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USMCA Das Freihandelsabkommen in Nordamerika zwischen den USA, Mexiko und Kanada (NAFTA 2.0

Datenzirkulation bleiben insbesondere dann Ausnahmen möglich, wenn die Maßnahme notwendig ist, um ein legitimes öffentliches Interesse zu erreichen. In diesem Zusammenhang gelten ein Diskriminierungsverbot sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme.

USMCA – Das Freihandelsabkommen in Nordamerika zwischen den USA, Mexiko und Kanada (NAFTA 2.0)

Das Handelsabkommen6 USMCA zwischen den USA, Kanada und Mexiko, das am 1. Juli 2020 in Kraft trat, ersetzt NAFTA („North American Free Trade Area“). Das Kapitel „Digitaler Handel“ verhindert die Beschränkung der grenzüberschreitenden Übermittlung von Informationen – mit Ausnahmen, die für legitime politische Ziele erforderlich sind (Artikel 19.11). Auch hier gilt wie im Bereich des CPTPP ein Diskriminierungsverbot sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahme.

Die Regelungen zur Datenlokalisierung verbieten es, die Nutzung lokaler Computereinrichtungen bzw. das Einrichten solcher Einrichtungen als Voraussetzung für die Geschäftstätigkeit im Land vorzuschreiben (Artikel 19.12). Eine Ausnahme hiervon ist im Abkommen nicht vorgesehen. Daher schränkt das USMCA nationale Maßnahmen und Gesetze stärker ein als das CPTPP.

Position des BDI zum Ansatz der EU, CPTPP und USMCA

EU-Freihandelsabkommen müssen umfassende und ehrgeizige Kapitel zum digitalen Handel, insbesondere auch Vorschriften zu Datenflüssen, enthalten. Deshalb begrüßt der BDI grundsätzlich, dass über solche Kapitel verhandelt wird. Es ist wichtig, dass die EU diesen Kurs beibehält und dass die Regeln zeitgemäß weiterentwickelt werden.

Die EU muss einen regulatorischen Rahmen schaffen, der grenzüberschreitende Datenströme ermöglicht und der gleichzeitig sicherstellt, dass grenzüberschreitende Datenströme höchsten Sicherheitsstandards unterliegen. Die EU sollte sich für starke Standards im digitalen Handel weltweit einsetzen, die mit der Handelsliberalisierung einhergehen. Diese Kapitel sollten die Hindernisse für den digitalen Handel beseitigen, den grenzüberschreitenden Datenfluss sicherstellen und die staatlich vorgeschriebene Datenlokalisierung bestmöglich begrenzen.

Grundsätzlich wirkt der von der EU vorgeschlagene Ansatz etwas starr und unflexibel. Der von der EU-Kommission aufgestellte Listenansatz schafft zwar für die vier genannten Fallgruppen gewisse Rechtssicherheit. Allerdings entwickelt sich Technologie schnell weiter, und das Regelwerk sollte in der Lage sein, diesen rasanten Entwicklungen entsprechend folgen zu können. Dies gelingt dem Vorschlag der EU nur teilweise, da die Rechtsanpassung, so wie sie in Artikel 5 II vorgesehen ist, gegebenenfalls nur langsam oder aber auch gar nicht zu vollziehen sein könnte. Die dort vorgesehene Überprüfung und Nachverhandlungen der Fallgruppen ist nämlich von Wohlwollen und Kompromissbereitschaft der Vertragspartner abhängig und kann sehr viel Zeit in Anspruch nehmen. Sinnvoller wäre es, wenn die Verbotsliste der EU nicht abschließend wäre (gekennzeichnet im Text u.a. mit „insbesondere“), um so ähnliche handelsstörende Maßnahmen zu erfassen, die in ihrer Wirkung mit den vier bereits erwähnten Fallgruppen vergleichbar sind. Um die notwendige Rechtssicherheit herzustellen, ist es wichtig, dass die Voraussetzungen an eine Vergleichbarkeit hoch sind, sodass eine unnötige Ausweitung des Anwendungsbereichs vermieden werden kann.

Ferner droht die Gefahr, dass die vorgesehene uneingeschränkte Regulierungsfreiheit zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre („privacy“) dazu führt, dass die Abkommen nicht effektiv eingesetzt werden können, um Einschränkungen des grenzüberschreitenden Datenverkehrs

6 https://ustr.gov/trade-agreements/free-trade-agreements/united-states-mexico-canada-agreement/agreement-between

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