2 minute read
Rechtsecke
Energieförderung in der Schweiz
Die rund 2,3 Mio. Gebäude in der Schweiz beanspruchen rund 45% des Energieverbrauchs. Der Gebäudesektor ist für 33% der gesamten CO2-Emissionen verantwortlich. Mit der Steigerung der Energieeffizienz und dem Einsatz erneuerbarer Energien kann ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet und langfristig können Energiekosten eingespart werden.
Advertisement
TEXT: Martin Basler, Rechtsanwalt
Seit 2000 richtet der Bund nach Artikel 15 Energiegesetz (EnG) Globalbeiträge an jene Kantone aus, die eigene Programme zur Förderung der sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme durchführen. Von 2000 bis 2009 wurden die Globalbeiträge aus dem ordentlichen Budget finanziert (Art. 13 Energiegesetz). Seit 2010 erfolgt die Finanzierung aus der CO2‐Teilzweckbindung (Art. 34 Abs. 1 Bst. b CO2‐Gesetz). Seit 2017 bildet das harmonisierte Fördermodell der Kantone (HFM 2015) die zentrale Grundlage für die Ausrichtung ihrer Förderprogramme auf die veränderten gesetzlichen Bestimmungen des Bundes und der Kantone. Es berücksichtigt insbesondere die Vorschläge des Bundes bezüglich dem Gebäudeprogramm im Rahmen der Energiestrategie 2050. Das HFM 2015 ist thematisch in die drei Hauptbereiche Gebäudesanierungen (Hülle und Haustechnik), Neubauten und Wärmenetzprojekte strukturiert und umfasst insgesamt 18 Massnahmen (z.B. Wärmedämmung, Installation Holzfeuerung, Wärmepumpe, Wohnungslüftung oder Solarkollektor, Anschluss an ein Wärmenetz/ Wärmenetzprojekte Neubau/Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat).
Photovoltaik (Bund)
Neue Photovoltaik-Anlagen werden seit 2018 ausschliesslich mit Einmalvergütungen gefördert. Eine Einmalvergütung wird für Photovoltaikanlagen mit einer Leistung von mindestens 2 kW bis höchstens 50 MW ausgerichtet (Art. 36 Energieförderungsverordnung [ENFV]). Eine Anlage, für die eine Einmalvergütung oder ein Investitionsbeitrag ausbezahlt wurde, muss ab Inbetriebnahme der Anlage, der Erweiterung oder der Erneuerung so gewartet werden, dass ein regulärer Betrieb sichergestellt ist. Photovoltaikanlagen sind zudem während mindestens 15 Jahren so zu betreiben, dass eine Mindestproduktion, wie sie aufgrund des Standorts und der Ausrichtung zu erwarten ist, nicht unterschritten wird (Art. 33 ENV). Die Einmalvergütung setzt sich aus einem Grundbeitrag und einem Leistungsbeitrag zusammen. Der Grundbeitrag beläuft sich seit dem 1. April 2021 auf CHF 700 (angebaute und freistehende Anlagen) oder CHF 770 (integrierte Anlagen) und der Leistungsbeitrag auf CHF 420/kW (bei Anlagen mit weniger als 30 kW Leistung; Anhang 2.1 ENV). Für eine Photovoltaikanlage auf einem durchschnittlich grossen Dach eines durchschnittlichen Einfamilienhauses an durchschnittlicher Sonnenlage ergibt sich dadurch ein Förderbeitrag von rund CHF 4'000 bis CHF 5'000.
Gebäudehülle, Minergie, Holzheizung, Wärmepumpen (am Beispiel des Kanton Aargau)
Im Kanton Aargau werden im Bereich Wärmedämmung Fassade, Dach, Wand und Boden gegen Erdreich bei der Gebäudehülle CHF 40 pro m2 an Förderbeiträgen geleistet, wenn ein U-Wert von ≤ 20W/m2*K) erreicht wird. 2021 wurden zusätzlich CHF 20 pro m2 für die Dämmung der Aussenwand gegen
MARTIN BASLER, Rechtsanwalt
das Aussenklima vergütet. Eine Gesamtmodernisierung mit Minergie-P(-A)-Zertifikat wird bei einem Einfamilienhaus mit einem Beitrag von CHF 155 pro m2 Energiebezugsfläche gefördert. Der Ersatz einer Öl- Gas- oder Elektroheizung durch eine Stückholzfeuerung wird mit einem Beitrag von CHF 3'000 vergütet, eine automatische Holzfeuerung bis 70 kW zusätzlich mit CHF 50 pro kWth. Für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe wird ein Beitrag von CHF 4'000 zzgl. CHF 60 pro kWth ausbezahlt, für eine Sole/Wasser-, Wasser/Wasser-Wärmepumpe sogar CHF 6'000 zzgl. CHF 180 pro kWth. Wird die Öl-, Gas- oder Elektroheizung zu Gunsten eines Anschlusses an ein Wärmenetz ersetzt, wird bis 500 kW ein Beitrag von CHF 4'000 geleistet.
Eine (nicht verbindliche) Übersicht über die Förderbeiträge an Ihrem Wohnort finden Sie unter dem nachfolgenden Link.