Das wöchentliche Steuer-Update
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Sonderausgabe Abgabenänderungsgesetz 2012
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KW
2012
Das wöchentliche Steuer-Update
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Inhalt Beiträge Steuerrecht – Einkommensteuer Entwurf des AbgÄG 2012: Geplante Änderungen im Einkommensteuerrecht (StExp 2012/204) ............................... 2 Steuerrecht – Umgründungen Die Änderungen im Umgründungssteuerrecht durch das AbgÄG 2012 (StExp 2012/225) .......................................... 3 Änderungen im UmgrStG durch die geänderte Besteuerung von Kapitalvermögen (StExp 2012/244) ..................... 4 Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht Neuerungen in der Umsatzsteuer gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (StExp 2012/230) ........................... 5 Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern Geplante Änderungen bei Gebühren und Verkehrsteuern im AbgÄG 2012 (StExp 2012/217)..................................... 6 Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht Neues EU-Amtshilfegesetz in Begutachtung (StExp 2012/201) ................................................................................. 7 Änderungen im FinStrG aufgrund des geplanten AbgÄG 2012 (StExp 2012/207) ...................................................... 8 Klarstellungen zum Abgabenbetrug geplant (StExp 2012/227) ................................................................................. 9
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KW
Impressum
2012
Medieninhaber & Herausgeber: MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Firmensitz und Buchhandlung: Kohlmarkt 16, 1014 Wien. Verlagsbüro: Johannesgasse 23, 1015 Wien, Tel: +43 1 531 61-0, Fax: +43 1 531 61-181, E-Mail: verlag@manz.at. Handelsgericht Wien FN124181w, UID: ATU 37181900. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften. Gesellschafter, deren Anteil 25% übersteigt: Manz Gesellschaft m.b.H., Wien, Beteiligung an Unternehmenund Gesellschaften aller Art, und Wolters Kluwer International Holding B.V. Amsterdam, Beteiligung an Unternehmen. Grundlegende Richtung: Veröffentlichung von Artikeln zu aktuellen Themen aus den Bereichen Steuerrecht, Bilanzierung und Förderungen. Verlags- und Herstellungsort: Wien. Geschäftsleitung: Mag. Susanne Stein (GeschäftsführendeGesellschafterin); Dr. Wolfgang Pichler, Prokurist (Verlagsleitung); Peter Guggenberger, Prokurist (Vertriebsleitung). Verlagsrechte: Die in diesem E-Paper veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte bleiben vorbehalten. Kein Teil dieses Angebotes darf ohne schriftliche Genehmigung des Verlags in irgendeiner Form vervielfältigt oder verbreitet werden. Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in diesem E-Paper erfolgen ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der Redakteure sowie des Verlags ist ausgeschlossen. Grafisches Konzept: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien. Fotos: Fotolia, iStockphoto LP. Zitiervorschlag: StExp 2012/Artikelnummer.
KW Steuerrecht – Einkommensteuer
Entwurf des AbgÄG 2012: Geplante Änderungen im Einkommensteuerrecht StExp 2012/204. Die geplanten Änderungen betreffen vor allem den Spendenabzug, Bilanzberichtigungen (dafür entfällt § 293c BAO), die Veräußerung eines Anteils an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft und Grundstücke. Die Begutachtungsfrist läuft bis 16. 8. 2012. Clemens Endfellner
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er Entwurf des AbgÄG 2012 enthält folgende bedeutende Änderungen (ESt), in der Reihenfolge des Vorblatts zu den Erläuterungen: • Eine begünstigte Auslandstätigkeit soll nur dann vorliegen, wenn in dieser Region während des gesamten Kalendermonats eine erhöhte Sicherheitsgefährdung besteht. Dies wäre insb eine Kriegs- oder Terrorgefahr. Bisher stand die Steuerbefreiung auch dann zu, wenn die erhöhte Sicherheitsgefährdung nur zu Beginn der Tätigkeit vorlag. • [Wesentlich:] Derzeit ermöglicht § 293c BAO eine Bescheidberichtigung bis zur Verjährungsgrenze, wenn sich ein Sachverhalt nicht oder doppelt auswirken würde. Auf § 293c BAO gestützt, kann somit beispielsweise eine in der Vergangenheit falsch gerechnete AfA auf den korrekten Jahresbetrag korrigiert werden. Bilanzierungs- oder Bewertungsfehler werden dadurch innerhalb der Verjährungsfrist behebbar. § 293c BAO ermöglicht lediglich die Korrektur des Fehlers. Der Entwurf sieht vor, § 293c BAO zu streichen und eine ähnliche Bestimmung in § 4 Abs 2 Z 2 EStG iZm der Bilanzberichtigung einzufügen. Diese Bestimmung gilt durch einen Verweis in § 28 Abs 8 EStG für Bilanzierende, Einnahmen-Ausgaben-Rechner und Überschussermittler im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Der sachliche Anwendungsbereich der Fehlerkorrektur wird dadurch auf das EStG/KStG eingeschränkt. Die zeitliche Rückwirkung wird ebenfalls geändert, da eine steuerwirksame Korrektur von Fehlern möglich werden soll, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben und deren Folgewirkungen noch in nicht verjährte Veranlagungszeiträume hineinreichen. Im Ergebnis soll damit ein richtiger Totalgewinn sichergestellt werden. • Der Höchstbetrag für die Berücksichtigung von Spenden als Betriebsausgaben oder Sonderausgaben wird auf den Gewinn bzw Gesamtbetrag der Einkünfte des laufenden Jahrs bezogen. Derzeit wird auf das Vorjahr abgestellt. • Spendenbegünstigte Institutionen sollen verpflichtet werden, einem Spender auf dessen Verlangen eine Spendenbestätigung auszustellen. • Die Einlagenbewertung von Grundstücken soll iZm den Regelungen betr Grundstücksveräußerungen neu gestaltet werden. • Die Bestimmungen betr die AfA-Bemessungsgrundlage bei sonstigen Wirtschaftsgütern sol-
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len bei unentgeltlichen Erwerben in § 16 Abs 1 Z 8 lit c EStG an die für Gebäude bestehende Rechtslage angeglichen werden. • [Wesentlich:] Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften soll für den Fall einer Anteilsveräußerung gelten, dass diese eine Veräußerung des anteiligen Vermögens darstellt. Dadurch entfällt die Möglichkeit, einen im Privatvermögen gehaltenen Mitunternehmeranteil nach Ablauf der einjährigen Spekulationsfrist nicht steuerbar zu veräußern. • Im Fall einer überhöhten Abschreibung von Denkmalschutzaufwendungen soll der für Grundstücksveräußerungen geltende besondere Steuersatz insoweit nicht zustehen, als die überhöhte AfA die reguläre AfA übersteigt. • Wird der Veräußerungserlös bei einer Grundstücksveräußerung gegen Rente nach Maßgabe des Zufließens erfasst, steht der besondere Steuersatz nicht zu. • Ausgaben zur Wohnraumschaffung sollen außerhalb Ö nur in einem anderen EU-/EWRStaat, mit dem eine umfassende Amtshilfe besteht, als Sonderausgaben abzugsfähig sein. • Der Unterhaltsabsetzbetrag soll nur für Kinder berücksichtigt werden, die sich im Inland, in einem EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz aufhalten. • Nicht haushaltszugehörige Kinder in der Schweiz sollen in Bezug auf die Abgeltungswirkung durch den Unterhaltsabsetzbetrag mit Kindern in der EU/EWR gleichgestellt werden. Für Kinder, die sich in Drittstaaten (außer der Schweiz) aufhalten, wird nach der Rsp des VfGH die Hälfte der tatsächlich bezahlten Unterhaltskosten als agB berücksichtigt. • Für die Geltendmachung von behinderungsbedingten Aufwendungen für den (Ehe-)Partner wird der Begriff des (Ehe-)Partners klargestellt. • Ein Pflichtveranlagungstatbestand soll vorliegen, wenn ein Freibetragsbescheid im Rahmen der Lohnverrechnung berücksichtigt wurde, oder wenn ein Arbeitnehmer wegen eines lohnsteuerverkürzenden Zusammenwirkens mit dem Arbeitgeber unmittelbar in Anspruch genommen wird. • Die KESt-Anmeldung soll elektronisch erfolgen und die Fristen im Hinblick auf den Verlustausgleich durch depotführende Stellen angepasst werden. • Die Anforderung und Übermittlung von Gutachten der FFG iZm der Forschungsprämie soll ab 1. 1. 2013 elektronisch erfolgen. Die Änderungen sollen überwiegend ab 2013 in Kraft treten (vgl § 124b Z 223ff EStG im Entwurf).
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•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2012/204A Titel der Arbeitshilfe
• Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2012
• § 293c BAO • AbgÄG 2012;
Bescheidberichtigung; vermögensverwaltende Personengesellschaft
KW Steuerrecht – Umgründungen
Die Änderungen im Umgründungssteuerrecht durch das AbgÄG 2012 StExp 2012/225. Durch das Abgabenänderungsgesetz 2012 soll die Ausschüttungsfiktion auf Importverschmelzungen auf Schwesterngesellschaften ausgedehnt und die Berechnung der fiktiven Ausschüttung bei Umwandlungen vereinfacht geregelt werden. Martina Gatterer Ausschüttungsfiktion bei Importverschmelzungen auf Schwesterngesellschaften Mit dem AbgÄG 2010 wurde in § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG eine Ausschüttungsfiktion für Importverschmelzungen von Gesellschaften aus Niedrigsteuerländern eingeführt. Diese gilt bei Verschmelzungen, bei denen die übernehmende Körperschaft an der übertragenden ausländischen Körperschaft beteiligt ist, für den Fall, dass die Gewinnanteile der übertragenden Körperschaft bei der übernehmenden Körperschaft unter die Missbrauchsbestimmung des § 10 Abs 4 oder Abs 5 KStG fallen würden. In diesem Fall ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Reinvermögen, das sich aus der der Verschmelzung zugrundeliegenden Bilanz der übertragenden Körperschaft ergibt, und dem eingezahlten Nennkapital mit dem Beginn des auf den Verschmelzungsstichtag folgenden Tages als offen ausgeschüttet anzusehen. Die vorgesehene Neufassung des § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG dehnt die Ausschüttungsfiktion auf Verschmelzungen von Konzerngesellschaften aus. Dadurch soll die Ausschüttungsfiktion nicht mehr durch eine Verschmelzung auf eine inländische Schwesterngesellschaft (statt auf die Muttergesellschaft) umgangen werden können. Zusätzlich sollen Kapitalrücklagen nicht von der Ausschüttungsfiktion umfasst sein, indem sie nur dann vom Unterschiedsbetrag abgezogen werden dürfen, wenn nachgewiesen wird, dass sie nicht aus Gesellschaftsmitteln stammen.
Zeitliche Anwendbarkeit Die Neuregelung der Ausschüttungsfiktion soll bereits alle Verschmelzungen erfassen, die nach dem 31. 10. 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet werden.
Neufassung der Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen
gesetz 2012 eine generelle Systemumstellung erfolgen. Da weiterhin sichergestellt werden soll, dass nach einer Umwandlung nur vollständig besteuerte Gewinne von den Gesellschaftern steuerneutral entnommen werden können, soll nun die Nachholung der Besteuerung nach der Neufassung des § 9 Abs 6 UmgrStG auf der zweiten Ebene, bezogen auf das Gewinnkapital, erfolgen. Als Gewinnkapital wird der Unterschiedsbetrag zwischen dem Umwandlungskapital iSd § 8 Abs 5 UmgrStG zum Umwandlungsstichtag und den vorhandenen Einlagen iSd § 4 Abs 12 EStG definiert. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass es zu keiner Doppelerfassung von Gewinnen kommt und die Basis nicht durch Gestaltungsmöglichkeiten angepasst wird. Durch die Neufassung der Ausschüttungsfiktion kann die Bestimmung hinsichtlich der Kapitalherabsetzungsfiktion in § 9 Abs 7 UmgrStG entfallen.
Umwandlungsbilanz Damit eine Grundlage für die Berechnung der Ausschüttungsfiktion vorliegt, soll die Aufstellung einer Umwandlungsbilanz in Zukunft eine zwingende Anwendungsvoraussetzung für Art II UmgrStG sein.
Zeitliche Anwendbarkeit § 9 Abs 6 UmgrStG in der neuen Fassung soll erstmals auf Umwandlungen anzuwenden sein, deren Umwandlungsbeschluss nach dem 31. 10. 2012 zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird. Für Umwandlungen, deren Beschluss bis zum 31. 10. 2012 in das Firmenbuch angemeldet wird, gilt somit jedenfalls die alte Rechtslage.
Begutachtung Die Begutachtungsfrist endet am 16. 8. 2012. Die Gesetzwerdung bleibt daher abzuwarten.
Die Ausschüttungsfiktion bei Umwandlungen wurde mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 neu geregelt: Ausgehend vom unternehmensrechtlichen Reinvermögen wird bisher der als offen ausgeschüttet geltende Betrag durch eine Reihe von Zu- und Abschlägen ermittelt. Da sich herausstellte, dass diese Neuregelung einerseits sehr kompliziert ist und somit einen erheblichen Verwaltungsaufwand für den Steuerpflichtigen verursacht und andererseits nach wie vor Lücken und Gestaltungsmöglichkeiten bei der Bestimmung bestehen, soll mit dem Abgabenänderungs-
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Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/225A Titel der Arbeitshilfe
• § 10 Abs 4u Abs 5 KStG; § 3 Abs 1 Z 3 UmgrStG; § 9 Abs 6 UmgrStG
• Verschmelzung; Umwandlung; AbgÄG 2012
KW Steuerrecht – Umgründungen
Änderungen im UmgrStG durch die geänderte Besteuerung von Kapitalvermögen StExp 2012/244. Durch das AbgÄG 2012 werden die durch die neue Besteuerung von Kapitalvermögen erforderlichen Änderungen im Umgründungssteuerrecht nachgezogen. Christian Andre
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it der Neugestaltung der Besteuerung von Kapitalvermögen durch das BBG 2011 sind auch Substanzgewinne aus Anteilen an Körperschaften grundsätzlich unabhängig von Beteiligungshöhe oder Behaltedauer steuerpflichtig. Mit dem AbgÄG 2012 wird diese Neugestaltung im UmgrStG nachvollzogen.
Entstehen und Wegfall von Beteiligungen gem § 31 EStG Einige Bestimmungen im UmgrStG (vgl § 5 Abs 2, 3 und 4 UmgrStG, § 9 Abs 1 Z 3 UmgrStG, § 17 Abs 1 UmgrStG, etc) stellen auf die Entstehung oder den Wegfall einer Beteiligung iSd § 31 EStG ab. So sieht § 5 Abs 2 UmgrStG vor, dass für Zwecke der Anwendung der Fristen der § 30 EStG und § 31 EStG neue Anteile an die Stelle der alten Anteile treten. Nach § 5 Abs 3 UmgrStG bleibt bei Herabsinken einer Beteiligung gem § 31 EStG aufgrund einer Verschmelzung nach Artikel I UmgrStG auf weniger als 1% die Steuerhängigkeit nach wie vor für einen Zeitraum von zehn Jahren bestehen. Diese Regelung gilt sowohl für Kapitalanteile an der übernehmenden als auch für Anteile an der übertragenden Gesellschaft. Es ist dabei zu beachten, dass die Zehnjahresfrist nur jene Anteile betrifft, die „durch die Verschmelzung“ die Eigenschaft als Anteile gem § 31 EStG verlieren. Für Anteile, die im Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Firmenbuch bereits weniger als 1% betragen, innerhalb von fünf Jahren davor aber Teil einer bestimmten Beteiligung waren, gilt die Zehnjahresfrist nicht. Die Entstehung und der Wegfall von Beteiligungen iSd § 31 EStG idF vor dem BBG 2011 ist nach der Neuregelung nicht mehr relevant. § 5 Abs 2 idF des Begutachtungsentwurfs zum AbgÄG 2012 lautet wie folgt: „(2) Für neue Anteile sind die Anschaffungszeitpunkte der alten Anteile maßgeblich.“ Die Absätze 3 und 4 wurden gestrichen. Noch bestehende Beteiligungen iSd § 31 EStG werden aufgrund der Neuregelung mit diesem Tage in das Besteuerungsregime des § 27 Abs 3 EStG überführt. Regelungen im UmgrStG, die sich auf die Entstehung oder den Wegfall einer Beteiligung iSv § 31 EStG beziehen, entfallen für Neuvermögen. Diese Änderungen gelten für alle Umgründungen, die sich auf einen Stichtag nach dem 31. 3. 2012 beziehen. Es besteht ein Schutz von „Altvermögen“. Für die Abgrenzung von Alt- und Neuvermögen nach dem neuen Besteuerungsregime für Kapitalver-
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mögen besteht ein Altbestandsschutz durch jene Regelungen, die bislang eine Fortsetzung der Fristen für Zwecke der § 30 EStG und § 31 EStG vorgesehen haben. Die im § 31 EStG idF vor dem BBG 2011 vorgesehene 1%-Grenze spielt danach nur mehr eingeschränkt im Bereich der beschränkten Steuerpflicht (§ 98 Abs 1 Z 5 EStG) eine Rolle. § 17 Abs 1 UmgrStG hat bislang vorgesehen, dass der Einbringende seine im Privatvermögen gehaltenen Beteiligungen mit den nach § 31 EStG maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen hat. Nach der Neuregelung richtet sich nun die Bewertung dieser Anteile nach § 27 Abs 3a Z 2 EStG.
Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/244A Titel der Arbeitshilfe
• § 30 EStG; § 31 EStG
• AbgÄG 2012;
Beteiligungen; KESt-neu
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KW Steuerrecht – Umsatzsteuer/Verbrauchsteuern/Zollrecht
Neuerungen in der Umsatzsteuer gemäß dem Abgabenänderungsgesetz 2012 StExp 2012/230. Aufgrund der Anpassung der Mehrwertsteuersystemrichtlinie kommt es im Bereich der Umsatzsteuer zu Änderungen. Der folgende Beitrag stellt die wichtigsten vom Begutachtungsentwurf vorgesehenen Neuerungen überblicksweise dar. Wolfgang Berger/Marian Wakounig Langfristige Vermietung von Beförderungsmittel B2C Die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels an Nichtunternehmer ist nach der Neuregelung des § 3a Abs 12 Z 2 UStG grundsätzlich am Empfängerort steuerbar. Eine Ausnahme stellt die langfristige Vermietung eines Sportboots an einen Nichtunternehmer dar (tatsächliche Zurverfügungstellung).
„Normalwert“ als Bemessungsgrundlage Zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder -umgehung ist in gewissen Fällen (zB Leistungsempfänger hat keinen Vorsteuerabzug) der „Normalwert“ (entspricht dem Wert auf der gleichen Handelsstufe) als umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Lieferungen oder sonstige Leistungen anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven vom Normalwert abweicht (§ 4 Abs 9 UStG und Art 4 Abs 3 UStG).
Steuerbefreiung bei Gesundheitsberufen Gewisse Anpassungen wurden (EU-bedingt) vorgenommen; aufgenommen in die Befreiung werden die Tätigkeiten von Heilmasseuren (§ 6 Abs 1 Z 19 UStG).
Rechnungslegung – Gerichtsstand Die Rechnungsstellungsvorschriften werden neu gegliedert. Betreffend grenzüberschreitende Leistungen wird festgelegt, nach welchen Regelungen welchen Staats die Rechnungslegung zu erfolgen hat (Gerichtsstand). Bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen, bei denen Reverse Charge gilt, muss die Rechnungsstellung bereits bis zum 15. des Folgemonats der Leistungserbringung erfolgen (Art 11 UStG).
Inhalts und die Lesbarkeit des Inhalts gewährleistet (dies kann auch etwa durch die Anwendung eines innerbetrieblichen Kontrollverfahrens erfolgen). Eine Gutschrift muss ausdrücklich als solche bezeichnet werden (§ 11 UStG).
Istbesteuerung Unternehmern, die ihre Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuern, also nicht von der Möglichkeit der Sollbesteuerung Gebrauch machen, steht in Hinkunft das Recht auf Vorsteuerabzug für die von ihnen bezogenen Leistungen nur mehr im Zeitpunkt der Bezahlung zu (ausgenommen Versorgungsunternehmen) (§ 12 Abs 1 Z 1 UStG).
•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2012/230A Titel der Arbeitshilfe
Differenzbesteuerung
• § 3a Abs 12 Z 2 UStG;
Bei Anwendung der Differenzbesteuerung muss in der Rechnung ein Hinweis auf „Kunstgegenstände/Sonderregelung“, „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ bzw „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“ enthalten sein (§ 24 Abs 7 UStG).
Verspätete Rechnungsstellung Die Rechnungsausstellung hat spätestens am 15. des auf die Ausführung der steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung folgenden Kalendermonats zu erfolgen. Es besteht keine Verpflichtung zur Ausstellung einer Anzahlungsrechnung bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen. Für Kleinbetragsrechnungen besteht bei Dreiecksgeschäften keine Erleichterung (Art 11 Abs 1, 4 und 5 UStG).
e-Rechnung Die elektronische Rechnungslegung wird neu geregelt und vereinfacht. Im Ergebnis können zukünftig auch elektronische Rechnungen, die zB per E-Mail, als E-Mail-Anhang oder Web-Download in einem elektronischen Format (zB als PDFoder Textdatei) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, ohne dass es einer Signatur bedürfte. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer gewährleistet werden. Jeder Unternehmer kann selbst bestimmen, in welcher Weise er die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des
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§ 4 Abs 9 UStG; § 6 Abs 1 Z 19 UStG; § 11 UStG; § 12 Abs 1 Z 1 UStG; § 24 Abs 7 UStG; Art 4 Abs 3 UStG; Art 11 UStG
• AbgÄG 2012;
e-Rechnung; Normalwert
KW Steuerrecht – Gebühren und Verkehrsteuern
Geplante Änderungen bei Gebühren und Verkehrsteuern im AbgÄG 2012 TeXpe 2012/217 2099/832. Der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2012 sieht ua auch Änderungen im Bereich der StExp Gebühren und Verkehrsteuern vor, die nachstehend überblicksmäßig dargestellt werden sollen. Michaela Petritz-Klar/Michael Petritz
Todes wegen wird an das neue Kapitalbesteuerungsregime angepasst.
Gebührengesetz Die im Gebührengesetz geplanten Änderungen betreffen zum einen die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr durch den Bestandgeber. Während bislang der Bestandgeber für jeden einzelnen Bestandvertrag eine gesonderte Anmeldung unter Verwendung des diesbezüglichen amtlichen Vordrucks zu übermitteln hat, sieht der Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2012 insoweit eine Erleichterung vor, als alle in einem Kalendermonat vom Bestandgeber abgeschlossenen Bestandverträge in einer Anmeldung zusammengefasst und dem Finanzamt angezeigt werden können. Darüber hinaus sieht § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 Gebührengesetz idF AbgÄG 2012 nunmehr vor, dass die Anmeldung der Bestandverträge zur Gänze unterbleiben kann, wenn die Bestandvertragsgebühr mit Verrechnungsweisung gem § 214 Abs 4 BAO über FinanzOnline bis zum Fälligkeitstag entrichtet wird. Die geänderte Fassung von § 33 TP 5 Abs 5 Z 3 Gebührengesetz soll mit 1. 1. 2013 in Kraft treten und auf alle Bestandverträge anzuwenden sein, die nach dem 31. 12. 2012 abgeschlossen werden Darüber hinaus soll die Befreiungsbestimmung des § 33 TP 21 Abs 2 Z 6 Gebührengesetz um die Abtretung von Aktien erweitert werden. Grund hierfür ist die Umstellung auf Namensaktien für nicht börsenotierte Gesellschaften durch das GesRÄG 2011 (Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetz 2011 BGBl I 2011/53). Da die Rechte aus Namensaktien entweder durch Zession oder mittels Indossament übertragen werden können, war die Notwendigkeit der Ausweitung der Befreiung von der Zessionsgebühr auch für die Abtretung von Aktien gegeben.
Grunderwerbsteuergesetz § 6 Abs 3 GrEStG soll eine Besteuerungslücke schließen und insoweit geändert werden, als ein besonderer Einheitswert nun auch im Fall einer Nachfeststellung gem § 22 BewG, dh wenn unmittelbar vor oder durch den Erwerbsvorgang selbst eine neue wirtschaftliche Einheit iSd § 22 BewG entstanden ist, zu ermitteln sein soll. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Ermittlung eines solchen besonderen Einheitswerts nur bei Vorliegen der Voraussetzungen einer Art- oder Wertfortschreibung erforderlich.
Stiftungseingangssteuergesetz
• Arbeitshilfe • Arbeitshilfe StExp 2012/217A Titel der Arbeitshilfe
• Begutachtungsentwurf; AbgÄG 2012
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Die in § 1 Abs 3 Z 6 StiftEG enthaltene Befreiung für die Zuwendung von Kapitalvermögen von
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KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
Neues EU-Amtshilfegesetz in Begutachtung StExp 2012/201. Im Rahmen des Abgabenänderungsgesetzes 2012 wurde der Entwurf des EUAmtshilfegesetzes in Begutachtung geschickt. Es ersetzt das bereits bestehende EG-Amtshilfegesetz und soll zur Erweiterung, Vereinfachung und Effizienzsteigerung von Amtshilfeersuchen um Informationsaustausch innerhalb der EU führen.
Christian Gatterer
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er vorliegende Begutachtungsentwurf führt in derzeitiger Form zu wesentlichen Änderungen auf dem Gebiet der Amtshilfeersuchen innerhalb der EU. Einerseits soll der Geltungsbereich der Amtshilfe erweitert sowie der Informationsaustausch ausgeweitet und verbessert werden. Darüber hinaus steht die Vereinfachung des administrativen Ablaufs und der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit der Behörden im Vordergrund.
Geplante Neuerungen Im Gegensatz zur vorhergehenden Regelung, soll der Anwendungsbereich der Amtshilfeersuchen auf Steuern aller Art inklusive Landes- und Gemeindeabgaben ausgedehnt werden. Davon ausgenommen bleiben im Wesentlichen die Umsatzsteuer, Zölle, Pflichtbeiträge zu Sozialversicherungen und Gebühren. Eingehende Auskunftsersuchen aus anderen Mitgliedstaaten werden von einem einzurichtenden zentralen Verbindungsbüro bearbeitet und nach Überprüfung der formellen Richtigkeit und Vollständigkeit an die entsprechende Behörde weitergeleitet. Weiterhin kommt die Leistung von Amtshilfe nur in Betracht, wenn der ersuchende Staat seinerseits alle ihm zur Verfügung stehenden Informationsquellen ausgeschöpft hat. Entsprechend dem OECD-Standard des Art 26 des Musterabkommens sieht das neue Gesetz vor, dass Österreich betreffend Besteuerungszeiträume ab Jänner 2011 die Informationserteilung nicht aufgrund des bestehenden Bankgeheimnisses ablehnen darf. Eine wesentliche Erweiterung stellt auch der vorgesehene automatische Informationsaustausch dar. Das zentrale Verbindungsbüro soll verpflichtet werden, für Besteuerungszeiträume ab dem 1. 1. 2014 automatisch Informationen betreffend bestimmter Einkunftsarten (zB Vergütungen aus unselbständiger Arbeit oder von Aufsichtsräten, Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen) von in anderen Mitgliedstaaten ansässigen Personen an die ausländische Behörde weiterzuleiten. Nähere Einzelheiten zum automatischen Informationsaustausch sind einer Verordnung des BMF vorbehalten. Hinsichtlich der administrativen Abwicklung soll dem technischen Fortschritt Rechnung getragen werden. Entsprechende standardisierte Formblätter für die Einleitung und Abwicklung der Amtshilfeersuchen sollen darüber hinaus für Vereinfachung sorgen.
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Zusätzlich sieht das neue Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen den Einsatz von ausländischen Bediensteten an innerstaatlichen Ermittlungshandlungen vor. Dies gilt auch für die Anwesenheit und Teilnahme von österreichischen Bediensteten an steuerlichen Ermittlungshandlungen in anderen Mitgliedstaaten. Weiters ist vorgesehen, dass gestellte Auskunftsersuchen grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten zu beantworten sind. Diese Beantwortungsfrist soll lediglich zwei Monate betragen, wenn sich die angeforderte Information bereits im Besitz des zentralen Verbindungsbüros befindet. Unter bestimmten restriktiven Voraussetzungen soll auch die Weitergabe von erhaltenen Informationen an Drittländer möglich sein.
Inkrafttreten Das EU-Amtshilfegesetz soll mit 1. 1. 2013 in Kraft treten. Zugleich tritt das bisherige EGAmtshilfegesetz außer Kraft. Abweichend dazu, sollen die Regelungen über den automatischen Informationsaustausch erstmals ab 1. 1. 2015 anwendbar sein. Änderungen im Zuge der Begutachtung bleiben abzuwarten.
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Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/201A Titel der Arbeitshilfe
• Begutachtungsentwurf zum AbgÄG 2012
• § 1 EU-AHG • AbgÄG 2012; Amtshilfe; EU
KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
Änderungen im FinStrG aufgrund des geplanten AbgÄG 2012 StExp 2012/207. Mit dem AbgÄG 2012 soll auch das FinStrG novelliert werden. Die für die Praxis relevantesten Änderungen finden Sie hier zusammengefasst Klaus Hübner
Zusammenfassung aller Wiener Finanzstrafbehörden
Mehr Klarheit bei Selbstanzeigen betreffend Umsatzsteuerjahreserklärung
Ab 1. 1. 2013 soll ein einziges Finanzamt, nämlich das Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg als Finanzstrafbehörde erster Instanz für alle Finanzämter mit allgemeinem Aufgabenkreis mit Sitz in Wien eingerichtet werden. Beim Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg (bisher Finanzamt Wien 1/23) soll auch der Spruchsenat als Organ sämtlicher Finanzstrafbehörden der Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland eingerichtet werden, ebenso soll auch das Finanzstrafregister das Finanzamt Wien 1/23 auf Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg übergehen. Unverändert bleibt die eigene Finanzstrafbehörde beim bundesweiten Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Seit UFS Linz 29. 4. 2010, FSRV/0033-L/09, herrschte bei der Einreichung von USt-Jahreserklärungen Rechtsunsicherheit darüber, ob eine in der Erklärung ausgewiesene Rechtsschuld als Selbstanzeige iSd § 29 FinStrG zu werten ist. Der UFS Linz hatte sich in dieser Entscheidung von der bisherigen Verwaltungspraxis und VwGHJudikatur, welche die ausgewiesene Restschuld sehr wohl als strafaufhebend ansah, entfernt, also nicht als Selbstanzeige klassifiziert. Dies mit der Begründung, dass einer bloß kommentarlos eingereichten Erklärung das Erfordernis der genaueren Darlegung der Verfehlung (zB auf welche Voranmeldungszeiträume die Differenzen entfallen) fehlt. Mit der geplanten Neuregelung im neuen § 29 Abs 7 FinStrG wird jetzt mehr Rechtssicherheit geschaffen: „Wird eine Selbstanzeige betreffend Vorauszahlungen an Umsatzsteuer anlässlich der Umsatzsteuerjahreserklärung erstattet, bedarf es keiner Zuordnung der Verkürzungsbeträge zu den einzelnen davon betroffenen Voranmeldungszeiträumen.“ Eine weitergehendere Verfehlensdarlegung wird also insofern nicht (mehr) erforderlich sein. Wohl aber erfordert eine Selbstanzeige, die nicht nur für den Anzeiger alleine Strafaufhebung bewirken soll, gem § 29 Abs 5 FinStrG, dass alle weiteren Täter ausdrücklich angeführt werden müssen.
Klarstellungen zum Abgabenbetrug (gem § 39 FinStrG) Diesbezüglich verweise ich auf einen demnächst hier erscheinenden Beitrag von Herrn MMag. Alexander Lang.
•• Arbeitshilfe Arbeitshilfe StExp 2012/207A Titel der Arbeitshilfe
• § 29 FinStrG;
§ 48a FinStrG; § 51 Abs 1 lit e FinStrG
• AbgÄG 2012;
Bargeldverkehr; Finanzordnungswidrigkeit; Selbstanzeige
Verschärfte Sanktionen bei Verletzung der Pflichten im Bargeldverkehr Mit dem Hinweis auf deutlich schärfere Sanktionen in unserem Nachbarstaat Deutschland soll die Sanktion für die vorsätzliche und fahrlässige Verletzung der Anmeldeverpflichtung im Bargeldverkehr verdoppelt werden. Konkret von € 50.000,– auf € 100.000,– bei vorsätzlicher Begehung und von € 5.000,– auf € 10.000,– bei fahrlässiger Begehung (§ 48a FinStrG).
Ausdehnung der Finanzordnungswidrigkeit Künftig sollen auch vorsätzliche Erschwerungen und Verhinderungen der Tätigkeiten der Finanzpolizei (Betretungsrechte, Auskunftsrechte, Identitätsfeststellungen, etc) wie auch vorsätzliche Verletzungen der Mitwirkungspflicht dabei als Finanzordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,– geahndet werden können (§ 51 Abs 1 lit e FinStrG).
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KW Steuerrecht – Abgabenverfahren/Finanzstrafrecht
Klarstellungen zum Abgabenbetrug geplant StExp 2012/227. Der Entwurf zum AbgÄG 2012 sieht vor, dass Unklarheiten bei der Bestimmung des § 39 FinStrG zum Abgabenbetrug beseitigt werden. Die sonstigen Änderungen im Finanzstrafrecht wurden bereits in einem Beitrag von Klaus Hübner (StExp 2012/207) behandelt.
Alexander Lang/Hubertus Seilern-Aspang Derzeitige Regelung Des Abgabenbetrugs gem § 39 Abs 1 FinStrG macht sich schuldig, wer ausschließlich durch das Gericht zu ahndende Finanzvergehen unter Verwendung falscher oder verfälschter Urkunden, Daten bzw anderer solcher Beweismittel (lit a) oder unter Verwendung von Scheingeschäften und anderen Scheinhandlungen (lit b) begeht. Der Begriff „unter Verwendung“ sorgte für Diskussion. Die Frage dabei war, ob Falsifikate, Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen im Zuge der Abgabenerklärung aktiv benützt oder lediglich im Zeitpunkt der Abgabe existieren müssen. Nach § 38 Abs 2 FinStrG macht sich eines Abgabenbetrugs schuldig, wer ohne den Tatbestand des Abs 1 zu erfüllen, das Grunddelikt dadurch begeht, dass er Vorsteuerbeträge geltend macht, denen keine Lieferung oder sonstige Leistung zugrunde liegt, um dadurch eine ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen (Vorsteuerbetrug). Unklar war bislang, ob unter Abgabengutschrift nur ein tatsächlicher Vorsteuerüberhang in einem Vorauszahlungszeitraum zu verstehen ist oder ob auch eine Verkürzung der USt-Schuld durch ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge den Tatbestand zu erfüllen vermag. Zur derzeit geltenden Fassung des § 39 FinStrG s auch StExp 2011/26; 2011/68, 2011/88; 2011/97. Mit dem AbgÄG 2012 sollen diese Unklarheiten nunmehr beseitigt werden.
Die geplanten Änderungen im Einzelnen Zukünftig soll beim § 39 Abs 1 lit b FinStrG das Wort „und“ durch „oder“ ersetzt werden und somit „Scheingeschäfte oder anderen Scheinhandlungen“ lauten. Damit soll klargestellt werden, dass entweder Scheingeschäfte oder Scheinhandlungen ausreichend sind und nicht kumulativ vorliegen müssen. Zusätzlich ist vorgesehen die Formulierung in § 39 Abs 1 lit b FinStrG dahingehend zu ändern, als „unter Verwendung“ durch „unter Zugrundelegung“ ersetzt wird. Mit dieser Änderung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Scheinhandlungen und Scheingeschäfte wesentlich die Sachverhaltsebene einer abgabenrechtlichen Gestaltung betreffen. Die Tathandlung des § 39 Abs 1 FinStrG ist wie auch bei § 33 Abs 1 FinStrG idR die Abgabe einer falschen Abgabenerklärung. Mit der vorgeschlagenen
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Formulierung wird klargestellt, dass die Abgabenerklärung auf einem Scheingeschäft oder einer anderen Scheinhandlung basieren muss und nicht aktiv bei der Abgabe der Steuererklärung „in Verwendung“ ist. Fraglich ist nun, welche Auswirkungen die Änderung des Wortlauts des lit b auf die Interpretation des weiterhin bestehenden Begriffs „unter Verwendung“ in § 39 Abs 1 lit a FinStrG hat. Aufgrund des unterschiedlichen Wortlauts kann davon ausgegangen werden, dass eine unterschiedliche Interpretation vom Gesetzgeber gewollt ist. Versteht man also den Begriff „unter Zugrundelegung“ dahingehend, dass das reine Bestehen solcher Scheingeschäfte oder anderer Scheinhandlungen im Zeitpunkt der Einreichung der Abgabenerklärung ausreichend ist, kann dies für den Begriff „unter Verwendung“ eben nicht gelten. „Unter Verwendung“ kann somit nur mehr dann vorliegen, wenn der Abgabenpflichtige die falschen Urkunden, Daten oder andere solche Beweismittel im Zuge der Abgabenerklärung oder vor Veranlagung vorlegt. Als Anwendungsbereich blieben bspw die Vorlage eines unterpreisigen Immobilienkaufvertrags zur Grunderwerbsteuerbemessung oder das Übermitteln von falschen Belegen im Zuge des Veranlagungsverfahrens (zB im Rahmen einer Vorhaltsbeantwortung). In § 39 Abs 2 FinStrG soll künftig die Wortfolge „ungerechtfertigte Abgabengutschrift zu erlangen“ durch „Abgabenverkürzung bewirken“ ersetzt werden. Damit soll künftig auch eine durch ungerechtfertigte Vorsteuerbeträge verminderte Umsatzsteuerlast den Tatbestand des § 39 Abs 2 FinStrG erfüllen. Keine Lieferung oder sonstige Leistung liegt dann vor, wenn es zu keinem Leistungsaustausch gekommen ist.
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Arbeitshilfe •• Arbeitshilfe StExp 2012/227A Titel der Arbeitshilfe
• § 33 FinStrG; § 38 FinStrG; § 39 FinStrG
• Abgabenbetrug; AbgÄG 2012