Dienstcharta der Bestattungsund Friedhofsdienste
Amt f端r Gesundheitswesen Bestattungs- und Friedhofsdienst
VERFASSER Stadtgemeinde Bozen Amt für Gesundheitswesen Tiziana Marcolin Francesco De Filippo Monica Magnifico Davide Stella PROJEKTKOORDINATION Cristina Pierotti Bereichsübergreifende Sondereinheit Qualität und Innovation ÜBERSETZUNG Amt für Übersetzungen M. Maddalena Rudari IN ZUSAMMENARBEIT MIT Amt für Museen und kunsthistorische Kulturgüter Silvia Spada Salvatore Ferrari – Kunsthistoriker BERATUNG Verbraucherzentrale Südtirol Altroconsumo FOTO Davide Stella LAYOUT DOC.bz DRUCK dipdruck ohg – Bruneck ERSTE AUSGABE Oktober 2008 Stadt Bozen – Sieger 2008
II. Ausgabe – 2007/08 Lobende Erwähnung – Stadt Bozen für die Qualität der öffentlichen Dienste Italienischer Verbraucherrat (CNCU)
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
02
Vorstellung
03
1. 1.1 1.2
EINFÜHRUNG Die Dienstcharta Die Grundsätze der Dienstcharta
05 05 06
2. 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5
DER DIENST Geschichte des Bozner Friedhofs Das Team des Amts für Gesundheitswesen Der Flächennutzungsplan des Friedhofs Unsere Zielsetzungen Unsere Dienste: Bestattungsdienst – Friedhofsdienst – Feuerbestattung
07 07 10 12 14 17
3. 3.1
PFLICHTEN UND GARANTIEN Qualitätsstandards und damit zusammenhängende Pflichten – Bestattungsdienst Qualitätsstandards und damit zusammenhängende Pflichten – Friedhofsdienst
32 33
4. 4.1 4.2 4.3
BÜRGERNÄHE Die Anhörung der BürgerInnen Die Bewertung des Dienstes Vorschläge und Beschwerden
39 39 39 39
5. 5.1 5.2
NÜTZLICHE INFORMATIONEN Was tun, wenn... Adressen und Parteienverkehr
40 40 44
A B C D
BEIBLÄTTER Ergebnisse der Erhebung des Zufriedenheitsgrads der BürgerInnen Projekte zur Verbesserung der Dienste Rechtsquellen Friedhofsplan
3.2
36
Vorwort Diese Broschüre schließt eine Lücke in den Reihen der Dienstchartas der Gemeinde. Darin sind alle wichtigen Informationen über den Friedhofsund Bestattungsdienst aufgelistet und erklärt; in Zeiten der Trauer sollen die Bürgerinnen und Bürger schon Bescheid wissen, ob und wie auf ihre Bedürfnisse und Wünsche bei der Bestattung eines lieben Menschen eingegangen werden kann. Sie sollen die Sicherheit haben, dass ihnen dabei ein gut vorbereitetes Team rücksichtsvoll zur Seite steht, für sie arbeitet und darüber wacht, dass die Verstorbenen eine gepflegte und würdige letzte Ruhestätte erhalten. Die Stadträtin für Schule, Freizeit und Jugend Margarete Rottensteiner
Wesentliche Ziele bei der Verfassung dieser Dienstcharta über den Bestattungs- und Friedhofdienst waren eine besondere Aufmerksamkeit gegenüber jenen, welche diesen Dienst in Anspruch nehmen müssen, sowie die Einbeziehung aller Beteiligten. In diesem Sinne wurde versucht, hier den Grundsatz der vereinfachten Verwaltung mittels einer erheblichen Zeitverkürzung sowie einer starken Reduzierung der bürokratischen Auflagen so gut wie möglich zu verwirklichen. Weiter soll hervorgehoben werden, dass die Charta gleichsam als Studienmodell auf gesamtstaatlicher Ebene in das Projekt „Comune Semplice“ aufgenommen wurde, welches von Cittalia-Anci Ricerche und dem Ressort für öffentliche Verwaltung ins Leben gerufen wurde.
Die Dienstcharta des Bestattungs- und Friedhofsdienstes stellt einen wei- Vorstellung teren, wichtigen Schritt der Gemeindeverwaltung in Richtung Bürgernähe und Qualität der angebotenen Dienste dar. In Zusammenarbeit mit den eigenen Angestellten und mit der Unterstützung der BürgerInnen versuchen diese Dienststellen, den Bürgerinnen und Bürgern in der schweren Stunde des Verlustes und der Trauer sachgerecht und verständnisvoll entgegenzukommen. Die Schwere dieser Momente erfordert Rücksicht und Einfühlungsvermögen, um, auch wenn die Trauer nicht gelindert wird, die Erledigung der in diesen traurigen Umständen notwendigen Aufgaben zu vereinfachen. Diese Dienstcharta wurde verfasst, um diesen Erfordernissen gerecht zu werden, und mit der Absicht, den Bürgerinnen und Bürgern einen korrekten und flexiblen Dienst anzubieten. Wir hoffen, dass sie alle notwendigen Auskünfte liefert. Der Generaldirektor Dr. Renzo Caramaschi
Der Stadtrat für Innovation und Arbeit Silvano Baratta
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Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 3
1. EINFÜHRUNG 1.1 Die Dienstcharta Die Verfassung dieser Dienstcharta dient der Pflege von direkten Beziehungen zu den Dienstnutzern/Dienstnutzerinnen. Wir verpflichten uns, die Gesetzesbestimmungen im Bereich der Qualität der Dienste einzuhalten, und insbesondere: • die Richtlinie des Präsidenten des Ministerrates vom 27. April 1994, die die Grundsätze für die Verfassung der Dienstcharta enthält, wie zum Beispiel die Qualitätsstandards und die Erhebung des Zufriedenheitsgrads der DienstnutzerInnen; • die Richtlinie des Ministers für Öffentliches Wesen vom 24.03.2004 „Erhebung der von den Bürgern/den Bürgerinnen wahrgenommenen Qualität“; • die Richtlinie der Abteilung Öffentlicher Dienst vom 20.12.2006 zur Qualität der Dienste und zur ständigen Verbesserung derselben; • das Handbuch für die Umsetzung der Richtlinie 2006/123/CE des Europäischen Parlaments und des Europarates vom 12. Dezember 2006; • Art. 2, Absatz 461 des Finanzgesetzes 2008. Die Dienstcharta besteht aus zwei Teilen: 1. einem „fixen“ Teil, der die Bestattungs- und Friedhofsdienste beschreibt und mehrjährige Gültigkeit hat; 2. einem „variablen” Teil, der Datenblätter mit Angaben enthält, die sich von Jahr zu Jahr ändern können. Im Detail sind in den „jährlichen Datenblättern“ folgende Angaben enthalten: • die Ergebnisse der jährlichen Erhebungen über den Zufriedenheitsgrad der DienstnutzerInnnen; • die Sonderprojekte im Bezugsjahr; • Informationen und Standardajourierungen; • der Friedhofsplan.
Eingang zum Friedhof
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 5
1.2 Die Grundsätze der „Dienstcharta“ Unsere Dienstcharta wird nach folgenden Prinzipien verfasst: Gleichheit und Unparteilichkeit Das Amt für Gesundheitswesen – Bestattungs- und Friedhofsdienste – handelt nach dem Grundsatz der Gleichheit der DienstnutzerInnen, die Anrecht auf eine unparteiliche Behandlung nach den Prinzipien der Objektivität und der Billigkeit haben.
Wirksamkeit und Effizienz Die Bestattungs- und Friedhofsdienste verfolgen das Ziel der ständigen Verbesserung der Leistungen nach den Prinzipien der Wirtschaftlichkeit, der Wirksamkeit und der Effizienz unter Anwendung der bestmöglichen organisatorischen, technologischen und verfahrensmäßigen Lösungen.
Klarheit und Transparenz Die DienstnutzerInnen haben das Recht, über die Tätigkeiten und die Verfahren informiert zu werden, die vom Amt ausgeübt bzw. die aufgrund eines Antrags in die Wege geleitet werden. Sie haben außerdem das Recht, die Namen der Sachbearbeiter und die Bearbeitungszeiten der Akten zu kennen.
Kontinuität und garantierte Leistung des Dienstes Es werden die Kontinuität und die Regelmäßigkeit der Dienste gewährleistet. Bei unaufschiebbaren, wesentlichen Leistungen und in Notfällen ist das Personal 24 Stunden pro Tag erreichbar. Die Erbringung der Dienste wird auch im Falle von Streiks oder unvorhersehbarem Personalmangel gewährleistet. Sollte die Leistung der Dienste nicht möglich sein, und zwar aus Gründen, die vom Willen der Körperschaft unabhängig sind und unbeschadet der dargelegten Ausführungen, so besteht die Verpflichtung, eventuelle Unannehmlichkeiten in Grenzen zu halten.
Beteiligung Die DienstnutzerInnen können ihre Zufriedenheit bezüglich der Qualität der angebotenen Dienste zum Ausdruck bringen sowie Vorschläge und Beschwerden einreichen, die zur Verbesserung unserer Dienstleistungen beitragen können.
Vereinfachung In Anlehnung an die europäische Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Europarates vom 12. Dezember 2006 beschäftigt sich derzeit das Amt mit der Verwaltungsvereinfachung, um die den Dienstnutzern/Dienstnutzerinnen obliegenden Verfahren zu beschleunigen.
2. DER DIENST 2.1 Geschichte des Bozner Friedhofs Der Bozner Friedhof ist ziemlich neu, aber schon vor dem Ersten Weltkrieg hatte der Domprobst, Pater Josef Trenkwalder, die Absicht geäußert, den neuen städtischen Friedhof in Haslach zu verwirklichen. Der alte Bozner Friedhof erstreckte sich ursprünglich um die Domkirche, an ihrem nördlichen, östlichen und südlichen Teil. Dieser Friedhof, der erstmals 1184 urkündlich erwähnt und 1547 ausgebaut wurde, wurde bis 1826 verwendet. Im November 1826 wurde ein neuer Friedhof südlich des Doms eingeweiht, der direkt von der Pfarrei verwaltet wurde und bis 1930–1932 seinen Zweck erfüllte. Ab diesen Jahren fanden die Beerdigungen endgültig im Oberauer Friedhof statt. Die lateinische Inschrift „Resurrecturis“ (Denjenigen, die auferstehen werden) oberhalb der Einganstore verbindet den alten und den neuen Friedhof in Oberau. Der erste in Oberau angelegte Friedhof ist der jüdische Friedhof, dessen Eröffnung mindestens bis ins Mittelalter zurückgreift und dessen ältestes, noch erhaltenes Grab um das Jahr 1830 errichtet wurde. In der Nähe des jüdischen Friedhofs wurde im Jahre 1915 der evangelische Friedhof angelegt. Das entsprechende Projekt sah auch den Bau einer Kapelle durch Arch. Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 7
Steiner vor. Auch im katholischen Friedhof wurde eine vom Architekten Gustav Nolte geplante Kapelle errichtet. In dieser Kapelle sind bedeutende Wandmalereien von Ignaz Stolz und ein Holznussrelief von Hans Piffrader erhalten. So fand jede der drei Kultusgemeinden einen eigenen Platz. Südlich des Friedhofs, in der Ortschaft Sankt Jakob, befinden sich die Soldatenfriedhöfe. In den letzten Jahren des 19. Jahrhunderts wurde auch hier eine Kapelle erbaut. Im Laufe des Ersten Weltkrieges wurden viele Soldaten im Oberauer Friedhof beerdigt, die dann in den Soldatenfriedhof von Sankt Jakob verlegt wurden. Der Friedhof von Sankt Jakob ist nun in drei Bereiche geteilt: Zivil-, Soldaten- und Veteranenfriedhof. Im Laufe der auf seine Eröffnung folgenden Jahre wurde der Oberauer Friedhof ständig ausgebaut und es wurden bedeutende Bau- und Restaurierungsarbeiten durchgeführt. Nun hat der Friedhof eine Oberfläche von ca. 16 ha, während die Stadt Bozen sich über ein Gebiet von ca. 52 km² erstreckt und 99.751 Einwohner zählt (Angaben 2007). Der Friedhof, der am Fuße des Berges angelegt wurde, hat trotz der vielen Um- und Ausbauarbeiten, seinen Charakter als Parkanlage mit zahlreichen Pflanzen- und Baumsorten bewahrt. Auch der ihm von den vielen, bedeutenden Grabmalen verliehene, historisch-künstlerische Wert konnte erhalten werden. Andere Friedhöfe Auf dem Gemeindegebiet von Bozen befinden sich zwei weitere, von den Pfarreien verwaltete Friedhöfe: der Friedhof von Gries (der nicht mehr benutzt wird) und der Friedhof von Sankt Jakob. Diese Friedhöfe unterstehen der Kontrolle durch die Gemeinde, sie werden aber direkt von den Pfarreien verwaltet. Angrenzend an den Friedhof von Sankt Jakob befindet sich auch der Soldatenfriedhof, der auf Initiative des Vereins des Kriegsveteranen zur Beisetzung der im Ersten Weltkrieg gefallenen, österreichisch-ungarischen Soldaten und der später verstorbenen Veteranen angelegt worden ist. Friedhöfe in Sankt Jakob
Auszüge aus: Paolo Valente „Oltre l’Isarco: elementi e testimonianza di storia religiosa dei quartieri bolzanini di Oltrisarco e Aslago“
Friedhof der Pfarrkirche 8
Soldatenfriedhof
Veteranenfriedhof
Gries Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 9
2.2 Das Team des Amts für Gesundheitswesen
Unsere Mission Wir entsprechen den Erfordernissen der städtischen Gemeinschaft und bieten Leistungen im Bereich der Friedhofs- und Bestattungsdienste an, die die BürgerInnen in diesen so schweren Momenten unterstützen sollen. Wir garantieren Qualität, Einfühlsamkeit, Achtung vor den getroffenen Entscheidungen und die ständige Zugänglichkeit der Friedhofsanlagen.
Das Team des Bestattungsdienstes
Verwaltungsteam
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Das Team des Friedhofdienstes
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 11
2.3 Flächennutzungsplan des Friedhofs
Er sieht insbesondere Folgendes vor:
Seit 2007 verfügt die Stadtgemeinde Bozen über den Flächennutzungsplan des Friedhofs. Es handelt sich hier um eine Forschungsstudie, die einerseits die Bevölkerungsentwicklung und die Sterberate berücksichtigt und andererseits ein wichtiges Planungsinstrument darstellt, das in diesem Bereich die selben Ziele des Gemeindebauleitplans verfolgt, so dass Synergieeffekte genutzt werden können. Dieser Plan enthält die Antworten auf entscheidende Fragen wie: „Wie viele Gräber wird die Stadtgemeinde Bozen in den kommenden 30 Jahren benötigen?“ „Wie können wir uns im Friedhofsbereich einsetzen? Momentaner Zustand
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Zukünftig iges Projekt
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- Lageplan mit der gegenwärtigen und der geplanten Situation.
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- Planung der Friedhofsflächen für die verschiedenen Anlagen (gemeinschaftliche Grabfelder, Grabnischen, Grabstätten, Krematorium, Trauersaal, Diensträume), die bis zum Jahr 2034 benötigt werden;
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- Statistik der Beerdigungen in den letzten 10 Jahren (Erdbestattungen und Beisetzungen) und voraussichtliche zukünftige Entwicklung in Anbetracht der möglichen verschiedenen Entscheidungen der BenutzerInnen;
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- Lageplan der vorhandenen gemeinschaftlichen Grabfelder, der in Konzession gegebenen Gräber, der Friedhofsalleen, der technischen Diensträume, des Krematoriums, der Trauersäle;
- Analyse der Bevölkerungsentwicklung und der Sterberate;
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- Berücksichtigung der örtlichen Gebräuche und Traditionen bezüglich Bestattung und Würdigung der Verstorbenen;
XIV SS.12 Trento | Trient
In den kommenden 30 Jahren wird die Anzahl der Einäscherungen, die gegenwärtig 50% der Bestattungen entsprechen, auf 65% steigen; die Hauptprojekte im Flächennutzungsplan schenken diesen Angaben besondere Aufmerksamkeit. Diese Projekte betreffen die Schaffung eines Erinnerungsgartens, in dem die Aschen verstreut werden, die Verwirklichung von Erdgräbern ausschließlich für Aschenurnen, den Bau eines zweiten Trauersaals, die Verringerung der Anzahl der gemeinschaftlichen Grabfelder, auf welchen Zonen für in Konzession gegebene Grabstätten entstehen sollen, den Bau mehrerer Gebein- und Urnennischen, die Verlegung der Zone für Friedhofsabfälle, die sich derzeit auf einem stark besuchten Areal befindet, in eine gesonderte, für technische Anlagen bestimmte Zone. Der vom Ing. Daniele Fogli aus Ferrara ausgearbeitete Flächennutzungsplan des Friedhofs enthält Pläne für die Entwicklung des Friedhofs in den kommenden dreißig Jahren. Diese Pläne basieren auf den Grabstellenbedarf von nun an und bis zum Jahre 2034 und enthalten mögliche Lösungen zur Gewährleistung des Aufnahmevermögens des Friedhofs. Dank dieses Planes wird in den nächsten 30 Jahren das Aussehen der neuesten Zonen im Bozner Friedhof gründlich erneuert, während der historische Teil unverändert bleiben wird. Der Flächennutzungsplan des Friedhofs wurde mit Gemeinderatsbeschluss Nr. 20/22986 vom 20.03.2007 genehmigt. Die Version in PDF-Format sowie die Lagepläne im DWF-Format sind unter www.gemeinde.bozen.it/ intrauerfaellen abrufbar.
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Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 13
2.4 Unsere Ziele Die wichtigsten Zielsetzungen des Amts für Gesundheitswesen sind folgende:
ZIELSETZUNGEN Umsetzung des Flächennutzungsplans in den kommenden 30 Jahren
Schutz des historischkünstlerischen Werts des Friedhofs
Durchführung von planmäßigen und außerplanmäßigen Instandhaltungsarbeiten
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UMSETZUNG durch folgende Maßnahmen: • Die Umwandlung von gemeinschaftlichen Grabfeldern in Zonen für Grabstätten, die in Konzession gegeben werden; • Die Umwandlung der gemeinschaftlichen Grabfelder im südlichen Teil des Friedhofs in eine gesonderte und geschützte Zone für die Müllsammlung und in einen Erinnerungsgarten mit Grabstätten für Urnen (in Konzession zu geben); • Die Sicherung des Berghangs im östlichen Teil des Friedhofs und den Bau von Grabnischen sowie von Gebein- und Urnennischen; • Die Aufwertung der Zone um das Krematorium und den Bau eines zweiten Trauersaals. durch folgende Maßnahmen: • Erfassung der Grabmäler von besonderem historisch-künstlerischem Wert, die sich in der sog. großen bzw. kleinen Monumentalzone befinden; • Veröffentlichung einer Studie über die künstlerisch wertvollen Zonen des Friedhofs; • Verwirklichung eines Friedhofsplans mit Angabe der künstlerisch wertvolleren Zonen. durch folgende Maßnahmen: • ständige Instandhaltung und Instandsetzung der Alleen und Einebnung der Straßen; • regelmäßiges Beschneiden von Pflanzen und Hecken; • Instandhaltung der kleinen und großen Brunnen; • Aufstellung einer größeren Anzahl von Bänken; • regelmäßige Reinigung des Friedhofs.
Ständige Aufmerksamkeit gegenüber Menschen mit Behinderungen
durch folgende Maßnahmen: • Neugestaltung der gemeinschaftlichen Grabfelder mit Verbreiterung der Innenwege, die eine Mindestbreite von 1,60 m aufweisen müssen, um den Menschen mit Behinderung den Zu- und Durchgang zu ermöglichen; • Bau von Rampen zu den unterirdischen und externen Friedhofsbereichen; • Einbau von Aufzügen zur ersten, zweiten und dritten Ebene in der Zone des Krematoriums; • Zuweisung von leicht zugänglichen Gebein- und Urnenischen an Menschen mit Behinderung.
Sensibilisierung über die Modalitäten und die Riten der Feuerbestattung, der Erdbestattung und der Beisetzung in Grabnischen
durch folgende Maßnahmen: • zusammen mit der Vereinigung Socrem Gestaltung einer Feier, die dem Ritus der Einäscherung mehr Würde verleiht; • Gestaltung einer Feier anlässlich der Tätigkeiten zur Erdbestattung und Beisetzung in Grabnischen.
Unterstützung der Trauernden
durch folgende Maßnahme: • Einrichtung eines psychologischen Betreuungsdienstes.
Optimierung der Verwaltung von Personalressourcen und der anderen Ressourcen
durch folgende Maßnahmen: • ständige Ausbildung des Personals im Hinblick auf eine ständige Fortbildung; • Verbesserung des Dienstes, der kundenorientiert sein muss.
Verwaltungsvereinfachung
durch folgende Maßnahmen: • Vereinfachung der den Bürgern/den Bürgerinnen obliegenden Verwaltungsverfahren; • Vereinfachung der im Internet veröffentlichten Vordrucke.
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Umweltschutz
Grünmüll
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Blumen
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Blätter und Gras
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durch folgende Maßnahmen: • getrennte Müllsammlung mit der Aufstellung von Müllbehältern in verschiedenen Farben; • Erfassung des Baumbestands mit Angabe von Anzahl und Sorte der Pflanzen, die hier gedeihen.
2.5 Unsere Dienste: Bestattungsdienst – Friedhofsdienst – Krematorium Das Amt für Gesundheitswesen bietet im Rahmen seiner Tätigkeiten Bestattungs-, Friedhofs- und Krematoriumsdienste an.
2.5.1 Bestattungsdienst Der Bestattungsdienst der Stadtgemeinde Bozen Der Bestattungsdienst erledigt alle Aufgaben im Bestattungsbereich, sorgt für Leichentransporte nach Bestimmungsorten innerhalb oder außerhalb des Gemeindegebiets, im In- und Ausland und erledigt aller verwaltungsmäßigen Formalitäten bezüglich Bestattung und Feuerbestattung. Der Bestattungsdienst hat die ausschließliche Zuständigkeit für sämtliche institutionellen Dienste, die der Gemeinde obliegen, wie die Verwaltung des Leichenhauses, die Erledigung von Verwaltungsakten, die Ausstellung der Ermächtigungen zum Leichentransport, die Bestattungsdienste für Bedürftige, die Bergung der auf öffentlichen Straßen oder an öffentlichen Orten verstorbenen Menschen und deren Transport.
Bereitschaftsdienst 24 Stunden pro Tag an Arbeits- und Feiertagen Tel. 0471 280 634
Verpack ckungsmaterial aus Kunststoff
Blumen und Pflanzen aus Papier, Stoff und Kunststofff
Unser Fuhrpark
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 1 17 7
Dienste im offenen Wettbewerb Was die Organisation der Trauerfeier (Lieferung von Särgen, Urnen oder sonstigem Zubehör, Blumenschmuck, Veröffentlichung von Todesanzeigen und Druck von Sterbebildchen) anbelangt, wird der Dienst im offenen Wettbewerb mit anderen öffentlichen und privaten Unternehmen angeboten. Die Familienangehörigen des/der Verstorbenen können nämlich die Organisation der Trauerfeier auch privaten Bestattungsunternehmen anvertrauen, die auf dem Gemeindegebiet tätig sind. In diesem Fall haben sie das beauftragte Unternehmen zur Erledigung der entsprechenden Verwaltungsakten schriftlich zu ermächtigen. Die Ermächtigung muss dann den Gemeindeämtern des Bestattungsdienstes vorgelegt werden. Gestaltung der Trauerfeier • Meldung des Sterbefalls Der Todesfall muss von Verwandten, Freunden oder Bekannten des/der Verstorbenen dem Bestattungsdienst mitgeteilt werden. Innerhalb von 24 Stunden nach Eintritt des Todes meldet der Bestattungsdienst den Sterbefall bei den Demografischen Diensten – Standesamt – an. Nach dem Ableben muss die Leiche 24 Stunden beobachtet werden. Erst danach kann die Trauerfeier stattfinden. Beim Ableben eines/einer Familienangehörigen in einem Krankenhaus, privaten Pflegeheim, Altersheim oder in einer privaten Wohnstätte ist es notwendig, dass sich die Verwandten oder Bekann-
Trauersaal
ten des/der Verstorbenen persönlich während der Öffnungszeiten in unsere Ämter (siehe Kap. 5.2 auf Seite 44) begeben, um die Trauerfeier zu organisieren. Trauerfeier Die Trauerfeier kann stattfinden: • in der Friedhofskapelle mit anschließendem Trauerzug • in der Pfarrkirche des/der Verstorbenen Bei katholischen Trauerfeiern kontaktiert das Amt die Pfarrkirche des/der Verstorbenen. Für Trauerfeiern anderer Religionen können sich die BürgerInnen direkt an die Bezugsperson ihrer Kultusgemeinde wenden. • Der Trauersaal befindet sich im Gebäude neben dem Krematorium (bei Einäscherungen, Zivilfeiern oder Trauerfeiern anderer Religionen) Der Trauersaal verfügt über eine Stereoanlage für eine eventuelle musikalische Umrahmung der Trauerfeier (Die Musik kann vor Ort ausgewählt oder vom Bürger/von der Bürgerin mitgebracht werden). Tag und Uhrzeit der Trauerfeier werden im Einvernehmen mit den Familienangehörigen bei der Auftragserteilung bei der Dienststelle für Bestattungen festgesetzt. Wir versuchen, unter Berücksichtigung der bereits geplanten Trauerfeier die Wünsche der Familienangehörigen zu erfüllen. Bei katholischen Trauerfeiern sorgen wir für die Mitteilung von Tag und Uhrzeit der Trauerfeier an die Pfarrkirche des/der Verstorbenen.
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 19
Bestattungsformen Die Familienangehörigen haben unserer Dienststelle die ausgewählte Bestattungsform mitzuteilen:
•
Die Erdbestattung, oder Beisetzung in Erdgräbern, erfolgt in gemeinschaftlichen Grabfeldern oder in Familiengräbern (Erdgräber).
•
Die Beisetzung in Grabnischen, oder Beisetzung von einem Sarg und/ oder einem Gebeinkasten und/oder einer Aschenurne in Grabnischen bzw. in gemauerten Gräbern. Beisetzung eines Gebeinkastens und/oder einer Aschenurne in einer Nische.
•
Die Feuerbestattung (siehe Abschnitt 2.5.3.).
Anbei einige Fotos der Bestattungsformen, die in unserem Friedhof möglich sind. Wahl der Materialien Je nach Art der ausgewählten Bestattungsform werden verschiedene Materialien verwendet. Bei der Erdbestattung ist die Verwendung eines internen Zinksargs gesetzmäßig vorgeschrieben. Bei der Feuerbestattung ist ausschließlich die Verwendung von weder lackierten noch gewachsten Holzsärgen zulässig. Für die Wahl der Materialien stehen in unseren Büros entsprechende Kataloge zur Verfügung (siehe Qualitätsstandards). Todesanzeigen Unser Amt kann die Veröffentlichung von Todesanzeigen in lokalen Zeitungen veranlassen. In diesem Fall sind der Text der Anzeige und ein womöglich auf Papier gedrucktes oder ein digitales Foto des/der Verstorbenen erforderlich. Es stehen verschiedene Formate zur Verfügung. Druck von Sterbebildern und Danksagungen Unser Amt kann ann den Druck von Sterbe- und Trauerbilde Trauerbildern, mit oder ohne Foto, und von on Danksagungen (schwarz/weiß) veranlassen. Unsere Kataloge bieten eine große Auswahl.
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Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 21 2
Lieferung von Blumenschmuck Wir bieten ein reiches Sortiment an Blumenschmuck. Die entsprechenden Kataloge liegen in unseren Büros auf. Druck von Parten Wir drucken Parten in Standardformat (A4), ohne Foto, mit Angabe von Ort und Uhrzeit der Trauerfeier. Vorbereitung und Bekleidung der Leiche Bei Todesfällen in privaten Wohnstätten oder auf der öffentlichen Straße kann unseres, dem Leichentransport zugeteiltes Personal die Vorbereitung und die Bekleidung der Leiche übernehmen (auf Antrag). Bei Sterbefällen in Sanitätseinrichtungen wird die Bekleidung der Leiche vom zuständigen Personal der Einrichtung vorgenommen. Einrichtung der Aufbahrungskammer Wir bieten die Möglichkeit, eine Aufbahrungskammer einzurichten. Gemeindegebühren Die Kosten der Trauerfeier variieren im Verhältnis zu den ausgewählten Materialien (Sarg, Blumenschmuck, Trauerbilder), den beanspruchten Diensten (Todesanzeigen, Transporte) und der gewählten Bestattungsform. Auf der Grundlage spezifischer Anträge und Erfordernisse bereiten unsere Büros detaillierte Kostenvoranschläge unter Anwendung der geltenden Tarife vor. Sämtliche Gesuche, eventuelle Ermächtigungen sowie Verträge müssen mit den von den geltenden einschlägigen Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Stempelmarken versehen sein. Sämtliche Gemeindegebühren können von den Webseiten www.gemeinde.bozen.it/intrauerfaellen heruntergeladen werden. Sie liegen auch in den Büros des Bestattungsdienstes zur Einsichtnahme auf und sind an der Amtstafel des Friedhofs veröffentlicht (Telefonnummern Seite 44). Um die Gesamtkosten für die Gestaltung einer Trauerfeier je nach gewählter Bestattungsform zu erfahren, können die BürgerInnen die Internetseite www.gemeinde.bozen.it/intrauerfaellen abrufen oder sich an unser Amt wenden. Zahlungen Die Bezahlung kann in bar, mit Bankomat, mit Scheck, mit Banküberweisung bei der Unterzeichnung der Auftragserteilung oder innerhalb von 10 Tagen nach der Auftragserteilung erfolgen. Für die Banküberweisung ist folgender IBAN-Kodex erforderlich: IT 12 A 03240 11610 000005500032.
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Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 23
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2.5.2 Friedhof Der Friedhofsdienst Bestattungen Im Bozner Friedhof werden, ohne Unterschiede bezüglich Herkunft, Staatsbürgerschaft und Religion, bestattet • die Leichen von Personen, die im Gemeindegebiet verstorben sind • oder die Leichen von Personen, die auch anderswo verschieden sind, aber zum Sterbezeitpunkt in der Gemeinde Bozen ansässig waren. Unabhängig vom Wohn- und Sterbeort werden Leichen folgender Personen bestattet: • Personen, die bereits über ein Wahlgrab (Einzelgrab oder Familiengrab) in Konzession verfügen; • Personen, die zu Lebzeiten in Krankenhäusern oder in Altersheimen außerhalb des Gemeindegebiets untergebracht waren und aus diesem Grund den Wohnsitz in der Gemeinde Bozen verloren haben; • Personen, die zum Sterbezeitpunkt nicht in der Gemeinde Bozen ansässig aber dort mindestens fünfundzwanzig Jahre wohnhaft waren oder die, wenn vor Vollendung des sechzigsten Lebensjahres verstorben, mindestens zwei Fünftel ihres Lebens dort wohnhaft waren. 24
In den Erdgräbern, die Gegenstand einer Konzession sind, in den gemauerten Gräbern und in den Grabnischen dürfen nur die Leichen der Verwandten des Inhabers/der Inhaberin der Konzession, oder die Leichen der Personen bestattet bzw. beigesetzt werden, deren Namen der/die KonzessionsinhaberIn dem Friedhofsdienst schriftlich mitgeteilt hat. Die vorgesehenen Bestattungsformen sind auf Seite 21, Abschnitt 2.5.1 – Bestattungsdienst beschrieben. Friedhofskonzessionen Bei den Friedhofskonzessionen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen, mit welchen den Antragsberechtigten die Wahlgräber für die Bestattung der eigenen Verstorbenen überlassen werden. Die Konzession wird nach Bezahlung der entsprechenden Gebühr erteilt und sie ermächtigt den/ die KonzessionsinhaberIn dazu, das Wahlgrab für eine bestimmte Zeit, die verlängert werden kann, zu benutzen. Familiengräber (als Erdgräber oder gemauerte Grabstätten), Grabnischen oder Urnen- bzw. Gebeinnischen können nur beim Eintreten eines Todesfalles in Konzession überlassen werden. Die Konzession einer Grab-, Gebeinoder Urnennische ist nur im Falle einer Exhumierung und bei der Feuerbestattung möglich. Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 25
Dauer Die Konzessionen betreffend Familiengräber (Erdgräber oder gemauerte Grabstätten) haben, je nach Standort, eine Dauer von mindestens 25 und höchstens 40 Jahren und können um mindestens 10 Jahre verlängert werden. Die Konzessionen betreffend Grab-, Gebein- und Urnennischen haben eine Dauer von 30 Jahren und können um mindestens 10 Jahre verlängert werden. Friedhofskonzessionen – Verlängerung, Verzicht und Nachfolge Für die Verlängerung einer Konzession muss sich der/die KonzessionsinhaberIn in unsere Büros zum Abschluss des entsprechenden Vertrags und die Bezahlung der diesbezüglichen Gebühr begeben. Für den Verzicht auf eine gültige oder kurz vor dem Verfall stehende Konzession muss sich der/ die KonzessionsinhaberIn in unsere Büros zur Unterzeichnung der Verzichtsurkunde begeben. Der Verzicht wird nur dann angenommen, wenn die Grabstelle geräumt wird oder die Familienangehörigen sich für die Umbettung der Verstorbenen entscheiden. Der Verzicht kann jederzeit im Laufe der Konzessionsdauer eingereicht werden. Beim Ableben des Konzessionsinhabers/der Konzessionsinhaberin eines Wahlgrabes haben die Nachkommen die Gemeinde innerhalb von 12 Monaten ab dem Todesfall darüber zu informieren, wobei diese in den Konzessionsvertrag eintreten können. Beisetzung von Aschenurnen und Gebeinkästen Unser Dienst übernimmt die Beisetzung von Aschenurnen und Gebeinkästen in gemauerte Grabstätten, in Urnen-, Gebein- und Grabnischen. Für die Bestattung in Familiengräbern (Erdgräber), die bereits Gegenstand einer Konzession sind, wird die Urne in einen Behälter gegeben, der eine hermetische Schließung garantiert und eingegraben wird. Die Eingrabung des Behälters erfolgt nur nach Ermächtigung durch den Friedhofsdienst. Grabsteine Für die Anbringung von Grabsteinen auf der Grabstätte oder von Grabplatten für die Grabnischen müssen die Familienangehörigen einen Steinmetz beauftragen, der sich direkt bei unserem Friedhofsdienst meldet und hierfür die vorgeschriebenen Vordrucke ausfüllen wird (denen eine Zeichnung nach Maßstab der geplanten Arbeiten beigelegt werden muss). Die Arbeiten können 10 Tage nach Einreichung der Meldung beginnen, es sei denn, dass das Amt innerhalb dieser Frist Änderungen nach Maßgabe der geltenden Friedhofsordnung anfordert. Exhumierungen Um neue Erdbestattungen zu ermöglichen finden jedes Jahr planmäßige Exhumierungen aus den gemeinschaftlichen Grabfeldern statt. Auf jeder betroffenen Grabstätte wird mindestens zwei Monate vor der geplanten Exhumierung eine Kundmachung angebracht. Diese Kundmachung wird Statue
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 27
zu Allerseelen im Friedhof angeschlagen. Die Exhumierung gilt als planmäßig, wenn sie 10 Jahre nach der Bestattung erfolgt. Nach Verstreichen dieser Frist können die Familienangehörigen die Exhumierung des Sarges sowohl aus Familiengräbern in Erde als auch aus dem gemeinschaftlichen Grabfeld beantragen. Die Exhumierung ist außerplanmäßig wenn sie vor Ablauf der zehnjährigen Frist nach der Bestattung erfolgt. Außerplanmäßige Exhumierungen – auf Antrag der Familienangehörigen – müssen vom Sanitätsbetrieb ermächtigt werden. Aus hygienisch-gesundheitlichen Gründen ermächtigt der Sanitätsbetrieb diese Exhumierungen nur innerhalb von zwei Jahren nach der Bestattung. Ausbettungen Die Familienangehörigen können um eine planmäßige Ausbettung ersuchen, die in der chronologischen Reihenfolge der Gesuchsstellung erfolgt. Die Ausbettungen sind planmäßig, wenn sie 20 Jahre nach der Beisetzung in einer Grabnische oder in einer gemauerten Grabstätte durchgeführt werden. Sie gelten als außerplanmäßig, wenn sie vor Ablauf dieser Frist stattfinden. Außerplanmäßige Ausbettungen werden vom Sanitätsbetrieb ermächtigt. Gemeindegebühren Sämtliche Friedhofstätigkeiten sind gebührenpflichtig. Auf entsprechendem Antrag erstellt das Amt einen Kostenvoranschlag auf der Grundlage der geltenden Tarife, die auf der Internetseite www.gemeinde.bozen.it/intrauerfaellen veröffentlicht sind, in den Büros des Friedhofsdienstes aufliegen bzw. an der Amtstafel des Friedhofs angeschlagen sind (Telefonnummern auf Seite 44). Sämtliche Gesuche, eventuelle Ermächtigungen sowie Verträge müssen mit den von den geltenden Gesetzesbestimmungen vorgeschriebenen Stempelmarken versehen sein. Zahlungen Die Bezahlung kann in bar, mit Bankomat, mit Scheck, mit Banküberweisung bei der Unterzeichnung der Auftragserteilung oder innerhalb von 10 Tagen nach der Auftragserteilung erfolgen. Für die Banküberweisung ist folgender IBAN-Kodex erforderlich: IT 12 A 03240 11610 000005500032.
2.5.3 Krematorium der Stadtgemeinde Bozen Das Krematorium befindet sich innerhalb des Bozner Friedhofs und verfügt über zwei Ofenkammern. Es handelt sich um die einzige Anlage Südtirols: Hier werden vorrangig Gesuche um Feuerbestattung entgegengenommen, die von Bewohnern/Bewohnerinnen einer Südtiroler Gemeinde eingereicht werden. Auf Antrag werden im Krematorium auch Verstorbene aus Gemeinden außerhalb der Provinz eingeäschert. Die Anlage wird jährlichen Kontrollen der Emissionen unterzogen: Die diesbezüglichen Ergebnisse sind auf der Internetseite www.gemeinde.bozen.it/intrauerfaellen veröffentlicht. Der/Die BürgerIn, der/die nach dem Tod feuerbestattet werden möchte, muss diesen Wunsch im Testament festhalten oder sich beim Verein So.Crem – Società di Cremazione – einschreiben. In Ermangelung einer genauen Willensäußerung kann der Ehegatte/die Ehegattin oder der/die nächste Verwandte des/der Verstorbenen den Willen des/ der Verstorbenen durch eine Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde bestätigen. Diese Erklärung muss von den Betroffenen (mit gültigem Personalausweis) vor dem beauftragten Beamten der Gemeinde unterschrieben werden. Wenn mehrere Verwandte desselben Grades vorhanden sind, muss die Erklärung von allen Verwandten unterschrieben werden. Der Antrag auf Feuerbestattung wird vorgelegt • bei der Organisation einer Trauerfeier • infolge einer Exhumierung oder einer Ausbettung • per Fax, zusammen mit den Kopien der vorgeschriebenen Unterlagen (der Antrag auf Feuerbestattung und die Ersatzerklärung der beeideten Bezeugungsurkunde können von den Webseiten www.gemeinde.bozen.it/ intrauerfaellen heruntergeladen werden). Die Feuerbestattung wird erst nach Abgabe der ordnungsgemäßen Unterlagen in Originalausfertigung ermächtigt. Das Amt teilt Tag und Uhrzeit der Einäscherung sowie das Datum der Übergabe der Aschenurne mit. Der Sarg oder der Behälter mit den sterblichen Überresten werden vom Personal des Bestattungsdienstes der Gemeinde Bozen oder vom Personal des beauftragten Bestattungsunternehmens ins Krematorium gebracht. Falls von den zuständigen Ämtern gefordert, muss dies mindestens einen Tag vor der geplanten Einäscherung und an folgenden Uhrzeiten erfolgen: Öffnungszeiten im Sommer (2. Mai bis 2. November)
Montag bis Samstag Hebräischer Friedhof 28
Friedhof
Evangelischer Friedhof
Vormittag
Nachmittag
vor 8.00 Uhr
von 14.00 bis 17.00 Uhr
Öffnungszeiten im Winter (3. November bis 30. April)
Montag bis Samstag
Vormittag
Nachmittag
vor 12.00 Uhr
von 16.30 bis 17.30 Uhr
Sonntags ist das Krematorium geschlossen. Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 29
In Zusammenarbeit mit der Vereinigung Socrem kann eine kurze Feier bei der Abgabe des Sargs im Krematorium gestaltet werden. Für die Einäscherung im Bozner Krematorium dürfen nur Särge aus Naturholz (weder lackiertes noch gewachstes Rohholz) verwendet werden. Vor der Einsargung werden eventuelle Herzschrittmacher oder radioaktive Geräte entfernt, oder es wird auf eigenen Vordrucken erklärt, dass solche Geräte nicht vorhanden sind. Vor der Einäscherung wird auf dem Sarg eine feuerfeste, nummerierte Plakette angebracht: Diese dient der späteren Identifizierung und Zuordnung der Asche. Die Einäscherung findet in der Regel innerhalb von drei Arbeitstagen nach Anlieferung des Sarges statt. In anderen Fällen wird das Datum der Einäscherung mit Rücksicht auf die Verfügbarkeit der Anlage und innerhalb der vereinbarten Fristen festgesetzt.
Unser Fuhrpark
Die Aschenurne wird dem/der Berechtigten innerhalb von 1 Tag nach der Einäscherung übergeben. Auch in diesem Fall kann in Zusammenarbeit mit der Socrem eine kleine Feier für die Beisetzung der Urne gestaltet werden, für welche entsprechende Vereinbarungen mit den Ämtern zu treffen sind. Die katholischen oder anderen Trauerfeierlichkeiten vor der Einäscherung der Leiche können im Trauersaal abgehalten werden. Die Trauerfeiern können auch in der Kirche stattfinden. Nach dem Trauergottesdienst wird der Sarg zum Krematorium transportiert. Gemeindegebühren Sämtliche Gemeindegebühren sind auf folgender Internetseite veröffentlicht: www.gemeinde.bozen.it/intrauerfaellen. Sie liegen auch in den Büros des Bestattungsdienstes zur Einsichtnahme auf und sind an der Amtstafel des Friedhofs veröffentlicht (Telefonnummern Seite 44).
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 31 31
3. VERPFLICHTUNGEN UND GARANTIEN Das Amt hat die ständige Verbesserung des Dienstes zum Ziel. Aus diesem Grund hat es eine Reihe von Indikatoren festgelegt, die Qualitätsstandards genannt werden und den Bürgern/den Bürgerinnen die Möglichkeit geben, das Qualitätsniveau der Dienste zu überprüfen. Sollten die DienstnutzerInnen feststellen, dass einer der vorgegebenen Qualitätsstandards nicht eingehalten wird, können sie eine Beschwerde einreichen und beim Amt eine Ersatzleistung (nach Wahl) beantragen: • • • • • •
10 Votivlichter Lieferung von Kies für eine einmalige Instandsetzung der Grabstätte 1 Zierpflanze 1 Reinigung des Grabsteins mit Wasser Gießen der Pflanzen auf der Grabstätte für 15 Tage 1 Eintrittskarte für eine von der Gemeinde organisierte Theateraufführung oder Kulturveranstaltung.
3.1 Qualitätsstandards und damit zusammenhängende Pflichten: Bestattungsdienst INDIKATOREN
QUALITÄTSSTANDARDS
ERSATZLEISTUNG
GESTALTUNG DER TRAUERFEIER Ort der Trauerfeier Friedhofskapelle, Trauersaal, Pfarrkirche des/der Verstorbenen
Die Familienangehörigen können in Absprache mit ihrer Pfarrei den Ort der Trauerfeier wählen. Es müssen die für die Abhaltung der Trauerfeier vorgegebenen Zeiten eingehalten werden.
Nein
Höchstanzahl Trauerfeiern
14
(Sommer) – Samstag und Feiertage ausgeschlossen
Nein
Höchstanzahl Trauerfeiern
13
(Winter) – Samstag und Feiertage ausgeschlossen
Nein
Dauer jeder Feier – Sommer und Winter
40 Min., Beerdigung ausgeschlossen
Trauerfeiern pro Tag
Nein
Lieferung von Särgen und Zubehör Angebotene Modelle
25
Ja
6
Ja
Angebotene Arrangements
20
Ja
Lieferungsfrist
Höchstens 1,5 Stunden vor der Trauerfeier
Ja
Lieferung von Aschenurnen Angebotene Modelle Lieferung von Blumenschmuck
Lieferung von Trauerbildern und Danksagungen Lieferungsfrist
Max 2 Tage nach Bestellung – Samstag und Feiertage ausgeschlossen
Ja
Angebotene Muster
12
Ja
Anzahl Textfehler
0
Ja
Todesanzeigen angebotene Muster – Tagesz. Alto Adige
11 (inklusive der Auflage für die Provinz Trient)
Nein
angebotene Muster – Tagesz. Dolomiten
14
Nein
Veröffentlichungsfrist
Je nach Vereinbarung mit den Familienangehörigen
---
Textfehler, die der Gemeinde zuzuschreiben sind
0
Ja
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 33
INDIKATOREN
QUALITÄTSSTANDARDS
ERSATZLEISTUNG
TAXIDIENST FÜR DEN PRIESTER Leistung des Dienstes
Auf Antrag der Pfarrei
Nein
Zeiten
Eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier ab der Kapelle oder 20 Minuten nach dem Gottesdienst auf dem Friedhof
Ja
Sofortige Lieferung, auf Antrag
Ja
Innerhalb des Gemeindegebietes: Fristen
24 Stunden nach dem Todesfall
Nein
Außerhalb des Gemeindegebietes: Fristen
Mindestens 48 Stunden nach dem Todesfall
Nein
vom oder ins Ausland: Fristen
Mindestens 48 Stunden nach dem Todesfall
Nein
PARTEN Lieferungszeiten LEICHENTRANSPORTE
BESTATTUNGSDIENST FÜR UNBEKANNTE ODER BEDÜRFTIGE Anzahl
Durchschnittlich 1 im Jahr
Nein
Verfahren
Transport und Trauerfeier erfolgen nach den selben Modalitäten der Dienste gegen Bezahlung
Nein
BERGUNG VON LEICHEN AUF DER ÖFFENTLICHEN STRASSE
34
Leistung des Dienstes
Innerhalb von 45 Minuten nach Anruf seitens Gerichtsbehörde, Notrufzentrale (118) und ärztlichen Leichenbeschauers
Nein
Mindesteinsatzdauer
2 Stunden
Nein
Anzahl Bedienstete pro Einsatz
2
Nein
Bereitschaftsdienst
24 Stunden am Tag
Ja
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 35
3.2 Qualitätsstandards und damit zusammenhängende Pflichten – Friedhofsdienst Instandhaltung und Reinigung des Friedhofs
INDIKATOREN
QUALITÄTSSTANDARDS
ERSATZLEISTUNG
Entsorgung der getrennt gesammelten Abfälle – Entleerung von Müllkörben und -behältern
Dreimal in der Woche; zu Allerseelen täglich
Instandhaltung und Reinigung der Brunnen
ordentliche Reinigung: g g täglich für große Brunnen wöchentlich für kleine Brunnen außerordentliche Instandhaltung g: monatlich zwischen Frühling und Winteranfang
Nein
täglich
Nein
(Montag bis Samstag – Feiertage ausgeschlossen)
maschinelle Bodenreinigung zur Pflege der Bauten
Zweimal im Jahr: zu Ostern und zu Allerseelen
Nein
Schneeräumung
Alleen, Treppen und Eingangsrampen, externe Fußböden innerhalb von drei Tagen nach Schneefall. Die Grabfelder sind davon ausgeschlossen.
Nein
Heckenbeschneidung (die Beschneidung sämtlicher Hecken beansprucht 2 Jahre) Unkrautvertilgung: 3 oder 4 Mal im Jahr Einmal im Jahr Nach Bedarf
Nein
Öffnung
365 Tage – ganzjährig
Nein
Öffnungszeiten
vom 1/03 bis 30/09 von 8.00 bis 18.30 Uhr; vom 1/10 bis 28/02 von 8.00 bis 18.00 Uhr
Nein
Büros %
100
Dienste zur Verfügung stehende Rollstühle
1
(außer bei sehr schlechten Wetterverhältnissen) 36 36
Nein Nein
Modalitäten
Auf Antrag der FriedhofsbesucherInnen, in der Pförtnerloge
Nein
Aufzüge, in die verschiedenen Ebenen des Krematoriums, die über einen Fernsprecher für Notanrufe bei Defekten verfügen
2
Nein
Eingangsrampen zu der Zone Trakt A und D sowie zum Zentralgebäude (Grabnischen)
2
Nein
Erdbestattungen: Zeit für die Bestattung nach Eintritt des Todes
Innerhalb 5 Tagen
Ja
Beisetzungen: Aufstellung von Grabsäulen oder hermetische Schließung aus Mauerwerk
zum Zeitpunkt der Beisetzung
Ja
Instandsetzung der Grabstätte
Innerhalb eines Tages nach der Beisetzung
Ja
Bekanntmachung an den Eingängen und auf den einzelnen Grabstätten sowie Veröffentlichung der Verfügung des leitenden Beamten an der Amtstafel der Gemeinde und des Friedhofs
Ja
Planmäßige Exhumierungen Bekanntmachung und Fristen
Gemeinschaftliche Grabfelder – Rotationsfelder – (nach mindestens 10-jähriger Ruhezeit) Exhumierungsperioden
Bei Exhumierungen aus den gemeinschaftlichen Grabfeldern wird der Friedhof eine Stunde später geöffnet.
Die Benutzung der Brunnen ist vom 15. März bis 30. November garantiert –
Nein 90% 100% 15% (4 g gemeinschaftliche Grabfelder)
Seit 2004 laufen Arbeiten zur Optimierung der gemeinschaftlichen Grabfelder, was auch Menschen mit Behinderung den Zugang zu diesen Flächen ermöglichen wird
Friedhof: Öffnungszeiten
Brunnen – Öffnung und Schließung
ERSATZLEISTUNG
Bestattungen
Gartenpflege
Schnitt von Zypressen und Thujen Säuberung der Pflanzen
Zugänglichkeit des Friedhofs % Grabnischen – gemauerte Grabstätten % Familiengräber % gemeinschaftliche Grabfelder
Nein
Außerplanmäßige Instandhaltung
Häufigkeit der Arbeiten
QUALITÄTSSTANDARDS
Zugänglichkeit und Dienste für Menschen mit Behinderungen
Instandhaltung und Reinigung des Friedhofs
Friedhofsreinigung – Alleen und Grabfelder
INDIKATOREN
Nein
März/April p und September/Oktober p – Falls die
Familienangehörigen g g des/der Verstorbenen die zuständigen Ämter nicht kontaktieren (Desinteresse), erfolgt die Exhumierung g trotzdem innerhalb der gesetzlich g festgelegten Frist. Die mineralisierten Überreste werden für mindestens 2 Jahre im Aufbewahrungsraum g verwahrt. Sollten die sterblichen Überreste nicht mineralisiert sein, werden sie eingeäschert und in die entsprechenden gemeinschaftlichen Grabfelder verlegt.
Ja
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 37
INDIKATOREN
QUALITÄTSSTANDARDS
4. BÜRGERNÄHE
ERSATZLEISTUNG
4.1 Anhörung der BürgerInnen
Grabfelder (ohne Rotation) – (nach mindestens 10-jähriger Ruhezeit) Exhumierungsperioden
Mai-Juli oder September-Oktober
Leistung des Dienstes
Auf Antrag der Familienangehörigen
Zeit für die Beantwortung des Antrags
sofortige Beantwortung
Zeit für die Leistung des Dienstes
Innerhalb des auf den Antrag folgenden Jahres
Ja Ja Nein
Außerplanmäßige Exhumierungen vor Verstreichen der 10jährigen Ruhezeit (in den gesetzmäßigen Fristen) Leistung des Dienstes
Auf Antrag der Familienangehörigen – Nach vorheriger Ermächtigung des Sanitätsbetriebs
Nein
Durchführung
Innerhalb von 2 Jahren nach der Beerdigung
Nein
Exhumierungsperiode
vom 1. Oktober bis 30. April
Ja
Planmäßige Ausbettungen mindestens 20 Jahre nach der Beisetzung Leistung des Dienstes
Auf Antrag der Familienangehörigen und/ oder beim Verfall der Konzession
Zeit für die Beantwortung des Antrags
sofortige Beantwortung
Ja
Durchführung
innerhalb von 2 Jahren nach Einreichung des Antrags
Ja
Ausbettungsperiode
ganzjährig
Ja
Für die Gemeindeverwaltung ist die Anhörung der BürgerInnen und der NutzerInnen der Dienstleistungen von vorrangiger Bedeutung. Das Amt für Gesundheitswesen greift auf verschiedene Hilfsmittel zurück, um die Qualität der angebotenen Dienste laufend zu verbessern und um den Meinungsund Erfahrungsaustausch zwischen den Anbietern und den Nutzern der Dienstleistungen zu fördern: a) periodische Erhebungen der Kundenzufriedenheit, um die Zufriedenheit der BürgerInnen mit den angebotenen Diensten zu erfassen (Befragungen, Focus Group); b) Analyse der beim Amt für Gesundheitswesen eingegangenen Hinweise und Bemerkungen; c) Überprüfung der Einhaltung der in der Dienstcharta enthaltenen Verpflichtungen.
4.2 Die Bewertung des Dienstes Die Ergebnisse der Erhebungen über die Kundenzufriedenheit werden in der Homepage der Stadtgemeinde Bozen und in der Zeitschrift „Bozen Nachrichten“ veröffentlicht sowie der Dienstcharta beigelegt. Die Ergebnisse werden herangezogen, um die Dienste ständig zu verbessern.
Außerplanmäßige Ausbettungen vor Verstreichen von 20 Jahren nach der Beisetzung (in den gesetzmäßigen Fristen)
4.3 Vorschläge und Beschwerden
Leistung des Dienstes
Auf Antrag der Familienangehörigen; Nach vorheriger Ermächtigung des Sanitätsbetriebs
Durchführung
Innerhalb von 1 Monat nach der Ermächtigung des Sanitätsbetriebs
Ja
Ausbettungsperiode
Ganzjährig – nach Einholung der Ermächtigung des Sanitätsbetriebs
Nein
Anvertrauung der Aschenurne Einleitung des Verfahrens für die Anvertrauung der Aschenurne
Auf Antrag der Berechtigten
Fristen
Innerhalb von 40 Tagen nach Einreichung des Antrags
Ja
Leistung des Dienstes
Innerhalb von 5 Tagen nach der Trauerfeier, (außer bei Problemen bei der Instandhaltung der Anlage)
Ja
Frist für die Übergabe der Aschenurne
Innerhalb von 1 Tag nach der Einäscherung
Ja
Feuerbestattung
38
Vorschläge und Beschwerden müssen in schriftlicher Form abgefasst werden und ausreichende Informationen zur Erkennung des Problems enthalten. Vorschläge und Beschwerden können direkt beim Amt für Gesundheitswesen, bei den Bürgerzentren oder beim Bürgerschalter (Amt für die Beziehungen zur Öffentlichkeit) eingereicht werden. Die Adressen sind im Kapitel „Adressen und Parteienverkehr“ enthalten. Vorschläge und Beschwerden können auch per E-Mail zugeschickt werden: Auf den Webseiten der Gemeinde Bozen (www.gemeinde.bozen.it) steht dazu der Link „Schalter für Beschwerden und Tipps” zur Verfügung. Sonst kann einfach eine E-Mail an folgende Adressen verschickt werden: Bestattungsdienst@gemeinde.bozen.it oder Friedhofsdienst@ gemeinde.bozen.it. Innerhalb von 8 Arbeitstagen erhält die sich beschwerende Person eine schriftliche Antwort. Im Falle von besonderen Anfragen, die einer eingehenden Analyse bedürfen, werden dem Bürger/der Bürgerin binnen 8 Tagen schriftlich die Gründe mitgeteilt, warum die Behandlung seines/ihres Antrags mehr Zeit in Anspruch nimmt. Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 39
5. NÜTZLICHE INFORMATIONEN 5.1 Was tun, wenn...
Wen muss man bei Sterbefällen in privaten Wohnstätten kontaktieren?
Zuerst muss man die Notfallnummer 118 und dann den Familienarzt anrufen. Dieser muss den ISTAT-Vordruck ausfüllen. Danach muss über die Telefonzentrale des Krankenhauses der zur Leichenbeschauung befähigte Arzt kontaktiert werden, der sich ins Haus begeben wird, wo sich der Sterbefall ereignet hat. Dort wird er den Todesfall offiziell bestätigen und den Hinterbliebenen eine Liste der Bestattungsunternehmen (unter diesen auch die Gemeinde Bozen) aushändigen.
Was muss man tun, wenn man sich für den Bestattungsdienst der Gemeinde entscheidet?
Man muss sich in die Büros des Bestattungsdienstes begeben, die die Organisation der Trauerfeier vornehmen.
Ist es möglich, die Trauerfeier telefonisch zu organisieren?
Nein, es ist notwendig, das sich ein Familienmitglied oder ein Bekannter des/der Verstorbenen in die Büros begibt, um die Einzelheiten der Trauerfeier zu definieren.
Wer kontaktiert den Priester?
Er wird vom Bestattungsdienst kontaktiert, der ihm Tag und Uhrzeit der Trauerfeier mitteilt.
Nachfolgend finden Sie die Antworten auf die häufigsten Fragen, die dem Amt für Gesundheitswesen gestellt werden. Frage
Antwort
TRAUERFEIER Wer darf den Auftrag für eine Trauerfeier erteilen?
40
Der/diejenige ist ermächtigt, der/die beim Bestattungsdienst die Gestaltung einer Trauerfeier beantragt, wobei davon ausgegangen wird, dass er/sie im Namen, im Auftrag und mit der Zustimmung aller betroffenen Berechtigten handelt. Eventuelle Rechtsstreite werden vor Gericht geschlichtet. Die Stadtverwaltung beschränkt sich darauf, die Sachlage bis zur endgültigen Schlichtung des Streites unverändert zu lassen (vgl. Art. 104 der Gemeindeordnung über die Bestattungs- und Friedhofsdienste).
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 41
Frage Wird der Totenschein vom Bestattungsdienst ausgestellt?
Antwort
Frage
Nein, er wird von den Demografischen Diensten nach der Trauerfeier ausgestellt. Der Totenschein kann dann bei den Büros der Demografischen Dienste (Meldeamt – Standesamt) und beim Bestattungsdienst abgeholt werden.
FEUERBESTATTUNG
FRIEDHOFSKONZESSIONEN Wer ist ermächtigt, dem Friedhofsdienst einen Auftrag (Bestattung, Beisetzung, planmäßige oder außerplanmäßige Exhumierung und Ausbettung) zu erteilen, oder einen Konzessionsvertrag abzuschließen?
Der/diejenige ist ermächtigt, von dem/der angenommen wird, dass er/sie im Namen, im Auftrag und mit der Zustimmung aller Betroffenen handelt. Eventuelle Rechtsstreite werden vor Gericht geschlichtet. Die Stadtverwaltung beschränkt sich darauf, die Sachlage bis zur endgültigen Schlichtung des Streits unverändert zu lassen (vgl. Art. 104 der Gemeindeordnung über die Bestattungs- und Friedhofsdienste).
Wie kann man ein Familiengrab (Erdgrab) erhalten?
Soweit sie zur Verfügung stehen, werden Erdfamiliengräber nur nach einem Todesfall für die Beisetzung eines Sarges gewährt.
Verfügt der Friedhofsdienst über einen eigenen Steinmetz?
Nein, der Steinmetz kann frei gewählt werden.
Muss der Konzessionsinhaber ein Verwandter/eine Verwandte des/der Verstorbenen sein?
Ja, die Friedhofskonzession darf nur auf den Namen eines/einer Verwandten oder eines/einer Berechtigten lauten.
RECHNUNGEN
42
Muss die Rechnung der Trauerfeier auf einen Verwandten lauten?
Nein, die Rechnung kann auf jede beliebige Person ausgestellt werden.
Umfasst die Rechnung auch das Entgelt für den Priester?
Nein, weil diesbezügliche Vereinbarungen direkt zwischen Familie und Priester getroffen werden.
Antwort
Kann die Asche eines/einer Verstorbenen in mehreren Urnen aufbewahrt werden?
Nein, weil die geltenden Gesetzesbestimmungen nur die Aufbewahrung in einer einzigen, versiegelten und mit Identifizierungsplakette versehenen Urne zulassen.
Kann die Asche eines/einer Verstorbenen verstreut werden?
Nein, in unserem Land ist das noch nicht möglich.
EXHUMIERUNGEN Wie werden Familienangehörige über Exhumierungen aus einem gemeinschaftlichen Grabfeld informiert?
Die entsprechende Kundmachung wird mindestens zwei Monate vor der Exhumierung auf jeder einzelnen Grabstätte angebracht. Binnen Ende September jeden Jahres wird an den Amtstafeln bei den Eingängen des Friedhofs das Programm der Exhumierungen für das kommende Jahr angeschlagen. Die Familienangehörigen müssen das Amt kontaktieren, um Fristen und Modalitäten zu vereinbaren.
Kann man einer Exhumierung beiwohnen?
Ja. Wird dies ausdrücklich beantragt, kann man ermächtigt werden, den Endphasen einer Exhumierung beizuwohnen. Aus hygienischen und Sicherheitsgründen erfolgen die Exhumierungen stets vor der Öffnung des Friedhofs.
VERHALTENSREGELN Dürfen Tiere den Friedhof betreten?
Ja, vorausgesetzt, dass sie Haustiere sind, an der Leine gehalten werden und die anderen BesucherInnen nicht stören.
Ist der Zugang zum Friedhof allen erlaubt?
Nein. Personen, die betrunken sind oder die mit ihrem Verhalten die Würde des Orts stören, ist der Zugang zum Friedhof verboten. Auch Kinder unter sechs Jahren, die von keinem/keiner Erwachsenen begleitet sind, dürfen den Friedhof nicht betreten.
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 43
Gibt es besondere Verbote?
Ja. Auf dem Friedhof ist es verboten: zu rauchen, sich unanständig zu verhalten oder laut zu sprechen, mit dem Rad, dem Motorrad oder sonstigen nicht ermächtigten Fahrzeugen zu fahren, Trauerzüge oder andere Friedhofstätigkeiten ohne die Ermächtigung der Gemeinde und die Erlaubnis der betroffenen Familienangehörigen zu fotografieren oder zu filmen, den Exhumierungen und den Ausbettungen ohne Ermächtigung beizuwohnen, fixe oder bewegliche Werbeschilder ohne Ermächtigung der Gemeinde anzubringen, Werbezettel zu verteilen, zu betteln, verwelkte Blumen oder Abfälle außerhalb der eigenen Behälter zu hinterlassen.
Andere Ämter Standesamt, Vintlerstraße 16 Parteienverkehr: Montag – Freitag: 8.30–13.00 Uhr, Samstag: 8.30–12.00 Uhr Tel. 0471 997 128 – 997 120 E-Mail: Sterbefaelle@gemeinde.bozen.it für die Meldung eines Sterbefalles und die eventuelle Abholung des Totenscheins Telefonzentrale des Krankenhauses Bozen Tel. 0471 908 111 (um beim Todesfall in der Wohnstätte den zur Leichenbeschauung ermächtigten Arzt zu kontaktieren) ABÖ – Amt für die Beziehungen zur Öffentlichkeit
5.2 Adressen und Parteienverkehr Das Amt für Gesundheitswesen, das den Bestattungs- und den Friedhofsdienst umfasst, befindet sich in der Pfarrhofstraße 4/C, 3. Stock. Es ist mit den Stadtbussen der Linien 2, 10A und 10B erreichbar.
Bürgerschalter Gumergasse 7 – Parterre des Gemeindegebäudes Tel. 0471 997 621 – Fax 0471 997 622
Bürgerzentren Amtsdirektorin Tiziana Marcolin Bestattungsdienst Parteienverkehr: Montag bis Freitag: 8.30–12.00 Uhr / 14.00–17.00 Uhr Samstag: 8.30–13.00 Uhr Tel. 0471 997 660 – 997 661 – 997 645 – Fax 0471 997 658 E-Mail: Bestattungsdienst@gemeinde.bozen.it Bereitschaftsdienst: 24 Stunden, Tel. 0471 280 634 Städtischer Friedhof Bozen Pfarrhofstraße 7 – Tel. 0471 280 231 Öffnungszeiten: März – September: 8.00–18.30 Uhr (letzter Zugang 18.15 Uhr) Oktober – Februar: 8.00–18.00 Uhr (letzter Zugang 17.45 Uhr) Friedhofsdienst Parteienverkehr: Montag – Mittwoch – Freitag: 9.00–12.00 Uhr Dienstag: 9.00–12.00 Uhr / 15.00–16.30 Uhr Donnerstag: 8.30–13.00 Uhr / 14.00–17.30 Uhr Tel. 0471 997 654 – 997 656 – 997 657 – 997 663 – Fax 0471 997 658 E-Mail: Friedhofsdienst@gemeinde.bozen.it 44
Bürgerzentrum Zentrum-Bozner Boden-Rentsch – Rosengartenstraße 5/A Tel. 0471 978 728, Fax 0471 977 549, E-mail: zentrum@gemeinde.bozen.it Bürgerzentrum Oberau-Haslach – Claudia-Augusta-Straße 52/a (Grundschule „Tambosi“) Tel. 0471 282 547, Fax 0471 408 282, E-mail: Oberau@gemeinde.bozen.it Bürgerzentrum Europa-Neustrift – Dalmatienstraße 30/C Tel. 0471 935 209, Fax 0471 505 589, E-mail: europa@gemeinde.bozen.it Bürgerzentrum Don Bosco – Don-Bosco-Platz 17 Tel. 0471 920 961, Fax 0471 920 962, E-mail: donbosco@gemeinde.bozen.it Bürgerzentrum Gries-Quirein – Grieser Platz 18 (Altes Grieser Rathaus) Tel. 0471 285 836, Fax 0471 285 713, E-mail: gries@gemeinde.bozen.it Parteienverkehr Bürgerzentren und ABÖ: - Montag, Dienstag, Mittwoch 8.30–12.30 Uhr und 15.00–16.30 Uhr - Donnerstag Bürgertag 8.30–13.00 Uhr und 14.00–17.30 Uhr - Freitag 8.30–12.30 Uhr - jeden 1. Montag des Monats: nachmittags geschlossen Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 45
SOCREM – Südtiroler Vereinigung für die Feuerbestattung
Dreiheiligen – Duca-d’Aosta-Straße 25/A – Tel. 0471 280 310
Trieststraße 70 Parteienverkehr: jeden Tag 09.00–12.00 Uhr; montags und mittwochs auch von 15.00 bis 18.00 Uhr Tel. 0471 915 816 – E-mail: info@socrembz.it – www.socrembz.it Die Einschreibung bei der Vereinigung ermöglicht den Mitgliedern, feuerbestattet zu werden.
Hl. Familie – Neapelstraße 1 – Tel. 0471 916 125 Hl. Gertraud – Nicolodistraße 16 – Tel. 0471 261 297 St. Jakob – Sankt-Jakob-Straße 81 – Tel. 0471 250 195 Maria Heimsuchung – Europastraße 3 – Tel. 0471 920 344
Pfarreien Hl. Paulus – Claudia-Augusta-Straße 111 – Tel. 0471 285 379 Corpus Domini – Gutenbergstraße 1 – Tel. 0471 202 428 Karmeliten – Prinz-Eugen-Allee 18 – Tel. 0471 282 235 – 266 141 Domkirche – Pfarrplatz 24 – Tel. 0471 978 676 – 979 157 Evangelische Kultusgemeinde – Col-di-Lana-Str. 10 – Tel. 0471 281 293 Dominikaner Kirche – Pfarrplatz 29 – Tel. 0471 973 133 – 982 027 Gries – italienische Pfarrgemeinschaft – Freiheitsstraße 93 Tel. 0471 914 186 – 285 487
Jüdische Kultusgemeinde – Friedrich-Schiller-Straße 14 Meran Tel. 0473 236 127 Zeugen Jehovas – Sassaristraße 20/b – Tel. 0471 935 042
Gries – deutsche Pfarrgemeinschaft – Grieser Platz 21 – Tel. 0471 283 089 Christ König – italienische Pfarrgemeinschaft – Christ-König-Platz 1 Tel. 0471 280 694 – 271 528 Christ König – deutsche Pfarrgemeinschaft – Palermostraße 7/E Tel. 0471 910 259 Regina Pacis – italienische Pfarrgemeinschaft – Dalmatienstraße 28 Tel. 0471 916 224 Regina Pacis – deutsche Pfarrgemeinschaft – Palermostraße 7/E Tel. 0471 910 259 Don Bosco – Sassaristraße 4 – Tel. 0471 911 087 Maria in der Au – Don-Bosco-Platz – Tel. 0471 917452 Hl. Rosenkranz – Claudia-Augusta-Straße 111 – Tel. 0471 285 379 Hl. Josef – Dolomitenstraße 9 – Tel. 0471 975 285 Rentsch – Rentscher Straße 55 – Tel. 0471 972 395 Hl. Pius X. – Barlettastraße 2 – Tel. 0471 912 085 46
Dienstcharta der Bestattungs- und Friedhofsdienste 7