Das wรถchentliche Steuer-Update
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KW
2013
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Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt KW92013 Beiträge
Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Versicherungsleistung im Rahmen eines Leasingvertrags als eigenständige Leistung (StExp 2013/70) .............................
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Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern UFS zur Rückgängigmachung der GrESt bei einer Verschmelzung (StExp 2013/68) .............................................................
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Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Forderungspfändungen aufgrund eines Sicherstellungsauftrags gem § 232 BAO (StExp 2013/64) .....................................
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2012 (StExp 2013/66) .......................................................................................... Mehrfachversicherung und Beitragsgrundlage (StExp 2013/72) ...........................................................................................
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Entscheidungen kompakt
Steuerrecht – Einkommensteuer Ausgaben für freiwillige Beratungsleistungen in der Pension (StExp 2013/65) .................................................................... Pauschaler Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung und Kilometergeld absetzbar (StExp 2013/67) ...............................
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Steuerrecht – Körperschaftsteuer/Konzern- und Gruppenbesteuerung VwGH zum Beginn der Mindestkörperschaftsteuerpflicht (StExp 2013/69)
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Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht Verkehrsabsetzbetrag für beschränkt Steuerpflichtige (StExp 2013/71) ..............................................................................
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Impressum Medieninhaber und Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft: Kohlmarkt 16, 1014 Wien, FN 124 181w, HG Wien. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmen und Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Verlagsadresse: Johannesgasse 23, 1015 Wien (verlag@manz.at). Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (Geschäftsführerin), Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung), Prokurist Peter Guggenberger (Vertriebsleitung). Verlagsredaktion: Dr. Elisabeth Riener-Micheler, E-Mail: elisabeth.riener-micheler@manz.at Verlags- und Herstellungsort: Wien. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung, Wirtschaftsprüfung und Förderungen. Zitiervorschlag: StExp 2013/Nummer. Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebots darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen trotz sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien (buero8.com). Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Impressum abrufbar unter www.manz.at/impressum
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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
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Versicherungsleistung im Rahmen eines Leasingvertrags als eigenständige Leistung StExp 2013/70. Der EuGH entschied, dass eine im Rahmen eines Leasingvertrags angebotene Versicherung als eigenständige Leistung zu qualifizieren ist.
Anna Bauer Sachverhalt Die BGZ Leasing sp.z.o.o. ist eine polnische Leasinggesellschaft. Grundbedingung der seitens der BGZ abgeschlossenen Leasingverträge war, dass die Leasinggegenstände versichert wurden. Den Kunden blieb es selbst überlassen, sich entweder selbst um den Abschluss einer Versicherung zu kümmern, oder die seitens BGZ angebotene Versicherungsmöglichkeit in Anspruch zu nehmen. In letzterem Fall schloss BGZ einen Vertrag als Versicherungsnehmer und Begünstigter ab und belastete die Kosten in gleicher Höhe unverändert an die Kunden weiter. BGZ behandelte die Umsätze der Weiterberechnung der Versicherungskosten als umsatzsteuerfrei. Nach Auffassung der zuständigen Finanzbehörde unterlagen diese Umsätze jedoch – ebenso wie die Hauptleistung (das Leasing) – der 22%-igen USt. Diese Auffassung wurde mit der Begründung, dass es sich bei den fraglichen Umsätzen um einen einzigen, nämlich aus Leasing und Versicherung bestehenden, Umsatz handle, vom Berufungsgericht bestätigt. Dem EuGH wurde schlussendlich vom polnischen Verwaltungsgerichtshof die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die in der Versicherung eines Leasingobjekts bestehende Dienstleistung und die im Leasing selbst bestehende Dienstleistung als eigenständige Dienstleistungen behandelt werden müssen, oder ob diese als einheitliche und komplexe Leasinggesamtleistung zu beurteilen sind. Falls diese Leistungen als eigenständige Leistungen zu beurteilen sind, stellt sich weiters die Frage, ob die in der Versicherung des Leasingobjekts bestehende Dienstleistung als umsatzsteuerfrei zu behandeln sei, wenn der Leasinggeber das Leasingobjekt versichert und dem Leasingnehmer lediglich die Kosten hierfür in Rechnung stellt.
trennte Beurteilung der Leasingleistung selbst und die Bereitstellung einer Versicherung für das Leasingobjekt keine künstliche Aufspaltung einer einheitlichen Leistung darstelle. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass es dem Leasingnehmer primär darum gehe, die Leasingleistung zu erhalten und nur subsidiär die Versicherung, die der Leasinggeber von ihm verlangt. Sofern sich der Leasingnehmer entscheidet, auch die Versicherungsleistung über den Leasinggeber zu erwerben, erfolgt dies unabhängig von der Entscheidung, einen Leasingvertrag abzuschließen – dem Leasingnehmer stünde es ja frei, seine Versicherung anderswo abzuschließen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Leasingleistung und die Versicherungsleistung jeweils eigenständige Leistungen darstellen. In Bezug auf die zweite Frage äußerte sich der EuGH dahingehend, dass der Ausdruck „Versicherungsumsätze“ weit genug ist, um die Gewährung von Versicherungsschutz durch einen StPfl zu erfassen, der nicht selbst Versicherer ist. Umsätze aus der Weiterverrechnung von Versicherungskosten sind daher von der USt zu befreien.
Entscheidung des EuGH In Zusammenhang mit der Beurteilung der Frage, ob im vorliegenden Fall von einer einheitlichen Leistung auszugehen sei, führt der EuGH zunächst aus, dass ein einheitlicher Umsatz dann vorliege, wenn die Leistung eines StPfl aus zwei oder mehreren Elementen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre (vgl Rn 30 des Urteils, mwN). Nach Auffassung des EuGH ist dieses Kriterium im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die ge-
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• Arbeitshilfe Graphik zur umsatzsteuerlichen Beurteilung von Versicherungsleistungen im Rahmen eines Leasingvertrags
• EuGH 17. 1. 2013, C-224/11, BGZ Leasing sp.z.o.o.
• § 6 Abs 1 Z 9 lit c UStG • Leasing; Versicherungsleistung
KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
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UFS zur Rückgängigmachung der GrESt bei einer Verschmelzung StExp 2013/68. Wird ein Verschmelzungsvertrag als Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs iSd § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG angesehen, so ist nach dem UFS für das Vorliegen der Parteienidentität auf den Zeitpunkt des Abschlusses bzw der Wirksamkeit eines Verschmelzungsvertrags abzustellen. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
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n den Jahren 2006 bis 2008 wurden mehrere Liegenschaften von der IGmbH an die WAG verkauft. Aufgrund von Verschmelzungsverträgen vom 29. 9. 2009 wurden sowohl die Verkäuferin IGmbH als auch die Käuferin WAG als jeweils übertragende Ges mit der Bw als aufnehmende Ges verschmolzen. Die Genehmigung der Hauptbzw Generalversammlungen der übertragenden Ges erfolgten am gleichen Tag. Die Eintragung der Verschmelzung der IGmbH mit der Bw im Firmenbuch erfolgte am 29. 12. 2009; jene der WAG mit der Bw am 31. 12. 2009. Die von der WAG zuvor von der IGmbH erworbenen Liegenschaften waren Teil des auf die Bw übertragenen Vermögens. Die Bw beantragte daraufhin als Rechtsnachfolgerin der seinerzeitigen Verkäuferin IGmbH sowie der Käuferin WAG unter Hinweis auf die Verschmelzungen die Abänderung der für die ursprünglichen Kaufverträge über die Liegenschaften festgesetzten GrESt gem § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG. Sie begründete dies damit, dass aufgrund der Gesamtrechtsnachfolge der Bw betreffend das Vermögen der IGmbH und der Übertragung der Grundstücke der WAG auf die Bw ein Rückerwerb der Grundstücke innerhalb von drei Jahren nach Veräußerung der Grundstücke an die WAG erfolgt sei.
§ 17 GrEStG als höchstpersönliches Recht? Der UFS Wien folgt insoweit der Bw, als es sich bei den aus § 17 GrEStG ergebenden Rechten um solche handelt, die sich aus Abgabenvorschriften ergeben und somit nach § 19 Abs 1 BAO auf den Gesamtrechtsnachfolger übergehen. Auch handelt es sich bei dem Recht, den seinerzeitigen Verkauf auf vertraglicher Basis rückgängig zu machen, nicht um ein höchstpersönliches Recht. Die Gesamtrechtsnachfolge infolge der Verschmelzung juristischer Personen geht über die Gesamtrechtsnachfolge des Erben hinaus. Treten die Erben beim Rückerwerb an Stelle der nach Abschluss des rückgängig gemachten Rechtsvorgangs verstorbenen Verkäufer oder Käufer, so gilt das umso mehr im Fall der zivilrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge aufgrund der Verschmelzung juristischer Personen (vgl RFH 13. 4. 1926, II A 106/26; Fellner, Grunderwerbsteuer § 17 Rz 10). Der UFS Wien verweist hier auf Judikatur und Fachschrifttum zur vergleichbaren Bestimmung des § 21 Gebührengesetz, bei der für die erforderliche Parteienidentität die Folgegesell-
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schaft – dem Wesen der Gesamtrechtsnachfolge entsprechend – in die rechtliche Stellung der Vorgängergesellschaft eintritt (VwGH 3. 6. 1985, 85/15/0084; Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren § 21 GebG Rz 14, 20).
Parteienidentität – Vereinbarungszeitpunkt Rechtserheblich für alle Tatbestände des § 17 GrEStG ist die Parteienvereinbarung; dies auch in zeitlicher Hinsicht für die Einhaltung der jeweiligen Fristen (VwGH 30. 1. 1980, 2812, 2936, 2937/78; VwGH 9. 8. 2001, 2000/16/0085). Die Rückgängigmachung iSd § 17 GrESt erfolgt demgemäß mit dem Abschluss der Vereinbarung (VwGH 11. 4. 1991, 90/16/0009; VwGH 26. 6. 1997, 97/16/0024). Auch ein Verschmelzungsvertrag kann eine Vereinbarung über die Rückgängigmachung darstellen (VwGH 29. 10. 1998, 98/16/0115). Die GrESt-Pflicht entsteht dabei mit der Begründung des Übereignungsanspruchs, dh mit der Wirksamkeit des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags (VwGH 27. 9. 1995, 94/16/0142; VwGH 28. 5. 1998, 97/16/0301). Eine Parteienvereinbarung nach § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG muss zwischen denselben Parteien abgeschlossen werden, zwischen denen der seinerzeitige Erwerbsvorgang vereinbart wurde (VwGH 29. 10. 1998, 98/16/0115; VwGH 8. 9. 2010, 2008/16/0183). Dies bedeutet, dass der als Vereinbarung über die Rückgängigmachung geltend gemachte Verschmelzungsvertrag zwischen der seinerzeitigen Käuferin und der seinerzeitigen Verkäuferin, allenfalls mit den jeweiligen Gesamtrechtsnachfolgern abgeschlossen hätte werden müssen, um in den Anwendungsbereich von § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG zu fallen. Die seinerzeitige Verkäuferin war die IGmbH. Die nunmehrige Erwerberin der Liegenschaften, die Bw, war zum Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Verschmelzungsvertrags mit der WAG weder ident mit der seinerzeitigen Verkäuferin, noch war sie ihre Gesamtrechtsnachfolgerin iSd § 19 Abs 1 BAO (diese war sie erst am 29. 12. 2009). Der Verschmelzungsvertrag mit der WAG kommt nach Ansicht des UFS Wien daher nicht als Vereinbarung über die Rückgängigmachung in Betracht. Auch die Verschmelzung der IGmbH mit der Bw kommt nicht als Vereinbarung über die Rückgängigmachung in Betracht, da hier lediglich Vermögen von der seinerzeitigen Verkäuferin auf die Bw übertragen wurde und die Rechte an den gegenständlichen Liegenschaften davon unberührt blieben.
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• Arbeitshilfe Umgründungen und GrESt
• UFS Wien 11.6.2012, RV/ 1711-W/10
• § 17 Abs 1 Z 1 GrEStG • Gesamtrechtsnachfolge; Verschmelzung
KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
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Forderungspfändungen aufgrund eines Sicherstellungsauftrags gem § 232 BAO StExp 2013/64. Der UFS Innsbruck hat zur Rechtmäßigkeit der Vornahme einer abgabenbehördlichen Forderungspfändung auf Grund eines Sicherstellungsauftrags gem § 232 BAO Stellung genommen und nachstehende Kriterien erörtert. Bernhard Ludwig Gesetzliche Bestimmungen Gemäß § 232 Abs 1 BAO kann die Abgabenbehörde, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschriften die Abgabepflicht knüpfen, selbst bevor die Abgabenschuld dem Ausmaß nach feststeht, bis zum Eintritt der Vollstreckbarkeit (§ 226 BAO) an den Abgabepflichtigen einen Sicherstellungsauftrag erlassen, um einer Gefährdung oder wesentlichen Erschwerung der Einbringung der Abgabe zu begegnen. Der Abgabepflichtige kann durch Erlag eines von der Abgabenbehörde zu bestimmenden Betrags erwirken, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrags unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. Der Sicherstellungsauftrag gem § 232 Abs 2 BAO hat zu enthalten: • die voraussichtliche Höhe der Abgabenschuld; • die Gründe, aus denen sich die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Abgabe ergibt; • den Vermerk, dass die Anordnung der Sicherstellung sofort in Vollzug gesetzt werden kann; • die Bestimmung des Betrags, durch dessen Hinterlegung der Abgabepflichtige erwirken kann, dass Maßnahmen zur Vollziehung des Sicherstellungsauftrags unterbleiben und bereits vollzogene Maßnahmen aufgehoben werden. § 232 Abs 1 und Abs 2 BAO gelten sinngemäß ab der Anhängigkeit eines Strafverfahrens gegen einen der Begehung eines vorsätzlichen Finanzvergehens oder einer vorsätzlichen Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden Verdächtigen hinsichtlich jenes Betrags, um den die Abgaben voraussichtlich verkürzt wurden.
Überweisung des gepfändeten Forderungsbetrags durch den Drittschuldner hat dann zu erfolgen, wenn die maßgeblichen Abgaben, die die Grundlage des Sicherstellungsauftrags bildeten, durch Ausstellung eines Rückstandsausweises vollstreckbar geworden sind und die Abgabenbehörde diese Einziehung schriftlich verfügt. • Mit Zustellung des Zahlungsverbots an den Drittschuldner (auch im Sicherungsverfahren) gilt die Pfändung als erwirkt (§ 65 Abs 3 AbgEO). • Im Pfändungsbescheid muss die gepfändete Forderung bescheidmäßig genau bezeichnet und beschrieben werden, damit sowohl der Abgabenschuldner als auch der Drittschuldner genau erkennen können, welche Forderung(en) mit Ergehen eines Pfändungsbescheids gepfändet wurde(n). Eine detailliertere Bezeichnung der gepfändeten Forderungen kann nach der herrschenden Rsp aber dann unterbleiben, wenn dem Abgabenschuldner in Konsequenz nur eine Forderung nach Art und Umfang gegenüber dem Drittschuldner zustehen kann. • Die Bezeichnung „Pfändung aller fortlaufender Werkverträge“, „Pfändung aufgrund von Werkverträgen“ oder „Forderungen aus sämtlichen Lieferung und/oder Leistungen“ wird nach der herrschenden Lehre als ausreichend bestimmt für eine Begründung eines Pfändungsbescheids angesehen.
Entscheidung des UFS Innsbruck Folgende Begründung wurde der (abweisenden) Berufungsentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zugrunde gelegt: • Gem § 78 Abs 1 AbgEO können bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Sicherstellungsauftrags Vollstreckungshandlungen angeordnet werden. • Wie im abgabenbehördlichen Exekutionsverfahren erfolgt auch im Sicherungsverfahren die Pfändung von Geldforderungen durch die Ausstellung eines Pfändungsbescheids. Eine Verwertung durch Überweisung zur Einziehung (§§ 71ff BAO) darf im Sicherungsverfahren jedoch nicht vorgenommen werden. Die
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• Arbeitshilfe Übersicht über unpfändbare Sachen von natürlichen Personen
• UFS Innsbruck 20.9.2012, RV/0627-I/12
• § 65 AbgEO; § 78 AbgEO; § 232 BAO
• Sicherstellungsauftrag
KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Highlights aus dem LStR-Wartungserlass 2012 StExp 2013/66. Der LStR-Wartungserlass 2012 hat einige wichtige Klarstellungen im Bereich der Lohnsteuer gebracht. Darüber hinaus kam es zu Neuerungen im Bereich der Sachbezugswerteverordnung, sowie wurde weiters auf die Solidarabgabe eingegangen. Martina Schrittwieser
Sachbezugswerte-V: Wohnungsüberlassung durch den Arbeitgeber
Unterbrechung einer Dienstreise im Zuge einer begünstigten Auslandstätigkeit
Wünscht ein Dienstgeber die rasche Verfügbarkeit eines Dienstnehmers und überlässt ihm aus diesem Grund kostenlos oder verbilligt eine arbeitsplatznahe Dienstwohnung (Erreichbarkeit des Arbeitsplatzes innerhalb von 15 Minuten), so ist ab dem 1. 1. 2013 kein Sachbezugswert für Wohnungen bis zu 30 m 2 anzusetzen. Bei einer Wohnungsgröße von mehr als 30 m2 bis max 40 m2 vermindert sich der Sachbezugswert um 35%. Voraussetzung dafür ist, dass die Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird. Wird eine Unterkunft mehreren Arbeitnehmern zur Verfügung gestellt, ist der Sachbezugswert entsprechend zu aliquotieren. Eine Steuerfreiheit steht nur dann zu, wenn die gesamte Wohnungsgröße 30 m2 nicht übersteigt bzw steht die Reduktion von 35% nur dann zu, wenn die Wohnung insgesamt nicht größer als 40 m2 ist.
Dienstreisen während einer begünstigten Auslandstätigkeit unterbrechen die begünstigte Tätigkeit unter folgenden Voraussetzungen nicht: • Wenn diese ausschließlich im Interesse des ausl Vorhabens getätigt werden. • Wenn die Dienstreise in den inl Stammbetrieb, eine inl Betriebstätte oder ein Reiseziel innerhalb der 400km Zone führt. Wird im Anschluss an eine derartige Dienstreise Urlaub konsumiert, so wirkt dieser Urlaub während des ersten Monats der begünstigten Auslandstätigkeit unterbrechend, es sei denn, dieser Urlaub erfasst nur arbeitsfreie Tage. Ist diese Monatsfrist einmal erfüllt, führen spätere Urlaube während der Auslandstätigkeit nicht dazu, dass erneut eine Monatsfrist in Gang gesetzt wird.
Sachbezugswerte-V: Richtwerte für Überlassung von Wohnraum
Sachbezugswerte-V: Fiskal-Lkw
Prinzipiell orientiert sich die Bewertung von Dienstwohnungen als Sachbezug an den Richtwertmietzinsen, wobei sich die Änderung der Richtwerte jeweils mit 1.1. des Folgejahrs in der Lohnverrechnung auswirkt. Ab Jänner 2013 ist der Sachbezug anhand der neuen Richtwerte (s Tabelle in der Arbeitshilfe) zu erhöhen.
Pendelpauschale bei mehreren Wohnsitzen
Sachbezugswerte-V: Zinsersparnis Die Behandlung der Zinsersparnisse bei zinsverbilligten und unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen sind nun in den LStR 2002 Rz 207a – Rz 207e geregelt. Bei unverzinslichen Gehaltsvorschüssen und Arbeitgeberdarlehen ist folgende Prozentsatzberechnung durchzuführen: Für den Zeitraum vom 1. 10. des Vorjahrs bis zum 30. 9. des laufenden Jahrs ist ein Euribor-Durchschnittswert zu ermitteln; dieser ist um 0,75 Prozentpunkte zu erhöhen (kaufmännische Rundung auf halbe Prozentpunkte). Der Prozentsatz ist vom BMF bis zum 30. 11. für das Folgejahr festzusetzen und zu veröffentlichen. Handelt es sich um zinsverbilligte Gehaltsvorschüsse und Arbeitgeberdarlehen, so ist die Differenz zwischen dem tatsächlichen Zinssatz und dem wie oben beschrieben ermittelten Zinssatz anzusetzen. Der Prozentsatz für das Kalenderjahr 2013 beträgt 2%.
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Ein Sachbezug ist ab 2013 auch für privat genutzte Fiskal-Lkw anzusetzen.
Bestehen mehrere Wohnsitze, so ist für das Pendlerpauschale jener Wohnsitz maßgebend, von dem aus im Lohnzahlungszeitraum die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstrecke überwiegend zurückgelegt wird.
Berücksichtigung von OGH-Urteilen Wird bei einem OGH-Urteil der arbeitsrechtliche Anspruch auf Leistung nicht anerkannt (zB Reiseaufwandsentschädigung), so gilt diese steuerliche Nichtanerkennung gem § 3 Abs 1 Z 16b EStG erst für Lohnzahlungszeiträume ab dem 1. 1. des zweitfolgenden Kalenderjahrs nach der OGH-Entscheidung.
Ergänzungen auf Grund der Einführung der Solidarabgabe Die LStR 2002 Rz 1069a ist für sonstige Bezüge in den Lohnzahlungszeiträume von 1. 1. 2013 bis 31. 12. 2016 anzuwenden. Übersteigen die sonstigen Bezüge das Jahressechstel oder betragen die sonstigen Bezüge nach Abzug aller Freibeträge € 83.333,–, dann erfolgt die Besteuerung der übersteigenden Beträge zum laufenden Tarif.
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• Arbeitshilfe Übersicht zu den neuen Sachbezugswerten
• BMF 20.12.2012, BMF-010222/0142-VI/7/2012
• § 3 Abs 1 Z 16b EStG • Pendlerpauschale; Sachbezug; sonstiger Bezug; Solidarabgabe
KW Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
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Mehrfachversicherung und Beitragsgrundlage StExp 2013/72. Mit der in § 35a GSVG enthaltenen Formulierung „Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen“ ist die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate (nämlich der in einem Jahr liegenden Beitragsmonate) gemeint. Christian Wesener
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bt ein der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegender Versicherter andere Tätigkeiten aus, welche die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründen, so sind die Beiträge nach dem GSVG nur in jener Höhe vorzuschreiben, in welcher es voraussichtlich zu keiner Überschreitung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen kommt (Differenzvorschreibung, § 35a GSVG, § 35b GSVG). Der Versicherte hat die Höhe der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG glaubhaft zu machen, was in der Regel durch die Vorlage einer Arbeits- und Entgeltbestätigung seines Arbeitgebers erfüllt wird. Überschreitet ein Versicherter bereits mit seinen ASVG-Einkünften die Höchstbeitragsgrundlage, so wird die Beitragsgrundlage nach dem GSVG mit € 0,– festgesetzt. Nach Ablauf des Jahres, für welches eine Differenzvorschreibung beantragt wurde, ist zu überprüfen, ob die Beitragsgrundlagen nach dem ASVG tatsächlich den Betrag der Höchstbeitragsgrundlagen nach dem GSVG erreicht oder überschritten haben. Ist dies nicht der Fall, so sind Beiträge nachträglich vorzuschreiben. Im gegenständlichen Erkenntnis war die Frage strittig, ob die Differenzvorschreibung auf das Kalenderjahr oder den jeweiligen Kalendermonat bezogen ist.
Sachverhalt und Erkenntnis des VwGH Der Versicherte war im Jahr 2006 bis zum 30. 6. 2006 als Angestellter bei einer Bank beschäftigt und erzielte aus dieser Tätigkeit eine monatliche Beitragsgrundlage nach dem ASVG iHv € 4.904,06 inkl Sonderzahlungen. Vom 1. 1. 2006 bis zum 31. 12. 2006 unterlag er der Pflichtversicherung als neuer Selbständiger nach § 2 Abs 1 Z 4 GSVG. Auf Grund eines Gewerbescheins war er zusätzlich von 2. 6. 2006 bis 31. 12. 2006 nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG versichert. Im Jahr 2006 erzielte der Versicherte Einkünfte aus Gewerbebetrieb iHv € 28.085,85. Die im Jahr 2006 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge betrugen € 785,70. Die vorläufigen Beitragsgrundlagen für den Zeitraum 1. 1. 2006 bis 30. 6. 2006 wurden mit € 0,– festgesetzt. Auf Grund eines Antrags des Versicherten wurde neben dem Bestehen der Pflichtversicherung auch über die Beitragsgrundlagen und die Nachentrichtung von Beiträgen abgesprochen.
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Damit die Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen nach dem GSVG unter Berücksichtigung der Beitragsgrundlagen nach dem ASVG die Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen nicht überschreitet, wurde die monatliche Beitragsgrundlage nach dem GSVG im Zeitraum 1. 1. 2006 bis 30. 6. 2006 entsprechend gekürzt und mit € 1.439,98 festgesetzt. Unter Berücksichtigung dieser Beitragsgrundlage, der Beitragsgrundlage nach dem GSVG für den Zeitraum 1. 7. 2006 bis 31. 12. 2006 iHv monatlich € 2.405,96 sowie der monatlichen Beitragsgrundlage nach dem ASVG im Ausmaß von € 4.904,06, kam es zu keiner Überschreitung der Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen im Jahr 2006 iHv € 52.500,–. Gegen diese Vorgehensweise wendet sich der Versicherte mit der Begründung, dass die Differenzvorschreibung nach dem Wortlaut des Gesetzes auf den jeweiligen Kalendermonat und nicht das Kalenderjahr bezogen ist. Der Begriff „Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen“ in § 35a Abs 1 GSVG (sowie § 35b Abs 1 GSVG) sei so auszulegen, dass die Beitragsgrundlagen verschiedener Pflichtversicherungen nur eines Monats zu addieren sind. Diesem Argument erteilt der VwGH jedoch eine Absage. Die vom Versicherten vertretene Auslegung sei zwar hinsichtlich des Gesetzesteils „Summe der monatlichen Beitragsgrundlagen“ möglich, jedoch nicht bei jenem Gesetzesteil, welcher von der „Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen“ spricht. Würde man für eine jede Beschäftigung die jeweilige Höchstbeitragsgrundlage eines Kalendermonats addieren, so könnte dadurch, dass mehrere pflichtversicherte Tätigkeiten vorliegen (die für sich betrachtet jeweils ein Entgelt unter der Höchstbeitragsgrundlage aufweisen), niemals die Entgeltsumme die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen überschreiten. Der VwGH führt schließlich aus: „Mit Summe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlagen ist daher die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen mehrerer Monate gemeint, nämlich die Summe der Höchstbeitragsgrundlagen der in einem Kalenderjahr liegenden Beitragsmonate“.
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• Arbeitshilfe Praxisbeispiel zur Bildung der Beitragsgrundlage
• VwGH 11.7.2012, 2009/08/0121
• § 35a GSVG; § 35b GSVG
• Differenzvorschreibung; Höchstbeitragsgrundlage
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
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Ausgaben für freiwillige Beratungsleistungen in der Pension StExp 2013/65. Ein ehemaliger Versicherungsvertreter erhält in seiner Pension Folgeprovisionen. Wenn er durch freiwillige Beratungsleistungen an seine ehemaligen Kunden seine Folgeprovisionen sichert, kann er laut VwGH angefallene Werbungskosten absetzen. Clemens Endfellner
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er Bf ist ehemaliger Versicherungsvertreter, der im Jahr 2006 Pensionseinkünfte und von seinem ehemaligen Dienstgeber Folgeprovisionen für die vor der Pensionierung abgeschlossenen Versicherungsverträge bezieht. In seiner Arbeitnehmerveranlagung machte er Werbungkosten für die Betreuung seines ehemaligen Kundenstocks geltend, da er ohne die umfassende Weiterbetreuung seines Kundenstocks die darauf basierenden Folgeprovisionen verlieren würde. Es bestehe zwar keine Verpflichtung zur Betreuung der ehemaligen Kunden, aber durch seine freiwilligen Beratungsleistungen verhindere er die Umschreibung von Versicherungsverträgen auf aktive Mitarbeiter.
Vom FA und UFS Graz wurde der Werbungskostenabzug verweigert. Ihm stünden die Folgeprovisionen ungeachtet seiner freiwilligen Beratungstätigkeit zu, sodass die Aufwendungen nicht auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet seien. Ein pensionierter Versicherungsangestellter hat gem § 6 Abs 2 des Kollektivvertrags für Versicherungsangestellte im Außendienst unabhängig von jeder Arbeitsleistung und insb ohne Verpflichtung zur Weiterbetreuung ehemaliger Kunden Anspruch auf 60% der Folgeprovisionen, sodass zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und den Einnahmen (Folgeprovisionen) kein Zusammenhang bestünde. Der VwGH teilte diese Auffassung nicht. Es kommt nicht darauf an, ob ein nachträgliches Handeln pensionierter Versicherungsvertreter für den ehemali-
gen Dienstgeber erwünscht oder möglich ist, sondern entscheidend darauf, ob die Betreuungsleistungen tatsächlich erbracht wurden und in einem Veranlassungszusammenhang zu den Provisionen stehen, insb etwa weil sie zur Aufrechterhaltung jener Versicherungsverträge beigetragen haben, aus denen die Folgeprovisionen resultierten. Ist dies der Fall, führen die einschlägigen Aufwendungen zu Werbungskosten, was durch fallbezogene Erhebungen beim ehemaligen Dienstgeber noch zu überprüfen sein wird.
• VwGH 23.1.2013, 2009/15/0163 • § 16 Abs 1 EStG • Provisionen; Versicherungsvertreter; Werbungskosten
Steuerrecht – Einkommensteuer
Pauschaler Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung und Kilometergeld absetzbar StExp 2013/67. Laut VwGH sind mit dem pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung nach der V Außergewöhnliche Belastungen nur bestimmte Mehraufwendungen für Fahrten abgegolten. Fahrtkosten aufgrund einer Heilbehandlung können zusätzlich geltend gemacht werden. Clemens Endfellner
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em Mitbeteiligten wurde vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen für das Streitjahr ein Grad der Behinderung von 80% bescheinigt. Der Mitbeteiligte machte in seiner Arbeitnehmerveranlagung 2006 unter anderem den pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung gem § 3 Abs 1 Außergewöhnliche Belastungen geltend. Zusätzlich beantragte er Fahrtkosten (Kilometergeld), die iZm Heilbehandlungen angefallen waren. Vom FA wurden diese Fahrtkosten nicht anerkannt, da sie bereits durch den pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung abgedeckt seien. UFS Klagenfurt und VwGH teilten diese Rechtauffassung nicht. Mit dem pauschalen Freibetrag für ein Kfz wegen Behinderung gem § 3 Abs 1 Außergewöhnliche
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Belastungen werden Mehraufwendungen für besondere Behindertenvorrichtungen und für den Umstand abgegolten, dass ein Massenbeförderungsmittel auf Grund der Behinderung nicht benützt werden kann. Dass durch die Inanspruchnahme dieses Freibetrags alle Mehraufwendungen für Fahrten mit diesem Kfz abgegolten sind, ist aus dem Wortlaut des § 3 Abs 1 nicht ableitbar. Es ist somit nicht rechtswidrig, wenn die bel Beh [der UFS] im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, dass durch den Freibetrag nur jener Mehraufwand abgedeckt wird, der Menschen mit Behinderung durch die nicht berufliche Mehrbenützung – also sämtliche Privatfahrten – des Pkw gegenüber gesunden Abgabepflichtigen entsteht. Geht man davon aus, dass durch den Freibetrag nur jener Mehraufwand abgedeckt ist, der einem Behinderten für gewöhnlich ent-
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steht, weil er infolge seiner Behinderung kein Massenverkehrsmittel benützen kann, stellen die iZm einer Heilbehandlung stehenden Fahrtkosten eine zusätzliche außergewöhnliche Belastung dar. Diese Fahrtkosten sind gem § 4 Außergewöhnliche Belastungen als Kosten der Heilbehandlung im nachgewiesenen Ausmaß zu berücksichtigen, da zu den Kosten der Heilbehandlung auch Fahrtkosten zählen.
• VwGH 23.1.2013, 2009/15/0094 • § 35 EStG • Behinderung; Freibetrag; Kilometergeld
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VwGH zum Beginn der Mindestkörperschaftsteuerpflicht StExp 2013/69. Nach Ansicht des VwGH entsteht die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit erstmaligem nach außen In-Erscheinung-Treten der juristischen Person. Darunter fällt bereits die Eröffnung eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist. Jakob Mayer Sachverhalt Die Bw-GmbH ist seit 1980 im Firmenbuch eingetragen. Das FA schrieb der Gesellschaft für die Jahre 2003 bis 2007 Mindest-KSt mit der Begründung vor, dass sie im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz habe, sowie nach außen hin in Erscheinung getreten sei. Aus der Vorhaltsbeantwortung, einem Schreiben und den im Firmenbuch eingereichten Daten der Bilanz geht hervor, dass die Bw-GmbH über ein Bankkonto, Bankguthaben und Vorräte verfüge, Vorschüsse für künftige Leistungen erbracht habe und Verbindlichkeiten aufweise. Als Einwand wurde von der Bw-GmbH eingebracht, dass sie lediglich einen „Mantel“ ohne jegliche Geschäftstätigkeit darstelle. Sie verfüge über keine Gewerbe-
berechtigung und habe daher keine Geschäftstätigkeit entwickelt bzw Einkünfte lukriert. Weiters wurde von Seiten der Bw-GmbH vorgebracht, dass die Mindest-KSt im Ergebnis eine Registersteuer sei, die gegen die EG-Richtlinie betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital verstoße.
Entscheidung des VwGH Der VwGH stellte fest, dass die Mindestkörperschaftsteuerpflicht mit dem Tag des Eintretens der unbeschränkten Steuerpflicht beginnt. Bei juristischen Personen beginnt die Steuerpflicht, wenn die Rechtsgrundlage „festgestellt“ ist und die juristische Person erstmalig nach außen in Erscheinung tritt. Dieses InErscheinung-Treten erfordert eine nach außen hin erkennbare Tätigkeit. Darunter fällt beispielsweise bereits die Eröffnung
eines Bankkontos, das der Einzahlung des Stammkapitals zu dienen bestimmt ist (vgl VwGH 4. 3. 1987, 84/13/0239). Von einem Verstoß gegen die RL 69/335/EWG ist nach Ansicht des VwGH mit Verweis auf EuGH 18. 1. 2001, C-113/99, Schmid, ebenfalls nicht auszugehen. Aus diesen Gründe war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
• VwGH 22.11.2012, 2012/15/0138 • § 4 Abs 1 KStG; § 24 Abs 4 KStG
• Mantelgesellschaft; Mindestkörperschaftsteuer
Steuerrecht – Lohnabgaben/Sozialversicherung/Arbeitsrecht
Verkehrsabsetzbetrag für beschränkt Steuerpflichtige StExp 2013/71. Der UFS Salzburg hat sich mit dem Anspruch auf den Verkehrsabsetzbetrag für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer auseinandergesetzt und schließt den Absatz von Absetzbeträgen generell aus, wenn kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorliegt. Gabriele Hemm Sachverhalt Ein in Österreich tätiger Gf einer deutschen Gesellschaft erzielt aufgrund seiner Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Arbeit. Es erfolgt kein LSt-Abzug, da die Einkünfte in Deutschland ausbezahlt werden. Das FA versagte die Zuerkennung des Verkehrsabsetzbetrags (VAB), da sich § 102 Abs 3 EStG nur auf § 33 Abs 1 EStG bezieht und die Gewährung von Absetzbeträgen ausschließlich auf den Lohnsteuerabzug abstellt. Den LStR 2002 Rz 1241 ist zu entnehmen, dass auch beschränkt StPfl, die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, der VAB zusteht.
Entscheidung des UFS Salzburg Für den UFS ist zur Beurteilung der Rechtsfrage § 102 Abs 3 EStG relevant.
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Nach dem UFS wird die Steuer für beschränkt StPfl ausschließlich nach § 33 Abs 1 EStG berechnet. Da kein Steuerabzug vom Arbeitslohn vorliegt, scheidet der Ansatz von Absetzbeträgen generell aus. Der UFS verweist in seiner Entscheidung auf die Lehre (Ludwig in Doralt, EStG § 102 Tz 42, Fellner in Hofstätter/ Reichel, EStG-Kommentar § 102 Tz 4) und Verwaltungspraxis, die den ersten Satz des § 102 Abs 3 EStG übereinstimmend dahingehend auslegt, dass die ESt nach Tarif zu berechnen ist und die Absetzbeträge grundsätzlich nicht zustehen. Für den UFS ist die Anspruchsvoraussetzung des § 33 Abs 5 Z 1 EStG im vorliegenden Fall nicht gegeben: „Bei Einkünften aus einem bestehenden Dienstverhältnis stehen folgende Absetzbeträge (Verkehrsabsetzbetrag und Arbeitnehmerab-
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setzbetrag) zu, wenn die Einkünfte dem Lohnsteuerabzug unterliegen.“
Abschließende Anmerkung Die vom UFS Salzburg zitierte Anspruchsvoraussetzung (Lohnsteuerabzug) des § 33 Abs 5 Z 1 EStG (VAB) ist im Gesetzestext aber nur beim Arbeitnehmerabsetzbetrag (Z 2) zu finden.
• UFS Salzburg 19.9.2012, RV/0182-S/12 • § 1 Abs 3 EStG; § 33 EStG; § 102 Abs 3 EStG • beschränkte Steuerpflicht; Verkehrsabsetzbetrag