RECHTaktuell Juni 2014

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[RECHTAKTUELL

Juni 2014

#06

#06

Neuerscheinungen Empfehlenswer tes Termine

Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG Porträt des Monats Paul Oberhammer

MANZ Netzwerk Women Special feierte zehnjähriges Bestehen

J U N I 2 014]


http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 für eArbeitsund http://www.mZeitschrift anz.at/service/veranstaltungen/Kal nder.html?uuid=ddb679097f c-4Sozialrecht 3e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 Donnerstag, 9. Oktober 2014, 9.15 – 16.45 Uhr http://www.mWirtschaftskammer anz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-Österreich, 43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=IFranz-Dworak-Saal nserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 http://www.mWiedner anz.at/service/veranstaltungen/Kal ender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-63, ac0a-0f31fa1045 fb006b&utm_source=I nserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013 Hauptstraße Wien http://www.manz.at/service/veranstaltungen/Kalender.html?uuid=ddb67909-7f c-43e0-ac0a-0f31fafb006b&utm_source=Inserat&utm_medium=App&utm_content=Textlink&utm_campaign=ZAS-Seminar-2013

ZAS-SEMINAR ARBEITS- UND SOZIALRECHT

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Schwerpunkt Flexibilität im Arbeitsverhältnis • Arbeitszeit

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PLUS: Judikatur-Update Neues aus der Gesetzgebung Fragen, Antworten, Diskussionen und mehr!

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H AUSMIT TEILU NG]

R E C H TA K T U E L L # 0 6 2 014

Erfolgreicher Relaunch der Zeitschrift „taxlex“ Deutlicher Abonnentenzuwachs bestätig Seit Jahresbeginn erscheint die Fachzeitschrift für Steuerrecht „taxlex“ in einem veränderten redaktionellen Konzept. Wichtige Schärfung ist eine breite thematische Ausrichtung – jede Ausgabe wendet sich sowohl an hoch spezialisierte Mitarbeiter großer Steuerberatungsfirmen als auch an allgemein tätige Berater. Möglich wird das durch ein hochkarätiges Redaktionsteam, in dem unter der Leitung von Sabine Kirchmayr und Markus Achatz sieben Top-Fachleute aus allen Disziplinen engagiert wirken. „Wir verze ichne n seit Jahre sbeg inn einen deutlichen Abonnentenzuwachs“, freut sich Verlagsleiter Wolfgang Pichler. Die Kunden honorieren den hohen Nutzwert der Zeitschrift. Jeder Beitrag enthält ein Resümee; in jedem Heft gibt es zahlreich e Prax isele men te, wie Beisp iele, Checklisten, Tabellen oder Muster. Beson-

t Konzept

ders beliebt, das zeigen aktuelle Umfragen, ist der Steuerradar: hier fassen die Autoren die Kern auss agen der Entsc heid unge n des VwG H und des BFG über sicht lich zusammen. Die „taxlex“ erscheint seit 2005. Im Rahm en des mon atlich en Ersch einen s gibt es jährl ich drei Schw erpu nkth efte zu Top-Themen. 2014 erschienen bereits Ausgaben zum neuen Verfahren in Abgabensachen und zum Abgabenänderungsgesetz 2014. MANZ ist in Österreich das mit Abstand größte Fachinformationsunternehmen für Recht, Wirtschaft, Steuer. Zeitschriften nehmen im Verlagsprogramm traditionell einen wichtigen Part ein. Sie sind auch das Rückgrat der RDB-Rechtsdatenbank, in deren Rahmen MANZ seit den 1980 er-Ja hren inten siv in Onlin eServices investiert.

dlung GmbH M ANZ’sc he Verlag s- und Univer sitätsb uchhan gsbür o Johann esgasse 23 ∙ 1015 Wien verla Wien 1014 ∙ 16 arkt Kohlm firme nsitz Wien fn 124 181w en@m anz.at www.m anz.at Hande lsgeric ht bestell 455 61 531 1 43 + fax tel + 43 1 531 61 100

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[ IN H A LT · IM PR ESSU M

Zu Ihrer Orientierung Autoren und Titel Barth · Dokalik · Potyka, ABGB ................................................... 5 Bergthaler · Grabenwarter (Hrsg), Musterhandbuch Öffentliches Recht .......................................................................... 7 Büchele, Urheberrecht ................................................................. 21 Buholzer · Haigner · Jenewein · Schneider, Wie der Traum vom Haus die Welt bedrohte......................................................... 22 Dittrich, Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht ................................................................................ 20 Doralt · Ruppe (Hrsg), Steuerrecht, Band II ................................ 21 Drs (Hrsg), Handbuch Betriebspensionsrecht ............................... 26 Fellner, BDG ................................................................................ 15 Ferrari · Hinteregger · Kathrein (Hrsg), Reform des Kindschafts- und Namensrechts.................................................... 17 Fuchs · Ratz (Hrsg), Wiener Kommentar zur StPO........................ 16 Grubmann · Punz · Vladar, Personenbeförderungsrecht.............. 18 Grünanger · Goricnik, Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle ..................................................................... 19 Hirschler · Karner · Kriebaum · Kucsko-Stadlmayer · Reindl-Krauskopf · Reinisch, Vienna Law Inauguration Lectures ..... 21 Holoubek · Lienbacher (Hrsg), GRC ............................................. 6 immolex – Neues Miet- und Wohnrecht ...................................... 10 Institut für Umweltrecht (Hrsg), Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2014................. 25 Kalss · U. Torggler (Hrsg), Einlagenrückgewähr .......................... 18 Kucsko, MSchG ........................................................................... 26 Kuprian, Der Mietvertrag............................................................... 9 KWG (Hrsg), Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit .... 15 Liehr · Riegler · Koizar, NÖ BauO ............................................... 20 Lust · Hager-Ruhs, MABG .......................................................... 15 Pfeil, AlVG................................................................................... 19 Reissner · Neumayr (Hrsg), Zeller Handbuch Betriebsvereinbarungen ............................................................................ 24 Rößl · Hatak (Hrsg), Kooperationen – Netzwerke – Regionale Entwicklung ................................................................. 22

Schauer (Hrsg), Österreichische Gesetze ..................................... 17 Schrefler-König · Szymanski (Hrsg), Fremdenpolizei- und Asylrecht . 25 Schroll · Schillhammer, Rechtsmittel in Strafsachen .................... 16 Svinger · Winkler, Österreichisches Rechtswörterbuch ................. 20 Tannert · Kotschnigg (Hrsg), FinStrG ......................................... 18 Tannert, FinStrG .......................................................................... 26 Tomandl, Arbeitskräfteüberlassung.............................................. 19 Vatter, Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland.... 16 VbR – Zeitschrift für Verbraucherrecht .......................................... 13 Wais · Dokalik, Gerichtsgebühren ................................................. 8 Weiss · Lust, GuKG ..................................................................... 25 Welser (Hrsg), Das Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa ................................................................ 26

MANZ-ONLINE manzwissenschaft.at................................................................. 14

MANZ INTERN Hausmitteilung............................................................................... 3 Impressum ..................................................................................... 4 Porträt des Monats Paul Oberhammer .......................................... 11 Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG .......................................................... 12 Gut besuchter „Wiener Kommentar“-Abend .................................. 12 Autorengespräch „Kommunizieren mit Mandanten“ ...................... 17 Runde Geburtstage im Juni ........................................................... 22 Wir gratulieren ... ......................................................................... 22 Für Sie gelesen ............................................................................. 23 MANZ Netzwerk Women Special feierte sein zehnjähriges Bestehen ... 23 Literaturempfehlungen der Buchhandlung .................................... 24

Impressum Impressum: Medieninhaber (Verleger) und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. 1014 Wien, Kohlmarkt 16, FN 124 181 w, HG Wien. Verlagsadresse: 1015 Wien, Johannesgasse 23. Geschäftsleitung: Mag.a Susanne Stein (Geschäftsführerin) sowie Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung) und Peter Guggenberger

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(Vertriebsleitung). Chefredaktion: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler. Objektleitung: Mag.a Sybille Ott. Redaktion: Dr. Christopher Dietz, Mag.a Sybille Ott. Produktion: Astrid Sodin. MitarbeiterInnen: Karin Pollack. Fotos: Verlag MANZ. Grafisches Konzept: DMC 01, Druck: Friedrich VDV. Irrtümer und Preisänderungen vorbehalten.

w w w. m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Die topaktuelle und handliche Erstinformation! § 193

VRUG bereits et eingearbeit

1. Teil, 3. Hauptstück

ohne hinreichende Gründe zur Adoption seine Zustimmung, so ist diese vom Gericht zu ersetzen (LGZ Wien 44 R 180/92). Der Abschluss des Adoptionsvertrages durch einen gewillkürten Vertreter wird als zulässig angesehen. Es ist jedoch eine auf die konkrete Adoption lautende Spezialvollmacht erforderlich (RIS-Justiz RS0116307). Das Gericht ist nicht berechtigt, eine Änderung eines Adoptionsvertrages vorzunehmen, sondern hat sich darauf zu beschränken, dem vorgelegten Adoptionsvertrag die Bestätigung zu erteilen oder, falls es den Inhalt des Vertrages oder einzelne Bestimmungen desselben für gesetzlich unzulässig hält, sie zu verweigern (RIS-Justiz RS0048900). Für die Beurteilung der Frage, wann ein Adoptionsvertrag wirksam ist, kommt es darauf an, wann der Vertrag zustande kam. Dies ist bei nicht eigenberechtigten Wahlkindern nicht immer jener Zeitpunkt, in dem ein Elternteil seine Zustimmungserklärung abgibt beziehungsweise dessen Zustimmung durch gerichtlichen Beschluss ersetzt wird. Nur wenn der Elternteil der gesetzliche Vertreter des Wahlkindes ist, kommt es auf die Abgabe dessen Zustimmungserklärung an, da ja erst dann der Adoptionsvertrag zustande kommt (RIS-Justiz RS0117565). Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer beantragten Adoption sind nach der Sachlage und Rechtslage zum Zeitpunkt der Beschlussfassung erster Instanz zu beurteilen (RIS-Justiz RS0048768 [T 6]). Alter

§ 193. (1) Die Wahleltern müssen das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. (2) Wahlvater und Wahlmutter müssen mindestens sechzehn Jahre älter als das Wahlkind sein. Die Bestimmung des bisherigen § 180 wurde in den § 193 verschoben und vereinfacht. In § 193 Abs 1 soll das unterschiedliche Mindestalter für die Wahlmutter und den Wahlvater beseitigt und durch eine einheitliche Altersgrenze ersetzt werden. Die unterschiedlichen Altersgrenzen im bisherigen Recht entsprechen nicht mehr dem heutigen Verständnis und werden aus Gründen der Gleichbehandlung bedenklich gesehen. Weiters wird vorgeschlagen, das (nunmehr einheitliche) Mindestalter auf 25 Jahre zu senken. Durch die vorgeschlagene Senkung des Mindestalters ist die Möglichkeit einer weiteren Unterschreitung dieser Altersgrenze nicht mehr sachgerecht und geboten, sodass nunmehr

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Mit den grundlegenden Entscheidungen

VRUG-Inkrafttreten 13.6.2014!

KSchG

§§ 6 b, 6 c

Anh 4 A

) Dies steht freilich wie bisher unter der Bedingung, dass auf dem Konto des Verbrauchers ausreichend Deckung für die Durchführung des Überweisungsauftrags vorhanden ist. Diese Regelung ist zwingendes Recht. Somit kommt es bei Unternehmer-Verbraucher-Geschäften zeitlich in allen Fällen auf das Einlangen des Überweisungsauftrags bei der Schuldnerbank an. Die Bezugnahme auf den Tag der Fälligkeit bedeutet, dass auch die Abgabe des Überweisungsauftrags nach Ablauf der Banköffnungszeit – etwa bei einem Foyer-Automaten – rechtzeitig ist. Auch eine um 23.55 Uhr auf eine solche Weise oder etwa elektronisch vorgenommene Auftragserteilung ist noch dem jeweiligen Kalendertag zuzurechnen (RV 2111 BlgNR 24. GP). 3

Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

§ 6 b.1) Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss

eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher, der diese Möglichkeit in Anspruch nimmt, dafür kein Entgelt anlasten. Das Recht von Anbietern von Telekommunikationsdiensten, Entgelte für eigentliche Kommunikationsdienstleistungen zu verlangen, bleibt dadurch unberührt.2) 1 ) Samt Überschrift eingefügt durch das VRUG, BGBl I 2014/ &; zum Inkrafttreten s § 41 a Abs 29. 2 ) Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass dem Verbraucher zwar nicht etwa eine gebührenfreie Telefonverbindung bereitgestellt werden muss, dass es aber unzulässig wäre, vom Verbraucher – etwa in Gestalt einer Mehrwertnummer – ein Entgelt für den Anruf zu verlangen. Daher ist auch die Einschaltung eines Call-Centers unzulässig, wenn damit für den Verbraucher im Fall eines Anrufs höhere Kosten verbunden sind, als sie im Rahmen seines konkreten Telefonvertrags für die eigentliche Kommunikationsdienstleistung anfallen. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das zusätzliche Entgelt nach der jeweiligen Konstruktion nur dem Kommunikationsdienstleister oder aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung mit diesem ganz oder teilweise auch dem Unternehmer zufließen soll (RV 89 BlgNR 25. GP).

Zusätzliche Zahlungen

§ 6 c.1) (1) Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbrau-

cher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu 1102

ABGB 24 . Auf l a g e Au t o r e n : Bar th · Dokalik · Potyka

Die Neuauf lage des MTK ABGB mit den Änderungen durch das VerbraucherrechteRichtlinie-UmsetzungsG – VRUG! Die 24. Auflage enthält • das ABGB und alle wichtigen Nebengesetze auf aktuellem Stand, • zahlreiche Anmerkungen und weiterführende Verweise sowie • grundlegende Entscheidungen des OGH. Zu berücksichtigen waren vor allem • das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 mit wichtigen Änderun-

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gen bei Obsorge und Namensrecht sowie einer völlig neuen Gliederung und damit verbundenen Neunummerierung – auch der inhaltlich unveränderten Bestimmungen – des Kindschaftsrechts im ABGB • das Zahlungsverzugsgesetz mit Änderungen im ABGB und einigen Nebengesetzen • das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungs-Gesetz mit Änderungen im ABGB, KSchG und Erlassung des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes

Die Autoren Dr. Peter Barth, Abteilungsleiter im BMJ, Dr. Dietmar Dokalik, Richter im BMJ und Dr. Matthias Potyka, Oberstaatsanwalt im BMJ übernehmen ab der 24. Auf lage die Bearbeitung der zuletzt langjährig von Hon.Prof. DDr. Robert Dittrich und Prof. Dr. Helmuth Tades betreuten Ausgabe. 24. Auflage 2014. Ca. 1.500 Seiten. Geb. EUR 99,– ISBN 978-3-214-02429-1

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[TOPTITEL DES MONATS

NEU: Österreichs ERSTER Kommentar zur EU-Grundrechtecharta Art 1

Fuchs/Segalla

stimmung des Art 52 Abs 1 GRC, wonach jedes Grundrecht der Charta grundsätzlich beschränkbar ist.108 Ob sich trotzdem jene Sichtweise, wie sie mit Blick auf das GG vertreten wird, entsprechend dem in den Erläuterungen des Präsidiums zum Ausdruck kommenden Willen und dem Wortlaut von Art 1 GRC in der Praxis der Charta-Anwendung durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Es sprechen jedenfalls gute dogmatische Gründe dafür.109 Die Auswirkungen dieser Unsicherheit auf das Niveau des Schutzes der Menschenwürde werden wohl letztlich ohnedies nur theoretische bleiben: Der Umfang des Schutzbereichs und die Frage der Beschränkbarkeit verhalten sich zueinander wie kommunizierende Gefäße. D. Bindung Wie bei allen anderen in der GRC verbürgten Grundrechten ist auch für Art 1 darauf hinzu- 35 weisen, dass Beeinträchtigungen der Menschenwürde nur dann vom grundrechtlichen Schutzbereich erfasst sind, wenn sie durch die Union und ihre Stellen oder durch die Mitgliedstaaten im Anwendungsbereich des Unionsrechts verursacht werden (Art 51 GRC).110 Als potentielle Eingriffe in die Menschenwürde sind dabei nicht bloß Rechtsakte zu qualifizieren, sondern auch (faktische) Handlungen und Unterlassungen.111 Eine unmittelbare Drittwirkung im Sinne einer unmittelbaren Verpflichtung Privater wird verneint.112 Der EuGH greift auf das Gebot, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, in der jünge- 36 ren Judikatur vielfach als Auslegungsmaxime bei der Anwendung von EU-Sekundärrecht zurück. Von herausragender Relevanz sind hierbei die Asylpolitik sowie die Personenverkehrsfreiheit; praktische Bedeutung kommt der Menschenwürde aber besonders auch im Bereich der Biomedizin im Rahmen vor allem der Kompetenz der Union für Forschung und technologische Entwicklung zu.113

IV. Implikationen für Österreich

„Implikationen für Österreich“ zu jedem Artikel

Die österreichische Rechtsordnung enthält bekanntlich keine explizite verfassungsgesetzliche 37 Verbürgung der Menschenwürde,114 wiewohl die Schaffung eines Art 1 Abs 1 GG bzw Art 1 GRC entsprechenden Grundrechts im Zuge der Beratungen für eine Verfassungsreform im

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Kommentierung mit umfassenden Verweisen auf Judikatur und Literatur

109 110 111 112 113 114

Urteilen Schmidberger und Omega entschieden hat, liegt die Ausübung der dort betroffenen Grundrechte, nämlich der Meinungs- und Versammlungsfreiheit sowie der Menschenwürde, nicht außerhalb des Anwendungsbereichs der Bestimmungen des Vertrags. Sie muss mit den Erfordernissen hinsichtlich der durch den Vertrag geschützten Rechte in Einklang gebracht werden und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen“. Indessen kann dies durchaus auch so verstanden werden, dass die Maßnahme zum Schutz der Menschenwürde auf ihre Verhältnismäßigkeit geprüft wird, und muss nicht notwendig so gelesen werden, dass eine Einschränkung der Menschenwürde durch die Grundfreiheiten in Betracht kommt. Weil die EMRK hinsichtlich der Menschenwürde keine Vorgaben schafft, kann ein Rückgriff auf sie, wie er bei anderen Chartengrundrechten erforderlich ist, nicht weiterhelfen. Letztlich gibt auch die Schutzniveaugarantie in Art 53 GRC keine Antwort auf diese Frage: Zwar vermag Art 1 GRC an der Auslegung von Art 1 Abs 1 GG nichts zu ändern, doch ergibt sich daraus nicht im Umkehrschluss eine Anwendbarkeit der Maßstäbe des Letzteren auf erstere Norm. Siehe insb Grabenwarter, DVBl 2001, 3. Unbedingt dafür auch Schmitz, JZ 2001, 842; Streinz in Streinz Rz 6. Siehe auch Rengeling/Szczekalla, Grundrechte Rz 578. Rengeling/Szczekalla, Grundrechte Rz 578. Höfling in Tettinger/Stern Rz 29. Vgl EuGH 18. 10. 2011, C-34/10, Brüstle (Ausschluss der Patentierbarkeit menschlicher Embryonen). Siehe dazu insb Kneihs in Merten/Papier § 185.

Lienbacher-Holoubek (Hrsg), GRC-Kommentar

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GRC – Charta der Grundrechte der Europäischen Union H er a u sg e b e r : Holoubek · Lienbacher

Die praktische Bedeutung der Charta wächst: Nicht einmal fünf Jahre nach Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon ist die Grundrechtecharta fester Bestandteil der Rechtsprechung der europäischen wie der mitgliedstaatlichen Gerichtsbarkeit. Die österreichischen Höchstgerichte haben, angestoßen durch eine bedeutsame Entscheidung des VfGH, eine rege Rechtsprechung (und Vorlagetätigkeit an den EuGH) in Fragen der Grundrechtecharta entwickelt. Fest steht, dass die Charta den Grundrechtsstandard in der EU und ihren Mitgliedstaaten im Allgemeinen und in Österreich im Besonderen wesentlich mitbestimmt und weiterentwickelt.

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Der GRC-Kommentar enthält zu jedem Artikel: • Normtext • die im ABl der EU kundgemachten Erläuterungen • ausgewählte Judikatur, gegliedert in EuGH/ EuG, EGMR, EKMR, VfGH, VwGH, OGH • ausgewählte Literatur • übersichtlich strukturierte, einheitlich aufgebaute Kommentierung mit umfassenden Verweisen auf Judikatur und Literatur mit abschließendem Abschnitt „Implikationen für Österreich“

Die Autoren Bachl, Bezemek, Blanck-Putz, Blauensteiner, Breitenlechner, Damjanovic, C. Fuchs, Granner, Hanslik, Heindl, Holoubek, Kalteis, Kneihs, Köchle, Kröll, Lechner, Lienbacher, Lukan, Madner, Moser, Oswald, Pürgy, N. Raschauer, Ribarov, Riesz, Rumler-Korinek, Sander, Schilchegger, Schlögl, A. Schramm, Segalla, Seifert, Thallinger, Tobisch, Vranes, Weinhandl, Wutzl, Ziniel. 2014. Ca. 850 Seiten. Ln. Ca. EUR 178,– Subskriptionspreis bis 31. 8. 2014 EUR 148,– ISBN 978-3-214-00878-9

Die Herausgeber Michael Holoubek, Georg Lienbacher

w w w. m a n z . at | Te l e f o n : + 4 3 1 5 31 61-10 0, b e s t e l l e n @ m a n z . at


TOPTITEL DES MONATS]

Topaktuelle Muster zum neuen Verwaltungsverfahren Fischer/Steiner

Muster

Jetzt mit neuen Schriftsatzmustern zur Verwaltungsgerichtsbarkeit

AT/VwG-1

Muster AT/VwG-1: Bescheidbeschwerde [Geschäftszahl, wenn bekannt] EINGESCHRIEBEN1) An die [Einbringungsstelle der belangten Behörde, zB:] Bezirkshauptmannschaft Linz-Land2) [Adresse] Beschwerdeführer:

Max Mustermann3) [Zustelladresse]

[ggf:] vertreten durch: Dr. Anton Advokat Rechtsanwalt [Zustelladresse] [eigenhändige Unterschrift]4)

AT/VwG-1 Muster

Fischer/Steiner

I. Beschwerdegegenstand und Beschwerdeerklärung

Belangte Behörde:

Bezirkshauptmannschaft Linz-Land )

[ggf:] Mitbeteiligte:

Thomas Tester6) [Adresse]

wegen:

Bescheid vom [Datum], [Geschäftszahl, wenn bekannt], zugestellt am [Datum] betreffend [Inhalt des Bescheides, zB:] Erteilung einer Genehmigung gem GewO

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Ich erhebe gegen den Bescheid [zB: der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land oder des Landeshauptmannes von Oberösterreich] vom [Datum], [Geschäftszahl], [ggf: meinem ausgewiesenen (bzw bevollmächtigten) Vertreter] zugestellt am [Datum], in offener Frist [ggf: durch meinen ausgewiesenen (bzw bevollmächtigten) Vertreter] gem Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG BESCHEIDBESCHWERDE an das [zuständige Verwaltungsgericht, zB:] Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. II. Sachverhalt

Bescheidbeschwerde

[Kurze Darstellung des relevanten Sachverhalts und Verfahrensgang, zB:]

gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm §§ 7 und 9 VwGVG einfach7) x Beilagen Vollmacht erteilt gemäß § 8 Abs 1 RAO und § 17 VwGVG iVm § 10 Abs 1 AVG8)

Mit Antrag vom [Datum] hat die mitbeteiligte Partei bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land einen Antrag auf Erteilung der gewerberechtlichen Genehmigung zum Betrieb einer Gaststätte in [Adresse] mit Gastgarten, der bis 24 Uhr betrieben werden soll, gestellt. Am angrenzenden Grundstück befindet sich eine Reihenhaussiedlung und auf der anderen Straßenseite ein Mehrparteienwohnhaus. Ich bin Bewohner und Eigentümer des der geplanten Gastgewerbebetriebsanlage am nächsten gelegenen Reihenhauses. Die Behörde hat mich schriftlich kontaktiert und um Stellungnahme zum Antrag der mitbeteiligten Partei ersucht. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht durchgeführt. Da ich – wie auch zahlreiche andere Nachbarn – Einwendungen betreffend den vor allem während der Nachtstunden zu erwartenden Lärm erhoben habe, hat die mitbeteiligte Partei daraufhin ihr Ansuchen dahingehend eingeschränkt, dass der Betrieb des Gastgartens generell um 22 Uhr enden werde.

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Diese Antragsänderung wurde den Nachbarn zur Kenntnis gebracht, jedoch wurde keine Frist zur neuerlichen Abgabe von Stellungnahmen eingeräumt, sondern erteilte die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land noch am selben Tag mit Bescheid vom [Datum] der mitbeteiligten Partei die Genehmigung für den Betrieb des Gasthauses mit dazugehörigem Gastgarten – wie ursprünglich beantragt (!) – bis 24 Uhr unter anderem mit dem Argument, dass aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen hervorgehe, dass der vom Gastgarten ausgehende Lärmpegel auch in den Nachtzeiten unterhalb der Grenzwerte liegt. Ich habe nunmehr ebenfalls ein Lärmgutachten in Auftrag gegeben und aus diesem ergibt sich eindeutig, dass die Lärmimmissionen auf meinem Grundstück die vorgeschriebenen Grenzwerte überschreiten. Die Ergebnisse des Amtssachverständigen sind auf ein defektes Messgerät zurückzuführen. III. Zulässigkeit der Beschwerde9)

Detailliert ausgeführt, direkt übernehmbar

[Vorbringen zu den Prozessvoraussetzungen, wie Zuständigkeit des angerufenen VwG, Beschwerdelegitimation, Rechtzeitigkeit, zB:] 32

Musterhandbuch Öffentliches Recht m it 1 6 . E r gä n z u n gs lie fe ru n g H e rau s g e b e r : Bergthaler · Grabenwar ter

Das einzigartige Praxis-Tool: ein Nachschlagewerk gegliedert nach öffentlich-rechtlichen Materien, jeweils mit allgemeiner Theorie in knapper Form und ausgefeilten Schriftsatzmustern samt Anmerkungen. In dieser 2. Austausch-/Ergänzungslieferung wird das Werk • Ergänzt durch neue Beiträge » zum Allgemeinen Verwaltungsverfahrensrecht (Mathis Fister/Christian Simon), » zum Verfahren vor den Verwaltungsgerichten (Johannes Fischer/Wolfgang Steiner) und » zum Naturschutzrecht (Erich Pürgy).

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 014

• Aktualisiert: » Recht der staatlichen Eigentumseingriffe und der akzessorischen Entschädigung (Andreas W. Wimmer) » Verfahren vor dem VwGH (Wolfgang Berger/Christoph Kleiser) » Verwaltungsvollstreckungsrecht (Albin Larcher)

Faszikelwerk in 1 Leinenmappe. inkl. 16. Erg.-Lfg. 2014. EUR 165,– ISBN 978-3-214-15847-7 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

Die Herausgeber Univ.-Prof. DDr. Christoph Grabenwarter ist Mitglied des Verfassungsgerichtshofes und lehrt an der Wirtschaftsuniversität Wien; RA Dr. Wilhelm Bergthaler ist Partner in der Kanzlei Haslinger, Nagele und Partner und Hon.-Prof. der Universität Linz.

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[TOPTITEL DES MONATS

Alles zu den Gerichtsgebühren – auf aktuellstem Stand II

Weitere Gebührenvorschriften

A (KartG 2005)

Mit allen Gebührenvorschriften außerhalb des GGG

5. für ein Verfahren über die Verhängung von Zwangsgeldern (§ 35) und in Verfahren über Hausdurchsuchungen2) eine Rahmengebühr bis 8.500 Euro. 6. für sonstige Verfahren3) eine Rahmengebühr bis 34.000 Euro. (BGBl I 2013/13) Bemerkungen zu § 50 KartG 2005:

1) In Verfahren nach § 29 KartG oder aufgrund anderer Gesetze (zB § 104 ElWOG; RV 1804 BlgNR 24. GP). 2) Verfahren über Hausdurchsuchungen nach § 12 WettbG oder § 25 EControl-G sind – insb wenn Widerspruch gegen die Durchsuchung oder Einsichtnahme in Urkunden erhoben wird – mit einem teilweise erheblichen Ressourceneinsatz der Gerichte verbunden. Es soll daher in diesen Verfahren zumindest die geringste Rahmengebühr zur Anwendung kommen (RV 1804 BlgNR 24. GP). 3) Alle sonstigen Verfahren, für die bisher keine Gebühren vorgesehen waren, sollen mit dieser Generalklausel abgedeckt werden (zB das Verfahren zum Entzug einer Gruppenfreistellung im Einzelfall nach Art 29 Abs 2 der VO [EG] 1/2003, Verfahren über die Änderung oder Aufhebung von Beschränkungen oder Auflagen nach § 12 Abs 3 KartG oder andere im Zusammenhang mit Zusammenschlüssen mögliche kartellgerichtliche Verfahren, wie zum Beispiel jenes nach § 16 oder § 19 Abs 3 KartG, RV 1804 BlgNR 24. GP).

TP 14

Justizverwaltung

GGG

2) Offenkundiges Redaktionsversehen, gemeint ist die „Rechtsabteilung“ des Patentamts. 3) Vgl § 20 GGG.

VI. Justizverwaltung

Entscheidungen:

TP 14: Pauschalgebühren:1)2)

Übersicht I. Zu § 50 KartG 2005 (E 1 – 3) II. Zum früheren – vergleichbaren – § 80 KartG 1988 (E 1, 2) III. Zum früheren – vergleichbaren – § 118 KartG 1972 (E 1)

Tarifpost

Gegenstand

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Pauschalgebühren:1)2) 1. für das Zeugnis über das in Österreich geltende Recht (§ 186 Abs. 2 AußStrG), 2. für Zwischenbeglaubigungen von Urkunden für den Auslandsverkehr, 3. für Anträge um Eintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste oder um Rezertifizierung (§§ 4, 6 SDG) 3 a. für die Zusatzeintragung in die Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste gemäß § 3 a Abs. 5 SDG3) im ersten Kalenderjahr in jedem weiteren Kalenderjahr 4. aufgehoben durch BGBl I 2013/1, Art 1 Z 13 lit a. 5. aufgehoben durch BGBl I 2005/59, Art X Z 3. 6. für die Bekanntmachung der freiwilligen Feilbietung einer Liegenschaft, eines Superädifikats oder Baurechts (§§ 87 a, 87 b und 87 e NO) in der Ediktsdatei4) 7. für Veröffentlichungen in der Insolvenzverwalterliste5) (§ 15 des Insolvenzrechtseinführungsgesetzes) oder Zwangsverwalterliste6) (§ 107 a EO) a) für die Eintragung während des ersten Kalenderjahres b) für jede Verlängerung der Eintragung um ein Kalenderjahr 8. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Mediatoren (§§ 8 und 11 Abs. 1 des ZivilrechtsMediations-Gesetzes7)), sowie für Anträge auf Aufrechterhaltung dieser Eintragung (§ 13 Abs. 2 des Zivilrechts-Mediations-Gesetzes) 9. für Anträge auf Eintragung in die Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge für

I. Zu § 50 KartG 2005:

E 1. Auch wenn beide Amtsparteien einen Prüfungsantrag stellen, ist dennoch lediglich von einem Prüfungsverfahren auszugehen und daher auch nur eine Rahmengebühr festzusetzen. OGH als KOG 13. 3. 2008, 16 Ok 1/08. E 2. Auch für die im Kartellgesetz geregelten Gebühren des kartellgerichtlichen Verfahrens gilt, dass diese Bestimmungen zwar einer Auslegung zugänglich sind, aber verbleibende Zweifel nicht zu Lasten des Beteiligten gehen und sie im Zweifel nicht ausdehnend ausgelegt werden können. OGH als KOG 16. 7. 2008, 16 Ok 7/08, RdW 2008/669, 716. E 3. Das Verfahren (Antrag auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung; Einigung durch Vergleich) hat unter Berücksichtigung des notwendigen Studiums des gegenseitigen Vorbringens, der vorgelegten Urkunden, der Vernehmung von drei Auskunftspersonen und einer mündlichen Verhandlung einen eher geringen Aufwand erfordert. Die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens ist im Hinblick auf den ausschließlich lokalen Bezug der Sache nicht durchschnittlich, sondern vergleichsweise gering. Im Hinblick

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Mit allen neuen Beträgen

Höhe der Gebühren*)

56 Euro 13,70 Euro 56 Euro

192 Euro 39 Euro

117 Euro

192 Euro 39 Euro

308 Euro

280

Gerichtsgebühren 1 1 . Au f l a ge Autoren: Wa is · Doka lik

Seit der letzten Auflage hat das Gerichtsgebührenrecht zahlreiche gesetzliche Änderungen erfahren; überdies wurden die Gebührenbeträge mit der Verordnung BGBl II 2013/280 durchwegs angehoben. Die Neuauflage bietet umfassenden Überblick über das Gerichtsgebühren- und Einbringungsrecht mit allen relevanten Entscheidungen in Leitsätzen, Gesetzesmaterialien, zahlreichen kommentierenden Anmerkungen und Literaturhinweisen.

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Die 11. Auflage enthält: • Gerichtsgebührengesetz idF der V BGBl II 2013/280 • sonstige Gebührenvorschriften • Gebührenbefreiungsvorschriften • Gerichtliches Einbringungsgesetz • Vollzugsgebührengesetz, Verwahrungsgebührengesetz Mit allen Novellen seit der Vorauflage, zB: • Lobbying- und Interessenvertretungs-Transparenz-Gesetz • Grundbuchsgebührennovelle • Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013

• Verwaltungsgerichtsbarkeits-AnpassungsG – Justiz • Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 • Erwachsenenschutz-Gesetz Die Autoren Dr. Maria Wais, Abteilungsleiterin im BMJ. Dr. Dietmar Dokalik, stellvertretender Abteilungsleiter im BMJ. 11. Auflage 2014. XVIII, 534 Seiten. Geb. EUR 135,– ISBN 978-3-214-02377-5

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TOPTITEL DES MONATS]

Praxisbezogene Anleitung zur Erstellung von Mietverträgen F. Finanzamtsgebühren/Mietvertragserrichtungskosten/Umsatzsteuer

Musterformulierungen

BT

und Kosten tragen die Parteien dieses Vertrages letztlich je zur Hälfte. Der Mieter verpflichtet sich sohin, an den Vermieter 50% der von diesem vorausgelegten Finanzamtsgebühren binnen 14 Tagen ab schriftlicher Aufforderung und Vorlage eines Einzahlungsnachweises zu entrichten, ebenso 50% der Vertragserrichtungskosten direkt an den Vertragsverfasser binnen 14 Tagen ab Rechnungsübermittlung.“

4. Umsatzsteuer/1. Stabilitätsgesetz 2012 a) Kleinunternehmerregelung Seit 1. 1. 1994 besteht nach dem österreichischen Umsatzsteuergesetz die Kleinun- 337 a ternehmerregelung bei Vermietung und Verpachtung. Diese findet Anwendung für Bestandgeber, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, und deren Gesamtumsätze jährlich unter € 30.000,– liegen; diese Wertgrenze gilt per 1. 1. 2007, zuvor belief sich der maßgebende Betrag auf € 22.000,– pro Jahr. Liegen die vorgenannten Voraussetzungen vor, gilt ein Vermieter automatisch als „Kleinunternehmer“, ist sohin „unecht steuerbefreit“; in concreto bedeutet dies, dass der Vermieter keine Umsatzsteuer aus der Vermietung an das Finanzamt abzuführen hat, im Gegenzug diesem aber auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug zukommt. Vorteilhaft erweist sich diese Kleinunternehmerregelung für private Wohnungsmietverhältnisse, wenn keine größeren Investitionen in das Bestandobjekt in naher Zukunft anstehen. Durch den Entfall der Umsatzsteuer ist dann nämlich idR eine günstigere Miete möglich, ohne zugleich den Vermieter durch den Ausschluss eines Vorsteuerabzugsrechtes konkret zu benachteiligen. Zu beachten ist noch, dass die Toleranzgrenze von jährlich € 30.000,– einmal in fünf Jahren um bis zu höchstens 15% (€ 34.500,–) überschritten werden darf (zB steuerpflichtiger Umsatz 2003 € 34.500,–, nächstmögliche erneute Verletzung der Toleranzgrenze von € 30.000,– im Kalenderjahr 2008). Wird der maßgebende Umsatzbetrag samt Toleranzbereich überschritten, werden sämtliche Umsätze dieses Kalenderjahres nachträglich steuerpflichtig. Der Vermieter als Kleinunternehmer kann selbst auf die unechte Steuerbefreiung verzichten und in die Regelbesteuerung „optieren“; dies kann aus seiner Sicht dann sinnvoll sein, wenn größere bauliche Investitionen im Bestandobjekt in naher Zukunft anstehen; die Steueroption ermöglicht dem Vermieter dann die Beanspruchung der in den Rechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuer als Vorsteuer. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Vermieter an seine eigene Optionserklärung (Verzicht auf unechte Steuerbefreiung) fünf Jahre gebunden bleibt. Diese Verzichtserklärung hat schriftlich beim zuständigen Finanzamt zu erfolgen, mit einem solchen Wechsel in die Steuerpflicht ist der Vermieter dann auch gehalten, die Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen beim Finanzamt abzuführen, selbst wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,– nicht überschritten wird. Erst nach Ablauf von fünf Jahren kann der Vermieter seine Optionserklärung widerrufen und wiederum in die unechte Steuerbefreiung iSd Kleinunternehmerregelung wechseln. b) 1. Stabilitätsgesetz 2012

Einarbeitung relevanter neuer Gesetzesbestimmungen

Mit dem 1. StabG 2012, BGBl I 2012/22, wurde in Umsetzung der Mehrwert- 337 b steuer-Systemrichtlinie RL 2006/112/EG (Art 137 Abs 1) bei Geschäftsraummieten – analog der bereits bestehenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland – die Op305

Der Mietvertrag 3. Auf l a g e Au t o r : Kuprian

Das bewährte Mietvertrags-Handbuch bietet Ihnen eine fundierte Grundlage für die Mietvertragsgestaltung und vermittelt einen repräsentativen Einblick in die gesamte Mietrechtsmaterie. Neu in der 3. Auflage: • Entscheidungen des EuGH zu missbräuchlichen Vertragsbestimmungen und deren Auswirkungen auf die nationale Rechtsprechung

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 014

• detaillierte Auf bereitung der Kautionsgestaltung • Zahlungsverzugs- und EnergieausweisVorlage-Gesetz sowie maßgebliche Änderungen durch das VRUG – Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz. Viele Beispiele erleichtern das Verständnis. Zu den einzelnen Vertragspunkten gibt es Musterformulierungen und im Anhang zwei vollständige Vertragsmuster.

Der Autor Dr. Peter Kuprian ist Mietenrichter des BG Innsbruck und publiziert laufend zu diesem Rechtsbereich. 2014. XXII, 460 Seiten. Geb. Ca. EUR 86,– ISBN 978-3-214-00655-6 Das Werk ist in Kürze auch online erhältlich!

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[ZEITSCHRIFT DES MONATS

Das Miet- und Wohnrecht von allen Seiten!

SCHWERPUNKT

MIETZINSMINDERUNG

§ 1096 ABGB

Mietzins; Mietzinsminderung; Gewährleistung; Unbrauchbarkeit; Mängelbehebung; Konsumentenschutz; Therme/Boiler

Schwerpunkt – ein Thema in seinen wichtigsten Aspekten

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Mietszinsminderung − Grundsatzfragen und Der Anspruch des Mieters auf MietzinsmindeDetaillösungen rung im Fall der Gebrauchsbeeinträchtigung gewinnt immer weiter an Bedeutung. Es ergeben sich aufgrund der neuen bis neuesten OGHJudikatur, die zum Teil widersprüchlich ist, scheinbar unlösbare Fragen. Einige dieser Fragen werden hier gestellt und Lösungsansätze angedacht. PATRICIA WOLF

A. Grundsätzliches: Wann steht der Mietzinsminderungsanspruch zu? Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich bei dem Mietzinsminderungsanspruch nach § 1096 ABGB um einen Gewährleistungsbehelf ab Beginn der Unbrauchbarkeit bis zur Mängelbehebung, der verschuldensunabhängig ist und unabhängig von den Fristen des § 933 ABGB geltend gemacht werden kann (RIS-Justiz RS0021326). Der Mieter kann, wenn die erbrachte von der vertraglich geschuldeten Leistung abweicht (4 Ob 191/ 10 g), & auf Zuhaltung des Vertrags (Unterlassung der Störungen, sonstige Maßnahmen gegen Dritte) dringen; & ohne Begründung vom Vertrag zurücktreten oder & Mietzinsminderung durch Einbehaltung (eines Teiles) des Mietzinses geltend machen und & bei Verschulden zusätzlich Schadenersatz begehren.1) So weit die Theorie. Im Detail ergeben sich jedoch immer wieder scheinbar unlösbare Fragen. Die Judikatur ist bemüht, befriedigende Lösungen für die Einzelfälle, die jeder für sich gesondert zu beurteilen sind,2) zu finden, doch ergeben sich immer wieder neue Fragen, wovon hier nur einige behandelt werden.

B. Einzelfragen 1. Besteht eine Rügepflicht des Mieters bei Gebrauchsbeeinträchtigungen, widrigenfalls die Mietzinsminderung ausgeschlossen ist? Soweit überblickbar, sprach der OGH erstmals am 16. 3. 2011 zu 6 Ob 38/11 y aus, dass im Fall einer Gebrauchsbeeinträchtigung (Anlassfall: angeblich gefährliche Elektroleitungen, die der Mieter jahrelang nutzte und von deren Gefährlichkeit er nichts wusste und bemerkte) die Unterlassung der Anzeige zum Verlust des Mietzinsminderungsanspruchs führt. Der OGH verwies zur Begründung ua auf die Bestimmungen des § 15 a MRG und dass dem Vermieter gem § 15 a Abs 1 Z 4 MRG nach Anzeige eine Sanierungsmöglichkeit eingeräumt werde, wodurch die Kategorie gewahrt werden könne.

Diese Entscheidung wurde von der Lehre heftig kritisiert.3) In der Entscheidung des OGH vom 29. 8. 2011, 8 Ob 90/10 h (Anlassfall waren – einmal mehr − angeblich gefährliche Elektroleitungen, die der Mieter jahrelang nutzte und von deren Gefährlichkeit er nichts wusste und bemerkte), stellte der OGH dies wenige Monate später auch deutlich in Frage, verwies aber wie in 6 Ob 38/11 y darauf, dass eine konkrete Anzeige bereits in dem Vorbringen im Außerstreitverfahren des Mieters liege, wonach die Elektroinstallationen nicht standardgemäß seien. Eine Rügepflicht ist auch immer auszuschließen, wenn die Mängel dem Vermieter bekannt sind4) oder aufgrund ihrer Offensichtlichkeit bekannt sein müssten.

2. Sind Beeinträchtigungen zinsmindernd, wenn sie von Zufälligkeiten abhängig sind, die dem Vermieter nicht zugerechnet werden können? Wenig beachtet scheint der Judikturwechsel der älteren OGH-Judikatur zu neueren OGH-Judikatur zu sein, wonach Mietzinsminderung nur dann zustand, wenn der Vermieter die Umstände, die zur Gebrauchsbeeinträchtigung führen, beeinflussen kann. Die neuere Judikatur spricht jedoch aus, dass Mietzinsminderung auch dann zusteht, wenn die Umstände außerhalb der Ingerenz des Vermieters liegen. a) Mietzinsminderung, die nur zusteht, wenn der Vermieter die Mängel beseitigen kann Nach der Entscheidung des OGH 10. 2. 1999, 9 Ob 348/98 m, setzt die Zinsminderung nach § 1096 ABGB entweder einen Mangel des Bestandobjekts selbst oder aber ein vom Vermieter gesetztes oder zumindest zu vertretendes Verhalten voraus. Dr. Patricia Wolf ist Vizepräsidentin des Arbeits- und Sozialgerichts in Wien und Univ.-Lektor im Bestandverfahren, Universität Wien, juridische Fakultät. 1) Vgl OGH 25. 4. 2007, 3 Ob 216/06 w. 2) Vgl OGH 15. 2. 2006, 3 Ob 286/05 p. 3) ZB Pletzer, keine Mietzinsminderung ohne Mängelanzeige, immolex 2011/48; Vonkilch, wobl 2011/36, 140. 4) Vgl OGH 24. 4. 2013, 3 Ob 234/12 a.

immolex 2014

immolex – Neues Miet- und Wohnrecht G ep f l a n z t : 1997 Er n te n p r o Jahr: 11

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Schwerpunkte 2014: AIFMG, Mietzinsminderung, Superädifikat, Bauträger, Verbraucherrechte-Richtlinie, Erhaltung und Finanzierung nach WEG, Barrierefreies Wohnen, Alternative Energiesysteme Geeignet für: Rechtsanwälte, Hausverwaltungen, Gerichte, Mieterschutz, Immobilienmakler, Bauträger, Wohnbaugenossenschaften, Notare, Immobilienabteilungen von Großbanken und Großunternehmen, Behörden, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Interessenvertretungen, Gemeinden, Kammern

Schriftleitung: Herbert Rainer Redaktion: Helmut Böhm, Karin Fuhrmann, Ernst Gall, Franz Pfiel

3 Hefte zum Preis von nur EUR 15,– statt EUR 74,70 Jahresabonnement 2014, 11 Hefte inkl. Versand im Inland EUR 229,– Einzelheft 2014 EUR 24,90 www.manz.at/angebote

Fotos: istockphoto.com, fotolia.com

Reich an: • Aufsätzen zu aktuellen wohnrechtlichen Themen mit einer Kurzzusammenfassung für den eiligen Leser • neuesten Leitsätzen aus MANZ Wohnrecht online • wichtigen Entscheidungen des OGH und der Landesgerichte • Checklisten, Mustern und Tipps für die Praxis

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MANZ · INTERN]

Porträt des Monats:

Die Wiener Schenkenstraße ist ein recht versteckter Ort in der Innenstadt. Ein altes Gebäude, Kopfsteinpflaster, eine insgesamt romantische Gegend. Wer Theologie oder Jus studiert, geht hier ein und aus. Paul Oberhammers Büro liegt im zweiten Obergeschoß. Im Gang hat er bei seinem Amtsantritt die Bilder von drei von den Nazis vertriebenen Jus-Professoren auf hängen lassen. „Das fehlte“, sagt er knapp und führt in sein Büro, das mit den weißen Möbeln, der wohnlichen Lampe und einem Blumenstrauß am Tisch hell und freundlich wirkt. Der Professor für Zivilverfahrensrecht passt gut in diese Umgebung. Umso überraschender ist die Antwort, wenn er nach seinen Jugendjahren gefragt wird. „In der Schule konnte ich mich nur schwer einordnen, das hat Unbehagen auf allen Seiten erzeugt“, erzählt er, und er sei froh gewesen, als er nach drei Schulwechseln endlich aus Kärnten wegkonnte. Denn dort ist der 1965 in Innsbruck geborene Jurist aufgewachsen. „Was genau ich studiere, war nach der Matura nur in zweiter Linie wichtig“, erinnert er sich. Ob ihn Jus interessierte? „Diese Frage habe ich mir damals nie gestellt“, gibt er zu, „mit 18 Jahren waren mir andere Dinge wichtiger.“ Was ihm gefiel, war die neue Selbstbestimmtheit, das Entdecken der Großstadt und das Nachtleben. Um sich das finanzieren zu können, jobbte er, unter anderem in der Anzeigenabteilung der Stadtzeitung „Falter“, wo er auch das Projekt „Wien, wie es isst“, einen Restaurantführer, betreute. Jus studierte er, weil er Anwalt werden wollte. Auch heute schätzt er die praktische Arbeit als Ergänzung zu Forschung und Lehre – als Schiedsrichter in internationalen Wirtschaftsangelegenheiten. Irgendwann bot sich ihm dann die Möglichkeit, als Assistent am Institut für Rechtsgeschichte zu beginnen. „Da bin ich ins Fahrwasser der Universität gekommen“, sagt er. Ab diesem Zeitpunkt studierte er zügig, 1991 war er fertig und entschloss sich, über die Kündigung von Mietrechtsverträgen bei Walter Rechberger zu dissertieren. „Er hat mich dann auch noch zu einer Habilitation verleitet“, grinst Oberhammer. Doch Dozent am Juridicum wollte er nach Abschluss der Habilitation nicht bleiben. Er übernahm Lehrstuhlvertretungen und bekam 2001 das Angebot einer ordentlichen Professur für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Handelsrecht an der MartinLuther-Universität Halle-Wittenberg, „Tolle Zeit, tolles

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 014

Umfeld, junge Kollegen“, resümiert er. Die Wochenenden verbrachte er in Berlin. Dass seine Frau – auch sie ist Juristin –, die er während eines Forschungsaufenthaltes in Hamburg kennengelernt hatte, ohnedies aus Deutschland war, erleichterte den Wechsel. 2003 ereilte ihn der Ruf nach Zürich als Professor für schweizerisches und internationales Zivilprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Privat- und Wirtschaftsrecht. „Ich habe mich immer auch mit materiellem Recht befasst“, sagt er. Er mag die Verbindung von Praxis und Theorie. 2011 kam das Angebot zurück nach Wien. „Ich hatte eigentlich gar nicht den Plan zurückzukehren, aber dann habe ich verstanden, dass man ohnedies nicht zweimal in denselben Fluss steigt. Es war eher eine Chance zur Veränderung“, sagt er. Ab 1. Oktober wird er zusätzlich das Amt des Dekans übernehmen. Seine Pläne? „Fünfjahrespläne funktionieren nicht, das zeigt die Geschichte“, sagt er, vielmehr wolle er jeden Tag neu antreten. „Was aber ist deine Pflicht? Die Forderung des Tages“, zitiert er Goethes Wilhelm Meister, als Ziel müsse Qualität in Lehre und Forschung genügen. Für MANZ ist Paul Oberhammer seit 1992 als Autor tätig. Demnächst erscheint sein Kommentar zur Zivilprozessordnung, den er zusammen mit Georg Kodek herausgibt, auch ein Kommentar zum Exekutionsrecht ist in Vorbereitung.

© studiohuger.at

Der neue Dekan Paul Oberhammer

PAUL OBERHAMMER

leitet das Institut für Zivilverfahrensrecht und wird ab Herbst Dekan der Rechtswissenschaft lichen Fakultät in Wien sein.

„Fünfjahrespläne funktionieren nicht, das zeigt die Geschichte“ Was Paul Oberhammer in seiner Freizeit macht? „Am wichtigsten ist mir die Zeit mit meinen Kindern“, sagt er und spricht von Louis (7) und Anna (6). Bei einem Spaziergang mit seinem kleinen Sohn habe er unlängst über das Thema Hobbys gesprochen. Sein Sohn hat viele. Als der Vater den Siebenjährigen fragte: „Was glaubst du, sind meine Hobbys?“ bekam er die Antwort: „Du, Papi, gehst am liebsten herum und schaust hin.“ Diesen Satz findet Paul Oberhammer genial. „Ich verändere gerne meine Blickwinkel und schaue hin – auf die Stadt, die Natur, das Recht, auf Menschen, auf die Wirklichkeit eben.“ Karin Pollack

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[MANZ · INTERN

BUCHPR ÄSEN TAT ION

Buchpräsentation „Fremdenpolizei- und Asylrecht“ im Dachgeschoß des BVwG

Wolfgang Pichler (MANZ), Wolf Syzmanski, Simone Böckmann-Winkler, Alexandra Schref ler-König, Harald Lipphart-Kirchmeir, Wolfgang Taucher (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) und Harald Perl (BVwG)

Mehr als 75 Gäste kamen am 15. Mai ins Dachgeschoß des neuen Bundesverwaltungsgerichts zur Präsentation des Kommentars „Fremdenpolizei- und Asylrecht“. Strahlend weiß und freundlich präsentierte sich das vorbildlich sanierte BVwG an diesem grauen Regentag seinen Gästen. Nach der Begrüßung durch Verlagsleiter

Wolfgang Pichler ergriff Hausherr und Präsident des BVwG Harald Perl das Wort und resümierte den Werdegang des Fremdenwesens. Gab es 1968 gerade 13 Paragrafen, so zählt der Bereich heute zu den komplexesten und regelungsdichtesten. Es mache ihn „nicht unstolz“, dass dieses den Rechtsanwender so unterstützende Werk von Autoren seines

Hauses miterschaffen wurde (Alexandra Schref ler-König, Simone BöckmannWinkler). Ebenso gedankt wurde natürlich auch den weiteren Autoren Harald LipphartKirchmeir, Verena Ornezeder, Christian Schmalzl und Wolf Syzmanski. Ganz der „Dynamik der Migration in Österreich“ war die Rede von Wolfgang Taucher, Direktor des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, gewidmet, weswegen er speziell zur Wahl des Loseblattsystems gratulierte. Mit einem Augenzwinkern in Richtung des anwesenden BMI-Sektionschefs Mathias Vogl bestätigte er die Notwendigkeit komplex-detaillierter, umfangreicher Normen, weswegen dem Ruf nach Vereinfachung des Fremdenrechts wohl auch weiterhin nicht entsprochen werden können wird. Abschließend definierte Wolf Szymanski das Ziel des Werkes darin, „mit dem Gesetzgeber mitzuhalten“, um die Handhabung des Bereichs zu erleichtern. Siehe auch Seite 25

Gut besuchter „Wiener Kommentar“-Abend Am 14. Mai fand – heuer bereits zum sechsten Mal – der „Wiener Kommentar-Abend“ in einem der traditionsreichsten Restaurants Wiens statt, dem „Weißen Rauchfangkehrer“. Die ausgezeichnete Wiener Küche und die gemütliche Atmosphäre der gediegenen Gaststätte im Herzen der Wiener Innenstadt nutzten viele Autorinnen und Autoren, um sich bei fachlichen und freundschaftlichen Gesprächen bis spät am Abend blendend zu unterhalten. Der Teamgeist der Kommentatoren – gewachsen in langen Jahren der Arbeit für die beiden umfangreichen Werke zum StGB und zur StPO – war an diesem Abend wieder einmal stark spürbar! Mit dabei waren: Alexander Bauer, Manfred Burgstaller, Michael Danek, Ernst Eugen Fabrizy, Barbara Göth-Flemmich, Robert Jerabek, Roland Kier, Kurt Kirchbacher, Georg E. Kodek, Gottfried Korn, Rudolf Lässig, Peter Lewisch, Eva Marek, 12

Autoren und Verlag der „Wiener Kommentare“ feierten beim „Weißen Rauchfangkehrer“

Ernst Markel, Johannes Martetschläger, Verena Murschetz, Babek Peter Oshidari, Thomas Philipp, Eberhard Pieber, Franz Plöchl, Michael Rami, Eckart Ratz, Farsam Salimi, Hans Valentin Schroll, Stefan

Schumann, Wilfried Seidl, Richard Soyer, Anton Spenling, Alexander Tipold, Mathias Vogl, Ewald Wiederin, Fritz Zeder und vom Verlag MANZ-GF Susanne Stein-Pressl, Hemma Korinek und Franziska Koberwein. w w w. m a n z . at


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VRUG spezial Abonnement 2014: 4 Hefte inkl. Versand im Inland um nur EUR 36,–

Neues Verbraucherrecht ab 13. 6. 2014! VRUG spezial – in jedem Heft • • • • • •

Der erste Überblick – Änderungen im ABGB und KSchG Neues Gesetz – Fernabsatz und Verträge außerhalb von Geschäftsräumen Rücktrittsrechte – Versicherungsnehmer, Finanzdienstleistungen etc (inkl Checklisten) Fernabsatzgeschäft – Beginn der Rücktrittsfrist Versendungskauf – Neue Gefahrtragungsregeln „Button-Lösung“ bei Webshops – Rechtsfolgen bei Nichteinhaltung

Und weiterhin Beiträge und Rechtsprechung zu allen anderen Themen des Verbraucherrechts!


[MANZ-ONLINE

MANZ schafft (mehr) Wissen manzwissenschaft.at – mit 900 neuen Beiträgen! Mehr als 80 Sammelbände, Schriftenreihen, Festschriften und Monographien (insgesamt 900 Beiträge) ergänzen in den kommenden Wochen den inhaltlichen Bestand auf der RDB-Plattform manzwissenschaft.at. Damit stehen RDB-Kunden erstmals alle wesentlichen wissenschaftlichen Publikationen von MANZ seit 2009 zur Verfügung – und das ohne Aufpreis!

Suchen und finden Sie schon jetzt ua.: •

Beiträge aus: » Festschriften: FS Benn-Ibler, FS 50 Jahre ZfRV » Sammel- und Tagungsbänden: Wiener Unternehmensrechtstag; GVÖ (Bd. 1 – 3)

Schriftenreihen: RdM (Recht der Medizin)

Monographien: Pfeil/Prantner (Hrsg), Neue Rolle der Rehabilitation in der Sozialversicherung

Wirtschaftspolitische Blätter (ab 2006)

Demnächst ua. auf manzwissenschaft.at: •

Ferrari/Hinteregger/Kathrein (Hrsg), Reform des Kindschafts- und Namensrechts

Welser (Hrsg.), Veröffentlichungen der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform

Berka/Grabenwarter/Holoubek (Hrsg), Schriftenreihe Recht der elektronischen Massenmedien (REM)

manzwissenschaft.at steht für hochwertige, qualitätsgeprüfte wissenschaftliche Publikationen – zahlreiche Kunden der RDB Rechtsdatenbank nehmen dieses Angebot in Anspruch. Seit 1. Jänner 2014 sind die Inhalte aus MANZ Wissenschaft für alle RDB-Kunden ohne Aufpreis nutzbar!

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Fragen zu manzwissenschaft.at? Wir beraten Sie gerne: Tel.Nr.: +43 1 531 61-655 oder E-Mail: vertrieb@manz.at Weitere Informationen unter: www.rdb.at/manzwissenschaft

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ÖFFENTLICHES RECHT]

MABG – Medizinische Assistenzberufe-Gesetz Autorinnen: Lust · Hager-Ruhs 2013 in Kraft getreten, stellt das MABG die Rechtsgrundlage für neue medizinische Assistenzberufe und Tätigkeiten in der Trainingstherapie sowie für deren Ausbildungen dar. Rechtzeitig zum Start der Ausbildungen bietet diese neue MSA nun Einblick in die Materie durch: • Abbildung des MABG, der MAB-Ausbildungsverordnung sowie der Trainingstherapie-Ausbildungsverordnung

• ausführliche Anmerkungen, in die das Fachwissen der Autorinnen und wichtige Fragebeantwortungen aus dem Vorfeld einfließen, wie » die Klärung heikler Abgrenzungsfragen, » die Erläuterung von Rechten und Pflichten sowie » die verständliche Darstellung neuer Ausbildungswege.

Die Autorinnen: Mag. Alexandra Lust und Mag. Irene Hager-Ruhs sind im BM für Gesundheit für Legistik, Vollziehung und fachliche Angelegenheiten der Gesundheitsberufe zuständig. Sie sind die Legistinnen des M ABG.

2014. Ca. 220 Seiten. Br. Ca. EUR 38,– ISBN 978-3-214-09433-1

BDG – Beamten-Dienstrecht mit 64. Ergänzungslieferung Autor: Fellner Der „Fellner“ beinhaltet alle Vorschriften zum Dienstrecht der Beamten und Vertragsbediensteten – aktuell und präzise erläutert. Mit der 64. Erg.-Lfg. eingearbeitet wurden • die „Dienstrechts-Novelle 2013“ BGBl I 2013/210, • die „Dienstrechts-Novelle 2013 – Pädagogischer Dienst“ BGBl I 2013/211 und

• das am 17. Februar 2014 ausgegebene Bundesgesetz über die Bezugsanpassung im Bundesdienst unter Berücksichtigung der wesentlichen parlamentarischen Materialien und der wichtigsten höchstgerichtlichen Judikatur. Mehr als aktuell: Zukünftiges Inkrafttreten ist schon jetzt durch parallele Darstellung von Neu/Alt und Kursivdruck hervorgehoben.

Der Autor: Sektionschef i.R. Dr. Wolfgang Fellner war zuletzt Leiter der Präsidialsektion im Bundesministerium für Justiz. Das Dienstrecht der Bundesbediensteten gehört zu seinen Spezialgebieten.

online

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl. 64. Erg.-Lfg. 2014. EUR 328,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 248,– ISBN 978-3-214-12154-9 Online-Version: www.manz.at/bdg

Verwaltungsreform – Verwaltungsgerichtsbarkeit Herausgeber: KWG Die Kommunalwissenschaftliche Gesellschaft – vom Verlag MANZ und den beiden Interessenvertretungen Österreichischer Gemeindebund und Österreichischer Städtebund initiiert – hat am 6. November 2013 zu ihrem Symposium in das Wiener Rathaus geladen. Die Neustrukturierung des Rechtsschutzsystems durch die Einführung der neuen Verwaltungsgerichtsbarkeit und insbesondere die Auswirkungen dieser Novelle auf die

österreichischen Gemeinden und Städte waren Themen der diesjährigen Tagung. Die Beiträge im Detail: • Die Organisation der Verwaltungsgerichte • Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht • Der Einfluss der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform auf die Gemeinden und Bürger • Die neue Funktion der Gemeindeaufsicht

Die Autoren: Christian Aufreiter, Paris-Lodron-Universität Salzburg; Harald Eberhard, Wirtschaftsuniversität Wien; Andreas Hauer, Johannes Kepler Universität Linz; David Leeb, Johannes Kepler Universität Linz; Michaela Lütte, Verfassungsgerichtshof; Harald Stolzlechner, Paris-Lodron-Universität Salzburg

R E C H T A K T U E L L # 0 6 | Ju n i 2 014

2014. Ca. VIII, 75 Seiten. Br. EUR 18,80 ISBN 978-3-214-02183-2

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[STRAFRECHT · ZIVILRECHT

Rechtsmittel in Strafsachen Viele neue OGH-E

2. Auflage 2014. XIV, 192 Seiten. Br. EUR 44,– ISBN 978-3-214-09096-8

2. Auf lage Autoren: Schroll · Schillhammer Die komplett überarbeitete und aktualisierte 2. Auflage des beliebten Leitfadens präsentiert mithilfe eines innovativen didaktischen Konzepts: • Rechtsmittel gegen Urteile der Strafgerichte, insb die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen Urteile des Geschworenenoder des Schöffengerichts, • die Berufung gegen Urteile des Einzelrichters des Landesgerichts und des Bezirksgerichts,

• die Beschwerde gegen gerichtliche Beschlüsse sowie die Grundrechtsbeschwerde. Zahlreiche Grafiken mit einheitlicher Symbolik veranschaulichen optimal die komplexe Rechtsmittelsystematik und verankern die Inhalte nachhaltig im Gedächtnis. Ein erweiterter Fußnotenapparat erleichtert den vertieften Einstieg in die jeweils angesprochene Fragestellung und schafft einen sofortigen Bezug zu den relevanten Entscheidungen des OGH.

Die Autoren: Dr. Hans Valentin Schroll ist Honorarprofessor an der Universität Wien und Senatspräsident des OGH. Er ist ua Autor der Wiener Kommentare zum StGB und zur StPO. Dr. Ernst Schillhammer ist Rechtsanwalt in Wien.

Wiener Kommentar zur StPO mit 205. Lieferung Herausgeber: Fuchs · Ratz

online

Faszikelwerk in 5 Mappen inkl. 205. Lfg. 2014. EUR 348,– ISBN 978-3-214-16140-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/stpo

Ein „Muss“ in jedem Strafprozess! Einzigartig kompetent – 40 renommierte österreichische Strafrechtler kommentieren umfassend die Praxis des Strafverfahrensrechts. Immer am Punkt – laufende Aktualisierungslieferungen halten Sie am neuesten Stand. Für Ihre erfolgreiche Prozess-Strategie – alle wichtigen Entscheidungen und die relevante Literatur präzise ausgewertet.

Aktualisiert wurden diesmal: • § 18 Vogl: Kriminalpolizei • §§ 19-24 Schroll: Staatsanwaltschaften und ihre Zuständigkeiten • § 56 Bachner-Foregger: Übersetzungshilfe • §§ 110-115 Tipold/Zerbes: Sicherstellung • §§ 170-189 Kirchbacher/Rami: Festnahme, Untersuchungshaft etc • §§ 514-517 Jerabek: Schlussbestimmungen

Die Autoren: Dr. Helene Bachner-Foregger, Hofrätin des OGH; Dr. Robert Jerabek, erster Generalanwalt iR und Rechtschutzbeauftragter im BMJ; Hon.-Prof. Dr. Kurt Kirchbacher, Senatspräsident des OGH; Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien; Hon.-Prof. Dr. Hans Valentin Schroll, Senatspräsident des OGH; Dr. Alexander Tipold, ao Universitätsprofessor an der Universität Wien; Dr. Mathias Vogl, Sektionschef im BMJ; Dr. Ingeborg Zerbes, Universitätsprofessorin an der Universität Bremen.

Verträge und Urkunden im Rechtsverkehr mit dem Ausland mit 29. Ergänzungslieferung Autor: Vatter

Loseblattwerk in 3 Mappen inkl 29. Erg.-Lfg. 2014. EUR 178,– ISBN 978-3-214-10662-1 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt.

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Alles zu internationalen Beglaubigungsregelungen in drei Mappen. Neu mit 29. Ergänzungslieferung: • Änderungen bei Vertragsstaaten Bahrein, Bulgarien, Niederlande, Paraguay, Peru, etc. • Neuerungen betreffend das Übereinkommen über die Ausstellung mehrsprachiger Auszüge aus Personenstandsbüchern

Alle Informationen rasch auffindbar: • Beglaubigungsverträge und Rechtshilfeabkommen Österreichs – länderweise von A bis Z auf bereitet • Haager Beglaubigungsabkommen • Europäisches Beglaubigungsabkommen

Der Autor: Regierungsrat Amtsdirektor Wolfgang Vatter war Vorsteher der Geschäftsstelle beim Landesgericht Wiener Neustadt und viele Jahre mit der Beglaubigung von Urkunden im Auslandsverkehr befasst.

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ZIVILRECHT · MANZ · INTERN]

Österreichische Gesetze mit 61. Ergänzungslieferung Herausgeber: Schauer Der „Bydlinski“ enthält 150 Rechtsquellen des Zivil-, Unternehmens-, Straf-, Verfahrens-, Berufs- und Kostenrechts. Sie haben damit • alle notwendigen Gesetze im Griff • dank sorgfältiger redaktioneller Betreuung stets den Überblick • durch regelmäßige Aktualisierungen immer den neuesten Stand

Die soeben erschienene 61. Ergänzungslieferung bringt die Textsammlung auf den Stand 7. 2. 2014 und berücksichtigt ua folgende Novellen samt den zahlreichen Änderungen: • Patent- und Markenrechtsnovelle 2014 • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz – Justiz • Dienstrechts-Novelle 2013 • Neufassung des Normalkostentarifs Mit dieser Lieferung erhalten Sie weiters zwei neue Mappen.

Loseblattwerk in 2 Mappen inkl. 61. Erg.-Lfg. 2014. EUR 148,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mindestens 2 Erg.-Lfg. EUR 88,– ISBN 978-3-214- 10110-7

Der Herausgeber: Seit der 32. Ergänzungslieferung herausgegeben von Univ.-Prof. Dr. Martin Schauer, Institut für Zivilrecht der Universität Wien.

Reform des Kindschafts- und Namensrechts Herausgeber: Ferrari · Hinteregger · Kathrein In 8 Beiträgen werden die wichtigsten Themen des KindNamRÄG 2013 dargestellt. • Das Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetz 2013 im Überblick (Kathrein) • Die Obsorge nicht miteinander verheirateter Eltern für ihre Kinder (Ferrari) • Die Obsorge nach Trennung oder Scheidung der Eltern (Seeber-Grimm) • Das Recht auf persönliche Kontakte sowie das Informations-, Äußerungs- und Vertretungsrecht (Hinteregger)

• Das wirtschaftliche Wohlergehen des Kindes – offene Fragen zur Mündelgeldveranlagung und zum Unterhaltsrecht (Trentinaglia) • Das neue Namensrecht (Jesser-Huß) • Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des KindNamRÄG 2013 (Simotta) • Erfahrungen mit der Familiengerichtshilfe (Marchel/ Stvarnik)

Die Herausgeber: Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari, Universität Graz; o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger, Universität Graz; SC Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein, Leiter der Zivilrechtssektion im BMJ, Wien.

2014. XVIII, 160 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-03914-1

Autorengespräch „Kommunizieren mit Mandanten“ Das Kommunizieren mit Mandanten stand am 6. Mai im Zentrum des Autorengesprächs mit Anwältin Maria In der Maur-Koenne und Psychotherapeut Reinhard Tötschinger. Die beiden Autoren präsentierten in der Buchhandlung MANZ am Wiener Kohlmarkt 16 ihr gleichnamiges Buch aus dem Verlag Österreich. Die Beratung von Mandanten sei viel mehr als der reine Austausch von Sachverhalten – neben der fachlichen Kompetenz seien auch die kommunikativen Skills von elementarer Bedeutung für den Kanzleialltag.

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Klare Kommunikation schaffe Vertrauen, und das wiederum sei die Basis für eine nachhaltige Geschäftsbeziehung, so die Autoren. Überdies gaben die beiden einen Überblick über die standesrechtlichen Regeln, die die anwaltliche Gesprächsführung beeinflussen. Anschließend stellte das Publikum viele Fragen. Abgerundet wurde der Abend durch ein von der Bäckerei Ströck gesponsertes Buffet. Katja Lindenbauer (Verlag Österreich), Marcus Dalfen (Verlag Österreich), Reinhard Tötschinger (Buchautor), Maria In der Maur-Koenne (Buchautorin)

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[WIRTSCHAFTSRECHT · STEUERRECHT

Personenbeförderungsrecht Straße Autoren: Grubmann · Punz · Vladar Neu bei MANZ: Eine umfassende Darstellung des Personentransportrechts!

2014. XVIII, 576 Seiten. Geb. EUR 119,– ISBN 978-3-214-15741-8

Die neue Große Gesetzausgabe zum Personentransportgewerbe bietet einen verlässlichen und gut verständlichen Überblick über die zahlreichen, zersplitterten innerstaatlichen Normen sowie die europarechtlichen Vorschriften. Abgerundet wird dies durch eine reichhaltige Entscheidungssammlung.

Besprochen werden ua nachstehende Regelungen: • Kraftfahrliniengesetz • Gelegenheitsverkehrsgesetz • Bundesgesetz über die Ordnung des öffentlichen Personennah- und Regionalverkehrs • Kraftfahrliniengesetz-Durchführungsverordnung • Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Kraftfahrlinienverkehr • Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr • EU-Berufszugangsregelungen

Die Autoren: Dr. Michael Grubmann ist Leiter des wissenschaftlichen Beirats der Wirtschaftskammer Österreich. Dr. Wolfgang Punz ist Rechtsanwalt in Wien. Mag. David Vladar ist Leiter des Dezernates für Kraftfahrlinien beim Amt der Wiener Landesregierung – Magistratsabteilung 65.

Einlagenrückgewähr Beiträge zum 2. Wiener Unternehmensrechtstag Herausgeber: Kalss · U. Torggler Das Verbot der Einlagenrückgewähr ist eines der Grundprinzipien des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechts. Es bildet den Rahmen für die Tätigkeit der Leitungsorgane ebenso wie der Gesellschafter. Einlagenrückgewähr war das Thema des zweiten Wiener Unternehmensrechtstages, der am 14. 10. 2013 an der Wirtschaftsuniversität Wien stattfand. Gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche Themen und Besonderheiten im Konzern Erscheint im Sommer 2014. Ca. XVII, 210 Seiten. Br. Ca. EUR 40,– ISBN 978-3-214-03912-7

sowie bei Umgründungsmaßnahmen waren maßgebliche Themenbereiche. Die Veranstaltungsreihe bezweckt eine nachhaltige inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Unternehmensrecht. Die Reihe steht unter der wissenschaftlichen Leitung von Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss, LL.M., WU Wien, und Univ.-Prof. Dr. Ulrich Torggler, LL.M., Universität Wien.

Die Autoren: Georg Eckert, Hanns F. Hügel, Hans-Georg Koppensteiner, Karsten Schmidt, Ulrich Torggler.

FinStrG – Finanzstrafgesetz online

mit 26. Lieferung Herausgeber: Tanner t · Kotschnigg Die tiefgehendste Kommentierung zum FinStrG! Mit verstärktem Herausgeber- und Autorenteam aus Beratung, Finanzgerichtsbarkeit, Finanzverwaltung, Justiz und Wissenschaft wurde Anfang 2014 der Standardkommentar zum Finanzstrafgesetz von Tannert (ehemals Dorazil/Harbich) in praktischen Faszikelheftchen neu aufgelegt.

Faszikelwerk in 1 Mappe inkl. 26. Lfg. 2014. Ca. 1.100 Seiten. Ca. EUR 224,– ISBN 978-3-214-12601-8 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. Online-Version: www.manz.at/finstrg

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Schwerpunkt der Lieferungen 20–26: umfassende Kommentierung der §§ 4 und 5, 34 und 35 (inkl. Einführung ins Zollrecht) sowie §§ 49 – 52 FinStrG auf ca. 350 Seiten! Sukzessive erfolgende Ergänzungslieferungen komplettieren das Werk zügig. Paketpreis inkl. Tannert, FinStrG: EUR 348,– ISBN 978-3-214-12594-3

Die Herausgeber: Dr. Michael Kotschnigg, Steuerberater, mit Spezialisierung auf Fragen der finanzstrafrechtlichen Beratung und Verteidigung, Autor zahlreicher Fachpublikationen. Dr. Richard Tannert, Richter des Bundesfinanzgerichts, Vorsitzender mehrerer Finanzstrafsenate.

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ARBEITSRECHT]

Arbeitnehmer-Datenschutz und Mitarbeiterkontrolle Autoren: Grünanger · Goricnik Das neue Handbuch zu Datenschutz und Kontrolle im Arbeitsverhältnis: • aktuelle Rechtsprechung der Gerichte und der Datenschutzkommission – ausführlich dargestellt • aktueller (datenschutzrechtlicher) Gesetzesstand per 1.1.2014 • Erfordernisse einer gesetzmäßigen Mitarbeiterkontrolle • Berücksichtigung des öffentlichen Dienstrechts, zB der IKT-Nutzungsverordnung

• Rechte des Betriebsrats und der Beschäftigten • Praxisbeispiele und konkrete Hinweise • Ausführliche Darstellung aller möglichen Kontrollarten im Besonderen Teil – inkl zB Personen- und Taschenkontrollen, Videoüberwachung, Internet-Nutzung, Standort-Ortung, Whistleblowing, digitaler Personalakt und Datentransfer im Konzern • Ausführungen zum Thema Beweisverwertungsverbote im arbeitsgerichtlichen Verfahren

2014. LVI, 272 Seiten. Geb. EUR 54,– ISBN 978-3-214-02068-2

Die Autoren: Dr. Josef Grünanger war Universitätsassistent am Institut für Arbeits- und Sozialrecht der Universität Wien und arbeitet nun als Rechtsanwaltsanwärter in Wien. Mag. Wolfgang Goricnik, MBL leitet das Referat Wirtschaft & Recht der AK Salzburg und ist fachkundiger Laienrichter am Bundesverwaltungsgericht.

Arbeitskräfteüberlassung 2. Auf lage Autor: Tomandl Die Tendenz zur Arbeitskräfteüberlassung ist stark steigend und die Thematik daher aktueller denn je. Dieser Leitfaden zeigt auf, was bei • Leiharbeit, • Zeitarbeit, • Personalbereitstellung oder • Personalleasing erlaubt und was verboten ist. Damit sich Risiken möglichst im Vorfeld minimieren

lassen, wurde die relevante Rechtsprechung umfassend ausgewertet. Im Unterschied zu anderen Werken gibt dieser Leitfaden zusammenfassende Antworten zu jedem angesprochenen Sachproblem der Arbeitskräfteüberlassung. In seinem Auf bau folgt er dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz und gibt die Rechtslage zum 1.1.2014 wieder.

Der Autor: Dr. Theodor Tomandl, em. o. Univ.-Prof. für Arbeits- und Sozialrecht an der Universität Wien, ist Autor zahlreicher grundlegender Werke für Wissenschaft und Praxis, Studium und Ausbildung.

2. Auflage 2014. XII, 186 Seiten. Br. EUR 42,– ISBN 978-3-214-17543-6

AlVG – Arbeitslosenversicherungsrecht samt einschlägigen Nebengesetzen mit 15. Ergänzungslieferung Autor: Pfeil Das gesamte AlVG (weiße Blätter) sowie die Teile II – IV auf aktuellem Stand! Mit ausführlichen Erläuterungen insbesondere im Hinblick auf • die Neubestimmung des Verhältnisses zu Pensionen bei geminderter Arbeitsfähigkeit einschließlich des Anspruchs auf Umschulungsgeld

• die Neuregelungen beim Pensionsvorschuss und beim Altersteilzeitgeld • die neuen Leistungen bei Bildungsteilzeitbzw Pflegeteilzeitvereinbarungen • das neue Rechtsschutzsystem beim Bundesverwaltungsgericht

Der Autor: Dr. Walter J. Pfeil ist Univ.-Prof. im Schwerpunkt Recht, Wirtschaft und Arbeitswelt sowie am Fachbereich Arbeits-, Wirtschafts- und Europarecht der Universität Salzburg.

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Loseblattwerk in 1 Mappe inkl. 15. Erg.-Lfg. 2014. EUR 218,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 2 Erg.-Lfg. EUR 148,– ISBN 978-3-214-04159-5

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[ A R BEI TSR ECH T · BAU EN MIET EN WOH N EN · A LLGEMEIN ES R ECH T

Österreichisches, europäisches und internationales Arbeitsrecht online

mit 149. Ergänzungslieferung Autor: Dittrich Zur Gänze neu bearbeitet: (Rechtsprechung und Schrifttum auf neuestem Stand) • Arbeitsplatz-Sicherungsgesetz • Arbeitskräfteüberlassungsgesetz • Dienstnehmerhaftpflichtgesetz • Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Loseblattwerk in 6 Mappen inkl. 149. Erg.-Lfg. 2014. EUR 338,– Preis mit Abnahmeverpflichtung für mind. 3 Erg.-Lfg. EUR 218,– ISBN 978-3-214-14377-0 Online-Version: www.manz.at/arbr

Aktualisiert: • Apothekengesetz (Auszug) • Arbeitsmarktförderungsgesetz • IEF-Service-GmbH-Gesetz • Gehaltskassengesetz (Auszug), ua

Der Autor: Hon.-Prof. DDr. Robert Dittrich war Leiter der Zivilrechtssektion im BM für Justiz und Herausgeber zahlreicher Publikationen des M ANZ Verlages. Seine fundierte Sachkenntnis und reiche Erfahrung kommen den Lesern seit vielen Jahren zugute.

NÖ BauO Vorankündigung

2014. Ca. 640 Seiten. Geb. Ca. EUR 94,– ISBN 979-3-214-02427-7

NÖ Bauordnung, NÖ Raumordnungsgesetz 3. Auf lage Autoren: Liehr · Riegler · Koizar Der Kurzkommentar enthält die aktualisierten Gesetzestexte zum NÖ Bau- und Raumordnungsrecht samt • Materialien • Anmerkungen • aktueller Judikatur der Höchstgerichte • weiterführenden Literaturhinweisen sowie • Durchführungsverordnungen zur BauO und zum ROG • wichtige Nebengesetze

Zahlreiche Neuerungen zur NÖ BauO 1996: • Änderungen bei den Bewilligungs- und Anzeigetatbeständen • Neuregelung bei Bauwerken im Bauland ohne Bebauungsplan • Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 • NÖ Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013 Viele Änderungen zum NÖ ROG 1976: • Widmung von Windkraftanlagen • Photovoltaikanlagen • Entschädigung bei Rückwidmungen

Die Autoren: MMag. Dr. Wolfgang Koizar ist Mitarbeiter im Verfassungsdienst beim Amt der NÖ Landesregierung. Dr. Lorenz E. Riegler, LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und seit über 10 Jahren Lehrbeauftragter an der TU Wien.

Österreichisches Rechtswörterbuch 3. Auf lage Autoren: Svinger · Winkler Das österreichische Recht von A-Z! Abschöpfungsverfahren? Servitut? Zession? Mit diesem Wörterbuch werden die am häufigsten verwendeten juristischen Fachausdrücke sowohl für Laien als auch für „Profis“ verständlich erklärt.

3. Auflage 2014. XII, 226 Seiten. Br. EUR 29,– ISBN 978-3-214-17586-3

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Aufgrund der ständigen Rechtsentwicklung und laufenden Gesetzgebung entstehen immer wieder neue Begriffe. Mit diesem Rechtswörterbuch wird Licht in die „verwirrende“ Juristenwelt gebracht und eine rasche sowie verständliche Hilfestellung gegeben.

Die Autoren: Mag. Ute Svinger ist Rechtsanwältin in Wien. Zu ihren Spezialgebieten gehören insbesondere Sachwalterschaftsrecht, Insolvenzrecht (Schuldnerberatung), allgemeines Zivilrecht und Zivilprozessrecht. Mag. Katharina Winkler, PLL.M., ist Rechtsanwältin in Wien und überwiegend im Insolvenzrecht (Masseverwaltung und Schuldnerberatung), Medizinrecht, allgemeinen Zivilrecht und Vertragsrecht tätig.

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STUDIUM UND PR A XIS]

Steuerrecht Band II, 7. Auf lage bearbeitet von: Ehrke-Rabel Die erste Quelle im Steuerrecht Für Praktiker und für Studierende gleichermaßen geeignet, gilt der Grundriss als die führende Gesamtdarstellung des österreichischen Steuerrechts, die dieses Rechtsgebiet umfassend darstellt und systematisch erschließt. Das gesamte Werk nimmt auf unionsrechtliche Implikationen Bezug.

Band II enthält: • Umsatzsteuer • Verbrauchsteuern • Bewertungsrecht • Kommunalsteuer • Finanzstrafrecht • Zollrecht • sowie alle damit in Zusammenhang stehende Neuerungen durch die neue Verwaltungsgerichtsbarkeit; auch die Reform der Grunderwerbsteuer wurde bereits berücksichtigt.

Die Autorin: Univ.-Prof. Dr. Tina Ehrke-Rabel lehrt Finanzrecht an der Karl-Franzens-Universität Graz. IM PAKET mit Band I EUR 108,– ISBN 978-3-214-05399-4 Paket mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 88,80 ISBN 978-3-214-05398-7

Stand BBG 2014!

Band II 7. Auflage 2014. XXX, 702 Seiten. Geb. EUR 61,– ISBN 978-3-214-05392-5 Mit Hörerschein für Studierende: Br. EUR 48,80 ISBN 978-3-214-05397-0

Urheberrecht Autor: Büchele • Welche Werke der Literatur und der Kunst sind urheberrechtlich geschützt? Und wie lange? • Welche Rechte hat ein Urheber und wie weit gehen diese? • Können Urheberrechte übertragen werden? • Was ist ein Werknutzungsrecht? • Welche Aufgaben haben Verwertungsgesellschaften?

Diese und viele weitere grundsätzliche Fragen zum Urheberrecht sowie der damit zusammenhängenden Rechtsdurchsetzung werden in diesem neuen Skriptum erläutert. Mit vielen anschaulichen Beispielen!

Der Autor: Assoz.-Prof. Priv.-Doz. Dr. Manfred Büchele lehrt am Institut für Unternehmens- und Steuerrecht der Universität Innsbruck.

Erscheint im Juni 2014. Ca. 100 Seiten. Ca. EUR 21,– Mit Hörerschein für Studierende: Ca. EUR 16,80 ISBN 978-3-214-07786-0

Vienna Law Inauguration Lectures Antrittsvorlesungen an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien Band 3 Autoren: Hirschler · Karner · Kriebaum · Kucsko-Stadlmayer · Reindl-Krauskopf · Reinisch In diesem dritten Band der Schriftenreihe „Vienna Law Inauguration Lectures“ werden in Zusammenarbeit mit der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien die Antrittsvorlesungen, die zwischen 2011 und 2014 von den ProfessorInnen Klaus Hirschler, Ernst Karner, Ursula Kriebaum, Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Susanne

Reindl-Krauskopf und August Reinisch gehalten wurden, zusammengefasst. Durch die Publizierung auf der wissenschaftlichen Plattform www.manzwissenschaft.at sind die Beiträge auch online recherchierund beziehbar, englischsprachige abstracts sorgen für internationale Auffindbarkeit der Referate.

Die Autoren: Univ.-Prof. Dr. Klaus Hirschler, Institut für Finanzrecht; Univ.-Prof. Dr. Ernst Karner, Institut für Zivilrecht; Univ.-Prof. Dr. Ursula Kriebaum, Abteilung für Völkerrecht und Internationale Beziehungen; Univ.-Prof. Dr. Gabriele Kucsko-Stadlmayer, Institut für Staats- und Verwaltungsrecht; Univ.-Prof. Dr. Susanne Reindl-Krauskopf, Institut für Strafrecht und Kriminologie; Univ.Prof. MMag. Dr. August Reinisch, LL.M., Abteilung für Völkerrecht und Internationale Beziehungen.

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2014. XXVI, 118 Seiten. Br. EUR 28,80 ISBN 978-3-214-00784-3

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[ SAC H BUC H · FAC H BUC H

Wie der Traum vom Haus die Welt bedrohte Die Finanz- und Schuldenkrise in 57 Stichworten und Schaubildern Autoren: Buholzer · Haigner · Jenewein · Schneider Die Krise in 57 Stichworten! In Fachkreisen ist die Finanz- und Schuldenkrise weitgehend aufgearbeitet. Ein Informations- und Nachschlagewerk, in dem das Wichtigste für eine breitere Leserschaft einfach auf bereitet ist, fehlte jedoch bislang. Was haben nun Kreditausfälle von Hausbesitzern in den USA mit steigender Arbeitslosigkeit in Europa zu tun? Warum wurden 2014. Ca. 120 Seiten. Br. Ca. EUR 24,– ISBN 978-3-214-08161-4

Banken gerettet? Was steckt hinter CDO, CDS, FSB und Basel III? Das Buch • erzählt in 57 Stichworten, • in leicht verständlicher Weise und • grafisch auf bereitet die Geschichte der Krise und erklärt die wichtigsten Begriffe und Zusammenhänge. Und es zeigt auf, was wir aus der Krise gelernt haben – oder eben auch nicht.

Die Autoren: Dr. René P. Buholzer ist Lehrbeauftragter an der Universität St. Gallen und leitet den Bereich Public Policy and Sustainability Affairs der Credit Suisse in Zürich. Dr. Stefan D. Haigner und Mag. Stefan Jenewein sind Geschäftsführer der Gesellschaft für Angewandte Wirtschaftsforschung (GAW) und lehren an mehreren Universitäten und Fachhochschulen. Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Friedrich Schneider ist Universitätsprofessor für Volkswirtschaftslehre sowie Institutsvorstand des Forschungsinstitutes für Bankwesen an der Johannes Kepler Universität in Linz.

Kooperationen – Netzwerke – Regionale Entwicklung Zwölf Fallstudien Herausgeber: Rößl · Hatak

2014. XIV, 206 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-00688-4

Kooperation stellt eine chancenträchtige – und oft auch die einzige – Strategie zur Sicherstellung der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen dar. Gleichzeitig sind langfristige Kooperationsbeziehungen mit besonderen Managementherausforderungen verbunden. Vor diesem Hintergrund stellen sich Fragen nach den Entwicklungsprozessen von Kooperationen und den Mechanismen zur Koordination des Verhaltens der Kooperationspartner. Um diesen Aspekten im Zusammenhang mit der Vielfältigkeit des Kooperationsphänomens Rechnung zu tragen, werden in diesem Buch

zwölf facettenreiche Kooperationsfälle präsentiert, die von Autoren aus unterschiedlichen Fachgebieten und Tätigkeitsbereichen erarbeitet wurden. Die Autoren wenden sich dabei nicht nur an Führungskräfte von Unternehmen, Berater und Regionalmanager, sondern auch an Studierende und Lektoren in den Bereichen Entrepreneurship, strategische Unternehmensführung, Organisationsentwicklung und Marketing sowie jener Managementlehren, wie z.B. Tourismusmanagement, in denen das Kooperations- und Vernetzungsthema von besonderer Relevanz ist.

Die Herausgeber: Prof. Dr. Dietmar Rößl ist Vorstand des Instituts für KMU-Management sowie des RiCC – Research Institute for Cooperation and Cooperatives an der WU Wien. Dr. Isabella Hatak, M A MSc ist Univ.-Ass am Institut für KMU-Management an der WU Wien sowie am Institut für Innovationsmanagement an der Johannes-Kepler-Universität Linz.

Runde Geburtstage im Juni

• Ewald Nowotny • Alexander Reidinger • Christoph Schreuer MANZ gratuliert herzlich!

Wir gratulieren …

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• Michael Danek zur Verleihung des Berufstitels Professor durch den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs

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EMPFEHLENSWERTES · TERMINE]

Für Sie gelesen Mondel Die Kuratoren im österreichischen Recht 2. Auflage 2013. XXII, 336 Seiten. Br. EUR 64,– ISBN 978-3-214-10101-5

„Das Werk ist […] für jeden im Bereich Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren tätigen Juristen von höchster Relevanz und der Erwerb daher dringend empfohlen.“ (Christoph Beer, NZ 1/2014)

„[…] verdienstvolle(s) Buch, das mit großer Sachkunde und Bienenfleiß abgefasst ist […].“ (Franz M. Adamovic, RZ 3/2014)

„[…] eine herausragende eigenständige Arbeit […], die sich als Standardwerk zum Recht der Kuratoren etablieren wird.“ (Alexander Illedits, AnwBl 4/2014)

MANZ Netzwerk Women Special feierte sein zehnjähriges Bestehen zehn Jahren betreut. Als schönes Rahmenprogramm gab es eine Weinverkostung mit der Winzerin Birgit Wiederstein. Die Niederösterreicherin zeigte, dass die Produktion von gutem Wein längst keine reine Männerdomäne mehr ist. Sie sei Winzerin mit Leib und Seele, was sich auch in ihren Weinen widerspiegle. Mit Begeisterung erzählte sie, dass sie schon sehr früh Gastgeberin MANZ-GF Susanne Stein (r.) mit Winzerin Birgit Wiederstein (l.) wusste, dass sie einmal Wein und Erika Hof bauer machen wollte. Das dazu nötige Wissen eignete sie sich Auf ein zehnjähriges Jubiläum muss man im Weincollege Krems und in der renomanstoßen! Also trafen sich am 10. April rund mierten Weinbauschule Klosterneuburg an. 50 Netzwerkerinnen in der MANZ-Buch- Danach lag es fast schon auf der Hand, den handlung am Wiener Kohlmarkt 16 zu einer elterlichen Hof im niederösterreichischen Feier mit Weinverkostung. Göttlesbrunn zu übernehmen. Die Gastgeberin, MANZ-GF Susanne Stein, Birgit Wiedersteins Weine schmecken dankte den anwesenden Damen für ihre nicht nur gut, sondern haben auch klingende Treue und vor allem auch Erika Hofbauer, und bezeichnende Namen wie „Frizzi Mizzi“ die den Netzwerk-Newsletter nun schon seit für einen bekömmlichen Frizzante. Der Name

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entstand aus einer Phase bei der Weinwerdung der Rotweine, bei der es einen Moment gibt, an dem die Trauben einen Duft aus Beeren und Kinderbrause versprühen. Oder „Prima Donna“, ein frischer weißer Jungwein, den Wiederstein mit dem Verhalten von Kindern vergleicht – übersprühend an Ideen, ständig in Bewegung. Zu guter Letzt durften die Gäste „Venus“ verkosten: einen Rotwein, der nach Botticellis Bild „Geburt der Venus“ benannt wurde – schön, elegant, fragil. Über die interessanten Ausführungen und Erklärungen rund um die Weine freuten sich u.a. Marianne und Stephanie Appl (Appl Impuls), Susanne Edlinger (Selectas Personalmanagement), Angelika Krabacher (SOS Kinderdörfer), Christiane Laszlo (Observer), Ingrid Postel (Eduscho) und Ernestine Stöger (Österreichische Forschungsförderungsgesellschaft). Um einiges an „Weinwissen“ reicher gingen die Gäste nicht mit leeren Händen nach Hause – die Parfümerie Liechtenstein stellte Proben vom neuen Escada-Duft zur Verfügung.

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[EMPFEHLENSWERTES

Literaturempfehlungen der Buchhandlung The EU Law of Competition

Autoren: Faull, Jonathan; Nikpay, Ali

IFRS Kommentar

Autoren: Lüdenbach, Norber t; Hoffmann, Wolf-Dieter; Freiberg , Jens

UZMO Denken mit dem Stift

Autor: Haussmann, Mar tin

Fully updated in this third edition, the work includes full coverage of the latest legislation, case law and guidance, giving competition lawyers a comprehensive commentary on recent developments. It includes new material on industries of growing importance in the competition field, including Pharma and High Tech. It also analyses the R&D and Specialisation Block Exemption Regulations and more. Key cases covered in this edition include Telefonica, Microsoft, Intel, etc.

Der meistgenutzte IFRS Kommentar: Optimale Praxisorientierung mit vielen Beispielen, verständliche Darstellung, einfache Handhabung und hohe Aktualität: Dafür steht der Haufe IFRS Kommentar – der unter IFRS-Anwendern am häufigsten genutzte Kommentar. Dies hat eine Studie von ForschungsWerk ergeben. Entscheiden auch Sie sich für den beliebten Praktiker-Kommentar mit topaktuellem Rechtsstand 1. 1. 2014.

Visual Facilitating heißt ein Trendthema, das aus den USA nach Europa herüberschwappt: Mit einfachen Skizzen werden Dialoge, Ideen und komplexe Sachverhalte in Echtzeit visualisiert. Dies ist der erste umfassende Praxisratgeber für Visual Facilitating im deutschen Sprachraum. Anschaulich zeigt der Autor, wie und in welchen Bereichen sich diese visuelle Sprache in der Praxis anwenden lässt. Zahlreiche Zeichenanleitungen machen die Methode für jedermann umsetzbar.

Oxford. 3rd edition 2014. 2.368 Seiten. EUR 393,30 ISBN 978-0-19-966509-9

Haufe. 12. Auflage 2014. 2.592 Seiten. EUR 255,– ISBN 978-3-648-04068-3

Redline. 2014. 304 Seiten. EUR 25,70 ISBN 978-3-86881-517-7

Besuchen Sie unsere Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Wiener Bezirk

In unserer Buchhandlung können Sie in Ruhe nach Literatur suchen und sich von unseren qualifizierten Buchhändlern beraten lassen. Die Buchhandlung am Kohlmarkt 16 im 1. Bezirk steht Ihnen von Montag bis Freitag (9:30 – 18:30 Uhr) und am Samstag (9:30 – 17:00 Uhr) offen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Tel.: 01/531 61-100 | E-Mail: bestellen@manz.at | www.manz.at

Schon bestellt? In Kürze online

Reissner · Neumayr (Hrsg) Zeller Handbuch Betriebsvereinbarungen Erscheint Ende Juni 2014. Ca. 1.200 Seiten. Ln. Ca. EUR 248,– ISBN 978-3-214-04372-8 Subskriptionspreis bis 30. Juni 2014 EUR 198,– Das gesamte Betriebsvereinbarungsrecht in einem Handbuch! • Instruktive allgemeine Darstellung des Rechts der Betriebsvereinbarung • 44 Betriebsvereinbarungen erstmals systematisch umfassend auf bereitet • Jede Betriebsvereinbarung untergliedert in 3 wesentliche Aspekte: » Einführung: Erklärung von Rechtslage und Zweck » Konzeptionen: Analyse charakteristischer Gestaltungen » Folgen: Rechtliche Konsequenzen, gerichtliche Überprüf barkeit

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EMPFEHLENSWERTES]]

Schon bestellt? Weiss · Lust GuKG – Gesundheits- und Krankenpflegegesetz 7. Auflage 2014. XX, 382 Seiten. Br. EUR 38,– ISBN 978-3-214-07397-8 Die handliche Ausgabe des GuKG bietet Fachwissen aus erster Hand. Inklusive der GuKGNovelle 2013 wurden folgende Gesetzesänderungen in dieser Neuauflage berücksichtigt: • Berufsausübung im Dienstverhältnis zu ärztlichen Gruppenpraxen • Anpassung des GuKG an das Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz und das Medizinische Assistenzberufe-Gesetz • Umstellung der administrativen Instanzenzüge auf Grund der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 • Umsetzung der sog „Patientenmobilitätsrichtlinie“ und div weitere EU-Anpassungen

Institut für Umweltrecht (Hrsg) Jahrbuch des österreichischen und europäischen Umweltrechts 2014 2014. XXX, 222 Seiten. Br. EUR 48,– ISBN 978-3-214-09396-9 Der 40. Band der Schriftenreihe Recht der Umwelt präsentiert die überarbeiteten Vorträge zu folgenden Themen: • Aktuelles Umweltrecht • Verwaltungsgerichte – Alles neu im Umweltschutz? • Industrieemissions-RL – Neues im Anlagenrecht • Amtshaftung und Amtsmissbrauch im Umweltbereich

Schrefler-König · Szymanski (Hrsg) Fremdenpolizei- und Asylrecht online

Loseblattwerk in 2 Mappen 2014. 1.696 Seiten. EUR 225,– ISBN 978-3-214-14459-3 Im Abonnement zur Fortsetzung vorgemerkt. 2 Bände – 28 Normen. Insbesondere FremdenpolizeiG, AsylG, Niederlassungs- und AufenthaltsG, GrundversorgungsG-Bund und GrenzkontrollG, aber auch Dublin-III-VO, VisaKodex und EURODAC-VO, werden vernetzt dargestellt. Neben dem Verfahrensgesetz des neuen Bundesamtes für Fremden- und Asylwesen (BFA-VG) wird auch die Verfahrensnorm des neuen Bundesverwaltungsgerichts (VwGVG) speziell aus fremden- und asylrechtlicher Sicht kommentiert. Weiterhin gültige Judikatur wird entsprechend der durch die Fremdenbehördenneustrukturierung bewirkten Zuordnung zu anderen Normen dargestellt.

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Schon bestellt? Mit Novelle 2014

Kucsko MSchG – Markenschutzgesetz 3. Auflage 2014. XIV, 370 Seiten. Br. EUR 69,– ISBN 978-3-214-00755-3 Die Sonderausgabe in 3. Auflage mit einem kommentierten Überblick über das Markenschutzgesetz (mit der Patent- und Markenrechtnovelle 2014), samt den wichtigsten Nebenbestimmungen, wie zB: • PatentamtsgebührenG und PatentamtsgebührenV • GebührenG • MarkenRL (auch in englischer Fassung) • PatentamtsV • Gemeinschaftsmarkenverordnung • Nizzaer Klassifikation Gesetzestexte und Erläuterungen handlich und auf einen Blick. Das perfekte Werk für den Praktiker!

Welser (Hrsg) Das Recht der Kreditsicherung in Zentral- und Osteuropa 2014. X, 264 Seiten. Br. EUR 54,– ISBN 978-3-214-00764-5 Das Buch bildet den bereits neunten Band der Veröffentlichungen der Forschungsstelle und enhält Beiträge namhafter Rechtswissenschafter zum Recht der Kreditsicherung in Zentralund Osteuropa. In 14 Beiträgen werden verschiedene Sicherungsmittel und deren Besonderheiten dargestellt. Die Beiträge wurden von Mitgliedern des, an der Forschungsstelle für Europäische Rechtsentwicklung und Privatrechtsreform bestehenden, Wiener Arbeitskreises verfasst und bei der Tagung „5 Jahre Forschungsstelle“ im November 2012 in Wien vorgestellt.

Tannert FinStrG – Finanzstrafgesetz 9. Auflage 2014. XXX, 952 Seiten. Geb. EUR 118,– ISBN 978-3-214-11651-4 Seit der letzten Auflage des Taschenkommentars hat es grundlegende Neuerungen im Finanzstrafgesetz gegeben: Allein durch das FVwGG 2012 und die FinStrG-Novelle 2013 wurden weit mehr als 100 Bestimmungen geändert, ua wurde das Rechtsmittelverfahren in Finanzstrafsachen komplett reformiert. In der 9. Auflage sind diese Änderungen vollständig enthalten. Auch die Judikatur von OGH, VfGH, VwGH und UFS wurde auf den Stand 1. 4. 2014 gebracht und hunderte neue Entscheidungen eingearbeitet. Durch die klare Strukturierung des Werks und die zahlreichen Anmerkungen bei den einzelnen Paragraphen finden Sie im Nu die Antworten auf Ihre finanzstrafrechtlichen Fragen.

Drs (Hrsg) Handbuch Betriebspensionsrecht 2013. XL, 360 Seiten. Br. EUR 74,– ISBN 978-3-214-00790-4 Dieses Handbuch bietet eine systematische Aufarbeitung des österreichischen Betriebspensionsrechts. Themenschwerpunkte: • Arten an Pensionszusagen und ihre unterschiedlichen Ausgestaltungsmöglichkeiten • nachträgliche Änderungsmöglichkeiten bestehender Pensionszusagen • Informationspflichten • Gleichbehandlungspflichten • steuerrechtliche Aspekte • internationale Aspekte bei grenzüberschreitendem Arbeitnehmereinsatz

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Austrian Arbitration Academy: Discovering the World of International Arbitration Die Bedeutung der Schiedsgerichtsbarkeit als Instrument zur Beilegung internationaler Wirtschaft f sstreitigkeiten nimmt stetig zu. ft Kenntnisse in diesem Rechtsgebiet werden daher immer wichtiger. Nicht zuletzt das Schiedsrechts-Änderungsgesetz 2013 wird die Stellung Österreichs als internationaler Schiedsstandort weiter ausbauen. Die vom neuen Dekan der Rechtswissenschaft f lichen Fakultät der ft Universität Wien, Univ.-Prof. Dr. Paul Oberhammer, geleitete Austrian Arbitration Academy bietet Gelegenheit, Einblicke in Theorie und Praxis der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit zu

gewinnen. Das zweiwöchige Intensivprogramm bietet in interaktiven Unterrichtseinheiten eine profunde Einführung in die Welt der International Commercial Arbitration. Renommierte in- und ausländische Experten und Expertinnen mit großer Schiedsrechtserfahrung erläutern Kernfragen der Schiedsgerichtsbarkeit – vom Abschluss der Schiedsvereinbarung bis hin zur Vollstreckung des Schiedsspruchs. Die Austrian Arbitration Academy findet von 12. bis 26. Juli in Strobl am Wolfg f angsee (im Rahmen der englisch-sprachigen internatiofg nalen Sommerhochschule der Universität Wien) statt.

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Sommerdiskurs aus Wirtschaft f , Recht und Kultur 2014 ft „Zur (Un-)Gewissheit der Zukunft f – Szenarien für Europa“ ft 30. Juli – 1. August 2014 | Strobl/Wolfg f angsee fg Programm: • Europäische Sozialpolitik • Migration und Integration • Compliance

• Österreichische Medienpolitik • „Kunstkammer“: Das KHM zu Gast am See • Philharmonisches Kammerkonzert

Konzeption: Univ.-Prof. Dr. Franz-Stefa f n Meissel fa Mag. Nina Gruber Anmeldung: Rebekka Lajos Tel.: +43-1-4277-24131 / Fax: +43-1-4277-9241 Email: sommerhochschule@univie.ac.at shs.univie.ac.at (thread: Sommerdiskurs)


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