Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2011
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW452011 Beiträge
Steuerrecht – Einkommensteuer Salzburger Steuerdialog – Fremdvergleich bei Anteilsschenkungen (StExp 2011/329) ....................................................... Alleinerzieherabsetzbetrag kann trotz aufrechter Ehe zustehen (StExp 2011/333) .............................................................. Unterhaltsleistungen an invaliden Sohn sind eine außergewöhnliche Belastung (StExp 2011/335) .....................................
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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht USt-Protokoll 2011: Reihengeschäfte mit Binnenmarkt- und Drittlandsbezug (StExp 2011/331) ........................................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern UFS zur GrESt-Pflicht einer einvernehmlich rückgängig gemachten Schenkung (StExp 2011/327) .....................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Einkommensteuer Darlehensrückzahlungen aufgrund von Konkurs der GmbH des Gatten sind keine agB (StExp 2011/328) .......................... Abschlussarbeiten können Aufwendungen für Wohnraumschaffung darstellen (StExp 2011/334) ......................................
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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung VwGH zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen künftigen Gesellschafter (StExp 2011/330) ....................................... Beginn der Mindest-KSt bei Neugründung und abweichendem Wirtschaftsjahr (StExp 2011/336) ......................................
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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Mangelhafte Berufung gegen Einkommensteuerbescheide (StExp 2011/332) ......................................................................
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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Salzburger Steuerdialog – Fremdvergleich bei Anteilsschenkungen StExp 2011/329. Unentgeltliche Übertragungen von Gewerbebetrieben (Versicherungsmakler) und Geschäftsanteilen (an Freiberufler-Gesellschaften) sowie damit verbundene Ergebniszuweisungen an nahe Angehörige müssen dem steuerrechtlichen Fremdvergleich standhalten. Irmgard Richter
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m Rahmen des Salzburger Steuerdialogs wurde ua zu zwei Fällen des steuerlichen Fremdvergleichs Stellung genommen.
Versicherungsmakler verschenkt Hälfte seines Maklerbetriebs Ein Versicherungsmakler überträgt mit schriftlichem Schenkungsvertrag 50% seines Maklerbetriebs an seine Tochter. Dadurch wird die Vater & Tochter Versicherungs-KG gegründet, wobei beide je zur Hälfte am Vermögen beteiligt sind und bedungene Einlagen von je € 20.000,– leisten. Der Vater ist Komplementär, die Tochter Kommanditistin. Laut Gesellschaftsvertrag sollen Gewinn bzw Verlust der KG im Verhältnis der Beteiligung am Vermögen aufgeteilt werden. Nach einigen Jahren (in denen steuerliche Gewinne erzielt werden) wird der Kundenstock an einen fremden Dritten veräußert. Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung wird festgestellt, dass die Tochter nicht aktiv im Unternehmen mitarbeitet. Sämtliche Umsätze entstehen ausschließlich aus der Vermittlungstätigkeit des Vaters. • Die Schenkung der Hälfte des Maklerbetriebes wird an sich steuerlich anerkannt und wie eine unentgeltliche (Teil-)Betriebsübertragung behandelt, wobei die Buchwerte fortzuführen sind. • Die Mitunternehmerstellung der Tochter (Kommanditistin) beginnt mit Abschluss des Schenkungsvertrags, eine Rückwirkung ist nicht möglich. Die Gewinnverteilungsabrede unter Familienangehörigen in einer Personengesellschaft muss weiters einem Fremdvergleich standhalten, zumal einem Gesellschafter nur jene Einkünfte zuzurechnen sind, die seinen Gesellschafterbeiträgen entsprechen (insbesondere Kapital, Arbeitskraft und Risiko). Im konkreten Fall stellt die Arbeitsleistung des als Versicherungsmakler tätigen Gesellschafters den weitaus überwiegenden Beitrag zur Höhe der Provisionseinnahmen dar. Der Kapitaleinsatz der beiden Gesellschafter und das mit der Maklertätigkeit verbundene Risiko sind von untergeordneter Bedeutung. Daher ist die Gewinnverteilungsabrede des Gesellschaftsvertrags unbeachtlich, die steuerliche Gewinnverteilung ist zu korrigieren: Denkbar wäre etwa die Zuweisung eines fremdüblichen Arbeitsentgelts sowie einer angemessenen Haftungsvergütung an den Komplementär, der Rest kann grundsätzlich nach dem Kapitaleinsatz verteilt werden.
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• Da
die Betriebsquotenschenkung auch einen Hälfteanteil am Kundenstock umfasst, ist die bei der Veräußerung aufgedeckte stille Reserve gleichteilig zuzuordnen.
Rechtsanwalt verschenkt seinen Anteil an Rechtsanwälte-GesBR Rechtsanwalt A ist Gesellschafter der ABC Rechtsanwälte GesBR. Er schenkt seinen Geschäftsanteil – mit Zustimmung seiner Mitgesellschafter – seiner Gattin, bleibt aber als Arbeitsgesellschafter an der ABC GesBR beteiligt. Im Schenkungsvertrag zwischen A und seiner Gattin ist vereinbart, dass von dem auf den geschenkten Geschäftsanteil entfallenden Gewinnanteil die Gattin 40% und A 60% erhalten soll. Zum gleichen Stichtag wird die Rechtsform der ABC Rechtsanwälte von einer GesBR auf eine KEG geändert, wobei die Gattin Kommanditistin wird, A reiner Arbeitsgesellschafter und die restlichen Gesellschafter Komplementäre. A ist weiterhin unverändert in der KG tätig und betreut weiterhin seinen Klientenstock. • Bei freien Berufen ist davon auszugehen, dass der Gewinn (fast) ausschließlich durch den Arbeitseinsatz des Berufsträgers erwirtschaftet wird und ein Gesellschaftsvertrag mit einem (allenfalls mittätigen) Berufsfremden nicht abgeschlossen werden würde. Zwar dürfen gem § 21c RAO Ehegatten während aufrechter Ehe an Gesellschaften zur Ausübung des rechtsanwaltlichen Tätigkeit beteiligt sein, doch ist diese Gesellschafterstellung an die Gesellschafterstellung des Befugnisinhabers (Rechtsanwalt A) gebunden. Für den Fall des Ausscheidens des Rechtsanwalts A hat die Gattin daher keine Möglichkeit, seinen Klientenstock zu übernehmen. Die Gattin ist auch am Gewinn der ABC KG de facto nur mittelbar beteiligt, so hängt ihr Gewinnanteil ausschließlich vom Gewinnanteil des A ab. Unter Zugrundelegung des Fremdvergleichs ist die Gattin daher nicht als steuerrechtliche Mitunternehmerin anzusehen, zumal bei ihr sowohl Mitunternehmerrisiko als auch Mitunternehmerinitiative fehlen. Die Weitergabe von 40% des dem A zugewiesenen Gewinnanteils stellt eine steuerlich unbeachtliche Einkommensverwendung dar. • Die Weitergabe von Gewinnen des A an seine Gattin stellt auch keine nicht-mitunternehmerische Unterbeteiligung am Geschäftsanteil des A dar. Dies zeigt ebenfalls der Fremdvergleich: Die Gattin hat dem A überhaupt kein Kapital überlassen, sodass dafür kein (fremdübliches) Entgelt fließen kann.
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• Arbeitshilfe
Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen – Fremdüblichkeit
• BMF 6.10.2011,
BMF-010203/0464-VI/6/2011
• § 6 Z 9 lit a EStG; § 21 RAO
• Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen; Fremdüblichkeit
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KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Unterhaltsleistungen an invaliden Sohn sind eine außergewöhnliche Belastung StExp 2011/335. Laut UFS Linz kann eine monatliche Geldleistung von geringem Ausmaß an den invaliden Sohn zu einer außergewöhnlichen Belastung mit Selbstbehalt führen. Clemens Endfellner
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er Bw machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2010 eine finanzielle Unterstützung an seinen im selben Haushalt wohnenden invaliden Sohn iHv € 2.625,– als außergewöhnliche Belastung (agB) mit Selbstbehalt nach § 34 EStG geltend. Das Finanzamt verweigerte die Berücksichtigung, obwohl die FLD OÖ im Rahmen einer Berufungsentscheidung in 1991 bei praktisch unveränderter Rechtslage diese Zahlung als agB anerkannt hatte und das Finanzamt dementsprechend die finanzielle Unterstützung zwischen 1988 und 2009 als außergewöhnliche Belastung zum Abzug zuließ. Der Sohn war nach einem Unfall behindert und seit 1. 3. 1988 Mindestrentner. Eine Familienbeihilfe wurde nicht mehr ausbezahlt. Ein Ansuchen um Gewährung einer Ausgleichszulage wurde bereits 1988 abgelehnt, da der Sohn einen gesetzlichen Anspruch auf Unterhalt gegenüber seinem Vater hatte und dadurch der maßgebliche Ausgleichszulagenrichtsatz überschritten wurde. Die Unterhaltspflicht des Vaters fußte auf § 140 ABGB, da diese nach Volljährigkeit eines Kindes wieder auflebt, wenn die Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes wegen Krankheit oder Arbeitslosigkeit wieder verloren geht. Dadurch wurde der mittlerweile 78-jährige Vater des 50-jährigen Sohnes verpflichtet, 15% seines Einkommens als Unterhaltsverpflichteter zur Verfügung zu stellen. Der Sohn bezog durch eine Mindestrente (Invaliditätspension) und das steuerfreie Bundespflegegeld ein Einkommen unter dem steuerfreien Existenzminimum von € 11.000,– und war nicht selbsterhaltungsfähig. Die Unterstützung des ebenfalls nur Einkünfte iHv rund € 14.000,– erzielenden Vaters aus einer ASVGPension betrug in 2010 monatlich rund € 219,– bzw im Jahr € 2.625,–. Aufgrund der geringen finanziellen Mittel war eine Unterbringung des Sohns in einem Pflegeheim oder eine Drittpflege unmöglich, sodass die Betreuung durch den Vater und die 76-jährige Mutter erfolgte. Laut UFS liegt bei diesem Sachverhalt als Ausnahmefall eine agB nach § 34 EStG vor. Eine generelle Richtschnur, ab wann eine monatliche Unterstützungsleistung als außergewöhnlich eingestuft werden könne, kann nicht festgelegt werden, da Umstände wie das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten, die Höhe der Eigeneinkünfte des Unterhaltsberechtigten und die Höhe des Pflegebedarfs zu würdigen sind. In diesem Einzelfall könne jedoch aufgrund einer mündli-
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chen Vereinbarung zwischen dem Bw und seinem Sohn die Verwendung des Betrags von jährlich € 2.625,– für den Pflegeaufwand des Sohns iSd § 138 BAO als glaubhaft angenommen werden. Die Außergewöhnlichkeit des Falls liege auf der Hand und ein Abzug nach § 34 Abs 7 EStG sei berechtigt. Die maßgebliche Bestimmung der Z 4 lautet: „Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Ein Selbstbehalt (Abs 4) auf Grund eigener Einkünfte des Unterhaltsberechtigten ist nicht zu berücksichtigen.“ Es könne unterstellt werden, dass Pflegeleistungen mit diesen Zahlungen abgegolten wurden. Anmerkung: Mit dem Gesetzestext und der Judikatur des VwGH ließe sich auch die Nichtabzugsfähigkeit der strittigen laufenden Unterhaltsleistungen an den Sohn begründen (vgl Jakom/ Baldauf, EStG4 § 34 Rz 66 zu den nicht abzugsfähigen Aufwendungen im Rahmen der Unterhaltsleistungen mit Verweis zB auf VwGH 15. 2. 2006, 2002/13/0054 und VwGH 23. 3. 1999, 98/14/0119). Auch an in Not geratene oder mittellose Angehörige geleistete Zahlungen sind nach der Judikatur nicht als agB abzugsfähig (UFS Feldkirch 3. 6. 2009, RV/0265-F/08). Ob diese enge Sichtweise dem Ziel einer Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht, ist fraglich. Auch unter diesem Aspekt ist die Entscheidung des UFS zu begrüßen.
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• Arbeitshilfe
Einkommensteuerliche Behandlung von Unterhaltsleistungen im Überblick
• UFS Linz 18.10.2011, RV/ 0944-L/11
• § 34 EStG • außergewöhnliche Belastung; Unterhaltsleistung
KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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USt-Protokoll 2011: Reihengeschäfte mit Binnenmarkt- und Drittlandsbezug StExp 2011/331. Das Umsatzsteuerprotokoll 2011, das vor kurzem vom BMF veröffentlicht wurde und in dem zu Zweifelsfragen zur Umsatzsteuer Stellung genommen wird, beschäftigt sich ua mit Reihengeschäften im Binnenmarkt und Drittland. Gabriele Hemm
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m Sachverhalt verkauft ein thailändischer Unternehmer (T) einem österreichischen Unternehmer (Ö) Waren, der diese seinerseits an Unternehmer in Deutschland (D), Tschechien (CZ) und der Slowakei (SK) weiterverkauft. T versendet die Waren direkt an die Kunden des Ö in der EU. Alle im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer treten mit der UID ihres jeweiligen Mitgliedstaats auf. Die Waren werden in Österreich zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt. Im vorliegenden Fall werden Waren im Rahmen von Reihengeschäften aus dem Drittland in das übrige Gemeinschaftsgebiet geliefert. Zwischen T und Ö findet die bewegte Lieferung statt, die anschließenden Lieferungen von Ö sind die ruhenden Lieferungen (UStR 2000 Rz 450).
Variante 1: „verzollt und versteuert" Die Lieferung des T an Ö erfolgt unter der Lieferkondition „verzollt und versteuert". T wird vereinbarungsgemäß Schuldner der EUSt. Liefert ein Unternehmer in der Reihe „verzollt und versteuert“, bestimmt sich der Lieferort für die bewegte Lieferung nach § 3 Abs 9 UStG. Maßgeblich ist, wer nach den zollrechtlichen Vorschriften Schuldner der EUSt ist (UStR 2000 Rz 466). Umsatzsteuerliche Konsequenzen: • Es kommt zu einer Verlagerung des Lieferorts gem § 3 Abs 9 UStG nach Österreich, wenn T auch tatsächlich Schuldner der EUSt geworden ist. Der Lieferort der bewegten Lieferungen ist in Österreich, diese sind aber gleichzeitig ig Lieferungen, da die Warenbewegungen in anderen Mitgliedstaaten enden. Diese ig Lieferungen des T können bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art 7 Abs 1 UStG steuerfrei sein. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten iSd § 18 UStG sind für die Steuerfreiheit die Nachweise iSd V BGBl 1996/401 idgF zu führen. • T muss sich aufgrund der ig Lieferungen in Österreich registrieren lassen, diese in den Umsatzsteuervoranmeldungen erklären und Zusammenfassende Meldungen abgeben. • Bei Vorliegen der Voraussetzungen des Art 6 Abs 3 UStG könnten die Einfuhren des T, auf die unmittelbar ig Lieferungen folgen, auch steuerfrei sein. Sofern T nicht bereits in Österreich steuerrechtlich erfasst ist, besteht hier die Möglichkeit einer vereinfachten Abwicklung, indem sich T durch einen Spediteur mit dessen Sonder-UID vertreten lässt. In diesem Fall ent-
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fallen für ihn in Österreich die Registrierungsund Erklärungspflichten (Details UStR 2000 Rz 3951ff). • Ö tätigt auf Grund der ig Lieferungen des T an ihn in den Bestimmungsländern ig Erwerbe, für die er sich in diesen Ländern steuerrechtlich registrieren lassen muss. Da Ö gegenüber T seine österreichische UID bekannt gegeben hat, verwirklicht er zusätzlich in Österreich ig Erwerbe (Art 3 Abs 8 Satz 2 UStG). • Ö erbringt in Deutschland, Tschechien und der Slowakei jeweils steuerbare und steuerpflichtige Lieferungen.
Variante 2: „unverzollt und unversteuert“ Die Lieferung des T an Ö erfolgt unter der Lieferkondition „unverzollt und unversteuert". Ö wird Schuldner der EUSt. Die Lieferkondition „unverzollt und unversteuert" ist ein Indiz dafür, dass der Lieferant aus dem Drittland (hier: T) nicht Steuerschuldner hinsichtlich der EUSt werden soll, maßgeblich ist jedoch – unabhängig von den Lieferkonditionen – wer nach den zollrechtlichen Vorschriften tatsächlich Schuldner der EUSt ist (UStR 2000 Rz 466). Umsatzsteuerliche Konsequenzen: • Ist tatsächlich Ö Schuldner der EUSt geworden, wurde Ö bereits mit Beginn der Beförderung die Verfügungsmacht am Abgangsort der Waren im Drittland verschafft (§ 3 Abs 8 UStG). • Weiters tätigt Ö aufgrund der Tatsache, dass die Waren, die sich bereits in seiner Verfügungsmacht befinden, im Anschluss an die Einfuhr als Gemeinschaftswaren von einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten transportiert werden, ig Verbringungen iSd Art 7 Abs 2 UStG, die ig Lieferungen gleichgestellt sind. Diese ig Verbringungen des Ö können bei Vorliegen der Voraussetzungen iSd Art 7 UStG steuerfrei sein. Neben den allgemeinen Aufzeichnungspflichten iSd § 18 UStG sind für die Steuerfreiheit die Nachweise iSd V BGBl 1996/401 idgF zu führen. • Grundsätzlich könnten nach Art 6 Abs 3 UStG auch die Einfuhren, auf die unmittelbar ig Lieferungen (Verbringungen) folgen, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen steuerfrei sein. • Ö tätigt auf Grund der ig Warenverbringungen iSd Art 7 Abs 2 UStG in den Bestimmungsländern Deutschland, Tschechien und Slowakei ig Erwerbe, für die er sich in diesen Ländern steuerrechtlich registrieren lassen muss.
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• Arbeitshilfe
Reihengeschäft mit Drittlands- und Binnenmarktbezug
• BMF 28.9.2011,
BMF-010219/0225-VI/4/2011
• § 3 Abs 7 UStG;
§ 3 Abs 8 UStG; § 3 Abs 9 UStG; Art 3 Abs 8 UStG; Art 7 UStG
• USt-Protokoll 2011; Reihengeschäft
KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
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UFS zur GrESt-Pflicht einer einvernehmlich rückgängig gemachten Schenkung StExp 2011/327. Laut UFS Innsbruck soll die für Schenkungen zur Anwendung gelangende Spezialbestimmung des § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG auf jene Fälle eingeschränkt sein, in denen der Beschenkte eine Liegenschaft wider seinen Willen herausgeben muss. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
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n dem der Entscheidung des UFS Innsbruck zugrundeliegenden Sachverhalt kam es in einem ersten Schritt zur Teilung eines im Alleineigentum des Abgabepflichtigen stehenden Grundstücks. Mit Schenkungsvertrag vom 20. 7. 2009 schenkte und übergab der Abgabepflichtige je eines der neu gebildeten Grundstücke an seine Tochter, seinen Sohn und seine Ehefrau. Ein Jahr später schlossen der ursprüngliche Alleineigentümer und seine Ehefrau einen Aufhebungs- und Rückabwicklungsvertrag ab, wonach beide Parteien erklärten, den ursprünglichen Schenkungsvertrag einvernehmlich aufzuheben und den Eigentumserwerb der Ehefrau rückabzuwickeln. Am gleichen Tag wurde zwischen dem Abgabepflichtigen, seiner Ehefrau und den beiden Kindern ein Übergabsvertrag abgeschlossen, wonach ua der Abgabepflichtigen seinem Sohn die eben rückabgewickelte Liegenschaft übergab. Das Finanzamt sah in dem Aufhebungs- und Rückabwicklungsvertrag einen weiteren steuerpflichtigen Rechtsvorgang und setzte hierfür GrESt fest.
Nichtfestsetzung der GrESt bei Schenkungen Der UFS Innsbruck zieht primär die durch das SchenkMG 2008, BGBl I 2008/85, in § 17 Abs 1 GrEStG mit Wirkung zum 1. 8. 2008 eingefügte Z 4 heran, wonach die GrESt nicht festgesetzt wird, wenn das geschenkte Grundstück auf Grund eines Rechtsanspruchs herausgegeben werden muss. Der UFS Innsbruck verweist in seiner Begründung für die Ablehnung der Nichtfestsetzung der GrESt auf die Entscheidung des VfGH 2. 3. 2005, G 104/04, zur Vorbildbestimmung des § 33 ErbStG, wonach eine Herausgabepflicht nur dann zur Erstattung der damals gegenständlichen Schenkungssteuer führen soll, wenn sie ihre Ursache in der Schenkung selbst hat. In seiner Entscheidung unterscheidet der VwGH zwischen einerseits einer einvernehmlichen/freiwilligen Herausgabe des geschenkten Gegenstands sowie andererseits einer unfreiwilligen Herausgabe. Nur Letzteres, dh Fälle, in denen der Beschenkte wider seinen Willen das Geschenk herausgeben muss, sollen zur Erstattung der Schenkungssteuer führen. Der UFS Innsbruck wendet die Ausführungen des VfGH zu § 33 ErbStG korrespondierend auf die Bestimmung des § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG an und hält demgemäß fest, dass eine einvernehmliche Rückgängigmachung einer Liegenschaftsschenkung nicht zur Erstattung der GrESt
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führen soll. Da im entscheidungserheblichen Sachverhalt die Ehefrau das geschenkte Grundstück nicht aufgrund eines Rechtsanspruchs, sondern aufgrund der einvernehmlich getroffenen Aufhebungsvereinbarung herausgeben musste, ist der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG nicht erfüllt. Demgemäß war auch § 17 Abs 2 GrEStG nicht anzuwenden, sodass für den Rückerwerb der Liegenschaft durch den Abgabepflichtigen erneut GrESt anfiel.
Fehlende Verfügungsbefugnis Trotz Vorrang der Spezialbestimmung für Schenkungen in § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG führte der UFS Innsbruck der Vollständigkeit halber aus, dass auch der Tatbestand des § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG nicht erfüllt wäre. Hierfür wäre nämlich erforderlich, dass durch die Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung und damit die Möglichkeit wieder erlangt, über das Grundstück frei verfügen zu können, wie etwa es einem Dritten zu verkaufen. Davon sei aber dann nicht auszugehen, wenn ein Vertrag nur formell, nämlich zu dem Zweck aufgehoben wird, gleichzeitig das Grundstück einer bereits im Voraus bestimmten anderen Person zu übertragen. Aufgrund der Tatsache, dass im gegenständlichen Sachverhalt der Aufhebungsvertrag sowie der Übergabsvertrag mit den Kindern am gleichen Tag uno actu abgeschlossen wurde, besteht nach Ansicht des UFS Innsbruck zweifelsfrei ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen. Hieraus kann abgeleitet werden, dass die Aufhebung der Grundstücksschenkung nur dazu diente, das Grundstück dem Sohn zu übertragen (sodass beiden Kindern letztlich gleich große Grundstücke übertragen wurden) und der Abgabepflichtige gerade nicht die für die GrEStNichtfestsetzung erforderliche Möglichkeit erlangte, das Grundstück außer den beiden Kinder einem Dritten zu verkaufen und zu übertragen. Eine Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG lag damit ebenfalls nicht vor.
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• Arbeitshilfe
Fallkonstellationen zur Nichtfestsetzung bzw Abänderung der GrESt bei rückgängig gemachten Erwerbsvorgängen
• UFS Innsbruck 31.5.2011, RV/0909-I/10
• § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG; § 17 Abs 1 Z 4 GrEStG
• Rückgängigmachung; Schenkung; Aufhebung
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Darlehensrückzahlungen aufgrund von Konkurs der GmbH des Gatten sind keine agB StExp 2011/328. Geht die GmbH des Gatten in Konkurs und muss die Ehefrau deswegen beträchtliche Darlehen zurückzahlen, liegt laut VwGH nur im Ausnahmefall eine außergewöhnliche Belastung vor. Clemens Endfellner
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ie Bf machte Darlehensrückzahlungen als außergewöhnliche Belastung (agB) nach § 34 Abs 1 EStG geltend. Diese Rückzahlungen standen iZm dem Konkurs der GmbH ihres Ehegatten, an der sie vormals selbst beteiligt und für die sie zum Teil als Geschäftsführerin und zum Teil als Angestellte tätig war. Zum Zeitpunkt des Konkurses meldete sie Forderungen iHv rund 68 Mio Schilling beim Handelsgericht an. Die Forderungen resultierten aus aufgenommenen Bankdarlehen und von der Bf bezahlten Rechnungen. Weiters hatte sie für Unternehmenskredite persönliche Haftungen übernommen. Auch da ein Investor vertragsgemäß 100 Mio Schilling in die GmbH hätte einbringen sollen, aber nur 10% seiner Verpflichtungen erfüllte und
dann verschwand, sei der Konkurs nach Verteilung gem § 139 Konkursordnung aufgehoben und die Firma amtswegig gelöscht worden. Der VwGH verneinte die Anerkennung der Darlehensrückzahlungen als agB. Er sprach bereits wiederholt aus, dass nach dem Urteil gerecht und billig denkender Menschen grundsätzlich niemand verpflichtet ist, einem Angehörigen das von diesem eingegangene Unternehmerrisiko abzunehmen. Zu diesem gehört auch die Insolvenzgefahr. In gleicher Weise besteht keine sittliche Verpflichtung zur unmittelbaren Hingabe von Geldmitteln zur Abwendung einer solchen Gefahr (vgl VwGH 26. 3. 2003, 98/13/0072 und VwGH 31. 3. 2004, 2003/13/0158). Die steuerliche Absetzbarkeit von Bürgschaftszahlungen als agB ist auf seltene Fälle be-
schränkt, da § 34 EStG nicht geschaffen wurde, wirtschaftliche Misserfolge durch eine Ermäßigung der Einkommensteuer zu berücksichtigen (vgl VwGH 17. 12. 1998, 97/15/0055 und VwGH 28. 1. 2005, 2001/15/0173). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass ein Ausnahmefall vorliegt. Ein Steuerpflichtiger, der Aufwendungen als agB berücksichtigen will, muss selbst jene Umstände darlegen, auf welche die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann.
• VwGH 28.9.2011, 2008/13/0196 • § 34 EStG • Darlehensrückzahlung; außergewöhnliche Belastung
Steuerrecht – Einkommensteuer
Abschlussarbeiten können Aufwendungen für Wohnraumschaffung darstellen StExp 2011/334. Abschlussarbeiten, wie bspw die Beseitigung von Aushubmaterial, sind grundsätzlich Sonderausgaben aus Wohnraumschaffung. Voraussetzung ist laut UFS Wien, dass diese Arbeiten im zeitlichen Nahebereich mit der Bewohnbarkeit eines Hauses bzw einer Wohnung stehen. Isabell Krug
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ufgrund des Vorliegens eines Pflichtveranlagungstatbestands und der Nichtabgabe einer Steuererklärung wurde eine StPfl von der Finanzbehörde geschätzt. Gegen die Schätzung erhob sie das Rechtsmittel der Berufung, in welcher unter anderem Aufwendungen für Wohnraumschaffung als Sonderausgaben geltend gemacht wurden. Nachdem sie ein Ergänzungsersuchen unbeantwortet ließ, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In Folge der Abweisung brachte die Bw einen Vorlageantrag samt Nachweisen bei der Finanzbehörde ein. Im Zuge der Erhebungen wurde festgestellt, dass die Baubewilligung für das Haus 1985 erteilt worden war, die Baufertigstellung bereits im Dezember 2001 erfolgt und das Haus ab August 2004 unbewohnt war. Der
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Auftrag für die Beseitigung des Baumaterials sowie das Anschütten mit Asphaltgranulat und das Walzen wurde erst im Jahr 2009 erteilt. Vorab war zu klären, ob es sich bei den Aufwendungen um Sonderausgaben handelt. Unter Wohnraumschaffung fallen Aufwendungen für den Erwerb von Grund und Boden, Errichtungskosten für Gebäude, Kanal-, Strom-, Telefon- und Wasseranschlussgebühren, Aufschließungskosten und Ähnliches. Nach Ansicht des UFS Wien sind auch Abschlussarbeiten wie die Beseitigung von Aushubmaterial mit anschließendem Anschütten und Walzen der Garagenabfahrt begünstigt. Jedoch nur dann, wenn diese im zeitlichen Nahebereich mit der Benutzbarkeit stehen. Im vorliegenden Fall lagen zwischen Fertigstellung der Errichtung und Auftragsver-
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gabe acht Jahre, weshalb kein zeitlicher Nahebereich gegeben war. Folglich handelte es sich bei den geltend gemachten Kosten um keine Aufwendungen für Wohnraumschaffung. Zudem lagen auch keine Aufwendungen für Wohnraumsanierung vor, da darunter ausschließlich Aufwendungen für die Sanierung des Wohnraums bzw die Gebäudesanierung zu erfassen sind. Maßnahmen im Umfeld eines Gebäudes, von denen das Gebäude nicht betroffen ist, stellen keinen begünstigten Sanierungsaufwand dar.
• UFS Wien 26.9.2011, RV/1836-W/11 • § 18 EStG • Sonderausgaben; Wohnraumschaffung; Wohnraumsanierung
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VwGH zur verdeckten Gewinnausschüttung an einen künftigen Gesellschafter StExp 2011/330. Die Veräußerung einer Liegenschaft an einen künftigen Gesellschafter zu einem fremdunüblich niedrigen Preis stellt eine verdeckte Ausschüttung dar, wenn ein zeitliches Naheverhältnis gegeben ist und der Verkauf in der künftigen Gesellschafterstellung begründet ist. Florian Huber Sachverhalt Die S-AG war Mehrheitsgesellschafterin der beschwerdeführenden GmbH (Bf). Die Bf hatte hohe Verbindlichkeiten gegenüber der S-AG. Zur teilweisen Tilgung dieser Verbindlichkeiten wurden Liegenschaften (zu Restbuchwerten) an den künftigen Gesellschafter WS verkauft. Unmittelbar danach wurden die Anteile an der Bf ebenfalls an WS verkauft. Im Kaufvertrag über die Anteile leistete WS dafür Gewähr, dass die Bf ihre Restverbindlichkeiten gegenüber der S-AG erfüllen werde. Nach Ansicht des UFS Feldkirch 14. 7. 2008, RV/0104-F/06, stellte der Verkauf der Liegenschaften zu einem unangemessen niedrigen Preis eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) an
WS dar. Dagegen richtete sich die Beschwerde der Bf an den VwGH.
Entscheidung Der VwGH führte zunächst aus, dass eine vGA auch dann möglich ist, wenn eine Vereinbarung vor Begründung des Gesellschafterverhältnisses getroffen wird, ihre Veranlassung jedoch im späteren Gesellschafterverhältnis hat. Unstrittig war, dass der Liegenschaftsverkauf an WS und der anschließende Anteilserwerb durch WS eine wirtschaftliche Einheit bilden und daher nicht getrennt beurteilt werden konnten. Entscheidend war für den VwGH, ob die Einbindung der früheren Anteilsinhaber (insb der S-AG) in das Vertragsgeflecht garantierte, dass der Verkauf der Liegenschaften an WS zu fremdüblichen Konditionen erfolgte. Dies war nicht der
Fall. Die hohen Verbindlichkeiten der Bf an die S-AG wurden durch Zusagen von WS im Anteilskaufvertrag abgesichert. Es war daher für die Altgesellschafter unerheblich, ob die Tilgung aus dem Verkaufserlös der Liegenschaften oder aus anderen Mitteln (zB Einlagen) erfolgte. Nach Ansicht des VwGH berührte die Kaufpreisfindung beim Liegenschaftserwerb die Interessen der Altgesellschafter nicht und auch bei einem unterbewerteten Verkauf musste eine Schädigung ihrer Interessen nicht eintreten. Der Verkauf der Liegenschaften zu einem fremdunüblich niedrigen Preis an den künftigen Gesellschafter stellt daher eine vGA dar.
• VwGH 15.9.2011, 2008/15/0256 • § 8 Abs 2 KStG • vGA; künftige Gesellschafter
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Beginn der Mindest-KSt bei Neugründung und abweichendem Wirtschaftsjahr StExp 2011/336. Laut UFS Wien ist die Mindeststeuer ausschließlich für jene vollen Kalendervierteljahre vorzuschreiben, über welche sich die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt, unabhängig davon ob das abweichende Wirtschaftsjahr erst im nächsten Jahr endet. Christine Schreiner Sachverhalt Die Bw wurde in der Rechtsform einer GmbH als Bauunternehmen mit Geschäftsleitung in Österreich am 19. 6. 2008 errichtet. Als Stichtag für die Erstellung der Jahresabschlüsse wurde der letzte Tag im Februar gewählt. Die erstmalige Veranlagung zur KSt umfasste somit das Rumpfwirtschaftsjahr 19. 6. 2008 bis 28. 2. 2009. Mangels entsprechender Einkünfte setzte das zuständige FA die KSt für das Jahr 2008 mit € 546,– fest. Strittig war in diesem Zusammenhang, ob die Mindeststeuer bereits für die letzten beiden Kalendervierteljahre des Jahres 2008 aufgrund der unbeschränkten Steuerpflicht fällig wird, obwohl das abweichende Wirtschaftsjahr erst im Jahr 2009 endet.
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Entscheidung GmbH sind grundsätzlich verpflichtet ab dem Zeitpunkt ihrer unbeschränkten Steuerpflicht eine gesetzlich festgelegte Mindeststeuer iHv € 437,50 für jedes volle Kalendervierteljahr zu entrichten. Davon abweichend ist für die ersten vier Kalendervierteljahre ab Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht eine ermäßigte Mindeststeuer iHv € 273,– zu entrichten. Die unbeschränkte Steuerpflicht beginnt sobald der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen ist und die Gesellschaft erstmalig nach außen in Erscheinung tritt (zB durch Kauf von Wirtschaftsgütern, Abschluss von Verträgen). Fällt das Ende des Wirtschaftsjahrs einer Gesellschaft nicht mit dem Ende des Kalenderjahres zusammen, so ist die Mindeststeuer nur für jene vollen Kalendervierteljahre vorzuschreiben, welche
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bis zum Ende des Kalenderjahres abgelaufen sind, unabhängig davon, ob das abweichende Wirtschaftsjahr erst im nächsten Jahr endet. Bei Vorliegen eines abweichenden Wirtschaftsjahres stellt die Mindeststeuer ebenfalls eine Vorauszahlung dar, welche auf zukünftige KStZahlungen anzurechnen ist. Aus diesem Grund erfolgte die Vorschreibung der Mindeststeuer im gegenständlichen Fall für die beiden Kalendervierteljahre des Jahres 2008 zu Recht.
• UFS Wien 20.9.2011, RV/1407-W/10 • § 24 Abs 4 KStG;
§ 4 Abs 1 KStG; § 2 Abs 6 EStG • Mindestkörperschaftsteuer; unbeschränkte Steuerpflicht; abweichendes Wirtschaftsjahr
KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
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Mangelhafte Berufung gegen Einkommensteuerbescheide StExp 2011/332. Wird einem gem § 85 Abs 2 BAO erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht zeitgerecht, gar nicht oder nur unzureichend entsprochen, so wird vom Gesetzgeber eine Rücknahme der Berufung vermutet. Robert Rzeszut
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egen die am 19. 3. 2009 vom FA erlassenen ESt- und Anspruchszinsenbescheide für die Jahre 2000–2004 und den USt-Bescheid 2003 erhob der Bf am 21. 4. 2009 Berufung. Gleichzeitig wurde eine Frist zur Nachreichung der Berufungsbegründung bis zum 30. 6. 2009 beantragt. Das FA gewährte mit dem Mängelbehebungsbescheid die beantragte Frist mit dem Hinweis, dass die Berufung bei Versäumnis der Frist als zurückgenommen gilt. Am 24. 6. 2009 ersuchte der Bf um eine weitere Fristverlängerung. Nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist erklärte das FA, dass die Berufung gem § 85 Abs 2 BAO als zurückgenommen gelte. Der Bf erhob gegen diesen Bescheid wiederum Berufung, welche von der bel Beh als unbegründet abgewiesen wurde. Der Bf
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brachte hierauf eine Beschwerde beim VwGH ein, mit dem Begehren, den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit sowohl des Inhalts als auch wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die Beschwerde wurde vom VwGH mit nachstehender Begründung abgewiesen: Gem § 250 Abs 1 BAO muss die Berufung folgende Punkte enthalten: a) die Bezeichnung des Bescheids gegen den sie sich richtet, b) eine Erklärung, welche Punkte angefochten werden, c) welche Änderungen beantragt werden und d) eine Begründung. Bei Mängeln von Eingaben, wie bspw einer fehlenden Begründung, hat die Abgabenbehörde gem § 85 Abs 2 BAO dem Einschreiter unter Setzung einer angemessenen Frist die Behebung der Mängel mit dem Hinweis, dass die Berufung bei Verstreichen der Frist als zurückgenommen gilt, aufzutragen.
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Dass der Bf bereits in seiner ersten Berufung das Nachreichen der Begründung angekündigt hatte, ändert nichts an der Mangelhaftigkeit der Berufung. Auf einen nach Ablauf der Frist eingebrachten Antrag darf die Behörde keine weitere Fristverlängerung gewähren. Der Begründung des Bf, die gesetzte Frist wäre aufgrund der Komplexität des Falls nicht angemessen, setzte der VwGH entgegen, dass bereits eine mehr als verdreifachte der an sich zur Einbringung einer Berufung verfügbaren Frist eingeräumt wurde und außerdem der Bf selbst die Frist beantragt habe.
• VwGH 7.7.2011, 2010/15/0024 • § 85 Abs 2 BAO; § 250 Abs 1 BAO
• Mängel von Eingaben; Berufung