Vorwort
5
Inhaltsverzeichnis
7
1
Allgemeine Bestimmungen
15
1.1 1.1.1 1.1.2 1.1.3 1.2 1.3
Vorinformationen Entwicklung der MWSt Steuersätze (Fakturierungssätze / Abrechnungssätze) Voraussetzung für die Abrechnung der MWSt Begriffe Systematik
15 15 16 17 18 24
2
Steuersubjekt
27
2.1 2.2 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.3 2.3.4
27 29 31 31 34 38
2.9
Steuersubjekt Inlandleistungen Verzicht auf die Befreiung der Steuerpflicht Sonderregelungen bei der Steuerpflicht Gemeinwesen Gruppenbesteuerung Rechtsformändernde Umwandlung nach FusG Steuerpflicht bei der Erstellung von Liegenschaften und bei Liegenschaften einer Einzelfirma Beginn und Ende der Steuerpflicht Beginn der Steuerpflicht Ende der Steuerpflicht Mithaftung und Steuernachfolge Mithaftung Steuernachfolge Steuersubjekt Bezugsteuer Steuersubjekt Einfuhrsteuer Abgrenzung Steuersubjekt Bezugsteuer / Einfuhrsteuer bei Lieferungen Fragen
3
Steuerobjekt
63
3.1 3.2 3.3 3.4
63 64 65
3.5 3.5.1 3.5.2 3.5.3 3.5.4 3.6
Mittelflüsse (Nicht-Entgelt) Steuerbare Leistungen und Sonderfälle Von der Steuer ausgenommene Leistungen Option für die Versteuerung der von der Steuer ausgenommenen Leistungen Von der Steuer befreite Leistungen Lieferungen ins Ausland (Exportlieferungen) Dienstleistungen im Ausland (Auslandleistungen) Lieferungen im Ausland (Auslandleistungen) Besonderheiten Fragen
4
Berechnung und Überwälzung der Steuer
90
4.1 4.2 4.3 4.4
Bemessungsgrundlage Steuersätze Rechnungsstellung und Steuerausweis Fragen
2.4 2.4.1 2.4.2 2.5 2.5.1 2.5.2 2.6 2.7 2.8
39 47 47 50 53 53 53 54 57 58 61
70 76 78 79 79 80 88
90 101 105 123
8
Inhaltsverzeichnis
5.1 5.1.1 5.1.2
125 125
5.4.4 5.5
Grundsatz effektiver / fiktiver Vorsteuerabzug effektiver Vorsteuerabzug fiktiver Vorsteuerabzug (Bezug von Urprodukten, Bezug von gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenständen) Vorsteuerabzug bei steuerpflichtigen Muttergesellschaften/Holdinggesellschaften Zusammenfassung Nachträglicher Vorsteuerabzug (Einlageentsteuerung) infolge Nutzungsänderungen Nachträgliche Vorsteuerabzugskorrektur (Eigenverbrauch) infolge Nutzungsänderungen Ausschluss des Anspruchs auf Vorsteuerabzug Vorsteuerabzugskßrzung / -korrektur Vorsteuerabzugskßrzung / -korrektur bei Erhalt von Mittelflßssen nach Art.18 Abs. 2 MWStG Vorsteuerabzugskorrektur bei gemischter Verwendung Spezialfälle Vorsteuerkorrekturen (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Entnahme von Gegenständen / Eigenverbrauch Privatanteil Fahrzeug / Eigenverbrauch Eigenleistungen bei der Erstellung von Bauwerken zwecks Verkauf / Vermietung ohne Option oder zwecks Nutzung fßr nicht zum Vorsteuerabzug berechtigte Tätigkeiten / Eigenverbrauch Nutzungsänderungen (Eigenverbrauch / Einlageentsteuerung) Fragen
6.1 6.2 6.3 6.4 6.5 6.6 6.6.1 6.6.2 6.6.3 6.7 6.8 6.9 6.9.1 6.9.2 6.9.3 6.10 6.10.1 6.10.2 6.10.3 6.11 6.12
Geschäftsperiode / -abschluss Steuerperiode Abrechnungsperiode Finalisierungsperiode Abrechnungsformulare Abrechnungsmethoden effektive Abrechnungsmethode Abrechnung nach Saldosteuersätzen Abrechnung nach Pauschalsteuersätzen Meldeverfahren Abrechnungsarten Entstehung der Steuerforderung Umsatzsteuern und Vorsteuern Bezugsteuer Einfuhrsteuer Verjährungsfristen / Rechtskraft der Steuerforderung Verjährungsfristen Rechtskraft der Steuerforderung Fristen fßr die Geschäftsperiode 01.01. – 31.12.2012 Beispiel Erstellen der Abrechnung Q04/2012 Fragen
170 170 170 170 170 173 173 173 180 181 189 191 191 191 192 192 192 194 195 196 206
5.1.3 5.1.4 5.1.5 5.1.6 5.2 5.3 5.3.1 5.3.2 5.4 5.4.1 5.4.2 5.4.3
126 132 135 138 140 142 142 142 144 153 153 155
156 159 169
Inhaltsverzeichnis
9
%$ "# $ ! $ $ !"# $ !
7.1 7.2 7.2.1 7.2.2 7.2.3 7.2.4 7.2.5 7.2.6 7.3
Bezugsteuer Einfuhrsteuer Steuerobjekt Bemessungsgrundlage Entstehung der Einfuhrsteuerschuld Unterstellungserklärung beim Einfuhrreihengeschäft Rßckerstattung wegen Wiederausfuhr Verlagerung der Steuerentrichtung Fragen
207 207 207 207 209 210 215 215 220
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8.1 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.2 8.3 8.4 8.5 8.6 8.7 8.8 8.9 8.10 8.11 8.12 8.13 8.14 8.15
Allgemeine Verfahrensbestimmungen BehÜrde fßr die Erhebung und den Einzug Steuervertretung Auskunftspflicht und Auskunftsrecht An- und Abmeldung als steuerpflichtige Person Buchfßhrung und Aufbewahrung Einreichung der Abrechnung Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Finalisierung) MWSt-Checkliste fßr den Geschäftsabschluss Kontrolle Ermessenseinschätzung Vereinfachungen Verfßgungs- und Rechtsmittelverfahren Entrichtung der Steuer / Verzugszins Steuererlass Sicherstellung LÜschung im Handelsregister Fragen
221 221 221 221 221 222 224 224 240 250 251 251 251 252 253 254 254 255
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9.1 9.2 9.3 9.4 9.5 9.6 9.7
Steuerhinterziehung Qualifizierte Steuerhinterziehung Steuerhehlerei Widerhandlung im Geschäftsbetrieb Verletzung von Verfahrenspflichten Selbstanzeige Fragen
256 257 257 257 257 258 258
& ! " "# $ ' #
10.1 10.2 10.3
Ăœbergangsbestimmungen WahlmĂśglichkeiten Ă„nderung der Steuersätze
259 260 260
10
Inhaltsverzeichnis
11
Anhang
261
11.1 11.2 11.3 11.4
LĂśsungen zu den Fragen Bundesgesetz Ăźber die Mehrwertsteuer (MWStG) Mehrwertsteuerverordnung (MWStV) Sachverzeichnis
261 267 323 383
Abkürzungsverzeichnis Abs. abzgl. AG Art. aSB BG BGE Bst. BV bzw. DBG dgl. d.h. DS EESt EFD Eidg. EIDI-V
Absatz abzüglich Aktiengesellschaft Artikel alte Spezialbroschüre (bis 31.12.2009) Bruttogewinn Bundesgerichtsentscheid Buchstabe Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft beziehungsweise Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer dergleichen das heisst Dienststelle eines Gemeinwesens Einlageentsteuerung Eidgenössisches Finanzdepartement Eidgenössische Verordnung über elektronisch übermittelte Daten und Informationen EP Einstandspreis ESTV Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV HA MWST Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer EV Eigenverbrauch evtl. eventuell exkl. exklusive EZV Eidgenössische Zollverwaltung EZV Publ. Publikationen der Eidg. Zollverwaltung ff. und folgende FL Fürstentum Liechtenstein Form. Formular Fr. Schweizer Franken FusG Fusionsgesetz GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GVA Gebäudeversicherungsanstalt idR in der Regel inkl. inklusive KAG Kollektivanlagengesetz KG Kollektivgesellschaft (Personengesellschaft) Kto. Konto LA Lohnausweis lit. Litera LMG Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände MBI MWSt-Branchen-Info (Informationsbroschüren der ESTV) MI MWSt-Info (Informationsbroschüren der ESTV) Mio. Million MPI MWSt-Praxis-Info (Informationsbroschüren der ESTV) MWSt Mehrwertsteuer MWStG Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer MWStV Verordnung zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer Nr. Nummer OR Schweizerisches Obligationenrecht OZD Oberzolldirektion
11
12 PBV Pers.ges. p. J. p. Mt. Reg.-Nr. resp. sep. sog. Stpfl. STWE u.a. u.Ä. USG USt usw. u.U. vgl. VOSt VOStA VP VStrR VwVG ZAZ z.B. ZG ZGB Ziff. zL z.Zt.
Abkürzungsverzeichnis Preisbekanntgabeverordnung Personengesellschaft pro Jahr pro Monat Registernummer der Mehrwertsteuer respektive separat sogenannt steuerpflichtige Personen Stockwerkeigentum unter anderem und Ähnliches Umweltschutzgesetz Umsatzsteuer und so weiter unter Umständen vergleiche Vorsteuer Vorsteuerabzug Verkaufspreis Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren zentralisiertes Abrechnungsverfahren der Zollverwaltung zum Beispiel Zollgesetz Schweizerisches Zivilgesetzbuch Ziffer zulasten zurzeit
Publikationen ESTV
13
14
Publikationen ESTV
1 Allgemeines
15
1.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
1.1
VORINFORMATIONEN
1.1.1 Entwicklung der MWSt Nachfolgend sind die wichtigsten gesetzlichen Schritte aufgeführt: 1995
Einführung Mehrwertsteuer Inkrafttreten der Verordnung über die Mehrwertsteuer (MWStV) vom 22.6.1994
1996
Inkraftsetzung eines Sondersatzes von 3% für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen (Übernachtung mit Frühstück) befristet bis 31.12.2001
1999
Erhöhung der Steuersätze Normalsatz Sondersatz Reduzierter Satz
von 6,5% auf 7,5% von 3,0% auf 3,5% von 2,0% auf 2,3%
Der Sondersatz wird bis 31.12.2003 verlängert. 2001
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWStG) vom 2.9.1999 (befristet bis 31.12.2006) Erhöhung der Steuersätze Normalsatz Sondersatz Reduzierter Satz
von 7,5% auf 7,6% von 3,5% auf 3,6% von 2,3% auf 2,4%
2003
Der Sondersatz wird bis 31.12.2006 verlängert.
2004
Verlängerung des MWStG bis 31.12.2020
2005
Der Sondersatz wird bis 31.12.2010 verlängert.
2010
Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer (MWStG) vom 12.6.2009 Der Sondersatz wird bis 31.12.2013 verlängert.
2011
Erhöhung der Steuersätze Normalsatz Sondersatz Reduzierter Satz
von 7,6% auf 8,0% von 3,6% auf 3,8% von 2,4% auf 2,5%
16
1 Allgemeines
1.1.2 Steuersätze (Fakturierungssätze / Abrechnungssätze) Aus der nachfolgenden Tabelle 1 ist ersichtlich, wie sich die Steuersätze (Fakturie1 rungssätze ) in der Vergangenheit entwickelt haben. Die entsprechenden Leistungen können dem Art. 25 MWStG entnommen werden. Tabelle 1 2
Zeitpunkt ab
Nullsatz
Reduz. Satz
01.01.1995
0,0%
2,0%
01.10.1996
0,0%
2,0%
3,0%
6,5%
01.01.1999
0,0%
2,3%
3,5%
7,5%
01.01.2001
0,0%
2,4%
3,6%
7,6%
01.01.2011
0,0%
2,5%
3,8%
8,0%
Sondersatz
Normalsatz
................ ........
6,5%
Aus der nachfolgenden Tabelle 2 ist ersichtlich, wie sich die Abrechnungssätze (Saldosteuersätze / Pauschalsteuersätze) in der Vergangenheit entwickelt haben. Weitere Einzelheiten können der Verordnung zu den Saldosteuersätzen entnommen werden. Tabelle 2
1 2
ab 01.01.1995
ab 01.01.1999
ab 01.01.2001
ab 01.01.2010
ab 01.01.2011
0,1% 0,5% 1,0%
0,1% 0,6% 1,2%
0,1% 0,6% 1,2%
0,1% 0,6% 1,2% 2,0%
0,1% 0,6% 1,3% 2,1%
2,0%
2,3%
2,3%
3,0%
3,4%
3,5%
2,8% 3,5% 4,2%
2,9% 3,7% 4,4%
4,0%
4,6%
4,6% 5,0%
5,2%
4,5%
5,1%
5,2% 5,8%
6,1%
5,2%
5,9%
6,0% 6,4%
6,7%
..... ............
bei effektiver Abrechnungsmethode entsprechen sie auch den Abrechnungssätzen von der Steuer ausgenommene Leistungen (Art. 21 MWStG), von der Steuer befreite Leistungen (Art. 23 MWStG)
1 Allgemeines
17
1.1.3 Voraussetzung für die Abrechnung der MWSt Wer steuerpflichtig ist ... ... der hat die auf seinen eigenen Umsätzen geschuldete Steuer zu berechnen. Er überwälzt sie aber auf seine Abnehmer. Dem Bund bezahlt er den Steuerbetrag, der sich nach Abzug der Vorsteuern ergibt (Selbstveranlagungssteuer).
Wer nicht steuerpflichtig ist ... ... der hat seine eigenen Umsätze nicht zu versteuern. Dafür bleibt ihm die Vorsteuer haften.
Vier Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit die Mehrwertsteuer geschuldet ist:
STEUERSUBJEKT
kein Steuerbefreiungstatbestand oder Export
!
steuerbare Leistungen
STEUEROBJEKT
UMSATZART
steuerpflichtige Person
Ort der Leistungserbringung im Inland
TERRITORIALITÄT
Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland (Art. 1 Abs. 1 MWStG). Art. 29 Abs. 1 MWStG vorbehalten.
18
1.2
1 Allgemeines
BEGRIFFE
Art. 3, 7 und 8
Inland Das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Art. 3 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
Zollinland
Büsingen
Fürstentum Liechtenstein Samnaun
Campione d’Italia
Als Inland gelten das Gebiet der Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein (erhebt die Steuern selbst), die deutsche Enklave Büsingen, die italienische Enklave Campione, die Talschaft Samnaun und Sampuoir (Gemeinden Samnaun und Tschlin / nur für Dienstleistungen (Art. 4 MWStG)).
Gegenstand Bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches beweglich:
Gegenstand eines Fahrniskaufes oder Energielieferung
unbeweglich: Liegenschaften, Gebäude und Teile davon (als gleichwertig zu betrachten sind auch die Begriffe Immobilien, Bauwerke, Grundstücke)
Leistung Die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt. In der Verwaltungspraxis sollte keine Unterscheidung zwischen «verbrauchsfähigem» und «gebrauchsfähigem» Wert vorgenommen werden.
1 Allgemeines
19
Lieferung Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen. Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist. Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung.
Dienstleistung Jede Leistung, die keine Lieferung ist. Eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn: immaterielle Werte und Recht überlassen werden; eine Handlung unterlassen oder eine Handlung bzw. ein Zustand geduldet wird.
Entgelt Vermögenswert, den der Empfänger oder an seiner Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet.
Hoheitliche Tätigkeit Tätigkeit eines Gemeinwesens, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn dafür Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden.
Eng verbundene Personen Die Inhaber von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahe stehende Personen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die 3 Schwellenwerte gemäss Art. 69 DBG überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt.
Spende Freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne. Eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders verwendet wird. Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern 3
mindestens 10% am Grund- oder Stammkapital oder mindestens 10% am Gewinn und an den Reserven oder Beteiligungsrechten im Verkehrswert von mindestens Fr. 1 Mio. (MI 01 «MWSt in Kürze und Übergangsinfo», Teil II Ziff. 2.3)
20
1 Allgemeines
an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen werden den Spenden gleichgestellt. Bekanntmachungsleistungen, welche von oder an gemeinnützige Organisationen erbracht werden, sind von der Steuer ausgenommen nach Art. 21 Abs. 2 Ziff. 27 MWStG. Als Bekanntmachungsleistungen gelten Leistungen, welche den Namen bzw. die Firma, die Tätigkeit oder auch die Leistungen von gemeinnützigen Organisationen oder von Dritten bekannt machen sollen, sofern es sich dabei nicht um eine Spende im Sinne von Art. 3 Bst. i MWStG handelt (MI 05 «Subventionen und Spenden», Ziff. 2.3.2).
Gemeinnützige Organisation Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Art. 56 Bst. g DBG für die direkte Bundessteuer gelten. Die ESTV stützt sich dabei auf die Bestätigung der kantonalen Steuerverwaltung, wonach die Einrichtung über eine Steuerbefreiung bei der direkten Bundessteuer verfügt (MI 05 «Subventionen und Spenden», Ziff. 2.3.2).
Rechnung Jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Nachfolgend sind weitere wichtige Begriffe erläutert: Steuerperiode Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr. Das Geschäftsjahr kann erst zu einem späteren Zeitpunkt als Steuerperiode herangezogen werden (Art. 34 und Art. 116 MWStG), voraussichtlich ab 1.1.2014.
Ort der Lieferung Als Ort einer Lieferung gilt der Ort, an dem sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Befähigung, über ihn wirtschaftlich zu verfügen, der Ablieferung oder der Überlassung zum Gebrauch oder zur Nutzung befindet, die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes zum Abnehmer oder in dessen Auftrag zu einer Drittperson beginnt. Als Ort der Lieferung von Elektrizität und Erdgas in Leitungen gilt der Ort, an dem der Empfänger der Lieferung den Sitz der wirtschaftlichen Tätigkeit oder eine Betriebsstätte hat, für welche die Lieferung erbracht wird, oder in Ermangelung eines solchen Sitzes oder einer solchen Betriebsstätte der Wohnort oder der Ort, von dem aus er tätig wird (Art. 7 MWStG).
1 Allgemeines
21
Ort der Dienstleistung Der Art. 8 MWStG bestimmt den Ort der erbrachten Dienstleistungen (MI 06 «Ort der Leistungserbringung», Teil III Ziff. 1 und 2): Dienstleistungen
Ort des Leistungserbringers (Art. 8 Abs. 2 Bst. a + b MWStG)
Dienstleistungen, die typischerweise unmittelbar gegenüber physisch anwesenden natürlichen Personen erbracht werden, auch wenn sie ausnahmsweise aus der Ferne erbracht werden (Heilbehandlungen, Therapien, Pflegeleistungen, Körperpflege, Ehe-, Familienund Lebensberatung, Sozialleistungen und Sozialhilfeleistungen sowie Kinder- und Jugendbetreuung) Dienstleistungen von Reisebüros und Organisatoren von Veranstaltungen
Ort der Tätigkeit (Art. 8 Abs. 2 Bst. c e MWStG)
Dienstleistungen auf dem Gebiet der Kultur, der Künste, des Sports, der Wissenschaft, des Unterrichts, der Unterhaltung oder ähnlichen Leistungen Gastgewerbliche Leistungen Personenbeförderungsleistungen
Ort der gelegenen Sache (Art. 8 Abs. 2 Bst. f MWStG)
Dienstleistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück (Vermittlung, Verwaltung, Begutachtung und Schätzung des Grundstückes, Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb oder der Bestellung von dinglichen Rechten am Grundstück, Architektur-, Ingenieur- und Bauaufsichtsleistungen, Überwachung von Grundstücken und Gebäuden sowie Beherbergungsleistungen)
Bestimmungsort (Art. 8 Abs. 2 Bst. g MWStG)
Dienstleistungen im Bereich der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der humanitären Hilfe
Ort des Leistungsempfängers (Art. 8 Abs. 1 MWStG) (Auffangartikel)
Immaterielle Rechte, Werbeleistungen, Leistungen von Beratern, Treuhändern, Anwälten usw., Datenverarbeitung, Personalverleih, Warenbeförderungsleistungen, Entsorgungsleistungen usw.
Um Wettbewerbsverzerrungen durch Doppelbesteuerungen oder Nichtbesteuerungen bei grenzüberschreitenden Leistungen zu vermeiden, kann der Bundesrat ge-
22
1 Allgemeines
mäss Art. 9 MWStG die Abgrenzung zwischen Lieferungen und Dienstleistungen abweichend von Art. 3 MWStG regeln sowie den Ort der Leistungserbringung abweichend von den Art. 7 und 8 MWStG bestimmen. Eine Beförderungsleistung liegt gemäss Art. 6 MWStV auch vor, wenn ein Beförderungsmittel mit Bedienungspersonal zu Beförderungszwecken zur Verfügung gestellt wird.
Ein wichtiger Begriff wurde im Art. 3 MWStG nicht behandelt. Es handelt sich um den Begriff «Unternehmen». Unternehmen Gemäss Art. 10 Abs. 1 MWStG betreibt ein Unternehmen, wer eine auf die nachhaltige Erzielung von Einnahmen aus Leistungen ausgerichtete berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt und unter eigenem Namen nach aussen auftritt. Was für Leistungen darunterfallen, ist nirgends geregelt. Aus den Gesetzesartikeln können jedoch folgende Leistungen der unternehmerischen Tätigkeit zugeordnet werden: steuerbare Leistungen (zum Vorsteuerabzug berechtigt) steuerbefreite Leistungen (zum Vorsteuerabzug berechtigt) von der Steuer ausgenommene Leistungen (nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt). Wenn ein Unternehmen nur von der Steuer ausgenommene Leistungen (ohne Option) erbringt, ist es nach Art. 10 MWStG auch unternehmerisch tätig. Ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht ist jedoch aufgrund der Verwaltungspraxis der ESTV nicht möglich (MI 02 «Steuerpflicht», Teil A Ziff. 3, Nachtrag (Entwurf)). Der Hinweis in Art. 1 Abs. 1 MWStG (die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland) steht im Widerspruch zum Art. 29 Abs. 1 MWStG, d.h. das MWStG kennt auch die Besteuerung der unternehmerischen Investitionen/Aufwendungen bei Leistungen, die von der Steuer ausgenommen sind und nicht optiert wurden (unecht befreite Leistungen). Keine Einnahmen aus unternehmerischen Leistungen sind «Nicht»-Entgelte (Mittellflüsse nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a-i, k MWStG, Einnahmen aus Durchlaufposten, Einnahmen aus Verkauf eines Bodens (MBI 17 «Liegenschaftsverwaltung / Vermietung und Verkauf von Immobilien», Ziff. 1.3); Einnahmen aus unselbstständiger Tätigkeit (Art. 18 Abs. 2 Bst. j MWStG), hoheitliche Tätigkeiten (Art. 18 Abs. 2 Bst. l MWStG), Leistungen ohne resp. mit geringen Einnahmen (wenn Aufwendungen nicht mind. zu 25% durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt werden (MI 02 «Steuerpflicht», Teil A Ziff. 1.1 und Ziff. 5, Nachtrag (Entwurf))), private Zwecke. Die ESTV wird die MI 02 «Steuerpflicht» mit Detailangaben zum Begriff «Unternehmen» ergänzen.
3
2
gemischte Verwendung Art. 30 MWStG
keine Vorsteuerkürzung
kein Vorsteuerabzug evtl. Eigenverbrauch (Vorsteuerkorrektur) Art. 29 Abs. 1 MWStG
Von der Steuer ausgenommene Leistungen im Ausland, die im Inland nicht optiert werden könn1 ten
Von der Steuer ausgenommene 1 Leistungen im Inland (ohne Option)
kein Vorsteuerabzug evtl. Eigenverbrauch (Vorsteuerkorrektur) keine Vorsteuerkürzung
unselbstständige Einnahmen (Bst. j) hoheitliche Tätigkeiten (Bst. l) 3 Leistungen ohne / geringe Einnahmen private Zwecke
Nicht unternehmerischer Bereich
Einnahmen div. (z.B. Verkauf eines Bodens usw.) / Durchlaufposten
Subventionen und öffentliche Beiträge (Bst. a – c)
Übrige (Bst. d – i, k) (Spenden, Schadenersatz usw.)
Mittelflüsse nach Art. 18 Abs. 2 MWStG
«Nicht»-Entgelt
Einnahmen (kein Entgelt)
wenn nur von der Steuer ausgenommene Leistungen erzielt werden, ist ein Verzicht auf die Befreiung von der Steuerpflicht nicht möglich (MI 02 «Steuerpflicht», Ziff. 3, Nachtrag (Entwurf)) sofern die Einnahmen für zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Leistungen verwendet werden wenn Aufwendungen nicht mind. zu 25% durch Einnahmen aus Leistungen gedeckt werden (MI 02 «Steuerpflicht», Ziff. 1.1 und Ziff. 5, Nachtrag (Entwurf))
Vorsteuerkürzung Art. 33 Abs. 2 MWStG
Vorsteuerabzug Art. 28 MWStG (auch auf Aufwendungen für 2 Mittelflüsse Bst. d – i, k
Leistungen im Ausland (auch von der Steuer ausgenommene, sofern optierbar)
Steuerbefreite Leistungen
Steuerbare Leistungen (inkl. optierte von der Steuer ausgenommene)
Einnahmen (Entgelt) von unternehmerischen Leistungen
vorsteuerabzugsneutrale Einnahmen
Ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (Bereich), wenn ausschliesslich mit «Nicht»Entgelten finanziert wird
1
Anwendungsbereich der MWSt (innerhalb der unternehmerischen Tätigkeit (Bereich))
Gesamtüberblick: Innerhalb / ausserhalb des unternehmerischen Bereichs
1 Allgemeines 23
Ausserhalb des Anwendungsbereichs der MWSt (ausserhalb der unternehmerischen Tätigkeit (Bereich))
24
1.3
1 Allgemeines
SYSTEMATIK
Grafik 1 Einkauf Betriebsmittel (inkl. 8,0% MWSt) Vorsteuerabzug möglich!
Warenwert (exkl. MWSt)
MWSt %
Fr.
ZOLLVERWALTUNG
Einfuhren Rohstoffe
100.– Umsatzsteuer
8,0
8.00
VP 150.– Umsatzsteuer EP 100.– Vorsteuer BG 50.–
8,0 8,0
12.00 8.00 4.00
VP 230.– Umsatzsteuer EP 150.– Vorsteuer BG 80.–
8,0 8,0
18.40 12.00 6.40
VP 340.– Umsatzsteuer EP 230.– Vorsteuer BG 110.–
8,0 8,0
27.20 18.40 8.80
HERSTELLUNG Gewebe
Lieferung Gewebe
HERSTELLER Kleider
Lieferung Kleider
HÄNDLER Kleider
Verkauf
Kleider
KONSUMENTEN private Endverbraucher
Nach der Einfuhr wird bei jeder Wirtschaftsstufe nur der Mehrwert mit der Umsatzsteuer belastet.
Total MWSt abzüglich Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
27.20
1 Allgemeines
25
Grafik 2 Die nachfolgende Grafik zeigt die Abrechnung der MWSt bei einer steuerpflichtigen Person im Inland auf. Einkauf Handelsware Warenwert MWSt 8,0% Total
Verkauf Handelsware Warenwert MWSt 8,0% Total
Fr. 1 000.– Fr. 80.– Fr. 1 080.–
Fr. 2 000.– Fr. 160.– Fr. 2 160.–
(Ziff. 200, Ziff. 301)
steuerpflichtige Person
Einkauf Betriebsmittel Warenwert MWSt 8,0% Total
Fr. 500.– Fr. 40.– Fr. 540.–
UMSATZSTEUER
VORSTEUER (effektiv und fiktiv) Kürzungen und Korrekturen (Eigenverbrauchssteuer / Einlageentsteuerung)
Umsatzsteuer (Ziff. 399)
160.– 4
Vorsteuer auf Material (Ziff. 400) Vorsteuer auf Investitionen (Ziff. 405) Einlageentsteuerung (Ziff. 410) Vorsteuerkorrekturen, Eigenverbrauch (Ziff. 415) Vorsteuerkürzungen (Ziff. 420) Abzurechnende MWSt (Ziff. 500)
Quartalsweise Abrechnung (Seite 171) Halbjährliche Abrechnung (Seite 172) Monatliche Abrechnung
4
- 80.– - 40.– - 0.– + 0.– + 0.– 40.–
(Normale Abrechnungsweise) (Saldosteuersatzmethode) (Antrag an die ESTV bei laufendem Vorsteuerüberhang)
effektive und fiktive Vorsteuern
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