JAP 2010 11 01 S44

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JAP MUST KNOW

[Z I V I L V E R F A H R E N S R E C H T ]

Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 Teil I – Das Konkursverfahren nach der IO JAP 2010/2011/6 IO Insolvenzrecht; IRÄG 2010; Sanierungsplan; Vertragsauflösungssperre

Das am 1. 7. 2010 in Kraft getretene Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010)1) bringt grundlegende Änderungen im österreichischen Insolvenzrecht. Nicht nur wird die „Konkursordnung“ zur „Insolvenzordnung“ und der Ausgleich komplett gestrichen, sondern es existiert seit Juli auch ein neues Sanierungsverfahren mit oder ohne Eigenverwaltung. Hinzu kommen Neuerungen in diversen Teilbereichen. Aufgrund des Umfangs der Reform soll diese im Rahmen zweier Beiträge dargestellt werden,2) wobei der erste Teil jenen Änderungen des materiellen und prozessualen Insolvenzrechts gewidmet ist, die (auch) das Konkursverfahren betreffen. Besonderheiten des Sanierungsverfahrens werden Schwerpunkt des zweiten Beitrags sein. Von Barbara Reisenhofer

Inhaltsübersicht: A. Grundlagen B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 1. Eröffnungsantrag 2. Abweisung mangels kostendeckenden Vermögens C. Unternehmensfortführung D. Verträge 1. Allgemeine Regelungen 2. Bestand- und Arbeitsverträge E. Aus- und Absonderungsrechte F. Sanierungsplan G. Zwischenbilanz

A. Grundlagen Das IRÄG 2010 steht ganz im Zeichen der Verbesserung der Unternehmenssanierung.3) Zu diesem Zweck wird die Doppelgleisigkeit von Konkurs und Ausgleich zugunsten eines einheitlichen Insolvenzverfahrens mit mehreren Verfahrensvarianten aufgegeben.4) Das neue Sanierungsverfahren, das auf rasche Unternehmenssanierung abzielt, unterliegt dabei ebenso wie das bereits bekannte Schuldenregulierungsverfahren vielfach denselben Regelungen wie jedes andere Konkursverfahren, wodurch man eine größere Übersichtlichkeit der Verfahrensstruktur erreicht.5) Einheitliche Vorgaben bestehen beispielsweise betreffend die Insolvenzmasse, die Prozess- und Exekutionssperre, die Aus- und Absonderungsrechte, die Insolvenzforderungen, die Anfechtung, das Schicksal von Verträgen etc. Auf die dennoch umfangreichen Sonderbestimmungen für das Sanierungsverfahren und Neuerungen betreffend den Konkurs natürlicher Personen soll im Folgebeitrag in JAP 2010/2011, Heft 2 eingegangen werden. Abgesehen von der grundlegenden Veränderung der Verfahrensstruktur bringt das IRÄG 2010 zahlreiche Änderungen, die primär die Beschleunigung der Eröffnung von Insolvenzverfahren sowie die Erleichterung 44

Ü Barbara Reisenhofer Ü Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, Teil I

der Unternehmensfortführung und -sanierung im Auge haben.6) Die wesentlichsten Neuerungen, die im Folgenden überblicksmäßig dargestellt werden, betreffen das Eröffnungsverfahren, die Unternehmensfortführung, die Auflösung von Verträgen sowie die Aus- und Absonderungsrechte. Außerdem ist auf den auch im Konkurs als Sanierungsinstrument vorgesehenen Sanierungsplan einzugehen, der den Zwangsausgleich der KO ersetzt. Rein terminologisch ändert sich ebenfalls einiges. Der Überbegriff des „Insolvenzverfahrens” führt konsequenterweise dazu, dass es in Hinkunft ein „Insolvenzgericht“, „Insolvenzgläubiger“, eine „Insolvenzmasse“, eine „Insolvenzquote“ und „Insolvenzverwalter“ (die jedoch Masse- oder Sanierungsverwalter sein können) gibt, aus dem „Gemeinschuldner” wird der „Schuldner”.7) Was die Gesetzesstruktur betrifft, bleibt dagegen vieles beim Alten, zahlreiche Bestimmungen der KO finden sich an gleicher Stelle in der IO wieder.8)

B. Eröffnung eines Insolvenzverfahrens 1. Eröffnungsantrag Das Insolvenzeröffnungsverfahren soll durch das IRÄG 2010 zum einen zeitlich gestrafft werden, zum anderen 1) BGBl I 2010/29. Siehe zu Übergangsregelungen Reisenhofer, Der zeitliche Anwendungsbereich des IRÄG 2010, in Konecny, IRÄG 2010 (2010) 189. 2) Es wird jedoch bei Weitem kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben. Die Beiträge sollen einen Überblick über die neue Rechtslage schaffen, für Detailfragen ist insb auf die ausführlichen Darstellungen diverser Teilbereiche in Konecny, IRÄG 2010 zu verweisen. 3) ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 2; Mohr, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ecolex 2010, 563. 4) Siehe zu den Grundstrukturen Konecny, Das Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010, ZIK 2010/119, 82; ders, Das Verfahrensgebäude der Insolvenzordnung, in Konecny, IRÄG 2010, 1 (5 ff). 5) ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 2. 6) ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 2. 7) § 275 IO. ErläutRV 612 BlgNR 24. GP 5. 8) Siehe zum Aufbau Mohr, ecolex 2010, 563 f; Konecny in Konecny, IRÄG 2010, 8: Dadurch sei Rsp und Literatur zur KO problemlos weiter verwendbar.

JAP [2010/2011] 01


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