SteuerExpress E-Paper KW 18/2012

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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2012

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW182012 Beiträge

Steuerrecht – Einkommensteuer Privatpilotenschein auch bei modularer Linienpilotenausbildung absetzbar (StExp 2012/126) ........................................... UFS Wien zur Abzugsfähigkeit einer Studienreise (StExp 2012/132) .....................................................................................

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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Fehlende Rückzahlung für Umschuldungsbefreiung uU unschädlich (StExp 2012/130) .......................................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungen (StExp 2012/128) ...........................................................

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Entscheidungen kompakt

Steuerrecht – Einkommensteuer Nichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmers einer Moderatorin (StExp 2012/127) .................................................................. Veräußerungsgewinn einer in Fremdwährung erworbenen Beteiligung (StExp 2012/131) .................................................. Ärztlich empfohlenes handelsübliches Liegefahrrad keine agB (StExp 2012/133) ...............................................................

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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Leistungen an eine Bank (StExp 2012/129) ............................................................................................................................

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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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Privatpilotenschein auch bei modularer Linienpilotenausbildung absetzbar StExp 2012/126. Laut VwGH sind bei einer steuerlich anzuerkennenden Umschulung zum Linienpiloten auch die auf den Privatpilotenschein entfallenden Kosten absetzbar. Das gilt sogar dann, wenn die Ausbildung modular strukturiert ist. Robert Wallner Sachverhalt Der Bf, ein Finanzbeamter, erzielte im Streitjahr 2003 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und beantragte die steuerliche Absetzbarkeit seiner Aufwendungen für den Privatpilotenschein als umfassende Umschulung. Der Bf strebe die tatsächliche Ausübung des Berufs „Linienpilot“ an und habe 2003, im Rahmen einer modularen Ausbildung, mit dem Erwerb des Privatpilotenscheines begonnen. Der Privatpilotenschein sei eine Voraussetzung für den weiteren Bildungsweg gewesen. Das FA ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu. Dagegen erhob der Bf Berufung und dokumentierte den Fortschritt seiner Ausbildung, welche 2008 in den Abschluss eines Dienstvertrags mit einer Fluglinie mündete. Der UFS Feldkirch gab der Berufung keine Folge: Aufwendungen für den Privatpilotenschein seien grundsätzlich keine steuerlich anzuerkennende Umschulungsmaßnahme gem § 16 Abs 1 Z 10 EStG, denn die Privatpilotenlizenz sei von allgemeinem Interesse und ermögliche keine Berufsausübung. Etwas anderes gelte nur für integrierte Pilotenausbildungen, wie sie etwa die AUA anbiete. Nur in einem solchen Fall gehe die Privatpilotenausbildung in einer unmittelbar auf die Berufsausübung gerichteten einheitlichen Bildungsmaßnahme auf und sei daher im Endeffekt ebenfalls steuerlich absetzbar. Gegen die abweisende UFS-Entscheidung erhob der Bf Beschwerde beim VwGH (Stattgabe).

Entscheidungsgründe Der VwGH teilt die Auffassung der belangten Behörde, dass es sich bei den Aufwendungen für den Privatpilotenschein grundsätzlich um nicht abzugsfähige Aufwendungen der Lebensführung handelt (§ 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG). Auch die Auffassung, es lägen zumindest dann vorweggenommene Werbungskosten vor, wenn die Privatpilotenausbildung Teil einer durchgehenden Schulung zum Verkehrspiloten sei, stößt auf keine vom VwGH aufzugreifende Bedenken. Denn der Privatpilotenschein war nach den im Streitzeitraum geltenden Rechtsvorschriften Voraussetzung für den Erwerb des Berufspilotenscheins. Hingegen ist die belangte Behörde nicht im Recht, wenn sie vermeint, Aufwendungen für einen Privatpilotenschein seien nur bei einer „integrierten Ausbildung“ absetzbar. Richtigerweise ist es nicht von entscheidender Bedeutung,

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ob die Umschulung zum Berufspiloten im Rahmen einer „integrierten Ausbildung“ oder, wegen der berufsbedingt fehlenden zeitlichen Ressourcen, in Modulen erfolgt. Dies jedenfalls dann, wenn die Ausbildung zum Berufspiloten unmittelbar an die Privatpilotenausbildung anschließt und die Umstände des Einzelfalls den Schluss zulassen, dass mit der (solcherart durchgehenden) Ausbildung der Beruf „Linienpilot“ tatsächlich angestrebt wird.

Anmerkungen Es stellt sich die Frage, ob der VwGH konsistent entschieden hat: Im ähnlich gelagerten Fall einer Kraftfahrerausbildung (LKW, Bus) ist der BFührerschein ja auch eine Voraussetzung für den Erwerb der weiteren Berechtigungen. Trotzdem sind nach einhelliger Meinung die Aufwendungen für den B-Führerschein nicht abzugsfähig (LStR 2002 Rz 362). – Warum gilt für den Privatpilotenschein etwas anderes? Eine plausible Begründung wäre, dass eine Pilotenausbildung letztlich doch nicht mit einer Kraftfahrerausbildung vergleichbar ist. Außerdem ist der Erwerb von Fähigkeiten und Kenntnissen bloß allgemeiner Natur dann kein Hindernis für die steuerliche Absetzbarkeit, wenn sich der Erwerb dieser Fähigkeiten und Kenntnisse bloß als zwangsläufige Folge einer auf eine konkrete Berufsausübung gerichteten Bildungsmaßnahme ergibt (zB BFH 28. 8. 2008, VI R 44/04 und dazu Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 2008, S 879): Einem Berufskoch wird ja auch nicht vorgehalten, er könne die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse zum Teil auch privat nützen. Für einen Linienpiloten darf nichts anderes gelten: Die sich bloß als unvermeidbare Folge ergebende teilweise private Verwertbarkeit der Berufsausbildung (private Fliegerei) ist auch hier unschädlich!

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• Arbeitshilfe Steuerlich Wissenswertes rund um die Pilotenausbildung

• VwGH 28.2.2012, 2009/15/0105

• § 4 Abs 4 Z 7 EStG; § 16 Abs 1 Z 10 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG

• Kraftfahrer; Pilot; Umschulung


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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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UFS Wien zur Abzugsfähigkeit einer Studienreise StExp 2012/132. Hinsichtlich der Beurteilung der beruflichen Veranlassung und damit der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Studienreisen ist ein strenger Maßstab anzuwenden. Programmpunkte, die als für jedermann von Interesse gewertet werden können, sind fast immer schädlich für die steuerliche Abzugsfähigkeit. Christoph Heugenhauser Ausgangsfall: Studienreise ins Bordeaux und in die Cognac Ein Praxislehrer einer Tourismusschule machte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung unter anderem Werbungskosten für eine Studienreise ins Bordeaux und in die Cognac iHv € 951,62 geltend. Der Steuerpflichtige kam der Aufforderung des Finanzamts, die entsprechenden Belege und das Reiseprogramm vorzulegen, fristgerecht nach. Im Reiseprogramm waren lückenlos diverse Besichtigungen und Vorträge von 8:30–18.00 Uhr oder länger aufgeschlüsselt dargestellt. Nach Sichtung der Unterlagen kam das Finanzamt zum Ergebnis, dass es sich um keine Werbungskosten sondern vielmehr um Aufwendungen der privaten Lebensführung gem § 20 EStG handle. In der rechtzeitig eingebrachten Berufung wendet der Praxislehrer ein, dass • die Reise vom Fachverband der Praxislehrer an Hotel- und Tourismusfachschulen Österreichs zwecks Mitgliederfortbildung organisiert worden sei, • im Rahmen der Reise ausschließlich fachspezifische Vorträge und Besichtigungen angeboten wurden und • er neben seiner Lehrtätigkeit Autor diverser Schul- und Fachbücher für gastgewerbliche Berufsschulen, Hotelfachschulen und höhere Schulen sei und damit beachtliche Autorenhonorare erziele und wollte die Reisekosten als Werbungskosten anerkannt wissen. Nach ausgiebigen (Internet)Recherchen von Seiten des Finanzamts und des UFS Wien kam man zum einhelligen Ergebnis, dass weder eine lehrgangsmäßige Organisation des Reiseprogramms noch eine Abstimmung auf die Berufsgruppe und allgemein interessierende Programmpunkte nicht in zeitlichem untergeordnetem Ausmaß vorlagen. Die Internetrecherchen ergaben vielmehr, dass ähnliche Programmpunkte auch für die Öffentlichkeit angeboten wurden und deshalb zwar einseitig, keinesfalls aber berufsgruppenspezifisch zugeschnitten waren. Bei den im Detail analysierten Programmpunkten traten jene von allgemeinem Interesse nicht entscheidend in den Hintergrund. Auch eine Dienstfreistellung von Seiten des Arbeitgebers könnte an der mangelnden Abzugsfähigkeit als Werbungskosten nichts ändern. Ein zumindest teilweiser Abzug der Reisekosten als Werbungskosten wäre bei alternativer Gestaltung der Reise wohl möglich gewesen (siehe unten).

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Gemischt veranlasste Reise Eine gemischt (beruflich und privat) veranlasste Reise ist nur dann steuerlich relevant und nicht zur Gänze den Aufwendungen des § 20 EStG zuzuordnen, wenn eine eindeutige Zuordnung der Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Nächtigungskosten auf bestimmte Reiseabschnitte/Reisetage möglich ist. Würden bei oben beschriebenem Fall einige Tage der Reise nur mit rein berufsspezifischen/beruflichen Vorträgen verbracht und die restlichen nicht berufsspezifischen/beruflichen Vorträge und Besichtigungen an den Folgetagen absolviert werden, so ist nach den neuen von der Rechtsprechung vorgegebenen Grundsätzen (zB VwGH 27. 1. 2011, 2010/15/0197; VwGH 28. 2. 2012, 2009/15/0183), welche auch durch den LStRWartungserlass 2011 in die LStR 2002 eingearbeitet wurden (Rz 281ff), zumindest ein anteiliger Werbungskostenabzug möglich. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist die teilweise Durchbrechung des im § 20 EStG normierten „Aufteilungsverbots“ bei gemischt veranlassten Aufwendungen. Durch diese Bestimmung soll im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass Steuerpflichtige aufgrund ihres Berufs berufliche und private Aufwendungen verbinden und diese steuerlich abzugsfähig machen können.

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• Arbeitshilfe Wann sind Studiengreisen steuerlich abzugsfähig?

• UFS Wien 9.2.2012, RV/2919W/10

• § 16 Abs 1 Z 9 EStG; § 20 Abs 1 Z 2 EStG

• gemischt veranlasste Reise; Studienreise


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KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern

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Fehlende Rückzahlung für Umschuldungsbefreiung uU unschädlich StExp 2012/130. Erfolgt im Rahmen einer Umschuldung nur deshalb keine Rückzahlung des bestehenden Kredits, weil der Kreditrahmen zu diesem Zeitpunkt nicht ausgenützt war, stellt dies kein Hindernis für die Umschuldungsbefreiung des § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz dar. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz

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er UFS Innsbruck 28. 2. 2012, RV/0147-I/11, war mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: Mit Kreditzusage vom 26. 3. 2004 wurde der HKG von der Bank X ein wiederholt ausnutzbarer Kredit iHv € 726.728,– zwecks Umschuldung einer bei der Bank Y bestehenden Finanzierung eingeräumt. Die Urkunde über die Kreditzusage trug einen Umschuldungsvermerk und wurde von der H-KG am 30. 3. 2004 unterfertigt. Mit Schreiben der Bank X vom 28. 4. 2004 ersuchte diese die Altbank Y, die Kreditrahmen auf den bestehenden Kreditkonten der H-KG zu schließen und eventuelle Guthaben auf die Konten der Bank X zu überweisen. Der Kontoabschluss durch die Bank Y erfolgte am 15. 6. 2004, das auf dem Kreditkonto der Bank Y befindliche Guthaben (zum Zeitpunkt der Umschuldung war der Girorahmen nicht ausgenützt) wurde am 16. 6. 2004 auf das Kreditkonto bei der Bank X überwiesen. Das Finanzamt setzte für die Kreditzusage nach § 33 TP 19 Abs 1 Z 1 Gebührengesetz die 0,8%ige Kreditvertragsgebühr fest und verneinte die Anwendung der Gebührenbefreiung für Umschuldungen mangels Einhaltung der Monatsfrist ab Neuabschluss des Kreditvertrags zur Aufhebung und Rückzahlung des Altvertrags.

Gebührenbefreiung für Umschuldungen § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz idF vor BGBl I 2010/111 sah eine Gebührenbefreiung für Umschuldungen vor, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält und die Aufhebung sowie Rückzahlung innerhalb eines Monats ab Beurkundung des neuen Kreditvertrags erfolgen. Nach Auffassung des UFS Innsbruck sind daher folgende Kriterien Voraussetzung für den Eintritt der Gebührenbefreiung: • Aufhebung des bestehenden, gebührenrechtlich bereits erfassten Kreditvertrags; • vollständige Rückzahlung aller daraus aushaftenden Verbindlichkeiten; • Abschluss eines neuen Kreditvertrags mit einem anderen Kreditgeber mit der gleichen Kreditsumme, sowie • Hinweis in der neuen Krediturkunde, dass es sich um die Umschuldung eines bestehenden Kreditverhältnisses handelt. Im gegenständlichen Fall ist die rechtzeitige Aufhebung des ursprünglichen Kreditver-

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trags strittig. Als aufgehoben gilt – unabhängig von der Form der Aufhebung – jeder Einmalkreditvertrag und Darlehensvertrag, bei dem im Zuge der Umschuldung die Kreditsumme zurückgezahlt worden ist. Als fristgerechte Aufhebung gilt nach dem UFS Innsbruck in Anlehnung an das BMF (BMF 8. 6. 1984, BMF-110868/5-IV/11/84) aber auch die einseitige Kündigung innerhalb der Einmonatsfrist, wenn anlässlich der Kündigung erklärt wird, dass der Kredit in keiner Weise mehr in Anspruch genommen wird, die tatsächliche Beendigung nachgewiesen wird und die Rückzahlung des gekündigten Kredits innerhalb der Einmonatsfrist ab Beurkundung des neuen Kreditvertrags erfolgt. Das Erfordernis der Rückzahlung entfällt allerdings dann, wenn insbesondere bei einem revolvierenden Kredit die Kreditsumme im Zeitpunkt der Umschuldung nicht ausgenützt ist (Fellner, Kommentar Gebühren und Verkehrsteuern Band I, Stempel- und Rechtsgebühren, § 33 TP 19 Rz 101ff).

Gebührenfreie Umschuldung bei nicht ausgenütztem Kreditrahmen? Im gegenständlichen Fall war im Zeitpunkt der Umschuldung der ursprünglich eingeräumte Kreditrahmen gar nicht ausgenützt, vielmehr lag ein Guthabensaldo bei der Bank Y vor. Das Erfordernis einer Rückzahlung der – hier nicht vorhandenen – Kreditverbindlichkeit innerhalb der Einmonatsfrist entfällt daher. Vielmehr genügt – wie oben ausgeführt – die einseitige Kündigung samt Nachweis der tatsächlichen Beendigung des ursprünglichen Kreditvertrags innerhalb der Monatsfrist. Dies ist nach dem UFS Innsbruck im entscheidungserheblichen Sachverhalt erfolgt. Mit Schreiben der Bank X vom 28. 4. 2004 wurde die Bank Y um Schließung und Saldierung des Kontokorrentkontos ersucht, die in weiterer Folge mit Schreiben vom 14. 8. 2009 bestätigte, dass jedenfalls ab 28. 4. 2004 (somit innerhalb der Monatsfrist) eine Rahmenausnutzung des Kontokorrentkredits seitens der Bank Y nicht mehr zugelassen worden ist. Damit steht fest, dass seitens der Altbank unmittelbar ab der Kündigung das ursprüngliche Kreditverhältnis tatsächlich beendet wurde. Die Gebührenbefreiung für Umschuldungen nach § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz war folglich auf den Abschluss des neuen Kreditvertrags mit der Bank X anwendbar.

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• Arbeitshilfe Gebührenbefreiung für Umschuldungen

• UFS Innsbruck 28.2.2012, RV/0147-I/11

• § 33 TP 19 Abs 5 Gebührengesetz

• Umschuldung


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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

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Die soziale Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungen StExp 2012/128. Grundsätzlich gilt in Österreich die Kündigungsfreiheit, wodurch eine Kündigung ohne Angabe von Gründen ausgesprochen werden kann. Wird eine Kündigung allerdings wegen Sozialwidrigkeit angefochten, sind die Gründe und etwaige Maßnahmen im Vorfeld zu prüfen. Der OGH bekräftigt dies in einem jüngst ergangenen Judikat. Wolfram Hitz

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eben den Bestimmungen in diversen Sondergesetzen regelt vor allem § 105 ArbVG jene Fälle, in denen eine rechtswirksame Kündigung angefochten werden kann. Neben der Anfechtung wegen eines verpönten Motivs ist vor allem die Sozialwidrigkeit gem § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG praxisrelevant. Das Gericht hat zu ermitteln, ob eine solche Sozialwidrigkeit vorliegt. So diese vorliegt, wird eine Interessenabwägung durchgeführt, wobei der Arbeitgeber persönliche oder betriebsbedingte Gründe für die Kündigung anführen kann.

Vorliegen der Sozialwidrigkeit Die Sozialwidrigkeit ist dann gegeben, wenn der Arbeitnehmer eine wesentliche finanzielle Schlechterstellung und somit eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Lage in Kauf nehmen muss. Dies kann vor allem durch eine zu erwartende längere Arbeitslosigkeit (beginnend bei etwa sechs Monaten) oder massive Einkommensverluste (ab etwa 20%) gegeben sein. Das Alter des Arbeitnehmers spielt vor allem bei der Wiedereingliederungsmöglichkeit in den Arbeitsmarkt eine große Rolle.

Betrieblich begründete Kündigung Eine Kündigung kann zwar sozialwidrig, aber trotzdem durch betriebliche Erfordernisse begründet sein, wenn die Kündigung im Interesse des Betriebs notwendig war (OGH 25. 6. 2007, 9 ObA 3/07t). Inwieweit die gesetzte Maßnahme zweckmäßig ist, bleibt grundsätzlich dem Ermessen des Arbeitgebers vorbehalten. Allerdings muss die konkrete Kündigung zumindest geeignet sein, den beabsichtigten Erfolg zu verwirklichen (OGH 4. 6. 2003, 9 ObA 33/03y).

9 ObA 3/07t). Selbst die notwendige Einschulung bzw Einarbeitung auf eine neue Stelle und die dann nur zu erwartende durchschnittliche Leistung des Arbeitnehmers kann zumutbar sein (OGH 10. 6. 1998, 9 ObA 19/98d). Einen weniger qualifizierten Arbeitsplatz bei gleicher Bezahlung anbieten zu müssen, ist allerdings nicht mehr von der sozialen Gestaltungspflicht umfasst.

Vorliegen der Sozialwidrigkeit, Nichterfüllung der sozialen Gestaltungspflicht In einer aktuellen Entscheidung (OGH 20. 1. 2012, 8 ObA 95/11w) hatte der Arbeitnehmer die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit angefochten. Der bisherige Arbeitsplatz wurde aufgelöst, dem Arbeitnehmer eine Weiterbeschäftigung zu neuen Konditionen angeboten. Diese wäre allerdings mit einer Einkommenseinbuße von rund 30%, massiven Einbußen bei den späteren Pensionsleistungen, unbestimmten variablen Entgeltbestandteilen und einer unklaren neuen Tätigkeit verbunden gewesen. Die Sozialwidrigkeit der Kündigung war somit gegeben. Weiters wurde die Beachtung der sozialen Gestaltungspflicht geprüft. Gerichtlich festgestellt wurde, dass sich die Einsparung des Arbeitsplatzes sogar zum Nachteil der Firma auswirke. Dadurch wurden die Argumente, der Arbeitsplatz sei überflüssig und unwirtschaftlich, ebenso in Frage gestellt. Auch fehlte der Nachweis, dass der Ersatzarbeitsplatz der bestmögliche vorhandene Arbeitsplatz im Betrieb war. Die Kündigung wurde somit erfolgreich angefochten, da sie sozialwidrig war und auch die soziale Gestaltungspflicht nicht berücksichtigt wurde.

Soziale Gestaltungspflicht Fällt der bisherige Arbeitsplatz weg, ist zusätzlich die soziale Gestaltungspflicht (auch: Gestaltungsobliegenheit) zu berücksichtigen. Welche gelinderen Maßnahmen können gesetzt werden, um das betriebliche Ziel zu erreichen? Zunächst ist zu prüfen, ob gleichartige Stellen im Betrieb vorhanden sind, die dem zu kündigenden Arbeitnehmer jedenfalls angeboten werden müssen. Auch muss der Arbeitgeber alle sonstigen Möglichkeiten zur Weiterbeschäftigung ausschöpfen. Die Grenze liegt einerseits in der Frage des Bedarfs, andererseits bei der Zumutbarkeit jener Maßnahmen, die eine Weiterbeschäftigung ermöglichen würden (OGH 25. 6. 2007,

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• Arbeitshilfe Prüfschritte zur sozialen Gestaltungspflicht des Arbeitgebers bei Kündigungen

• OGH 20.1.2012, 8 ObA 95/11w

• § 105 ArbVG • Kündigung; Kündigungsanfechtung; soziale Gestaltungspflicht; Sozialwidrigkeit


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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

2012

Nichtabzugsfähigkeit des Arbeitszimmers einer Moderatorin StExp 2012/127. Die Tätigkeit einer Moderatorin ist laut VwGH vergleichbar mit einer Vortrags- oder Lehrtätigkeit. Wie bei diesen Tätigkeiten vom VwGH bereits entschieden, ist auch das Arbeitszimmer einer Moderatorin nicht abzugsfähig. Isabell Krug

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ine StPfl erzielte aufgrund Ihrer Tätigkeit als Moderatorin Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Sie machte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben geltend. Dies begründete sie damit, dass sie den Großteil der Zeit ihrer selbständigen Tätigkeit mit Vorbereitungen, unter anderem mit einschlägiger Literaturrecherche und Telefonaten, im häuslichen Arbeitszimmer verbringe. Die Behörde versagte die Anerkennung dieser Aufwendungen, da die Tätigkeit einer Moderatorin mit einer Vortragsoder Lehrtätigkeit vergleichbar sei. Bei vortragenden Tätigkeiten liege der materielle Schwerpunkt im Vortragssaal. Bei der Moderationstätigkeit sei dieser Mittelpunkt in den Räumlichkeiten der Veran-

staltungsorte und nicht zu Hause. Im vorliegenden Fall kam hinzu, dass dieses Zimmer nicht nahezu ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Die StPfl reichte Beschwerde beim VwGH ein, in welcher sie nochmals betonte, dass nicht die persönliche Bekanntheit sondern die entsprechende Vorbereitung für die Auftritte maßgeblich sei, um die Moderation sachkundig und fachspezifisch abwickeln zu können. Sie argumentierte des Weiteren, dass der Tätigkeitsschwerpunkt bei Berufsmusikern im Arbeitszimmer liegen würde und dies analog für die Tätigkeit einer Moderatorin gelten müsse, denn auch bei einer Moderation sei die Vorbereitung wesentlicher Bestandteil der Tätigkeit. Die Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen, da die Moderationstätigkeit Ähnlichkeit mit der Tätig-

keit von Vortragenden aufweise und nicht mit der von Berufsmusikern. Nach der Verkehrsauffassung ist der Mittelpunkt von Lehr- und Vortragstätigkeiten an jenem Ort, an dem die Wissensvermittlung selbst erfolgt. Umgelegt auf die Moderationstätigkeit ist dies der Veranstaltungsort.

• VwGH 29.2.2012, 2008/13/0099 • § 20 EStG • Arbeitszimmer

Steuerrecht – Einkommensteuer

Veräußerungsgewinn einer in Fremdwährung erworbenen Beteiligung StExp 2012/131. Kauft ein Bürger eine Beteiligung in einer Fremdwährung und veräußert er diese wiederum, sind laut BFH beide Vorgänge in Euro umzurechnen. Nicht zulässig ist nur die Umrechnung des in ausländischer Währung berechneten Veräußerungsgewinns. Clemens Endfellner

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ine in Deutschland ansässige natürliche Person erwarb am 4. 5. 1998 Anteile an einer in Bahamas ansässigen Limited um USD 52.627.569,–. Einige Anteile wurden 1999–2001 veräußert, am 14. 12. 2011 begann die Liquidation der Limited. Die zu diesem Zeitpunkt mit 49,3% beteiligte StPfl erhielt als Liquidationserlös Wertpapiere in USD und Euro sowie Geldüberweisungen in USD und Euro. Die StPfl rechnete nun den Saldo des in ausländischer Währung berechneten Veräußerungsgewinns um und erklärte diesen im Rahmen der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Diese Vorgehensweise wurde damit begründet, dass bei einem einheitlichen Vorgang – Anschaffung und Veräußerung in Fremdwährung – erst der Saldo in Euro umzu-

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rechnen sei. Andernfalls würde der Auflösungsgewinn rein rechnerisch erhöht, obwohl ein Wechselkursgewinn tatsächlich niemals über den Markt realisiert worden sei. Diese Berechnungsmethode ist laut BFH jedoch unzulässig (BFH 24. 1. 2012, IX R 62/10). Der im Rahmen des § 17 dEStG („Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften“, entspricht diesbezüglich § 31 EStG idF vor der Vermögenszuwachsbesteuerung) zu ermittelnde Veräußerungsgewinn bzw -verlust ist durch Umrechnung sowohl der Anschaffungskosten als auch des Veräußerungserlöses zu ermitteln. Um eine Beteiligung in fremder Währung anzuschaffen, muss der StPfl erst diese Fremdwährung anschaffen, dh deutsche Währung eintauschen. Seine wirtschaftliche Belastung besteht in dem in deutscher

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Währung dafür investierten oder umgerechneten Betrag. Diese Anschaffungskosten sind mit dem Veräußerungspreis bzw Liquidationserlös zu verrechnen, soll doch § 17 dEStG die aus der Veräußerung bzw Auflösung resultierende Leistungsfähigkeitssteigerung gleichheitsgerecht erfassen. Dazu ist der Veräußerungspreis bzw Liquidationserlös im Zeitpunkt von dessen Entstehung umzurechnen. Diese vom BFH bestätigte Berechnungsmethode erhöhte den Gewinn um DM 6.220.631,–.

• BFH 24. 1. 2012, IX R 62/10 • § 31 EStG • Währungsumrechnung; Veräußerungsgewinn


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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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Ärztlich empfohlenes handelsübliches Liegefahrrad keine agB StExp 2012/133. Erwirbt ein Pensionist nach einem Unfall auf ärztliche Empfehlung ein Liegefahrrad mit Elektromotor, um seinen Gesundheitszustand zu verbessern, liegt laut UFS Wien keine außergewöhnliche Belastung vor, da ein handelsübliches Rad kein Hilfsmittel ist. Clemens Endfellner

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er Berufungswerber soll nach einem Unfall mit der Folge inkompletter Tetraplegie und Restparesen der unteren Extremitäten ständig körperlich trainieren, um die bereits erheblich eingeschränkte Mobilität zu erhalten und einer weiteren Verschlechterung vorzubeugen. Er erwarb daher auf ärztliche Empfehlung ein Liegefahrrad bei einem auf die Herstellung und den Vertrieb von Liegefahrrädern spezialisierten Unternehmen um € 5.492,–. Dieses Liegefahrrad ist ein in den Angebots- und Preislisten des Herstellers und Händlers angeführtes Modell, was auch für die Sonderausstattungen zutrifft. Die Art der Ausstattung des Fahrrads wird laut UFS Wien auch von Personen ohne Behinderung gewünscht und als zweckmäßig erachtet (Verweis auf VwGH

22. 10. 1996, 92/14/0172). Es liegt kein spezielles Hilfs- bzw Heilmittel iS v § 4 der Verordnung zu § 34 EStG und § 35 EStG vor, wo beispielsweise Rollstühle, Hörgeräte und Blindenhilfsmittel als im Rahmen der agB abzugsfähige Gegenstände genannt werden. Bei Anschaffung langlebiger Wirtschaftsgüter mit allgemeinem Verkehrswert ist ein Abzug als agB nicht zulässig, auch wenn das Wirtschaftsgut aufgrund einer Krankheit erworben wurde. Es liegt eine bloße Vermögensumschichtung und keine Belastung bzw kein verlorener Aufwand vor. Anmerkung: Diese Entscheidung entspricht der Judikaturlinie, dass handelsübliche Gegenstände wie ein Computer keine abzugsfähigen Hilfsmittel sind (zB UFS Linz 26. 3. 2008, RV/0320-L/08). Dagegen können laut Doralt auch normale

Gebrauchsgegenstände ein Hilfsmittel sein, da entscheidend sei, ob die Aufwendungen in Hinsicht auf die Krankheit bzw Behinderung zwangsläufig entstehen und damit das für den notwendigen Lebensunterhalt verfügbare Einkommen belasten (Doralt, Computer: Keine außergewöhnliche Belastung für „normale Gebrauchsgegenstände“, RdW 2009, 431; Doralt, Wohnungsmiete als außergewöhnliche Belastung bei Schwerstbehinderung? RdW 2012, 177).

• UFS Wien 29.3.2012, RV/0360-W/11 • § 34 EStG • außergewöhnliche Belastung; Hilfsmittel

Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

Leistungen an eine Bank StExp 2012/129. Entgelt des Treugebers an den Treuhänder für den Verkauf von Kreditforderungen im Wege einer stillen Zession und Kosten des Arbeitgebers für die Verpflegung des Arbeitnehmers, die der Arbeitnehmer bei einem Dritten bestellen kann.

Esther Freitag Sachverhalt Ein Unternehmen betreibt in den Räumlichkeiten einer Bank eine Kantine. Die von den Mitarbeitern der Bank bezogenen Mahlzeiten wurden zu 65% von der Bank subventioniert. Die Kosten wurden monatlich mit Ausweis der USt an die Bank verrechnet. Die USt wurde als Vorsteuer in Abzug gebracht. Des Weiteren verkaufte die Bank Forderungen an ein Leasingunternehmen, wobei gleichzeitig mittels Treuhandvertrag vereinbart wurde, dass die Verkäuferin die Kredite weiterhin im eigenen Namen, aber auf fremde Rechnung hält, einzieht, überwacht und eintreibt. Für diese Leistungen wurde ein pauschales Entgelt iHv 2% der jeweiligen Forderung vereinbart. Für den Kunden war eine

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Änderung des Kreditgebers nicht ersichtlich. Diese Leistung wurde von der Bank als umsatzsteuerfreier Umsatz iSd § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG qualifiziert.

Wesentliche Aussagen des VwGH-Erkenntnisses In Bezug auf die Verpflegungsleistungen, bei denen der Arbeitgeber lediglich (ganz oder teilweise) die Kosten der Verpflegung trägt, die der Arbeitnehmer selbst bei Dritten bestellen kann, liegt der Leistungsaustausch hinsichtlich der Essenslieferung nur zwischen Arbeitnehmer und Dritten vor. Somit ist die Zahlung der Bank an das Restaurationsunternehmen als Entgelt von dritter Seite zu qualifizieren. Beim Verkauf von Kreditforderungen liegt eine Besorgungsleistung durch die Bank vor, die gleich zu behandeln ist, wie

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die besorgte Leistung. Im Rahmen des Leistungsverkaufs wird die Besorgungsleistung umsatzsteuerrechtlich durch die Leistungsfiktion einer zweiten, umsatzsteuerbefreiten Kreditgewährungsleistung von der Leasinggesellschaft an die Bank konsumiert, mit der Folge, dass das der Bank verbleibende Entgelt nicht umsatzsteuerbar ist.

• VwGH 29.2.2012, 2008/13/0068 • § 6 Abs 1 Z 8 lit a UStG • Bank; stille Zession; Umsatzsteuerbefreiung


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