Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2012
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW52012 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Die Liebhabereirichtlinien 2012 (StExp 2012/37) ...................................................................................................................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern UFS Feldkirch zur Abzinsung von Schuldübernahmen im Bereich der GrESt (StExp 2012/33) .............................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht BMF veröffentlicht aktualisierte Kommunalsteuer-Information (StExp 2012/32) .................................................................
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Bilanzierung – IFRS Anwendbarkeit der Own-Use-Exemption bei Warentermingeschäften (StExp 2012/34) .......................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Einkommensteuer Leasing einer KG als Liebhaberei (StExp 2012/36) ................................................................................................................
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Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Nichtbesteuerung von Offshore-Gesellschaften durch Gibraltar unzulässig (StExp 2012/35) ..............................................
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Die Liebhabereirichtlinien 2012 StExp 2012/37. Die zum 1. 1. 2012 veröffentlichten Liebhabereirichtlinien 2012 fassen die aktuell gültigen Rechtsansichten des BMF zur Liebhabereibeurteilung zusammen und berücksichtigen dabei Änderungen der Rechtslage und Rechtsprechung gegenüber den Liebhabereirichtlinien 1997.
Irmgard Richter
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ie Liebhabereibeurteilung soll die Sphäre der Einkommenserzielung von jener der Einkommensverwendung bzw im USt-Recht die unternehmerische Tätigkeit von der Konsumsphäre abgrenzen. Das BMF hat per 1. 1. 2012 eine neue Fassung der Liebhabereirichtlinien (LRL) veröffentlicht. Diese stellt einen Auslegungsbehelf für die Liebhabereiverordnung dar. Die LRL 2012 gelten generell ab der Veranlagung 2012. Für offene Fälle und bei Außenprüfungen sind sie ebenfalls anzuwenden, insoweit nicht andere Rechtsnormen als die nunmehr gültigen oder günstigere Richtlinienbestimmungen für den entsprechenden Zeitraum in Kraft waren. In materieller Hinsicht gelten die LRL 2012 in den Bereichen der USt sowie der Ertragsteuern. Für den Bereich der Ertragsteuern wird darauf hingewiesen, dass die Beurteilung, ob überhaupt steuerbare Einkünfte vorliegen, der Liebhabereibeurteilung vorgelagert ist. Die Beispiele zeigen, dass damit besonders Konstruktionen zwischen nahen Angehörigen bzw einander wirtschaftlich nahestehenden Personen angesprochen sind (LRL 2012 Rz 4). Die Untersuchung einer Betätigung hinsichtlich ihres Liebhabereicharakters wird nur durch das Auftreten von (steuerlichen) Verlusten ausgelöst. Solange positive Ergebnisse erzielt werden, ist die Anwendung der Liebhaberei-V auch bei Betätigungen mit Liebhabereivermutung ausgeschlossen (LRL 2012 Rz 5). Dem Abgabenpflichtigen obliegt die Offenlegung aller Beurteilungsgrundlagen, welche die Vermutung des Vorliegens einer Einkunftsquelle untermauern. Bei Betätigungen mit Einkunftsquellenvermutung (§ 1 Abs 1 Liebhaberei-V) kommt es nicht auf einen tatsächlich erwirtschafteten Gesamterfolg an, sondern auf die objektive Eignung dazu (LRL 2012 Rz 16). Die Erlassung vorläufiger Bescheide ist dabei grundsätzlich nicht vorgesehen (LRL 2012 Rz 12). Während eines Anlaufzeitraums von drei bzw fünf (wenn vor Beginn der Betätigung Aufwendungen getätigt werden) Jahren unterbleibt die Kriterienprüfung der Einkunftsquelleneigenschaft (LRL 2012 Rz 40). Im Bereich der entgeltlichen Gebäudeüberlassung mit Einkunftsquellenvermutung („große“ Vermietung, § 2 Abs 3 Liebhaberei-V) werden keine Anlaufverluste berücksichtigt, sondern es gilt ein Beobachtungszeitraum von 25 bzw 28 Jahren (LRL 2012 Rz 60). Zu den Betätigungen mit Liebhabereivermutung (§ 1 Abs 2 Liebhaberei-V) enthalten die
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LRL 2012 nunmehr eine aktualisierte Sammlung von Beispielen aus der Rsp, anhand derer die Liebhabereivermutung aufgrund der Bewirtschaftung (§ 1 Abs 2 Z 1 Liebhaberei-V, LRL 2012 Rz 71ff) und aufgrund der Tätigkeit (§ 1 Abs 2 Z 2 Liebhaberei-V, LRL 2012 Rz 76) aus Sicht der Finanzverwaltung näher erläutert werden. Hinsichtlich der Bewirtschaftung von Eigenheimen, Eigentumswohnungen und Mietwohngrundstücken mit qualifizierten Nutzungsrechten (§ 1 Abs 2 Z 3 Liebhaberei-V, LRL 2012 Rz 77ff) wird betont, dass die Einordnung einer Tätigkeit unter diesen Tatbestand ausschließlich nach der Art des Wohnraums erfolgt, der sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß zur Befriedigung des persönlichen Wohnbedürfnisses eignen muss. Der „absehbare Zeitraum“ zur Erzielung eines Gesamtüberschusses aus der Vermietung beträgt weiterhin 20 bzw 23 Jahre. Bei gemeinschaftlicher Betätigung im Rahmen einer nichtrechtsfähigen Personenvereinigung (§ 4 Abs 2 Liebhaberei-V) ist eine zweistufige Liebhabereiprüfung anzustellen. Wenn eine Tätigkeit (allenfalls nachträglich, etwa im Wege einer Außenprüfung) als Liebhaberei qualifiziert wird, sind damit in Zusammenhang stehende Aufwendungen für Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und Steuerberatungskosten als Sonderausgaben abzugsfähig (LRL 2012 Rz 127). Prämien iSd §§ 108c – 108f EStG stehen diesfalls nicht zu. Im Bereich der KSt wird auf die Auswirkungen der Qualifikation der Tätigkeit eines Gruppenmitglieds als Liebhaberei bei der Gruppenbesteuerung näher eingegangen (LRL 2012 Rz 140). Weiters finden sich Bestimmungen für ausgelagerte Versorgungsbetriebeverbunde (LRL 2012 Rz 153) und Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts (LRL 2012 Rz 147). Im Bereich der USt ist das Vorliegen von Liebhaberei überhaupt nur zu prüfen, wenn nach den allgemeinen Kriterien des § 2 Abs 1 UStG von einer unternehmerischen Tätigkeit auszugehen wäre (LRL 2012 Rz 160). Zum Verfahrensrecht wird ausgeführt, dass und unter welchen Umständen bei Ungewissheit über die Einkunftsquelleneigenschaft Bescheide vorläufig erlassen werden können (LRL 2012 Rz 185ff). Weiters finden sich Bestimmungen zu Aufzeichnungs-, Anzeige- und Erklärungspflichten und Verjährung sowie der Prüfung auf Ebene einer Mitunternehmerschaft.
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• Arbeitshilfe Kurzübersicht zu den Liebhabereirichtlinien 2012
• BMF 1.1.2012, BMF-010203/0599-VI/6/2011
• Liebhabereiverordnung, BGBl 1993/33 idF BGBl II 1997/358
• Liebhabereirichtlinien 2012
KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
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UFS Feldkirch zur Abzinsung von Schuldübernahmen im Bereich der GrESt StExp 2012/33. Erfolgt eine Schuldübernahme in Anrechnung auf den nominal festgelegten Kaufpreis, so ist diese Schuld nicht gesondert zu bewerten; vielmehr ist der festbetragsbestimmte Kaufpreis als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
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er UFS Feldkirch war mit folgendem Sachverhalt konfrontiert: In einem Kaufvertrag zum Erwerb einer Liegenschaft wurde der Kaufpreis einvernehmlich mit € 245.000,– festgesetzt. Auf diesen Kaufpreis wurde ein von den Käufern zu übernehmendes Wohnbauförderungsdarlehen in Höhe von € 92.658,71 in Anrechnung gebracht, sodass der restliche, bar zu bezahlende Kaufpreis € 152.341,29 betrug. Die Käufer begehrten die Abzinsung des übernommenen Wohnbauförderungsdarlehens für Zwecke der Ermittlung der grunderwerbsteuerlichen Bemessungsgrundlage. Das FA wies dies ab und setzte die GrESt auf Basis des Gesamtkaufpreises von € 245.000,– fest.
Gegenleistung als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage Gemäß § 4 Abs 1 GrEStG bemisst sich die GrESt nach der Gegenleistung. Diese besteht bei einem Kauf im Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen und der dem Verkäufer vorbehaltenen Nutzungen. Für die Bewertung dieser Leistungen ist der erste Teil des BewG maßgeblich. § 14 Abs 1 BewG sieht vor, dass Kapitalforderungen, die nicht in § 13 BewG bezeichnet sind, und Schulden mit dem Nennwert anzusetzen sind, wenn nicht besondere Umstände einen höheren oder geringeren Wert begründen. Gem § 14 Abs 3 BewG ist der Wert unverzinslicher befristeter Forderungen oder Schulden jener Betrag, der nach Abzug von Jahreszinsen iHv 5,5% des Nennwerts bis zur Fälligkeit verbleibt. Unter Verweis auf die stRsp des VwGH hält der UFS Feldkirch fest, dass die Gegenleistung die Summe dessen ist, was der Käufer an wirtschaftlichen Werten zu leisten verspricht, um das Grundstück zu erhalten (VwGH 21. 11. 1985, 84/16/0093; VwGH 30. 8. 1995, 94/16/0085). Hierfür ist grundsätzlich der nominale Kaufpreis maßgebend, auch wenn dieser nicht sofort fällig oder die Abstattung desselbigen in Teilzahlungen vereinbart ist.
nommen, dh, zusätzlich zu diesem, setzt sich die Bemessungsgrundlage aus dem nominalen Kaufpreis und der nach dem BewG bewerteten (abgezinsten) Schuld zusammen. Erfolgt die Schuldübernahme hingegen in Anrechnung auf den nominalen Kaufpreis, so findet keine gesonderte Bewertung der übernommenen Schuld statt. In diesem Fall ist als Gegenleistung der betraglich fest umschriebene Kaufpreis heranzuziehen; dies unabhängig davon, ob die Schuld im Wege einer privativen Schuldübernahme, eines Schuldbeitritts oder einer Erfüllungsübernahme auf den Käufer übergegangen ist. Aus der Formulierung im Kaufvertrag zieht der UFS Feldkirch den Schluss, dass hier ein festbetragsbestimmter Kaufpreis iHv € 245.000,– vorliegt, der als Gegenleistung für grunderwerbsteuerliche Zwecke heranzuziehen ist. Aus der Tatsache, dass der restliche Kaufpreis (dh, Gesamtkaufpreis abzüglich übernommenes Wohnbauförderungsdarlehen) vom Käufer in bar zu zahlen ist, ergibt sich, dass dieses vom Käufer übernommene Darlehen in Anrechnung auf den Kaufpreis erfolgt. Nach st Rsp des VwGH kommt daher eine Abzinsung dieses Darlehens nach § 14 BewG nicht in Betracht. Als grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage ist somit der nominal festgelegte Kaufpreis iHv € 245.000,– heranzuziehen.
Bewertung der Übernahme von Verbindlichkeiten Im Zusammenhang mit der Verpflichtung des Erwerbers zur Übernahme von Schulden und deren Bewertung für GrESt-Zwecke verweist der UFS auf hierzu einschlägige VwGH-Rsp (VwGH 28. 6. 2007, 2007/16/0028). Danach ist wie folgt zu unterscheiden: Wird die Schuld ohne Anrechnung auf den nominalen Kaufpreis über-
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• Arbeitshilfe Schuldübernahme und grunderwerb-steuerliche Bemessungsgrundlage
• UFS Feldkirch 10.10.2011, RV/0193-F/11
• § 4 Abs 1 GrEStG; § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 14 Abs 1 BewG; § 14 Abs 3 BewG
• Abzinsung; Gegenleistung; Anrechnung
KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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BMF veröffentlicht aktualisierte Kommunalsteuer-Information StExp 2012/32. Am 28. 12. 2012 wurde vom BMF die Neufassung der Kommunalsteuer-Information veröffentlicht. Der folgende Beitrag zeigt eine kurze Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen.
Christian Wesener
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n der Information zur Kommunalsteuer (KommSt-Info) werden basierend auf der Rsp und den Gesetzesmaterialien die Rechtsansichten des BMF, des Gemeindebunds und des Städtebunds wiedergegeben. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch die KommSt-Info nicht begründet.
Begünstigte Auslandstätigkeit § 5 Abs 2 lit c KommStG sieht vor, dass ab dem 1. 1. 2012 60% der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) nach § 3 Abs 1 Z 10 EStG, die den laufenden Arbeitslohn betreffen, von der KommSt befreit sind. Die Randzahlen 77a ff wurden in die KommSt-Info mit entsprechenden Erläuterungen neu aufgenommen. Die KommSt-Befreiung knüpft an die Voraussetzungen für die LSt-Befreiung der Auslandsbezüge (Rz 70h bis 70w LStR 2002) an. Die für den Bereich der LSt vorgesehene Begrenzung der Begünstigung durch die sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage gilt für den Bereich der KommSt nicht. Beträgt der Verdienst eines ins Ausland entsendeten Arbeitnehmers zum Beispiel € 5.000,– sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 EStG € 2.538,– lohnsteuerbefreit (Höchstbeitragsgrundlage 2012: € 4.230,–; € 4.230,– x 60% = € 2.538,–), während die KommSt-Befreiung im Ausmaß von 60% des tatsächlich gezahlten Bruttoentgelts im Ausmaß von € 3.000,– (€ 5.000,– x 60%) in Anspruch genommen werden kann. Sonstige Bezüge gem § 67 Abs 1 und 2 EStG unterliegen immer in voller Höhe der KommStPflicht (Rz 77a KommSt-Info). Zu beachten ist, dass im Jahr 2012 bei Nichtvorliegen bestimmter Voraussetzungen (Mindestentfernung von 400 km wird nicht überschritten) § 5 Abs 2 lit c KommStG idF vor BGBl I 2011/76 zur Anwendung gelangen kann. In diesen Fällen sind bei Zutreffen der Voraussetzungen des § 3 Abs 1 Z 10 idF vor BGBl I 2011/76 33% der Auslandsbezüge (Bruttobezüge) von der KommSt befreit. Eine Beschränkung durch die Höchstbeitragsgrundlage findet auch in diesem Fall nicht statt.
27. 12. 2010, RV/0109-W/10, für wesentlich beteiligte Gf) wurde die Randzahl 77c neu eingefügt und die Randzahl 78 ergänzt. Erbringt ein nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf iSd § 25 Abs 1 lit b EStG oder ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Gf iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG als Einzelunternehmer Leistungen für die Gesellschaft, so stellen die dafür bezogenen Vergütungen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar und erhöhen die KommSt-Bemessungsgrundlage. Ein Ausscheiden dieser Bezüge ist nach der KommSt-Info nur dann zulässig, wenn das Einzelunternehmen über eine eigene unternehmerische Struktur (wie beispielsweise Mitarbeiter) verfügt und nicht bloß die eigene Leistung des Gesellschafter-Gf honoriert wird. Die Leistungskomponente in der Vergütung an das Einzelunternehmen, die dem Gesellschafter-Gf zuzurechnen ist, ist aber jedenfalls in die KommunalStBemessungsgrundlage miteinzubeziehen.
Sonstige Änderungen Unter anderem wurden noch folgende Punkte ergänzt bzw neu eingefügt: • In Rz 169 wurde ein Hinweis auf VwGH 7. 7. 2011, 2009/15/0223, aufgenommen, nach welchem bei KommSt-Nachschauen die vorhandenen Bestimmungen der jeweiligen Landesabgabenordnungen, wie sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderung des § 14 KommStG durch BGBl I 2002/132 in Kraft waren, anzuwenden sind. • Im Bereich der Strafbestimmungen wurde in Rz 176a und 177a auf Strafbestimmungen der Länder ua betreffend der fahrlässigen Nichtentrichtung der KommSt Bezug genommen. • Ausführungen hinsichtlich der seit 1. 1. 2011 bestehenden Möglichkeit einer Selbstanzeige für den Bereich der KommSt finden sich in den Rz 177b ff.
Gesellschafter – Geschäftsführer Bezugnehmend auf Erkenntnisse des UFS (UFS Wien 12. 10. 2009, RV/1974-W/03, für nicht wesentlich beteiligte Gf und UFS Wien
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• Arbeitshilfe Fallbeispiele zur Auswirkung der Auslandstätigkeit auf die Kommunalsteuer
• BMF 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011
• § 3 EStG; § 25 EStG; § 5 KommStG
• Kommunalsteuer-Information; begünstigte Auslandstätigkeit; Gesellschafter-Gf
KW Bilanzierung – IFRS
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Anwendbarkeit der Own-Use-Exemption bei Warentermingeschäften StExp 2012/34. Warentermingeschäfte, die der Bedarfsdeckung eines Unternehmens dienen, können unter bestimmten Umständen nach IFRS als Finanzderivate ertragswirksam zum Fair Value zu bilanzieren sein.
Günther Hirschböck/Elisabeth Raml Einleitung und Themenstellung Normalerweise sind Verträge über den Erwerb nicht finanzieller Vermögenswerte außerhalb des Anwendungsbereichs von IAS 39 (Finanzinstrumente). Solche Verträge können aber sehr wohl in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, wenn sie die Möglichkeit • eines sogenannten „net settlement“, dh, einer Ausgleichszahlung für die Differenz zwischen dem Wert der Waren laut Vertrag und dem Wert der Waren zum Lieferzeitpunkt vorsehen oder • die vertragsgegenständlichen Waren jederzeit in Geld umgewandelt werden können, was zB bei börsenotierten Rohstoffen wie Metallen der Fall sein kann. Da es sinnlos wäre, sämtliche Warentermingeschäfte, die diese Kriterien erfüllen, nach IAS 39 zu bilanzieren, ist in IAS 39 die sogenannte „OwnUse-Exemption“ vorgesehen. Nach dieser Regel sind Warentermingeschäfte dann vom Anwendungsbereich des IAS 39 ausgenommen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und auch während der gesamten Vertragslaufzeit dazu dienen, im Rahmen der operativen Geschäftstätigkeit des Unternehmens verbraucht oder weiterverkauft zu werden.
Auswirkung der Own-Use-Exemption Wenn Warenterminkontrakte, wie im vorstehenden Absatz erwähnt, in den Anwendungsbereich von IAS 39 fallen, sind sie als derivative Finanzinstrumente zum Fair Value erfolgswirksam zu bilanzieren. Das bedeutet für das bilanzierende Unternehmen, dass sich Preisschwankungen der vertragsgegenständlichen Ware aufgrund ihres Einflusses auf den Fair Value des Terminkontrakts unmittelbar im Periodenerfolg niederschlagen, auch wenn die Lieferung der vereinbarten Rohstoffmenge erst in Zukunft erfolgen wird und das endgültige wirtschaftliche Ergebnis aus dem Kontrakt zu einem späteren Zeitpunkt realisiert wird. Im Fall einer Verpflichtung zur Fair-Value-Bewertung können somit Unternehmensergebnisse deutlich an Volatilität gewinnen. Kann das Unternehmen hingegen die OwnUse-Exemption anwenden, dann sind die Verträge als schwebende Geschäfte zu qualifizieren, die nur bei Erfordernis einer Drohverlustrückstellung gem IAS 37 zu einer bilanziellen Auswirkung führen. Der Anwendbarkeit der Own-Use-Exemption kommt somit für die Bilanzierung immense Bedeutung zu. Damit die
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Umgehung der erfolgswirksamen Fair-ValueBilanzierung verhindert wird, werden in IAS 39 detaillierte Anforderungen an ihre Anwendbarkeit gestellt. Tenor dieser Anforderungen ist, dass die Terminkontrakte dem Eigenbedarf dienen müssen und kein (spekulativer) Weiterverkauf der Waren erfolgen darf.
Umstände, die zur Nicht-Anwendbarkeit der Own-Use-Exemption führen Die Anwendbarkeit der Own-Use-Exemption kann dadurch gestört werden, dass die bestehenden Abnahmeverpflichtungen aus Warentermingeschäften durch ein Unternehmen nicht erfüllt werden können, weil zB die Nachfrage nach den eigenen erzeugten Produkten zurückgeht, sodass Übermengen der auf Termin eingekauften Ware auf dem Spot-Markt verkauft werden. Dies kann etwa der Fall sein, wenn Ölmengen abgenommen werden müssen, die nicht mehr in der eigenen Produktion verbraucht werden können und daher das überschüssige Öl am Markt verkauft wird. Darüber hinaus kann die Anwendbarkeit auch durch vertragliche Bestimmungen gestört werden, die einen Nettoausgleich der Wertschwankung vorsehen, sodass wirtschaftlich nicht (mehr) die güterwirtschaftliche Wertschöpfung, sondern Spekulation im Vordergrund des Vertrags steht. Vor diesem Hintergrund empfiehlt sich eine sorgfältige Analyse bestehender Warenterminkontrakte, um Fehler in der Bilanzierung zu vermeiden.
Own-Use-Exemption im UGB Die AFRAC-Stellungnahme vom September 2010 „Die unternehmensrechtliche Bilanzierung von Derivaten und Sicherungsinstrumenten“ stellt in ihrer Basis for Conclusions zum Anwendungsbereich klar, dass die Definition eines Derivats im UGB weitgehend jener nach IFRS entspricht. Dadurch wird verdeutlicht, dass die Own-Use-Exemption auch für Zwecke des UGB und die Bilanzierung von Derivaten entsprechend der genannten AFRAC-Stellungnahme relevant ist. Sie sind in der Regel als symmetrische Derivate nach Rn 9 und Rn 16 der AFRAC-Stellungnahme zu qualifizieren und entsprechend als schwebendes Geschäft zu beurteilen. Falls im UGB die Own-Use-Exemption auf Warentermingeschäfte nicht angewendet werden kann, sind weiters die Anhangangabepflichten nach § 237a Abs 2 UGB zu beachten.
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• Arbeitshilfe Weiterführende Literaturhinweise zur Anwendbarkeit der Own-Use-Exemption bei Warentermingeschäften
• IAS 39; § 237a Abs 2 UGB
• Finanzderivat; Own-Use-Exemption; Warentermingeschäft
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Leasing einer KG als Liebhaberei StExp 2012/36. Eine KG betrieb eine Großhandels- und eine Leasingtätigkeit. Sind beide Tätigkeiten völlig getrennt und führt das Leasing von vornherein nur zu Verlusten, liegt diesbezüglich laut VwGH und UFS Liebhaberei vor.
Clemens Endfellner
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ine KG betreibt einen Großhandel mit Materialien vorwiegend für den Tiefbau. Neben Gegenständen, die unmittelbar dem Handel dienen, erwirbt die KG auch Wirtschaftsgüter zum ausschließlichen Zweck der Weitervermietung (Leasing). Dabei handelt es sich um eine Autobetonpumpe mit Fahrgestell im Anschaffungswert von € 530.000,–, einen Turmdrehkran im Anschaffungswert von € 385.000,–, einen Radlader und einen Sicherheitstanksattelauflieger im Wert von jeweils € 130.000,– sowie um je zwei LKW und Sattelanhänger im Wert von jeweils zwischen € 73.000,– und € 218.000,–. Diese Wirtschaftsgüter verleast die KG an zwei Leasingfirmen mittels Vollamortisationsleasing. Die Leasinggesellschaften überlassen ihrer-
seits mittels Unterleasingverträgen die Wirtschaftsgüter den eigentlichen Benützern. Die KG übernahm die Wirtschaftsgüter in ihr Betriebsvermögen und machte jeweils den Investitionsfreibetrag gem § 10 EStG idF vor BGBl I 2000/142 (BBG 2001) in Höhe zwischen 9% und 30% geltend. Laut Außenprüfung der Jahre 1992 und 1993 seien die Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen auszuscheiden, weil sie nicht zum Betriebserfolg hätten beitragen können. Die Leasinggüter seien rein aus Gründen der persönlichen Steuerersparnis in die Bilanzen aufgenommen worden. Die Leasingtätigkeit sei auf Totalverlust kalkuliert, da der Gesamtverlust € 458.000,– und nach Bereinigung der Investitionsfreibeträge € 120.000,– beträgt. Daraus schloss der UFS Innsbruck 29. 5. 2007, RV/0152-I/06, dass der KG von vornherein die Absicht gefehlt habe, mit
der Leasingtätigkeit einen Gesamtgewinn zu erzielen. Ihr sei bereits bei der Anschaffung der Wirtschaftsgüter bekannt gewesen, dass ein steuerlicher Totalverlust erlitten wird. Ein betriebswirtschaftlicher Erfolg und der Cashflow seien für die Liebhabereibetrachtung nicht maßgeblich. Der VwGH bestätigte den UFS Innsbruck, da der Teilbereich der Leasingtätigkeit gesondert von der Handelstätigkeit zu beurteilen war und die Vermutung für das Vorliegen von Einkünften widerlegt worden sei. Es standen keine Investitionsbegünstigungen zu.
• VwGH 24.11.2011, 2007/15/0154 • § 1 Liebhabereiverordnung • Liebhaberei
Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise
Nichtbesteuerung von OffshoreGesellschaften durch Gibraltar unzulässig StExp 2012/35. Gibraltar beabsichtigte durch eine KSt-Reform ein neues für alle Unternehmen geltendes System. Laut EuGH war durch dessen Ausgestaltung eine Nullbesteuerung von Offshore-Unternehmen geplant. Dies ist eine unzulässige staatliche Beihilfe. Clemens Endfellner
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ine nie in Kraft getretene KSt-Reform 2002 des Government of Gibraltar war Gegenstand des Rechtsstreits. Das Reformvorhaben beinhaltete ein Steuersystem für alle in Gibraltar niedergelassenen Unternehmen. Es bestand aus einer Lohnsummensteuer, Gewerbegrundbenutzungssteuer (abgekürzt BPOT) und einer Eintragungsgebühr. Alle Unternehmen in Gibraltar hätten für jeden Mitarbeiter jährlich eine Lohnsummensteuer iHv GBP 3.000,– zu entrichten. Alle Unternehmen mit Geschäftsräumen in Gibraltar würden eine BPOT in Höhe eines bestimmten Prozentsatzes der allgemeinen Grundsteuer und die jährliche Eintragungsgebühr iHv GBP 300,– für gewinnorientierte Unternehmen zahlen. Die Gesamtsteuerschuld für die Lohnsummensteuer und
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BPOT wäre mit höchstens 15% des Gewinns begrenzt. Neben diesen drei Abgaben unterlägen bestimmte Tätigkeitsbereiche zusätzlichen Abgaben, nämlich Finanzdienstleistungen und Versorgungsunternehmen. Allerdings wäre auch für Finanzdienstleistungsunternehmen die jährliche Gesamtsteuerschuld mit höchstens 15% des Gewinns limitiert. Strittig war die Zulässigkeit dieser Steuerreform, da sie laut EU-Kommission regional und materiell selektiv sei. Sie sei regional selektiv, da Unternehmen in Gibraltar allgemein niedriger besteuert würden als im Vereinigten Königreich. Materiell selektiv sei erstens die Voraussetzung der Gewinnerzielung als Grundlage für die Erhebung von Lohnsummensteuer und BPOT und zweitens die Begrenzung mit 15% des Gewinns. Drittens
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werden Offshore-Unternehmen begünstigt, da diese regelmäßig keine Mitarbeiter beschäftigen und keine Räumlichkeiten auf Gibraltar benutzen. Der EuGH schloss sich dem dritten Argument an. Selektive Vorteile bestehen nicht, wenn alle Wirtschaftsteilnehmer betroffen sind. Eine Begrenzung auf 15% des Gewinns gewährt keine selektiven Vorteile. Eine unzulässige staatliche Beihilfe ist dagegen eine Kombination der Besteuerungsgrundlagen in der Form, dass Offshore-Unternehmen planmäßig nicht besteuert werden.
• EuGH 15.11.2011, C-106/09 P und C-107/09 P
• Art 87 Abs 1 EGV • staatliche Beihilfe