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Juristische Schulung Zeitschrift für Studium und Referendariat Herausgeber Prasident des LG Prof. Dr. Michael Huber Prof. Dr. Stephan Lorenz, Mitglied des BayVerfGH Prof. Dr. Thomas Rônnau Prãsident des BVerfG Prof. Dr. Andreas VofSkuhle
54. J ahrgang Juni 2014· Heft 6
Schriftleitung Rechtsanwalt Dr. David Herbold Rechtsanwàltin Dr. Urte Hüsch
Aufsatz
Studium
Referendariat
Prof Dr. Jürgen Kühling, LL. M. (Brüssel): Die richtlinienkonforme und die verfassungskonforme Õffentlichen Recht Prof Dr. Hans-joachim Musielak: Die Anfechtung einer Willenserklãrung
Auslegung im 481
wegen Irrtums
491
Richter Dr. joachim Eiden: Vertragsgestaltung in Klausur und Praxis - Beispiel: "Tiersorgevertrag"
496
Fachhochschuldozent Ass. iur. Steffen Rittig, LI. M.: Der neue § 226 a 5tGB - Hintergründe, Vorausserzungen, und Auswirkungen
499
Zusammenhânge
Prof Dr. Thomas Rbnnau und Wiss. Assistent Dr. Christian Becker: Crundwissen - 5trafrecht: Der Irrtum beim Betrug (§ 263 5tGB)
504
Rechtsanu/dltin Dr. Catbrin Mdchtle: Die Gerichtsbarkeit der Europàischen
508
Union
Richter am AG Dr. Frank O. Fischer: Aktuelles Zivilprozessrecht
513
Wiss. Mitarbeiter Tilman Schulthei(3: Die Zwangsvollstreckung in das Kontokorrent
am Beispiel des Girokontos
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516
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Fallbearbeitung
Wiss. Mita beiterin Melanie Rõpl:« und Wiss. Mitarbeiterin Esther Pasch: Anfiingerklausur - Zivilrecht: Deliktische Beteiligung mehrerer und 5chadenszurechnung - Cave Equos!
520
Privatdozent Dr. Sônke Gerhold und Wiss. Mitarbeiter Dr. Mohamad El-Ghazi: Fortgeschrittenenklausur - Strafrecht: Sittenwidrige Einwilligung mit Todesfolge
524
Wiss. Mitar/deiter Lars S. Otto, LL. M. (LSE), und Wiss. Mitarbeiter [onas Hein, LL. M. (NYU): Fortgeschrittenenklausur - Õffentliches Recht: Europarecht die Wurst!
529
Pro]. Dr. Frank Bdtge: (Original- )Referendarexamensklausur Kommunalrecht und Verfassungsrecht Richterin am OLG Eva Nistler: (Otigiael- )Assessorexamensklausur
- Jetzt geht's um
- Õffentliches Recht: Verwaltungsrecht, - Die AufSerungen des Bürgermeisters
- Zivilrecht: Vollstandiges Zivilurteil
535
540
Stãndige Mitarbeiter der Rechtsprechungsübersicht Offentliches Recht Prof. Dr. Dieter Dôrr, Mainz Prof. Dr. Friedhelm Hufen, Mainz Praf. Dr. Matthias Ruffert, Jena Praf. Dr. Michael Sachs, Kôln Prof, Dr. Peter Selmer, Hamburg /' "", Praf. Dr. Rudalf Streinz, München Prof. Dr. Christian Waldhaff, Be~~~"
Zivilrecht Praf. Dr. Burkhard Baemke, Leipzig Praf. Dr. Valker Emmerich, Bayreuth Praf. Dr. Flarian Faust, LL. M., Hamburg Praf. Dr. Gerald Masch, Münster . Praf. Dr. Dr. h. c. multo Karsten Schmidt, Hamburg Praf. Dr. Martin Schwab, Berlin Praf. Dr. Marina Wellenhafer, Frankfurt a. M.
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Strafrecht Praf. Dr. Bernd Hecker, Trier Praf. Dr. Matthias Jahn, Frankfurt a. M.
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COMPRA
Rechtsprechunqsübersicht Prof Dr. Dr. h. C. multo Karsten Schmidt
19.JUN 2014
S
Kein Wertersatzanspruch bei Besitzkandiktian 548
BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 19/11, NJW 2014, 1095 Prof Dr. Martin Schwab
Formularmaíiige Gewàhrleistungsbeschrãnkung
in der Kunstauktian 550
BGH, Urt. v. 9.1 0.2013 - VIII ZR 224/12, NJW 2013, 3570 Prof Dr. Marina Wellenhofer
Verwirkung van Elternunterhalt BGH, Beschl. v. 12.2.2014 - XII ZB 607/12, NJW 2014,1177
Prof Dr. Marina Wellenhofer
552
Testamentsauslegung und Bestimmung des Erben durch Dritte 554
OLG München, Beschl. v. 22.5.2013 - 31 Wx 55/13, NJW 2013, 2977 Prof Dr. Burkhard
Boemke
Betriebsbedingte Kündigung - Arbeitsplatz im auslandischen Betrieb BAG, Urt.
Prof Dr. Dr. h. C. multo Karsten Schmidt
Prof Dr. Matthias Jahn
Prof Dr. Bernd Hecker
V.
29.8.2013 -2AZR
Streitgegenstand und Rechtskraft BGH, Urt. v. 22.10.2013 - XI ZR 42/12, NJW 2014, 314
557
Kõrperverletzung BGH, Beschl. v. 18.7.2013 - 4 StR 168/13, NJW 2013,3383
559
Spendenbetrug 00901
561
OLG Nürnberg, Beschl. v. 4.7.2013 - 2 OLG Ss 113/13, BeckRS 2014, 01452
563
OLG München, Beschl. Pro]. Dr. Matthias Jahn
Prof Dr. Rudolf Streinz
555
808/12, BeckRS 2014, 67188
V.
11.11.2013 - 4 StRR 184/13, BeckRS 201
Beschuldigtenbelehrung
Erfüllung von Verpflichtungen aus EuGH-Urteilen 565
EuGH, Urt. v. 22.1 0.2013 - C-95/12, EuZW 201~·, 946 Prof Dr. Priedhelm Hufen
Hachschulrecht 567
BVerwG, Urt. v. 31.7.2013 - 6 C 9/12, NVwZ 2013, 1614 Prof Dr. Priedhelm Hufen
Fürsargepflicht des Dienstherrn BVerwG, Urt. v. 30.5.2013 - 2 C 68/11, NVwZ 2013, 1619
Prof Dr. Michael Sachs
Eurapawahlrecht BVerfG, Urt. v. 26.2.2014 - 2 BvE 2/13
Prof Dr. Christian Waldhoff
U.
572
a., NVwZ 2014, 439
Grenzen des Teilnahmeanspruchs bei festgesetzten Mârkten VGH München, Beschl.
www.JuS.de
569
V.
12.8.2013 - 22 CE 13.970, NVwZ-RR 2013, 933
574
JuS 6/2014
3
~
AKTUELL
I
HEFTVORSCHAU·
FAllVORSCHAU
Inhaltsverzeichnis JuS-aktuell Heftvorschau
Fallvorschau
4
Buchbesprechungen
4
Frotscher/Kramer: Wirtschaftsverfassungsund Wirtschaftsverwaltungsrecht. Eine systematische Einführung anhand von Grundfallen (Knauff)
33
Kolumne Recht à la Spitzweg? - Recht à la Mondrian? (Karsten Schmidt)
34
Top-News
12
Veranstaltungen
14 Erfahrungsberichte
ELSA Kurzberichte Terminüberblick
15 15
Personalien
16
Heft
der
JuS wird voraussichtlich ter anderem folgende
Das kommende
unBei-
Chile: 1m Schatten der Anden - Ein Auslandssemester an der Pontificia Universidad Católica de Valparaíso (Siegel)
36
ELSA ELSA-München: Delegation zur 45. Sitzung der Working Group zum Insolvency Law bei UNCITRAL in New York (M6Bmer/B6hme)
44
Wiss. Mitarbeiterin Marietta Pietrek und Wiss. Mitarbeiter J6rg Domisch, Referendarexamensklausur - Zivilrecht: Mietrecht und Schadensersatz Wiss. Mitarbeiter Dr. Ni/s Schaks, /icencié en droit (Paris XNanterre), Referendarexamensklausur - Offentliches Recht: Europarecht und Beamtenrecht - Streik im Mehrebenen-
traqe enthalten, wobei kurzfristige Ãnderungen nicht ausgeschlossen sind:
system Staatsanwaltin Dr. Antje Dietsch, (Original-)Assessorexamensklausur - Strafrecht: Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft - Die Farbe des Geldes
Aufsatz Privatdozent Dr. Christoph Der verbraucherschützende Widerruf bei auBerhalb von Geschaftsráurnen geschlossenen Vertrãqen und Fernabsatzvertragen
Scnettl,
Voraussichtlich enthalt das kommende anderem folgende Falle:
Heft der JuS unter
Akad. Ratin Dr. Susanne Heinemeyer
Studium Praf. Dr. Hans-Joachim Musie/ak, Die Anfechtung
einer Wil-
lenserklarunç wegen Irrtums Praf. Dr. Stephan Lorenz, Grundwissen - Zivilrecht: Der Reisevertrag (§ § 651 a ff BGB) Prof. Dr. Wo/fgang Mitsch, Gefáhrlicher Eingriff in den StraBenverkehr und Notwehr Wiss. Assistentin Dr. Sy/via Ca/mes-Brunet, Rechtssicherheit und Vertrauensschutz im Verfassungsrecht - Ein Vergleich zwischen deutschem und franzbsischem Recht
Referendariat Richter am LG Fabian Stein, Die Abfassung Urteilstatbestands in Praxis und Examen - Ein Überblick
des
Fallbearbeitung Akad. Ratin Dr. Susanne Heinemeyer, Anfánqerklausur
- Zivil-
Anfânqerklausur - Zivilrecht: BGB AT ~ Chinesisches Schriftzeichen auf der Haut ..~' Die 17-jahrige N arbeitet ais Aushilfe in einernFitnessstudio und verdient dort monatlich 150 Euro. Die Eltern erklaren sich gegenüber N damit einverstanden, dass sie ihren Verdienst "frei für sich verwenden" darf. Bereits seit lánqerern mbchte sich N den Traum von einem Tattoo erfüllen. Mit ihren Eltern hat sie nie darüber gesprochen. Sie denkt aber, dass diese wohl nichts dagegen haben. Am 26.6.2013 begibt sie sich in das Tattoo-Studio des T, der in einer Mustermappe seine Motive anbietet. N qefállt ganz besonders das chinesische Schriftzeichen .Xiwanq", das mit dem Preis von ,,50 Euro" ausgezeichnet ist. Sie bittet T, dieses Zeichen auf ihren Oberarm zu tatowieren. Da T keinen Moment daran zweifelt, dass N volljahrig ist, willigt er ein und macht sich an die Arbeit.
recht: BGB AT - Chinesisches Schriftzeichen auf der Haut Akad. Ratin Dr. Claudia Hofmann, Fortgeschrittenenhausarbeit
Nachdem das Tattoo zur Zufriedenheit der N fertiggestellt ist, bezahlt diese mit einem 50-Euro-Schein, der aus ihren Einkünften ais Aushilfe stammt.
- Offentliches Recht: Grundrechte recht - Gleiches Recht für alie
Die Eltern der N entdecken beim Abendessen die .Verschonerung" ihrer Tochter und sind zur ÜberraSC""':; -
4
JuS 6/2014
und Staatsorganisations-
www.JuS.de
FALLVORSCHAU
überhaupt nicht begeistert. Sie erklaren, dass sie mit der eigenmachtigen Aktion, die N spater sicher einmal bereuen werde, nicht einverstanden sind. N meint, dass ihr doch erlaubt worden sei, ihr sauer verdientes Geld frei für sich zu verwenden. Daraufhin erwidern die Eltern, dass sie ihr Einverstandnis 50 nicht gemeint hatten. Irgendwo müsse es doch auch Grenzen geben. Sie sagen zu N: "Da wir uns offenbar missverstanden haben, ziehen wir unser Einverstandnis zurück und sehen es ais von Anfang an null und nichtig an". Am 28.6.2013 meldet sich T bei N, weil er von seiner Bank darauf hingewiesen wurde, dass es sich bei dem von N verwendeten 50-Euro-Schein um Falschgeld handelt, was weder für N-noch für T erkennbar war. T verlangt von N daher noch einmal Zahlung von 50 Euro und weist darauf hin, dass er dieses Mal echtes Geld haben will. N weigert sich und meint, dass Minderjahrige keine Haftung für Falschgeld treffe. ~ Kann T von N Zahlung von 50Euro verlangen? Bearbeitungshinweis: Bereicherungsrechtliche Ansprüche (§§ 812 ff. BGB) sind nicht zu prüfen.
Akad. Ratin Dr. Claudia Hofmann Fortgeschrittenenhausarbeit - Offentliches Recht: Grundrechte und Staatsorganisationsrecht - Gleiches Recht für alie Nach der Bundestagswahl wird die Regierung von einer Koalition der beiden groBten Fraktionen X und Y gebildet. In den Koalitionsverhandlungen setzt Y durch, alie noch bestehenden Nachteile eingetragener Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu beseitigen. Die Frage spaltet die XFraktion. Besonders ihre Abgeordneten aus dem Bundesland B sehen in der geplanten Gleichstellung eine Entwertung der Ehe, die sie für weder wünschenswert noch verfassungskonform halten. Dennoch tragen sie die Koalitionsvereinbarung mit, um der Bildung einer handlunqsfahiqen Regierung nicht im Wege zu stehen. Dabei vertrauen sie insgeheim darauf, dass das geplante Gesetz, in dem die Zielvereinbarungen aus dem Koalitionsvertrag umgesetzt werden sollen, im Bundesrat ohnehin keine Mehrheit finden werde, weil ihre Parteifreunde dort ais Vertreter aus B sicher nicht zustimmen würden. Kurz darauf beginnt die Bundesregierung, ihr Vorhaben in Form zweier Gesetzesentwürfe umzusetzen. Mit einem Entwurf unter dem Titel "Gesetz zur Wegbereitung echter Gleichstellung" (im Folgenden WeG-Gesetz) 5011 das bisherige Lebenspartnerschaftsgesetz
(LPartG) aufgehoben
wer-
den. In einem zweiten Entwurf unter dem Titel "Gesetz zur Herstellung ehegleicher Rechte" (im Folgenden HeR-Gesetz) 5011 dann schlicht geregelt werden: ,,§ 1. Zwei Personen, die miteinander keine Ehe eingehen konnen, weil sie gleichen Geschlechts sind, konnen stattdessen eine eingetragene Lebenspartnerschaft miteinander eingehen. § 2. Die eingetragene Lebenspartnerschaft ist der Ehe in jeder Hinsicht rechtlich gleich gestellt". Beide Gesetze bestimmen, dass sie im darauffolgenden Kraft treten sollen.
Jahr am selben Tag in
Beide Gesetzesentwürfe durchlaufen das Gesetzgebungsverfahren, das WeG-Gesetz im Zustimmungsverfahren, das
www.Ju$.de
AKTUELL
HeR:Gesetz im Einspruchsverfahren. Dabei geht die Bundesregierung zu diesem Zeitpunkt davon aus, dass die Aufhebung zustimmungspflichtiger Gesetze ebenfalls zustimmungspflichtig sei. Das WeG-Gesetz findet Zustimmung nicht nur im Bundestag, sondern auch im Bundesrat. Der Grund hierfür ist die Aufteilung der Gesetze und der deswegen begrenzte Inhalt des WeG. Die Beseitigung des LPartG ist nâmlich im Bundesrat mehrheitsfahig. Nur deswegen gegen das WeG-Gesetz zu stimmen, weil man gegen das HeR-Gesetz ist. halten die Mitglieder des Bundesrats einschlieBlich der Vertreter aus B für politisch nicht vermittelbar. Das HeR-Gesetz dagegen findet nur im Bundestag eine Mehrheit. Insbesondere haben alie Abgeordneten der Regierungskoalition den Entwurf mitgetragen. Die aus B kommenden Abgeordneten der X-Fraktion sind zwar weiterhin gegen den Entwurf, aber sie wollen die Koalition nicht gefahrden und stimmen deswegen widerwillig dafür. Alie Oppositiônsfraktionen dagegen haben den Entwurf im Bundestag abgelehnt. ErwartungsgemaB stimmt im Bundesrat eine Mehrheit gegen den Entwurf, aber dieser Einspruch wird im Bundestag überstimmt. Beide Gesetze werden sodann ordnungsgemaB ausgefertigt und verkündet. Aber bereits tags darauf regt sich Widerstand gegen die beschlossene Reform. Die aus B kommenden Abgeordneten der X-Fraktion erwáqen, das HeRGesetz in Karlsruhe überprüfen zu lassen. Es sei schon zweifelhaft, ob der Bund für eine derart umfassende Regelung überhaupt die Gesetzgebungskompetenz habe. Beispielsweise müssten die tander die Lebenspartner ja auch im Bereich der Beamtenbesoldung den Ehegatten gleichstellen, insbesondere mit Blick auf die Beamtenbeihilfe, die zwar Ehegatten, aber nicht in allen Bundeslãndern auch Lebenspartner mit umfasse (vgl. etwa § 102 IV SachsBG). Darüber hinaus hâtte auch das HeR-Gesetz im Zustimmungsverfahren verabschiedet werden müssen. Die künstliche Aufteilung in zwei Gesetze habe nur dazu gedient, den erwarteten Widerstand im Bundesrat zu umqehen. AuBerdem finden die Abgeordneten weiterhiA', dass das HeRGesetz den Schutzauftrag des Grundqesetzes zu Gunsten des Rechtsinstituts der Ehe verletze. Durch das HeR-Gesetz würde die besondere Stellung der Ehe gegenüber der Lebenspartnerschaft nivelliert; dadurch ginge ein inhaltlicher Abstand zur Ehe verloren. Art. 6 I GG fordere aber eine Besserstellung, w,eil nur die Ehe der Sicherung der Generationenfolge diene. Gegner hat das HeR-Gesetz auch auf der anderen Seite des politischen Spektrums. Die Abgeordneten der L-Fraktion haben nicht nur im Bundestag groBenteils gegen das HeRGesetz gestimmt, sondern halten es auch für verfassungswidrig und wollen dies .Jn Karlsruhe" feststellen lassen. Allerdings stórt sie weniger der mógliche Verlust der .besonderen" Stellung der Ehe. Sie finden im Gegenteil, dass das Gesetz nicht weit genug gehe. Insbesondere leuchtet ihnen nicht ein, warum die eingetragene Lebenspartnerschaft zum Beispiel nicht auch Geschwistern offenstehe. Was immer bisher die Rechtfertigung gewesen sei, die Ehe solchen Paaren vorzuenthalten, mit der im Übrigen be-
JuS 6/2014 5
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