Catlin Messages 2-11

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02-11 Messages In der obligatorischen Unfallversicherung nach UVG sind Teilzeitbeschäftigte, welche weniger als 8 Stunden pro Woche bei einem Arbeitgeber arbeiten, nicht gegen Nichtberufsunfälle, sondern nur gegen Berufsunfälle versichert.

Catlin Schweiz AG, Dezember 2011

Editorial

Unfallversicherung für Teilzeitarbeitende Sehr geehrte Kundinnen und Kunden Sehr geehrte Geschäftspartner Ein turbulentes und ereignisreiches Jahr neigt sich dem Ende zu. Mehrere grosse Naturkatastrophen, die europäische Schuldenkrise, die Flucht in den Schweizer Franken haben das Jahr 2011 stark geprägt. Trotz des sehr schwierigen Umfelds haben wir sehr gut gearbeitet und konnten unsere Marktstellung festigen und weiter ausbauen. Das ist uns gelungen dank Ihres Vertrauens in unser Unternehmen und dem Einsatz unserer Mitarbeitenden. Ich freue mich auf eine weiterhin interessante und angenehme Zusammenarbeit und wünsche Ihnen im Kreise Frau Temporale arbeitet jeweils jede

An einem Montagvormittag – nach Arbeits-

Ihrer Familie und Freunde ein schönes

Woche am frühen Montagvormittag von

schluss am Bahnhof-Kiosk – möchte Frau

und besinnliches Weihnachtsfest und

6:00 bis 10:00 Uhr am Bahnhof-Kiosk.

Temporale auf dem Weg ins Restaurant

viel Glück, Gesundheit und Erfolg im

Gleichentags ist sie noch im Restaurant

Sternen in der Dorf-Bäckerei noch ein Brot

Neuen Jahr.

Sternen – wo sie an zwei Wochentagen

einkaufen. Auf dem Weg dorthin gerät sie

von 11:00 bis 14:00 Uhr im Service aus-

in ein heftiges Gewitter und will sich so

hilft – tätig. Ihr wöchentliches Arbeits-

schnell wie möglich in der Bäckerei ins

pensum beträgt also insgesamt 10

Trockene retten. Unglücklicherweise bleibt

Stunden.

sie am Eingang mit dem Schuhabsatz an der Türschwelle hängen und stürzt zu Boden. Beim Versuch, den Sturz aufzufangen, bricht sie sich das rechte Handgelenk.

Mit herzlichem Gruss

Markus Hefel, Geschäftsleitung


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Ist Frau Temporale nun versichert ?

Liegt somit ein Berufsunfall vor ?

einem zum anderen Arbeitgeber der Ver-

Aufgrund der eingangs erwähnten UVG-

Ist Frau Temporale also bei keinem der bei-

sicherer desjenigen Arbeitgebers zuständig,

Bestimmungen ist Frau Temporale zwar

den Arbeitgeber für die Folgen ihres Un-

zu welchem sich der Versicherte begibt.

nicht gegen Nichtberufsunfälle, sondern

falls im Rahmen der obligatorischen Un-

Ausnahmeregelungen bestehen, wenn un-

nur gegen Berufsunfälle versichert. Obwohl

fallversicherung nach UVG versichert?

terschiedlicher Versicherungsschutz bei

sie bei mehreren Arbeitgebern arbeitet, er-

den beiden Arbeitgebern besteht (bei einem

reicht sie bei keinem ein Pensum von 8

Wichtig: Nicht jede Verzögerung und jeder

nur Berufsunfall- und beim anderen Berufs-

oder mehr Stunden pro Woche und erhält

Umweg führt zwangsläufig zum Verlust des

unfall- und Nichtberufsunfall-Deckung).

somit im Falle eines Nichtberufsunfalls kei-

Versicherungsschutzes für Arbeitsweg-Un-

nen Versicherungsschutz (eine Kumulation

fälle. Kleinere persönliche Kommissionen

Fazit: Frau Temporale ist bei beiden Arbeit-

der Arbeitsstunden für den Versicherungs-

wie Besorgungen, Erledigung von Behör-

gebern nur gegen Berufsunfall versichert.

schutz von Nichtberufsunfällen ist nicht

dengängen etc. auf dem Arbeitsweg von

Nach Arbeitsschluss im Bahnhof-Kiosk be-

statthaft). Ginge man im Falle von Frau

zusätzlich bis zu einer Stunde gelten auch

fand sich Frau Temporale auf dem Arbeits-

Temporale also von einem Nichtberufsun-

noch als Arbeitsweg. Der kleine Umweg,

weg zum Restaurant Sternen. Somit kann

fall aus, würde das bedeuten, dass sie bei

den Frau Temporale für persönliche Kom-

sie sich für die Folgen des Handgelenk-

keinem der erwähnten Arbeitgeber (Bahn-

missionen in die Dorf-Bäckerei eingeschla-

bruchs an die Unfallversicherung des Re-

hof-Kiosk und Restaurant Sternen) gegen

gen hat, ist also im Sinne der erwähnten

staurants Sternen wenden.

den geschilderten Unfall versichert wäre.

Umstände noch tolerierbar. Das heisst, die Arbeitsweg-Deckung für Berufsunfälle ist

Weitere Besonderheiten

Für Teilzeitbeschäftigte, welche weniger als

im Fall von Frau Temporale nicht unterbro-

Folgende Tätigkeiten können auch als

8 Stunden pro Woche arbeiten, gelten je-

chen worden. Somit ist sie für den Unfall

Berufsunfälle gelten: Arbeitspausen, Ge-

doch die Unfälle auf dem direkten Arbeits-

in der Dorf-Bäckerei versichert, da dieser

schäfts- und Dienstreisen, Betriebsausflü-

weg als Berufsunfälle. Der Grund für den

als Berufsunfall zu qualifizieren ist.

ge, Besuche von Schulen.

Weg muss in der Arbeitsaufnahme oder in der Heimkehr nach der Arbeit liegen. Der

Welcher Unfallversicherer ist zuständig ?

Unfall von Frau Temporale ereignete sich al-

Bei Arbeitswegunfällen eines Teilzeitbe-

lerdings nicht auf dem direkten Weg von der

schäftigten, welcher bei beiden Arbeit-

einen zur anderen Arbeitsstätte, sondern

gebern weniger als 8 Stunden pro Woche

beim Einkaufen in der Dorf-Bäckerei.

arbeitet, ist auf dem direkten Weg von

Umfang der UVG-Versicherung Grundlage der obligatorischen Unfallversicherung ist das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) vom

Renato Steiger, Claims Manager

Die Versicherungsleistungen umfassen – Heilbehandlungskosten (Arzt-, Spital-, Zahnarzt-, Hauspflege-, Reise-, Transport- und Rettungskosten)

20.3.1981 sowie die dazugehörenden Verordnungen.

– Taggelder (80% des versicherten Lohns ab dem 3. Tag)

Nachstehend ein Auszug aus Gesetz und Verordnung. Ob-

– Invalidenrente (80% versicherter Lohn bei Vollinvalidität; bei

ligatorisch versichert sind alle Arbeitnehmer inkl. Heimar-

IV- oder AHV-Rentenanspruch 90% Komplementärrente)

beiter, Praktikanten, Volontäre und Lehrlinge. Mitarbeiten-

– Integritätsentschädigung (bei dauernder erheblicher Schädi-

de Familienmitglieder des Arbeitgebers sind dann obliga-

gung der körperlichen Integrität) in Form einer Kapitalleistung.

torisch mitversichert, wenn sie einen Barlohn beziehen

– Hilflosenentschädigung (bei Einschränkung in den alltäglichen

und AHV-Beiträge entrichten. Selbständige können sich

Lebensverrichtungen)

aufgrund besonderer Vereinbarungen freiwillig versichern.

– Hinterlassenenrente (40% des versicherten Verdienstes für Wit-

Versicherungsleistungen werden bei Berufs- und Nicht-

wen und Witwer, 15% für Halbwaisen, 25% für Vollwaisen, für

berufsunfällen gewährt; Berufskrankheiten sind Ersteren

mehrere Hinterlassene zusammen höchstens 70%). Bei An-

gleichgestellt. Teilzeitbeschäftigte mit weniger als 8 Stun-

spruch auf Renten der IV oder AHV 90% Komplementärrente).

den Wochenarbeitszeit sind nur gegen Berufsunfälle ver-

Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich zur

sichert (siehe Hauptartikel).

Zeit auf CHF 126’000.– pro Jahr.


Catlin Schweiz | Messages 02/11

Wer haftet, wenn ein Zuschauer eines Fussballspiels von einer Leuchtfackel aus dem Fanblock verletzt oder im Stadion von hitzigen Anhängern verprügelt wird?

Haftungsfragen bei Sportveranstaltungen

Durch das Lösen einer Eintrittskarte eines Sportereignis-

allgemeinen Grundsätzen der persönlichen Verschuldens-

ses kommt zwischen Veranstalter und Zuschauer ein «Zu-

haftung (Art. 41 ff. OR). Werden aber nun mangelhafte

schauervertrag» zustande. Der Sportveranstalter ver-

Schutzvorkehrungen zugunsten normaler Fans gegenüber

pflichtet sich dem Zuschauer gegenüber, den Zuschauer-

Randalierern getroffen, wird der Schaden durch das Ver-

bereich so auszugestalten, dass beim Veranstaltungsbe-

schulden des Veranstalters mitbegünstigt. Hier tritt die

such keine Gefahren bestehen. Zudem sind Zuschauer

Haftung des Veranstalters wegen Verletzung der Verkehrs-

vor Ausschreitungen ihresgleichen zu schützen. Verletzt

sicherungs- und Schutzpflichten aus dem «Zuschauerver-

ein Veranstalter diese Schutzmassnahmen (auch Ver-

trag» neben diejenigen der verursachenden Randalierer.

kehrssicherungs- und Schutzpflichten genannt), so wird

Es liegt dann ein Fall von unechter Solidarhaftung vor, bei

er gegenüber dem Zuschauer schadenersatzpflichtig.

welcher der Geschädigte sich aufgrund der schweren

Der Veranstalter kann sich von einer Haftung nicht da-

Ermittelbarkeit der randalierenden Täter an den Veran-

durch befreien, dass er darauf verweist, ein anderer hät-

stalter halten wird.

te seine Pflichten wahrnehmen sollen. Vielmehr haftet ein

Eine Veranstalter-Haftpflichtversicherung leistet Abhilfe,

Veranstalter nach Massgabe der gesetzlichen Regeln auch

in dem berechtigte Ansprüche für Personenschäden ge-

für die Tätigkeiten seiner Hilfspersonen i.S. von Art. 101

schädigter Zuschauer beglichen werden sowie ungerecht-

OR (z.B. ein veranstaltender Fussballclub für eingesetz-

fertigte Ansprüche derselben im Namen des Veranstalters

tes Sicherheitspersonal).

zurückgewiesen werden.

Verletzen sich Zuschauer ohne Verschulden des Veranstalters gegenseitig (z.B. im Rahmen einer Prügelei), so haften sie ohne sportrechtliche Besonderheiten nach den

Romuald Fuchs, Claims Manager

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Wann kann ein Schweizer Unternehmen bei Produkthaftpflichtfällen in den USA eingeklagt werden?

Beispiel: Ein Schweizer Hersteller lässt seine Fonduerechauds gezielt im Bundesstaat Arizona via ShoppingCenter-Kette verkaufen. Ein Bürger Arizonas tätigt den

Haftpflichtprozess in den USA ( Teil 2 )

Kauf des Rechauds. Aufgrund eines Konstruktionsfehlers explodiert dieses während einem gemütlichen Fondueabend und verletzt einen Nachbarn des Käufers schwer im Gesicht (Verbrennungen). Bei diesem Produkthaftpflichtfall bejaht also das Gericht in Arizona seine Zuständigkeit. Nach Entscheidung bestimmter amerikanischer Bundesstaaten reicht es sogar aus, wenn die beklagte Schweizer Unternehmung das Produkt lediglich im jeweiligen Bundesstaat in den Handel eingebracht hat (stream of commerce doctrine) und es dabei ausserdem vorhersehbar war, dass das Produkt auch in den Forumstaat* gelangen könnte. Beispiel: Der Schweizer Hersteller liefert seine Rechauds an seinen Generalimporteur in Kanada, von wo die Rechauds jeweils gezielt und mit Wissen des Schweizer Herstellers in den Bundesstaat New York in den Handel gelangen. Wiederum aufgrund eines Konstruktionsfehlers explodiert ein Rechaud und verletzt den Besucher eines privaten Fondueabends, einen New Yorker Einwohner,

Es gibt zahlreiche Gründe, welche es für Kläger attraktiv

schwer am Kopf. Auch hier wird das Gericht in New York

machen, eine Schweizer Unternehmung in den USA ein-

seine Zuständigkeit erklären.

zuklagen. Neben den prozessrechtlichen Besonderheiten

Ob ein spezifisches Produkt nun vom Schweizer Herstel-

(wir haben hierüber in unserem letzten Messages 1-11 be-

ler selbst oder ob es auf Umwegen über Drittländer in den

richtet) streben Kläger die Anwendung amerikanischen

jeweiligen US-Bundesstaat geliefert wurde, ist nicht ent-

Rechts (Recht des Gerichtsstaates) an. Die Schweizer Un-

scheidend. Bezeichnend für Klagen, welche ihre Begrün-

ternehmung, welche in den USA verklagt wurde, wird sich

dung in einem besonderen Gerichtsstand (specific juris-

die berechtigte Frage stellen, wie ein Gerichtsstand in den

diction) haben, ist die Tatsache, dass diese in einem ört-

USA überhaupt begründet werden kann, wenn sie weder

lichen Zusammenhang mit dem betreffenden amerikani-

ihren Sitz noch Hauptgeschäft in den USA hat. In erster

schen Bundesstaat stehen.

Linie gilt es dazu, zwischen einer spezifischen und einer generellen Zuständigkeit amerikanischer Gerichte zu un-

Allgemeiner Gerichtsstand (general jurisdiction)

terscheiden.

Im Gegensatz zur Begründung eines besonderen Gerichtsstandes ist es im allgemeinen Gerichtsstand aus Sicht des

Besonderer Gerichtsstand (specific jurisdiction)

schweizerischen Beklagten nicht notwendig, dass die ein-

Bei ausservertraglichen Produkthaftpflichtfällen (d.h. zwi-

geklagte Forderung in örtlicher Hinsicht einen Zusammen-

schen Geschädigtem und Schadenverursacher besteht

hang mit dem betreffenden Bundesstaat bzw. dem Land

kein Vertragsverhältnis) bejahen die amerikanischen Ge-

hat. Das heisst, der Produkthaftpflichtschaden braucht al-

richte am Ort des Schadeneintritts ihre Zuständigkeit,

so nicht im jeweiligen Bundesstaat eingetreten zu sein

wenn ein Erzeugnis eines schweizerischen Produzenten

bzw. einen dort wohnhaften US-Bürger verletzt zu haben;

gezielt in den jeweiligen Bundesstaat verkauft wird und ein

auch braucht das Produkt des schweizerischen Herstel-

Einwohner dieses Staates durch das Produkt verletzt wird.

lers im jeweiligen Bundesstaat nicht in den Handel einge-

* In der Rechtswissenschaft entscheidet die Internationale Zuständigkeit, die Gerichte welchen Staates zur Entscheidung einer Rechtsstreitigkeit berufen sind. Dieser Staat wird als Forumstaat bezeichnet.


Catlin Schweiz | Messages 02/11

bracht worden zu sein. Es bestehen folgende Möglichkei-

Aktien der Schweizer Herstellerfirma der Spray-Dosen an

ten zur Begründung eines allgemeinen Gerichtstandes:

der New Yorker Börse (in Form von «American Depository Receipts») gehandelt; darüber hinaus ist eine Anwalts-

A) Dauerhafte Geschäftstätigkeit im amerikanischen

kanzlei in New York für die Patent- und Markenanmeldung

Gerichts- bzw. Forumstaat («continuous and systema-

der in der Schweiz hergestellten Spray-Dosen in den USA

tic general business contacts»)

beauftragt.

US-Gerichte erklären sich für Verfahren gegen Schweizer Unternehmen gewöhnlich dann für zuständig, wenn zwi-

B) Spezialfall US-Tochterunternehmen («Piercing the

schen dem beklagten Unternehmen sowie dem jeweiligen

Corporate Veil»)

amerikanischen Bundesstaat minimale Kontakte beste-

Grundsätzlich ist es möglich, die Schweizerische Mutter-

hen. In den sogenannten «Long-arm Statutes» der einzel-

gesellschaft der amerikanischen Tochter in den USA ein-

nen Bundesstaaten sind Kriterien enthalten, die die An-

zuklagen. Die Tatsache allein, dass es sich um eine hun-

nahme von minimalem Kontakt zwischen Beklagtem und

dertprozentige Tochtergesellschaft handelt, führt jedenfalls

Forumstaat rechtfertigen.

noch nicht zu einer Zuständigkeit des amerikanischen Gerichts für die Schweizerische Muttergesellschaft. Die Tä-

Dafür einige Beispiele:

tigkeit der Tochterfirma muss dem Mutterkonzern zuge-

– Wenn die Bewilligung durch die Beklagte für die Aus-

rechnet werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die

übung einer geschäftlichen Tätigkeit im Forumstaat

Tochterunternehmung als «alter ego» (das zweite ich) der

beantragt wurde,

Muttergesellschaft gilt. Ein solcher Durchgriff von der Toch-

– wenn Angestellte oder Manager der Beklagten im

ter- auf die Schweizerische Muttergesellschaft (Piercing

Forumstaat ansässig sind, oder diese da aus- oder wei-

the Corporate Veil) ist aber nur in Ausnahmefällen möglich.

tergebildet werden,

Dies hat dann zur Folge, dass die Schweizerische Mutter-

– wenn Geschäftsräumlichkeiten im Forumstaat durch die

gesellschaft für Handlungen ihrer US-Töchter haftbar bzw.

Beklagte unterhalten werden oder eine Vertriebsorga-

vor einem amerikanischen Gericht eingeklagt werden kann.

nisation eingerichtet wurde,

Gründe für eine solche Ausnahme können sein:

– wenn die Beklagte im Forumstaat im Telefonverzeich-

– De facto besitzt die Tochtergesellschaft (obwohl recht-

nis aufgeführt ist; im Forumstaat Immobilien besitzt, ein

lich selbständig) keine Eigenständigkeit (ungenügende

Bankkonto hat, Investitionen tätigt, Steuern bezahlt,

Kapitalausstattung und somit finanzielle Abhängigkeit

– wenn die Beklagte ihre Produkte im Forumstaat anpreist oder gar dort Bestellungen entgegennimmt, – wenn die Beklagte im Forumstaat eine zugängliche Internetseite betreibt, welche tatsächlich von Ortsansässigen besucht wird.

der Tochter- von der Muttergesellschaft). – Einmischung der Muttergesellschaft in die Geschäftsführung der Tochterunternehmung. – Vermögensvermischung oder -verschiebung im Konzern etc.

Wieviele dieser Kriterien in welcher Intensität vorliegen

C) Besonderheit «Agency relationship»

müssen, um eine generelle Zuständigkeit zu begründen,

Eine amerikanische Zuständigkeit kann selbst dann be-

ist unsicher und von Bundesstaat zu Bundesstaat unter-

gründet sein, wenn die schweizerische Unternehmung in

schiedlich. Manchmal müssen mehrere Kriterien erfüllt

den USA keinerlei Aktivitäten entwickelt und ihre Geschäf-

sein, in anderen Fällen genügt bereits ein Faktor für die

te rein über eine rechtlich unabhängige Firma (z.B. US-

Begründung einer allgemeinen Zuständigkeit. Ein Beispiel

Generalimporteur) tätigt oder diese mit ihrer Vertretung

für die mögliche Begründung eines Gerichtsstandes nach

beauftragt. Alsdann kann das schweizerische Unterneh-

vorgenannter Regel (Ziff. A):

men dort eingeklagt werden, wo die amerikanische Beauftragte ihre regelmässigen und systematischen

Ein Tourist aus den USA erleidet während seinem Urlaub

Geschäftsaktivitäten ausübt.

in der Schweiz infolge einer explodierenden Spray-Dose schwere Verbrennungen in seinem Gesicht. U.a. werden

Romuald Fuchs, Claims Manager

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Blick ins Ausland

Der Schlüssel zum wirtschaftlichen Erfolg der chinesischen Sonderverwaltungszone Hongkong ist nicht zuletzt ihre Politik der offenen Märkte.

Die Versicherungsbranche in Hongkong Hongkong ist aufgrund seiner geografischen Lage ein Sprungbrett für chinesische Unternehmen, welche Übersee und den chinesischen Binnenmarkt abdecken. Dasselbe gilt für internationale Versicherer mit dem Fokus auf China und ganz Asien. 2010 zählte Hongkong 168 lizenzierte Versicherer (103 Sach-, 46 Langzeit-, 19 Schaden- und Lebensversicherer). Die Assekuranz ist hier fünftgrösster Wirtschaftssektor. Hongkong zählt zudem 18 lizenzier-

Boomende chinesische Metropole: Die Sonderverwaltungszone Hongkong.

te Rückversicherer. Konkurrenz belebt das Angebot

standen HKD 7’271 Mio. Prämieneinnah-

Die Versicherungen im Schlepptau von

Die Konkurrenzsituation mit breiter Abde-

men insgesamt Versicherungsleistungen

Hongkongs Wirtschaftswachstum

ckung und grosser Auswahl an Versiche-

von HKD 2’844 Mio. brutto gegenüber. Die

Hauptsächlich gründet das asiatische

rungsanbietern führt meist zu niedrigeren

Bruttoprämienabschlüsse von Lloyd’s belie-

Wirtschaftswachstum auf einem steten, bis

Prämien. Insgesamt wurden diese markant

fen sich in 3 Jahren auf USD 150 Mio. Im

heute anhaltenden Kapitalzufluss. Dies

gesenkt – z.B. bei Sach- und Feuerversi-

Vergleich zu Singapur/Südkorea liegt in

umfasst auch die konkurrenz- und leis-

cherung um bis zu 20%. Ausnahmen sind

Hongkong der Anteil der über die Broker ab-

tungsfähige Assekuranz. Hongkong ver-

Sparten wie Berufs-, Berufsunfall- und

gewickelten Geschäfte höher. Internationa-

fügt über grosse Ressourcen an erfahre-

Arbeitnehmerhaftpflicht – hier stiegen die

le Broker sind stark präsent und unterhalten

nen Versicherungs-Fachkräften. Dies

Prämien sogar an. Weil immer mehr Firmen

Geschäftsbeziehungen zu ganz Asien. Im

macht die Metropole – zusammen mit

die Notwendigkeit des Risikomanagements

2010 gab es 580 lizenzierte Versicherungs-

niedrigem Steuersatz sowie transparenten

erkennen und entsprechende Versicherun-

broker und 58% des Versicherungsge-

Rahmenbedingungen für Versicherungen

gen benötigen, ist auch hier der Kampf um

schäfts wurden durch diese abgewickelt.

– als regionalen Wirtschaftsstandort so

Marktanteile entbrannt, und das bei stei-

attraktiv. Dank des günstigen Umfelds

gendem Entwicklungspotenzial.

Gefahren und Branchenrisiken Der Versicherungsmarkt in Hongkong ist

wächst der Versicherungssektor markant. Indiz dafür sind z.B. die neu etablierten

Kennzahlen

weltweit einer der am härtesten umkämpf-

Lloyd’s-Syndikate in der Region. Die 10

2010 belief sich das Direktversicherungs-

ten. Er wird heute von vielen namhaften

grössten Versicherer nach Bruttoprämien

und Rück-Geschäft in Hongkong auf brutto

Versicherern beherrscht. Damit sind klei-

sind HSBC, BOC – Bank of China, AH

HKD 31’360 Mio*. (Hauptsparten Unfall, Ge-

nere Firmen dem Risiko einer aggressiven

(American Home), Zurich, RSA, Bupa,

sundheit, allgemeine Haftpflicht, Sachversi-

Preispolitik seitens der Grossen ausge-

QBE, HKMC (Hong Kong Mortgage Cor-

cherung); gleichzeitig wurden Leistungen

setzt. Falls in Zukunft internationale Asse-

poration Ltd), AXA und CTPI (China Taiping

von brutto HKD 14’302 Mio. ausbezahlt. Das

kuranz-Unternehmen vermehrt in die auf-

Insurance Holdings). 2009 hielten die 5

Direktversicherungsgeschäft umfasste HKD

strebende Finanzmetropole Shanghai in-

grössten Versicherer 27% am Nicht-Le-

24’090 Mio. und an Leistungen wurden HKD

vestieren, könnte Hongkongs Marktposi-

ben-Geschäft des Hongkonger-Marktes.

11’458 Mio. ausbezahlt. Im Rück-Geschäft

tion als wichtigstes Tor zu China ernsthaft

Die Sparte Nicht-Leben präsentiert sich sehr heterogen, und der Markt mit einer Bevölkerung von 7 Mio. ist hart umkämpft.

* HKD 100.– (Hongkong-Dollar) = ca. CHF 11.90

ins Wanken geraten.

oder ca. USD 12.85 / HKD 31’360 Mio entspre chen also ca. CHF 3’650 Mio.

Darshana Towakel, Assistant Underwriter


Catlin Schweiz | Messages 02/11

Merry Christmas! Ein abwechslungsreiches Jahr neigt sich dem Ende entgegen. Für die tolle Zusammenarbeit möchten wir uns bei all unseren Geschäftspartnern sowie Kundinnen und Kunden freundlich bedanken. Fröhliche Weihnachten und einen erfolgreichen Start im 2012 wünscht Ihnen herzlich das gesamte Catlin Schweiz AG Team.

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Versicherungsangebote Haftpflicht-Versicherungen – Anlagen-, Betriebs- und Produkte-Haftpflicht-Versicherung – Internationale Haftpflicht-Versicherungsprogramme – Organ-Haftpflicht-Versicherung (D&O) – Berufs-Haftpflicht-Versicherung Unfall-Versicherungen – Obligatorische Unfallversicherung gemäss UVG – UVG-Zusatzversicherung – Kollektiv-Unfallversicherung für nicht UVG-unterstellte Bereiche – siehe Servicetool: www.claimsgate.ch

Catlin-Event im Mai 2012 Am 31. Mai 2012 sind Sie herzlich zu unserem Catlin-Event eingeladen. Bitte reservieren Sie sich dieses Datum vor, erste Informationen werden anfangs 2012 verschickt. Wir freuen uns schon jetzt auf Sie. Ihr Team der Catlin Schweiz AG

Technische Versicherungen – Maschinen- und Elektronikversicherung – Montageversicherung – Bauleistungs- und Baubestandsrisiko-Versicherung – Betriebsunterbrechungs- und Mehrkostenversicherung Transport-Versicherung – Transport-Warenversicherung – Nebensparten Ware (Ausstellungen, Reisegepäck und Werkverkehr) – Schmuck- und Wertsachen, Juweliere und Valoren – Verkehrshaftung und Kaskodeckungen – Entertainment (Film und Veranstaltungsausfall) Speziallösungen – Kidnapping and Ransom (K&R) – Berufsunfähigkeits-Versicherung – Loss-of-Licence Luftfahrtversicherungen Rückversicherungen

Ihre Ansprechpartner Catlin Schweiz AG Feldeggstrasse 4, CH-8008 Zürich Tel. +41 43 268 23 63 Fax +41 43 268 23 61 www.catlineurope.com

Unfall-, Haftpflicht- und sonstige Versicherungen Markus Hefel (Geschäftsleitung) Tel. +41 43 268 23 62 markus.hefel@catlin.com

Backoffice Raphaela Suter (Team Assistant) Tel. +41 43 268 23 63 raphaela.suter@catlin.com

Darshana Towakel (Assistant Underwriter) Tel. +41 43 268 34 39 darshana.towakel@catlin.com

Herausgeber Catlin Schweiz AG Konzept & Design agor ag Gedruckt auf FSC-Papier

Haftpflicht-Versicherungen,  Organisation Walter Nussbaumer (Underwriter) Tel. +41 43 268 23 73 walter.nussbaumer@catlin.com

Haftpflicht, Technische Versicherungen, Transport-Versicherungen Romuald Fuchs (Claims Manager) Tel. +41 43 268 23 65 romuald.fuchs@catlin.com Technische Versicherungen Rolf Gantner (Underwriter) Tel. +41 43 268 23 67 rolf.gantner@catlin.com Francesca de Rosa (Underwriter) Tel. +41 43 268 34 43 francesca.derosa@catlin.com

Unfallversicherungen Renato Steiger (Claims Manager) Tel. +41 43 268 23 64 renato.steiger@catlin.com Brigitte Tremp (Schadensachbearbeiterin) Tel. +41 43 268 23 74 brigitte.tremp@catlin.com Alexandra Rüttimann (Schadensachbearbeiterin) Tel. +41 43 268 34 52 alexandra.ruettimann@catlin.com


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