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Recht
Durch Temporeduktionen, zum Beispiel von 50 auf 30 km/h, können störende Lärmspitzen gemindert werden.
Bild: Ephraim Bieri | Ex-Press | BAFU
Effizienter Lärmschutz an der Quelle
Das Bundesgericht teilt die Einschätzung des BAFU, dass Menschen mit Massnahmen an der Quelle effizient vor Lärm geschützt werden können.
Als «seine» Strasse in der Gemeinde Rümlang (ZH) lärmsaniert werden sollte, platzte einem Hausbesitzer der Kragen. Der Kanton hatte bei seinen Planungen die massgebenden Lärmgrenzwerte nicht konsequent eingehalten. Der Anwohner verlangte deshalb von den Behörden, dass bei seiner Liegenschaft stationäre Geschwindigkeitsmessanlagen in beide Fahrtrichtungen installiert werden. Damit wollte er sicherstellen, dass die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten wird und Fahrerinnen und Fahrer, die zu schnell – und somit oft auch zu laut – unterwegs sind, ins Portemonnaie greifen müssen.
Zürcher Behörden und Gerichte gaben seinem Anliegen nicht statt. Also wandte er sich an das oberste Gericht in Lausanne (VD). Im bundesgerichtlichen Verfahren wurde das BAFU als Fachbehörde zur Lärmthematik angehört. Dabei kritisierte das Bundesamt das kantonale Sanierungsverfahren: Trotz Überschreitung der geltenden Lärmgrenzwerte seien wichtige und effektive Massnahmen an der Lärmquelle – zum Beispiel ein lärmarmer Strassenbelag oder eine Temporeduktion – gar nicht geprüft worden.
Das Bundesgericht nahm diese Einwände auf und stellte klar, dass Strasseninhaber nur in Sonderfällen von der Einhaltung der Grenzwerte befreit würden, also mehr Lärm bewirken dürften. Da die Lautstärke vorbeifahrender Motorfahrzeuge wesentlich von der gefahrenen Geschwindigkeit abhänge, seien Temporeduktionen grundsätzlich eine geeignete Massnahme zur Verminderung des Lärms – und erst noch verhältnismässig günstig, was auch für den Einbau von lärmarmen Strassenbelägen gelte. Durch eine Temporeduktion – im Fall von Rümlang von 50 auf 30 km/h – könnten zudem störende Lärmspitzen reduziert werden.
Daher, so die Schlussfolgerung des Bundesgerichts, sei die kantonale Baudirektion nicht berechtigt gewesen, Erleichterungen von der Einhaltung der Grenzwerte zu gewähren, ohne vorher Emissionsbegrenzungen an der Quelle eingehend zu prüfen. Die vom Anwohner verlangten Geschwindigkeitsmessanlagen hält das Bundesgericht für eine wirksame und zweckmässige Massnahme zur Durchsetzung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit. Der Kanton muss die gewünschte Installation deshalb neu prüfen.
Judith Schäli | Abteilung Recht | BAFU | judith.schaeli@bafu.admin.ch Bundesgericht Urteil Nr.: 1C_350/2019