Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Page 1

Stellungnahme

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V.

Stand: 13.01.2021


RefE DiRUG

Der BDI unterstützt den Zweck der Digitalisierungsrichtlinie, durch den Einsatz digitaler Instrumente und Verfahren die Gründung von Gesellschaften und die Errichtung von Zweigniederlassungen europaweit grenzüberschreitend zu vereinfachen, und diese Verfahren im Hinblick auf die Kosten und die Zeit effizienter zu gestalten. Mit Blick auf den Einsatz der Videokommunikation möchten wir folgende Änderungen anregen: I.

Streichung der örtlichen Beschränkung der Urkundstätigkeiten beim Einsatz von Videokommunikation (§ 10 Abs. 3 BNotO-E)

Zum einen möchten wir auf die geplante Neuregelung in § 10a Abs. 3 BNotO hinweisen und anregen, die örtliche Beschränkung der Urkundstätigkeiten beim Einsatz von Videokommunikation zu streichen. Der Entwurf sieht die Online-Gründung der GmbH sowie Anmeldungen nach § 12 HGB in best. Fällen durch Videokommunikation vor. Es wird ein Online-Videokommunikationssystem eingerichtet, das die vollständige Abwicklung der Online-Gründung der GmbH unter Beibehaltung der Einbindung der Notare ermöglicht. Das Videokommunikationssystem wird in § 78p BNotO-E sowie §§ 16a bis 16e, 40a BeurkG geregelt. In § 10a Abs. 3 BnotOE soll geregelt werden, in welchen Fällen mittels Videokommunikation im Sinne der §§ 16a bis 16e und 40a BeurkG-E erfolgende Urkundstätigkeiten als im Amtsbereich nach § 10a Abs. 2 BnotO ausgeübt gelten. Die örtliche Beschränkung der Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation auf bestimmte Notarinnen und Notare knüpft dabei an den räumlichen Bezug der Urkundsbeteiligten oder des Urkundsgegenstands zum Amtsbereich der Notarin oder des Notars nach § 10a Abs. 1 BnotO an. Mit dieser Regelung wird nach unserem Verständnis die Verpflichtung begründet, für solche Notartätigkeiten, die mittels Videokommunikation ausgeübt werden, ausschließlich einen Notar am (geplanten) Sitz der Gesellschaft bzw. der Zweigniederlassung aufzusuchen. Ziel der Regelung ist es, zu verhindern, dass eine zu starke überregionale Konzentration von Urkundstätigkeiten mittels Videokommunikation bei einzelnen Notaren eintritt (vgl. Begr. S. 102). Trotz dieser nachvollziehbaren Zielsetzung ist die geplante Regelung in § 10a Abs. 3 BnotO-E aus Sicht des BDI aus folgenden Gründen nicht sinnvoll. 1. Aufbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen

Unternehmen arbeiten typischerweise bei ihren gesellschaftsrechtlichen Themen mit einem (oder auch einer kleinen Zahl von) Notariaten zusammen -

Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. Mitgliedsverband BUSINESSEUROPE

Hausanschrift Breite Straße 29 10178 Berlin Postanschrift 11053 Berlin Ansprechpartnerin Dr. Kerstin Lappe T: +493020281554 F: +493020282554 Internet www.bdi.eu E-Mail K.Lappe@bdi.eu


RefE DiRUG

etwa am Sitz der Konzernobergesellschaft -, auch wenn es um die Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Teilen Deutschlands geht. Hintergrund ist, dass der jeweilige Notar die Anforderungen und internen Prozesse der jeweiligen Unternehmen aus langjähriger Zusammenarbeit kennt. Wenn künftig die Möglichkeit der Videokommunikation genutzt werden soll (z.B. auch wegen der Corona-Beschränkungen), müssten die Unternehmen jeweils den nach § 10a Abs. 3 BnotO-E zuständigen Notar aufsuchen. Dieser Notar würde die individuellen Anforderungen und Prozesse nicht kennen. Die Vorteile in Hinblick auf Effizienz und ggf. auch Qualität einer langjährigen gut funktionieren Zusammenarbeit würde entfallen. 2. Sprachbarrieren bei Auslandsbezug

Möchte ein ausländischer Konzern eine Tochtergesellschaft in Deutschland gründen, kommt ein weiterer Aspekt hinzu – nämlich die Sprachbarriere. Wenn beispielsweise ein italienischer Konzern mittels Videokommunikation eine Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung in Deutschland gründen oder verändern möchte, kann sich der Konzern im Rahmen einer Präsenzbeurkundung einen Notar mit italienischen (oder zumindest englischen) Sprachkenntnissen in Deutschland suchen. Soll dieser notarielle Vorgang mittels Videokommunikation erfolgen, müsste nach der neuen Regelung in § 10a Abs. 3 Nr. 2 BnotO-E der Notar am Ort der zu gründenden Tochtergesellschaft eingeschaltet werden, auch wenn dieser Notar nicht über die entsprechenden Sprachkenntnisse verfügt. Diese Folge dürfte gerade im Hinblick auf die umfangreichen Belehrungs- und Beratungspflichten der Notare keine befriedigende Lösung darstellen. II.

Erstreckung der Videokommunikation auf weitere beurkundungsbedürftige Vorgänge

Die Regelung in § 2 Abs. 3 GmbHG-E sieht für die Beurkundung des Gesellschaftsvertrags sowie für die Gesellschafterbeschlüsse zur Gründung einer GmbH die Möglichkeit der Videokommunikation nach §§ 16a bis 16e BeurkG vor. Spätere Änderungen des Gesellschaftsvertrags oder auch eine Sachgründung sind davon nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund möchten wir anregen, die Videokommunikation auf weitere beurkundungsbedürftige Vorgänge bei GmbHs zu erstrecken. Die Videokommunikation dürfte in der Praxis nur dann zum Einsatz kommen, wenn der Anwendungsbereich dieser Technik entsprechend weit ist. Denn für die Implementierung des neuen Systems entsteht den Unternehmen zunächst ein zusätzlicher Kostenaufwand. Zielführend wäre es aus unserer Sicht, wenn spätere beurkundungsbedürftige Vorgänge bei einer GmbH, wie Satzungsänderungen vom Anwendungsbereich der Videokommunikation umfasst wären. Eine Beurkundungsform, die

www.bdi.eu

Seite 3 von 5


RefE DiRUG

sich für die Gründung einer GmbH eignet, sollte auch genügen, wenn beispielsweise anschließend das in der Satzung festgelegte Geschäftsjahr, der Sitz der Gesellschaft oder auch das Stammkapital geändert wird. Auch eine Erstreckung der Möglichkeit zur Online-Gründung auf Sachgründungen wäre wünschenswert.

www.bdi.eu

Seite 4 von 5


RefE DiRUG

Über den BDI Der BDI transportiert die Interessen der deutschen Industrie an die politisch Verantwortlichen. Damit unterstützt er die Unternehmen im globalen Wettbewerb. Er verfügt über ein weit verzweigtes Netzwerk in Deutschland und Europa, auf allen wichtigen Märkten und in internationalen Organisationen. Der BDI sorgt für die politische Flankierung internationaler Markterschließung. Und er bietet Informationen und wirtschaftspolitische Beratung für alle industrierelevanten Themen. Der BDI ist die Spitzenorganisation der deutschen Industrie und der industrienahen Dienstleister. Er spricht für 40 Branchenverbände und mehr als 100.000 Unternehmen mit rund 8 Mio. Beschäftigten. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. 15 Landesvertretungen vertreten die Interessen der Wirtschaft auf regionaler Ebene.

Impressum Bundesverband der Deutschen Industrie e.V. (BDI) Breite Straße 29, 10178 Berlin www.bdi.eu T: +49 30 2028-0 Ansprechpartnerin Dr. Kerstin Lappe, MLE Referentin Recht, Wettbewerb und Verbraucherpolitik Tel. +49 30 2028-1554 k.lappe@bdi.eu BDI Dokumentennummer: D 1318

www.bdi.eu

Seite 5 von 5


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.