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Die 3 problematischsten AGB-Klauseln in Studioverträgen
Text Philipp von Gehlen, Andreas Rüter
Zur Vereinfachung von Geschäftsabläufen sind Fitnessstudioverträge, wie andere Vertragstypen auch, regelmäßig standardisiert. Das bedeutet, dass die Vertragsvorlagen und die darin enthaltenen Klauseln für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformuliert sind. Es wird nicht mit jedem Nutzer eine Vereinbarung mit individuellem, sondern mit „allgemeinem“ Inhalt geschlossen. Der Gesetzgeber bezeichnet derartige Verträge daher als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ (§ 305 BGB).
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind also nicht nur die Regelungen, die von dem jeweiligen Verwender als solche ausdrücklich bezeichnet und genutzt werden. Vielmehr handelt es sich auch bei dem eigentlichen Vertragsformular, sofern es für eine Vielzahl von Vertragsabschlüssen vorformuliert wurde, um AGB. Eine Besonderheit von AGB ist, dass darin nicht jeder beliebige Inhalt wirksam vereinbart werden kann. Vielmehr müssen die von einem Verwender formulierten Klauseln der sog. Inhaltskontrolle gemäß §§ 305 ff. BGB standhalten. Wenn eine Klausel der Inhaltskontrolle nicht standhält und damit unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrages insoweit nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 306 BGB). Das ist von dem Verwender aber regelmäßig nicht gewollt, sonst hätte er seine AGB schließlich nicht in der konkreten Form formuliert.
Um diese ungewollte Rechtsfolge zu vermeiden, sollten Studiobetreiber bereits bei der Erstellung ihrer AGB darauf achten, die vom Gesetz und von der Rechtsprechung definierten Grenzen des zulässigen Inhalts nicht zu überschreiten. Da sich die Rechtsprechung laufend weiterentwickelt, sollten AGB in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Besonders problemträchtig sind die folgenden Klauseln:
1. Vorfälligkeitsklausel
In vielen Fitnessstudioverträgen wird vereinbart, dass die von einem Studionutzer in einem festen Turnus zu zahlenden Beiträge auf einmal fällig
werden, wenn der Studionutzer mit der Zahlung in Verzug gerät. Die konkrete Formulierung von derartigen Vorfälligkeitsklauseln kann von Studio zu Studio unterschiedlich sein. Viele Klauseln ähneln sich aber darin, dass für den Eintritt der Vorfälligkeit mehrere Voraussetzungen erfüllt sein müssen. So wird oftmals formuliert, dass
der Studionutzer mit der Zahlung von zwei aufeinanderfolgenden Beiträgen schuldhaft in Verzug geraten sein muss. Ferner wird die Wirkung einer Vorfälligkeitsklausel teilweise dadurch abgeschwächt, indem eine Abzinsung zugunsten des Nutzers vorgesehen ist.
In der Fachliteratur und in der Rechtsprechung sind Vorfälligkeitsklauseln sehr umstritten. Es existieren viele gerichtliche Entscheidungen, in denen die jeweils streitrelevante Vorfälligkeitsklausel für unwirksam erachtet wurde, weil sie die Studiomitglieder unangemessen benachteilige. Die Begründungen der Gerichte sind dabei abhängig von der konkreten Formulierung der jeweils streitigen Vorfälligkeitsklausel. Häufig wird eine Unwirksamkeit damit begründet, dass ein Studionutzer bei einer Vorfälligkeit der gesamten Vertragsbeiträge das Insolvenzrisiko des Clubbetreibers trage. Zum anderen würde der Betreiber bei Gesamtfälligkeit der Beiträge eine günstigere Zinsposition erhalten, als ihm nach dem Vertrag zustünde.
Nichtsdestotrotz existiert mit dem Urteil des BGH vom 18.04.2019 (Az. III ZR 191/18) eine relativ junge Entscheidung, in der eine Vorfälligkeitsklausel für wirksam erachtet wurde. Zwar liegt dieser Entscheidung kein fitnessbranchenspezifischer Sachverhalt zugrunde, jedoch hat der BGH in seiner Urteilsbegründung explizit auf die schon ältere Entscheidung des OLG Brandenburg vom 25.06.2003 (Az. 7 U 36/03) Bezug genommen. Darin ist die Vorfälligkeitsklausel aus einem Fitnessstudiovertrag für wirksam erachtet worden.
2. Attest-Klausel
Für Studiobetreiber ist es ein besonderes Ärgernis, wenn sich Mitglieder durch eine außerordentliche Kündigung aufgrund einer vermeintlichen Verletzung oder Erkrankung von einem Vertrag lösen wollen. Einige Clubbetreiber versuchen, dieser Vorgehensweise entgegenzuwirken, indem sie in ihren
AGB eine Attest-Klausel formulieren. Manche dieser Klauseln sehen lediglich vor, dass die Kündigung aufgrund einer Verletzung nur wirksam wird, wenn der Kündigende ein Attest vorlegt, in dem seine Sportunfähigkeit bestätigt wird.
Das Interesse des Betreibers, in seinen AGB die Kündigung eines Studionutzers von der Vorlage eines ärztlichen Attests abhängig zu machen, um einen Missbrauch des Kündigungsrechts zu verhindern, hat der BGH anerkannt (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10). Darüber hinaus sehen manche Klauseln vor, dass aus dem vorzulegenden Attest die konkrete Diagnose erkennbar sein müsse. Diese Anforderung hält nach Ansicht des BGH einer Inhaltskontrolle wiederum nicht mehr Stand (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10). Des Weiteren sind Klauseln, in denen der Studiobetreiber einen konkreten Arzt benennt, durch den das Attest ausgestellt sein muss, nach in der Fachliteratur vertretener Auffassung unwirksam (Graf von Westphalen/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Rn. 23).
3. Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung
In nahezu allen Fitnessstudioverträgen ist eine Klausel enthalten, mit der eine stillschweigende Vertragsverlängerung vereinbart wird, sofern vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer oder des laufenden Verlängerungszeitraums keine fristgerechte Kündigung durch das Mitglied erklärt wird. Im Hinblick auf die Dispositionsfreiheit des Studionutzers ist problematisch, für welchen Zeitraum eine automatische Vertragsverlängerung in AGB wirksam vereinbart werden kann. Eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von bis zu zwei Jahren und dessen Verlängerung um immer wieder zwölf Monate vorsieht, sofern er nicht jeweils drei Monate vor Ablauf gekündigt wird, hält jedenfalls der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand (BGH, Urteil vom 08.02.2012, Az. XII ZR 42/10).
Seitdem am 01.03.2022 die ersten Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge in Kraft getreten sind, wird die Diskussion über die Klausel zur automatischen Vertragsverlängerung zumindest in Bezug auf Neuverträge aber eine andere sein: Nach der Gesetzesänderung ist eine Klausel in AGB, in der eine für die andere Vertragspartei bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses vereinbart wird, grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise kann eine stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses in AGB nur noch dann vereinbart werden, wenn in der jeweiligen Klausel ebenfalls geregelt ist, dass sich das Vertragsverhältnis auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Studionutzer als Vertragspartner das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB n. F.).
Philipp von Gehlen (l.) ist selbstständiger Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt der First Debit GmbH aus Hamm (Westf.), einem registrierten Inkassodienstleister, der mit seinem Produkt „debifit“ ein speziell auf die Fitnessbranche abgestimmtes Tool des Forderungsmanagements anbietet. Andreas Rüter (r.) ist Rechtsanwalt und Partner der mittelständischen Kanzlei Döttelbeck Dr. Wemhöner & Partner Rechtsanwälte Steuerberater aus Hamm (Westfl.), die eng mit der First Debit GmbH kooperiert. Als Rechtsanwalt hat er sich unter anderem auf die Bearbeitung von Mandaten aus dem Bereich des Fitnessstudiorechts spezialisiert.
VERANTWORTUNGSVOLLES EMS-TRAINING IST GEFRAGT
Die EMS-Branche steht an einem Scheideweg ihrer Entwicklung. Die letzten Jahre ist der EMS-Markt sehr stark gewachsen. Immer mehr EMS-Studios wurden eröffnet und auch viele bestehende Fitness- und Gesundheitsstudios nahmen das EMS-Training in ihr Portfolio auf.
Erstmals hat der Gesetzgeber nun aber in der Branche stark durchgegriffen, um einen Qualitätsstandard bei den Übungsleitern zu etablieren. Dies ist ein Fingerzeig des Gesetzgebers an die Marktteilnehmer, sich endlich an die „Spielregeln“ zu halten. Schon länger sollte bekannt sein, dass die Qualität der Übungsleiter eine große Rolle für die verantwortungsvolle Durchführung des EMS-Trainings spielt. Leider hat es im Markt in den letzten Jahren eine Häufung von Schadensfällen gegeben, sodass der Gesetzgeber eingreifen musste. Viele Unfälle passieren durch eine Überlastung bei unangemessenen hohen Stromzuständen. Nach wie vor gilt am Markt das Motto: je mehr, desto effektiver und besser. Es ist schlimm, dass alle Warnungen im Markt bisher verpuffen und Zertifizierungsangebote bislang nur sehr spärlich angenommen werden.
EMF-Fachkunde wird Ende des Jahres Pflicht
Wir können nur regelmäßig daran erinnern, dass mit Frist zum 31.12.2022 alle Personen, die mit Strom am Menschen trainieren, die EMF-Fachkunde (zur Stimulation) nachweisen müssen. Mit der Umsetzung dieser Anforderung wird die Qualität der Übungsleiter im EMS-Markt zukünftig erheblich erhöht. Denn nicht nur die Fachkunde an sich ist Ende des Jahres nachzuweisen. Grundlage für den Erwerb der Fachkunde ist nämlich der Nachweis einer Übungsleiter-Lizenz bzw. Grundausbildung von mindestens 120 Lerneinheiten. Nur die Paarung aus dem Nachweis der Vorausbildung und der EMF-Fachkunde (zur Stimulation) ermöglicht die Personenzertifizierung, die ab dem 31.12.2022 nachzuweisen ist. Die Betreiber sowie Trainer sollten ernsthaft in die Planung gehen, um zum Ende des Jahres die Anforderungen an ein gesetzeskonformes und verantwortungsbewusstes EMS-Training zu erfüllen. Wenn nicht, könnte dies das Aus für den gewerblichen, nicht medizinischen EMS-Sektor bedeuten.
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