SteuerExpress E-Paper KW 47

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Das wรถchentliche Steuer-Update

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KW

2011

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Das wöchentliche Steuer-Update

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Inhalt KW472011 Beiträge

Steuerrecht – Einkommensteuer Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung (StExp 2011/346) ................................................................................... Salzburger Steuerdialog – Vermietung und Verpachtung (StExp 2011/352) ..........................................................................

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Steuerrecht – Privatstiftungen Neuregelung der Besteuerung von Immobilienwidmungen durch das BBG 2012 (StExp 2011/348) .....................................

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Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Umsatzsteuerprotokoll 2011 zu § 10 UStG (StExp 2011/345) .................................................................................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Der leitende Angestellte iS des ArbVG (StExp 2011/350) .......................................................................................................

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Entscheidungen kompakt

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Einheitlichkeit eines Feststellungsbescheids gem § 188 BAO (StExp 2011/347) ................................................................... Nachsicht von Abgaben in finanziellen Schieflagen (StExp 2011/351) ................................................................................... UFS zur Strafbemessung bei Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 FinStrG (StExp 2011/353) ..............................................

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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Anrechnung von Wochengeld auf Kinderbetreuungsgeld (StExp 2011/349)

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Impressum Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführende Gesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2011/Artikelnummer.

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KW Steuerrecht – Einkommensteuer

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Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung StExp 2011/346. Abstellend auf das vom VfGH festgestellte öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern können im Einzelfall (insbesondere bei Unmöglichkeit einer künstlichen Befruchtung) auch Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Peter Unger Der Sachverhalt Der als Rechtsanwalt tätige Beschwerdeführer (Bf) beantragte im Rahmen der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 den Abzug von Adoptionskosten als außergewöhnliche Belastung (agB). Im Zuge einer abgabenbehördlichen Prüfung stellte sich der Prüfer auf den Standpunkt, dass Adoptionskosten generell nicht als agB gem § 34 Abs 1 EStG abziehbar seien.

Das Verfahren Der UFS gab der Berufung keine Folge und begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die vom Bf in der Berufung dargestellte gesellschaftliche Entwicklung (sukzessive Zunahme der älteren Gesellschaftsmitglieder und ständiges Absinken der Geburtenrate) könne zwar „im allgemeinen problematisch erscheinen“, eine sittliche Verpflichtung zur Zeugung oder Adoption von Kindern, der man sich auf Grund dieser Entwicklung nicht „entziehen“ könne, sei daraus jedoch nicht ableitbar. Auch sei davon auszugehen, dass der Beweggrund zur Adoption von Kindern primär im Eigeninteresse der Adoptiveltern liege. Weiters sei nicht erkennbar, dass bei Kinderlosigkeit eine allgemeine (zwangsläufige) sittliche Verpflichtung bestehen würde, Kinder zu adoptieren. Zwar habe es der VwGH 3. 11. 2005, 2002/15/0124, nicht ausgeschlossen, die Kosten einer In-Vitro-Fertilisation als agB geltend zu machen, die allfällige Berücksichtigung als agB allerdings auch von weiteren Faktoren (zB keine freiwillig herbeigeführte Fortpflanzungsunfähigkeit, homologe bzw heterologe Befruchtung) abhängig gemacht. Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde abgelehnt (VfGH 29. 11. 2007, B 1557/07) und die Beschwerde dem VwGH zur Entscheidung abgetreten.

angesprochene Erkenntnis vom 3. 11. 2005, 2002/15/0124) mit der Frage beschäftigt, ob die Kosten einer künstlichen Befruchtung (In-VitroFertilisation) als agB angesehen werden konnen. Dabei hatte der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass der vom VfGH 12. 12. 1991, G 188, 189/91, iZm der Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen für Kinder entwickelte Gedanke, wonach in Hinblick auf das öffentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern Zwangsläufigkeit von vornherein zu unterstellen sei, auch auf die Berücksichtigung der Aufwendungen für eine InVitro-Fertilisation als agB zu übertragen sei. Im Hinblick auf das offentliche Interesse der Gesellschaft an Kindern konnten demnach Kosten einer medizinisch indizierten In-Vitro-Fertilisation als agB Berücksichtigung finden, wenn die Fortpflanzungsunfähigkeit nicht freiwillig herbeigeführt worden sei. In der gegenständlichen Beschwerde wurde zur Erfüllung des Kinderwunschs durch den Bf und seine Ehefrau ua vorgebracht, dass eine so genannte In-Vitro-Fertilisation medizinisch nicht moglich gewesen sei. Der UFS hatte auch nicht festgestellt, dass die Fortpflanzungsunfähigkeit freiwillig herbeigeführt worden wäre. Damit lag aber für den VwGH jedenfalls ein Sachverhalt vor, der im Sinne der zur künstlichen Befruchtung entwickelten Judikatur, dem darin betonten offentlichen Interesse der Gesellschaft an Kindern, geeignet war, die Anerkennung der Kosten für die Adoption als agB nach § 34 Abs 1 EStG (iS einer Zwangsläufigkeit aus tatsächlichen Gründen nach § 34 Abs 3 leg cit (vgl Sutter, AnwBl 2008/03, 133) zu rechtfertigen. Dies hatte der UFS verkannt.

Der VwGH Der UFS hatte die Anerkennung der strittigen Adoptionskosten als agB iSd § 34 EStG deshalb verneint, weil die für eine steuerliche Geltendmachung als agB erforderliche Zwangsläufigkeit iSd § 34 Abs 3 EStG nicht vorliege. Nach dieser Bestimmung erwächst dem Steuerpflichtigen die Belastung zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Der VwGH 24. 9. 2007, 2005/15/0138, hatte sich zuletzt (unter Hinweis auf das auch vom UFS

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• Arbeitshilfe

Wann werden Adoptionskosten als agB anerkannt?

• VwGH 6.7.2011, 2007/13/0150

• § 34 EStG • Adoptionskosten;

künstliche Befruchtung; außergewöhnliche Belastung


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KW Steuerrecht – Privatstiftungen

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Neuregelung der Besteuerung von Immobilienwidmungen durch das BBG 2012 StExp 2011/348. Laut dem Budgetbegleitgesetz 2012 (BBG 2012) werden Immobilienwidmungen an Privatstiftungen ab 2012 nicht mehr der Stiftungseingangssteuer, sondern einer erhöhten GrESt unterliegen. Christian Wilplinger Derzeitige Rechtslage Werden in- oder ausländische Immobilien an eine Privatstiftung gewidmet, so unterliegt die Widmung nach der derzeitigen Rechtslage der grundsätzlich 2,5%igen Stiftungseingangssteuer. Bemessungsgrundlage ist dabei der dreifache Einheitswert, wobei im Falle von ausländischen EU/EWR-Liegenschaften im Ergebnis ebenso der in einem speziellen Abgabenverfahren eigens zu berechnende dreifache Einheitswert herangezogen werden kann. Bei inländischen Liegenschaften erhöht sich der anzuwendende Steuersatz um 3,5% (sog GrESt-Äquivalent), wodurch die Gesamtsteuerbelastung – in Form der Stiftungseingangssteuer – grundsätzlich 6% vom dreifachen Einheitswert beträgt.

Verfassungswidrigkeit der derzeitigen Regelung Der VfGH 2. 3. 2011, G 150/10, hat die Regelung, wonach die Bemessungsgrundlage der Stiftungseingangssteuer für Grundstückswidmungen der dreifache Einheitswert war, mit Wirkung vom 31. 12. 2011 als verfassungswidrig aufgehoben. Da die Einheitswerte völlig veraltet sind (die für eine realistische Bewertung erforderliche Hauptfeststellung der Einheitswerte wurde seit Jahrzehnten unterlassen), führte dies zu unsachlichen Belastungsunterschieden bei der Steuerermittlung. Durch die notorische Unterbewertung der Liegenschaft war lediglich ein Bruchteil jener Bemessungsgrundlage anzusetzen, die im Fall einer steuerpflichtigen Zuwendung von Unternehmensteilen, Wertpapieren oder Bargeld zur Anwendung kommt. Der VfGH konnte für diese Differenzierung letztendlich keine sachlichen Gründe erkennen, weshalb der Verweis auf die grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes als verfassungswidrig aufgehoben wurde. Einer Aufhebung des Grundtatbestands der Stiftungseingangssteuer bedurfte es – anders als im Fall der Erbschaftsund Schenkungssteuer – nach Ansicht des VfGH hingegen nicht.

vorgesehen, Immobilienwidmungen an Privatstiftungen zur Gänze im GrEStG zu erfassen, womit die bisherige Befreiungsbestimmung entfällt. Im Gegenzug wurde eine Befreiung für Immobilienwidmungen an Privatstiftungen im Stiftungseingangssteuergesetz verankert. Als Ausgleich für den Entfall der Stiftungseingangssteuer kommt ein erhöhter GrESt-Satz (GrESt + Stiftungseingangssteueräquivalent) in Höhe von insgesamt 6% (3,5% + 2,5%) zur Anwendung. Bemessungsgrundlage ist weiterhin der dreifache Einheitswert. Die Neuregelung ist für Immobilienwidmungen ab dem 1. 1. 2012 anwendbar.

Fazit Für die Widmung von inländischen Liegenschaften an österreichische Privatstiftungen tritt wirtschaftlich durch die Neuregelung keine Änderung ein. Die Steuerbelastung wird auch ab dem 1. 1. 2012 6% vom dreifachen Einheitswert betragen. Eine wesentliche Änderung hat sich jedoch im Fall der Widmung von ausländischem Grundvermögen ergeben. Durch diese Regelung im GrEStG werden nur mehr inländische Liegenschaften steuerlich erfasst. Die Widmung ausländischer Immobilien ist demnach steuerfrei möglich (eine allfällige ausländische Steuerbelastung ist jedoch zu prüfen). Ebenso hat die Neuregelung den Effekt, dass inländische Liegenschaften an ausländische Stiftungen (zB liechtensteinische Stiftungen) stets mit einer Steuerbelastung von 6% vom dreifachen Einheitswert gewidmet werden können, da der im Stiftungseingangssteuergesetz insbesondere für ausländische („NichtEU/EWR-“)Stiftungen bestehende 25%ige Stiftungseingangssteuersatz im GrEStG keine Anwendung findet.

Änderung der Rechtslage Durch die Verfassungswidrigkeit der derzeitigen grundstücksbezogenen Bewertungsvorschriften des Stiftungseingangssteuergesetzes sah sich der Gesetzgeber dazu veranlasst, eine verfassungskonforme Ausgestaltung der Besteuerung von Immobilienzuwendungen an Privatstiftungen zu erzielen. Im BBG 2012 ist zu diesem Zweck

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• Arbeitshilfe

Prüfschema zur Neuregelung der Besteuerung von Immobilienwidmungen

• § 7 Abs 2 GrEStG;

§ 18 Abs 2i GrEStG; § 5 Z 4 StiftEG

• Grunderwerbsteuer;

Stiftungseingangssteuer; BBG 2012


KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht

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Umsatzsteuerprotokoll 2011 zu § 10 UStG StExp 2011/345. Im Rahmen des Salzburger Steuerdialogs hat man zu Zweifelsfragen betreffend der Anwendungsbereiche des ermäßigten Steuersatzes in der Umsatzsteuer Stellung genommen. Das Ergebnisprotokoll wurde vor kurzem vom BMF veröffentlicht.

Gabriele Hemm Zeitschriftenabonnements mit Online-Anteil Bei Zeitschriftenabonnements mit Online-Anteil war abzuklären, ob es sich bei einem Printabonnement mit Online-Zugang zwingend als ergänzende Leistung zur Zeitschrift um zwei eigenständige Leistungen oder um eine einheitliche Leistung handelt. Die Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften usw unterliegt gemäß der Anlage zu § 10 Abs 2 Z 43 UStG dem ermäßigten Steuersatz von 10%. Wird hingegen eine Zeitung oder Zeitschrift online zur Verfügung gestellt, so handelt es sich bei dieser Leistung um eine sonstige Leistung (Überlassung von Informationen), für die der Normalsteuersatz zur Anwendung kommt. Wird dem Bezieher einer Zeitschrift die Möglichkeit eingeräumt, die Zeitschrift auch online zu nutzen, so ist der darauf entfallende Teil des Entgelts dem Normalsteuersatz von 20% zu unterwerfen. Eine unselbständige Nebenleistung zur (körperlichen) Lieferung der Zeitschrift liegt nicht vor, da die Online-Version eigenständig nutzbar ist. Diese Rechtsauffassung entspricht auch der Judikatur des EuGH (vgl EuGH 25. 2. 1999, C-349/96, Card Protection Plan).

Kurzfristige Vermietung einer Ferienwohnung Dabei stellt sich die Frage, welche der verrechneten Leistungen (Aufenthalt, Beheizung, Stromverbrauch, Endreinigung, Telefon, Mitnahme Hund etc) dem ermäßigten Steuersatz zu unterwerfen sind. Bei der Vermietung einer Ferienwohnung handelt es sich um eine Vermietung von Grundstücken zu Wohnzwecken (Nutzungsüberlassung) gem § 10 Abs 2 Z 4 UStG. In den UStR 2000 Rz 1189 gehört die Endreinigung bei Ferienwohnungen und Appartements als unselbständige Nebenleistung zu einer Wohnraumvermietung. Gegen das Vorliegen von Beherbergung sprechen das Fehlen einer laufenden Reinigung, die gesonderte Abrechnung von Strom nach dem Verbrauch sowie die gesonderte Entgeltverrechnung für die Zurverfügungstellung von Bettwäsche und Handtüchern. Dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen der Aufenthalt, die Endreinigung (siehe UStR 2000 Rz 1189) und die Mitnahme des Hundes (siehe USt-Protokoll 2006). Die Beheizung (Nebenleistung zur Lieferung von Wärme) ist vom ermäßigten Steuersatz gem § 10 Abs 2 Z 4 lit a UStG ausdrücklich ausgenommen und unterliegt dem Normalsteuersatz von 20%. Die Zurverfügungstellung von Strom, Telefon sowie Bettwäsche und Handtüchern sind keine unselb-

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ständigen Nebenleistungen zur Vermietung und ebenfalls mit dem Normalsteuersatz zu besteuern.

Abgrenzung Erhaltungs- und Herstellungsaufwand bei WE-Gemeinschaften Von einer WE-Gemeinschaft wird von einer funktionstüchtigen Ölheizung auf eine Gasheizung aus Gründen der Wirtschaftlichkeit umgestellt. § 10 Abs 2 Z 4 lit d UStG sieht für die Leistungen von Personenvereinigungen zur Erhaltung, Verwaltung oder zum Betrieb der in ihrem gemeinsamen Eigentum stehenden Teile und Anlagen einer Liegenschaft, an der Wohnungseigentum besteht und die Wohnzwecken dienen, ausgenommen eine als Nebenleistung erbrachte Lieferung von Wärme, die Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz von 10% vor. Errichtungs- bzw Herstellungskosten zählen nicht zu den begünstigten Leistungen von WE-G. Zur Abgrenzung zwischen Erhaltungs- und Herstellungsaufwand sind die mietrechtlichen Bestimmungen des § 3 MRG heranzuziehen (siehe VwGH 12. 4. 1994, 93/14/0215). Nach § 3 Abs 2 Z 5 MRG ist die Installation von technisch geeigneten Einrichtungen zur Senkung des Energieverbrauchs eine Erhaltungsmaßnahme. Der Ersatz einer noch funktionsfähigen aber reparaturunwürdigen Anlage durch eine gleichartige neue ist als Erhaltung anzusehen. Nach Kriterien des MRG ist bei der Umstellung von einer Ölheizung auf eine Gasheizung aus Wirtschaftlichkeitsgründen vom Vorliegen eines Erhaltungsaufwands und damit von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes auszugehen, der jedoch nicht für die Lieferung von Wärme gilt. Bei der Ermittlung des auf die Wärmelieferung entfallenden Entgeltteils sind alle Kosten zu berücksichtigen, die mit der Gewinnung und Verteilung der Wärme im Zusammenhang stehen („Heizungsbetriebskosten“). Darunter fallen die Kosten für Strom, Gas und Öl sowie auch jene für die Wartung, Instandhaltung und technische Betreuung der Anlage (UStR 2000 Rz 1195). Die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 10% auf den Erhaltungsaufwand der Heizungsanlage ist nur insoweit zulässig, als die Anlage zur Aufbereitung von Warmwasser für Gebrauchszwecke (UStR 2000 Rz 1193) verwendet wird. Im Übrigen kommt der Normalsteuersatz zur Anwendung.

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• Arbeitshilfe

Salzburger Steuerdialog – Überblick über die USt-Steuersätze

• BMF 28.9.2011,

BMF-010219/0225-VI/4/2011

• § 10 Abs 2 UStG;

Anlage zu § 10 UStG; § 3 Abs 2 MRG

• Steuersatz;

Salzburger SteuerdialogUmsatzsteuer 2011


KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

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Der leitende Angestellte iS des ArbVG StExp 2011/350. Leitende Angestellte sind aufgrund ihrer arbeitgeberähnlichen Stellung aus dem Geltungsbereich des II. Teils des ArbVG ausgenommen. Eine aktuelle Entscheidung des OGH befasst sich mit den Kriterien dieses Ausnahmetatbestands.

Christoph Radlingmayr

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m Anwendungsbereich des ArbVG geht es vor allem um personelle Kompetenzen, die dem Angestellten eine arbeitgeberähnliche Stellung einräumen, die zu einer Interessenkollision hinsichtlich der übrigen Arbeitnehmer (AN) führt. So legen etwa die Entscheidungsbefugnis bei Begründung und Auflösung des Dienstverhältnisses, bei Gehaltsfragen, bei Vorrückungen, der Urlaubseinteilung, der Anordnung von Überstunden, der Ausübung des Weisungsrechts oder bei Sanktionen die Vermutung nahe, leitender Angestellter iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu sein. Die Kriterien sind stets im Einzelfall im Rahmen einer Gesamtschau auf ihre Gewichtung und Ausgestaltung hin zu prüfen und begründen keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. Der OGH stellt dabei auf die rechtliche und weniger auf die rein faktische Befugnis zur Ausübung solcher Rechte ab. Völlige Weisungsfreiheit wird nicht verlangt, da dann auch die arbeitsvertragsrechtliche AN-Eigenschaft zu verneinen wäre. Die arbeitgeberähnlichen Kompetenzen müssen sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, es genügt bereits die Einschränkung auf eine Betriebsabteilung. In einem aktuellen Fall (OGH 29. 8. 2011, 9 ObA 99/11s) hatte der OGH zu entscheiden, ob ein gewerberechtlicher Gf, welcher – gemeinsam mit einem weiteren Prokuristen – kollektiv vertretungsbefugt war, als leitender Angestellter anzusehen ist oder nicht. Der Kl übte die Funktion eines „Financial Directors“ für Österreich und die Schweiz aus, ihm unterlag das gesamte externe und interne Rechnungswesen. Weiters konnte der Kl über die Begründung und Auflösung von Arbeitsverhältnissen seines Fachbereichs eigenständig entscheiden. Dazu war die Unterschrift des Prokuristen nur formell notwendig. Schließlich oblag dem Kl die Vorgabe des gesamten Personalkostenbudgets für Österreich sowie die Genehmigung sämtlicher außerkollektivvertraglicher Gehaltsvorrückungen. Diese Merkmale waren ausreichend, um den Kl als leitenden Angestellten iSd § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde vom OGH in folgenden Fällen der Ausnahmetatbestand bejaht: • Abteilungsleiter für 25 Mitarbeiter mit Kompetenzen bei Einstellungen und Auflösungen, bei den Einsatzbereichen der AN und bei Gehaltsvereinbarungen;

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• Geschäftsleiter einer Bank, wenngleich Perso-

nalentscheidungen gemeinsam mit einem zweiten Geschäftsleiter zu treffen waren; • zweiter Gf, der Dienstverhältnisse begründen und beenden durfte und wesentliche Entscheidungen im kaufmännischen Bereich treffen konnte, wenngleich der Wareneinkauf überwiegend von der Zentrale durchgeführt wurde. Kein leitender Angestellter wurde in folgenden Fällen angenommen: • Geschäftsstellenleiter einer Bank; • Personalreferent, der wichtige Entscheidungen lediglich vorbereitete; • 40%-iger Gesellschafter einer KG ohne Geschäftsführerbefugnisse; • Prokurist, der zwar für die 45 ihm unterstellten Mitarbeiter den Urlaub einteilen konnte, hinsichtlich Personalentscheidungen aber nur ein Vorschlagsrecht dem Vorstand gegenüber hatte; • Leiter einer Prüfstelle mit 40 Mitarbeitern, der Personalentscheidungen nur vorbereiten durfte. Das Recht, Kündigungen auszusprechen, begründet für sich allein keine Stellung als leitender Angestellter, wenn die sonstigen Befugnisse klar davon abweichen. In diesen Fällen war der Einfluss auf die Betriebsführung nicht als maßgeblich zu gewichten. Bei Kündigungs- und Entlassungsanfechtungen spielt die Frage, ob jemand leitender Angestellter ist, eine zentrale Rolle, da davon die Legitimation zur Anfechtung einer Kündigung abhängt. Dabei sind bei Berechnung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG jene Zeiten auszuklammern, in denen der AN leitender Angestellter war. Die Einstufung als leitender Angestellter wird prozessual in der Regel als Vorfrage behandelt. Die Stellung als leitender Angestellter iS des ArbVG bleibt aufrecht, wenn die Hauptleistungspflichten ruhen, bspw bei Karenzierungen, der Einberufung zum Präsenzdienst, bei Entsendungen oder bei Suspendierung. Eine Suspendierung führt nicht dazu, dass das Arbeitsverhältnis in ein solches nach § 36 Abs 1 ArbVG umgewandelt wird. Der AN-Begriff des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG verhindert nur die Anwendung des II. Teils des ArbVG (Betriebsverfassung). Geht es hingegen um den persönlichen Geltungsbereich des I. Teils, ist der AN-Begriff des Arbeitsvertragsrechts heranzuziehen. Das bedeutet, dass auf leitende Angestellte iS des ArbVG in der Regel der jeweilige KV Anwendung findet.

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• Arbeitshilfe

Was macht laut OGH einen Angestellten zum leitenden Angestellten?

• OGH 29.8.2011, 9 Ob A 99/11s

• § 36 ArbVG • leitender Angestellter;

Arbeitsverfassungsgesetz


KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

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Einheitlichkeit eines Feststellungsbescheids gem § 188 BAO StExp 2011/347. Um Rechtswirksamkeit zu entfalten, muss ein Feststellungsbescheid gem § 188 BAO allen Personen zugestellt werden, denen gegenüber der Bescheid wirken soll. Bei einer vollbeendeten OHG, an der zwei Personen beteiligt waren, ist er sowohl an beide Gesellschafter zu richten als auch beiden zuzustellen. Alexander Lang

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m Jahr 1993 wurde die C-OHG von den Ehegatten Franz und Agnes C gegründet. 2005 trat Franz C seinen gesamten Geschäftsanteil zum 30. 9. 2005 an Agnes C ab, welche das gesamte Gesellschaftsvermögen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge im Zuge einer Anwachsung nach § 142 HGB übernahm und fortführte. Nach einer vom FA durchgeführten Außenprüfung wurden neue Bescheide betreffend die Feststellung von Einkünften gem § 188 BAO für die Jahre 2004 und 2005 erlassen. Die Bescheide waren sowohl an Franz als auch an Agnes gerichtet; zugestellt wurden sie jedoch nur Agnes. Gegen diese Bescheide wurde von der Bw (Agnes) fristgerecht Berufung eingelegt.

Entscheidung des UFS und Verfahrenskonsequenz Die Berufungen gegen die Bescheide wurden vom UFS Innsbruck zurückgewiesen, da die erstinstanzlichen Bescheide nicht wirksam erlassen worden seien. Feststellungsbescheide nach § 188 BAO haben gem § 191 Abs 2 BAO bei einer bereits beendigten Personenvereinigung an die Gesellschafter zu ergehen, denen gemeinschaftliche Einkünfte zugeflossen sind. Die Gesamtrechtsfolge nach § 19 Abs 2 BAO ändert hieran nichts. Damit Erledigungen wirksam werden, müssen sie gem § 97 Abs 1 BAO demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie gelten sollen. Die Feststellungsbescheide hätten, um Wirkung zu entfalten, somit beiden ehemaligen Gesellschaftern zugestellt werden müssen. Der Bescheid wurde daher nicht wirksam erlassen und

die Berufung wurde vom UFS als unzulässig zurückgewiesen. Bei dem berufungsgegenständlichen Bescheid handelte es sich mangels Erfüllung aller zwingenden Voraussetzungen um einen „Nicht-Bescheid“. Da das erstinstanzliche Verfahren mangels Bescheid auch nach der Berufungsentscheidung des UFS noch offen ist, könnte das FA weiterhin einen Bescheid erlassen. Dies wäre jedoch nur im Rahmen der Grenzen der Verjährung zulässig.

• UFS Innsbruck 16.6.2011, RV/0867-I/10 • § 188 BAO; § 19 Abs 2 BAO; § 97 Abs 1 BAO; § 191 Abs 2 BAO • Feststellungsbescheid; Gesamtrechtsnachfolge

Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

Nachsicht von Abgaben in finanziellen Schieflagen StExp 2011/351. Abgabenschuldigkeiten können gem § 236 Abs 1 BAO ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn sich der Abgabenpflichtige in finanziellen Schwierigkeiten befindet. Jedoch laut VwGH nur dann, wenn die Nachsicht einen Sanierungseffekt hat. Robert Rzeszut

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m Jahr 2002 erteilte die beschwerdeführende GmbH der F-GmbH einen Bauauftrag über die Errichtung eines Seniorenheims. 2003 wurde über das Vermögen der F-GmbH ein Insolvenzverfahren eröffnet. Im Jahr 2006 wurde die Bf per Haftungsbescheid gem § 27 Abs 4 UStG für die ausstehende USt aus dem Bauauftrag in Haftung genommen. Die Bf stellte daraufhin einen Antrag auf Nachsicht der gesamten Abgabenschuld. Sie sei in großen finanziellen Schwierigkeiten, die durch den Konkurs der F-GmbH und die nicht kostendeckende Arbeitsweise des Seniorenheims verursacht wurden. Der Antrag der Bf wurde vom FA mit der Begründung, dass das Unternehmen auch ohne die Einbeziehung der Haftungsschuld überschuldet und insolvenzgefährdet sei,

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abgelehnt. Gegen diesen Abweisungsbescheid legte die Bf Berufung ein. Die Berufung wurde als unbegründet abgewiesen, da sowohl eine sachliche als auch eine persönliche Unbilligkeit nicht vorliegen. Die Bf brachte daraufhin Beschwerde beim VwGH ein.

Entscheidung des VwGH Die Beschwerde wurde vom VwGH als unbegründet abgewiesen. Gem § 236 Abs 1 BAO kann eine fällige Abgabenschuld auf Antrag ganz oder zum Teil nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falls unbillig wäre. Die Unbilligkeit kann hierbei sachlicher oder persönlicher Natur sein. Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, da gem § 27 Abs 4 UStG der Haftungsbescheid die gesetzmäßige Rechtsfolge für den Fall der Nichtabfuhr von USt ist. Die drohende

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doppelte Entrichtung resultiert demnach aus der Nichtbeachtung dieser gesetzlichen Vorschriften. Zudem liegt keine persönliche Unbilligkeit vor, da die finanzielle Situation der Bf so schlecht ist, dass die Gewährung der Nachsicht keinen Sanierungseffekt darstellen würde. Das vorgelegte Sanierungskonzept war seitens der Hausbank an die gänzliche Nachsicht der USt geknüpft. Diese privatrechtliche Verknüpfung als aufschiebende Bedingung für den Eintritt der Sanierungsvereinbarungen kann keine persönliche Unbilligkeit auslösen.

• VwGH 7.7.2011, 2008/15/0010 • § 236 Abs 1 BAO; § 27 Abs 4 UStG

• Nachsicht von Umsatzsteuer; Sanierungseffekt; Unbilligkeit


KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht

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UFS zur Strafbemessung bei Finanzordnungswidrigkeit gem § 49 FinStrG StExp 2011/353. Der UFS Wien entschied, dass der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn die Untergrenze der Geldstrafe darstellt. Außerdem: Eine nicht strafaufhebend wirkende Selbstanzeige ist kein über das Geständnis hinausgehender Milderungsgrund, wenn die Tatentdeckung unmittelbar bevorstand. Klaus Hübner

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er Spruchsenat verhängte über den wegen § 49 Abs 1 lit a FinStrG Beschuldigten (Besch), der (nach einer nicht strafaufhebend wirkenden Selbstanzeige) einen strafbestimmenden Betrag von € 66.160,– für einen dreijährigen Deliktszeitraum zu vertreten hatte, eine Geldstrafe von € 4.000,– (bzw zehn Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Als mildernd wurden die bisherige Unbescholtenheit des Besch, sein Geständnis und die volle Schadensgutmachung anerkannt. Außerdem wurde angemerkt, dass dem Spruchsenat keine Angaben über die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse vorliegen. Gegen das Erk erhob der Amtsbeauftragte mit der Begründung Berufung, dass bei der Strafbemessung unberücksichtigt blieb, dass die Selbstbemessungsabgaben bis zu

dreieinhalb Jahre verspätet entrichtet wurden und dass die mit 6% des strafbestimmenden Betrags verhängte Geldstrafe keine präventive Wirkung der Strafe darstelle. Der UFS erhöhte die Geldstrafe von € 4.000,– auf € 6.000,– (bzw 15 Tage Ersatzfreiheitsstrafe). Er schloss sich der Argumentation des Amtsbeauftragten an, dass die Geldstrafe wegen des vom Besch erzielten Zinsvorteils als zu gering anzusehen ist und verwies auf die schon bisher bestehende VwGH-Rsp, wonach der durch die Tat lukrierte Zinsgewinn die äußerste Untergrenze der Geldstrafe sein sollte. Weiters sei der spezialpräventive Strafzweck der erstinstanzlichen Strafe nicht erfüllt worden, weil der Besch nach Zustellung des SpruchsenatsErk die Lohnabgaben späterer Perioden neuerlich verspätet entrichtet hat.

Zum Vorbringen des Verteidigers, dass der Milderungsgrund der rechtzeitigen Selbstanzeige weit schwerer wiege als ein Geständnis, wurde entgegengehalten, dass die zugrundeliegende Selbstanzeige erst nach Anmeldung der Außenprüfung abgegeben wurde. Der UFS sah darin keinen über das Geständnis hinausgehenden Milderungsgrund. Außerdem rügte der UFS, dass das vom Amtsbeauftragten angefochtene erstinstanzliche Erk keine Feststellungen zu der zu berücksichtigenden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Besch aufwies.

• UFS Wien 11.10.2011, RV/0015-W/11 • § 49 FinStrG • Geldstrafe; Strafbemessung

Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht

Anrechnung von Wochengeld auf Kinderbetreuungsgeld StExp 2011/349. Das gesetzliche Wochengeld oder eine gleichartige Leistung ist auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen. Als gleichartige Leistung gilt auch ein von einer (satzungsgemäß) verpflichtenden privaten Krankenversicherung bezogenes Wochengeld. Andreas Gerhartl

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m gegenständlichen Fall erhielt eine selbständig erwerbstätige Rechtsanwältin, die gem § 5 GSVG ihr Ausscheiden aus der gesetzlichen Sozialversicherung erklärt hatte, nach der Geburt ihres Kindes Wochengeld von einer privaten Krankenversicherung. Dabei handelte es sich um eine (verpflichtende) Gruppenkrankenversicherung für Rechtsanwälte, die ihre Grundlage in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer für Oberösterreich hat. Strittig war, ob dieses Wochengeld auf den Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld anzurechnen war.

Anrechnung gleichartiger Leistungen Der OGH entschied, dass das gesetzliche Wochengeld oder andere gleichartige

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Leistungen nach anderen österreichischen oder ausländischen Rechtsvorschriften gem § 6 Abs 1 KBGG auf das Kinderbetreuungsgeld anzurechnen ist. Nach den Wertungen des Gesetzgebers sollen Mutterschaftsleistungen daher grundsätzlich nicht neben dem Kinderbetreuungsgeld bezogen werden. Nach dem offenkundigen Zweck dieser Regelung (Vermeidung einer Mehrfachversorgung) soll von ihr jede dem gesetzlichen Wochengeld gleichartige Leistung erfasst werden, auch wenn diese nicht unmittelbar auf einer österreichischen (oder ausländischen) Rechtsvorschrift beruht, diese Rechtsordnung aber – wie hier § 5 Abs 1 GSVG iVm der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer – den gesetzlichen Rahmen für einen vertraglichen Leistungsanspruch schafft.

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Da die satzungsgemäß verpflichtende Krankenversicherung denselben Zwecken dient wie die gesetzliche Pflichtversicherung in der Krankenversicherung, war die Gleichartigkeit des daraus bezogenen Wochengelds mit dem gesetzlichen Wochengeld (und somit ihre Anrechnung auf das Kinderbetreuungsgeld) zu bejahen.

• OGH 21.7.2011, 10 Ob S 72/11b • § 6 KBGG; § 5 GSVG

• Kinderbetreuungsgeld;

Wochengeld; gleichartige Leistungen


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