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Lieferantenrechnungen digitalisieren und archivieren Steuerverwaltung gibt OK für digitales Archiv
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it der ABACUS Archivierung besteht die Möglichkeit, Papierrechnungen mit einem Scanner einzulesen und als digitalisierte Dokumente in elektronischen Dossiers oder Archiven abzuspeichern. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat auf eine entsprechende Anfrage von ABACUS bestätigt, dass auch digital aufbewahrte Rechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Die schriftliche Antwort der Hauptabteilung Mehrwertsteuer der Eidgenössischen Steuerverwaltung lautet wie folgt: Frage 1: Die eingescannten Belege können jederzeit angeschaut und wenn nötig auf Papier ausgegeben werden. Somit wäre die Ziffer 947 der Wegleitung eingehalten. Doch reicht dies für Vorsteuerbelege? Im 1. Absatz von Randziffer (Z) 0947 der Wegleitung 2001 (WL) wird gesagt, dass die übrigen Geschäftsbücher, die Buchungsbelege und die Geschäftskorrespondenz auch elektronisch aufbewahrt werden können. Kreditorenrechnungen werden der Geschäftskorrespondenz zugerechnet. Im Original aufbewahrt werden müssen nur Unterlagen und Belege, bei denen die Möglichkeit der Wiedergabe in beliebiger Anzahl zu Unklarheiten oder Missbrauch Anlass geben könnte; z.B. Einfuhrsteuerausweise und Ausfuhrdokumente der EZV (Z 948).
Frage 2: Wir können wenn nötig beim Scannen auch die eingescannten Belege signieren, so dass eine allfällige spätere (böswillige) Veränderung des PDF ersichtlich ist. Gestützt auf Art. 3 der Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbücher (GeBüV) muss die Geschäftskorrespondenz so erfasst und aufbewahrt werden, dass sie nicht geändert werden kann, ohne dass sich dies feststellen lässt. Beim Übertrag auf andere Informationsträger muss gemäss Art. 10 Abs. 2 GeBüV
a. die Vollständigkeit und Richtigkeit der Informationen gewährleistet bleiben; und b. die Verfügbarkeit und die Lesbarkeit den gesetzlichen Anforderungen weiterhin genügen. Dies heisst, dass entsprechende Vorkehren getroffen worden sein müssen, um diese Bestimmungen einzuhalten. Die Notwendigkeit einer digitalen Signatur richtet sich gemäss Art. 9 GeBüV nach der Art des Aufbewahrungsmediums. Die GeBüV erwähnt digitale Signaturverfahren bei veränderlichen Datenträgern
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