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KW GEWÄHRT RÜCKVERGÜTUNG BEIM

KAUF EINES «AP GEWINDEFAHRWERKS»

Der Frühling ist da. Und mit ihm die Zeit, ins Blaue zu fahren. Mit den «ap Gewindefahrwerken» von KW Automotive macht das umso mehr Spass. Deshalb gewährt KW noch bis am 15. Juni beim Kauf eines «ap Gewindefahrwerks» eine Rückvergütung von 100 Franken.

Die Aktion ist am 15. April 2023 in allen teilnehmenden Ländern und bei allen Vertriebspartnern des Fahrwerkherstellers gestartet. Autofahrer, die während des Aktionszeitraums (bis 15. Juni 2023) ein «ap Gewindefahrwerk» im teilnehmenden Fachhandel oder direkt beim Fahrwerkhersteller «ap Sportfahrwerke» bestellen, erhalten eine Rückvergütung in Höhe von 100 Franken.

«ap Gewindefahrwerk» für Fiat 500 für 625 Franken Der «ap CashBack» gilt dabei für das gesamte Lieferprogramm an «ap Gewindefahrwerken» für alle Fahrzeuge und Baureihen verschiedener Automobilhersteller. Durch die Vertriebsaktion kostet so ein «ap Gewindefahrwerk» beispielsweise für einen Fiat 500 effektiv nur noch 625 Franken «ap Gewindefahrwerke» sind für über 450 Fahrzeuganwendungen erhältlich, und seit der Übernahme der Marke «ap Sportfahrwerke» durch den Fahrwerkhersteller KW Automotive wird das Lieferangebot stetig ausgebaut. Die «ap Gewindefahrwerke» ermöglichen durch ihre Fahrwerkauslegung mit sportlichdynamischen Federraten und sportlich-harmonischer Abstimmung bei einer maximalen Tieferlegung einen vergleichsweise guten Fahrkomfort in ihrer Preisklasse. Hergestellt werden die «ap Gewindefahrwerke» ebenfalls direkt bei KW Automotive im schwäbischen Fichtenberg. Bei fachgerechten Einbau wie im beiliegenden Teilegutachten und der Einbauanleitung durch Fachbetriebe gewährt KW Automotive auf die Gewindefahrwerke von «ap Sportfahrwerke» zwei Jahre Gewährleistung. (pd/mb) www.ap-sportfahrwerke.ch/ cashback

KONJUNKTURBAROMETER ZULIEFERBRANCHE:

Positive Prognosen

Die Aussichten für das 2. Quartal sind, entgegen dem unterdurchschnittlichen Wachstum der Schweizer Wirtschaft, positiv. Doch der Teuerungsdruck und die Energielage sind eine beständige Sorge.

Die Konjunktursituation in der Garagenzulieferbranche bekam zu Jahresbeginn wieder Aufwind. Eine Beruhigung bei den Auswirkungen durch die Energiemangellage ist zu spüren. Somit blickt die Garagenzulieferbranche zuversichtlich in die Zukunft, was sich auch in der Prognose für das 2. Quartal 2023 widerspiegelt. Bestehende Risiken bleiben aber weiterhin die Entwicklungen der Energielage und der Inflation. Erfreulich ist die beständige Beschäftigungslage, welche sogar ein leichtes Wachstum vorweist. Diese wird aktuelle von 63 Prozent (Vorquartal 57 %) der Meldenden als gut, von 37 Prozent (VQ 41 %) als befriedigend und von 0 Prozent (VQ 3 %) als schlecht bezeichnet. Auch bei der Ertragslage geht es wieder voran. 57 Prozent (VQ 46 %) beurteilen den Ertrag als gut, 43 Prozent (VQ 51 %) als befriedigend und 0 Prozent (VQ 3 %) als schlecht. Am deutlichsten zeichnet sich das positive Wachstum beim Umsatz ab. 66 Prozent (VQ 46 %) sind mit ihrem Umsatz zufrieden, 34 Prozent (VQ 51 %) erachten ihn als befriedigend und 0 Prozent (VQ 3 %) beurteilen ihn als schlecht.

Der Höhepunkt bei den Materialkosten scheint erreicht zu sein. So erwarten nur noch 51 Prozent (VQ 95 %) der SAA-Mitglieder weiter steigende Materialkosten. 43 Prozent (VQ 5 %) erwarten gleichbleibende und 6 Prozent (VQ 3 %) sinkende Materialkosten. Der Kostentrend im Personalbereich bleibt steigend, aber verhaltener, dies kann weiterhin mit der anhaltenden Teuerung und damit verbundenen Ausgleichen zusammenhängen. 71 Prozent (VQ 89 %) rechnen mit steigenden und die anderen 29 Prozent (VQ 11 %) mit gleichbleibenden Personalkosten. Damit verbunden gehen 20 Prozent (VQ 19 %) der Meldenden von einer Aufstockung des Personalbestandes aus, während 80 Prozent (VQ 78 %) keine Veränderung erwarten. Positiv stimmt, dass 0 Prozent (VQ 3 %) eine Abnahme im Personalbestand erwarten und dass auch keine Kurzarbeit geplant ist. Bei der Beschäftigungs- sowie Ertragslage sehen die Aussichten auch positiv aus: 83 Prozent (VQ 78 %) der Meldenden gehen von einer gleichbleibend und 17 Prozent (VQ 16 %) von einer besseren Beschäftigungslage aus. Die Erwartungen in Bezug auf die Ertragslage sind bei 17 Prozent (VQ 8 %) der SAA-Mitglieder besser, während 74 Prozent (VQ 76 %) gleichbleibende Erträge prognostizieren. 9 Prozent (VQ 16 %) gehen von einer schlechteren Ertragslage aus. (pd/mb) www.saa.swiss

RATGEBER: LIQUIDATIONSVERFAHREN, WAS GILT ES DABEI ZU BEACHTEN?

Einführung

Gemäss einer Statistik des Autogewerbeverbands (AGVS) mussten schweizweit viele Kleingaragen ihren Betrieb einstellen. Aufgrund dieser aktuellen Entwicklung werden nachfolgend die wichtigsten Aspekte eines Liquidationsverfahrens aufgezeigt.

Grundlagen

Wird der Beschluss gefällt, eine Aktiengesellschaft aufzulösen, bedeutet dies keinesfalls das Ende ihres Daseins als juristische Person. Durch den Auflösungsbeschluss wird erst ein länger andauerndes Verfahren in Gang gesetzt. Die häufigsten Gründe, welche zu einer Gesellschaftsauflösung führen, sind die folgenden:

- Beschluss der GV

- Einleitung durch den Richter auf Aktionärsklage

- Insolvenz (Konkurseröffnung) der Gesellschaft

- Einleitung durch Gesetzesvorschrift

Totalliquidation

In der Praxis ist die Totalliquidation die am meisten vorkommende Liquidationsform. Im Grundsatz lässt sich diese in vier Stufen gliedern:

1. Bestandsaufnahme: Mit dem Beschluss der Liquidation über die Gesellschaft werden zeitgleich die Liquidatoren ernannt. Häufig handelt es sich dabei um die Verwaltungsräte der Gesellschaft. In der Folge wird die Gesellschaft im Handelsregister mit dem Zusatz «in Liquidation» geführt. Die Aufgabe der Liquidatoren ist es, die Bestände – das heisst die Wertgegenstände der Gesellschaft – aufzunehmen und einen Schuldenruf zu tätigen, welcher im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert wird.

2. Verwertung und Schuldentilgung: Die Aktionäre entscheiden auf Antrag der Liquidatoren, ob nur einzelne Vermögenswerte oder die Gesellschaft als Ganzes veräussert werden soll. In der Regel erstellen die Liquidatoren einen Finanzplan, wie die offenen Schulden zu tilgen sind. Bei diesem Vorgehen ist zwingend auf das Gleichbehandlungsrecht der Gläubiger zu achten.

3. Verteilung des Liquidationsergebnisses: Nach Ablauf eines Jahres (diese Dauer kann unter gewissen Umständen auch kürzer sein) wird das Liquidationsergebnis aufgeteilt.

Erst nach Tilgung sämtlicher Verbindlichkeiten darf das Liquidationsergebnis an die Aktionäre verteilt werden. Diese Verteilung richtet sich immer nach den Bestimmungen in den Statuten.

4. Löschung der Gesellschaft:

Nach Beendigung der Liquidation kommt es zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister. Die entsprechende Meldung erfolgt durch die Liquidatoren. Unbedingt zu berücksichtigen gilt es, dass eine Gesellschaft, die sich in Liquidation befindet, nicht von den Steuern befreit und daher dazu verpflichtet ist, auch diese Schulden zu begleichen.

Auswirkung auf die Buchführung

Zum Zeitpunkt der Liquidation bzw. der Unmöglichkeit einer Unternehmensfortführung muss die Bilanz zu Liquidationswerten erstellt werden. Eine Unternehmensfortführung ist dann nicht mehr gewährleistet, wenn es unmöglich wird, die Gesellschaft bis zum nächsten Bilanzstichtag

Bilanz zu Liquidationswerten weiterzuführen. Aufgrund meiner Praxiserfahrungen kommt der Liquidität in diesem Zusammenhang eine eigentliche Schlüsselrolle zu. Fehlt es an der notwendigen Liquidität, ist eine Fortführung nicht mehr gewährleistet, da weder offene Ausstände beglichen noch neue Waren / Leistungen erworben werden können.

Das hier aufgeführte Beispiel hat zum Ziel, die Unterschiede einer

Bilanz zu Fortführungs- und Liquidationswerten aufzuzeigen.

Die Veränderungen beruhen auf der Annahme, dass die Warenvorräte unverkäuflich sind. Da diese Vorräte nicht mehr verkauft werden können, sind sie vollständig abzuschreiben. Lässt sich auch das Mobiliar nicht mehr veräussern, kommt diesem lediglich ein allfälliger Schrottwert zu. Wie aus unserem Zahlenbeispiel ersichtlich ist, verringern sich die

Vermögenswerte infolge eines Liquidationsbeschlusses. Durch diese Wertverminderungen dürfen die verantwortlichen Organe der Gesellschaft nicht vergessen, bei einem Kapitalverlust bzw. einer Überschuldung weitere notwendige Schritte einzuleiten, damit die Verantwortlichkeit gesichert bleibt. An dieser Stelle sei am Rande auf die Bestimmungen von Obligationenrecht Artikel 725 ff. hingewiesen.(cf)

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