taxlex 2010 05 S43

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FINANZSTRAFRECHT

Achatz völlig überzeugen. Unsere Antworten auf diese Frage sind daher ident. Die hL und auch ich stellen zwar darüber hinaus zusätzlich noch die Frage, ob bei einer fehlenden Kenntnis über die Unvertretbarkeit der subjektive Tatbestand der §§ 33 und 34 FinStrG erfüllt ist, und verneinen dies bei fehlendem Vorsatz oder Fahrlässigkeit.16) Auch diesem Ergebnis stehen aber die Überlegungen von Markus Achatz nicht entgegen. Er behandelt diesen Fall nämlich gar nicht: Sein Ergebnis lautet, dass der Stpfl die Offenlegungspflicht nach § 119 BAO verletzt, wenn er an der Richtigkeit (nicht an der Vertretbarkeit!) seiner unvertretbaren Rechtsansicht zweifelt.

SCHLUSSSTRICH

Die Ausführungen haben gezeigt, dass die von Markus Achatz mit überzeugenden Argumenten vertretene Ansicht, die Offenlegungspflicht nach § 119 BAO an einem subjektiven Maßstab zu messen, nur scheinbar auf der Linie des VwGH zur Offenlegung vertretbarer, aber von der Meinung der Finanzverwaltung abweichender Ansichten des Stpfl liegt. Zudem unterscheidet sich die Ansicht von Markus Achatz auch nicht von der hL zum FinStrG, die für die Frage der Vertretbarkeit einer Rechtsansicht auf einen objektiven Maßstab abstellt. Dies gilt zumindest dann, wenn man eine von der hM oder der Rsp abweichende Ansicht nicht mehr als vertretbar ansieht.

16) Leitner/Toifl/Brandl, Finanzstrafrecht3 Rz 172 ff.

Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010 (IRÄG 2010): Allgemeines Durch das IRÄG 2010 wird anstelle der und Arbeitsrecht bisherigen Konkurs- und Ausgleichsverfahren ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. In diesem Beitrag werden die wichtigsten Neuerungen im Überblick dargestellt sowie die Änderungen zur Lösung von Arbeitsverhältnissen im Insolvenzfall näher beleuchtet.

LEGISLATIVE WKO

§§ 25, 1 ff IO; § 25 KO IRÄG 2010; Lösung von Arbeitsverhältnissen in der Insolvenz

CAROLINE GRAF-SCHIMEK

A. Die wichtigsten Änderungen im Überblick 1. Zeitplan Im März 2010 wurde die Regierungsvorlage1) zum IRÄG 2010 eingebracht. Der Gesetzesentwurf wurde im Justizausschuss2) am 13. 4. 2010 angenommen und am 21. 4. 2010 einstimmig vom Nationalrat beschlossen. Die Änderungen werden wie geplant mit 1. 7. 2010 in Kraft treten.

2. Ziele Hauptzweck des IRÄG 2010 ist die Erleichterung von Sanierungen. Zukünftig ist nach der Insolvenzordnung (IO) zwischen einem Konkursverfahren und – bei rechtzeitiger Vorlage eines Sanierungsplans – einem Sanierungsverfahren zu unterscheiden. Das Ausgleichsverfahren wird abgeschafft. Wesentliche Ziele der Neuordnung des Insolvenzrechts sind weiters die Zurückdrängung von Konkursabweisungen mangels Masse sowie die Verhinderung der Konkursverschleppung durch den Schuldner.

3. Sanierung(sverfahren) Da bisher nur ein sehr geringer Teil der Verfahren (ca 1,3% im Jahr 2008)3) als Ausgleichsverfahren durch-

geführt wurde, wird dieses als solches abgeschafft und die Ausgleichsordnung aufgehoben. Die Möglichkeit der Sanierung im Konkursverfahren wird jedoch ausgebaut und ein einheitliches Insolvenzverfahren geschaffen. Schon mit dem Insolvenzantrag kann ein Sanierungsplan (entspricht dem Zwangsausgleich mit Verbesserungen) vorgelegt werden (Sanierungsverfahren, §§ 140 ff IO). Den Insolvenzgläubigern muss in diesem Fall eine Quote von mindestens 20% der Forderungen innerhalb von längstens zwei Jahren vom Tag der Annahme des Sanierungsplans angeboten werden. Um die Eigenverwaltung durch den Schuldner aus dem Ausgleichsverfahren zu erhalten, wird die Eigenverwaltung unter der Aufsicht eines Sanierungsverwalters in das neue Sanierungsverfahren übernommen (§ 169 ff IO). Damit sollen zeitgerechte Konkursanträge gefördert werden. Der Schuldner hat im Antrag ua nachzuweisen, wie die Mittel zur Erfüllung des Sanierungsplans aufgebracht werden können Dr. Caroline Graf-Schimek, LL. M., Wirtschaftskammer Wien, zuvor Assistentin am Institut für Zivilverfahrensrecht der Universität Wien. 1) 612 BlgNR 24. GP; vgl www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/I/ I_00612/pmh.shtml. Der Ministerialentwurf zum IRÄG 2009 (83/ ME 24. GP) ist unter www.parlament.gv.at/PG/DE/XXIV/ME/ ME_00083/pmh.shtml abzurufen (22. 4. 2010). 2) 651 BlgNR 24. GP. 3) 612 BlgNR 24. GP 2.

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