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III. Wettbewerbsfähigkeit von grünem Wasserstoff
der bestandsgeschützten Eigenstromkonstellation einhergeht – auch wenn die eigentliche Eigenstromkonstellation unverändert bleibt.
Der BDI schlägt vor, die Möglichkeit eines Personenwechsels für bestimmte Unternehmenskonstellationen zu schaffen. Eine erweiterte Auslegung der Personenidentität stärkt die unternehmerische Freiheit, ohne damit dem Handel mit bestandsgeschützten Eigenerzeugungskonstellationen Tür und Tor zu öffnen. Denn dies muss auch weiterhin unzulässig bleiben. Der BDI steht mit einem konkreten Vorschlag für einen weiteren Austausch zur Verfügung.
7. Änderung der Degression bei Geothermie (§ 45 Abs. 2 EEG)
Momentan liegt der Preis für Strom aus Geothermie bei 25,2 ct/kWh. Die aktuelle kalendergesteuerte Degression macht die Planung neuer Projekte für Investoren weniger attraktiv. Stattdessen sollte entsprechend der Förderung anderer Erneuerbarer Energien die Degression an die Ausbauziele angepasst und erst bei einer elektrischen Leistung von 120 Megawatt Strom beginnen. Daher sollte Punkt 73 (S. 39 des Entwurfs) wie folgt gefasst werden (Änderungen in Rot):
In § 45 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „1. Januar 2021“ „dem 1. Januar 2021“ durch die Angabe „1. Januar 2022“ „einer installierten elektrischen Leistung von 120 MW“ und die Angabe „5 Prozent“ durch die Angabe „2 Prozent“ ersetzt.
III. Wettbewerbsfähigkeit von grünem Wasserstoff
Die Stromkosten machen rund 60 Prozent der Wasserstoffgestehungskosten im Elektrolyseverfahren aus. Der mit erneuerbaren Energien erzeugte Strom muss daher dauerhaft von Umlagen und Abgaben – allen voran der EEG-Umlage – befreit werden, um die Gestehungskosten von Wasserstoff in Deutschland zu senken. Die Bundesregierung hat diese Notwendigkeit in der Nationalen Wasserstoffstrategie (NWS) erkannt und die Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEGUmlage in den Maßnahmenplan der NWS aufgenommen (Maßnahme 1).
Aus Sicht des BDI muss diese zentrale Maßnahme der NWS im Rahmen der anstehenden EEG-Novelle umgesetzt werden, um die notwendige Rechts- und Investitionssicherheit für die Unternehmen zu schaffen und das von der Bundesregierung gesetzte Ziel von 5 GW Elektrolyse-Kapazität bis 2030 erreichen zu können.
1. Befreiung der Produktion von grünem Wasserstoff von der EEG-Umlage und Änderung des BesAR-Antragsverfahrens
Fällt die Wasserstoffherstellung unter die Kategorie „Herstellung von Industriegasen“ in Anlage 4 (Liste 1) des EEG 2017, ist eine EEG-Befreiung schon heute möglich. Das BesAR-Genehmigungsverfahren sieht allerdings vor, dass die Anlage bis zu zwei Jahren gefahren wird, bevor eine Genehmigung für das dritte Jahr erteilt werden kann. Die Kosten der ersten zwei Jahre werden dabei nicht erstattet. Zudem muss die Genehmigung jährlich erneuert werden.
Da die Investitionen in erste Wasserstofferzeugungsanlagen im industriellen Maßstab mit großem Investitionsrisiko verbunden sind, stellen beide Regelungen ein großes Hindernis für den Markthochlauf dar. Die BesAR-Genehmigung sollte daher für diese Anlagen bereits ab dem ersten Jahr und dann dauerhaft über die Nutzungszeit der Anlage gelten. Nur so kann die erst entstehende Schlüsselbranche in der Markthochlaufphase unterstützt werden.
Zudem hält der BDI eine Ausweitung der Kategorie „Herstellung von Industriegasen“ (20.11) in Anlage 4 (Liste 1) des EEG 2017 auf Stand-alone-Anlagen für notwendig, sprich für Anlagen, die Strom nicht von einer gemäß BesAR entlasteten Abnahmestelle beziehen, aber Wasserstoff zum Zwecke der industriellen Nutzung (u. a. stoffliche Nutzung, Kraftstoffherstellung) nachweisbar produzieren, selbst wenn er anschließend über ein öffentliches Leitungsnetz transportiert wird.
Schließlich bietet die Abschaffung des Rückverstromungserfordernisses nach § 61l Abs. 1 und 2 EEG 2017, wenn zur Wasserstoffproduktion nachweislich erneuerbarer Strom eingesetzt wird, eine rechtssichere EEG-Befreiungsmöglichkeit für die Elektrolyseure.
Bei den genannten Neuregelungen ist von entscheidender Bedeutung, dass die jeweilige regulatorische Situation von Stromnebenkosten (Abgaben, Umlagen, Steuern) am Tag der finalen Genehmigung einer Investition (FID – Final Investment Decision) für den auch bei der erneuerbaren Stromproduktion erfolgreich festgeschriebenen Anlagenhorizont von 20 Jahren festgeschrieben ist und bleibt. Zukünftige Änderungen können sich nur auf zukünftige Anlageninvestitionen beziehen, nicht auf existierende Assets.
2. Einführung eines zusätzlichen EE-Ausbaupfades zur Versorgung der Elektrolyse-Anlagen
Das 5 GW-Ziel Elektrolyseleistung entspricht bei beispielhaft 4.000 Volllaststunden, die für einen wirtschaftlichen Betrieb der Anlagen mindestens notwendig sind, 20 TWh erneuerbaren Strom. Als Beispiel: Dies entspricht rund 10 GW Wind-Onshore- oder 5 GW Wind-Offshore-Kapazitäten. Entscheidend ist, dass diese Nachfrage an Strom aus erneuerbaren Energien gedeckt werden kann.
Aus Sicht des BDI soll daher der Ausbaupfad von erneuerbaren Energien im Rahmen der geplanten EEG-Novelle an diese zusätzliche Nachfrage entsprechend angepasst werden. Um den Anforderungen der Zusätzlichkeit aus der RED II (Erwägungsgrund 90) gerecht zu werden, sollte hierfür ein dezidierter Ausbaupfad zur Versorgung von Elektrolyse-Anlagen geschaffen werden.
Es könnte zusätzlich auch geprüft werden, im Zuge von Sonderausschreibungen, die Errichtung von EE-Anlagen mit der Wasserstoffherstellung zu koppeln. Schließlich sollte der Weiterbetrieb von aus der Förderung fallenden EEG-Anlagen so ermöglicht werden, dass deren Erzeugung von grünem Strome bilanziell zur Wasserstoffherstellung genutzt werden kann.
3. Methodologie zur Berechnung des erneuerbaren Anteils bei Wasserstoffherstellung in der Kraftstoffproduktion (beim Netzbezug von Strom)
Solange die Methodologie nach Art. 27 (3) RED II nicht vorliegt und die Unsicherheit darüber besteht, wann Wasserstoff als „grün“ gilt, wenn der Strom für die Elektrolyse aus dem Netz bezogen wird, können Investitionen an den Standorten, die auf den Netzbezug angewiesen sind, nicht erfolgen. Laut RED II soll der entsprechende delegierte Rechtsakt spätestens bis Dezember 2021 vorgelegt werden. Dieser Zeitpunkt ist zu spät und kann zu einer erheblichen Verzögerung bei der Umsetzung des in dem Strategieentwurf vorgeschlagenen Aktionsplans führen. Daher sollte Deutschland als eines der führenden Länder beim Thema Wasserstoff im Rahmen der EU-Ratspräsidentschaft einen Vorschlag vorlegen.