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EXPERTEN-TIPP

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AGRITECHNICA

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Sicher mit Leitern und Fahrgerüsten arbeiten

Auf Leitern, Gerüsten und anderswo ereignen sich jedes Jahr mehrere Tausend Absturzunfälle, einige davon enden tödlich. Der größte Anteil entfällt auf Leitern, nämlich etwa 12.000 meldepflichtige Arbeitsunfälle jährlich. Gerüste sind mit immerhin noch knapp 2.000 Unfällen in den Statistiken vertreten, so die Auswertungen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV). Sind Leitern und Fahrgerüste deshalb also gefährlich? Sofern sie bestimmungsgemäß, das heißt im Sinne der Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers verwendet werden, nein. Allerdings sind einige Sicherheitsaspekte zu beachten, sowohl vom Arbeitgeber als auch von den Beschäftigten.

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Plattformleitern bieten einen sicheren Stand und ermöglichen effizientes Arbeiten in der Höhe. Foto: (Günzburger Steigtechnik)

Niemals ohne Gefährdungsbeurteilung Für gewerblich genutzte Leitern und Fahrgerüste schreibt der Gesetzgeber eine Gefährdungsbeurteilung vor. Diese sollte die Bereitstellung, Verwendung und Prüfung der Betriebsmittel beinhalten. Aber zunächst ist zu klären, ob Leitern überhaupt erforderlich sind. Denn der Einsatz von Hubarbeitsbühnen oder Gerüsten ist in der Regel sicherer, versichern die Arbeitsschutzexperten. Sind Leitern hinsichtlich des Unfallrisikos akzeptabel, ist deren Verwendungszweck zu beachten:

•Leitern als Verkehrsweg:

Die Verwendung ist nur zulässig, wenn wegen geringer Gefährdung

Von MARKUS TISCHENDORF

und Verwendungsdauer der Einsatz von Alternativen nicht möglich oder unverhältnismäßig ist. Der zu überbrückende Höhenunterschied darf bei Leitern als Verkehrsweg nicht mehr als fünf Meter betragen.

•Leitern als Arbeitsplatz:

Die Verwendung ist zulässig, wenn die Standhöhe des Benutzers maximal zwei Meter beträgt. Ausnahmen gelten für kurzfristige Arbeiten, die je

Schicht nicht mehr als zwei Stunden betragen. Dann darf bis zu einer Höhe von fünf Metern gearbeitet werden.

Zu den kurzfristigen Arbeiten gehören beispielsweise Wartungs- und

Reparaturarbeiten an Maschinen oder Anlagen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass Arbeiten auf Leitern nur (noch) auf Stufenleitern durchgeführt werden dürfen. Arbeiten auf Sprossenleitern ist nicht mehr zulässig. Näheres hierzu regeln die TRBS 2121 Teil 2 „Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern“ und die Unfallverhütungsvorschrift „Bauarbeiten“ (DGUV Vorschrift 38).

Tragbare Leitern sicher verwenden Sprossenleitern besitzen eine Mindestauftrittsbreite von 20 Millimetern. Eine solche Standmöglichkeit für die Füße ist aus heutiger Sicht nicht mehr ausreichend. Zudem sind Sprossen als Standplatz aus ergonomischen Gründen abzulehnen. Wer einmal mehrere Stunden auf einer Sprossenleiter gestanden hat,

Sicher mit Leitern und Fahrgerüsten arbeiten

kann dieses Argument bestimmt nachvollziehen. Stufenleitern besitzen eine deutlich größere Auftrittsbreite, nämlich mindestens 80 Millimeter. Dadurch wird sicheres und ermüdungsarmes Arbeiten auf der Leiter garantiert. Um das Arbeiten auf Altleitern mit Sprossen weiterhin zu ermöglichen, bieten einige Hersteller geeignete Nachrüstungen an. Hierzu gehören beispielsweise systemunabhängige Einhängepodeste oder spezielle Aufsteckprofile.

Sind Leitern erheblich beschädigt, müssen sie der weiteren Benutzung entzogen werden. Am besten werden sie unmittelbar vor Ort unbrauchbar gemacht und anschließend fachgerecht entsorgt. Die Erfahrung zeigt, dass sich einige Benutzer nur schwer von ihrer kaputten Leiter trennen können. Oder die aussortierte Leiter soll anschließend im Privathaushalt weiter benutzt werden. Das ist zwar grundsätzlich nicht verboten, sicherlich aber keine gute Idee. Denn auch im häuslichen Bereich sind Leiterunfälle keine Seltenheit. Damit sich Leiterunfälle erst gar nicht ereignen, sind die Beschäftigten vor Beginn ihrer Arbeit und danach in regemäßigen Abständen durch den Arbeitgeber zu unterweisen. Mithilfe praktischer Übungen sollte der sichere Umgang mit Leitern „erlernt“ werden. Neben der Bedienungsanleitung des Herstellers, die meist in Form von Bildzeichen am Leiterholm angebracht ist, ist stets auf eine standsichere Aufstellung der Leiter unter Berücksichtigung der Umgebungsbedingungen zu achten.

Technische Anforderungen für Fahrgerüste Nach der DIN EN 1004 „Fahrbare Arbeitsbühnen aus vorgefertigten Bauteilen – Werkstoffe, Maße, Lastannahmen und sicherheitstechnische Anforderungen“ werden als fahrbare Arbeitsbühnen (vereinfacht: Fahrgerüste) Gerüstkonstruktionen bezeichnet, die:

Fahrgerüste in geschlossenen Räumen erlauben das Arbeiten bis zu einer Standhöhe von zwölf Metern, im Freien bis zu acht Metern. (Foto: Zarges) • freistehend benutzt werden können, • eine oder mehrere Beläge besitzen

und

• aus vorgefertigten Bauteilen

zusammengebaut werden.

Fahrgerüste bestehen meist aus vier Füßen mit jeweils eigenen Fahrrollen. Durch Stabilisierungseinrichtungen wie zum Beispiel Ballastgewichte, Verbreiterungstraversen oder Wandabstützungen wird die Standsicherheit des Gerüsts gewährleistet. Fahrgerüste werden ferner in die Gerüstgruppe 2 (Belastbarkeit bis 150 kg/m2) oder 3 (Belastbarkeit bis 200 kg/m2) eingeordnet. Die Belastungsgrenzen dürfen nicht überschritten werden – weder durch Personen, Material oder mitgeführtes Werkzeug. Neben den genannten Bauteilen bestehen Fahrgerüste außerdem aus Auslegern, Verstrebungen, Belägen und Aufstiegen. Den Absturz von Personen verhindert der dreiteilige Seitenschutz, dieser muss mindestens einen Meter hoch sein. Gegen unbeabsichtigtes Lösen müssen die Bauteile des Seitenschutzes gesichert sein. Den Ausgleich von Bodenunebenheiten ermöglichen Fußspindeln, die in der Höhe verstellbar sind. Fahrrollen müssen unverlierbar am Gerüstrahmen befestigt sein, gleichzeitig ermöglichen sie das Umsetzen des Betriebsmittels von Hand. Jede Fahrrolle muss außerdem zum Schutz gegen ungewolltes Wegrollen mit einer Radbremse versehen sein. Aus Sicherheitsgründen müssen die Rollen selbst vollwandig ausgeführt sowie schlauchlos sein.

Auf- und Abbau von Fahrgerüsten Fahrgerüste dürfen ausschließlich von fachlich geeigneten Beschäftigten auf-, um- oder abgebaut werden. Die fachliche Eignung setzt eine betriebsnahe Unterweisung der Beschäftigten voraus. Zu beachten ist die begrenzte Standhöhe von Fahrgerüsten. Innerhalb von Gebäuden beträgt diese höchstens zwölf Meter. Da im Freien andere Verhältnisse (z. B. Windeinwirkungen) vorherrschen, beträgt die maximale Standhöhe des Gerüstnutzers hier acht Meter. Nur mit Originalbauteilen des jeweiligen Herstellers darf der Aufbau von Fahrgerüsten erfolgen. Verboten ist das Errichten von „Überbrückungen“ zwischen dem Fahrgerüst und Gebäudeteilen. Um die Standsicherheit zu gewährleisten, müssen Fahrgerüste gemäß der Aufbau- und Verwendungsanleitung errichtet werden.

Einhängepodest für Sprossenleitern: als Arbeitsplatz zugelassen (Foto: Iller-Leiter)

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Werden Ballastgewichte eingesetzt, dürfen sie nur aus festen Materialien wie Beton oder Stahl bestehen. Flüssige oder körnige Baustoffe sind zur Stabilisierung des Gerüstes nicht zulässig. Sofern vom Hersteller nicht ausdrücklich erlaubt, dürfen keine Kranausleger mit Hebezeugen (z. B. Elektrokettenzüge) befestigt werden. Zu groß wäre die Gefahr, dass das Gerüst umstürzt. Auch das Versetzen von Gerüsten kann gefährlich sein. Es dürfen sich keine Personen auf dem Gerüst befinden, wenn es manuell verfahren wird. Auf einen ebenen, tragfähigen Untergrund ist stets zu achten. Die Beschäftigten dürfen Fahrgerüste nur in deren Längsrichtung und langsam bewegen. Ein Umsetzen in Querrichtung kann zum Umsturz des Fahrgerüstes führen. Außerdem sind Werkzeug und Material vor dem Verfahren vom Gerüstbelag zu entfernen oder gegen Herabfallen zu sichern. Und weiter: Die Beschäftigten dürfen ausschließlich die vom Hersteller vorgesehenen Aufstiege benutzen. Ein großes Unfallrisiko stellt das Aufsteigen über die Stirn- und Außenseiten des Gerüstes dar und ist deswegen ausnahmslos verboten!

Betriebsmittel regelmäßig prüfen und kontrollieren

Leitern und Fahrgerüste sind „Arbeitsmittel“ im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Die Prüfverpflichtung ergibt sich aufgrund § 14 (2) der Verordnung. Sinn und Zweck der regelmäßigen Prüfung ist es, den Zustand und damit gegebenenfalls Schäden am Betriebsmittel rechtzeitig festzustellen. Leitern und Fahrgerüste sind deshalb regelmäßig zu überprüfen. Befähigte Perso- nen sind in der Lage, aufgrund ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten den arbeitssicheren Zustand der Betriebsmittel zu beurteilen. Wer die Prüfungen durchführen soll, legt der Arbeitgeber selbst fest. Für Gerüste ist ein betriebliches Freigabeverfahren sinnvoll, beispielsweise in Form einer kurzen Checkliste. Betriebseigene Personen sollten vom Arbeitgeber als Prüfer schriftlich bestellt werden. Ihnen sind die technischen und zeitlichen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, um die Prüfungen ordnungsgemäß durchführen zu können. In ihrer Prüftätigkeit sind „befähigte Personen“ frei, sie unterliegen keinen wirtschaftlichen Zwängen. Dokumentiert wird jede Prüfung durch einen Nachweis. Dieser beinhaltet mindestens:

• das Prüfobjekt, • den Prüfumfang, • vorhandene Mängel sowie • die abschließende Beurteilung

durch den Prüfer.

Mit seiner Unterschrift bestätigt der Prüfer die sachgemäße Betriebsmittelprüfung. Unabhängig davon haben Beschäftigte Leitern und Gerüste vor Arbeitsbeginn auf augenscheinliche Mängel hin zu kontrollieren. Sicherheitsrelevante Mängel erfordern die zeitnahe Sperrung des Betriebsmittels. Die weitere Nutzung ist nicht mehr erlaubt. Mängel müssen darüber hinaus dem zuständigen Vorgesetzten gemeldet werden. Erst nach Abschluss der notwendigen Reparatur darf das Betriebsmittel weiterverwendet werden.

Leitern und Gerüste sind regelmäßig zu prüfen. (Foto: Tischendorf)

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Hubarbeitsbühnen und Gerüste sind Leitern als Betriebsmittel möglichst vorzuziehen, fordert der Gesetzgeber. (Foto: Zarges) Aus Sprosse wird Stufe, einige Hersteller ermöglichen diese Nachrüstung. (Foto: Günzburger Steigtechnik)

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