Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern
Am 11. Juli 2013 haben die Schweiz und Frankreich ein neues Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern unterzeichnet (nachfolgend bezeichnet als « das DBA » oder « das Abkommen »). Das Abkommen ersetzt das DBA von 1953, welches 1997 modifiziert wurde. Als Frankreich mit der Kündigung des heute geltenden Abkommens drohte, wurde auf Ersuchen der Schweiz ein neues Abkommen ausgehandelt. Der Bundesrat enthielt sich jeglicher Stellungnahme. Trotzdem wurde der Entwurf des Abkommens während der Sommerpause Mitte Juli 2012 einem engen Kreis von Interessierten vorgelegt. Der unterzeichnete Text kann so nicht akzeptiert werden, da er zu einer starken Benachteiligung der Schweiz führt. Vergleicht man den alten Text oder sogar den abkommenslosen Zustand mit dem neuen Text, ist ersichtlich, dass die Schweiz keinen Vorteil aus dem neuen DBA zieht. Für die Schweiz wäre eine direkte Anwendung der innerstaatlichen Rechtsordnungen vorteilhafter als die Umsetzung des neuen Abkommens. Das Ziel dieses Dossiers besteht darin, die grundlegenden Probleme, welche sich aus der Anwendung des DBA zwischen Frankreich und der Schweiz auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern ergeben würden, zu beleuchten. Es werden Argumente gegen eine Ratifizierung durch die Schweiz identifiziert und die verschiedenen möglichen Konstellationen (abhängig von der Art des vererbten Vermögens sowie des Wohnsitzes des Erblassers und des Erben) mit ihrer steuerlichen Behandlung unter Anwendung der ausgewählten Norm (aktuelles DBA, neues DBA, abkommensloser Zustand) erfasst. Des Weiteren werden die aktuellen Standards der OECD und der EU auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern aufgezeigt sowie ein Vergleich mit anderen DBA, die auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern von Frankreich abgeschlossenen wurden, angestrebt.
Stand: September 2013
1