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BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2002
Ausgegeben am 24. Mai 2002
Teil II
201. Bekanntmachung: Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen
201. Bekanntmachung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur betreffend den Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht: 1. Der in der Anlage wiedergegebene Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen wurde vom Evangelischen Oberkirchenrat A. und H. B. erlassen und wird mit 1. September 2002 klassenweise aufsteigend in Kraft gesetzt. 2. In Anlage 1 zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die Lehrpläne der Hauptschulen; Bekanntmachung der Religionslehrpläne an diesen Schulen, BGBl. II Nr. 134/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht an Hauptschulen) Unterabschnitt b) (Evangelischer Religionsunterricht): „b) Evangelischer Religionsunterricht Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“ 3. In Anlage A zur Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Lehrpläne der allgemein bildenden höheren Schulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht, BGBl. Nr. 88/1985, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 133/2000, lautet im fünften Teil (Lehrpläne für den Religionsunterricht des Gymnasiums, des Realgymnasiums und des Wirtschaftskundlichen Realgymnasiums) lit. b (Evangelischer Religionsunterricht) sublit. aa (Pflichtgegenstand Evangelischer Religionsunterricht) der die Unterstufe betreffende Teil: „Unterstufe Siehe die Bekanntmachung BGBl. II Nr. 201/2002.“ Gehrer
Anlage Lehrplan für den evangelischen Religionsunterricht an Hauptschulen und an der Unterstufe der allgemein bildenden höheren Schulen Bildungs- und Lehraufgabe: Der evangelische Religionsunterricht an der Schule ist doppelt begründet: Einerseits im Verkündigungs- und Bildungsauftrag der Kirche, andererseits im Erziehungs- und Bildungsauftrag der öffentlichen Schule. Der Pflichtgegenstand Evangelische Religion versteht sich als Angebot für Schüler und Schülerinnen. Durch die kritische Auseinandersetzung mit religiösen und ethischen Themen lernen sie Möglichkeiten der persönlichen Orientierung und Sinnfindung, erproben ihre Fähigkeit zu Verständigung und Toleranz und üben sich in Solidarität. Der evangelische Religionsunterricht ist eine Chance für die Schule, denn er nimmt als eigenes Fach die religiöse und ethische Dimension des umfassenden Bildungsauftrages der Schule wahr. Der evangelische Religionsunterricht übernimmt die Aufgabe, eine Begegnung mit der biblischen Verkündigung, wie sie in der Heiligen Schrift und in den Bekenntnissen bezeugt wird, und eine Begegnung mit dem Bildungsauftrag der Gesellschaft in einem gegenseitigen kritischen Dialog herbeizuführen. 6
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