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NEUREGELUNG DES TRANSPARENZREGISTERS

Meldepflichten: Neuregelung des Transparenzregisters

Am 1. August 2021 ist das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) in Kraft getreten. Damit ist die Meldung zum Transparenzregister für alle Gesellschaften verpflichtend – auch für Gesellschaften, für die bisher eine Meldung zum Transparenzregister nicht erforderlich war.

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Der Bundestag hat im Juni 2021 mit Zustimmung des Bundesrats eine Neuregelung des Transparenzregisters beschlossen, welches damit an Wichtigkeit gewinnt. Das Transparenzregister ist für jeden ohne besonderen Grund einsehbar. Allerdings besteht für wirtschaftlich Berechtigte, die aufgrund der Gesetzesänderung erstmalig zum Transparenzregister gemeldet werden müssen, im Ausnahmefall die Möglichkeit, einen Antrag auf Beschränkung der Einsichtnahme in das Rehister zu stellen, um ihre persönliche Daten zu schützen.

Pflichtangaben

Künftig sind an das Transparenzregister von juristischen Personen des Privatrechts und eingetragenen Personengesellschaften für die wirtschaftlich Berechtigten folgende Angaben mitzuteilen: der Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, der Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie alle Staatsangehörigkeiten. Zu melden ist stets der oder die unmittelbar oder mittelbar wirtschaftlich Berechtigte der Gesellschaft. Nur natürliche Personen können wirtschaftlich Berechtigte sein. (Wirtschaftlich Berechtigte sind natürliche Personen, die zu mehr als 25 % an der Gesellschaft beteiligt sind, Stimmrechte in diesem Umfang kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Falls solche Personen nicht ermittelt werden können, gilt der gesetzliche Vertreter, d. h. der Geschäftsführer oder Vorstand, als wirtschaftlich Berechtigter.) Insbesondere GbRs sollten jedoch ferner die weitere Entwicklung abwarten, ob auch für diese Gesellschaftsform ein öffentliches Register eingeführt wird, in das sie sich eintragen lassen können. Dies wird aber die Eintragung ins Transparenzregister nicht entbehrlich machen und auch für die Übergangsfristen nicht relevant sein.

Aufwertung zum Vollregister und Zeitrahmen

Die im Regierungsentwurf vorgeschlagenen Änderungen zielen darauf ab, die Qualität der Eintragung im Transparenzregister zu verbessern, um dieses fit für die europäische Registervernetzung zu machen. So wird die bisherige Meldefiktion gem. § 20 Abs. 2 GwG, die bei einer Eintragung in einem anderen Register (z.B. Handelsregister) eine Eintragung im Transparenzregister überflüssig machte, abgeschafft. Das Gesetz wird zum 1. August 2021 in Kraft treten, enthält aber eine Übergangsfrist für Aktiengesellschaften bis zum 31. März 2022 und für GmbHs bis zum 30. Juni 2022. Dadurch soll das Transparenzregister zu einem Vollregister umgestellt werden. Dies führt faktisch zu einer Eintragungspflicht für die wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaften des Privatrechts.

Neuregelung des Transparenzregisters

Ausnahme für Vereine

Eine Ausnahme wurde lediglich für Vereine geschaffen: Die Daten werden automatisiert aus dem Vereinsregister in das Transparenzregister übertragen, sofern der jeweilige Verein nur bestimmte „fiktive“ wirtschaftlich Berechtigte hat (das ist bei typischen Vereinen mit Mitgliedern der Fall), der Vorstand seinen Wohnsitz in Deutschland hat und die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Zudem müssen Änderungen im Vorstand unverzüglich beim Vereinsregister angemeldet werden. Andernfalls entfällt die Fiktionswirkung für das Transparenzregister wieder.

So kann die Meldung erfolgen:

Die Meldung der wirtschaftlich Berechtigten kann elektronisch und nur nach Registrierung über die Website des Transparenzregisters erfolgen. Ein weitergehendes Formerfordernis, wie etwa beim Handelsregister, ist nicht erforderlich.

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