Tätigkeitsbericht 2012

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Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

OAK BV

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge

T채tigkeitsbericht 2012



An den Bundesrat

T채tigkeitsbericht 2012 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

Gem채ss Artikel 64a Absatz 3 BVG


Impressum Herausgeberin Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV Postfach 7461 3001 Bern www.oak-bv.admin.ch Gestaltung

BBF AG, Basel

Fotos

Innen: ZEM; Titel: Shutterstock


Inhaltsverzeichnis 1

Vorwort des Präsidenten

7

2

Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV

8

2.1 Ausgangslage

8

2.2 Kommission

8

2.2.1 Zusammensetzung der Kommission

8

2.2.2 Gesetzliche Aufgaben

9

2.2.3 Strategische Ausrichtung und Ziele

9

2.2.4 Arbeitsweise und Sitzungsrhythmus 2.2.5 Dialog mit den wichtigen Stakeholdern

2.3 Geschäftsstelle (Sekretariat)

3

9 10 10

2.3.1 Aufbau der Geschäftsstelle im Berichtsjahr

10

2.3.2 Organisation der Geschäftsstelle

11

Zentrale Themen im Jahre 2012

13

3.1 Verbesserung der Systemsicherheit

13

3.1.1 Weisungen und Mitteilungen der OAK BV

13

3.1.2 Aufnahme der Inspektionstätigkeit

13

3.2 Transparenz

13

3.2.1 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen: Stand per Ende 2011

13

3.2.2 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen: Neue Bewertungsgrundlage

13

3.2.3 Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule

14

3.3 Governance

14

3.3.1 Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen

14

3.3.2 Null- und Minderverzinsung bei Überdeckung

15

3.3.3 Weisungen über die Zulassung von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

16

3.3.4 Optimierung des Berichts der Revisionsstelle

16

3.4 Unabhängigkeit 3.4.1 Unabhängigkeit des Verwaltungsrats von regionalen Aufsichtsbehörden

16 16


4

Operative Aufsichtstätigkeit

4.1 Aufsicht über die kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden

17 17

4.1.1 Inspektionen

17

4.1.2 Prüfung der Jahresberichte

17

4.1.3 Regelmässige Treffen

17

4.2 Direktaufsicht

17

4.2.1 Direktaufsicht der OAK BV

17

4.2.2 Anlagestiftungen

18

4.2.3 Auffangeinrichtung

18

4.2.4 Sicherheitsfonds

19

4.3 Zulassung der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

19

5

20

Ausblick und Ziele 2013

5.1 Systemaufsicht

20

5.2 Governance und Transparenz

20

5.3 Direktaufsicht

20

5.4 Unabhängige Vermögensverwalter

21

5.4.1 Dringender Koordinationsbedarf

21

5.5 Die OAK BV als Behörde

22

6 Statistik

23

6.1 Die OAK BV als Behörde

23

6.1.1 Organigramm

23

6.1.2 Personalbestand

24

6.1.3 Jahresrechnung OAK BV per 31. Dezember 2012

24

6.2 Regulierung

25

6.2.1 Weisungen

25

6.2.2 Mitteilungen

25

6.2.3 Anhörungen

25

6.3 Systemaufsicht

26

6.4 Direktaufsicht

28

7 Glossar

30


1 Vorwort des Präsidenten Die 2. Säule der schweizerischen Altersvorsorge sieht sich

Die OAK BV ist eine noch junge Behörde, deren erstes Tätig-

mit grossen Herausforderungen konfrontiert. Die seit Jahren

keitsjahr zunächst durch den personellen Aufbau sowie die

andauernde Tiefzinsphase und sinkendes Vertrauen in die

Sichtung und Priorisierung der anstehenden Herausforderun-

politischen Lösungsmodelle prägen weiterhin ein Bild von

gen geprägt war. Mit richtungsweisenden Entscheiden in den

ungewissen Perspektiven. Neben der virulenten wirtschaftli-

Bereichen Transparenz, Governance und Unabhängigkeit hat

chen Bedrohungslage stehen gleichzeitig die demographische

die OAK BV gleichzeitig von Beginn an unter Beweis gestellt,

Entwicklung unserer Gesellschaft sowie hausgemachte Altlas-

dass sie konsequent zu einer Verbesserung der Systemsi-

ten im System der beruflichen Vorsorge als zentrale Probleme

cherheit sowie von Qualitätssicherung und Rechtssicherheit

im Vordergrund.

beitragen will.

Daraus ergibt sich als Verpflichtung der neu geschaffenen

Für die langfristige Sicherung einer funktionierenden 2. Säule

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV),

braucht es den Einsatz und guten Willen sämtlicher involvier-

die finanziellen Interessen der Versicherten im Bereich der

ten Akteure. Gleichzeitig ist es unabdingbar, dass die OAK BV

2.  Säule verantwortungsbewusst und vor allem zukunftsge-

als Aufsichtsbehörde unabhängig von politischen oder wirt-

richtet wahrzunehmen.

schaftlichen Einzelinteressen agieren und ihr Expertenwissen sämtlichen Interessengruppen zur Verfügung stellen kann.

Konkret bedeutet dies, dass unsere Behörde auf der Basis

Die OAK BV hat deshalb von Anfang an den Dialog mit allen

einer einheitlichen, risikoorientierten Aufsicht operieren muss.

betroffenen Akteuren gesucht und versucht, auf der Basis

Voraussetzung dafür ist allerdings eine gegenüber heute

eines breit abgestützten, wirtschaftlichen, wissenschaftlichen

deutliche Stärkung der Faktenbasis. Die OAK BV hat darum

und politischen Netzwerkes zu agieren.

die erhobenen Kennzahlen der Vorsorgeeinrichtungen vereinheitlicht und vor allem den Prozess zu deren Erhebung massiv beschleunigt. Neu sollen die Zahlen per Ende des abgelaufenen Jahres bereits im ersten Quartal des Folgejahres erhoben werden. Vor allem aber soll mit der Erfassung des technischen Zinssatzes sowie weiterer wesentlicher Kennzahlen erstmals eine echte Vergleichbarkeit der Deckungsgrade der einzelnen

Dr. Pierre Triponez

Vorsorgeeinrichtungen ermöglicht werden. Als Vollzugsbehörde operiert die OAK BV im Rahmen der bestehenden Gesetze. Sind diese nicht adäquat, kann auch eine an sich richtig aufgestellte Aufsicht nur eine beschränkte Wirkung entfalten. Sie ist deshalb darauf angewiesen, dass Anpassungen am System der Beruflichen Vorsorge, insbesondere an den gesetzlich festgelegten technischen Parametern jeweils rechtzeitig vom Gesetzgeber an die Hand genommen werden.

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

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2 Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV 2.1 Ausgangslage

Fachspezialisten. Als Aufsichtsbehörde ist sie für einen einheitlichen Gesetzesvollzug verantwortlich. Sie operiert damit

Nachdem die Oberaufsicht seit Einführung des BVG im Jahr

im Rahmen der bestehenden Gesetze. Für die Gesetzge-

1985 vom Bundesrat ausgeübt wurde, ist seit dem 1. Januar

bungsarbeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge und die

2012 die OAK BV dafür zuständig. Sie wurde im Rahmen

Systementwicklung ist weiterhin das Bundesamt für Sozialver-

der Strukturreform in der beruflichen Vorsorge als unab­

sicherungen (BSV) zuständig.

hängige und ausserparlamentarische Behördenkommission geschaffen.

Die berufliche Vorsorge ist relativ stark reguliert. Die OAK BV ist sich sehr wohl bewusst, dass zusätzliche Regulierung

Die Strukturreform wurde vom Parlament am 19. März

immer auch mit Aufwand und Kosten für die Beaufsichtigten

2010 verabschiedet. Sie stellt strengere Anforderungen an

verbunden sein kann, die letztlich die Versicherten tragen

Transparenz, Governance und Unabhängigkeit der invol-

müssen. Die OAK BV wird sich deshalb in ihrer Regulie-

vierten Akteure der 2. Säule und hat zu einer Entflechtung

rungstätigkeit vor allem an der langfristigen Wirksamkeit von

der Zuständigkeiten im Aufsichtssystem geführt. Für die

Massnahmen orientieren und das Kosten-Nutzen-Verhältnis

Direktaufsicht sind neu die kantonalen respektive regionalen

sehr genau im Auge behalten

Aufsichtsbehörden am Sitz der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung zuständig. Sämtliche bisher vom Bund beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen werden bis spätestens Ende 2014 den kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden übertra-

2.2 Kommission

gen. Deren Oberaufsicht durch die OAK BV erfolgt seit dem 1. Januar 2012 ausserhalb der zentralen Bundesverwaltung

2.2.1 Zusammensetzung der Kommission

und unabhängig von Weisungen des Parlamentes und des

Die OAK BV setzt sich aus sieben bis neun Personen zusam-

Bundesrates. Direkt von der OAK BV beaufsichtigt werden

men. Aktuell besteht die Kommission aus acht Mitgliedern,

zusätzlich die Anlagestiftungen sowie der Sicherheitsfonds

die vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren bis

und die Auffangeinrichtung.

Ende 2015 gewählt worden sind. Die Sozialpartner sind mit je einem Vertreter berücksichtigt. Die Kommissionsmitglie-

Die OAK BV wird vollständig über Gebühren finanziert. Die

der üben ihre Tätigkeit im Nebenerwerb im Rahmen eines

Aufsicht in der beruflichen Vorsorge soll nicht mehr nur

20%-Pensums aus. Die Vizepräsidentin ist mit einem Beschäf-

repressiv ausgerichtet sein, sondern zunehmend prudenti-

tigungsgrad von 40% angestellt. Der Präsident verfügt über

ellen, risikobasierten Ansätzen folgen. Eine die aktuelle und

ein Pensum von 60%.

künftige Entwicklung aufnehmende, aber auch flexible und effiziente Oberaufsichtspraxis ist angesichts der sozialpoliti-

– Pierre Triponez, Dr. iur., Präsident

schen Bedeutung und der steigenden Komplexität der beruf-

alt Nationalrat, ehemaliger Direktor des Schweizerischen

lichen Vorsorge unabdingbar.

Gewerbeverbands – Vera Kupper Staub, Dr. oec. publ., Vize-Präsidentin

Die Mitglieder der Oberaufsichtskommission müssen unabhängige Sachverständige sein. Sie werden vom Bundesrat

ehemaliges ASIP – Vorstandsmitglied

gewählt, dem auch die Kompetenz zukommt, das Organisa-

– André Dubey, Prof. Dr. prof. honoraire

tions- und Geschäftsreglement der OAK BV zu genehmigen.

Emeritierter Professor Universität Lausanne (sciences

Die OAK BV verfügt über ein professionelles Sekretariat mit

8

ehemalige Anlagechefin der Pensionskasse Stadt Zürich,

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

actuarielles)


v.l.n.r.: Aldo Ferrari, Thomas Hohl, Catherine Pietrini, Pierre Triponez, Vera Kupper Staub, Dieter Sigrist, Peter Leibfried, André Dubey

– Aldo Ferrari, eidg. dipl. Sozialversicherungs-

Die OAK BV hat kein direktes Weisungsrecht gegenüber den

fachmann

Vorsorgeeinrichtungen. Keine Aufsichtsinstrumente stehen

Arbeitnehmer-Vertreter, Geschäftsleitungsmitglied UNIA

ihr auch gegenüber den mit der Verwaltung von Vorsorgever-

– Thomas Hohl, Dr. iur.

mögen betrauten Personen und Institutionen zur Verfügung.

ehemaliger Geschäftsführer der Migros-Pensionskasse, ehemaliges ASIP – Vorstandsmitglied

Die OAK BV agiert zudem als Direktaufsichtsbehörde: Der

– Peter Leibfried, Prof. Dr. oec.

Sicherheitsfonds, die Auffangeinrichtung und die Anlagestif-

Professor für Auditing und Accounting an der Universität

tungen, die insgesamt rund CHF 100 Mia. Vorsorgegelder

St. Gallen, Mitglied des Fachausschusses der Fach­

verwalten, sind direkt der Aufsicht der OAK BV unterstellt.

kommission Swiss GAAP FER – Catherine Pietrini, dipl. Pensionskassenexpertin

2.2.3 Strategische Ausrichtung und Ziele

ehemalige Senior Aktuarin bei Pittet Associés

Im Berichtsjahr hat die OAK BV ihre strategische Ausrichtung

– Dieter Sigrist, Dr. iur.

festgelegt. Ihr übergeordnetes Ziel besteht darin, die finanzi-

Arbeitgeber-Vertreter, ehemaliger Sekretär diverser

ellen Interessen der Versicherten in der 2. Säule verantwor-

Arbeitgeberverbände

tungsbewusst und zukunftsgerichtet wahrzunehmen und damit das Vertrauen in die berufliche Vorsorge zu stärken.

2.2.2 Gesetzliche Aufgaben Aufgabe der OAK BV ist es, eine einheitliche Aufsichtstä-

Im Vordergrund steht dabei die systemische Sicherung der

tigkeit im dezentralen Aufsichtssystem sicherzustellen. Sie

beruflichen Vorsorge auch für künftige Generationen. Mit

hat daher die Kompetenz, in Aufsichtsfragen Weisungen

ihren in einen volkswirtschaftlichen und langfristig ausgerich-

allgemeiner Art zu erlassen oder gegenüber einer einzelnen

teten Kontext eingebetteten Massnahmen und Entscheiden

Aufsichtsbehörde im Bedarfsfall Massnahmen zur Behebung

will die OAK BV konsequent zu einer Verbesserung der Sys-

von festgestellten Mängeln zu ergreifen. In fachspezifischen

temsicherheit beitragen.

Bereichen kann die OAK BV nach vorheriger Anhörung der interessierten Kreise die für die Aufsichtstätigkeit notwen-

Die OAK BV hat sich konkret die nachstehenden strategischen

digen Standards festlegen. Weiter kann die OAK BV den

Ziele gesetzt:

Experten für die berufliche Vorsorge und den Revisionsstel-

– Durchsetzung einer einheitlichen und risikoorientierten

len Weisungen erteilen und bei Ersteren zudem über deren Zulassung und den Entzug der Zulassung entscheiden.

Aufsicht – Durchsetzung einer transparenten und glaubwürdigen Governance

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

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– Hohe Effizienz und Effektivität in der Direktaufsicht der OAK BV – Etablierung der OAK BV als unabhängige und kompetente Behörde

2.2.5 Dialog mit den wichtigen Stakeholdern Neben dem regelmässigen Kontakt mit den beaufsichtigten regionalen Aufsichtsbehörden wurde mit dem BSV ein institutionalisierter monatlicher Informationsaustausch eingerichtet. Zudem besteht mit der Abteilung Lebensversi-

2.2.4 Arbeitsweise und Sitzungsrhythmus

cherung der Finanzmarktaufsicht FINMA ein quartalsweiser

Das Organisations- und Geschäftsreglement der Oberauf-

Informationsaustausch.

sichtskommission für berufliche Vorsorge vom 21. August 2012 (SR 831.403.42; vom Bundesrat am 21. September 2012

Die OAK BV führt ausserdem einen regelmässigen Dialog

genehmigt) regelt die Organisation, die Zuständigkeiten sowie

mit den Organisationen und Verbänden aus dem Bereich der

den Vollzug der Aufgaben von Kommission und Sekretariat.

beruflichen Vorsorge. Im Berichtsjahr handelte es sich um folgende Organisationen:

Im ersten Tätigkeitsjahr traf sich die Kommission zu 17 Kommissionssitzungen. Künftig wird monatlich eine Kommissionssitzung stattfinden. Die Geschäfte werden vom Sekretariat gemäss den von der Kommission festgelegten Prioritäten vorbereitet. In der Regel stellt das Sekretariat konkrete Anträge, über welche die Kommission entscheidet.

– Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten (SKPE) – Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen (KGAST) – Schweizerischer Pensionskassenverband (ASIP) – Inter-Pension

Zur Vorbereitung der Entscheidgrundlagen und zur vertieften Behandlung der Geschäfte hat die Kommission im Berichtsjahr zwei Ausschüsse gebildet: 1. Der Ausschuss „Vermögensverwaltungskosten“ behandelt alle Fragen im genannten Themenkomplex und erarbeitete den Entwurf der Weisungen zum Ausweis der Vermögensverwaltungskosten. 2. Der Ausschuss „öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen“ behandelt alle Fragen in diesem Themenkomplex und war für die Vorbereitung der drei Mitteilungen der OAK BV zu den öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen verantwortlich.

– Swiss Funds Association (SFA) – Schweizerische Aktuarvereinigung (SAV) – Schweizerischer Versicherungsverband (SVV) – The Swiss Private Equity & Corporate Finance Association (SECA) – Verband Schweizerischer Vermögensverwalter (VSV) – Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen (VQF) – Fachempfehlung für Rechnungslegung

Zusätzlich arbeiten die Kommissionsmitglieder regelmässig bei weiteren Fragestellungen oder einzelnen Geschäften aus ihrem Fachgebiet mit dem Sekretariat zusammen und bringen ihr Expertenwissen ein. Im Berichtsjahr handelte es sich vorwiegend um folgende Themen: Vermögensanlagen, Produkte Anlagestiftungen, Rechnungslegung, Revision, Tätigkeit der Experten für berufliche Vorsorge, Vermögensverwalter und Kennzahlen zur Erhebung der finanziellen Lage.

10 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

(Swiss GAAP FER)


v.l.n.r.: Anton Nobs, André Tapernoux, Lydia Studer, Manfred Hüsler, Roman Saidel, David Frauenfelder

2.3 Geschäftsstelle (Sekretariat)

Stellenprofile auf dem Arbeitsmarkt nachsuchen. So mussten mehrere Stellen wiederholt ausgeschrieben werden.

2.3.1 Aufbau der Geschäftsstelle im Berichtsjahr Das Sekretariat der OAK BV ist die Ansprechstelle der Kom-

Bis zum Ende des Berichtsjahres konnten aber die wesent-

mission für Dritte und für die Vorbereitung und Umsetzung

lichen Funktionen besetzt werden. Am 31. Dezember 2012

der Weisungen, Standards und aller übrigen Entscheide der

verfügte das Sekretariat über 15,2 Vollzeitstellen.

Kommission verantwortlich. Das Sekretariat führt das Register über die zugelassenen Experten für berufliche Vorsorge und

2.3.2 Organisation der Geschäftsstelle

vollzieht die direkte Aufsicht über den Sicherheitsfonds, die

Das Sekretariat steht unter der Leitung von Manfred Hüsler, lic.iur

Auffangeinrichtung und die Anlagestiftungen.

Direktor, und ist in folgende fünf Geschäftsbereiche gegliedert:

Das Sekretariat ist administrativ dem BSV zugewiesen. Konkret

Audit:

bedeutet dies, dass u.a. die Supportleistungen (IT, Logistik,

Leitung:

Finanzen, HR, Übersetzungsdienste usw.) gemäss einem

David Frauenfelder, dipl. Wirtschaftsprüfer

Dienstleistungsvertrag vom BSV erbracht werden. Das Sekretariat ist provisorisch in den Räumlichkeiten des BSV an der Effin-

Hauptaufgaben:

gerstrasse 20 in Bern untergebracht, in denen ein separates

– Begleitung und Steuerung der regionalen Aufsichtsbehör-

Stockwerk belegt wird. Die Mitarbeitenden unterstehen dem Bundespersonalgesetz.

den im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Bundesrechts – Ausarbeitung von Weisungen und Standards

Während die Kommission am 1. Januar 2012 vollständig besetzt war und ihre Tätigkeit aufnahm, konnte das Sekretariat erst im Laufe des Berichtsjahres personell und organisatorisch aufgebaut werden. Zusätzlich zur Herausforderung,

– Durchführung von Audits bei regionalen Aufsichtsbehörden – Prüfung der Jahresberichte der regionalen Aufsichtsbehörden

mit wenigen Mitarbeitenden die Kommissionsgeschäfte vor-

– Erstellung von Prüfberichten

zubereiten und eine neue Bundesbehörde aufzubauen, die

– Behandlung von Fragen der Rechnungslegung und Revision

allen Vorschriften und Anforderungen des Bundes genügt,

– Vertretung der OAK BV in der Fachkommission FER

erwies sich die Rekrutierung von Fachspezialisten als aufwän-

(Beobachterstatus)

dig. Es zeigte sich, dass andere Arbeitgeber mit mehr Flexibilität bei den Anstellungsbedingungen teilweise dieselben

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

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Direktaufsicht

Risk Management

Leitung:

Leitung:

Roman Saidel, lic. rer. pol., eidg. dipl. Finanzanalytiker und

André Tapernoux, Aktuar SAV, eidg. dipl. Pensions­-

Vermögensverwalter (AZEK)

versicherungsexperte

Hauptaufgaben:

Hauptaufgaben:

– Aufsicht über die Anlagestiftungen, den Sicherheitsfonds

– Erstellung des Berichts zur finanziellen Lage der

und die Auffangeinrichtung – Prüfung der reglementarischen Grundlagen der beaufsichtigten Einrichtungen – Prüfung der jährlichen Berichterstattung / Einsichtnahme in Berichte des Experten und der Revisionsstelle – Prüfung der Voraussetzungen bei Teilliquidationen der Auffangeinrichtung – Massnahmen zur Behebung von Mängeln – Prüfung von Massnahmen bei Unterdeckung – Prüfung der Gründungsvoraussetzungen bei Anlagestiftungen – Prüfung von Anlagegruppen von Anlagestiftungen – Behandlung von Fachthemen aus dem Bereich Kapitalanlagen

Vorsorgeeinrichtungen – Ausarbeitung von Weisungen und Standards – Evaluation risikoorientierter Prüfverfahren – Empfehlungen und Evaluation von Best Practice Regeln in den Bereichen Liability Management und Asset Management – Beurteilung von Fachstandards der Experten für berufliche Vorsorge – Einsitznahme in der Prüfungskommission für Experten für berufliche Vorsorge – Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte und bei Audits bei regionalen Aufsichtsbehörden – Mitarbeit bei der Beaufsichtigung der Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und des Sicherheitsfonds, technische Prüfungen

Recht Leitung:

– Evaluation internationaler Entwicklungen (Aufsichts­ systeme) und Einsitznahme in internationalen Gremien

Lydia Studer, lic. iur., Fürsprecherin Hauptaufgaben:

Zentrale Dienste

– Ausarbeitung von Weisungen und Standards

Leitung:

– Unterstützung der übrigen Bereiche bei Massnahmen

Anton Nobs, MAS Controlling

zur Behebung von Mängeln – Verfügung der Zulassung und des Entzugs der Zulassung der Experten – Mitarbeit bei der Prüfung der Jahresberichte und bei Audits bei den regionalen Aufsichts­behörden – Sichtung und Auswertung der Rechtsprechung – Ausarbeitung von Verfügungen, Beschwerden und Vernehmlassungen – Führen und Sicherstellen der Protokollierung der Kommissionssitzungen – Juristische Mitarbeit bei der Beaufsichtigung der Anlagestiftungen, der Auffangeinrichtung und des Sicherheitsfonds

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Hauptaufgaben: – Sicherstellen der administrativen Unterstützung des Präsidenten, der Kommissionsmitglieder, des Direktors und der Geschäftsbereiche – Sicherstellen aller Supportleistungen (Finanzen, Logistik, HR, IT, Web, Übersetzungen, usw.)


3 Zentrale Themen im Jahre 2012 3.1 Verbesserung der Systemsicherheit

Per Ende 2011 wiesen 483 Vorsorgeeinrichtungen eine Unterdeckung aus, wovon 52 mit einer Staatsgarantie ausgestattet

Die OAK BV hat im Berichtsjahr 2012 verschiedene weglei-

waren. Hinzu kamen 30‘854 meist kleinere Vorsorgewerke

tende Entscheide getroffen, mit welchen strengere Anfor-

von Sammeleinrichtungen, welche ebenfalls einen Deckungs-

derungen an Transparenz, Governance und Unabhängigkeit

grad von weniger als 100% aufwiesen. Der Anteil Vorsor-

der involvierten Akteure der 2. Säule durchgesetzt werden

geeinrichtungen mit einer Unterdeckung hat sich damit von

sollen.

10.9% per Ende 2010 auf 17.0% per Ende 2011 stark erhöht. Zugenommen hat auch die Zahl der Vorsorgeeinrichtungen

3.1.1 Weisungen und Mitteilungen der OAK BV

mit einer erheblichen Unterdeckung, d.h. einem Deckungs-

Im Verlauf des Jahres wurden mehrere Weisungen und

grad von weniger als 90%.

Mitteilungen publiziert, die zu einer Verbesserung der Systemaufsicht beitragen sollen. Sowohl im BVG als auch in

Aufgrund der guten Anlageerträge ist indes damit zu rech-

den Verordnungen finden sich zahlreiche Bestimmungen, für

nen, dass sich bis Ende 2012 die Unterdeckungen der Vor-

deren Umsetzung ein gewisser Spielraum besteht bzw. keine

sorgeeinrichtungen wieder deutlich verringert haben. Wegen

ausreichenden Übergangsbestimmungen geschaffen worden

den weltweit unverändert sehr tiefen Zinsen dürfte es jedoch

sind. Als Themenbereich von grosser Tragweite sind in diesem

auch in den nächsten Jahren schwierig bleiben, die zur Stabili-

Zusammenhang bspw. die neuen Bestimmungen betreffend

sierung resp. Verbesserung des Deckungsgrads notwendigen

die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-recht-

Kapitalrenditen zu erwirtschaften.

licher Körperschaften zu erwähnen.

3.1.2 Aufnahme der Inspektionstätigkeit

3.2.2 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen: Neue Bewertungsgrundlage

Die OAK BV hat die Möglichkeit, Inspektionen bei den regio-

Der OAK BV ist bewusst, dass punkto Aktualität, Vergleichbar-

nalen Aufsichtsbehörden durchzuführen. Dieses Aufsichtsins-

keit und Aussagekraft die bisherige Erhebung dem Anspruch

trument wurde im Berichtsjahr erstmals genutzt.

an eine risikoorientierte Aufsicht nur bedingt genügt. Ziel muss sein, dass – stärker als bisher – auf eine möglichst aktuelle und aussagekräftige Daten- und Faktenbasis zur finanziellen Lage

3.2 Transparenz

der Vorsorgeeinrichtungen zurückgegriffen werden kann. Zur Herstellung einer langfristigen, volkswirtschaftlichen Perspektive ist es unverzichtbar, dass die zentralen finanziellen

3.2.1 Finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen: Stand per Ende 2011

Parameter der Vorsorgeeinrichtungen einer konsistenten und fairen Beurteilung unterzogen werden können.

Bis anhin erstellte das BSV zuhanden des Bundesrates jährlich einen Bericht über die finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtun-

Vor diesem Hintergrund hat die OAK BV im Berichtsjahr die

gen. Im Rahmen der Strukturreform hat der Bundesrat diese

nötigen Vorbereitungsarbeiten durchgeführt, um die Erhe-

Aufgabe nun neu der OAK BV übertragen. Um die Kontinuität

bung für die Abschlüsse per 31. Dezember 2012 auf eine neue

zu wahren, führte die OAK BV in Zusammenarbeit mit dem

Grundlage zu stellen und damit künftig dem Bedürfnis nach

BSV die bisherige Umfrage bei den Aufsichtsbehörden für

möglichst aktuellen und aussagekräftigen Informationen

den Stichtag 31. Dezember 2011 in vergleichbarem Umfang

nachzukommen. Die OAK BV hat die erhobenen Kennzah-

wie bisher durch.

len vereinheitlicht und zuhanden der Vorsorgeeinrichtungen ein neues internetbasiertes Erhebungstool bereitgestellt. Die

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

13


massgebenden neu definierten Kennzahlen per Ende 2012

Die Weisungen definieren die Berechnung der Vermögens-

können damit bereits im ersten Quartal 2013 erhoben wer-

verwaltungskosten aus kollektiven Kapitalanlagen und deren

den. Neu werden bei sämtlichen ca. 2’500 Vorsorgeeinrich-

Ausweis in der Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung.

tungen, die dem Freizügigkeitsgesetz unterstehen, die Zahlen

Um die Umsetzbarkeit der in den Weisungen vorgegebenen

nach denselben Kriterien erhoben. Mit der Erfassung des

Anforderungen zu gewährleisten und unter Wahrung eines

verwendeten technischen Zinssatzes sowie weiterer wesent-

sinnvollen Kosten/Nutzen-Verhältnisses sind die Weisungen

licher Kennzahlen wird erstmals eine direkte Vergleichbarkeit

im Sinne von Mindestanforderungen formuliert.

der Deckungsgrade der einzelnen Vorsorgeeinrichtungen möglich.

Die Weisungen werden im Frühjahr 2013 erlassen und erstmals für das Geschäftsjahr 2013 gelten.

3.2.3 Vermögensverwaltungskosten in der 2. Säule Die Vorsorgeeinrichtungen weisen in ihren Betriebsrechnungen den Aufwand für Verwaltung, Marketing und Werbung

3.3 Governance

sowie Vermögensverwaltung aus – Angaben, die in der Folge tistik einfliessen. Nicht sichtbar sind allerdings jene teilweise

3.3.1 Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen

beträchtlichen Kosten, die den Vorsorgeeinrichtungen nicht

Per 1. Januar 2012 sind die gesetzlichen Bestimmungen

direkt in Rechnung gestellt werden (bspw. Kosten von kollek-

über die Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-

tiven Anlagegefässen).

rechtlicher Körperschaften (ör VE) in Kraft getreten. Zweck

auch in die Pensionskassenstatistik des Bundesamtes für Sta-

dieser Bestimmungen ist die Ausfinanzierung der ör VE sowie Zur Verbesserung der Kostentransparenz ist im Rahmen der

deren rechtliche und organisatorische Verselbständigung.

Strukturreform Art. 48a Abs. 3 BVV 2 eingeführt worden.

Betreffend Finanzierung sieht das Gesetz das System der Voll-

Diese Bestimmung verlangt, dass Kapitalanlagen, deren

kapitalisierung (Art. 65 ff. BVG) und das System der Teilkapi-

Kosten nicht ausgewiesen werden können, im Anhang der

talisierung (Art. 72a ff. BVG) vor.

Jahresrechnung der Vorsorgeeinrichtung aufgelistet werden. Gemäss den Erläuterungen zur Strukturreform obliegt es der

Das System der Teilkapitalisierung setzt die Zustimmung der

OAK BV, bei Bedarf ergänzende fachtechnische Ausführun-

Aufsichtsbehörde voraus. Es müssen eine vom Gesetz defi-

gen zu erlassen. Anfangs Dezember 2012 hat die OAK BV

nierte Staatsgarantie und ein Finanzierungsplan vorliegen, der

einen Weisungsentwurf zum Ausweis der Vermögensverwal-

das finanzielle Gleichgewicht der ör VE langfristig sicherstellt.

tungskosten in die Anhörung geschickt.

Als Mindestanforderung gilt, dass die Einrichtung spätestens per 31. Dezember 2051 einen Deckungsgrad von 80%

Primär definieren die Weisungen die Anforderungen an die

erreicht.

Kostentransparenz von kollektiven Kapitalanlagen, deren Vermögensverwaltungskosten den Vorsorgeeinrichtungen

Das System der Vollkapitalisierung ist nicht neu und galt

nicht in Rechnung gestellt, sondern mit den Vermögenser-

bereits bisher für die privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen.

trägen verrechnet werden. Dabei sind die Anforderungen

Allerdings hat der Gesetzgeber keine Übergangsbestimmun-

prinzipienorientiert definiert und geben ein Qualitätsni-

gen für jene ör VE erlassen, die vom altrechtlichen System

veau vor, welchem die Kostenkennzahlen der Anbieter

der beabsichtigten und rechtskonformen Unterfinanzierung

von kollektiven Kapitalanlagen genügen müssen. Die OAK

in das System der Vollkapitalisierung wechseln.

BV bezweckt damit eine Standardisierung der durch die Anbieter von kollektiven Kapitalanlagen zu publizierenden

Der Systemwechsel vom altrechtlichen Grundsatz der

Kostenangaben.

unvollständigen Kapitalisierung mit einer planmässigen

14 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


Unterfinanzierung (Art. 69 alt BVG) zum System der Teil- oder

– Wenn eine ör VE am 1. Januar 2012 einen Deckungsgrad

Vollkapitalisierung nach neuem Recht hat zu einigen grund-

unter 100% hatte und nach dem altrechtlichen System

sätzlichen Fragen geführt, zu denen die OAK BV bisher drei

vom Grundsatz der Bilanzierung in geschlossener Kasse ab-

Mitteilungen publiziert hat, die wesentlich zur Rechtssicher-

gewichen ist, muss sie eine Staatsgarantie haben, die den

heit und damit Planbarkeit der für die betroffenen Gemein-

neurechtlichen Anforderungen genügt und erst bei Bildung

wesen grossen Herausforderungen beitragen. Allerdings ist

genügender Wertschwankungsreserven aufgehoben wer-

absehbar, dass damit nicht alle Fragen geklärt sind und die

den darf.

Thematik der Finanzierung der ör VE die OAK BV auch in Zukunft beschäftigen wird.

3.3.2 Null- und Minderverzinsung bei Überdeckung

In der Mitteilung vom 14. Mai 2012 (M – 02/2012) hat sich die

Die Weisungen des Bundesrats betreffend Massnahmen zur

OAK BV über den Zeitpunkt der Ausfinanzierung beim Über-

Behebung einer Unterdeckung sehen eine Null- oder Minder-

gang in die Vollkapitalisierung geäussert. Die ör VE müssen

verzinsung des Altersguthabens nach dem Anrechnungsprinzip

nach den gesetzlichen Vorgaben und den Weisungen des Bun-

als mögliche Sanierungsmassnahme vor. Der OAK BV wurde

desrats eine Sanierung durchführen, d.h. innert fünf bis sieben

die Frage gestellt, ob eine solche Null- oder Minderverzinsung

Jahren, spätestens nach zehn Jahren, einen Deckungsgrad von

auch ohne Vorliegen einer Unterdeckung zulässig sei. Die

100% erreichen.

OAK BV hat diese Frage in der Mitteilung vom 16. Mai 2012 (M – 03/2012) bejaht.

Die Mitteilung vom 10. September 2012 (M – 04/2012) befasst sich mit der Regelung nach altem Recht und dem Übergang in

Der Stiftungsrat ist im Rahmen des Gesetzes in der Finanzie-

das neue System. Es wird aufgezeigt, dass bei der Beteiligung

rung der Leistungen frei. Er kann den Zins für das Altersgut-

der Versicherten an der Ausfinanzierung die Besonderheiten

haben frei festlegen, solange das reglementarische Altersgut-

und Entstehungsgeschichte der ör VE zu berücksichtigen sind.

haben mindestens so hoch ist wie das BVG-Altersguthaben,

In Bezug auf die Teilliquidation einer ör VE, die sich für das

das sich aus den zum Mindestsatz verzinsten gesetzlichen

System der Vollkapitalisierung entscheidet, wird festgehalten,

Altersgutschriften zusammen setzt (sog. Anrechnungsprinzip).

dass bis zur vollständigen Ausfinanzierung die für das System

Es gibt keine gesetzliche Bestimmung, die eine Null- oder Min-

der Teilkapitalisierung geltende Regelung analog gilt. Ein Fehl-

derverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip ausserhalb einer

betrag darf demnach nur so weit von der Austrittsleistung der

Unterdeckung verbietet.

Versicherten abgezogen werden, als er den Deckungsgrad beim Übergang in das System der Vollkapitalisierung unterschreitet.

Die grundsätzliche Zulässigkeit bedeutet allerdings nicht, dass die Vorsorgeeinrichtungen nach Belieben Null- oder Minder-

Die Mitteilung vom 14. Dezember 2012 (M – 05/2012) beinhal-

verzinsungen nach dem Anrechnungsprinzip durchführen dür-

tet die Themen Voraussetzung für das System der Teilkapita-

fen. Vielmehr müssen die Massnahmen des Stiftungsrats der

lisierung, Teilliquidation im System der Teilkapitalisierung und

finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtung entsprechen. Eine

Staatsgarantie im System der Vollkapitalisierung:

Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip

– Um in das System der Teilkapitalisierung gehen zu können,

muss angezeigt und begründet sein. Dies kann dann der Fall

muss per 1. Januar 2012 eine Unterdeckung bestanden

sein, wenn eine Unterdeckung droht. Die Vorsorgeeinrichtun-

haben.

gen müssen jederzeit Sicherheit dafür bieten, die übernomme-

– Für die Berechnung des Fehlbetrags, den das Gemeinwe-

nen Verpflichtungen erfüllen zu können. Der Stiftungsrat steht

sen im Falle einer Teilliquidation einer ör VE im System der

hier in der Verantwortung. Es muss ihm daher möglich sein,

Teilkapitalisierung den austretenden aktiven Versicherten

auch unpopuläre Massnahmen ergreifen zu können, wenn es

ausgleichen muss, ist der Deckungsgrad der aktiven Versi-

die Situation erfordert. Die finanzielle Sicherheit der Vorsorge-

cherten massgebend.

einrichtung dient letztlich der Gesamtheit der Versicherten.

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

15


3.3.3 Weisungen über die Zulassung von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

Mit Blick auf die Qualitätssicherung der Arbeiten der Revi-

Der im Rahmen der Strukturreform am 1. Januar 2012 in Kraft

die Durchführung der Prüfung von Vorsorgeeinrichtungen

getretene Art. 52d BVG zur Zulassung von Expertinnen und

befassen.

sionsstelle wird sich die OAK BV in einem weiteren Schritt mit der Verbindlicherklärung von einheitlichen Vorgaben für

Experten für berufliche Vorsorge legt in Abs. 1 fest, dass die Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge der Zulassung durch die neu geschaffene OAK BV bedürfen. In Abs. 2 werden die Grundsätze der Zulassungsvoraussetzungen kurz

3.4 Unabhängigkeit

umschrieben und Abs. 3 gibt der OAK BV die Kompetenz, die Voraussetzungen der Zulassung näher zu umschreiben.

3.4.1 Unabhängigkeit des Verwaltungsrats von regionalen Aufsichtsbehörden

Damit die OAK BV diese Vorgaben des Gesetzgebers umset-

Ein wichtiges Ziel der Strukturreform besteht darin, Interes-

zen kann, war es in einem ersten Schritt erforderlich, sie

senkonflikten auf allen Stufen der 2. Säule strikte zu begeg-

generell-abstrakt in Form von Weisungen zu präzisieren. Diese

nen. Die Bestimmungen über Governance und Vermeidung

„Weisungen über die Zulassung von Expertinnen und Exper-

von Interessenkonflikten sind ein zentrales Element der Struk-

ten für berufliche Vorsorge“ wurden von der Kommission am

turreform (Art. 51b und Art. 51c BVG, Art. 48f bis Art. 48l

25. September 2012 verabschiedet und auf den 1. November

BVV 2).

2012 in Kraft gesetzt. Sie regeln hauptsächlich die fachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Zulassung sowie das

Die Verordnungen zum BVG sind dieser Vorgabe (Bekämpfung

Verfahren für die Erteilung und den Entzug der Zulassung. Sie

der Interessenkonflikte und Stärkung der Unabhängigkeit)

dienen der OAK BV als Richtschnur für die Beurteilung der

konsequent gefolgt mit umfassenden Katalogen zur Unverein-

konkreten Einzelfälle (s. unten Ziff. 4.3).

barkeit für Experten, Revisoren und Mitglieder der Oberaufsichtskommission (Art. 34 und 40 BVV 2, Art. 5 BVV 1).

3.3.4 Optimierung des Berichts der Revisionsstelle

Es ist mit den Absichten der Strukturreform nicht vereinbar

Gemäss Art. 64a BVG hat die OAK BV die Kompetenz, den

und beeinträchtigt die Glaubwürdigkeit des Aufsichtssys-

Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge und den

tems, wenn diese strengen Grundsätze bei allen Akteuren

Revisionsstellen Weisungen zu erteilen.

der 2.  Säule umgesetzt werden, nicht aber bei den regionalen Aufsichtsbehörden selbst. Die Unabhängigkeitsprinzipen sind

Die OAK BV hat sich zum Ziel gesetzt, die Vorgaben zur

daher insbesondere auch bei der Organisation der Aufsichts-

Prüfung und Berichterstattung in der 2. Säule zu verbessern

behörden als verwaltungsunabhängige Anstalten gemäss

und zu vereinheitlichen. Vor diesem Hintergrund hat sie sich

Art.  61 Abs. 3 BVG zu beachten, da vermieden werden

in einem ersten Schritt mit dem Bericht der Revisionsstelle

soll, dass die Exekutive des Gemeinwesens Einfluss auf die

befasst. Der bisherige Musterbericht der Treuhand-Kammer

Geschäftsführung nehmen kann.

aus dem Jahr 2009 musste aufgrund der im Rahmen der Strukturreform erweiterten Aufgaben der Revisionsstelle

Die OAK BV ist überzeugt, dass der Beachtung der Gover-

überarbeitet werden. In Abstimmung mit der OAK BV hat die

nance-Bestimmungen durch die Aufsichtsbehörden ein sehr

Treuhand-Kammer einen aktualisierten Standardwortlaut für

hoher Stellenwert eingeräumt werden muss. Da zurzeit noch

den Revisionsstellenbericht erstellt, den die OAK BV im Sinne

nicht alle Aufsichtsbehörden die Unabhängigkeitsanforderun-

der Qualitätssicherung für sämtliche Revisionsstellen als ver-

gen erfüllen, hat die OAK BV im Berichtsjahr die betreffenden

bindlich erklärt hat.

Aufsichtsbehörden aufgefordert, ihre Organisation unter Beachtung des Unabhängigkeitsprinzips anzupassen.

16 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


4 Operative Aufsichtstätigkeit 4.1 Aufsicht über die regionalen Aufsichtsbehörden

4.1.2 Prüfung der Jahresberichte Für das Berichtsjahr 2012 werden die regionalen Aufsichtsbehörden erstmals einen Jahresbericht erstellen und der OAK

Hauptaufgabe der OAK BV ist die Sicherstellung einer einheit-

BV bis Mitte 2013 zur Prüfung einreichen. Zur Sicherstellung

lichen Aufsichtstätigkeit der regionalen Aufsichtsbehörden.

der Verfügbarkeit und der Vergleichbarkeit von Daten zur

Gemäss BVG stehen ihr dafür – nebst dem Erlass von Wei-

Aufsichtstätigkeit aller Aufsichtsbehörden hat die OAK BV

sungen und Standards – insbesondere folgende Instrumente

Weisungen erlassen, welche Mindestanforderungen an den

zur Verfügung:

Inhalt der Jahresberichte definieren.

– Durchführung von Inspektionen bei den Aufsichts­ behörden

4.1.3 Regelmässige Treffen

– Prüfung der Jahresberichte der Aufsichtsbehörden

Zur Intensivierung der Kontakte mit den regionalen Aufsichtsbehörden hat die OAK BV sogenannte Quartalstreffen insti-

4.1.1 Inspektionen

tutionalisiert. Diese bieten die Möglichkeit, wichtige Fragen

Zu Beginn des Berichtsjahrs hat die OAK BV bei allen regio-

und Entwicklungen der Aufsichtstätigkeit mit den Vertretern

nalen Aufsichtsbehörden Antrittsbesuche durchgeführt. Ziel

sämtlicher Aufsichtsbehörden zu besprechen und unterstüt-

dieser ersten Besprechungen war einerseits das gegenseitige

zen die Meinungsbildung im Hinblick auf einen allfälligen

Kennenlernen, anderseits boten diese Treffen eine Gelegen-

Erlass von Weisungen und Standards der OAK BV.

heit, um wichtige Herausforderungen der Aufsichtstätigkeit sowie Fragen zur Organisation der Aufsichtsbehörden zu diskutieren.

4.2 Direktaufsicht

Erste Inspektionen hat die OAK BV gegen Ende des Berichtsjahrs durchgeführt. Diese Inspektionen hatten das Ziel, bei

4.2.1 Direktaufsicht der OAK BV

den Aufsichtsbehörden eine Übersicht über die Organisation

Die Direktaufsicht der OAK BV umfasst die Aufsicht über die

und Einblick in die Abläufe im Bereich der Aufsichtsprozesse

Anlagestiftungen, die Auffangeinrichtung und den Sicher-

zu erhalten. Sie lieferten der OAK BV wertvolle Erkenntnisse

heitsfonds (Art. 64a Abs. 2 BVG). Die OAK BV hat dafür zu

im Hinblick auf die Planung und Durchführung von künftigen

sorgen, dass die Beaufsichtigten die gesetzlichen Bestim-

Inspektionen, bei denen der Fokus verstärkt auch auf materi-

mungen einhalten und das Vorsorgevermögen zweckgemäss

elle Aspekte der Aufsichtstätigkeit gerichtet sein wird.

verwenden (Art. 62 BVG).

Die Inspektionen bieten der OAK BV die Möglichkeit, die

Die OAK BV konzentriert sich bei ihrer Tätigkeit insbesondere

Umsetzung der Bestimmungen der Strukturreform sowie der

darauf:

Vorgaben der OAK BV durch die Aufsichtsbehörden direkt vor

– Entwicklungen bei den unterstellten Einrichtungen und im

Ort zu beurteilen. Zudem stellen die Inspektionen eine wich-

gesamten Umfeld der beruflichen Vorsorge zu erkennen,

tige Plattform dar zur Diskussion von Herausforderungen und

präventiv Massnahmen zur Sicherung der Leistungen und

Entwicklungstendenzen der Aufsichtspraxis. Nicht zuletzt die

nötigenfalls zur Behebung von Mängeln zu treffen sowie

Anfragen und Hinweise der Aufsichtsbehörden haben dazu geführt, dass die OAK BV im Berichtsjahr mehrere Weisungen bzw. Mitteilungen erlassen hat.

deren Vollzug zu überwachen – Statuten, Reglemente und Spezialreglemente (namentlich Anlagerichtlinien) vorab zu prüfen und Statutenänderungen zu verfügen

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

17


– die jährliche Berichterstattung zu prüfen und Einsicht in den Bericht der Revisionsstelle zu nehmen

die Anlagestiftungen vermehrt Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen, aber auch im Bereich Auslandimmobilien auflegen. Die OAK BV hat bei den Vorprüfungen darauf

4.2.2 Anlagestiftungen

geachtet, dass die Produkte die Anforderungen an die (Kos-

Die Anlagestiftungen wurden durch die Strukturreform mit

ten) Transparenz erfüllen, die Kontrollmechanismen und das

einem eigenen Titel ins BVG aufgenommen (Art. 53g bis 53k).

Risk Management adäquat ausgestaltet sind sowie die anle-

Der Bundesrat hat die entsprechenden Regelungen in einer

genden Vorsorgeeinrichtungen umfassend über die Risiken

neuen Verordnung über die Anlagestiftungen erlassen (ASV;

informiert werden.

SR 831.403.2). Weitere Tätigkeiten waren die Prüfung von Reglementen (StifDer OAK BV stellen sich bei der ersten Anwendung der ASV

tungsreglemente und Anlagerichtlinien) auf Gesetzeskonfor-

zahlreiche Auslegungsfragen von grosser Tragweite. Die Aus-

mität. Die OAK BV führte zudem im Verlauf des Jahres 2012

legungsfragen, mit denen sie sich im Berichtsjahr befasst hat,

diverse Vorprüfungsverfahren von Statutenänderungen durch

lassen sich in folgende Themenbereiche gruppieren:

und verfügte fünf Statutenänderungen.

– Tochtergesellschaften bei Anlagestiftungen: Aufgrund der ASV sind gewisse Konstellationen bei Tochtergesellschaf-

Ein wichtiger Bestandteil der Aufsichtstätigkeit ist die Prüfung

ten von Anlagestiftungen nicht mehr zulässig.

der Jahresrechnungen der Anlagestiftungen. Zur Prüfung

– Alternative Anlagegruppen: Der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien im Bereich alternativer Anlagegrup-

wird ein internes Prüfprogramm angewandt, welches die Einhaltung des Gleichbehandlungsgebotes sicherstellt.

pen oder von Auslandimmobilien ist vorprüfungspflichtig. Im 2012 wurden für verschiedene Anlagegruppen in

4.2.3 Auffangeinrichtung

diesem Bereich Vorprüfungen durchgeführt, vor allem für

Die OAK BV hat im Berichtsjahr erstmals die jährliche Prüfung

Anlagegruppen mit Auslandimmobilien. Im Bereich alter-

der Auffangeinrichtung vorgenommen. Das umfangreiche

native Anlagen ist eine Anlagegruppe „Private Equity“

Prüfprogramm stützt sich auf sachdienliche Unterlagen, ins-

nach eingehender Prüfung und diversen Anpassungen an

besondere auf:

die rechtlichen Vorschriften genehmigt worden. Eine wei-

– Jahresbericht und Jahresrechnung

tere Anlagegruppe „Infrastruktur“ konnte ebenfalls nach

– Bericht der Kontrollstelle

eingehender Prüfung genehmigt werden.

– Handelsregisterauszug

– Neue Anlagegruppen: Angesichts des anhaltend tiefen

– Versicherungstechnische Gutachten der Geschäftsberei-

Zinsumfeldes sind Anlagestiftungen auf der Suche nach

che „Risikoversicherung für Arbeitslose“ und „Vorsorge

neuen Anlagemöglichkeiten, vor allem im Bereich erhöh-

BVG“

ter Volatilitäten. Die OAK BV prüfte im 2012 verschiedene

– Investment Reportings

Produktideen, wobei der Fokus auf den Schutz des Anle-

– Verschiedene Regelungen und Vorgaben der Auffang­

gers gelegt wurde. – Anfragen: Im Berichtsjahr gingen mehrere Gesuche zur Gründung neuer Anlagestiftungen zur Prüfung ein. Bis

einrichtung (bspw. Anlagereglement) – Gesetzliche Grundlagen (bspw. Einhaltung BVV 2) – Stiftungsratsprotokolle

Ende des Berichtsjahres konnte kein Gesuch bewilligt werden. Hauptgrund waren die ungenügenden Regelungen

Die Prüfung der Berichterstattung per 31. Dezember 2011

zur Vermeidung von Interessenkonflikten.

konnte mit einem positiven Prüfungsbescheid abgeschlossen werden.

Insgesamt kann festgestellt werden, dass aufgrund der tiefen Renditen bei risikoarmen Anlagen und einem gewissen

Darüber hinaus stand die OAK BV für Fragestellungen

Nachfrageüberhang bei schweizerischen Immobilienanlagen,

aus dem Tagesgeschäft in ständigem Kontakt mit der

18 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


Auffangeinrichtung. Weiter wurden halbjährliche Bespre-

0.08% zu erhöhen und den Beitragssatz für Leistungen bei

chungen mit der Geschäftsleitung der Auffangeinrichtung

Insolvenz und andere Leistungen unverändert bei 0.01% zu

durchgeführt.

belassen. Die OAK BV hat die Eingabe des Sicherheitsfonds geprüft und die neuen Beitragssätze genehmigt.

Im Dezember 2012 erfolgte eine Prüfung der Aufsicht der OAK BV über die Auffangeinrichtung durch die Eidgenössische Finanzkontrolle (EFK). Nachfolgend sei die Zusammenfassung des Prüfberichtes auszugsweise zitiert:

4.3 Zulassung der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

„Die Eidg. Finanzkontrolle (EFK) hat gestützt auf Art. 6 und  8 des Bundesgesetzes vom 28. Juni 1967 über die EFK im

Im Rahmen der Strukturreform ist die OAK BV als Aufsichtsbe-

November und Dezember 2012 – mit Unterbrüchen – bei der

hörde der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge

Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) eine

ernannt worden und somit zuständig für deren Zulassung.

angemeldete Prüfung durchgeführt. (…).

Die Gesetzesbestimmungen über die Zulassung der Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge sind zeitgleich

Aufgrund der Revisionsergebnisse kommt die EFK zum

mit Aufnahme der operativen Tätigkeit der OAK BV (1. Januar

Schluss, dass die Aufsichtstätigkeit des Bereichs Direktauf-

2012) in Kraft getreten. Um keine Rechtsunsicherheit entste-

sicht der OAK BV über die AE von engagierten Mitarbeiten-

hen zu lassen, hat die OAK BV beschlossen, den bisher tätigen

den professionell, transparent und nachvollziehbar wahrge-

Expertinnen und Experten die Möglichkeit zu geben, bis zum

nommen wird, ordnungsgemäss erfolgt und den gesetzlichen

Entscheid über die Zulassung nach Art. 52d BVG eine proviso-

Vorschriften entspricht.“

rische Zulassung zu erlangen.

4.2.4 Sicherheitsfonds

Am 29. Oktober 2012 hat die OAK BV ein Schreiben an die

Der Sicherheitsfonds überprüft derzeit die Organisations-

provisorisch zugelassenen Expertinnen und Experten ver-

struktur und überarbeitet diverse Regularien. Der aktuelle

sandt, worin die Voraussetzungen und das Verfahren für

Stand dieser Arbeiten war ein Thema des ersten Treffens der

die endgültige Zulassung näher umschrieben wurden. Die

OAK BV mit der Geschäftsstelle des Sicherheitsfonds. Trak-

Expertinnen und Experten sind aufgefordert worden, bis am

tandiert war neben den aktuellen Herausforderungen auch

1. Februar 2013 ihr Gesuch um Zulassung einzureichen. Im

die Etablierung eines Risikodialoges.

Berichtsjahr sind 180 Gesuche eingetroffen, wovon 162 auf natürliche und 18 auf juristische Personen entfallen. Die OAK

Die Prüfung der Berichterstattungsunterlagen des Geschäfts-

BV hat sich aus Gründen der Übersichtlichkeit entschieden,

jahres 2011 erfolgte erstmals mit einem eigens dafür geschaf-

die Zulassungsentscheide nicht einzeln, sondern in Tranchen

fenen neuen Prüfprogramm. Die Analyse und Auswertung

jeweils auf ein Stichdatum hin zu eröffnen.

der verschiedenen Dokumente gab zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Prüfung wurde mit einem positiven Prüfungsbescheid der OAK BV abgeschlossen. Damit die gesetzlichen Aufgaben erfüllt werden können, erhebt der Sicherheitsfonds Beiträge für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur und Beiträge für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen. Für das Bemessungsjahr 2013 beantragte der Stiftungsrat, den Beitragssatz für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur um 0.01% auf

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

19


5 Ausblick und Ziele 2013 5.1 Systemaufsicht

5.2 Governance und Transparenz

In Bereich der Systemaufsicht hat sich die OAK BV für das Jahr

Mit dem Erlass der Weisungen zum Ausweis der Vermögens-

2013 zum Ziel gesetzt, die wesentlichen Risiken im System

verwaltungskosten durch die OAK BV wird die Transparenz in

vertieft zu identifizieren und innerhalb ihres Kompetenzbe-

diesem Bereich wesentlich erhöht. Die OAK BV geht davon

reichs mögliche Massnahmen zu definieren. Dazu gehören

aus, dass die Kostentransparenz bei den kollektiven Vermö-

auch Risiken und Lücken im Aufsichtssystem der beruflichen

gensanlagen mit diesem wichtigen Schritt wesentlich erhöht

Vorsorge selber. Risiken, die sich als Folge der gesetzlichen

werden kann.

Basis ergeben und damit nicht im Gestaltungsbereich der OAK BV liegen (bspw. nicht adäquate technische Parameter)

Als weitere Massnahme zur Erhöhung der Transparenz wird

sollen adressiert werden.

die OAK BV die massgeblichen Kennzahlen für die Anlagestiftungen in den Bereichen Rendite, Risiko und Kosten

Als wichtigstes Instrument in der Systemaufsicht wird die OAK

definieren und deren Publikation für die Anlagestiftungen

BV die neu entwickelte Erhebung zur finanziellen Lage der

verbindlich erklären.

Vorsorgeeinrichtungen einsetzen. Erstmals werden durch die flächendeckende Früherhebung in der beruflichen Vorsorge

Mit der Strukturreform werden neu an die Integrität und Loya-

zeitnahe und vergleichbare Daten zur finanziellen Lage aller

lität aller mit der Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung oder

Vorsorgeeinrichtungen und damit des Gesamtsystems zur

deren Vermögen betrauten Personen konkrete Anforderun-

Verfügung stehen. Die Ergebnisse mit entsprechenden Aus-

gen gestellt (guter Ruf, einwandfreie Geschäftstätigkeit, Ver-

wertungen für die Aufsichtsregionen werden den regionalen

meidung von Interessenkonflikten). Obwohl die massgeben-

Aufsichtsbehörden zur Verfügung gestellt. Die Öffentlichkeit

den Verordnungsbestimmungen detailliert sind, entstehen in

wird über die wichtigsten Ergebnisse im 2. Quartal 2013

der Praxis laufend Auslegungsfragen. Die OAK BV wird für die

orientiert.

einheitliche Umsetzung der Governance-Bestimmungen die nötigen Massnahmen treffen. Dies wird aber nicht mit dem

Weiter wird die OAK BV die Fachrichtlinien der SKPE einer

Erlass einer einzigen Weisung erfolgen können. Die Kommis-

Überprüfung unterziehen. Allfällige Anpassungen und Ergän-

sion wird Schritt für Schritt Grundsatzfragen klären müssen,

zungen werden im Dialog mit der SKPE erarbeitet. Ziel ist es,

die sich bei der konkreten Rechtsanwendung in der Praxis

für die Tätigkeit der Expertinnen und Experten für berufliche

stellen. Nachdem sich die OAK BV bereits im Berichtsjahr mit

Vorsorge über verbindliche fachliche Mindeststandards zu

Interessenkonflikten bei Anlagestiftungen befasst hat, ist als

verfügen, um eine einheitliche und qualitativ hochstehende

nächstes eine Weisung zur Unabhängigkeit der Experten für

Expertentätigkeit bei allen in der beruflichen Vorsorge tätigen

berufliche Vorsorge geplant.

Expertinnen und Experten zu gewährleisten. Die heute zur Verfügung stehenden Prüfanleitungen der Revisionsstellen sind nach Auffassung der OAK BV zu opti-

5.3 Direktaufsicht

mieren. Ziel ist es, dass im Jahre 2013 ein neuer Prüfstandard für Vorsorgeeinrichtungen erarbeitet wird, der für alle in der

Die Auffangeinrichtung und der Sicherheitsfonds haben eine

beruflichen Vorsorge tätigen Revisoren von der OAK BV für

wichtige Funktion zur Sicherung des Gesamtsystems der

verbindlich erklärt werden kann.

beruflichen Vorsorge. Die Herausforderungen der beruflichen Vorsorge sind aufgrund der demographischen und der

20 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


unsicheren wirtschaftlichen Entwicklung nach wie vor gross.

Ab dem 1. Januar 2014 dürften die genannten Personen

Es ist deshalb unerlässlich, dass die beiden Einrichtungen

keine Vermögensverwaltung für Vorsorgeeinrichtungen

über ein qualitativ hochstehendes Risikomanagement verfü-

mehr ausüben, es sei denn, sie würden aufgrund des Auf-

gen, um die nötigen Vorkehren rechtzeitig und adäquat zu

fangtatbestandes von Art. 48f Abs. 4 BVV 2 von der OAK BV

treffen. Die OAK BV wird deshalb bei diesen beiden Einrich-

dazu als befähigt erklärt.

tungen die risikoorientierte Aufsicht verstärken und einen regelmässigen Risikodialog einführen.

Aufgrund der aktuellen gesetzlichen Grundlagen und der wahrscheinlich sehr grossen Zahl von Gesuchen ist die

Bei der Aufsicht über die Anlagestiftungen musste aufgrund

Durchführung eines Zulassungsverfahrens gestützt auf

des personellen Unterbestands im Sekretariat der OAK BV

Art.  4 8f Abs. 4 BVV 2 durch die OAK BV nicht umsetzbar.

in der Aufbauphase für die Prüfung von Anlagegruppen und Jahresberichten, aber auch die Behandlung von Grund-

Die Problematik besteht neben der grossen Zahl möglicher

satzfragen fast ausschliesslich der schriftliche Weg benutzt

Gesuche darin, dass die Zulassung von unabhängigen Ver-

werden. Künftig soll mit den Anlagestiftungen vermehrt

mögensverwaltern – im Gegensatz zur Zulassung der Exper-

auch der persönliche Kontakt gesucht werden mit dem Ziel,

ten für die berufliche Vorsorge – nicht in Art. 64a BVG als

Tendenzen im Markt frühzeitig zu erkennen. Dies soll der

Aufgabe der OAK BV verankert ist. Der OAK BV fehlen damit

OAK BV ermöglichen, rechtzeitig adäquate Lösungen für

die Instrumente, den Vermögensverwaltern im Bereich der

neue Fragestellungen zu erarbeiten und generell die Effizi-

2. Säule nach der Zulassung direkt Vorschriften zu machen.

enz und Effektivität der Aufsicht über die Anlagestiftungen

In den Gesetzgebungsmaterialien sind zudem nirgends die

zu steigern.

nötigen Finanzierungsmittel, der Gebührenrahmen und der Personaletat für eine solche Aufgabe erwähnt.

5.4 Unabhängige Vermögensverwalter

5.4.1 Dringender Koordinationsbedarf Die OAK BV hat wiederholt auf diese Problematik hingewiesen. Im Rahmen der Ämterkonsultation des Aussprachepa-

Art. 48f Abs. 3 BVV 2 sieht vor, dass ab dem 1. Januar 2014

piers zu den Vertriebsregeln vom 28. Februar 2012 haben

als externe Vermögensverwalter in der beruflichen Vorsorge

sowohl das BSV wie auch die OAK BV in einem gemeinsamen

nur noch von der FINMA beaufsichtigte Banken, Versiche-

Brief an das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) auf

rungen, Effektenhändler nach Börsengesetz sowie Fondslei-

den dringenden Koordinationsbedarf zwischen den Ämtern

tungen und Vermögensverwalter kollektiver Kapitalanlagen

in Bezug auf die sich abzeichnenden Probleme hingewiesen.

nach dem Kollektivanlagengesetz (KAG) als befähigt gelten. Ziel des Auffangtatbestandes in Art. 48f BVV 2 war es, Gemäss Abs. 4 dieses Artikels kann die OAK BV andere Per-

den Vermögensverwaltern eine Beteiligung an der Verwal-

sonen oder Institutionen für diese Aufgabe befähigen.

tung von Vorsorgegeldern zu ermöglichen, sollte sich bis dahin keine Lösung im Rahmen der Finanzmarktgesetzge-

Zurzeit gibt es in der Schweiz schätzungsweise 2000 unab-

bung abzeichnen. Im Folgenden wurde die Problematik im

hängige Vermögensverwalter, die nicht von der FINMA

Rahmen der Beratungen des KAG vom Ständerat erkannt

beaufsichtigt werden. Dazu kommt noch eine weit höhere

und (einstimmig) eine Bestimmung aufgenommen, welche

Zahl von Personen und Institutionen, die in der Verwaltung

vorsah, dass die Verwalter von Vermögen der 2. Säule sich

von Immobilen tätig sind. Die genaue Anzahl der von Vor-

freiwillig der Aufsicht der FINMA unterstellen können.

sogeeinrichtungen mandatierten Vermögensverwalter lässt sich aber nicht eruieren.

Im Rahmen des Differenzbereinigungsverfahrens vom 18.  September 2012 wurde der besagte Art. 13 Abs. 4 KAG

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

21


wieder gestrichen. Die den Ratsprotokollen zu entnehmenden

5.5 Die OAK BV als Behörde

Voten, wonach es bei Vermögensverwaltern systemfremd wäre, diese im KAG zu regeln, sind tatsächlich nicht von der

Nach dem ersten Tätigkeitsjahr der OAK BV, die im Sekretariat

Hand zu weisen. Gleichzeitig wurde aber fälschlicherweise

durch den Aufbau der neuen Behörde geprägt waren, sind die

ausgeführt, die Vermögensverwalter würden bereits beauf-

betrieblichen Abläufe normativ und operativ zu konsolidieren.

sichtigt. Die BVG-Aufsichtsbehörden beaufsichtigen jedoch

Der Personalbestand wird punktuell gezielt weiter aufgebaut.

nur Vorsorgeeinrichtungen und keine Vermögensverwalter. Im BVG ist keine Aufsicht über Vermögensverwalter vorgese-

Die OAK BV wird den Dialog mit den wichtigsten Verbänden

hen. Richtig ist, dass Vermögensverwalter bisher überhaupt

und Behörden fortsetzen und institutionalisieren. Weiter wird

nicht beaufsichtigt werden und erst mit dem geplanten

die OAK BV prüfen, ob und in welcher Form ein Einbringen

Finanzdienstleistungsgesetz

Grundlage

der Interessen der schweizerischen Aufsicht auf internatio-

für die Beaufsichtigung von Vermögensverwaltern generell

naler Ebene zielführend wäre. Hier wird allerdings aufgrund

geschaffen werden soll.

der beschränkten personellen Ressourcen der OAK BV eine

eine

gesetzliche

strenge Fokussierung geboten sein. Die OAK BV hat sich unmittelbar nach dem erwähnten Entscheid des Parlaments an das BSV und das Eidg. Departement des Innern (EDI) gewandt und auf den Handlungsbedarf hingewiesen. Das BSV hat die Problematik aufgenommen. Es ist vorgesehen, eine Vorlage zur Änderung von Art. 48f BVV 2 im ersten Quartal 2013 in eine Anhörung zu schicken. Eine laufende Aufsicht durch die OAK BV ist aufgrund der fehlenden gesetzlichen Grundlage nicht möglich. Die Zulassung muss sich auf eine einmalige Gewährsprüfung beschränken und kann damit nur eine vorübergehende Lösung bis zur definitiven Regelung im künftigen Finanzdienstleistungsgesetz darstellen. Die OAK BV wird auf eine entsprechende Lösung hinwirken. Aufgrund der zu erwartenden grossen Zahl von Gesuchen muss die OAK BV mit den nötigen Ressourcen ausgestattet werden; insbesondere ist ihr die nötige Zeit für die Vorbereitungsarbeiten (Rekrutierung Personal, IT-Instrumentierung) einzuräumen. Auf jeden Fall muss für eine Zulassung von Vermögensverwaltern durch die OAK BV Art. 48f BVV 2 prä­zi­ser gefasst werden.

22 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


6 Statistik 6.1 Die OAK BV als Behörde 6.1.1 Organigramm Kommission Pierre Triponez, Präsident Vera Kupper Staub, Vizepräsidentin André Dubey Aldo Ferrari Thomas Hohl Peter Leibfried Catherine Pietrini Dieter Sigrist

Direktion Manfred Hüsler, Direktor

Audit

Direktaufsicht

David Frauenfelder

Roman Saidel

Recht

Risk Management

Zentrale Dienste

Lydia Studer,

André Tapernoux

Anton Nobs

stellv. Direktorin

Pascal Antenen

Herbert Nufer

Domenico Gullo

Maria Palmiteri

Cindy Golliard

Adrian Wittwer

Martine Houstek

Judith Schweizer

Daniel Jungo

Beat Zaugg

Dieter Schär

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

23


6.1.2 Personalbestand Per 31. Dezember 2012 hat die OAK BV den Stellenetat von total

für das Jahr 2012 verrechneten Querschnittfunktionen werden

25.5 Stellen noch nicht vollständig ausgeschöpft. Die vom BSV

für das Jahr 2013 um mindestens zwei Stellen reduziert.

nicht besetzte Stellen 2.1 Kommission 2.2

Querschnittfunktionen 6.0

Direktaufsicht 3.8

Sekretariat/Zent. Dienste 3.8 Audit 2.9 Risk Management 1.0

Recht 3.7

6.1.3 Jahresrechnung OAK BV per 31. Dezember 2012 Die OAK BV finanziert sich gemäss der Verordnung über

Als Behördenkommission der zentralen Bundesverwaltung

die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge (BVV 1) vollständig

ohne Rechtspersönlichkeit verfügt die OAK BV über keine

selbst. Die Abgaben werden durch den Bund vorfinanziert.

separate Jahresrechnung. Die Konten sind Bestandteil der

Die jährliche Aufsichtsabgabe der Aufsichtsbehörden gemäss

Jahresrechnung des BSV, dem die OAK BV administrativ zuge-

Art.  7 BVV  1 beträgt CHF 300.– für jede beaufsichtigte Vor-

wiesen ist.

sorgeeinrichtung und CHF -.80 für jede bei den beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen versicherte Person. Die jährliche

Die OAK BV ist in der Aufbauphase, daher sind die effektiven

Aufsichtsabgabe für den Sicherheitsfonds, die Auffangein-

Kosten deutlich unter dem Budget 2012.

richtung und die Anlagestiftungen berechnet sich nach Art. 8 BVV 1 und ist abhängig von der Höhe des Vermögens. Zusätzlich werden Gebühren gemäss Art. 9 BVV 1 verrechnet.

24 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


Rechnung CHF

Budget CHF

Abweichungen CHF

%

3‘544‘597

4‘411‘500

-866‘903

-20

33‘013

80‘000

46‘987

-59

Raummiete

204‘800

204‘800

0

0

Beratungsaufwand inkl. Kommission

747‘472

1‘221‘700

-474‘228

-39

Übriger Betriebsaufwand

101‘154

332‘000

-230‘846

-70

Total Ausgaben

4‘631‘036

6‘250‘000

-1‘618‘964

-26

Abgaben und Gebühren

6‘259‘800

6‘250‘000

9‘800

0

Einnahmenüberschuss

1‘628‘764

0

1‘628‘764

Löhne und Gehälter Übriger Personalaufwand

6.2 Regulierung

Mitteilung Nr. 03/2012 vom 16.05.2012 Null- oder Minderverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip

6.2.1 Weisungen Weisungen Nr. 01/2012 vom 25.09.2012

Mitteilung Nr. 04/2012 vom 10.09.2012

Weisungen über die Zulassung von Expertinnen und Experten

Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen

für berufliche Vorsorge Mitteilung Nr. 05/2012 vom 14.12.2012 Weisungen Nr. 02/2012 vom 05.12.2012

Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen

Weisungen Standard für Jahresberichte der Aufsichtsbehörden

6.2.3 Anhörungen 6.2.2 Mitteilungen

05.12.2012 Anhörung zu den Weisungen „Ausweis der

Mitteilung Nr. 01/2012 vom 01.04.2012

Vermögensverwaltungskosten“

Provisorische Zulassung von Expertinnen und Experten für berufliche Vorsorge Mitteilung Nr. 02/2012 vom 14.05.2012 Zeitpunkt der Ausfinanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften beim Übergang in die Vollkapitalisierung

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

25


6.3 Systemaufsicht

SH TG

BS BL

AG

JU

ZH AR

SO

SG

ZG LU

AI

SZ

NE

GL NW OW BE

UR GR

FR VD

TI GE

VS

GE JU, NE, VD, VS BE, FR SO AG BL, BS SH, ZH AI, AR, GL, GR, SG, TG, TI LU, NW, OW, SZ, UR, ZG

Die direkte Aufsicht über die Vorsorgeeinrichtungen wird von neun kantonalen und regionalen Aufsichtsbehörden wahr­ genommen. Die Register der beaufsichtigten Vorsorgeeinrichtungen können über die Links auf der Website der jeweiligen Aufsichtsbehörde eingesehen werden.

26 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


Kanton

Aufsichtsbehörden

GE

Autorité cantonale de surveillance des fondations et des institutions de prévoyance Rue de Lausanne 63 1211 Genève 1

JU, NE, VD, VS

Autorité de surveillance LPP et des fondations de Suisse occidentale Avenue de Tivoli 2 1002 Lausanne

BE, FR

Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA) Belpstrasse 48 3000 Bern 14

SO

BVG- und Stiftungsaufsicht Rötistrasse 4 4501 Solothurn

AG

BVG- und Stiftungsaufsicht Aargau (BVSA) Bleichemattstrasse 7 5011 Aarau

BL, BS

BVG- und Stiftungsaufsicht beider Basel (BSABB) Eisengasse 8 4001 Basel

SH, ZH

BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS) Neumühlequai 10 8090 Zürich

AI, AR, GL, GR, SG, TG, TI

Ostschweizer BVG-und Stiftungsaufsicht Poststrasse 28 9001 St.Gallen

LU, NW, OW, SZ, UR, ZG

Zentralschweizer BVG- und Stiftungsaufsicht (ZBSA) Bundesplatz 14 6002 Luzern

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

27


6.4 Direktaufsicht Beaufsichtigte Institution

Abschlussdatum

Gesamtvermögen 2011 (in Tausend CHF)

Anzahl Anlagegruppen 2011

AAA Fondation pour l'Accès à l'Allocation d'Actifs en liquidation

31.12.

-

-

AFIAA Anlagestiftung für Immobilienanlagen im Ausland

30.09.

1‘027‘485

1

Akriba Immobilien Anlagestiftung

31.12.

146‘141

1

Allianz Suisse Anlagestiftung

31.03.

908‘431

7

Anlagestiftung der Migros-Pensionskasse

31.12.

9‘893‘278

6

Anlagestiftung der UBS für Personalvorsorge

30.09.

5‘137‘646

35

Anlagestiftung fenaco LANDI

31.12.

1‘078‘320

1

Anlagestiftung Pensimo für Personalvorsorge-Einrichtungen

31.12.

1‘133‘310

2

Anlagestiftung Swiss Life

30.09.

1‘950‘476

15

Anlagestiftung Testina für internationale Immobilienanlagen

31.12.

437‘024

4

Anlagestiftung Winterthur für Personalvorsorge (AWi)

31.12.

1‘219‘220

17

ASSETIMMO Immobilien-Anlagestiftung

31.03.

1‘619‘687

2

Avadis Anlagestiftung

31.10.

6‘420‘779

26

Avadis Anlagestiftung 2

31.10.

1‘304‘124

3

Bâloise-Anlagestiftung für Personalvorsorge

31.12.

1‘239‘273

9

Constivita Immobilien Anlagestiftung

31.12.

82‘304

1

Credit Suisse Anlagestiftung

30.06.

16‘159‘414

43

Credit Suisse Anlagestiftung 2. Säule

30.06.

1‘960‘488

8

ECOREAL Schweizerische Immobilien Anlagestiftung

30.09.

64‘472

1

Fidip Fondation immobilière des institutions de prévoyance

30.09.

286‘394

1

Fondation Hypotheka

31.12.

828‘753

1

Helvetia Anlagestiftung

31.12.

200‘469

7

HIG Immobilien Anlage Stiftung

30.09.

724‘965

1

Immobilien-Anlagestiftung Adimora

30.09.

47‘2981

1

Immobilien-Anlagestiftung Turidomus

31.12.

3‘220‘304

2

28 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012


Beaufsichtigte Institution

Abschlussdatum

Gesamtvermögen 2011 (in Tausend CHF)

Anzahl Anlagegruppen 2011

IMOKA-Immobilien-Anlagestiftung

30.09.

367‘193

1

IST Investmentstiftung für Personalvorsorge

30.09.

5‘309‘568

35

IST2 Investmentstiftung

30.09.

35‘253

2

LITHOS Fondation de placement immobilier

30.09.

218‘665

1

Patrimonium Anlagestiftung

30.06.

42‘989

1

PRISMA Fondation suisse d'investissement

31.03.

487‘420

17

Renaissance PME fondation suisse d'investissement

30.06.

50‘311

3

Rimmobas Anlagestiftung

30.09.

675‘2271

1

Sarasin Anlagestiftung

31.12.

1‘342‘611

17

Sihl Investment Foundation for Alternative Investments

31.12.

1‘187‘690

4

Swisscanto Anlagestiftung

30.06.

14‘742‘000

27

Swisscanto Anlagestiftung Avant

30.06.

1‘427‘000

8

Tellco Anlagestiftung

31.12.

1‘388‘006

9

UBS Investment Foundation 2

30.09.

380‘651

6

UBS Investment Foundation 3

30.09.

669‘630

3

Unigamma Anlagestiftung

31.12.

5‘519

1

VZ Anlagestiftung

31.12.

348‘684

5

VZ Immobilien-Anlagestiftung

31.12.

59‘954

1

Zürich Anlagestiftung

31.12.

10‘904‘075

29

TOTAL der 44 Anlagestiftungen

96‘732‘501

366 Wegen Langjahr Zahlen per 30.09.2012

1

Auffangeinrichtung

31.12.

7‘320‘414

Sicherheitsfonds

31.12.

922‘494

Tätigkeitsbericht OAK BV 2012

29


7 Glossar ASIP

Schweizerischer Pensionskassenverband

ASV

Verordnung über die Anlagestiftungen

BSV

Bundesamt für Sozialversicherungen

BVG

Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

BVV 1

Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge

BVV 2

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

EDI

Eidg. Departement des Innern

EFD

Eidgenössische Finanzdepartement

EFK

Eidgenössische Finanzkontrolle

FER

Fachempfehlungen zur Rechnungslegung

FINMA

Finanzmarktaufsicht

KAG

Kollektivanlagegesetz

KGAST

Konferenz der Geschäftsführer von Anlagestiftungen

OAK BV

Oberaufsichtskommission berufliche Vorsorge

ör VE

Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

SAV

Schweizerische Aktuarvereinigung

SECA

The Swiss Private Equity & Corporate Finance Association

SFA

Swiss Funds Association

SKPE

Schweizerische Kammer der Pensionskassen-Experten

SR

Systematische Sammlung des Bundesrechts

SVV

Schweizerischer Versicherungsverband

Swiss GAAP FER

Fachempfehlung für Rechnungslegung

VSV

Verband Schweizerischer Vermögensverwalter

VQF

Verein zur Qualitätssicherung von Finanzdienstleistungen

30 Tätigkeitsbericht OAK BV 2012




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