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Vorsicht bei der Kundenakquise

Jeder Studioinhaber wünscht sich steigende Mitgliederzahlen. Trotz eines guten Service, einer modernen Ausstattung und qualifizierten Trainern muss man sich als Studioinhaber immer wieder etwas einfallen lassen, um die Konkurrenz hinter sich zu lassen. Die Neukundengewinnung zählt dabei zu den zentralen Faktoren.

Tipp 1: Keine Kaltakquise Die rechtlichen Vorgaben zur Neukundengewinnung findet man im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese rechtlichen Regelungen sollen vor allem Verbraucher vor „unzumutbaren Belästigungen“ schützen. Darunter fallen Telefonwerbung, Spam-E-Mails und das unaufgeforderte Zusenden von Newslettern. In Deutschland ist die Kaltakquise gegenüber Privatleuten untersagt und wird mit empfindlichen Strafen belegt.

Ob eine Neukundengewinnung betrieben werden darf, hängt von den folgenden drei Faktoren ab: W Der Kanal: Je nachdem, ob die Akquise per Post, Telefon oder E-Mail gemacht wird, gelten unterschiedliche rechtliche Regeln. W Die Zielgruppe: Verbraucher oder Unternehmen? W Die Einwilligung: Sie liegt explizit vor und wird nicht nur vermutet.

Wenn Sie bisher unaufgefordert E-Mails an potenzielle Neukunden gesendet haben, sollten Sie damit aufhören. Ansonsten drohen Bußgelder aufgrund der Regelungen in der DSGVO. Die DSGVO verbietet es, automatisierte Werbe-E-Mails an potenzielle Kunden zu senden, ohne deren Einwilligung zu haben. Dazu gehören auch Informationen über Kurse oder „Einfach mal wieder melden“-Mails. Kurzum: Jede Form der Kommunikation, die eine Privatperson nicht angefordert hat, ist untersagt.

Tipp 2: Werben, aber nicht mit allen Mitteln Im UWG sind zudem weitere Punkte geregelt, die nicht zur Akquise genutzt werden dürfen und auch für Promotion und Werbung untersagt sind: W irreführende Werbung, W vergleichende Werbung (nur unter bestimmten Voraussetzungen) und W aggressive Beeinflussung.

Bei einem Gewinnspiel sollten einige rechtliche Vorgaben beachtet werden, damit man sich nicht strafbar macht oder abgemahnt werden kann

Irreführend ist Werbung immer dann, wenn mit unwahren Angaben öffentlich geworben wird und dabei der Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorgerufen wird. Beispiel: Wenn der Slogan eines Fitnessstudios lautet: „Jetzt schnell sein, die ersten 5 neuen Mitglieder zahlen nur 29,90 Euro im Monat“, aber der reguläre Monatsbeitrag sowieso 29,90 Euro beträgt oder beliebig viele neue Mitglieder den Bonus bekommen.

Genauso handelt man irreführend, wenn dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird. Beispiel: Beim „All inclusive“-Angebot sind der Wellnessbereich und EiweißShakes ausgenommen.

Um eine vergleichende Werbung handelt es sich, wenn Ihre Äußerung auf einen Mitbewerber oder seine Dienstleistungen Bezug nimmt. Zulässig ist vergleichende Werbung aber immer dann, wenn sich die Äußerung auf relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften des Konkurrenten bezieht. Beispiel: „Wir bieten euch mehr Kurse und einen größeren Wellnessbereich als Studio XY!“

Werbung ist aggressiv und damit unzulässig, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers erheblich zu beeinträchtigen. Es darf kein unzulässiger Druck aufgebaut werden. Beispiel: „Wenn Sie nicht den Premiumvertrag nehmen, kann mein Chef mich nicht mehr bezahlen und ich verliere meinen Job.“ Tipp 3: Gewinnspiele wirksam gestalten Ein Gewinnspiel oder auch die Verlosung von Probetrainings ist ein gutes Marketinginstrument und schnell erstellt. Einige rechtliche Vorgaben muss man jedoch beachten, damit man sich nicht strafbar macht oder abgemahnt werden kann. Bei dem Gewinnspiel darf es sich nicht um ein Glücksspiel handeln. Rechtlich gesehen, handelt es sich um ein Glücksspiel, wenn man Geld für die Teilnahme bezahlen muss. Für solche Veranstaltungen braucht man eine Genehmigung. Das Gesetz spricht auch nicht von „Gewinnspielen“ oder „Verlosungen“, sondern von sogenannten Auslobungen. In § 661 BGB steht, dass eine Auslobung nur gültig ist, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird. Sie müssen bei der Beschreibung des Gewinnspiels also stets angeben, bis wann genau die Teilnahme möglich ist.

Für die Ausgestaltung von Gewinnspielen geben die §§ 4 Nr. 5 und 6 UWG den rechtlichen Rahmen vor. Folgende Dinge müssen Sie beachten: W Die Teilnahmebedingungen müssen klar und eindeutig angegeben sein. W Die Teilnahme am Gewinnspiel darf nicht von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig gemacht werden. W Sie dürfen nicht nur mit hohen Gewinnen werben, wenn daneben auch geringwertige Gewinne verteilt werden. W Die Kontaktdaten der Teilnehmer dürfen nicht automatisch für Newsletter etc. genutzt werden.

Beispieltext

„Hallo Mitglied,

wir möchten dich darüber informieren, dass wir deine Kontaktdaten (Name, Anschrift, Geburtsdatum, E-Mail-Adresse und Bankdaten) in unsere Mitgliedersoftware aufgenommen haben und verarbeiten. Wir tun dies zur Gestaltung des Sport- und Trainingsbetriebes sowie zur Durchführung der Administration und Organisation einschließlich der Finanzbuchhaltung. Rechtsgrundlage ist dabei Art. 6 Abs. 1 lit. b und lit. f DSGVO. Alle deine Daten werden sicher und in Übereinstimmung mit den aktuellen rechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz aufbewahrt. Wir möchten, dass du das beste Training bekommst und effektiv trainieren kannst. Dazu würden wir dir gerne ein Mal im Monat eine Motivationsmail u. a. mit Trainingstipps und organisatorischen Hinweisen sowie Informationen zu Gewinnspielen zusenden. Bitte gib uns dazu deine Einwilligung und antworte mit „Ja, ich bin einverstanden!“. Du kannst deine erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Wenn du dazu Fragen hast, lass es uns wissen. Antworte gerne auf diese E-Mail oder sprich uns im Studio an. Mehr Informationen zu dem Thema findest du in unserer aktuellen Datenschutzerklärung [Link].“

Bitte beachten Sie auch hier, dass die vom Teilnehmer angegebenen Daten ausschließlich zur Durchführung und Abwicklung des Gewinnspiels genutzt werden dürfen – außer Sie holen sich die Einwilligung ein, z. B. auf dem Teilnahmeformular. Weiter müssen Sie auf die Teilnahmebedingungen und die Datenschutzerklärung hinweisen und sich auf dem Teilnahmeformular bestätigen lassen, dass die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen wurde. Wenn Sie Gewinnspiele im Internet veranstalten wollen, ist auch die Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Telemediengesetzes (TMG) relevant. Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen danach klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein. Das bedeutet, dass die Links leicht auffindbar sein müssen. Wenn Sie die Namen der Gewinner veröffentlichen wollen, müssen Sie dies auch in die Teilnahmebedingungen aufnehmen. Ansonsten ist die Veröffentlichung nicht erlaubt. Das dient ebenfalls dem Datenschutz, denn nicht jeder Teilnehmer möchte vielleicht, dass öffentlich wird, dass er an Ihrem Gewinnspiel teilgenommen hat.

Exkurs: bestehende Mitglieder Mit der Einführung der DSGVO im Jahr 2018 haben Sie einige Verpflichtungen auferlegt bekommen. So können Sie nicht davon ausgehen, dass Sie die Zustimmung zum Versenden von Newslettern haben, nur weil die Mitglieder ihre E-Mail bei der Anmeldung angegeben haben. Sie brauchen auch von bestehenden Mitgliedern die Einwilligung, um ihnen Informationen und Marketingaktionen zuzuschicken. Außerdem müssen Sie die Einwilligung dokumentieren, um die DSGVO einzuhalten. Wenn Sie also bei der Anmeldung die Einwilligung nicht eingeholt haben (z. B. auf dem Mitgliedsvertrag), müssen Sie die Mitglieder darüber informieren, welche Daten Sie von ihnen verarbeiten und zu welchem Zweck. In diesem Zusammenhang können Sie sich auch gleich die Einwilligung dazu einholen.

Damit ist klar, dass man neben der normalen Datenschutzerklärung, die nur den Besuch auf der Website betrifft, zusätzlich eine Datenschutzerklärung braucht, mit der den Mitgliedern mitgeteilt wird, was mit ihren Daten während einer Mitgliedschaft passiert. Alternativ kann auch die bereits bestehende Datenschutzerklärung erweitert werden. Wenn das Mitglied auf eine solche E-Mail antwortet und verlangt, dass seine Daten gelöscht werden sollen, müssen Sie dieser Aufforderung nachkommen. Sie dürfen dann nur die Daten in der Verwaltungssoftware verarbeiten, die Sie zur Durchführung des Vertrages wirklich brauchen.

Gut zu wissen Wenn bei einer Werbeaktion auf offener Straße, also z. B. in der Fußgängerzone, ein Verbraucher einen Mitgliedsvertrag unterschreibt, hat er ein Widerrufsrecht. Das Widerrufsrecht gibt es nur bei sogenannten Fernabsatzverträgen, also Verträgen, die online oder auch telefonisch abgeschlossen wurden oder eben außerhalb der üblichen Geschäftsräume auf der Straße. Wird der Vertrag hingegen im Studio unterzeichnet, hat der Kunde kein Widerrufsrecht. Julia Ruch

Julia Ruch ist Inhaberin der aktivKANZLEI. Nach ihrem Studium war sie zunächst als angestellte Rechtsanwältin in verschiedenen Anwaltskanzleien für Zivil- und Arbeitsrecht tätig, bevor sie als Juristin und Syndikusanwältin in die Wirtschaft wechselte. In großen mittelständischen Unternehmen erwarb sie langjährige und vielfältige Erfahrungen in den Bereichen Vertragsgestaltung, Arbeitsrecht und Verhandlungsführung. Ein Schwerpunkt ihrer Kanzlei liegt u. a. auf der Beratung von Fitnessstudios und Trainern. Kontakt: www.aktivkanzlei.de

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