SteuerExpress E-Paper KW 10/2012

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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2012

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW102012 Beiträge

Steuerrecht – Einkommensteuer BMF aktualisiert die steuerliche Information zur Hausbetreuung (StExp 2012/66) ..............................................................

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Steuerrecht – Umgründungen Wartungserlass 2012: Die Änderungen der UmgrStR 2002 zu Art II – Teil 1 (StExp 2012/69) ............................................... Wartungserlass 2012: Die Änderungen der UmgrStR zu Art II – Teil 2 (StExp 2012/71) .......................................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Renten aus einer Pensionskasse stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar (StExp 2012/68) ..............................

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Förderungen – Regionale Förderungen Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit – Salzburg (StExp 2012/65)

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Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Mitunternehmeranteil an deutscher vermögensverwaltender GmbH & Co KG (StExp 2012/70) ...........................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Pauschaler Ausbildungskostenrückersatz (StExp 2012/67) ..................................................................................................

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Entscheidungen kompakt

Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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BMF aktualisiert die steuerliche Information zur Hausbetreuung StExp 2012/66. Unter Berücksichtigung arbeits-, sozial- und berufsrechtlicher Vorschriften hat das Hausbetreuungsgesetz eine Rechtsgrundlage für die Rund-um-die-Uhr-Betreuung daheim geschaffen. Vom BMF wurden nunmehr steuerliche Informationen zur Hausbetreuung aktualisiert. Linda Fong

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ine Betreuungstätigkeit im Sinn des Hausbetreuungsgesetzes kann entweder selbständig (durch Werkvertrag) oder nichtselbständig (durch Dienstvertrag) ausgeübt werden. Ob eine selbständige oder nichtselbständige Tätigkeit vorliegt, hängt grundsätzlich vom Vertragsinhalt ab. Wohnt eine ausländische Betreuungsperson im Haushalt der betreuten Person, ist sie in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig. Soweit kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Österreich begründet wird, kann zur unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich optiert werden, wenn die Einkünfte im Ausland nicht mehr als € 11.000,– betragen.

Betreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit

• Einkommensteuer:

Eine selbständig tätige Betreuungsperson bezieht Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Für die Ermittlung des Gewinns sind die erhaltenen Honorare (inkl Fahrtkostenersätze) um Sachbezüge zu erhöhen. Für die Bereitstellung von Kost und Quartier ist der Sachbezugswert für die volle freie Station iHv € 196,20 pro Monat bzw € 98,10 für einen halben Monat bzw € 6,54 täglich hinzuzurechnen. Anstelle der tatsächlichen Betriebsausgaben (zB Fahrtkosten zwischen in- oder ausländischem Wohnort und Ort der Betreuungstätigkeit) können 12% der Einnahmen sowie die Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden (Basispauschalierung). Übersteigt das Einkommen bei unbeschränkter Steuerpflicht nicht € 11.000,– im Kalenderjahr, kommt es zu keiner Einkommensteuerbelastung. • Umsatzsteuer: Da die Wohnung der betreuten Person als Betriebsstätte gilt, besteht in Österreich Umsatzsteuerpflicht (Steuerbefreiung für Kleinunternehmer bei Einnahmen bis € 36.000,–).

die regulären Pflichten aus dem Dienstverhältnis, insbesondere haftet er für die ordnungsgemäße Einbehaltung und Abfuhr der Lohnsteuer. Für private Haushalte besteht keine Kommunalsteuerpflicht. In Bezug auf den Sachbezugswert für die Bereitstellung von Kost und Quartier gilt das oben zur Betreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit Gesagte.

Betreuungskosten als außergewöhnliche Belastung Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung zu Hause (zB Kosten für das Pflegepersonal und die Vermittlungsorganisation) sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, unabhängig davon, ob die Betreuungstätigkeit selbständig oder nichtselbständig ausgeübt wird. Die Aufwendungen sind um die erhaltenen steuerfreien Zuschüsse (zB Pflegegeld, Zuschuss zu den Betreuungskosten) zu kürzen. Bezieht die zu betreuende Person kein oder ein zu niedriges eigenes Einkommen, kann die unterhaltsverpflichtete Person, die die Aufwendung trägt, diese als außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall erfolgt jedoch die Kürzung um den Selbstbehalt.

Betreuung im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit Ist der Arbeitgeber der Betreuungsperson eine Trägerorganisation (zB Caritas, Volkshilfe oder Hilfswerk), treffen die betreute Person (oder deren Angehörige) keine Melde- und Mitteilungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt oder einem Krankenversicherungsträger. Wird die Betreuungsperson im Rahmen eines Dienstvertrags für die betreute Person (oder deren Angehörige) tätig, treffen den Arbeitgeber

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• Arbeitshilfe Graphische Darstellung zu den steuerlichen Konsequenzen bei Hausbetreuung

• BMF 10.2.2012, BMF-010222/0019-VI/7/2012

• § 34 EStG • außergewöhnliche Belastung; Betreuungsperson; Hausbetreuung


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KW Steuerrecht – Umgründungen

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Wartungserlass 2012: Die Änderungen der UmgrStR 2002 zu Art II – Teil 1 StExp 2012/69. Mit dem UmgrStR-Wartungserlass 2012 wurden nun auch die Richtlinien zu Art II UmgrStG – Umwandlungen – durch das BMF gewartet. Die wesentlichsten Änderungen werden in drei Beiträgen dargestellt. Verena Knapp

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ach Bearbeitung der UmgrStR zu Art 1 (Verschmelzungen) im November 2011 folgte nun der UmgrStR-Wartungserlass 2012 zu Art 2 – Umwandlungen. Inhalt des Wartungserlasses sind vorrangig Anpassungen an die geänderte Gesetzeslage durch bspw das EU-Verschmelzungsgesetz, das BBG 2011 oder das BBG 2012. Der Wartungserlass beinhaltet zudem einige inhaltliche Neuerungen und Anpassungen, die zum Großteil durch Judikatur und Literatur aus den letzten Jahren veranlasst sind.

Quotenkürzung iZm dem Übergang von Verlustabzügen bei ausscheidenden Minderheitsgesellschaftern Der Übergang des Verlustabzugs der übertragenden Gesellschaft auf den Rechtsnachfolger bei Umwandlungen unterliegt neben den Beschränkungen des § 4 Z 1 lit a, c und d UmgrStG weiteren in § 10 UmgrStG gefassten Einschränkungen. Diese Einschränkungen wurden vom VfGH 24. 2. 2009, B 1275/087, im Jahr 2009 als verfassungskonform beurteilt. Der Übergang des Verlustabzugs erfolgt nach § 10 Z 1 lit b UmgrStG lediglich im Ausmaß der Beteiligung des Rechtsnachfolgers an der übertragenden Gesellschaft zum Zeitpunkt der Firmenbucheintragung der Umwandlung. Anteile von abfindungsberechtigten, dh ausscheidenden Anteilsinhabern sind dem oder den Rechtsnachfolgern quotenmäßig zuzurechnen. Um Missbräuche zu vermeiden wurde zusätzlich § 10 Z 1 lit c UmgrStG konzipiert. Erwirbt der Rechtsnachfolger demnach Anteile durch Einzelrechtsnachfolge, wie dies bei einem herkömmlichen Anteilskauf der Fall ist – vor der Eintragung in das Firmenbuch – so können Verluste des Wirtschaftsjahrs, in welches der Anteilserwerb fällt, nicht übergehen. Nicht klar war bisher, ob diese sog Quotenkürzung auch für die quotenmäßig zugerechneten Anteile der abfindungsberechtigten Rechtsnachfolger gilt. Fraglich war, ob für die Anteile des Rechtsnachfolgers § 10 Z 1 lit b oder c UmgrStG der Vorzug zu geben ist. Eine Aussage der UmgrStR 2002 zu dieser Zweifelsfrage wurde daher gefordert (vgl Keppert/Waitz-Ramsauer in Helbich/Wiesner/Bruckner [Hrsg], Handbuch der Umgründungen § 10 Rz 25 UmgrStG). Die Richtlinien idF nach Wartungserlass 2012 stellen nun eindeutig fest, dass die Quotenkürzung des § 10 Z 1 lit c UmgrStG nicht auf die Anteile der abzufindenden Gesellschafter, welche dem

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oder den Rechtsnachfolgern zugerechnet werden, anzuwenden ist. Scheidet daher der Minderheitsgesellschafter A mit einem Anteil iHv 10% aus, wird der 10%ige Anteil zum Zweck der Ermittlung des Verlustabzugsübergangs dem Rechtsnachfolger B, welcher zu 90% beteiligt war, zugerechnet. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, zu welchem Zeitpunkt und auf welche Weise der 10%ige Anteil durch den ausscheidenden Gesellschafter A erworben wurde. Anders gestaltet sich der umgekehrte Fall: Wurde ein Teil des 90%igen Anteils erst im Jahr 2010 durch den Rechtsnachfolger B erworben, so ist der übergehende Verlustvortrag des Jahres 2010 um die erst erworbene Quote zu kürzen. Der Anteil des ehemaligen Gesellschafters A wird wie gehabt nach § 10 Z 1 lit c UmgrStG dem Gesellschafter B zugerechnet. Wurde der gesamte Anteil in Höhe von 90% von A erst im Jahr 2010 erworben, so ist der Verlustübergang des Jahres 2010 nach Ansicht der Richtlinien sogar gänzlich ausgeschlossen. In diesem Fall wird auch der Übergang des auf den Anteil des ausscheidenden Gesellschafters entfallenden Verlusts des Jahres 2010 nicht auf den Rechtsnachfolger übertragen. Aus den Beispielen der UmgrStR 2002 Rz 576 folgt, dass der Rechtsnachfolger zumindest einen Teil seines Anteils bereits vor der Entstehung des Verlusts gehalten haben muss, um von der Zurechnung von Anteilen der abfindungsberechtigten Gesellschafter nach § 10 Z 1 lit b UmgrStG zu profitieren. Mit dieser Auslegung wird erreicht, dass Verluste aus Jahren, in welchen der Rechtsnachfolger gar nicht an der übertragenden Gesellschaft beteiligt war, diesem auch nicht zugerechnet werden. Die Ausführungen in den Richtlinien sollten jedenfalls in der Umgründungsplanung beachtet werden. Sind A und B Gründungsgesellschafter und scheidet A mit seinem 10%igen Anteil aus, so werden diese für die Ermittlung des Verlustübergangs wie oben ausgeführt dem Gesellschafter B zugerechnet und der Verlustübergang erfolgt zu 100%. Wird allerdings bspw vor der Eintragung der Umwandlung am 30. 6. 2011 der Anteil in Höhe von 10% von A an B am 3. 11. 2010 veräußert, so gilt dieser Anteil als von B im Wege der Einzelrechtsnachfolge erworben. B hält im Zeitpunkt der Firmenbucheintragung zwar 100% der Anteile, die übergehenden Verluste des Jahres 2010 sind allerdings um 10% zu kürzen.

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• Arbeitshilfe Beispiele zur Quotenkürzung des Verlustabzugsübergangs gem § 10 Z 1 lit b und c UmgrStG

• BMF 13.2.2012, BMF-010201/0016-VI/6/2012

• § 10 Z 1 lit b UmgrStG; § 10 Z 1 lit c UmgrStG

• Minderheitsgesellschafter; Umwandlung; UmgrStR-Wartungserlass 2011; Quotenkürzung


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KW Steuerrecht – Umgründungen

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Wartungserlass 2012: Die Änderungen der UmgrStR zu Art II – Teil 2 StExp 2012/71. Im zweiten Teil des Beitrags werden die Änderungen des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Anteile und die Verrechnung der Mindestkörperschaftsteuer bei natürlichen Personen beschrieben.

Verena Knapp Änderung des Besteuerungsrechts hinsichtlich der Anteile Aus systematischen Gründen wurden Rz 461ff in Rz 495ff der UmgrStR 2002 (von § 7 UmgrStG in § 9 UmgrStG) verschoben. Inhaltlich war insbesondere aufgrund der Neufassung der Kapitalvermögensbesteuerung durch das BBG 2011 eine Adaptierung der UmgrStR 2002 erforderlich. In diesem Zusammenhang wird in UmgrStR 2002 Rz 495 außerdem klargestellt, dass die Tauschfiktion in diesem Fall die einzige Rechtsfolge ist und auf die Anwendbarkeit des Art 2 UmgrStG keinerlei Auswirkung hat. UmgrStR 2002 Rz 496 behandelt die Änderung des § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG durch das BBG 2012. § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG stellte bisher eine Steuerlücke dar und wurde auch als solche kritisiert (siehe bspw Beiser, Grenzüberschreitende Einbringungen und Umwandlungen nach dem AbgÄG 2010, ÖStZ 2010, 368; Mayr, Umwandlung mit ausländischen Gesellschaftern, RdW 2012, 59ff mwN). Entstand in Folge einer errichtenden Umwandlung das Besteuerungsrecht Österreichs hinsichtlich der Anteile an der durch die Umwandlung entstandenen Personengesellschaft, so waren die bis zum Zeitpunkt der Umwandlung entstandenen stillen Reserven bei einer späteren Veräußerung der Anteile steuerfrei gestellt. Mit dem BBG 2012 wurde dieser Vorteil eliminiert. Argumentiert wird die Gesetzesänderung damit, dass das Vermögen der Kapitalgesellschaft auch vor der Umwandlung der österreichischen KSt unterlag. Die alte Regelung in § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG führte folglich zu einer Entsteuerung von in Österreich entstandenen stillen Reserven. Dies widerspricht dem Grundsatz der Steuerneutralität unter gleichzeitiger Erhaltung der stillen Reserven. Deshalb sieht § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG idF nach BBG 2012 vor, dass auf die zum Zeitpunkt der Umwandlung bestehenden stillen Reserven anstatt des Steuertarifs gem § 33 EStG ein einheitlicher Steuersatz von 25% anzuwenden ist. So wird die Weiterführung der im Vermögen der Kapitalgesellschaft enthaltenen stillen Reserven zum 25%igen Steuersatz erreicht. Der Unterschiedsbetrag zwischen dem gemeinen Wert und dem Buchwert der Anteile ist daher in Evidenz zu halten. Bei einer späteren Veräußerung der Mitunternehmerschaftsanteile sind die stillen Reserven, welche bereits zum Zeitpunkt der Umwandlung entstanden waren, dem 25%igen

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Steuersatz zu unterwerfen. Nur neu entstandene stille Reserven werden wie Veräußerungsgewinne aus Anteilen an einer Mitunternehmerschaft nach EStG behandelt und unterliegen der Progression. Zu beachten ist, dass die Bestimmung sinngemäß für natürliche Personen, dh für Einzelunternehmer, anzuwenden ist. Die Novellierung des § 9 Abs 1 Z 3 TS 3 UmgrStG ist für Umwandlungen anzuwenden, für welche der Umwandlungsbeschluss nach dem 31. 10. 2011 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wurde oder wird.

Verrechnung der Mindest-KSt bei natürlichen Personen Durch ein Erkenntnis des VfGH 30. 6. 2011, G 15/11, war der Gesetzgeber gezwungen seine Rechtsansicht zur Anrechenbarkeit von MindestKSt aus Vorjahren bei natürlichen Personen als Rechtsnachfolger zu ändern. Die zwingende nachrangige Verrechnung von durch die Umwandlung übertragenen Mindest-KSt gegenüber anderen Beträgen gem § 46 Abs 1 EStG, wie sie ursprünglich in § 9 Abs 8 UmgrStG vorgesehen war, wurde vom VfGH als verfassungswidrig erkannt. Dementsprechend war auch UmgrStR 2002 Rz 565 anzupassen und die Einschränkung der Verrechenbarkeit zu streichen. Die Unwirksamkeit der als verfassungswidrig erkannten Bestimmung gilt gemäß UmgrStR 2002 Rz 565 gleichermaßen für vergangene wie für zukünftige Veranlagungen. Im selben Erkenntnis führte der VfGH über die Angemessenheit eines Betriebserfordernisses für die Verrechenbarkeit von Mindest-KSt aus. Dieser Gedankenanstoß veranlasste den Gesetzgeber die Gesetzeslage zum Übergang von Mindest-KSt im Zuge des BBG 2012 an die Ansicht des VfGH anzupassen. Ab dem Veranlagungsjahr 2011 ist die Verrechnung von im Zuge einer Umwandlung übergegangenen Mindeststeuern nur insofern möglich, als am Ende des Jahres der Betrieb nach § 7 Abs 1 UmgrStG noch vorhanden ist. Die Bestimmung ist insofern weniger streng formuliert als jene zum Betriebserfordernis beim Übergang von Verlustabzügen, als das bloße Vorhandensein des Betriebs ausreicht. Unabhängig vom Erfordernis des Vorhandenseins des Betriebs hat im Fall der Veräußerung des Betriebs eine Anrechnung der Mindest-KSt auf den Veräußerungsgewinn zu erfolgen. UmgrStR 2002 Rz 565 nach dem Wartungserlass 2012 gibt die geänderte Gesetzeslage, die ab dem Veranlagungsjahr 2011 gilt, wieder.

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• Arbeitshilfe Übersicht zum UmgrStRWartungserlass 2012 zu Art II – Umwandlungen

• BMF 13.2.2012, BMF-010201/0016-VI/6/2012

• § 9 UmgrStG • Mindestkörperschaftsteuer; Umwandlung; UmgrStR-Wartungserlass 2011


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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

2012

Renten aus einer Pensionskasse stellen Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dar StExp 2012/68. Der UFS Wien hat in einer Entscheidung zu der Frage, ob und in welcher Höhe Pensionskassenrenten der Tarifbesteuerung zu unterziehen sind, Stellung genommen. Auch das Thema eines Verlustausgleichs mit diesen Einkünften wurde behandelt. Eva Marlene Bakhshandeh-Trimmel

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m gegenständlichen Verfahren, mehrere Veranlagungsjahre betreffend, hat der Bw gegen die Veranlagung seiner Pensionskassenrenten als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit ins Treffen geführt, dass diese Einkünfte aus Arbeitgeberbeiträgen nur zu einem Drittel aus aufgeschobenem Arbeitslohn und zu zwei Drittel aus Kapitalerträgen und die aus Arbeitnehmerbeiträgen zu 100% aus Kapitalerträgen bestehen. Die gesamten Pensionskassenzahlungen seien daher aufgrund des Überwiegensprinzips als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu bewerten. Weiters sei ein Teil der Rentenzahlungen aus Arbeitnehmer-Eigenbeiträgen erfolgt und daher erst nach vollständiger Kapitalrückzahlung steuerlich zu erfassen. Dieser Betrag sei noch nicht erreicht. Die einfachgesetzliche Bestimmung, dass (bereits versteuerte) Arbeitnehmerbeiträge bei Auszahlung nochmals zu 25% als Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit der Besteuerung zu unterziehen seien, sei verfassungswidrig. Zusätzlich habe die Pensionskasse im Jahr 2008 ein Veranlagungsergebnis von insgesamt € –231.426,– „erwirtschaftet“. Dieses negative Veranlagungsergebnis der Pensionskasse sei als Verlust mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen seitens der Pensionskasse gegenzurechnen und der verbleibende Verlust vorzutragen.

Argumentationslinie des UFS Wien Der UFS Wien hat in seiner Entscheidung die Richtigkeit der Versteuerung dieser Zahlungen als Einkünfte aus unselbständiger Arbeit bestätigt. Die unterschiedlichen Vorbringen hat der UFS wie folgt als unrichtig dargestellt: • Beschwerde, dass bereits versteuertes Einkommen (= Arbeitnehmerbeiträge) nochmals mit 25% versteuert werde und somit das Doppelbesteuerungsverbot verletzt würde und diese Besteuerung vor gänzlicher Rückzahlung der eingezahlten Beiträge erfolgt sei: Die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelung ist anhand gleich gelagerter Fragestellungen zu Zahlungen aus Höherversicherungsbeiträgen zu beurteilen. In diesem Zusammenhang wurde die gänzliche Besteuerung der Höherversicherungsleistungen, welche ebenfalls aus Eigenbeiträgen bestehen, mit dem Normalsatz als verfassungswidrig erkannt (VfGH 30. 6. 1984, G 101/84). Zur Reparatur der Bestimmung definierte der Gesetzgeber mit der Neuregelung einen pauschalen Teil von 25% der Pensionsleistung als

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Ertragsteil. Dieser Wert ergibt sich aus der Berechnung der Zinsen des eingesetzten Kapitals, versteuert somit pauschal den Ertragsteil und nicht das durch Eigenbeiträge aufgebrachte Kapital. Daher ist von einer verfassungskonformen Regelung auszugehen. • Dass nur der den Eigenbeitrag übersteigende Teil versteuert werden darf, gilt nicht für diese Einkunftsart, sondern lediglich für § 29 EStG Einkünfte (Gegenleistungsrenten). Der Gesetzgeber hat für die Besteuerung der Pensionskassen eben eine andere Regelungsweise gewählt. • Beschwerde, dass es sich insgesamt um Kapitaleinkünfte handelt: hier stellt der UFS Wien nur fest, dass Pensionskassenrenten nach wie vor als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gem § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG zu beurteilen sind und verweist auf die ergangene Vorentscheidung des UFS Wien 24. 11. 2009, RV/2401-W/ 08. In dieser Vorentscheidung wurde vom UFS Wien auf die Zuständigkeit des VfGH zu Klärung der Frage, ob durch die Versteuerung der gesamten Rente nach dem ESt-Tarif gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte verstoßen wird, verwiesen. • Beschwerde, dass die negativen Veranlagungsergebnisse der Pensionskasse bei der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitragsrente mit den Auszahlungen (als Erträge) in Form eines Verlustausgleichs aufzurechnen seien: einerseits sind die (negativen) Veranlagungsergebnisse der Pensionskasse (die als eigenes Rechts- und Steuersubjekt anzusehen ist) laut Gesetz dem Pensionsberechtigten nicht direkt zurechenbar und andererseits können Verlustabzüge nur bei gewerblichen Einkunftsarten geltend gemacht werden, die jedoch im vorliegenden Fall gerade nicht vorliegen. (Dies selbst dann, wenn, wie vom Bw behauptet, Einkünfte aus Kapitalvermögen vorliegen würden – auch diese zählen zu den außerbetrieblichen Einkünften!) Abschließend verweist der UFS Wien richtigerweise noch auf die Tatsache, dass er die Verfassungswidrigkeit der zu vollziehenden Gesetze nicht beurteilen kann, sondern, dass dies in den Kompetenzbereich des VfGH fällt.

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• Arbeitshilfe Versteuerung von Ein- und Auszahlungen in und von Pensionskassen

• UFS Wien 8.11.2011, RV/ 2657-W/11

• § 25 Abs 1 Z 2 lit a EStG; § 26 Z 7a EStG

• Arbeitnehmerbeiträge; Pensionskassen; Verlustausgleich


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KW Förderungen – Regionale Förderungen

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Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit – Salzburg StExp 2012/65. Durch die Verankerung einer innovations- und wissensorientierten Wirtschaft und die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit soll Salzburg als Wirtschaftsstandort gestärkt werden.

Walter Bornett

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it dem Programm zur Stärkung der regionalen Wettbewerbsfähigkeit im Bundesland Salzburg (RWF-Programm), werden Unternehmen bei Projekten zur Stärkung ihrer Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten sowie bei innovativen oder umweltbezogenen Investitionen unterstützt. Bis 2013 werden insgesamt 13,8 Mio Euro zur Verfügung gestellt. Das Programm richtet sich primär an KMU mit Innovationspotenzial, in Abhängigkeit des geplanten Projekts werden aber auch Großbetriebe, Forschungseinrichtungen, Kommunen oder Konsortien gefördert. Die Umsetzung des Programms erfolgt entlang von zwei Prioritätsachsen und durch zehn Einzelmaßnahmen:

Prioritätsachse 1: Stärkung der innovationsund wissensorientierten Wirtschaft Diese umfasst unternehmensbezogenen Wissenstransfer und Dienstleistungsinnovationen sowie Netzwerke und innovative Standortentwicklung. Einzelmaßnahmen sind: und • Innovationsassistent/InnovationsTechnologietransfer-Coaching: Unterstützung von KMU beim Aufspüren von Innovationspotenzialen und bei der Vorbereitung von Innovations- und Technologietransferprojekten mittels Coaching, Beratungen und ähnlichen Unterstützungsleistungen. • Netzwerke und Kooperationen: Unterstützung von Aufbau und Entwicklung von Kooperationen/Netzwerken zur Verbesserung der Struktur der Salzburger Wirtschaft. • Standortstärkung durch den Ausbau von Innovationspotenzialen: Aufwertung des Standorts Salzburg und seiner Regionen durch die Stärkung des regionalen Innovationssystems und der innovativen Standortpotenziale. • Stärkung der F&E-Basis von Unternehmen: Unterstützung des technischen Know-hows und Innovationspotenzials der Unternehmen durch Förderung von Projekten in der industriellen Forschung und experimentellen Entwicklung. • Förderung innovativer Investitionen: Absicherung bzw offensiver Ausbau der Wettbewerbsfähigkeit und Ermöglichung eines nachhaltigen, ressourcenschonenden Wachstums durch Unterstützung von Projekten zur Modernisierung der Produktpalette und Einsatz modernster Produktionstechnologien und Produktionsverfahren in Unternehmen.

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• Umweltbezogene Investitionen und Innova-

tionen: Verbesserung der Ressourcen- und Energieeffizienz durch Förderung der Anwendung erneuerbarer Energieträger im Unternehmen bzw innovativer Anwendungen und Technologien für umweltverträgliche Produktionsverfahren. Unternehmens• Innovationsorientierte gründungen: Erneuerung der Wirtschaftsstruktur Salzburgs in Richtung wissensbasierte Wirtschaft durch Förderung innovationsorientierter Gründungen. Die Förderung umfasst finanzielle Mittel sowie Unterstützung durch Beratung, Consulting und Begleitung.

Prioritätsachse 2: Innovationsorientierte Entwicklung in den südlichen Landesteilen Durch den Ausbau vorhandener Standortpotenziale, Kooperation und Vernetzung sollen regionale Innovationspotenziale in den südlichen Landesteilen aktiviert werden. • Pongau, Pinzgau, Lungau: – Standortentwicklung – interkommunale Kooperation: Im Hinblick auf raumordnungspolitisch optimale Lösungen und die Erhöhung der Effizienz in der Infrastrukturerschließung werden interkommunale Gewerbeflächen- bzw Standortentwicklungsprojekte und damit im Zusammenhang stehende Vermarktungsmaßnahmen unterstützt. – Investitionen zur Stärkung der Unternehmensdynamik in KMU: Stärkung der wirtschaftlichen Entwicklung der regional ansässigen KMU sowie Förderung der Marktexpansion von Handwerksbetrieben. • Oberpinzgau, Lungau (ohne Obertauern): Innovative, impulsgebende touristische Entwicklung im ländlichen Raum: Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Angebotsqualität im Tourismus (betrieblich und infrastrukturell) insb in zukunftsträchtigen Marktsegmenten bzw im Hinblick auf die Orientierung am Ganzjahrestourismus.

Antragstellung Anträge können bis 31. 12. 2013 beim Amt der Salzburger Landesregierung eingereicht werden. Jedes Projekt ist einer Einzelmaßnahme und der dazugehörigen Prioritätsachse zuzuordnen.

Kontakt Mag. Maria Rettenbacher Tel: +43 662 8042 3793 E-Mail: maria.rettenbacher@salzburg.gv.at

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• Arbeitshilfe Förderquoten zum Programm regionale Wettbewerbsfähigkeit – Salzburg

• Forschungsförderung; Innovationsförderung; KMU


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KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise

2012

Mitunternehmeranteil an deutscher vermögensverwaltender GmbH & Co KG StExp 2012/70. Reaktion auf den BFH-Entscheid zur Nichtanwendbarkeit der Geprägetheorie im zwischenstaatlichen Sachverhalt: Das österr BMF nimmt Stellung zur abkommensrechtlichen Behandlung einer deutschen vermögensverwaltenden GmbH & Co KG. Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel öBMF zu Auslandseinkünften Bei der steuerlichen Erfassung von Auslandseinkünften sind diese nach österr Steuerrecht zu ermitteln. In EAS 3265 bekräftigt das öBMF, dass deutsche (dt), innerstaatliche Maßnahmen, wie das Halb- bzw Teileinkünfteverfahren, nicht auf die österr Gewinnermittlung durchschlagen. Gewinn- und Verlustzurechnungen aufgrund einer dt Organschaft sind für die österr Gewinnermittlung ebenso unbeachtlich.

Behandlung der Geprägetheorie Die ausgeübte Tätigkeit einer Personengesellschaft gilt in Deutschland insgesamt als gewerblich, wenn der persönlich haftende Komplementär eine KapGes ist und nur

diese (oder ein Nicht-Gesellschafter) zur Geschäftsführung befugt ist (Geprägetheorie). Eine bloß vermögensverwaltend tätige GmbH & Co KG hat demnach Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Österreich lehnt die Geprägetheorie ab (EStR 2000 Rz 6015): Eine rein vermögensverwaltende Personengesellschaft ist kein Unternehmen im DBA-Sinn und begründet keine Betriebstätte. Zwischenstaatlich kann es zu einem Qualifikationskonflikt kommen, da Deutschland in solchen Fällen eine Betriebstätte annimmt. Bisher sah sich Österreich als Ansässigkeitsstaat der Gesellschafter gezwungen eine daraus resultierende Doppelbesteuerung zu beseitigen. Der BFH hat in jüngerer Rsp entschieden, dass die Geprägetheorie für die abkommensrechtliche Qualifizierung von Einkünften ohne Bedeutung

ist. Da Deutschland die Geprägetheorie innerstaatlich weiterhin anwendet, liegt es nach Ansicht des öBMF nun an Deutschland eine etwaige Doppelbesteuerung zu beseitigen. Ausnahmsweise wird Österreich eine Doppelbesteuerung beseitigen, wenn eine nachträgliche Entlastung des österr Personengesellschafters in Deutschland auf Grundlage der geänderten Rsp des BFH zur Geprägetheorie nicht möglich ist (zB, weil der Besteuerung bereits Rechtskraft erwachsen). Dies ist vom dt FA zu bestätigen.

• BFH 4.5.2011, II R 51/09 • EAS 3265 EAS 3256

• Art 3 Abs 2 DBA Deutschland; Art 5 Abs 1 DBA Deutschland

• Geprägetheorie;

Teileinkünfteverfahren

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Pauschaler Ausbildungskostenrückersatz StExp 2012/67. Die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Ausbildungskostenrückersatzes hat den OGH bereits des Öfteren beschäftigt. Im konkreten Fall ging es darum, welchen Konkretisierungsgrad die vom Arbeitnehmer zurückzuzahlenden Kosten aufweisen müssen.

Andreas Gerhartl

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er OGH 21. 12. 2011, 9 Ob A 125/11i, hatte folgenden Sachverhalt zu beurteilen: Der Arbeitnehmer absolvierte während seines Dienstverhältnisses auf Kosten des Arbeitgebers mehrere Fortbildungsveranstaltungen iSd § 2d Abs 1 AVRAG. Im Arbeitsvertrag war vereinbart worden, dass der Arbeitnehmer zum (aliquoten) Rückersatz der Ausbildungskosten verpflichtet ist, wenn das Dienstverhältnis vor Ablauf von drei Jahren einer Ausbildungsmaßnahme (unter anderem) durch Arbeitnehmer-Kündigung endet. Für die Fortbildungsveranstaltungen hatte der Arbeitnehmer keine Kostenabrechnungen erhalten. Strittig war, ob die im Arbeitsvertrag getroffene Pauschalvereinbarung ausreichend war.

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Entscheidung des OGH Der OGH entschied unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks und der Materialien, dass eine Rückersatzpflicht nur besteht, wenn der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer noch vor einer bestimmten Ausbildung eine schriftliche Vereinbarung abschließt, aus der auch die konkrete Höhe der zu ersetzenden Ausbildungskosten hervorgehen muss. Der OGH ließ dabei offen, ob • eine derartige Vereinbarung bereits im Arbeitsvertrag selbst enthalten sein muss, • im Arbeitsvertrag vorerst die Rahmenbedingungen für den Ausbildungskostenrückersatz (bei späterer schriftlicher Konkretisierung) festgehalten werden dürfen oder

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• die

Rückzahlungsvereinbarung auch erst vor der konkreten Ausbildung getroffen werden kann.

Ergebnis Da Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu keinem Zeitpunkt vor Absolvierung der Ausbildungsveranstaltungen eine schriftliche Vereinbarung getroffen hatten, aus der die konkrete Kostenersatzpflicht des Arbeitnehmers hervorgegangen wäre, war der Arbeitnehmer folglich auch nicht zum (aliquoten) Rückersatz verpflichtet.

• OGH 21.12.2011, 9 Ob A 125/11i • § 2d AVRAG • Ausbildungskostenersatz; Pauschalvereinbarung


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