derPlan
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Die Zeitschrift der Kammer der ArchitektInnen und BauingenieurInnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland
Nº 21 Juli 2011
Inhalt Gespräch
lan d e r P re n d e d Stu ie
Kammerfunktionäre Marlies Breuss und Peter Resch haben je zwei Studierende der Architektur und des Bauingenieurwesens der TU Wien zum Gespräch geladen. Gerfried Sperl moderierte.
Illustration: PM Hoffmann / www.pmhoffmann.de
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Lebenslanges Lernen
Urheberrecht
Alle in der Wasserwirtschaft tätigen Expert(inn)en leisten einen wesentlichen Beitrag zur Erhaltung unseres Wohlstandes und der Lebensqualität.
Akademie
nannten freien Werknutzung umfasst, wenn sie in Verbindung mit dem Gesamtraum dargestellt werden. Werden sie für sich allein, ohne erkennbaren Zusammenhang mit dem sie umgebenden Raum wiedergegeben, dann dürfen diese – ohne Zustimmung – nicht isoliert abgebildet werden. Einschränkung der Freiheit des Straßenbildes: Zwar muss der Urheber die Vervielfältigung seines Werks durch Abbildungen dulden, nicht aber eine Bearbeitung dieser Abbildung. Zulässig ist eine Bearbeitung in jener Form, die sich zwingend aus der Art der Darstellung ergibt (schon eine Schwarzweiß-Fotografie ist keine naturgetreue Wiedergabe, ebenso wenig eine Strichzeichnung, aber zulässig). Namensnennung: Wie jeder andere Urheber auch hat der Architekt ein Recht auf Namensnennung. Dieses Recht bezieht sich nicht nur auf das Signieren des Bauwerks selbst, sondern auch auf jede Abbildung des Bauwerks, es sei denn, dieses ist nicht der hauptsächliche Gegenstand der Abbildung. Fazit: Der Urheber kann sein Recht mit gerichtlicher Klage durchsetzen, mit der er auch eine Veröffentlichung dieses Urteils in jenem Medium, das sein Namensrecht verletzt hat, erreichen kann. Mag. BRIGITTE GRoI hofER Dr. ThoM as höhnE
Am 6. Oktober 2011 findet im Wiener Rathaus der IPMC 2011 (International Property Management Congress) statt. Das diesjährige Motto lautet „Baumaterialien und Technologien der Zukunft“.
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Anti-Dumping Nach der Öffnung des Arbeitsmarktes für Bürger der neuen EU-Länder ab 1. Mai 2011 gebietet ein Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz Missständen Einhalt.
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derPlan Nº 21 Ausgabe Juli 2011 P.b.b. Verlagsort 1040 Wien Plus.Zeitung 10Z038446P
Die Kammer hat eine umfassende Kampagne zur Sensibilisierung für dieses Thema gestartet. Sie richtet sich an Redakteure und Redakteurinnen, an Bauträger und Bauherren und an Architekturschaffende. In einem ersten Schritt hat Präsident Walter Stelzhammer einen Brief an Redaktionen gesandt, in dem diese auf das Recht auf Namensnennung aufmerksam gemacht werden. Herausgeber und Chefredakteure werden darin auch gebeten, Fotografen und Agenturen zu informieren, dass sie Architektur-Fotografien nur dann verwenden dürfen, wenn diese die Architekt(inn)en der Gebäuden in Bildunterschriften etc. nennen. Leider beachten auch Bauherren, selbst öffentliche Bauträger, das Urheberrecht nicht. Sie verwenden zwar Bauwerke zur Präsentation ihrer Produkte in Inseraten oder Zeitungsbeilagen, nennen aber häufig deren Schöpfer nicht. Die Nennung des Architekten sollte zu einer Selbstver-
Wasserbau
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Das Recht auf Namensnennung ständlichkeit werden, wie die Nennung des Fotografen oder des Künstlers bei der Abbildung eines Kunstwerkes. Die Kammer richtet ihre Information auch an die Planer/-innen und bittet diese, bei ihrer Vertragsgestaltung die Namensnennung explizit als eigenen Vertragspunkt festzulegen. Entsprechende Vertragsmodule werden auf der Kammerwebsite zur Verfügung gestellt. An einem Leitfaden zur Vertragsgestaltung Architekt/Fotograf wird in enger Zusammenarbeit mit der IGFotografie gearbeitet. Einige Punkte in Kurzform von Rechtsanwalt Dr. Thomas Höhne: Die „Freiheit des Straßenbildes“: Grundsätzlich sind die Verwertungsrechte, also etwa auch Vervielfältigung in Form von Abbildungen, den Urhebern vorbehalten. Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) macht in § 54 Absatz 1 Ziffer 5 in Gestalt einer freien Werknutzung eine Ausnahme: Es ist zulässig, Werke der Baukunst zu vervielfältigen und zu verbreiten. Mit anderen Worten: Gebäude dürfen fotografiert oder anderweitig abgebildet werden, die Abbildungen dürfen in jeglicher Weise verbreitet werden. Weite Auslegung durch die Judikatur: Der Oberste Gerichtshof (OGH) lässt unter diesen Ausnahmetatbestand auch Innenteile eines Bauwerks fallen. Allerdings sind solche Teile der Innenarchitektur nur dann von der ge-
Wie kein anderes Leistungsbild von Ziviltechnikern führt jenes des Prüfingenieurs gemäß Wiener Bauordnung zu Verwirrungen. Es sorgt seit seiner Einführung für unklare Verhältnisse.
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Permanente Fortbildung ist ein Gebot der Stunde. Braucht es dazu eine verpflichtende Regelung? Ein Round Table 3 Ab nun wird es regelmäßig eine Beilage für Studierende geben. Kommunikation zwischen Berufsprofis und dem Nachwuchs soll zu Synergien und Einblicken führen 7 Wissens(aus)tausch und Kooperationen mit den baubehördlichen Dienststellen der Stadt Wien und der Kammer wird verstärkt 13
Trotz der „Freiheit des Straßenbildes“ haben Architekt(inn)en ein einklagbares Recht, bei der Abbildung ihrer Bauwerke genannt zu werden.
Prüfingenieure