1 minute read
Betriebs und Geschäftsgeheimnissen
Stellungnahme zur Digitalisierung von Genehmigungs- und Planungsverfahren
Datenbereitstellung für das öffentliche Beteiligungsverfahren verbessern (eindeutige rechtliche und technische Rahmenbedingungen) Datenzugang für das Antragsverfahren sichern (Sicherstellung eines behördlichen Zugangs) Zugriff auf Unterlagen bei öffentlicher Beteiligung sichern (Sicherstellung des begründeten, persönlichen Zugangs, Authentifizierung der Personen) Datenmissbrauch sowohl im Verfahren als auch bei der öffentlichen Beteiligung verhindern (Kopier- und Druckschutz) Hohes Schutzniveau im digitalen Raum (Registrierung von Personen, Protokollierung der Zugriffe, Dokumente mit IRM schützen) Datenbereitstellung bei der öffentlichen Auslegung ausschließlich für den gesetzlich geforderten Zeitraum (Regelungen, wie, wann und ob Unterlagen aus dem Internet gelöscht werden) Sicherstellung gegen den Zugriff Unbefugter und außerhalb des geforderten Personen-Kreises Sichtbarkeit nur für beteiligte Parteien (keine weltweite Veröffentlichung)
Anpassung des Rechtsrahmens im Hinblick auf Nichtveröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen
Das Internet muss das zukünftige Medium der Veröffentlichung mit einer zentralen Plattform sein (wie z. B. www.uvp-Portal.de). Die konkrete Ausgestaltung der Digitalisierung von Genehmigungsverfahren steht jedoch im Spannungsfeld des Informationsbedarfs der Bürger und der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Industrieunternehmen. Der Antragsteller hat, nachdem er die Antragsunterlagen digital eingereicht hat, keinen Einfluss mehr darauf, was von der Behörde konkret veröffentlicht wird. Zwar besteht die Möglichkeit für den Antragsteller, bestimmte Passagen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis zu kennzeichnen, die Behörde muss dem aber nicht entsprechen.
Eine Veröffentlichung im Internet darf nicht verpflichtend sein, sondern kann nur mit Zustimmung des Vorhabenträgers erfolgen. Die Beschreibungen von speziell entwickelten Verfahren und Stoffen darf nicht weltweit zugänglich sein. Daher muss es für den Antragsteller eine Möglichkeit geben, die Veröffentlichung bestimmter Unterlagen zu verhindern, ohne das Genehmigungsverfahren insgesamt zu gefährden.