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Rechtsecke

RECHT SECKE

AchtungPoller!

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Ein Geschäftsfahrzeug wird durch einen automatischen Poller beschädigt: Muss der Eigentümer des Gebäudes für den Schaden bezahlen?

Text: Richard Calame, Rechtsanwalt, Rechtsdienst Baukader Schweiz

Der Geschäftsführer der Baufirma «Constructo» aus Oberitalien fuhr mit dem Geschäftsfahrzeug zur Firma «Fasio» ins Oberengadin und wollte den Wagen auf dem dortigen Parkplatz abstellen. Dieser Parkplatz war nun aber nicht der Kundenparkplatz, sondern ein privater Parkplatz der Firma Fasio, und als solcher mit einem automatischen Poller versetzt, um Unberechtigte daran zu hindern, den Parkplatz zu belegen. Beim Einfahren auf den Parkplatz hebt sich der Poller und beschädigt den Firmenwagen. Constructo lässt den Schaden (in Italien) reparieren und klagt die Fasio (in der Schweiz) auf Rückzahlung der Reparaturkosten ein. Begründung: die Fasio sei als Besitzerin der Polleranlage für den Schaden verantwortlich.

Der Eigentümer eines Gebäudes oder Werkes haftet für den Schaden, den dieses in Folge von fehlerhafter Anlage oder Erstellung oder von mangelhaftem Unterhalt verursacht (Art. 58/1 OR). Der Poller der Firma Fasio ist eine solche Anlage. Strittig ist, ob diese Anlage im fraglichen Zeitpunkt mit einem Mangel behaftet war, der für den Unfall kausal ist.

Ob ein Werk fehlerhaft oder mangelhaft unterhalten ist, ist nach objektiven Kriterien zu bestimmen, und hängt vom Zweck ab, den es zu erfüllen hat. Ein Mangel im Sinne von Art. 58 OR liegt vor, wenn bei bestimmungsgemässem Gebrauch oder bei einer vorhersehbaren Fehlnutzung keine genügende Sicherheit besteht. In diesem Sinne hatte die Fasio auch mit einem versehentlich unberechtigtem Gebrauch ihres Parkplatzes zu rechnen, um so mehr, als die Anlage nicht klar als privat gekennzeichnet ist. Der Eigentümer hat somit entweder durch klare Signalisation sicherzustellen, dass Unberechtigte nicht versehentlich auf die Anlage gelangen können oder aber dafür zu sorgen, dass bei versehentlichem Gebrauch keine Schädigung entstehen kann. Vorliegend bestand weder ein Schild mit dem Hinweis «Polleranlage» oder mit dem Erkennungsbild einer Polleranlage, noch war der Parkplatz als privat gekennzeichnet. Indem sie dies unterlassen hat, hat die Firma Fasio nicht alle objektiv erforderlichen oder zumutbaren Sicherheitsvorkehrungen getroffen, um einen Unfall, wie vorgefallen, zu verhindern. Die Fasio ist demnach für den eingetretenen Schaden verantwortlich.

Dennoch hatte im vorliegenden Fall die Firma Fasio nicht zu zahlen. Das Gericht hat die Klage der Constructo abgewiesen, weil letztere ihre Kosten, die in Euro angefallen waren (€ 3'500.–) in Schweizer Franken umgewandelt und ihren Ersatzanspruch in dieser Währung beziffert hat; gemäss Gericht handelt es sich jedoch um eine Fremdwährungsschuld (Art. 84 OR), die als solche, also in Euro und nicht in Schweizer Franken, hätte eingeklagt werden müssen.

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