ransportrecht Aus dem Inhalt Pokrant, Hõchstrichterliche
Rechtsprechung zum nationalen und internationalen Gütertransportrecht
Schindler, Neufassung der »Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditions- und Logistikunternehmer (VBGL)«
Hartenstein, Rechtshânqiqkeit
und Rechtskraft - Neues vom EuGH zur negativen Feststellungsklage im Anwendungsbereich der CMR Hamburger Transportrechtskolloquium: Der Spediteur ais Verfrachter
cbt
Februar 2014
nhaltsverzi!ichnii$~HHlF" Cl.....r\A Fahrzeughohe nicht überschritten TranspR 2013, S. 344 und 351)
ufsatze Hõchstrichterliche Rechtsprechung zum nationalen und internationalen Gütertransportrecht _____
Schleswig-Holsteinisches OlG, Urteil vom 26. 9. 2013 -16 U 37/13
li Eisenbahntransport Art. 2b Richtlinie 2001/14/EG; §§ 14, 14c, 14e AEG; § 6 Abs. 1 S 2; § 11 Abs. 1 S 2 EIBV 57
Rechtsanwalt Dr. Alex Schindler, Frankfurt a. M. Rechtshangigkeit und Rechtskraft Neues vom EuGH zur negativen Feststellungsklage im Anwendungsbereich der CMR _ _ _ _ _ _
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Rechtsanwalt Dr. Olaf Hartenstein, Hamburg
Entscheidungen .~-~~~ li AlIgemeines Transportrecht §§ 428, 431, 435 HGB
1. Übergibt der Paketzusteller ein an eine Frau adressiertes Paket rnit Wertgegenstanden einem Mann, den er nicht kennt und der sich nicht ausweisen kann, handelt er leichtfertig im Sinne des § 435 HGB. 2. Zur Vereinbarung einer Wertobergrenze der zu transportierenden Güter. OlG Brandenburg, Urteil vom 23.10. 2013 -7
1. Das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur steht allen Zugangsberechtigten in gleichem Umfang zu. Eine Abstufung dergestalt, dass die Zugangsberechtigten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG nur ein Anrnelderecht besitzen, die anderen Zugangsberechtigten hingegen ein Recht auf Abschluss des Infrastrukturnutzungsvertrages, hat der Gesetzgeber nicht vorgenommen. 2. Der Ausschluss einer ganzen Gruppe von Zugangsberechtigten von dem Recht auf Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages stellt sich nicht aIs eine Einzelheit über den Vertragsschluss i. S. d. § 14 Abs. 6 AEG dar, sondern ist von so essentieller Bedeutung, dass eine solche Regelung auf der Ebene des Gesetzes hatte getroffen werden müssen. 3. Eine Auslegung von § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV, die den Zugangsberechtigen nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 AEG kein eigenes Recht auf Abschluss eines Infrastrukturnutzungsvertrages gewahrr, verstóíst gegen Eisenbahnrecht. § 6 Abs. 1 Satz 2 EIBV ist gesetzeskonforrn dahin auszulegen, dass der Begriff der Zuweisung aüsnahmsweise untechnisch nicht aIs Angebot auf Abschluss 'eines Nutzungsvertrages verstanden wird, sondern lediglich dahin, dass den EVU mitgeteilt wird, dass sie die Infrastruktur nutzen kônnen und dass der Abschluss des Infrastrukturnutzungsvertrages - grundsatzlich - mit dem antragstellenden Spediteur erfolgt. VG Kõln,'Urteil
U 82/12
vom 17. 5. 2013 -18
K 3168/12
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§ 407 HGB; § 307 Abs. 1 S. 1 BGB
li Multimodaltransport
Wertersatz gegen ein Transportunternehmen nach dem Entwenden eines Paketinhalts mit einem Verbotsgut (hier: Goldkette) beim Transport lG Landshut, Endurteil vom 1. 3. 2013 - 54 01098/12
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Richter am Bundesgerichtshof Günther Pokrant, Karlsruhe Neufassung der »Vertragsbedingungen für den Güterkraftverkehrs-, Speditionsund logistikunternehmer (VBGl)« _ _ _ _ _ _ _ _ _
ist (anders: OGH,
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11 StraBentransport/CMR Art. 17,23 CMR
Unbeschadet der Verladung einer Sendung durch den Absender handelt ein Frachtführer, welcher eine Ausnahmegenehmigung beantragt hat, leichtfertig, wenn er vor Fahrantritt nicht kontrolliert, ob die zulassige
§§ 425, 452a HGB
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Ladt der im Rahmen eines Multimodalvertrages mit einer Seebefõrderung beauftrage Unterfrachtführer das Gut vor Erreichen des Ablieferungsortes in einem Zwischenhafen aus, weil er am Ablieferungsort ein Importverbot befürchtet, und kommt das Gut dort auf ungeklarte Weise abhanden, so haftet der Multimodalfrachtführer nicht nach seerecht!ichen Vorschriften, sondern nach §§ 425 ff HGB. OlG München, Urteil vom 6. 11. 2013 - 7 U 1298/13
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(mit Anmerkung von RA Prof. Dr. Rolf Herber, Hamburg)
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Inhaltsverzeichnis
IV
Andere Rechtsfragen § 139 Abs. 1 ZPO
Ein richterlicher Hinweis erfüllt nur dann seinen Zweek, Unklarheitcn, Unvollstãndigkeitcn und Irrtümer auszurâumen, wenn er rechtzeitig erteilt wird und gezielt den fehlcndcn Saehvortrag ansprieht, den das Gericht als entseheidungserheblieh ansieht. BGH, Urteil vom 18.4.2013
-I ZR 66/12 _ _ _ _ _ _
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TranspR 2-2014
oder ÜberwaehungsversehuIden des Sieherungspfliehtigen unter Berüeksiehtigung des naeh der Verkehrsauffassung erforderliehen Sieherheitsgrads nieht festgestellt werden kann. 3. Der Eigentümer eines Transportcontainers genügt seiner Verkehrssieherungspflieht, wenn der Container bei der Inverkehrgabe in Ordnung war, dem Eigentümer keine Beanstandungen mitgeteilt werden und teehniseh vorgegebene Prüffristen gewahrt sind. BGH, Urteil vom 1. 10. 2013 - VI ZR 369/12_ _ _ _ _
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§ 823 BGB
1. Zur Verkehrssieherungspflieht des Eigentümers eines Transporteontainers und zu seiner Haftung gegenüber einem Transporteur, der dure h die zusehIagende Tür des Containers verletzt wird. 2. Die Pflieht des Geschãdigten, auf eine erkennbare Gefahr dureh eigene Sorgfaltsanstrengungen zu reagieren, schlieíst Ansprüehe gegen den verkehrssieherungspfliehtigen Eigentümer regelmãísig aus, wenn dem Geschadigten selbst die Gefahrabwendungspflieht zugewaehsen ist, seine mangelnde Gefahrbeherrsehung im Vordergrund des Gesehehens steht und ein Auswahl-
Stãndige Mitarbeiter: Recbtsanwalt W. Baumann, Hamburg; E. Brandi, Abteilungsleiter bei der EUKomm., Brüssel; Rcchtsanwalt Chr. von Dannenberg, Hamburg; Richter am OLG Dr. F. Frantzioch, Hamburg; Rechtsanwalt Dr. F. Fremutb, Rosenheim; Rechtsanwalt Dr. A. Gran, Frankfurt; Rechtsanwalt und Notar D. Gran, Frankfurt; Rechtsanwalt B. Grimme, Hamburg; Rechtsanwalt Dr. K. Heuer, Hamburg; Univ-Prof, Mag. Dr. Helga Jesser-Huíl, Graz; Rechtsanwalt Dr. W. Korioth, Duisburg; Professor Dr. K. Lammich, Berlin; Rechtsanwalt Dr. D. Rabe, Hamburg; Rechtsanwalt H.-G. Roílmann, Darmstadt; Rechtsanwalt Prof. Dr. R. Schmid, Frankfurt; Rechtsanwalt Dr. Th. Starosta, Hamburg; Rechtsanwalt Dr. J. Trappe, Hamburg; O. J. Tuma, Wien; Rechtsanwalt Dr. W. Walch, Wien; Rechtsanwaltin Mag. M. Zehetbauer, Wien Herausgeber: Rechtsanwalt Prof. Dr. Rolf Herber in 50z. Ahlers & Vogel 5chaarsteinwegsbrücke 2, 20459 Hamburg Telefon: (O40) 37858811, Telefax: (O40) 37858899 Redaktion: Rechtsanwalt Dr. Tobias Eckardt, Hamburg Manuskripteinsendungen werden an folgende Adresse erbeten: Rechtsanwalt Dr. Tobias Eckardt, in 50z. Ahlers & Vogel, 5chaarsteinwegsbrücke 2, 20459 Hamburg, Telefax (O40) 378588 - 88, E-Mai!: eckardtécahlers-vogel.de Verlag: Wolters Kluwer Deutschland GmbH, RA Daniel Schumacher, Luxemburger Str. 449, 50939 Kôln, Telefon: 0221/94373 -72 33, Telefax: 0221/94373 -17233. E-Mai!: dschumacher@wolterskluwer.de Mit Namen gekennzeichnete Beitrage stellen nicht unbedingt die Meinung der Redaktion dar. Für unverlangt eingesandte Manuskripte keine Haftung. Mit Annahme der Verõffentlichung erwirbt der Verlag alie Rechte einschlieíllich der weiteren Vervielfâltigung zu gewerblichen Zwecken. Die Zeitschrift und alie in ihr enthaltenen einzelnen Beitrage und Abbildungen sind urheberrechtlich geschützt. J ede Verwertung auílerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohnc Zustimmung des Verlags unzulãssig und
Die Deutsche Gesellschaft für Transportrecht
lâdt zum Zweiten Hamburger Transportrechtskolloquium
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Einladung der Arbeitsgemeinschaft Transportund Speditionsrecht im DAV zur Fachtagung und Mitgliederversammlung
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