Internationa/es Steuerrecht
B 11934
Organ der Deutschen Vereinigung tür Interna tionales Steuerrecht, International Fiscal Association. In Zusammenarbeit mit der Bundessteuerberaterkammer
Zeitschrift für europãische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung Autsatze
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Praxistorum
Rechtsprechung
Verwaltungsanweisung
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C.H.BECK
Verschiirfung der Rechtsunsicherheiten bei internationalem Sonderbetriebsverrnõgen - Zugleich Anmerkung BFH vom 11.12. 2013, I R 4/13 von Tobias Hagemannr Christian Kahlenberg
233
Mehrstaatensachverhalte
237
und Art.15 OECD-MA von Dr. Florian Haase
Zur Verrechenbarkeit des Konzernnamens - zugleich Replik auf Listl, Zur Dachmarkenlizensierung im Outbound-Fall, IStR 2014, 94 von Susann van der Ham/Daniel Retzer
240
Die neue Kommanditgesellschaft und die Umsetzung der AIFM-Richtlinie in Luxemburg von jan Neugebauer/Eric Fort
247
Grundbesitzbesicherte Darlehen im Internationalen Steuerrecht - einige Merkwürdigkeiten rund um § 49 Abs.l Nr.5 Buchst. c EStG V011.Dr. [ens Schonjeld/Dr. Malte Beromann, LL.l11.
254
Grenzüberschreitende Konzernbesteuerung und ihre Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit (EuGH, GA Kokott v. 13.3. 2014, C-48/13, Nordea Bank Danmark AS/Skatten111inisterietAnm. 1 Florian Schiejer Anm. 2 Wolfiang Mítschke)
256
Voraussetzungen zum Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU (BFH v. 17.9. 2013, I R 16/12)
265
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs.l AStG ist aIs Teil der gewerblichen Einkünfte auch Teil des Gewerbeertrages für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrages (FC Düsseldoifv. 28.11. 2013, 16 K 2513/12 GAnm. i». Stephan Schnomcrger/Michae! Dust, LL.M. /Matthias Golz, LL.M.)
269
Europarechtswidrigkeit des § 18 Abs.3 AuslInvestmG irn Verhãltnis zu Drittstaaten; BFH-Urt. v. 25. 8. 2009, I R 88, 89/07 EuGH-Vorlage v. 6. 8. 2013, VIII R 39/12 (OFD Nordrhein- Wesifalen v. 2. 1. 2014, ESt-Kurzinjor111ation Nr. 01/2014)
272
Herausgeber: Proi. Dr. Dt: h. c. Franz Wassermeyer, Prot. Dt: Detiev Jürgen Piltz, Prat. Dt: Jürgen Lüdicke, Proi. Dr. Dr. h. c. Wolfgang Schón, Ministerialdirigent Martin Kreienbaum, Dr. Christian Kaeser
S.233 bis 272 . 3. Apri/2014 . 23. Jahrgang www.istr.de
7/14 1111111111111111111111111 7650201407
INHALTSVERZE
IStR 712014
C.L-L.:- .••.1J
Rechtsprechung
In diesem Heft
EuGH: Schlussantrag
ufsãtze ~ , as H.;gt'IIWIIIII Christian Kahlenberg - -::-=-5.:-t::i:-:'un:=der Rechtsunsicherheiten bei internationalem -=2::':;:":-~crr:ebsYC'm10gen - Zugleich Anmerkung BFH '-0=: . í. 1__ ~n13. I R -1-/13
Grenzüberschreitende Konzernbesteuerung und ihre Vereinbarkeit mit der Niederlassungsfreiheit (GA Kokott V. 13. 3. 2014, C-48/13, Nordea Banie Danmarle AS/SkattelllÍllisterietAnm, 1 Florian Schiefer, Anrn. 2 Wo!f.~ang Mitschke)
256
233 BFH: Entscheidung
D-. F:':.;II H,l<15C ~ :::-2:-5:,i.Hensach\·erhalre und Art. 15 OECD-MA
237
.ler Hani
/Daniel Retzer Zur Verrechenbarkeit des Konzernnamens - zugleich Lisrl, Zur Dachmarkenlizenzierung imo 0':::'0:::-: :1-FaU. IStR 2014, 94 -U5.:'1II
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240
.\:,!!xeb'llIer/Eric Fort
Di e neue Kommanditgcsellschaft und die Umsetzung ':t'; .-\1F\ l-Richtlinie in Luxemburg
247
Hinzurechnungsbetrag nach § 10 Abs. 1 AStG ist ais Teil der gewerblichen Einkünfte auch Teil des Gewerbeenrages für Zwecke der Ermittlung des Gewerbesreuermcssbctrages (FG Düssel orh.2 .11. 2(113.16 K 2513 12 GAnrn, Dr. Stcrli:»: S:i!;1c,r!,t'I"lJcr .lIidlt1cl DI/n. LL.. f. . -' o'vIarrhit1scu-. LL.. 1.
Verwaltungsanv Europarechrswi
Praxisforum Er ':·::'!O~:.i Di. Xlalte Beromann, LL.M. ,-,:,::,~=,::z':'c5:chene Darlehen im lnternationalen _',,_==:-..:::: - c' uge Merkwürdigkeiten rund um - - .-...:::.:::\"r. 5 Buchst. c EStG _
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Tagungsbericht: IFA-Regionalkongress für J\tlirre:- c::-.': von L. Vorlíéková und Dr. H. Gllrtl/iT
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Organisationen
IX, X, XI
Veranstaltungshinweise
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111,IV VII
BFH: Verfahrensübersicht ationale
88, 89/07
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Lãnderbericht nter
269
eisung
haltnis zu Drirtstaarec: i3r;-:-~-~" EuGH-Vorlage Y. 6. ,. -= .:'-::::. (OFD Nordrhein-Wesnz.er; - Kurzinformation Nr. \..1 2 .-
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265
FG: Entscheidung
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Vorraussetzung zum Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU (BFH V. 17.9.2013, I R 16/12)
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Auf einen Blick
es AuBensteuerrecht Albert-Râdler-Medaille ::JBo;-Cos uslãndische
Ri a unrerzeichnet Rechtsentwicklungen Advance Ruling von gcfiirchtcten
ermôglicht Begrenzung Steuerrechtsstreitigkeiten
. ':e ierlande:
Generalanwãltin befürwortet mittelbare Organschaft (fiscaale eenheid) über EUAuslandsgese11schaft
Russland:
Weitere
neue Gesetze
Servicebetriebsstatte
- verbindliche
Serbien:
Verbesserungen bezuglich vergleichsgrundsatzes
Thailand:
Neuausrichrung
Auskunft
des Fre md-
in der lnvesririonsfõrderung
der CFE erstmals vergeben
Mit der Albert-j-Radler-Medaille erinnert die Co rion Fiscale Européenne (CFE) in Brüssel an das 2012 versrorbene Miinchner Kindl Pro]. Dr. Albert Riidler, einem Schüler Ounar Bühlers, Mitgriinder der Kanzlei Radler Raupach, und welrweic bekannter Pionier des lnternationalen und des Europaischen Steuerrechts. Der im letzten Jahr gestiftete Preis so11 an Verfasser herausragender Masterarbeiten im Europaischen Steuerrecht vergeben werden. Die Jury besteht aus dern früheren CFE-Prasidenten Stephen Coleclough sowie Prof DI'. Michael Lano und Prof Dr. Pasquale Pistone. Am 27. Marz fand die erstmalige Verleihung der Albert-Rãdler-Medaille in Gegenwart der Familie Radler in Brüssel an die Preistragerin Loes Brilman statt, welche an der Universitat Groningen studiert und ihre Masterarbeit zum Zuund Wegzug VOI1 Betrieben und den Einfluss der Besteuemng auf die Europaischc und weltweite Mobilitat geschricbcn hatte. Die Arbeit wird demnachst VOl11 IBFD veroffentlicht, JK
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TAGUNGSBERICHT
IStR 712014
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IFA-Regionalkongress für Mittel- und Osteuropa in Prag N?EX. COMPRA Im Bereieh der internationalen Besteuerung sind in naher Zukunft Anderungen im Vargehen der Steuerverwaltungen hinsiehtlieh der Besteuerung und Steuerplanung, insbesonderc bei grenzübersehreitenden Gesellschaften, mit Fokus aufVermeidung der Aushôhlung der Bemessungsgrundlagen infolge aggressiver Steuerpraktiken zu erwarten. Diese MaBnahmen basieren auf dem koordinierten Verfahren der Steuerverwaltungen der OECD-Staaten bei der Implementierung des Aktionsplans BEPS sowie auf der gemeinsamen Bekampfung der mehrwertsteuerliehen Hinterziehungen der EU-Mitgliedstaaten. Am 5. und 6. Februar 2014 fand an der Juristisehen Pakultat der Karlsuniversitát Prag ein IFA-Regionalkongress fiir Mittel- und Osteuropa statt, den die IFA Tseheehisehe Republik in Zusammenarbeit mit der IFA Polen und der juristischen Fakultat der Karlsuniversitat Prag organisierte. Das Programm-bestsnd aus zwei Themenkreisen, die den aktuellen Themen der Mehrwertsteuer und der aktuellen EntwickIung der interna tionalen Besteuerung gewidmet wurden. Schutz eines ehrlichen
Unternehrners
vor MwSt-Betrug
Der Erõffnungstag widmete sieh zur Ganze der Mehrwertsteuer, und hier vor allem dem Therna, wie sieh ehrliehe Unternehmen vor Involvierung in Mehrwertsteuerbetrug sehützen kônnen. Unte r der Leitung von Hannes Curtner (LeitnerLeitner, Linz) wurde zunâchst hervorgehoben, dass die Mehrwertsteuer in wirtsehaftlieh angespannten Zeiten fiir alle europaischen Mitgliedstaaten und deren Finanzver'waltungen eine ganz zentrale Rolle spielt und enorme Bedeutung fiir das Steueraufkommen hat. Leider nutzen aueh Betrüger genau dieses wirtsehaftlieh sehwaehe Urnfeld aus und involvieren ehrliehe Unternehmer, die auf der Suehe naeh zusatzlichen ertragsbringenden Geschaften sind, in ihre Machensehaften. Der Mehrwertsteuerbetrug innerhalb Europas hat daher in den letzten Jahren im _erhebl.ieh~n AusmaB zugenommen, so dass dieses Thema nicht nur den ~y,rop\iÍsêhen Mehrwertsteuergesetzgeber, die Geriehte, die Mirgliedstaateri, die Finanzverwaltungen und die Unternehmen, sondern letztlich alle betrifft, denn die damit verbundenen Stcuerausfalle gehen zu Lasten der allgemeinen Budgets und haben Auswirkungen auf alie Lebensbereiehe der Gesellsehaft. In der Folge erôrterte Patrice Pillet (EU-Kommíssion) eingangs, rnit welchen MaBnahmen die Kommission den Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug vorantreiben mõchte und wie dabei ehrliehe Steuerpfliehtige gesehützt werden sollten. Aus Sieht der EU-Kommission gibt es hier ein ganzes MaBnahmenpaket, angefangen von einer Strukturreform des Mw'St-Systems ' (Absehaffung der Übergangsregelungen für innergemeinsehaftliehe Transaktionen, verbesserter Informationszugang, breitere Einbindung von Unternehmen: VAT Expert Group/VAT Forum, Erhõhung der Reehtssieherheit dureh Festlegung einheitlieher Kriterien fiir Naehweispiliehten bei grenzübersehreitenden Transaktionen) bis hin zur Vereinfachung des bestehenden Systems (mittels One Stop Shop, Einheitliehe Mwxt-Erklarungen ete), umzusetzen. Irn Ansehluss wurde von Stejan Maunx (KMLZ, Deutschland) und Tomasz Michalik (MDDp, Polen) herausgearbeitet, welche konkreten Vargaben der EuGH in Bezug auf die Versagung des Varsteuerabzuges und der Steuerbefreiung fiir innergemeinsehaftliehe Lieferungen bei Mehrwertsteuerbetrug dure h einen an der Lieferkette Beteiligten maeht. Vor aliem welche Anforderungen an den ehrlichen Steuerpflichtigen gestellt werden und wie dieser naehweisen muss, dass er alies zumutbare unternommen hat, um eine Einbeziehung in die Steuerhinterziehung zu vermeiden bzw nichts von der Steuerhinterziehung "hatte wissen konnen". Die daran ansehlieBende Podiumsdiskussion rnit Radmila Kulkovà (Allgemeines Finanzdirektorat,Tseheehien) undJuditJancsa-Pék (LeitnerLeitner, Ungarn) drehte sieh um die Frage, was aus Sieht der Finanzverwaltung verlangt werden kann und verlangt wird, um naehzuweisen, dass der Steuerpiliehtige mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufinanns agiert hat und alies unternommen hat, was vernünftigerweise verlangt werden kann, um zu verhindern, dass sein Umsatz in Mehrwertsteuerbetrug involviert war. Zusammenfassend kam man zum Ergebnis, dass dies stets eine Einzelfalientseheidung erfordert, die von versehiedenen Faktoren wie z.B. risikoreiehe Branehe oder Produkte, Zahlungsart, Art der Geschaftsanbahnung und -abwiekIung ete abhangt, Aus Sieht der Unternehmer und deren Berater erganzten Tomasz Michalik und Stejan Maunr, dass Unternehmen beginnen, entspreehende Risikomanagementund Complianee-Systeme einzurichten, die vor
aliem darauf abzielen, neue Vertragspartner vorab zu "durehleuehten" in sog. "Know your supplier/customer" oder "approved supplier/customer" Prozessen, Ergeben sieh im Zuge dieser Überprüfungen Unregel• maliigkeiten, werden weitergehende Überprüfungspfliehten ausgelost. AnsehlieBend wurde diskutiert, ob nieht ein gegenseitiger Informationsaustauseh und Unterstützung zwisehen ehrliehen Unrernehmen (evtl. ais zertifizierte Steuerpiliehtige) und der Finanzverwaltung sowie grenzübersehreitend zwisehen den Finanzverwaltungen zusatzlichen Schutz für alie Beteiligten bringen würde, was durchaus Zustimmung fand. Die offene Sehlussdiskussion, an der sieh zahlreiehe Zuhõrer aus dem Publikum beteiligten und die von der Frage ausging, ob die ehrlichen Unternehmer nun die Rechnung fiir den Kampf gegen Mehrwertsteuerbetrug zahlen müssen, fiíhrten im Ergebnis dazu, dass 1.) das MwSt,System mit jeder Regelung zur Vermeidung des MwSt-Betruges sehwieriger und komplizierter wird, 2.) die Steuerpfliehtigen, deren ursprüngliehe Aufgabe es im fiir sie steuerneutralen MwSt-System war, nur als "Steuereinsan1111ler" zu agieren, immer mehr in die Pilieht genommen werden und das Risiko des Steuerausfalies übertragen bekommen, so dass 3.) eine Systernanderung durehaus angebraeht sei. Dabei wurde urnfassend diskutiert, ob eine Ausdehnung des Reverse ChargeSystems dabei ein Sehlüssel zum Erfolg sein kónnte. Aktuelle
Fragen der internationalen
Besteuerung
Das Donnerstagsprogramm war auf die Problematik der Aushõhlung der Bemessungsgrundlagen und der Gewinnverlagerung, der Verrechnungspreise sowie des Verstandigungsverfahrens gerichtet. Die Vormittagstagung zum Aktionsplan gegen internationale Cewinnverlagerung und Aushõhlung der Bemessungsgrundlagen (BEPS action plan} wurde von Porus Kaka (IFA-Prasident) erõffnet, der die Sehwerpunkte des Aktionsplans zusammenfasste. Ferner stellte er die ambitionierten Ziele der OECD in diesem Bereieh vor, die im Februar 2013 aueh von Finanzrninistern der G20 unterstützt wurden. In einem Horizont von zwei jahren werden die Aktivitaten, so Marlies de Ruiter (OECD), auf die Schaffung neuer Instrumente fiir eine weltweite Harmonisierung der Ertragsbesteuerung juristiseher Personen konzentriert: Aktualisierung, Modernisierung und Erganzung der internationalen Standards sowie Einhaltung desTransparenzprinzips, Sieherstellung der Varhersehbarkeit und Rechrssieherheit. Dieser sehr kurze Zeitharizont wird dureh den Druck der Mitgliedstaaten begründet, die mit diesen Problemen in der Praxis zu kampfen haben. Würde kein Konsensus auf der OECD-Ebene erzielt. kônnten die Mitgliedstaaten diese Fragen in Form von bilateralen Abkommen lõsen, was die angestrebte internationale Harmonisierung stõren kônnte, In diesem Zusarnmenhang wurde der Arbeitsfortschritt der OECD an dem multilateralen Abkommen erwahnt. Die anschlieBende Diskussion beschaftigte sieh mit ausgewahlten Punkten des Aktionsplans, insbesondere mit den Bedingungen der Abzugsfahigkeit von Zinsen, den Verreehnungspreisen sowie der Problematik der "Wertsehaffung" (value ereation) und ferner mit der Umgehung der Betriebsstattenbegründung. Bei Zinszahlungen wurde der unlesbare Standpunkt der OECD zu der Frage kritisiert, ob die beabsiehtigte Einschrankung ihrer Abzugsfahigkeit mittels Verscharfung der Regelungen zur Unterkapitalisierung und Transferpreisen, oder dureh Vermeidung der schadlichen Steuerkonkurrenz (harrnful tax eompetition) erzielt werden soll. Caroline Silberztein (Baker & MeKenzie, Frankreieh) wies auf die Anderung des Standpunktes der OECD zu den Verreehnungspreisen hin, bei denen sieh die Preisgestaltung eher auf die vom Unternehmen ausgeübten Funktionen und weniger auf immaterielle Aktiva und vom Unternehmen zu tragende Risiken stiitzt. In diesem Zusammenhang wird es interessant sein, den Prozess der Vereinheitliehung der von der OECD im Januar 2014 verõffentlichten Standards für die Gestaltung der Verreehnungspreisdokurnentation zu beobaehten. Die Diskutanten waren sieh sehlieBlieh darin einig, dass die Praxis eine ausführlichere einheitliehe OECD-Methodik in diesen Bereiehen braueht. Der nachste Teil des Seminars wurde unter der Leitung von Xaver Dite (FGS, Deutsehland) den grundlegenden Fragen der Verrechnungspreise gewidmet, die anhand mehrerer Falistudien ansehaulich dargestellt wurden. Die Aufmerksarnkeit wurde u.a. auf die Bewertung und Besteuerung der Produktionsverlagerung aus Westeuropa in die CEE-Lander fokussiert. Die Vortragenden waren sieh darin einig, dass diese Transak-
TAGUNGSBERICHT
IV
tionen ;IUS steuerlicher Sicht problematisch sind, insbesondere wegen einer schwierigen Identifikation und Bewertung von (immateriellen) Aktiva, die Gegenstand derTransaktion sind. Die Vertreterin der OECD bezeichnete als Schlüsselaufgabe fiir diese Fille die Durchführung einer eingehenden Funktionsanalyse, die eine Beschreibung derTransaktion, die Identifizierung und der zu übertragenden (immateriellen) Aktiva, eine Festsetzung ihres Werts aufgrund einer Vergleichsanalyse sowie eine Beschreibung der gewahlten Bewertungsmethode beinhalten sollte. In der Praxis stehen jedoch die Unternehmen vor unterschiedlichen Herangehensweisen der jeweiligen Steuerverwaltungen: so bestatigte z.B. Radim Bláha (Generalfinanzdirektion Tschechieri), dass bei einer Betriebsprüfung die einzelnen übertragenen Bestandteile bewertet werden, wahrend in Deutschland die Produktionsverlagerung insgesamt bewertet wird. Am schwierigsten ist in beiden Fallcn die Identifikatioíiund Bewertung der Übertragung der immateriellenVermõgensgegenstânde sowie ein Nachweis dessen, dassdie Übertragung tatsachlich erfolgt isto Caroline Silberztein wies wahrend der Debatte daraufhirí, dass sich die Unternehmen heutzutage bei der Planung nicht nur auf die Produktionsverlagerung in Lander mit billigeren Arbeitskrafren (location savings) konzentrieren, sondern sie sãmtliche Marktfaktoren, die ihnen eine Verlagerung bringen kann (location specific advantage), in Betracht ziehen. Die Unternehmen geraten somit bei der Verlagerung ihrer Aktivitaten· in eine komplizierte Situation, da die durch die Produktionsverlagerung erzielten Einsparungen im Ansassigkeitsstaat der Unternehmen nicht seltenbesteuert werden, wahrend diese
Beilagenh inwe is: ,
IStR 7/2014
Besteuerung jedoch im Empfangsstaat nicht berücksichtigt wird, so dass eine Doppelbesteuerung der Gewinne eintritt. Der letzte Teil des Kongresses befasste sich mit demoVerstiindigungsver[ahren (AtfAP) nacli Doppelbesteuerungsobeommen und Etl-Schiedskonvention. Unter der Leitung von Dariusz Wasylkowski (IFA PSC, Polen) diskutierten die Podiumsteilnehmer ausTschechien, der Slowakei,Polen, Deutschland und Rumanien über die Anwendung dieser Prozeduren in ihren Landern. Laut OECD-Statistiken wird dasVerstandigungsverfahren nach DBA am aktivsten in Deutschland mit 277 Pallen angewendet, wahrend in Tschechien in 13 Fãllen, in Polen in 5 Fallen und in Ungarn nur in einem Fali von diesem Verfahren Gebrauch gemacht wurde. Diesen Zustand bestatigten auch die Vertreter der Steuerverwaltungen Michal Rohálek (Generalfinanzdirektion Tschechien), Cezary Krysiak (Finanzministerium Polen) und Tomàl Ba/co (Finanzministerium Slowakei). AIs Grund nannten sie vor aliem einen Mangel an praktischen Erfahrungen und das Nichtvorliegen einer einheitlichen Methodik. ln Deutschland wurde demgegenüber bereits 2006 ein Merkblatt MF zum interna tionalen Verstandigungs- und Schiedsverfahren auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vomVerrnôger; erlassen. Zum Schluss der Veranstaltung konnten die Teilnehmer ihre Meinungen zu den erôrterten Themen mit Mitgliedern des stãndigen wissenschaftlichen Ausschusses (PSC) der IFA austauschen.
Lucie Vorlícková, LL.M, StB, Wp, Vorliéková Partners, Prag, und Dr. Hannes Gurtner, StB, Wp' LeítnerLeitner, Linz
Mit dieser Ausgabe verbreiten wir folgende Beilagen: Fachinstitut Breithaupt GmBH sowie VERLAG C.H.BECK. Wir bitten unsere Leser um Beachtung!
ISSN 0942-6744 IStR - Internationales Steuerrecht Zeitschrift fiír europaische und internationale Steuer- und Wirtschaftsberatung, Organ der Deutschen Vereinigung für InternarionaJes Sreuerrecht, International Fiscal Associarion. Redaktion: Wilhelmstr. 9, 80801 München, Postanschrifr: Postfach 400340, 80703 München. Te\.: (089) 38189471/-472, Telefax: (089) 38189-123. E-Mail: IStR@beck.de; Internet: www.istr.beck.de Verantwortlich für den Textteil: Rechtsanwalt johmmes Kippenberg, LL.M. (SOAS, La/ldol/), Stellvertretung Rechtsanwalt Bemd Riegel, Dip!.-Fw. (FH) Maike Neuben. Redaktionssekretariat: Dorotliea Hahn und Birgit Pensei. Manuskripte: Manuskripte sind an die Redaktion Zl1 senden. Der Verlag haftet nicht für Manuskripte, die unverlangt eingereicht werden. Sie kônnen nur zurückgegeben werden, wenn Rückporto beigefugt ist. Die Annahme zur Veriiffentlichung muss schriftlich erfolgen. Mit der Annahme zur Veriiffentlichung übertragt der Autor dem Verlag C.H.BECK an seinem Beirrag fiir die Daucr des gesetzlichen Urheberrechts das exklusive, raumlich und zeitlich unbeschrankte Recht zur Vervielfaltigung und Verbreitung in kõrperlicher Form, das Recht zur iiffendichen Wiedergabe und ZugangIichmachung, das Recht zur Aufnahme in Datenbanken, das Rechr zur Spei-
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