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Stand: Februar 2012
Übersichtsdarstellung zur Zuordnung der Einkünfte aus der Kinderbetreuung StExp 2012/39A Christoph Heugenhauser Steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Zuordnung der Einkünfte aus der Kinderbetreuung .
Dr. Andreas Baumann; Dr. Wolfgang Berger; Dr. Walter Bornett; Mag. Doris Bramo-Hackel; Mag. Christian Bürgler; Dr. Clemens Endfellner, LL.M.; Mag. Bernhard Geiger; Dr. Bernhard Gröhs, LL.M.; Dr. Günther Hirschböck; Mag. Klaus Hübner; Dr. Michaela Petritz-Klar; MMag. Michael Petritz, LL.M.; Mag. (FH) Christoph Puchner; Dr. Niklas Schmidt; Dr. Christian Wesener; DDr. Klaus Wiedermann; Mag. Christof Wörndl; DDr. Hans Zöchling.
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…sowie all jene, die in ihrem Spezialgebiet auf dem aktuellen Stand bleiben wollen. Sämtliche Angaben in dieser Arbeitshilfe erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr; eine Haftung der Redakteure, der Autorinnen und Autoren sowie des Verlages MANZ ist ausgeschlossen. Die Arbeitshilfe ist geistiges Eigentum des Verlages MANZ und darf für private Zwecke sowie zur Erfüllung der beruflichen Verpflichtungen verwendet werden. Eine entgeltliche Verwertung der Arbeitshilfe ist nicht gestattet. Bitte beachten Sie, dass insbesondere bei zukünftigen Gesetzesänderungen eine Adaptierung der Arbeitshilfe erforderlich sein könnte.
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Kinderbetreuungskosten und pädagogische Qualifikation StExp 2012/39. Wird die Kinderbetreuung von einer pädagogisch qualifizierten Person durchgeführt, können die Kosten steuerlich abzugsfähig sein. Entgegen der Rechtsansicht des BMF vermittelt laut dem UFS Wien ein 8- oder 16-Stunden-Kurs noch keine pädagogische Qualifikation. Christoph Heugenhauser Kinderbetreuungskosten che Belastungen
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als außergewöhnli-
Gemäß § 34 Abs 9 EStG können ab 1. 1. 2009 Kosten für die Kinderbetreuung als außergewöhnliche Belastung (agB) ohne Selbstbehalt bis zu € 2.300,– jährlich pro Kind geltend gemacht werden. Dazu veröffentlichte das BMF 28. 7. 2011, BMF-010222/0155-VI/7/2011, seine Rechtsauffassung zu dieser Bestimmung, um die gesetzliche Regelung zu konkretisieren. Der Sachverhalt der vom UFS Wien zu entscheidenden Rechtsfrage war nun: Ein berufstätiger Vater von zwei Kindern macht in der Steuererklärung die max Kinderbetreuungskosten von jeweils € 2.300,– für seine zwei Kinder geltend. Auf Nachfrage des FA gibt der Bw bekannt, dass seine Kinder durch pädagogisch qualifizierte Personen (Schwester und Schwiegermutter des Bw) betreut wurden. Weiters wurden Rechnungen vorgelegt, wobei die konkreten Betreuungszeiten von keiner der beteiligten Parteien aufgezeichnet, sondern vielmehr rückwirkend monatlich geschätzt wurden. Die Gattin des Bw war während der Zeit der Kinderbetreuung teilweise ohne Beschäftigung und teilweise berufstätig, wobei die Kinder trotz Verfügbarkeit der Mutter extern betreut wurden. Die Kinder wurden von den Betreuungspersonen teilweise von der Schule abgeholt und am Abend nach Hause gebracht. In der Entscheidung des UFS Wien waren va folgende Punkte maßgebend für die Nichtanerkennung der Kinderbetreuungskosten als agB: • Mangelnde pädagogische Qualifikation der Kinderbetreuungspersonen, Keine Vereinbarung, die den Kriterien von Ver• trägen zwischen Nahestehenden entspricht (Angehörigenjudikatur!), • Die in Rechnung gestellten Beträge lassen sich aufgrund fehlender Aufzeichnungen nicht nachvollziehen, • Die tatsächliche Bezahlung der Rechnungen kann nicht festgestellt werden, • Keine Aufzeichnungen über Betreuungsstunden, keine Anmeldung beim FA durch die Kinderbetreuungspersonen, kein vereinbarter Stundensatz usw lassen auf keine Fremdüblichkeit und keine Selbständigkeit schließen, sondern eher auf eine finanzielle Unterstützung als Ausgleich für gelebte familiäre Solidarität. Der UFS Wien beschäftigte sich va mit der im Gesetz genannten „pädagogisch qualifizierten Person“ iSd § 34 Abs 9 EStG. Der UFS Wien teilt nicht die Auffassung des BMF, dass ein 8- oder 16-
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Stunden Kurs für eine pädagogische Qualifikation ausreichen. Vielmehr müsse sich eine solche pädagogische Qualifikation an jener orientieren, die auch eine verantwortliche MitarbeiterIn in institutionellen – öffentlichen oder privaten – Kinderbetreuungseinrichtungen vorweisen muss. Eine Orientierung könne auch die Ausbildung zur/zum Kindergartenpädagogin/-pädagogen, zur/m Diplom-SozialbetreuerIn oder zur/m Tagesmutter/-vater geben.
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Einnahmen aus der Kinderbetreuung (aus Sicht der Betreuungsperson) Laut oben erwähnter Information des BMF kann Kinderbetreuung steuerlich im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit oder im Rahmen einer nicht selbständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Laut UFS-Wien-Entscheidung ist eher von einer nicht selbständigen Tätigkeit auszugehen, wenn die Kinderbetreuung im Haushalt, dem die Kinder angehören, erfolgt. Arbeitsrechtlich fiele diese Beschäftigung unter das Hausgehilfen und Hausangestelltengesetz. Es sind sämtliche Rechte und Pflichten eines Arbeitsverhältnisses zu beachten (Meldungen, Abfuhr von Sozialversicherungsbeiträgen und Lohnsteuer inkl Lohnnebenkosten usw). Die Entlohnung mittels Dienstleistungsscheck ist denkbar, wobei aufgrund der nicht nur einfachen, haushaltstypischen Dienstleistung iSd § 1 Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG) problematisch. Erfolgt die Kinderbetreuung im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit, erzielt die Betreuungsperson Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sozialversicherungsrechtlich sind pädagogisch qualifizierte Personen als „Neue Selbständige“ anzusehen. Laut einer aktuellen Information der WKO Niederösterreich wird bei der Kinderbetreuung allerdings zwischen Babysitting und Tagesbetreuung unterschieden. Während die Tagesbetreuung nicht der Gewerbeordnung unterliegt, ist für die Beaufsichtigung von Kindern ohne Verfolgung eines erzieherischen Ziels eine Anmeldung bei der Gewerbebehörde erforderlich. Entgegen den Ausführungen des BMF wird wohl in diesem Fall sozialversicherungsrechtlich keine „Neue Selbständigkeit“ vorliegen und es kommt zur Pflichtversicherung in der Gewerblichen Wirtschaft (Ausnahme Kleinstunternehmerregelung). Erfolgt in diesem Fall keine Anmeldung bei der Gewerbebehörde drohen Verwaltungsstrafen für die Betreuungsperson und für den Auftraggeber.
• Arbeitshilfe
Übersichtsdarstellung zur Zuordnung der Einkünfte aus der Kinderbetreuung
• UFS Wien 11.10.2011, RV/ 1801-W/11
• § 34 Abs 9 EStG • außergewöhnliche Belastungen; Kinderbetreuungskosten
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