ecolex 2010 06 S51

Page 1

lichen Leistungsstörung betroffen und kann gem § 14 Abs 1 KO nur als Geldforderungen zum Schätzwert angemeldet werden. 3. Zweck der im Aufteilungsverfahren vorgenommenen einstweiligen Sicherung des Aufteilungsanspruchs nach § 382 Abs 1 Z 8 lit c zweiter Fall EO (durch im Grundbuch angemerktes Belastungs- und Veräußerungsverbot) ist es, zu verhindern, dass die der Aufteilung unterliegenden Sachen verbracht, eigenmächtig veräußert oder belastet werden und dadurch die Vermögenslage bis zur Durchführung des Aufteilungsverfahrens eigenmächtig verändert wird. Im Schuldenregulierungsverfahren des Gegners der gefährdeten Partei begründet das richterliche Belastungs- und Veräußerungsverbot (durch EV) aber kein einem Ab- oder Aussonderungsrecht gleichzuhaltendes Verwertungshindernis. 4. Eine EV begründet generell keine selbständigen Rechte, sondern dient nur der Sicherung eines

(anderen) Anspruchs. Wenn daher der Hauptanspruch nicht auf ein dingliches Recht gerichtet ist, kann auch eine EV – unabhängig von der Wahl des Sicherungsmittels – nicht zu einer Verstärkung des Hauptanspruchs mit dinglicher Wirkung führen. Das Recht der gefährdeten Partei auf Zuteilung der Liegenschaft im Verfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens selbst ist jedoch kein dingliches Recht und kann auch nicht durch eine einstweilige Verfügung zu einem solchen werden. 5. Mit der Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Gegners der gefährdeten Partei gilt daher die einstweilige Verfügung zur Sicherung des – nunmehr nur noch als Geldforderung gegen die Masse geltend zu machenden – Aufteilungsanspruchs als aufgehoben; diese Rechtslage ist mit deklarativem Beschluss zu verdeutlichen.

Das InsolvenzrechtsänderungsIRÄG 2010 bringt die umfassendste Reform des gesetz 2010 Das Insolvenzrechts seit knapp 100 Jahren. Wenngleich das

ZIVIL- UND UNTERNEHMENSRECHT

DISPUTE RESOLUTION GELEITET VON P. OBERHAMMER

Insolvenzrecht schon derzeit gute Sanierungschancen bietet, soll die Erhaltung von Unternehmen noch weiter in den Vordergrund gerückt werden. Reform des Unternehmensinsolvenzrechts FRANZ MOHR

A. Einleitung Nach dem Regierungsübereinkommen für die 24. Gesetzgebungsperiode sollen im Unternehmensinsolvenzrecht Maßnahmen entwickelt werden, durch die es zur Zurückdrängung der Konkursabweisungen mangels Masse kommt. Weiters sollen Konkursverschleppungen der Schuldner verhindert und damit die Sanierungschancen erhöht werden. Dies soll durch Schaffung einer übersichtlichen Verfahrensstruktur und durch Erleichterung der Unternehmensfortführung erreicht werden. Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 20101) setzt dies um. Es ist der größte Reformschritt seit längerer Zeit. Die Doppelgleisigkeit zwischen Konkurs und Ausgleich wird beseitigt und ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen, das in der – künftig Insolvenzordnung (IO) heißenden – KO geregelt wird. Die Ausgleichsordnung wird aufgehoben, das Ausgleichsverfahren abgeschafft. Es wird zwar in Zukunft zwischen zwei Verfahren, Konkurs- und Sanierungsverfahren, unterschieden; diese sind aber nur verschiedene Bezeichnungen des Insolvenzverfahrens, das der Überbegriff über beide Verfahren ist. & Das Konkursverfahren bleibt erhalten, ebenso eine Sanierung durch Zwangsausgleich. Dieser wird jedoch in Sanierungsplan umbenannt. & Neu ist das Sanierungsverfahren, das im Wesentlichen nach den für das Konkursverfahren vorgese-

henen Bestimmungen abgewickelt wird. Es sind zwei Arten zu unterscheiden: p ein Sanierungsverfahren, in dem dem Schuldner die Verfügungsbefugnis wie im Konkursverfahren entzogen und ein Masseverwalter bestellt wird; p ein Sanierungsverfahren, bei dem dem Schuldner die Eigenverwaltung unter Aufsicht eines Sanierungsverwalters verbleibt. Der Aufbau der Insolvenzordnung folgt im Wesentlichen der KO; die IO enthält als Teile 1 und 2 (Insolvenzrecht und Insolvenzverfahren; §§ 1 bis 165 IO) die Bestimmungen, die sowohl für das Sanierungsals auch für das Konkursverfahren gelten. Daher ist in diesen Teilen der IO nicht mehr von Konkursgläubigern, sondern von Insolvenzgläubigern die Rede. Außerdem heißt es Insolvenzverfahren, Insolvenzgericht und Insolvenzverwalter. Der Aufbau des ersten und zweiten Teils bleibt großteils unverändert. Es werden jedoch die Bestimmungen über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Siebenten Abschnitt des Zweiten Teils (§§ 123 ff IO) zusammengefasst. Weiters werden als Antipoden zueinander die Verteilung und der Sanierungsplan als eigene Hauptstücke Dr. Franz Mohr ist Leiter der Abteilung für Exekutions- und Insolvenzrecht im Bundesministerium für Justiz. 1) Das Gesetz wurde am 21. 4. 2010 einstimmig im Plenum des NR beschlossen.

ecolex 2010 563


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.