Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2011
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW402011 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Pensionszusage: Wie sicher ist die Wertpapierdeckung im Fall einer Insolvenz? (StExp 2011/294) ....................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Dauer der Entgeltfortzahlung bei Kündigung im Krankenstand (StExp 2011/296) ................................................................ Anspruch auf Wochengeld bei Verlängerung der Karenz? (StExp 2011/298) ........................................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung Sind Aufwendungen für eine Yacht als Betriebsausgaben abzugsfähig? (StExp 2011/293) ...................................................
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Steuerrecht – Umgründungen UFS zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zinsen bei zurückbehaltenen Verbindlichkeiten (StExp 2011/295) .............................
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Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise Zurechnung von Einkünften einer Limited an Gesellschafter-Geschäftsführer (StExp 2011/297) ........................................
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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Devolutionsantrag: Wegfall der Entscheidungspflicht (StExp 2011/292)
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Pensionszusage: Wie sicher ist die Wertpapierdeckung im Fall einer Insolvenz? StExp 2011/294. Die zur Bedeckung von Pensionszusagen angeschafften Wertpapiere sind bei einer Insolvenz des Arbeitgebers durch das Betriebspensionsgesetz geschützt. Verhält sich jedoch der Arbeitgeber rechtswidrig, kann dieser Schutz für den Mitarbeiter verloren gehen. Ralph Felbinger Der gesetzliche Rahmen Das Betriebspensionsgesetz bietet auf den ersten Blick einen tiefgreifenden Schutz für den pensionsberechtigten Arbeitnehmer (AN), da die Wertpapiere, die der Arbeitgeber (AG) entsprechend den Bestimmungen des § 14 Abs 7 EStG kaufen muss, vom AG weder verpfändet noch veräußert werden dürfen (§ 9 BPG). Weiters sind die nach § 14 Abs 7 EStG angeschafften Wertpapiere – außer zur Befriedigung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten – der Exekution entzogen und bei einer inländischen Bank, die zum Betrieb des Depotgeschäfts berechtigt ist, zu verwahren (§ 11 Abs 4 BPG). Im Insolvenzverfahren des AG bilden diese Wertpapiere nach § 11 Abs 1 BPG eine Sondermasse (§ 48 Abs 1 IO nach Art I Z 74 IRÄG 2010) für die Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus einer direkten Leistungszusage (bzw des Insolvenz-Entgeltfonds nach § 11 Abs 3 BPG). Die pensionsberechtigten AN haben somit im Konkurs des AG ein Recht auf vorrangige Befriedigung aus der Wertpapierdeckung.
Rechtswidriges Verhalten des AG Was passiert aber nun, wenn sich der AG rechtswidrig verhält und die nach § 14 Abs 7 EStG angeschafften Wertpapiere zB für einen Kredit oder andere Verpflichtungen verpfändet und das Wertpapierdepot nicht als „Pensionsdepot“ kennzeichnet? Was geht dann vor: die gesetzliche Verpfändung durch das BPG oder die vertragliche Verpfändung durch den AG?
Sachverhalt und Entscheidung des OGH Der OGH hat sich kürzlich mit dieser Frage beschäftigt und eine Entscheidung getroffen, die in vielen Fällen ein rasches Handeln erfordern wird (OGH 26. 4. 2011, 8 Ob A 14/10g). Im konkreten Fall hat das später insolvent gewordene Unternehmen die vorhandenen Wertpapierdepots zur Besicherung von Krediten verpfändet. Darunter auch jene Wertpapiere, die der Besicherung der Pensionsansprüche des Geschäftsführers (Gf) dienen hätten sollen. Eine spezielle Bezeichnung als „Depot für Pensionsrückstellung“ oder eine Verpfändung eines bestimmten Depots zu Gunsten des Gf hat es nicht gegeben. Die „Pensionspapiere“ waren somit ungekennzeichnet unter sonstigen Wertpapieren verwahrt und keinem bestimmten Depot zugeordnet. Der Gf, der im vorliegenden Fall dem BPG
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unterliegt, hat vom Masseverwalter die Herausgabe des Erlöses aus der Verwertung der Wertpapierdeckung verlangt und sich auf das BPG berufen. Der Rechtsstreit wurde vom OGH folgendermaßen entschieden: Nach dem sachenrechtlichen Spezialitätsprinzip können Pfandrechte nur an bestimmten, einzelnen Sachen, Rechten oder an Sachanteilen begründet werden, nicht aber allgemein an Sachgesamtheiten oder gar am ganzen Vermögen des Pfandbestellers. Das Bestehen eines insolvenzrechtlichen Absonderungsrechts hängt von der eindeutigen Bestimmbarkeit der Sondermasse und ihrer Trennung vom übrigen Vermögen des Schuldners ab. Auch gesetzliche Pfandrechte gehen durch Vermischung unter. Ist die potenzielle Sondermasse – gleich aus welchem Grund – vor Konkurseröffnung nicht mehr bzw nicht mehr unterscheidbar vorhanden, kommt eine vorrangige Befriedigung daraus nicht in Frage. Die Sicherung der Arbeitnehmeransprüche als Sondermasseforderungen kann daher grundsätzlich nur Wertpapiere erfassen, die eindeutig für diesen Zweck bestimmt und tatsächlich vorhanden sind; es ist keine fiktive Sondermasse zu bilden. Ein rechtswidriges Unterbleiben oder eine verbotswidrige Verringerung der Wertpapierdeckung nach § 11 BPG wirkt sich daher im Insolvenzfall zu Lasten der Absonderungsansprüche der Betriebspensionsberechtigten aus. Notwendig bleibt nämlich wegen des Spezialitätsprinzips jedenfalls, dass die Zuordnung der vorhandenen Wertpapiere als Deckung der Pensionsrückstellung eindeutig und in Willkür ausschließender Weise nachvollziehbar ist. Diese Zuordnung kann nicht gelingen, wenn mehrere Wertpapierdepots gehalten werden, die darüber hinaus gegenüber Dritten ausdrücklich anderen Zwecken als der Pensionsrückstellung, nämlich der Kreditbesicherung, gewidmet waren.
Anmerkung des Autors Somit sollte darauf geachtet werden, dass die Wertpapiere auf einem deutlich gekennzeichneten Depot liegen und nicht mit Wertpapieren, die einem anderen Zweck dienen, vermischt werden. Zur zusätzlichen Absicherung macht es Sinn, die Wertpapiere zu Gunsten der Begünstigten aus der Pensionszusage zu verpfänden. Dies umso mehr, wenn es sich bei dem Begünstigen um einen Gf handelt, dessen Ansprüche nicht durch § 9 und § 11 BPG geschützt sind, weil er mangels Arbeitnehmereigenschaft gar nicht unter den Anwendungsbereich des BPG fällt.
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• Arbeitshilfe
Checkliste zur Wertpapierdeckung bei Pensionszusagen
• OGH 26.4.2011, 8 Ob A 14/10g
• § 14 Abs 7 EStG; § 11 BPG
• Wertpapierdeckung; Pensionszusage; Insolvenz
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KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Anspruch auf Wochengeld bei Verlängerung der Karenz? StExp 2011/298. Der OGH hatte zu beurteilen, ob bei neuerlicher Schwangerschaft ein Anspruch auf Wochengeld auch dann gegeben ist, wenn eine Karenz innerhalb des gesetzlich zulässigen Zweijahreszeitraums verlängert wurde. Bernhard Geiger Allgemeines Liegt der Versicherungsfall der Mutterschaft vor, so gebührt der Versicherten neben den Sachleistungen (zB ärztlicher Beistand) auch ein Anspruch auf Wochengeld. Dieses gebührt grundsätzlich für den Zeitraum von acht Wochen vor und acht Wochen (bei Früh-, Mehrlingsgeburten oder Kaiserschnittentbindungen zwölf Wochen) nach der Entbindung. Übersteigt das Beschäftigungsverbot diesen Zeitraum, so verlängert sich der Anspruch auf Wochengeld dementsprechend. Ein Anspruch auf Wochengeld besteht gem § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG jedoch dann nicht, wenn die Pflichtversicherung auf Grund folgender Beendigungsarten des Dienstverhältnisses geendet hat: • einvernehmliche Auflösung; • Dienstnehmerkündigung; • unberechtigter vorzeitiger Austritt; • verschuldete Entlassung. Darüber hinaus gebührt kein Wochengeld, wenn die Beschäftigung aus eben diesen Gründen nach dem Bezug des Kinderbetreuungsgelds nicht wieder aufgenommen wurde.
Wochengeld bei Verlängerung der Karenz? Vorliegend vereinbarte die Klägerin (Kl) mit ihrem Arbeitgeber auf Grund der Geburt ihrer Tochter am 18. 5. 2008 einen Karenzurlaub bis 17. 1. 2010 – jener Zeitpunkt, bis zu welchem sie Kinderbetreuungsgeld bezog. Da die Kl innerhalb ihrer Karenz neuerlich schwanger wurde, verlängerte sie ihren Karenzurlaub bis zum 31. 1. 2010 (Beginn der achtwöchigen Schutzfrist). Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse lehnte den Antrag auf Zahlung von Wochengeld mit der Begründung ab, dass die Kl durch die Bekanntgabe der Verlängerung des Karenzurlaubs und die gewollte Nichtwiederaufnahme der Beschäftigung keinen Anspruch auf Wochengeld habe. Der Leistungsanspruch sei gem § 122 Abs 3 ASVG deshalb nicht gegeben, da die Kl von sich aus, unmittelbar im Anschluss an den Zeitraum des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld, ihre vorherige Beschäftigung nicht wieder aufgenommen hat. Sowohl das Erstgericht als auch das Berufungsgericht gaben dem Klagebegehren nicht statt. Sie verwiesen in ihrer Begründung auf ein Judikat des OGH 22. 12. 2008, 10 ObS 125/08t, wonach der Anspruch auf Wochengeld dann zu verneinen sei, wenn eine Dienstnehmerin nach Ende des Kinderbetreuungsgeldbezugs auf ihre Initiative hin in eine freiwillige Karenz mit
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Entfall der Bezüge getreten ist. Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichts richtete sich die außerordentliche Revision der Kl.
Die Entscheidung des OGH Der OGH führte aus, dass sich das oben genannte Judikat auf eine einvernehmliche Karenzierung außerhalb des Karenzurlaubsanspruchszeitraums gem § 15 MSchG (zwei Jahre) bezog. Vorliegend handelte es sich jedoch um eine Vereinbarung der Verlängerung eines Karenzurlaubs innerhalb des zweijährigen Karenzurlaubsanspruchs gem § 15 MSchG. Weiters führte der OGH aus, dass der Gesetzgeber in § 122 Abs 3 Satz 2 ASVG zwei Fälle geregelt habe. Im ersten Fall fällt die Ausdehnung des Versicherungsschutzes dann weg, wenn das Arbeitsverhältnis, das die Pflichtversicherung begründet hatte, auf eine bestimmte Art beendet wird. Diese sog schädlichen Auflösungsarten haben gemeinsam, dass die Auflösung der Arbeitnehmerin zuzurechnen ist (unberechtigter vorzeitiger Austritt, verschuldete Entlassung, Kündigung durch die Arbeitnehmerin). Im zweiten Fall werde die Beschäftigung aus einem dieser Gründe nicht wieder aufgenommen. Dadurch bringe der Gesetzgeber klar zum Ausdruck, dass der Anspruch auf Versicherungsschutz nicht durch jegliche Karenzierung, sondern nur durch Karenzierungen, welche eines gesetzlich anerkannten Grundes entbehren, verloren gehe. Eine Karenz im Rahmen des § 15 MSchG stelle jedenfalls einen rechtlich anerkannten Grund für das Aussetzen der Hauptleistungspflichten innerhalb eines Arbeitsverhältnisses dar. Der Kl stehe deshalb ein Wochengeldanspruch aus dem bei ihr neuerlich eingetretenen Versicherungsfall der Mutterschaft zu.
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• Arbeitshilfe
Praxisbeispiele – Wochengeldanspruch bei Verlängerung der Karenz
• OGH 1.3.2011, 10 Ob S 178/10i
• § 122 Abs 3 ASVG • Wochengeld; Karenz
KW Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung
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Sind Aufwendungen für eine Yacht als Betriebsausgaben abzugsfähig? StExp 2011/293. Aufwendungen für eine Yacht sind nur dann als Betriebsausgaben steuerlich abzugsfähig, wenn die (nahezu) ausschließliche betriebliche Nutzung der Yacht nachgewiesen werden kann. Christine Schreiner Sachverhalt ML erzielte als Einzelunternehmer (EU) Einkünfte aus der Tätigkeit als Finanzdienstleister und Vermögensberater (im Wesentlichen die Finanzierung und Versicherung von Sport- und Luxusbooten). Im Rahmen dieser Tätigkeit wurden Aufwendungen für eine geleaste Yacht als Betriebsausgaben geltend gemacht. Diese diente als Transportmittel, Werbemittel, Büro bzw für Besprechungen. In weiterer Folge wurde das EU in eine GmbH eingebracht, bei welcher ML Alleingesellschafter und Gf war. Der von ML abgeschlossene Leasingvertrag verblieb nach der Einbringung im Vermögen des ML, die Yacht galt jedoch ab dem Umgründungsstichtag der GmbH als entgeltlich überlassen.
Umstritten war, ob die Bootskosten einerseits auf Ebene des EU und andererseits im fortgesetzten Verfahren bei der GmbH als Betriebsausgaben steuerlich berücksichtigt werden konnten. Ferner stellte sich die Frage, ob die durch die GmbH übernommenen Bootskosten als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) anzusehen sind.
Entscheidung des UFS Die Bootskosten sind grundsätzlich Aufwendungen der privaten Lebensführung, die nur dann als Betriebsausgaben absetzbar sind, wenn eine nachweisbare (nahezu) ausschließliche betriebliche bzw berufliche Veranlassung gegeben ist. Aufgrund des Aufteilungsverbotes bleiben Aufwendungen jedoch auch dann steuerlich unberücksichtigt, wenn sie zum Teil beruflich veranlasst sind.
Da aufgrund der vorgelegten Unterlagen (Umsatzentwicklung, Werbefilm, Fotos etc) nicht der Nachweis hinsichtlich der entsprechenden betrieblichen/beruflichen Verwendung erbracht werden konnte, versagte der UFS die Abzugsfähigkeit der Bootskosten sowohl auf Ebene des EU als auch nach der Einbringung bei der GmbH. Die von der GmbH getragenen Bootskosten waren daher als vGA an den Alleingesellschafter anzusehen, welche der Kapitalertragsteuer unterliegt. Da die GmbH als Schuldner der Kapitalerträge zum Abzug der KESt verpflichtet war, hat das Finanzamt die GmbH zu Recht zur Haftung herangezogen.
• UFS Feldkirch 5.8.2011, RV/0128-F/09 • § 20 EStG • Repräsentationsaufwendungen; vGA
Steuerrecht – Umgründungen
UFS zur (Nicht-)Abzugsfähigkeit von Zinsen bei zurückbehaltenen Verbindlichkeiten StExp 2011/295. Der UFS Linz bestätigte vor kurzem, dass im Zuge einer Einbringung zurückbehaltene Verbindlichkeiten in das Privatvermögen überführt werden und die in diesem Zusammenhang stehenden Schuldzinsen nicht als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden können. Martina Gatterer
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ie StPfl errichtete mit ihrem Gatten als Kommanditistin eine KG, in die das Einzelunternehmen des Gatten eingebracht wurde. Später gründete sie mit ihrem Ehemann eine GmbH, in die beide ihre Mitunternehmeranteile an der KG einbrachten. Die StPfl war zunächst Angestellte des Einzelunternehmens und ihr Dienstverhältnis ging bei der Einbringung auf die GmbH über. Sie behielt bei der Einbringung eine Verbindlichkeit zurück, die bereits in der Einbringungsbilanz der KG ausgewiesen wurde. In den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2008 und 2009 veranlagte das zuständige Finanzamt die StPfl abweichend von den Vorjahren ohne Berücksichtigung der als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemachten Schuldzin-
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sen. Dies wurde damit begründet, dass mit der Zurückbehaltung von Verbindlichkeiten im Zuge eines Einbringungsvorgangs ein Entnahmetatbestand verwirklicht wurde und somit die Verbindlichkeit in das Privatvermögen überführt wurde. Zinsen für diese nun im Privatvermögen befindliche Verbindlichkeit können zu keinen (nachträglichen) Betriebsausgaben führen (so auch UmgrStR 2002 Rz 924 und Rz 737). In der Berufung entgegnete die StPfl sinngemäß, dass sie bei der Einbringung nicht nur die Verbindlichkeit, sondern auch die Einkunftsquelle zurückbehalten habe. Die Verbindlichkeit sei daher ins Betriebsvermögen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit übernommen worden und die Zinsen seien mit diesen Einkünften zu verrechnende Betriebsausgaben.
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Die abweisende Berufungsvorentscheidung wurde sinngemäß damit begründet, dass durch die Einbringung des Anteils an der KG, der im Privatvermögen gehalten wurde, kein verbleibendes Betriebsvermögen entsteht. Der UFS bestätigte die Ansicht des zuständigen Finanzamtes und fügte hinzu, dass der Mensch und seine Arbeitskraft kein eigenständiges Wirtschaftsgut und somit auch kein Betriebsvermögen darstellen.
• UFS Linz 18.7.2011, RV/1113-L/10 • § 16 Abs 5 UmgrStG • Einbringung; Schuldzinsen; Betriebsausgabe
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KW Steuerrecht – Internationales Steuerrecht/Verrechnungspreise
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Zurechnung von Einkünften einer Limited an Gesellschafter-Geschäftsführer StExp 2011/297. Der UFS Wien schließt die Hinzurechnung von Einkünften einer englischen Limited an ihren Gesellschafter-Geschäftsführer aus, wenn die Limited als Generalunternehmer in Österreich tatsächlich tätig wird und Aufträge an Subunternehmer vergibt. Christof Wörndl/Mathias Benedict Knittel
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ine englische Limited (Ltd) schließt mit einem österr Unternehmen einen Vertrag über die Erbringung von ITDienstleistungen ab. Die Ltd betraut österr Subunternehmer mit der Erbringung dieser Dienstleistungen. Für einen der Subunternehmer ist der in Österreich unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschafter-Gf der Ltd tätig. Im Rahmen einer Betriebsprüfung werden die Einkünfte der Ltd dem Gesellschafter-Gf direkt hinzugerechnet. De facto wird die Steuerrechtssubjektivität der Ltd negiert. Dagegen wird beim UFS erfolgreich Klage erhoben. Der UFS stellt klar, dass die Ltd steuerlich grundsätzlich nicht transparent ist. Er begründet dies mit der tatsächlichen aktiven Teilnahme am Wirtschaftsle-
ben: Die Ltd vergibt und erbringt Dienstleistungen am österreichischen Markt. Damit stellt der UFS relativ geringe Anforderungen an die Substanz einer Kapitalgesellschaft. Da sich der tatsächliche Ort der Geschäftsleitung im Inland befindet, ist die Ltd in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig.
Auswirkungen für die Praxis Finanzämter rechnen in der Praxis aufgrund fehlender Substanz mitunter Einkünfte einer Kapitalgesellschaft den dahinter stehenden Gesellschaftern zu. Im konkreten Fall erfüllt die Ltd das Substanzerfordernis durch das Auftreten als Generalunternehmer und die Vergabe von Aufträgen an Subunternehmer. Im Rahmen der Befreiung von der KESt-Abzugsverpflichtung bei Zahlungen an ausländische Kapitalgesellschaften wird ein weit
höheres Maß an Substanz gefordert: eigene Arbeitskräfte und Betriebsräumlichkeiten, keine bloße Vermögensverwaltung. Unter der Annahme, dass der Begriff „Substanzerfordernis“ einheitlich auszulegen ist, scheint es unter europarechtlichen Gesichtspunkten fragwürdig, dass der UFS im österreichischen Sachverhalt das Erbringen und die Vergabe von Dienstleistungen als ausreichend anerkennt, im Auslandssachverhalt jedoch höhere Anforderungen an die Substanz stellt. Der Auslandssachverhalt wird dabei schlechter gestellt.
• UFS Wien 5.8.2011, RV/1208-W/06 • § 27 Abs 2 BAO; VO zu § 94a Abs 2 EStG
• Hinzurechnung;
Substanzerfordernis
Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
Devolutionsantrag: Wegfall der Entscheidungspflicht StExp 2011/292. Kommt eine säumige Abgabenbehörde ihrer Entscheidungspflicht innerhalb der Frist des § 311 Abs 3 BAO nach, so erlischt die Entscheidungspflicht der Behörde zweiter Instanz und ein Devolutionsantrag ist zurückzuweisen. Robert Rzeszut Sachverhalt/Verfahrensgang Gegen den Antragsteller (ASt) wurde mit 28. 4. 2010 ein Haftungsbescheid vom Finanzamt Linz erlassen. Dieser erhob dagegen mit Schreiben vom 25. 5. 2010 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, die Einhebung der Abgaben auszusetzen. Mit Schreiben vom 1. 3. 2011 beantragte der ASt „gem § 73 Abs 2 AVG“ den Übergang der Zuständigkeit auf den „unabhängigen Verwaltungssenat“, da das Finanzamt in seiner Entscheidungspflicht säumig wurde. In der Folge erteilte der UFS Linz dem bescheiderlassenden Finanzamt den Auftrag, seiner Entscheidungspflicht unter Vorlage einer Abschrift des Bescheids binnen einer Frist von zwei Monaten nachzukommen oder darzulegen, weshalb eine Pflichtverletzung nicht oder
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nicht mehr vorliege. Diesem Auftrag kam das Finanzamt Linz fristgerecht nach und erledigte damit gleichzeitig den Aussetzungsantrag vom 25. 5. 2010. Mit Vorhalt vom 15. 3. 2011 wurde dies dem ASt mitgeteilt, der dazu selbst nicht Stellung nahm.
Entscheidung des UFS Der Devolutionsantrag wurde als unzulässig zurückgewiesen. Zunächst nahm der UFS dazu Stellung, dass in Angelegenheiten, die die Erhebung von Bundesabgaben betreffen, die BAO und nicht das AVG Anwendung findet. Überdies ist für die Entscheidung über den Devolutionsantrag nicht der UVS, sondern gem § 260 BAO iVm § 311 BAO der UFS zuständig. In Bezug auf den Devolutionsantrag ist festzuhalten, dass ein derartiger Antrag in
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den folgenden vier Fällen zurückzuweisen ist: • bei Einbringung vor Ablauf der Frist gem § 311 Abs 2 BAO; • bei Antragstellung durch einen Nichtlegitimierten; • bei Einbringung nach erfolgter Entscheidung oder • bei Nichtvorliegen einer Entscheidungspflicht. Der Devolutionsantrag ist im gegenständlichen Fall unzulässig geworden, da das Finanzamt innerhalb der vom UFS Linz eingeräumten Frist das Anbringen des ASt erledigt hat und somit der Entscheidungspflicht nachgekommen ist.
• UFS Linz 19.4.2011, RD/0008-L/11 • § 311 BAO • Devolutionsantrag