JURISTISCHE SCHULUNG

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Juristische Schulung Zeitschrift für Studium und Referendariat Herausgeber Prasident des LG Prof. Dr. Michael Huber Prof. Dr. Stephan Lorenz, Mitglied des BayVerfGH Prof. Dr. Thomas Rônnau Prãsident des BVerfG Prof. Dr. Andreas VofSkuhle

54. J ahrgang Juni 2014· Heft 6

Schriftleitung Rechtsanwalt Dr. David Herbold Rechtsanwàltin Dr. Urte Hüsch

Aufsatz

Studium

Referendariat

Prof Dr. Jürgen Kühling, LL. M. (Brüssel): Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Õffentlichen Recht Prof Dr. Hans-joachim Musielak: Die Anfechtung einer Willenserklãrung

Auslegung im 481

wegen Irrtums

491

Richter Dr. joachim Eiden: Vertragsgestaltung in Klausur und Praxis - Beispiel: "Tiersorgevertrag"

496

Fachhochschuldozent Ass. iur. Steffen Rittig, LI. M.: Der neue § 226 a 5tGB - Hintergründe, Vorausserzungen, und Auswirkungen

499

Zusammenhânge

Prof Dr. Thomas Rbnnau und Wiss. Assistent Dr. Christian Becker: Crundwissen - 5trafrecht: Der Irrtum beim Betrug (§ 263 5tGB)

504

Rechtsanu/dltin Dr. Catbrin Mdchtle: Die Gerichtsbarkeit der Europàischen

508

Union

Richter am AG Dr. Frank O. Fischer: Aktuelles Zivilprozessrecht

513

Wiss. Mitarbeiter Tilman Schulthei(3: Die Zwangsvollstreckung in das Kontokorrent

am Beispiel des Girokontos

;

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516

"",

Fallbearbeitung

Wiss. Mita beiterin Melanie Rõpl:« und Wiss. Mitarbeiterin Esther Pasch: Anfiingerklausur - Zivilrecht: Deliktische Beteiligung mehrerer und 5chadenszurechnung - Cave Equos!

520

Privatdozent Dr. Sônke Gerhold und Wiss. Mitarbeiter Dr. Mohamad El-Ghazi: Fortgeschrittenenklausur - Strafrecht: Sittenwidrige Einwilligung mit Todesfolge

524

Wiss. Mitar/deiter Lars S. Otto, LL. M. (LSE), und Wiss. Mitarbeiter [onas Hein, LL. M. (NYU): Fortgeschrittenenklausur - Õffentliches Recht: Europarecht die Wurst!

529

Pro]. Dr. Frank Bdtge: (Original- )Referendarexamensklausur Kommunalrecht und Verfassungsrecht Richterin am OLG Eva Nistler: (Otigiael- )Assessorexamensklausur

- Jetzt geht's um

- Õffentliches Recht: Verwaltungsrecht, - Die AufSerungen des Bürgermeisters

- Zivilrecht: Vollstandiges Zivilurteil

535

540


Stãndige Mitarbeiter der Rechtsprechungsübersicht Offentliches Recht Prof. Dr. Dieter Dôrr, Mainz Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Mainz Praf. Dr. Matthias Ruffert, Jena Praf. Dr. Michael Sachs, Kôln Prof, Dr. Peter Selmer, Hamburg /' "", Praf. Dr. Rudalf Streinz, München Prof. Dr. Christian Waldhaff, Be~~~"

Zivilrecht Praf. Dr. Burkhard Baemke, Leipzig Praf. Dr. Valker Emmerich, Bayreuth Praf. Dr. Flarian Faust, LL. M., Hamburg Praf. Dr. Gerald Masch, Münster . Praf. Dr. Dr. h. c. multo Karsten Schmidt, Hamburg Praf. Dr. Martin Schwab, Berlin Praf. Dr. Marina Wellenhafer, Frankfurt a. M.

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Strafrecht Praf. Dr. Bernd Hecker, Trier Praf. Dr. Matthias Jahn, Frankfurt a. M.

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COMPRA

Rechtsprechunqsübersicht Prof Dr. Dr. h. C. multo Karsten Schmidt

19.JUN 2014

S

Kein Wertersatzanspruch bei Besitzkandiktian 548

BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 19/11, NJW 2014, 1095 Prof Dr. Martin Schwab

Formularmaíiige Gewàhrleistungsbeschrãnkung

in der Kunstauktian 550

BGH, Urt. v. 9.1 0.2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Prof Dr. Marina Wellenhofer

Verwirkung van Elternunterhalt BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - XII ZB 607/12, NJW 2014,1177

Prof Dr. Marina Wellenhofer

552

Testamentsauslegung und Bestimmung des Erben durch Dritte 554

OLG München, Beschl. v. 22.5.2013 - 31 Wx 55/13, NJW 2013, 2977 Prof Dr. Burkhard

Boemke

Betriebsbedingte Kündigung - Arbeitsplatz im auslandischen Betrieb BAG, Urt.

Prof Dr. Dr. h. C. multo Karsten Schmidt

Prof Dr. Matthias Jahn

Prof Dr. Bernd Hecker

V.

29.8.2013 -2AZR

Streitgegenstand und Rechtskraft BGH, Urt. v. 22.10.2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314

557

Kõrperverletzung BGH, Beschl. v. 18.7.2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013,3383

559

Spendenbetrug 00901

561

OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.7.2013 - 2 OLG Ss 113/13, BeckRS 2014, 01452

563

OLG München, Beschl. Pro]. Dr. Matthias Jahn

Prof Dr. Rudolf Streinz

555

808/12, BeckRS 2014, 67188

V.

11.11.2013 - 4 StRR 184/13, BeckRS 201

Beschuldigtenbelehrung

Erfüllung von Verpflichtungen aus EuGH-Urteilen 565

EuGH, Urt. v. 22.1 0.2013 - C-95/12, EuZW 201~·, 946 Prof Dr. Priedhelm Hufen

Hachschulrecht 567

BVerwG, Urt. v. 31.7.2013 - 6 C 9/12, NVwZ 2013, 1614 Prof Dr. Priedhelm Hufen

Fürsargepflicht des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11, NVwZ 2013, 1619

Prof Dr. Michael Sachs

Eurapawahlrecht BVerfG, Urt. v. 26.2.2014 - 2 BvE 2/13

Prof Dr. Christian Waldhoff

U.

572

a., NVwZ 2014, 439

Grenzen des Teilnahmeanspruchs bei festgesetzten Mârkten VGH München, Beschl.

www.JuS.de

569

V.

12.8.2013 - 22 CE 13.970, NVwZ-RR 2013, 933

574

JuS 6/2014

3


~

AKTUELL

I

HEFTVORSCHAU·

FAllVORSCHAU

Inhaltsverzeichnis JuS-aktuell Heftvorschau

Fallvorschau

4

Buchbesprechungen

4

Frotscher/Kramer: Wirtschaftsverfassungsund Wirtschaftsverwaltungsrecht. Eine systematische Einführung anhand von Grundfallen (Knauff)

33

Kolumne Recht à la Spitzweg? - Recht à la Mondrian? (Karsten Schmidt)

34

Top-News

12

Veranstaltungen

14 Erfahrungsberichte

ELSA Kurzberichte Terminüberblick

15 15

Personalien

16

Heft

der

JuS wird voraussichtlich ter anderem folgende

Das kommende

unBei-

Chile: 1m Schatten der Anden - Ein Auslandssemester an der Pontificia Universidad Católica de Valparaíso (Siegel)

36

ELSA ELSA-München: Delegation zur 45. Sitzung der Working Group zum Insolvency Law bei UNCITRAL in New York (M6Bmer/B6hme)

44

Wiss. Mitarbeiterin Marietta Pietrek und Wiss. Mitarbeiter J6rg Domisch, Referendarexamensklausur - Zivilrecht: Mietrecht und Schadensersatz Wiss. Mitarbeiter Dr. Ni/s Schaks, /icencié en droit (Paris XNanterre), Referendarexamensklausur - Offentliches Recht: Europarecht und Beamtenrecht - Streik im Mehrebenen-

traqe enthalten, wobei kurzfristige Ãnderungen nicht ausgeschlossen sind:

system Staatsanwaltin Dr. Antje Dietsch, (Original-)Assessorexamensklausur - Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft - Die Farbe des Geldes

Aufsatz Privatdozent Dr. Christoph Der verbraucherschützende Widerruf bei auBerhalb von Geschaftsráurnen geschlossenen Vertrãqen und Fernabsatzvertragen

Scnettl,

Voraussichtlich enthalt das kommende anderem folgende Falle:

Heft der JuS unter

Akad. Ratin Dr. Susanne Heinemeyer

Studium Praf. Dr. Hans-Joachim Musie/ak, Die Anfechtung

einer Wil-

lenserklarunç wegen Irrtums Praf. Dr. Stephan Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Der Reisevertrag (§ § 651 a ff BGB) Prof. Dr. Wo/fgang Mitsch, Gefáhrlicher Eingriff in den StraBenverkehr und Notwehr Wiss. Assistentin Dr. Sy/via Ca/mes-Brunet, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verfassungsrecht - Ein Vergleich zwischen deutschem und franzbsischem Recht

Referendariat Richter am LG Fabian Stein, Die Abfassung Urteilstatbestands in Praxis und Examen - Ein Überblick

des

Fallbearbeitung Akad. Ratin Dr. Susanne Heinemeyer, Anfánqerklausur

- Zivil-

Anfânqerklausur - Zivilrecht: BGB AT ~ Chinesisches Schriftzeichen auf der Haut ..~' Die 17-jahrige N arbeitet ais Aushilfe in einernFitnessstudio und verdient dort monatlich 150 Euro. Die Eltern erklaren sich gegenüber N damit einverstanden, dass sie ihren Verdienst "frei für sich verwenden" darf. Bereits seit lánqerern mbchte sich N den Traum von einem Tattoo erfüllen. Mit ihren Eltern hat sie nie darüber gesprochen. Sie denkt aber, dass diese wohl nichts dagegen haben. Am 26.6.2013 begibt sie sich in das Tattoo-Studio des T, der in einer Mustermappe seine Motive anbietet. N qefállt ganz besonders das chinesische Schriftzeichen .Xiwanq", das mit dem Preis von ,,50 Euro" ausgezeichnet ist. Sie bittet T, dieses Zeichen auf ihren Oberarm zu tatowieren. Da T keinen Moment daran zweifelt, dass N volljahrig ist, willigt er ein und macht sich an die Arbeit.

recht: BGB AT - Chinesisches Schriftzeichen auf der Haut Akad. Ratin Dr. Claudia Hofmann, Fortgeschrittenenhausarbeit

Nachdem das Tattoo zur Zufriedenheit der N fertiggestellt ist, bezahlt diese mit einem 50-Euro-Schein, der aus ihren Einkünften ais Aushilfe stammt.

- Offentliches Recht: Grundrechte recht - Gleiches Recht für alie

Die Eltern der N entdecken beim Abendessen die .Verschonerung" ihrer Tochter und sind zur ÜberraSC""':; -

4

JuS 6/2014

und Staatsorganisations-

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FALLVORSCHAU

überhaupt nicht begeistert. Sie erklaren, dass sie mit der eigenmachtigen Aktion, die N spater sicher einmal bereuen werde, nicht einverstanden sind. N meint, dass ihr doch erlaubt worden sei, ihr sauer verdientes Geld frei für sich zu verwenden. Daraufhin erwidern die Eltern, dass sie ihr Einverstandnis 50 nicht gemeint hatten. Irgendwo müsse es doch auch Grenzen geben. Sie sagen zu N: "Da wir uns offenbar missverstanden haben, ziehen wir unser Einverstandnis zurück und sehen es ais von Anfang an null und nichtig an". Am 28.6.2013 meldet sich T bei N, weil er von seiner Bank darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem von N verwendeten 50-Euro-Schein um Falschgeld handelt, was weder für N-noch für T erkennbar war. T verlangt von N daher noch einmal Zahlung von 50 Euro und weist darauf hin, dass er dieses Mal echtes Geld haben will. N weigert sich und meint, dass Minderjahrige keine Haftung für Falschgeld treffe. ~ Kann T von N Zahlung von 50Euro verlangen? Bearbeitungshinweis: Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) sind nicht zu prüfen.

Akad. Ratin Dr. Claudia Hofmann Fortgeschrittenenhausarbeit - Offentliches Recht: Grundrechte und Staatsorganisationsrecht - Gleiches Recht für alie Nach der Bundestagswahl wird die Regierung von einer Koalition der beiden groBten Fraktionen X und Y gebildet. In den Koalitionsverhandlungen setzt Y durch, alie noch bestehenden Nachteile eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu beseitigen. Die Frage spaltet die XFraktion. Besonders ihre Abgeordneten aus dem Bundesland B sehen in der geplanten Gleichstellung eine Entwertung der Ehe, die sie für weder wünschenswert noch verfassungskonform halten. Dennoch tragen sie die Koalitionsvereinbarung mit, um der Bildung einer handlunqsfahiqen Regierung nicht im Wege zu stehen. Dabei vertrauen sie insgeheim darauf, dass das geplante Gesetz, in dem die Zielvereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden sollen, im Bundesrat ohnehin keine Mehrheit finden werde, weil ihre Parteifreunde dort ais Vertreter aus B sicher nicht zustimmen würden. Kurz darauf beginnt die Bundesregierung, ihr Vorhaben in Form zweier Gesetzesentwürfe umzusetzen. Mit einem Entwurf unter dem Titel "Gesetz zur Wegbereitung echter Gleichstellung" (im Folgenden WeG-Gesetz) 5011 das bisherige Lebenspartnerschaftsgesetz

(LPartG) aufgehoben

wer-

den. In einem zweiten Entwurf unter dem Titel "Gesetz zur Herstellung ehegleicher Rechte" (im Folgenden HeR-Gesetz) 5011 dann schlicht geregelt werden: ,,§ 1. Zwei Personen, die miteinander keine Ehe eingehen konnen, weil sie gleichen Geschlechts sind, konnen stattdessen eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander eingehen. § 2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in jeder Hinsicht rechtlich gleich gestellt". Beide Gesetze bestimmen, dass sie im darauffolgenden Kraft treten sollen.

Jahr am selben Tag in

Beide Gesetzesentwürfe durchlaufen das Gesetzgebungsverfahren, das WeG-Gesetz im Zustimmungsverfahren, das

www.Ju$.de

AKTUELL

HeR:Gesetz im Einspruchsverfahren. Dabei geht die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Aufhebung zustimmungspflichtiger Gesetze ebenfalls zustimmungspflichtig sei. Das WeG-Gesetz findet Zustimmung nicht nur im Bundestag, sondern auch im Bundesrat. Der Grund hierfür ist die Aufteilung der Gesetze und der deswegen begrenzte Inhalt des WeG. Die Beseitigung des LPartG ist nâmlich im Bundesrat mehrheitsfahig. Nur deswegen gegen das WeG-Gesetz zu stimmen, weil man gegen das HeR-Gesetz ist. halten die Mitglieder des Bundesrats einschlieBlich der Vertreter aus B für politisch nicht vermittelbar. Das HeR-Gesetz dagegen findet nur im Bundestag eine Mehrheit. Insbesondere haben alie Abgeordneten der Regierungskoalition den Entwurf mitgetragen. Die aus B kommenden Abgeordneten der X-Fraktion sind zwar weiterhin gegen den Entwurf, aber sie wollen die Koalition nicht gefahrden und stimmen deswegen widerwillig dafür. Alie Oppositiônsfraktionen dagegen haben den Entwurf im Bundestag abgelehnt. ErwartungsgemaB stimmt im Bundesrat eine Mehrheit gegen den Entwurf, aber dieser Einspruch wird im Bundestag überstimmt. Beide Gesetze werden sodann ordnungsgemaB ausgefertigt und verkündet. Aber bereits tags darauf regt sich Widerstand gegen die beschlossene Reform. Die aus B kommenden Abgeordneten der X-Fraktion erwáqen, das HeRGesetz in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Bund für eine derart umfassende Regelung überhaupt die Gesetzgebungskompetenz habe. Beispielsweise müssten die tander die Lebenspartner ja auch im Bereich der Beamtenbesoldung den Ehegatten gleichstellen, insbesondere mit Blick auf die Beamtenbeihilfe, die zwar Ehegatten, aber nicht in allen Bundeslãndern auch Lebenspartner mit umfasse (vgl. etwa § 102 IV SachsBG). Darüber hinaus hâtte auch das HeR-Gesetz im Zustimmungsverfahren verabschiedet werden müssen. Die künstliche Aufteilung in zwei Gesetze habe nur dazu gedient, den erwarteten Widerstand im Bundesrat zu umqehen. AuBerdem finden die Abgeordneten weiterhiA', dass das HeRGesetz den Schutzauftrag des Grundqesetzes zu Gunsten des Rechtsinstituts der Ehe verletze. Durch das HeR-Gesetz würde die besondere Stellung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft nivelliert; dadurch ginge ein inhaltlicher Abstand zur Ehe verloren. Art. 6 I GG fordere aber eine Besserstellung, w,eil nur die Ehe der Sicherung der Generationenfolge diene. Gegner hat das HeR-Gesetz auch auf der anderen Seite des politischen Spektrums. Die Abgeordneten der L-Fraktion haben nicht nur im Bundestag groBenteils gegen das HeRGesetz gestimmt, sondern halten es auch für verfassungswidrig und wollen dies .Jn Karlsruhe" feststellen lassen. Allerdings stórt sie weniger der mógliche Verlust der .besonderen" Stellung der Ehe. Sie finden im Gegenteil, dass das Gesetz nicht weit genug gehe. Insbesondere leuchtet ihnen nicht ein, warum die eingetragene Lebenspartnerschaft zum Beispiel nicht auch Geschwistern offenstehe. Was immer bisher die Rechtfertigung gewesen sei, die Ehe solchen Paaren vorzuenthalten, mit der im Übrigen be-

JuS 6/2014 5


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