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Rechtsecke
Was zählt alles zur Arbeitszeit?
Zählt Umkleidezeit in Spitälern als Arbeitszeit? Diese Frage beschäftigt zurzeit die Gerichte und die Medien. Es lohnt sich deshalb einen Blick zu tätigen, was alles als Arbeitszeit gilt.
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Text: Markus Bischoff, Rechtsanwalt, Rechtsdienst Baukader Schweiz
Begriff Arbeitszeit Obwohl der Begriff alltäglich ist, wird er fast nirgends im Gesetz definiert. Das Obligationenrecht, welches das Arbeitsvertragsrecht regelt, enthält keinen Begriff der Arbeitszeit. Nur das Arbeitsgesetz, welches Vorschriften für die Arbeitszeiten und den Gesundheitsschutz definiert, regelt die Arbeitszeit. Dort gilt als Arbeitszeit jene Zeit, für welche sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitgebers halten muss (Art. 13 Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz). Der Weg zur Arbeit gilt nicht als Arbeitszeit, ausser der Arbeitnehmer werde ausserhalb des üblichen Arbeitsortes eingesetzt. Dann gilt eine allfällige Mehrzeit des Arbeitsweges als Arbeitszeit. Nicht entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer sich am Arbeitsort, in der Eisenbahn oder zu Hause für die Bedürfnisse des Arbeitgebers zur Verfügung halten muss. Das Merkmal der Arbeitszeit ist somit das Zur-Verfügunghalten des Arbeitnehmers für die Bedürfnisse des Arbeitgebers, und dass der Arbeitnehmer nicht frei über seine Zeit verfügen kann. Der Baukadervertrag definiert diese Arbeitszeit gleich. Explizit von der Arbeitszeit ausgenommen ist der Weg zum Arbeitsort sowie die Znünipause mit festgelegtem Arbeitsunterbruch (Baukadervertrag Art. 7.1 und 7.2). Soweit so gut, es gibt aber verschiedene Zwischenformen, bei welchen es oft nicht klar, ist, was Arbeitszeit ist.
Reisezeit Die Reisezeit bis 30 Minuten auf auswärtige Baustellen gilt nicht als Arbeitszeit. Die Zeit darüber muss entschädigt werden (Art. 12.3 Baukadervertrag).
Chauffeurdienste Angeordnete Chauffeurdienste ausserhalb der normalen Arbeitszeit sind zum Grundlohn zu entschädigen (Art. 13.3 Baukadervertrag)
Umkleidezeit Wenn das Tragen bestimmter Kleider vom Arbeitgeber vorgeschrieben wird (Betriebskleider), sich das Tragen der Kleider aufgrund gesetzlicher Vorschriften zwingend ergibt (Schutzkleider für den Gesundheitsschutz oder gegen Unfälle) oder Überzugskleider anzuziehen sind, gilt diese Zeit als für die Bedürfnisse des Arbeitsgebers verwendet und damit als Arbeitszeit. Auf dem Bau ist entsprechende Kleidung zu tragen, welche die Gesundheit schützt und Unfälle verhütet. Deshalb gehört das Anziehen der Arbeitskleider, sofern dies am Arbeitsort erfolgt, in die Arbeitszeit.
Pikettdienst Pikettdienst ist jene Zeit, in welcher sich ein Arbeitnehmer für Sondereinsätze, Notfälle, Kontrolldienste etc. ausserhalb der Arbeitszeit zur Verfügung zu halten hat. Als Arbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz gilt nur jene Zeit, bei welcher tatsächlich gearbeitet werden muss. Diesfalls gilt die Wegzeit auch als Arbeitszeit. Weil jedoch bei Pikettdienst die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt wird, ist die Zeit, in welcher er sich für einen Pikettdienst zu Verfügung zu halten hat, zu einem reduzierten Ansatz zu entschädigen oder die Abgeltung ist ausdrücklich im Monatslohn inbegriffen zu erklären. Das Mass der Entlohnung hängt auch davon ab, wieweit die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers eingeschränkt ist. Wenn jemand innert weniger Minuten am Einsatzort sein muss, ist das Mass der Einschränkung grösser, als wenn der Einsatz erst nach Stunden oder am anderen Tag erfolgen muss.
Ständige Erreichbarkeit Im Zeitalter des Handys ist heute jedermann und jederzeit erreichbar. Wenn in der Freizeit Anrufe getätigt oder E-Mails beantwortet werden, gilt dies als Arbeitszeit. In der restlichen Zeit, in welcher keine geschäftlichen Dinge auf dem Handy erledigt werden, wird die Bewegungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht derart eingeschränkt, dass diese Zeit entschädigt werden muss. Eine Entschädigung für die Bereitschaftszeit ist nur fällig, wenn die Weisung besteht, dass ständig das Handy konsultiert werden muss oder dass ständig Anrufe kommen, so dass der Erholungszweck der Freizeit vereitelt würde.
Homeoffice Wer zu Hause arbeitet, stellt seine Zeit für die Bedürfnisse des Arbeitgebers zur Verfügung. Diese Zeit gilt als Arbeitszeit und ist zu entlöhnen. Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, teilweise zu Hause zu arbeiten (z. B. Aussendienstmitarbeiter) und dafür ein Arbeitsplatz samt Einrichtung (Laptop) braucht, sind ihm diese Auslagen zusätzlich zu entschädigen.