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Vertrauenswürdige Hinweisgeber sog. „Trusted Flaggers“
des Artikel 5 VO-E und der damit verbunden Haftungsregelung führt. Generell sollten die Anforderungen an „Notice and Action“ so spezifisch wie möglich sein, damit Plattformen, die betroffenen Produkte zweifelsfrei identifizieren und entsprechend handeln können. Darüber hinaus sehen wir konkrete Löschfristen kritisch, da sie kleine und mittelgroße Plattformen schnell überfordern können und aufgrund des stark divergierenden Risikos nicht in jedem Fall angemessen sind. Wir fordern daher einen Ermessenspielraum für Plattformen und Behörden, bei der Frage, wie schnell ein illegaler Inhalt entfernt werden muss und würden empfehlen bei der Formulierung „zeitnah“ zu bleiben. Sollte der Gesetzgeber Löschfristen in Erwägung ziehen, sollten diese in sektorspezifischer Regulierung verankert werden (wie beispielsweise in der Richtlinie über terroristische Inhalte online bereits geplant) und nur auf Hinweise von Behörden hin anwendbar sein.
Es ist entscheidend, hier einen ausgewogenen Ansatz zu finden, der die Interessen aller Parteien in diesem Dreiparteien-Verhältnis berücksichtigt. Auf der einen Seite ist es wichtig, bei eindeutig illegalen Inhalten, die beispielsweise die Produktsicherheit betreffen, schnell und effektiv handeln zu dürfen, um das unsichere und vielleicht gar gesundheitsgefährdende Produkt schnellst möglich vom Markt zu nehmen. Auf der anderen Seite gibt es aber auch unklare Fälle, bei denen zwar eine begründete Vermutung besteht, dass ein Inhalt oder Produkt illegal ist, dies aber nicht mit Sicherheit festzustellen ist und die Plattform erst noch Nachforschungen anstellen muss. In solchen unklaren Fällen sollte die Plattform befugt sein, den beanstandeten Inhalt auch bei begründetem Verdacht einstweilig bis zur Klärung seiner Legalität unzugänglich machen zu können. Der Wortlaut des Artikel 14 Absatz 3 VO-E sollte dementsprechend präzisiert werden, dass Plattformen in einem solch unklaren Fall dem Haftungsschutz (Artikel 5 VO-E) unterliegen, wenn die Illegalität bestimmter Inhalte nicht so leicht zu beurteilen ist. Zum Schutz der Verbraucher und im Interesse der Markeninhaber ist ein schnelles Handeln durch die Plattform hier wichtig.
Was die Begründungspflichten für die Sperrentscheidungen der Plattformen gemäß Artikel 15 VO-E anbelangt, halten wir die dafür vorgesehenen Anforderungen unverhältnismäßig belastend. Während ein Großteil der Pflichten für Online-Marktplätze schon durch die Platform-to-Business Verordnung (P2B-Verordnung) geregelt ist, scheint der Artikel stark auf Social Media-Unternehmen zugeschnitten zu sein. Dadurch hätte er aber zur Folge, dass nicht nur bei jedem gesperrten Produkt der betreffende Anbieter umfassend informiert werden muss (was die P2B-Verodnung bereits vorsieht), sondern auch bei jeder gelöschten Nutzerbewertung der Nutzer informiert werden müsste. Dies stellt für Unternehmen jeglicher Größe eine extreme Belastung dar – insbesondere da alle diese Vorgänge (die täglich millionenfach vorkommen) auch noch an eine zentrale Datenbank der EU-Kommission gemeldet werden sollen – zusätzlich zum jährlichen Transparenzbericht (Artikel 13 VO-E), was die zwingende Frage nach dem konkreten Mehrwert stellt. Wir fordern deshalb, es für Online-Marktplätze beim Regulierungsniveau der P2B-Verordnung zu belassen und Artikel 15 VO-E nur auf Social Media-Plattformen (u. ä.) anzuwenden.
Vertrauenswürdige Hinweisgeber sog. „Trusted Flaggers“
Nach Artikel 19 VO-E sollen Hinweise auf illegale Inhalte, die von vertrauenswürdigen Hinweisgebern gegeben werden, eine bevorzugte und schnellere Behandlung erfahren als solche, die von gewöhnlichen Nutzern herrühren. Aufgrund dieser besonderen Stellung muss sichergestellt werden, dass es sich bei den sog. „trusted Flaggers“ tatsächlich um Hinweisgeber handelt, deren Hinweise für die betreffende Plattform besonders nützlich sind. Hierfür gibt es bereits von einigen Plattformen entsprechend erprobte und bewährte Praktiken und Erfahrungen. Die Entscheidung über die Vertrauenswürdigkeit einer Stelle allein dem Koordinator für digitale Dienste des Mitgliedstaats, in dem der Antragsteller niedergelassen ist, zu überlassen, ohne dabei auch die Plattform mit einzubeziehen, erscheint