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Geldbußen

sind, sind aber sowohl finanziell als auch mit Blick auf die technische und personelle Ausstattung nicht gut genug aufgestellt, um eine effektive Anwendung und Durchsetzung der geltenden Bestimmungen gewährleisten zu können.

Die möglichen Auswirkungen der Ermittlungsbefugnisse der Koordinatoren nach Artikel 41 VO-E auf gewerbebetreibende Nutzer der Plattform sind unklar. Denn die Untersuchungsbefugnis der Koordinatoren für digitale Dienste erstreckt sich nach Artikel 41 Absatz 1 VO-E auch auf Dritte, die zum Zwecke ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit handeln und Kenntnis von Informationen über eine mutmaßliche Zuwiderhandlung gegen diese Verordnung haben dürften. Es ist unklar, was genau von diesen gewerblichen Nutzern verlangt werden kann. Da viele Dritte in diesem Zusammenhang KMU sein werden, sollten alle Ermittlungs- und vor allem Durchsetzungsmaßnahmen wegen falscher oder nicht fristgerechter Antworten verhältnismäßig sein und die Umstände im Einzelfall berücksichtigen. Dies gilt insbesondere mit Blick auf drohende Bußgelder.

Geldbußen

Gemäß VO-E sollen die Mitgliedstaaten selbst den Prozess und die Struktur der Bußgeldverhängung festlegen (Artikel 42 VO-E). Vorgegeben wird allein eine Obergrenze bei sechs Prozent des Jahresumsatzes. Der BDI hält diese Geldbußen für unverhältnismäßig und plädiert dafür, sie an das Niveau aus der Omnibus-Richtlinie im Verbraucherrecht anzupassen und damit auf vier Prozent des Jahresumsatzes zu senken. Zudem dürfen die prozentualen Geldbußen sich nur auf den mit der Plattformtätigkeit generierten Umsatz eines Unternehmens beziehen. Für die Bereitstellung „unrichtiger, unvollständiger oder irreführender Informationen“ oder für das Versäumnis, beispielsweise eine Inspektion vor Ort durchzuführen, sollen Bußen bis zu einem Prozent des Jahreseinkommens fällig werden. Diese Geldbußen können nicht nur für Plattformen, sondern auch für „andere Personen“, also Dritte erlassen werden, die im Rahmen einer Verletzung der Vorschriften Informationen bereitstellen müssen (Artikel 52 Absatz 2 VO-E). Aufgrund der großen Belastung, die eine umsatzbasierte Geldbuße für KMU darstellen kann, fordern wir diese Maximalstrafe nur nach mehrmaliger Möglichkeit der Nachbesserung und unter strengster Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes anzuwenden.

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