Das Scheizerische Steuerrecht - Aufgaben und Lösungshinweise - Leseprobe

Page 1

UG OERTLI-BENZ Aufgabenbuch def_Layout 1 24.09.13 09:05 Seite 1

4. Auflage

Das Aufgabenbuch folgt im Aufbau dem Hauptwerk und stellt dadurch eine wertvolle Ergänzung für den Unterricht und für das Selbststudium dar. Die Fragen und kurzen Fallbeispiele decken das gesamte schweizerische Steuerrecht ab. Um den Praxisbezug zu verstärken, sind ausgewählte Formulare in die Aufgaben integriert. Die vorliegende 4. Auflage des Aufgabenbuches ist abgestimmt auf die 7. Auflage des Standardwerkes. Mit der Kombination Hauptwerk und Aufgabenbuch mit Lösungshinweisen steht dem Leser ein aktuelles, sehr umfassendes Arbeitsinstrument zur Verfügung. Die beiden versierten Autoren, die sowohl in der Praxis als auch in der Lehre tätig sind, verstehen es, die Bedürfnisse von praxisbezogener Ausund Weiterbildung und täglicher Praxis unter einen Hut zu bringen.

ISBN 978-3-85621-221-6

Rolf Benz

Mathias Oertli Rolf Benz

Mathias Oertli Prof. Dr. iur. et lic. rer. pol.; Partner der St. Galler Steuerexperten AG, St. Gallen; Professor für Steuerrecht an der Hochschule für Technik und Wirtschaft in Chur; Fachverantwortlicher am Schweizerischen Institut für Steuerlehre (SIST).

Rolf Benz Prof. Dr. iur., Rechtsanwalt; Inhaber Steuerkanzlei Rolf Benz, Winterthur; nebenamtlicher Bundesrichter.

Mathias Oertli

Um den Studierenden und auch weiteren interessierten Kreisen die Repetition des Steuerrechts zu erleichtern, wird als hilfreiche Ergänzung zum bekannten Standardwerk «Das schweizerische Steuerrecht – Ein Grundriss mit Beispielen» ein praxisnahes Aufgabenbuch mit kurzen Fallbeispielen und Lösungshinweisen angeboten.

4. Auflage abgestimmt mit dem Grundriss 7. Auflage 2013



4., ßberarbeitete und aktualisierte Auflage, 2013 Alle Rechte vorbehalten Š 2013 by Cosmos Verlag AG, 3074 Muri/Bern Umschlag: Atelier Otto Kunz, 3012 Bern Satz und Druck: Schlaefli & Maurer AG, 3661 Uetendorf Einband: Schumacher AG, 3185 Schmitten ISBN 978-3-85621-221-6 www.cosmosverlag.ch www.cosmosbusiness.ch


5

Vorwort zur 4. Auflage «Das schweizerische Steuerrecht – ein Grundriss mit Beispielen» erschien erstmals im Jahr 2000 und im Jahr 2013 aktualisiert und über­arbeitet bereits in der 7. Auflage. Das Werk hat sich nicht nur als praxisnahes und gut verständliches Nachschlagewerk für Praktiker bewährt, sondern auch als Lehrmittel für die Aus- und Weiterbildung im Steuerrecht. Es bietet eine Gesamtübersicht über das schweizerische Steuerrecht und erleichtert den Einstieg in komplexe steuerliche Fragestellungen. Das vorliegende Aufgabenbuch mit Lösungshinweisen ist erstmals im Jahr 2005 erschienen. Wir haben damit einem vielfach geäusserten Anliegen sowohl von Lehrkräften als auch von Studierenden entsprochen. Die nun vorliegende 4. Auflage wurde parallel zum Grundriss aktualisiert und auf den neuesten Stand von Gesetzgebung, Rechtsprechung und Praxis gebracht. Das Aufgabenbuch folgt im Aufbau dem Hauptwerk und stellt dadurch eine wertvolle Ergänzung für den Unterricht und für das Selbststudium­ dar. Die Fragen und einfachen Fallbeispiele decken das gesamte schweizerische Steuerrecht ab und eignen sich daher sehr gut für die Repetition und die Vertiefung oder als Prüfungsvorbereitung. Die Lösungs­hinweise sind bewusst knapp gehalten und als Hilfe für das Selbststudium gedacht. Sie ersetzen die vertiefende Besprechung der Aufgaben im Unterricht nicht. Um den Praxis­bezug zu verstärken sind ausgewählte Formulare in die Aufgaben integriert. Die Aufgabensammlung wurde von Prof. Dr. Mathias Oertli über die Jahre aufgebaut und im Unterricht erprobt. Seit der 3. Auflage im Jahr 2010 zeichnet Prof. Dr. iur. Rolf Benz, Rechts­anwalt, nebenamtlicher Bundesrichter, Winterthur, als Co-Autor. Frau Cornelia Keller-Lang, Betriebsökonomin FH, dipl. Steuerexpertin, und Herrn José Muro, Betriebsökonom HWV, dipl. Steuerexperte, beide von der St. Galler Steuerexperten AG, danken wir für ihre wertvollen Hinweise. Danken möchten wir auch Herrn Reto M. Aeberli vom Cosmos Verlag für die wie immer sehr angenehme Begleitung. Gesetzesstand ist der 1. Juli 2013. St. Gallen/Winterthur, im August 2013

Mathias Oertli Rolf Benz


7

Inhaltsverzeichnis

Formularverzeichnis

9

Abkürzungen

11

I. Teil Grundlagen Einführungsbeispiel Steuern als öffentliche Abgaben Das schweizerische Steuersystem Einteilung der Steuern nach Steuerarten Rechtsgrundlagen und Schranken der Besteuerung Das Steuerrechtsverhältnis Lösungen ab S. 159

15 21 22 22 22 23

II. Teil Direkte Steuern auf Einkommen und Vermögen von natürlichen Personen sowie auf Gewinn und Kapital von juristischen Personen A Einkommens- und Vermögens­steuer natürlicher Personen Steuerhoheit und subjektive Steuerpflicht 25 Objekt der Einkommenssteuer 27 Einkommen aus unselb­ständiger Erwerbstätigkeit 29 Einkommen aus selb­ständiger Erwerbstätigkeit 32 Ertrag aus beweglichem Vermögen 43 Ertrag aus unbeweglichem Vermögen 45 Einkommen aus Vorsorge 47 Übrige Einkünfte 48 Allgemeine Abzüge und weitere Sonderabzüge 49 Sozialabzüge 50 Steuerbemessung 50 Steuermass 52 Vermögenssteuer 53 Lösungen ab S. 169 B

Gewinn- und Kapitalsteuer juristischer Personen Überblick über die Besteuerung der juristischen Personen 59 Steuerhoheit und subjektive Steuerpflicht 60 Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften 62


8 Inhaltsverzeichnis Kapitalsteuer der Kapitalgesellschaften 67 Beteiligungs-, Holding-, Domizil- und gemischte Gesellschaften 68 Übrige juristische Personen 70 Erstellen eines Jahresabschlusses und einer Steuererklärung für juristische Personen 70 Lösungen ab S. 219 C Grundstückgewinnsteuer Lösungen ab S. 249

77

D Quellensteuer Lösungen ab S. 253

79

E Verfahrensrecht Allgemeines, Behörden, Veranlagungsverfahren Rechtsmittelverfahren Änderung rechtskräftiger Steuerveranlagungen Bezug und Sicherung der Steuer Lösungen ab S. 257

81 83 83 84

F Steuerstrafrecht Lösungen ab S. 265

85

III. Teil Verrechnungssteuer Lösungen ab S. 269

87

IV. Teil Stempelabgaben Lösungen ab S. 283

103

V. Teil Mehrwertsteuer Lösungen ab S. 293

113

VI. Teil Erbschafts- und Schenkungssteuer Lösungen ab S. 315

131

II. Teil V

Interkantonales und internationales Steuerrecht Interkantonales Steuerrecht Internationales Steuerrecht Lösungen ab S. 318

137 144


9

Formularverzeichnis

Direkte Steuern

Seite

Steuererklärung für natürliche Personen (Kanton St. Gallen) 17 Lohnausweis 31 Merkblatt Abschreibungen (Kanton St. Gallen) 36 Steuererklärung für Kapitalgesellschaften (AG/GmbH), Genossenschaften und ausländische Personengemeinsamkeiten (Kanton St. Gallen) 73 Verrechnungssteuer Form. 102 Verrechnungssteuer auf Leistungen im Verhältnis zum Gesellschaftskapital und auf geldwerten Leistungen 93 Form. 103 Verrechnungssteuer auf dem Ertrag inländischer Aktien, Partizipations- und Genussscheine 94 Form. 105 Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen 95 Form. 106 Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungs­steuer für Dividenden auf Beteiligungen 96 von mindestens 20 Prozent (Art. 26a VStV) Form. 110 Verrechnungssteuer auf dem Ertrag von Gesellschafts­anteilen, Partizipations- und Genussscheinen inländischer GmbH 97 Form. 112 Verrechnungssteuer auf geldwerten Leistungen 98 Form. 21 Antrag auf Verrechnungssteuer-Abschlagsrück­ erstattungen 99 Form. 25 Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer 100 Form. 170 Kapitaleinlagen 102 Eidg. Stempelabgaben Form. 3 Abrechnung über die Emissionsabgabe auf Aktien, GmbH-Stammeinlagen und Partizipations­ scheinen 110 Form. 9 Abgabe auf Wertpapieren beim Umsatz 111 Mehrwertsteuer Abrechnungsformular Abrechnungsformular nach Saldo­steuersätzen

128 129


10 Formularverzeichnis Internationales Steuerrecht Seite DA-1 Antrag auf pauschale Steueranrechnung und zusätzlichen Steuerrückbehalt USA 150 DA-2 Ergänzungsblatt pauschale Steueranrechnung zum ­Wertschriftenverzeichnis 2012 152 R-D 1 Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugssteuern von Kapitalerträgen nach dem deutschschweizerischen Doppelbesteuerungs­abkommen 154 vom 11. August 1971 – natürliche Personen R-D 2 Antrag auf Erstattung der deutschen Abzugssteuern von Kapitalerträgen nach dem deutschschweizerischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 – juristische Personen und Personengesellschaften 156


11

Abkürzungen

A Österreich abzgl. abzüglich AG Aktiengesellschaft AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung AK Aktienkapital ASA Archiv für Schweiz. Abgaberecht BGE Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts, zit. BGE 110 Ia 7 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. Dezember 1998 (SR 101) BVG Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche ­Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) BVV3 Verordnung des Bundesrates vom 13. November 1985 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (SR 831.461.3) bzw. beziehungsweise CHF Schweizer Franken D Deutschland DBA Doppelbesteuerungsabkommen DBG Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (SR 642.11) d. h. das heisst EA Emissionsabgabe EK Eigenkapital ER Erfolgsrechnung ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung EU Einzelunternehmung EU Europäische Union EUR Euro evtl. eventuell exkl. Exklusive ff. und folgende FL Fürstentum Liechtenstein FusG Bundesgesetz über Fusion, Spaltung, Umwandlung und ­Vermögensübertragung vom 3. Oktober 2003 (SR 221.301)


12 Abkürzungsverzeichnis GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Regel i. d. R. inkl. inklusive im Sinne von i. S. v. in Verbindung mit i. V. m. KG Kollektivgesellschaft KS Kreisschreiben KV-SG Vefassung des Kantons St. Gallen (bzw. des ent­ sprechenden Kantons) LA Lohnausweis Ltd. Limited (angloamerikanische Gesellschaftsform) MB Merkblatt MWST Mehrwertsteuer MWSTG Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (Mehrwertsteuergesetz; SR 641.20) MWSTV Mehrwertsteuerverordnung vom 27. November 2009 (SR 641.201) nom. nominal OECD Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD-MA Musterabkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung des Einkommens und Vermögens der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OR Bundesgesetz über das Obligationenrecht vom 30. März 1911/18. Dezember 1936 (SR 220) p. a. pro Jahr (per annum) p. m. pro memoria p. M. pro Monat Rz. Randziffer Société anonyme (Aktiengesellschaft) SA SchKG Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SR 281.1) sog. sogenannt SR Systematische Rechtssammlung des Bundes ST Der Schweizer Treuhänder StB St. Galler Steuerbuch StE Der Steuerentscheid StHG Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 (SR 642.14)


Abkürzungsverzeichnis 13 StG Bundesgesetz über die Stempelabgaben vom 27. Juni 1973 (SR 641.10) StG-ZH Steuergesetz des Kantons Zürich (bzw. des ent­ sprechenden Kantons) StR Steuer-Revue StV Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember 1974 (641.101) StV - SG Verordnung zum Steuergesetz des Kantons St. Gallen (bzw. des entsprechenden Kantons) TCHF Tausend Schweizer Franken u. a. unter anderem USA Vereinigte Staaten von Amerika (amerikanischer) Dollar USD usw. und so weiter u. U. unter Umständen v. a. vor allem VSt Verrechnungs­steuer VStG Bundesgesetz über die Verrechnungs­steuer vom 13. Oktober 1965 (SR 642.21) VStV Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966 (SR 642.211) z. B. zum Beispiel ZBstA Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind, vom 26. Oktober 2004 (Zinsbesteuerungsabkommen; SR 0.641.926.81) ZBstG Bundesgesetz zum Zinsbesteuerungsabkommen mit der Europäischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 2004 (Zinsbesteuerungsgesetz; SR 641.91) ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) zit. zitiert z. T. zum Teil zzgl. zuzüglich


15

Lösungen

I. Teil: Grundlagen Einführungsbeispiel Die erste Aufgabe will Sie mit dem Erstellen einer einfachen Steuererklärung für natürliche Personen sowie den damit verbundenen Fragen in die Steuerlandschaft Schweiz und deren Eigenheiten einführen. Hans Meier, Jurist, 45-jährig, ist mit Anna Meier, 44-jährig, verheiratet. Das Ehepaar Meier wohnt in Bad Ragaz. Es hat zwei Kinder: Myriam, 16 Jahre, und Stefan, 14 Jahre. Hans Meier hat 1997 eine Anwaltskanzlei eröffnet und ist seither selbständig als Anwalt in Chur tätig. Anna Meier hat eine kaufmännische Ausbildung absolviert und ist teilzeitlich beim Verkehrsverein Heidiland tätig. Das Ehepaar Meier wohnt in einer Eigentumswohnung in Bad Ragaz (Steuerwert CHF 900 000). Hans und Anna Meier haben folgende Einkünfte und Ausgaben: 2012 CHF Hans Meier Einkommen aus anwaltlicher Tätigkeit (netto, exkl. AHV-Beiträge) 200 000 Bezahlte AHV-Beiträge 20 000 VR-Honorar Meier AG (Familien-AG; Nettolohn) 10 000 Geschäftsvermögen 100 000 Anna Meier Einkommen Verkehrsverein (Nettolohn) Berufskosten Erbschaft von einem Onkel (Wohnsitz: Bern) Schenkung an Patenkind (Wohnsitz: Zürich)

30 000 8 000 200 000 10 000

Eigenmietwert 20 000 Pauschalabzug 20% Hypothek (31.12.) 800 000 Hypothekarzinsen 20 000 Wertschriften (31.12.) Wertschriftenertrag Kapitalgewinn aus Wertschriftenverkauf Vermögensverwaltungskosten

500 000 20 000 10 000 1 000

Seite 159


Lösungen

16 Grundlagen Abzug für Versicherungsprämien und Sparzinsen (gemäss DBG) 3 500 Ehegatten je Kind 700 Abzug bei Erwerbstätigkeit beider Ehegatten (gemäss DBG) max. 13 400 Kinderabzug Bund 6 500 • Wer erhebt vom Ehepaar Meier Steuern? • Welche Steuergesetze sind für die Besteuerung von Hans und Anna Meier massgebend? • Erstellen Sie für das Ehepaar Meier die Steuererklärung für das Jahr 2012.


Grundlagen 17


18 Grundlagen


Grundlagen 19


20 Grundlagen


Grundlagen 21

Lösungen

Steuern als öffentliche Abgaben 1. Das Handelsregisteramt des Kantons X stellt Fritz Meier für einen Handelsregister­auszug CHF 40 in Rechnung. Handelt es sich dabei um eine Kausalabgabe, eine Zwecksteuer oder um eine Gemengsteuer?

Seite 159

2. Um welche Art von Leistung handelt es sich beim Feuer­wehrdienst bzw. wenn dieser durch Geld ausgeglichen wird? 3. Um welche Art von Abgaben handelt es sich bei • Strassenbeitrag für Grundeigentümer, bemessen nach der Grösse des Grund­stücks (Strassenperimeter)? • Anschluss-Kosten für die Abwasserreinigungsanstalt? • Kehrichtabfuhrtaxen? 4. Worum handelt es sich abgaberechtlich, wenn der Besitzer eines Restaurants für jeden von der Gemeinde vorgeschrie­benen Parkplatz, den er nicht auf eigenem Grund und Boden bereitstellen kann, einen Pauschalbetrag bezahlen muss? 5. Ist die Autobahnvignette ein Beitrag, eine Gebühr oder eine Steuer? 6. Wie ist das Entgelt zu qualifizieren, welches die Stadt St. Gallen von den Autohaltern für nächtliches Dauer­parkieren verlangt? 7. Die Gemeinde Flims erhebt von den Gästen eine «Kurtaxe» zur Finanzierung der besonderen Aufwendungen, welche ihr durch den Kurbetrieb entstehen. Handelt es sich bei der Kurtaxe um eine Gebühr, eine Vorzugslast oder um eine Steuer? 8. Die Stadt Z erhebt von den nicht auf dem Stadtgebiet wohnenden Beamten eine Abgabe von 2% vom Lohn. • Worum handelt es sich bei dieser Abgabe? • Ist sie zulässig?

Seite 164


Lösungen

22 Grundlagen

Das schweizerische Steuersystem Seite 165

1. Welches sind die Merkmale des schweizerischen Steuersystems? 2. Welches sind die wichtigsten Steuern des Bundes und der Kantone und Gemeinden?

Einteilung der Steuern nach Steuerarten 1. Sind die Grundstückgewinn- und die Handänderungssteuer Verkehrssteuern? 2. Bestimmen Sie, ob es sich um direkte/indirekte, periodi­sche/einmalige, Objekt-/Subjektsteuern handelt bei der • Einkommenssteuer • Verrech­nungs­steuer • Mehrwertsteuer

Seite 166

3. Welche Steuern sind im Zusammenhang mit Liegenschaften ge­schuldet (Eigentum, Ertrag, Erwerb, Veräusserung)? 4. Welche Steuern sind im Zusammenhang mit Wertschriften geschuldet (Eigentum, Ertrag, Erwerb, Veräusserung)?

Rechtsgrundlagen und Schranken der Besteuerung Seite 166

1. Nehmen Sie zur folgenden Aussage Stellung: «In der Bundesverfassung sind ausdrücklich diejenigen Steuern festgelegt, welche vom Bund und den Kantonen erhoben werden dürfen». 2. Der Regierungsrat des Kantons X hat auf dem Verordnungsweg eine «Schiffsteuer» eingeführt. Gestützt auf diese Verordnung wird vom Eigentümer eines Segelschiffes eine Steuer von CHF 1000 erhoben. • Ist diese Steuererhebung rechtmässig?

Seite 167

3. Nach einem kantonalen Gesetz werden Schiffe, die im Kanton ihren Heimathafen haben, besteuert. Ist es zulässig, dass Schiffshalter, die

ihren Wohnsitz ausser­halb des Kantons haben, doppelt so viel bezahlen müssen wie Kantonseinwoh­ner?


Grundlagen 23

Lösungen

4. Der Kanton B hat ein Gesetz über Strassenreinigungsbeiträge erlassen. Danach haben die Eigentümer der Grundstücke zur Deckung von etwa der Hälfte der Kosten der Strassenreinigung einen Beitrag von 0,20⁄00 des für die Gebäudeversicherung massgebenden Neuwertes zu bezahlen. • Worum handelt es sich bei diesem Beitrag in abgaberechtlicher Hinsicht und ist der Beitrag zulässig? 5. Max Silber hat CHF 1 000 000 seines Vermögens in Gold angelegt, welches bekanntlich keinen Ertrag abwirft. Max Silber muss trotzdem für dieses Gold Vermögenssteuern von CHF 6000 p. a. bezahlen. Er erkundigt sich bei Ihnen, ob damit nicht der Grundsatz der in der Bundesverfassung festgelegten Eigentumsgarantie verletzt werde. 6. Nennen Sie weitere verfassungsmässige Schranken der Besteuerung. 7. Der Kanton S erfreut sich einer guten Finanzlage. Das Kantonsparlament beschliesst deshalb auf Antrag der Regierung, die Vermögenssteuer von natürlichen Personen aufzuheben. Ist dieser Beschluss rechtmässig?

Das Steuerrechtsverhältnis 1. Die Stadt Chur verlangt von einem Grundstückbe­sitzer, der eine Liegenschaft im Verkehrswert von CHF 1 000 000 hält, eine Grundsteuer von CHF 1000. • Erklären Sie den Begriff «Steuerrechtsverhältnis» anhand dieses Beispieles, und welches sind die einzelnen Elemente des Steuerrechtsverhältnisses? • In welcher Form muss die Erhebung von Steuern geregelt sein?

Seite 168



159

I. Teil: Grundlagen Einführungsbeispiel • Wer erhebt vom Ehepaar Meier Steuern? Der Bund (Einkommenssteuer); die Kantone SG (Hauptsteuerdomizil) und GR (Nebensteuerdomizil des Geschäftsortes) sowie die Gemeinde Bad Ragaz und die Stadt Chur und die entsprechenden Kirchgemeinden erheben die Einkommens- und Vermögenssteuer; die Kantone BE (letzter Wohnsitz des Onkels) und SG (Wohnsitz der Schenkerin der Vergabe an das Patenkind) sind ausserdem berechtigt, eine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu erheben. • Welche Steuergesetze sind massgebend? DBG, StG-SG und StG-GR sowie das Gesetz über die Erbschaftsund Schenkungssteuer des Kantons Bern (ESchG) • Erstellen Sie die Steuererklärung 2012. Vgl. nachfolgend S. 160 ff.

Steuern als öffentliche Abgaben 1. A bgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Rechnung des Handelsre­ gisteramtes Die Rechnung des Handelsregisteramtes des Kantons X für einen Handelsregister­auszug über CHF 40 ist eine Gebühr. 2. A bgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Feuerwehrdienst bzw. Abgeltung durch Geld Beim Feuer­wehrdienst handelt es sich um eine Naturallast bzw., wenn dieser durch Geld ausgeglichen wird, um eine Ersatzabgabe. 3. Abgrenzung Steuern / Kausalabgaben • Strassenperimeter: Vorzugslast. • ARA-Anschluss-Kosten: i. d. R. Gebühr, kann auch als Vorzugslast ausgestaltet sein. • Kehrichtabfuhrtaxen: Gebühr.


160

Grundlagen


Grundlagen

161


162

Grundlagen


Grundlagen

163


164

Grundlagen

4. A bgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Pauschalbetrag für vorgeschriebene Parkplätze Städte und Gemeinden schreiben den Liegenschaftsbesitzern in Zentren oft vor, dass diese eine gewisse Anzahl Parkplätze für die Benützer der Liegenschaften zur Verfügung zu stellen haben. Können Liegenschaftsbesitzer der Vorgabe nicht nachkommen, haben sie für jeden vorgeschrie­benen, aber nicht zur Verfügung gestellten Parkplatz einen bestimmten Betrag zu bezahlen, weil damit die öffentlichen Parkplätze zusätzlich benützt werden. In abgaberechtlichem Sinne handelt es sich dabei um eine Ersatzabgabe. 5. Abgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Autobahnvignette Die Autobahnvignette wird i. d. R. als Zwecksteuer bezeichnet. Steuercharakter hat sie, weil der volle Betrag bezahlt werden muss, auch wenn die Autobahn nur für eine kurze Strecke befahren wird. 6. A bgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Entgelt für nächtliches Dauer­ parkieren Das Entgelt für nächtliches Dauer­parkieren gilt als Gebühr. 7. Abgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Kurtaxe Die Kurtaxe ist eine Gemeng- bzw. Kostenanlastungssteuer, welche Elemente einer Zwecksteuer aufweist. Um eine Steuer handelt es sich, weil auch jene Gäste die Kurtaxe entrichten müssen, die von den Angeboten des Kurvereins keinen Gebrauch machen. Die Kurtaxe darf vom Ferienort erhoben werden, im Gegensatz zu einer allgemeinen Einkommenssteuer, welche am Wohnort bzw. Hauptsteuerdomizil geschuldet ist. Vgl. BGE 90 Ia 86; ASA 33, 527; BGE 124 I 289. 8. A bgrenzung Steuern / Kausalabgaben, Lohnabzug für nicht auf dem Stadtgebiet wohnende Beamte Der Abzug, den eine Stadt vornimmt, wenn sie den Lohn ihrer nicht auf dem Stadtgebiet wohnenden Beamten um 2% reduziert, gilt als allgemeine Einkommenssteuer.


Grundlagen

165

Gemäss den Grundsätzen des interkantonalen Steuerrechts besitzt der Arbeitsort dazu keine Steuerhoheit, sodass der Abzug unzulässig ist. Vgl. BGE 92 Ia 361.

Das schweizerische Steuersystem 1. Merkmale des schweizerischen Steuersystems Bund, Kantone und Gemeinden erheben zum Teil gleiche, zum Teil verschiedene Steuern. 2. Wichtigste Steuern des Bundes und der Kantone und Gemeinden Vgl. Mäusli / Oertli, Das schweizerische Steuerrecht, I 2.

Einteilung der Steuern nach Steuerarten 1. Qualifizierung Grundstückgewinn- und Handänderungssteuer Grundstückgewinnsteuern sind spezielle Einkommenssteuern. Handänderungssteuern sind Rechtsverkehrssteuern. 2. Q ualifizierung als direkte/indirekte, periodi­sche/einmalige, Objekt-/ Subjektsteuern

• Einkommenssteuer Direkte, periodische Subjektsteuer • Verrech­nungs­steuer Direkte (Kriterium Steuerobjekt/Steuerberechnungsgrundlage) Objektsteuer. Zum Teil wird die Verrechnungssteuer auch als indirekte Steuer bezeichnet (Kriterium Steuersubjekt/Steuerträger). In der Regel ist die Verrechnungssteuer nicht periodisch. Zum Teil ist die Verrechnungssteuer auch periodisch, zum Beispiel bei Banken im Zusammenhang mit der Abrechnung von Schuldzinsen (quartalsweise Abrechnung). • Mehrwertsteuer Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte, periodische (aus der Sicht des mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmens) Objektsteuer.


166

Grundlagen

3. Steuern im Zusammenhang mit Liegenschaften • Eigentum: Vermögenssteuer, Liegenschaftensteuer (Grundsteuer) • Ertrag: Einkommenssteuer • Erwerb: Handänderungssteuer • Veräusserung: Grundstückgewinnsteuer bei Liegenschaften im Privatvermögen (z. T. auch bei Geschäftsvermögen); Einkommenssteuer bzw. Gewinnsteuer bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen 4. Steuern im Zusammenhang mit Wertschriften • Eigentum: Vermögenssteuer • Ertrag: Einkommenssteuer, Verrechnungssteuer • Erwerb: Umsatzabgabe • Veräusserung: Umsatzabgabe, steuerfreier Kapitalgewinn bei Wertschriften im Privatvermögen, steuerbares Einkommen bzw. steuerbarer Gewinn bei Wertschriften im Geschäftsvermögen

Rechtsgrundlagen und Schranken der Besteuerung 1. Kompetenzabgrenzung Bund / Kantone im Bereich der Steuern Der Bund benötigt für die Erhebung von Steuern eine ausdrückliche Verfassungsgrundlage. Nach BV 3 können die Kantone aufgrund ihrer Souveränität Steuern erheben, die nicht durch die Bundesverfassung allein dem Bund vorbehalten sind (vgl. BV 134). 2. R echtsform für Steuern, Einführung einer Schiffsteuer auf dem Verordnungsweg Steuern, welche vom Steuerpflichtigen gegenleistungslos eine Leistung einverlangen, müssen in einem formellen, referendumsfähigen Gesetz verankert sein. Neue kantonale Steuern können nicht mittels Verordnungen des Regierungsrates eingeführt werden.


Grundlagen

167

3. V erfassungsmässigkeit von Steuern, doppelt so hohe Schiffsteuer für Schiffshalter, die ihren Wohnsitz ausser­halb des Kantons haben, wie für Kantonseinwoh­ner Falls es keine sachlichen Gründe gibt, verstösst eine solche Steuer gegen den Grundsatz von BV 8 der Rechtsgleichheit und des Willkürverbotes. Vgl. zur Aufgabe BGE 101 Ia 182. ualifizierung und Verfassungsmässigkeit von Steuern, Strassen4. Q reinigungsbeiträge von Grundeigentümern Zwecksteuer, Verstoss gegen Rechtsgleichheit, da Strassen nicht nur von den Grundeigentümern verunreinigt werden (StR 1999, 214). 5. V erfassungsmässigkeit von Steuern, Vermögenssteuer auf Edelmetallen ohne Ertrag Frage, ob eine solche Steuer gegen den Grundsatz der Eigentumsgarantie gemäss BV 26 verstösst. Die Eigentumsgarantie wird vom Bundesgericht im Bereich der Steuern als verfassungsmässige Schranke anerkannt, nicht hingegen, wenn freiwillig auf Ertrag verzichtet wird. In diesem Fall wird ein entsprechend höherer Ertrag in Zukunft unterstellt. Vgl. BGE 112 Ia 124; BGE 106 Ia 342 = ASA 51, 552; BGE 105 Ia 134; StE 1997 A 22 Nr. 2 (SZ); ASA 56, 439. 6. Weitere verfassungsmässige Schranken der Besteuerung • Wirtschaftsfreiheit: BV 27 • Glaubens- und Gewissensfreiheit: BV 15 • Grundsätze der Allgemeinheit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung sowie Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit: BV 127 Abs. 2 • Interkantonales Doppelbesteuerungsverbot: BV 127 Abs. 3 • Verbot von Steuerabkommen: BV 129 7. K ompetenz der Kantone im Bereich der Steuern, Aufhebung der Vermögenssteuer • Nach BV 3 können die Kantone aufgrund ihrer Souveränität Steuern erheben, die nicht durch die Bundesverfassung allein dem Bund vorbehalten sind. Vgl. Aufgabe 1


168

Grundlagen

• Die Kompetenz der Kantone wird auch durch das Steuerharmonisierungsgesetz eingeschränkt, indem die Kantone nach StHG 2 verpflichtet sind, von den natürlichen Personen eine Vermögenssteuer zu erheben. Die Aufhebung der Vermögenssteuer würde gegen das Steuerharmonisierungsgesetz verstossen und wäre unzulässig. Es würde StHG 72 zur Anwendung gelangen.

Das Steuerrechtsverhältnis 1. Begriff und Elemente des Steuerrechtsverhältnisses • Begriff: Als Steuerrechtsverhältnis gilt ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen einem Gemeinwesen als Steuerhoheitsträger und einer Person als Steuerpflichtiger, welches Voraussetzung ist, damit diese zu einer Steuerleistung herangezogen werden kann. • Elemente Steuerhoheit Steuersubjekt Steuerobjekt Steuerberechnungsgrundlage Steuermass

Stadt Chur Grundeigentümer Liegenschaft Verkehrswert der Liegenschaft 1 Promille

• Form für die Erhebung von Steuern Formelles Gesetz


Turn static files into dynamic content formats.

Create a flipbook
Issuu converts static files into: digital portfolios, online yearbooks, online catalogs, digital photo albums and more. Sign up and create your flipbook.