Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz

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Kommentar BE STG Bd 1 - Rücken 77mm.qxp_Layout 1 01.05.14 08:21 Seite 1

Der Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz gibt einen Überblick über die Praxis der Steuerverwaltung und der Justizbehörden des Kantons Bern. Die geltende Steuerpraxis wird mit Hinweisen auf die Gesetzesrevisionen der vergangenen Jahre für den Praktiker umfassend dargestellt und eingehend erläutert. Der Aufbau der Kommentierung ist übersichtlich und wird bei jedem Gesetzesartikel durch ein Inhaltsverzeichnis erschlossen. Ein umfangreiches Sachregister ermöglicht es, zu allen wichtigen Fragen die wesentlichen Erläuterungen und Gesetzesartikel rasch aufzufinden. Damit stellt der PraxisKommentar ein aktuelles Standardwerk zum Berner Steuergesetz dar. Im vorliegenden, überarbeiteten Band 1 setzte sich das Autorenteam vertieft mit der angewendeten Praxis zum allgemeinen Teil des Steuergesetzes (Artikel 1 bis 125) auseinander, integrierte die seit 2001 ergangenen Steuergesetzrevisionen bis 2014, aktualisierte die zitierten Steuerjustizentscheide und berücksichtigte die bisher erschienenen Kommentierungen zum DBG, StHG und zu anderen kantonalen Steuergesetzen.

Herausgeber:

Christoph Leuch Peter Kästli Markus Langenegger

PraxisKommentar zum Berner Steuergesetz Band 1 Artikel 1 bis 125

Herausgeber:

Christoph Leuch Peter Kästli Markus Langenegger

PraxisKommentar zum Berner Steuergesetz Band 1 Artikel 1 bis 125

ISBN 978-3-85621-225-4


Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz Band 1 Artikel 1 – 125



Alle Rechte vorbehalten Š 2014 by Cosmos Verlag AG, 3074 Muri-Bern Umschlag: Atelier Otto Kunz, 3012 Bern Satz und Druck: Schlaefli & Maurer AG, 3661 Uetendorf Einband: Schumacher AG, 3185 Schmitten ISBN: 978-3-85621-225-4 www.cosmosverlag.ch www.cosmosbusiness.ch


Vorwort

V

Vorwort Das Berner Steuergesetz wird durch eine reichhaltige Justiz- und Verwaltungspraxis der Berner Behörden ausgelegt und ergänzt. Der vorliegende Praxiskommentar soll diese Praxis wiedergeben und damit dem Rechtsanwendenden zugänglich machen. Das Augenmerk der Autoren richtete sich dabei auf die kurze und klare Beantwortung von Fragestellungen, die in der Beratung und Rechtsprechung im Kanton Bern, aber auch in anderen Kantonen, häufig auftreten. Der vorliegende Praxiskommentar soll dem Rechtsanwendenden damit als Hilfsmittel bei der täglichen Arbeit dienen. Der Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz setzt die Tradition des legendären «Handkommentars Gruber» fort, der vor über 25 Jahren in seiner letzten Auflage erschienen ist. Der vorliegende überarbeitete erste Band (Art. 1–125 StG) ersetzt die Erstausgabe von 2006 von Christoph Leuch und Peter Kästli. Neu konnten ­Markus Langenegger als Herausgeber und Autor sowie Toni Amonn, Annik Bärtschi, Fritz ­Burgunder, Martin Huber, Michel Iff, Raphaëla Nanzer, Regina Schlup Guignard, ­Daniel Strahm, Hannes Teuscher und Hans-Peter Witschi als Autoren gewonnen werden. Der Praxiskommentar gibt die persönliche Meinung der Autoren wieder und vermag deshalb niemanden zu binden. Es ist den Autoren auch bewusst, dass eine solche Arbeit nie ohne Ungenauigkeiten und Unvollständigkeiten vorgelegt werden kann. Deshalb sind sie allen Leserinnen und Lesern für Kritik, Hinweise auf Fehler und Rückmeldungen jeglicher Art sehr dankbar und laden sie in diesem Sinn zu einem Dialog ein. Eine Vielzahl von Personen hat das Vorhaben, den ersten Band des Praxiskommentars zu überarbeiten, auf ganz persönliche Art unterstützt und gefördert. Ihnen sei an dieser Stelle ganz herzlich gedankt. Ein besonderer Dank für kritische Durchsicht, praxisbezogene Anregungen und wertvolle Ergänzungen geht an Mathias ­Brüse­haber, Marc Enz, Manfred Flösser, Bruno Knüsel, Frank Lobsiger, Sirgit Meier, André Schmied, Madeleine Schneeberger, Hans Ulrich Wegmüller und Philip ­Wermuth von der Kantonalen Steuerverwaltung sowie Valbona Stifani von der Steuerverwaltung der Stadt Bern. Aufrichtiger Dank geht weiter an Christine ­Aeschbacher von der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Grosser Dank gebührt schliesslich Reto Aeberli und seinen Mitarbeitenden vom Cosmos Verlag, die das Erscheinen des Praxiskommentars durch ihre grosse Arbeit im Zusammenhang mit der Redaktion sowie der Verlegung erst ermöglichten. Bern/Muri, im März 2014

Christoph Leuch Peter Kästli Markus Langenegger


Herausgeber

VI Christoph Leuch

Fürsprecher, dipl. Steuerexperte, ist seit 1996 als Steuerberater tätig und befasst sich im Rahmen seiner täglichen Arbeit intensiv mit dem Berner Steuergesetz und seiner Anwendung in der Praxis. Als Praktiker ist er ein ausgewiesener Kenner des Berner Steuerrechts aus der Perspektive des Steuerpflichtigen. Art. 19–41, 75–125

Peter Kästli

Fürsprecher und Notar, Immobilienbewerter DAS FH, ist seit 1993 Präsident der Steuerrekurskommission des Kantons Bern und in dieser Funktion ein profunder Kenner der bernischen Steuerpraxis. Art. 1–18, 42–74

Markus Langenegger

Fürsprecher, leitete 1984 bis 1999 die Abteilung Grundstückgewinnsteuer und bis 2004 die Abteilung Finanzen und Bezug der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Als Geschäftsbereichsleiter gehörten bis 2009 die Fachkoordination des Bezugs und die Grundstückgewinnsteuer weiterhin zu seinem Verantwortungsbereich. Seit 2010 leitet er die zentralen Veranlagungsbereiche, zu denen unter anderem die Quellensteuer gehört. Er ist damit erfahrener Praxisanwender und hat auch das Gesetzgebungsverfahren in seinen Fachbereichen eng begleitet. Artikel 112–125


Autoren

VII Toni Amonn

Dr. iur., Rechtsanwalt, war nach dem Studium der Rechtswissenschaften 5 Jahre Assistent am Institut für Steuerrecht der Universität Bern und arbeitete anschliessend 2 Jahre beim International Bureau of Fiscal Documentation (IBFD) in Amsterdam. Er ist seit 1999 als praktizierender Steueranwalt in Bern tätig. Seit 2004 ist er Lehrbeauftragter für Bernisches Steuerrecht an der Universität Bern und Mitglied der Prüfungskommissionen für Anwälte und Notare des Kantons Bern. Artikel 19, 20, 20a–20d, 24–29

Annik Bärtschi

lic. iur., LL.M., Notarin, nach einem Einstiegsjahr in der Steuerberatung bei einer grossen Beratungsgesell­ schaft und dem Nachdiplomstudium im Ausland erwarb Annik Bärtschi 2006 das Notariatspatent. Von 2006 bis 2012 arbeitete sie als Gerichtsschreiberin bei der Steuer­ rekurskommission des Kantons Bern, seit Juli 2012 als Gerichtsschreiberin bei der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern. Artikel 46–66

Fritz Burgunder

dipl. Steuerexperte, dipl. Experte für Rechnungslegung und Controlling, Koordinator Qualitätsmanagement der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Seit mehr als 20 Jahren im Steuerbereich tätig, davon rund 4 Jahre in der Beratung. Artikel 85–87, 88 Abs. I–IV, VI, 89, 93, 95, 102–104

Martin Huber

lic. iur., MAS in Taxation FH, startete seine berufliche Karriere 2003 als Steuerberater bei der Ernst & Young AG in Bern. 2007 wechselte er in die Steuerverwaltung des Kantons Bern, wo er ein Jahr im Rechtsdienst tätig war und anschliessend während zwei Jahren unter anderem die Bereiche Quellensteuer, Spesenreglemente und Wohnsitzverfahren führte. Von Juni 2010 bis August 2013 hat er die Abteilung Juristische Personen geleitet. Seit September 2013 berät er umfassend Juristische Personen bei Ernst & Young AG in Bern. 2011 begann er als Dozent im Fachgebiet Steuern an der Höheren Fachschule für Wirtschaft, Bern sowie im 2013 für diverse Steuermodule an der Akademie der Treuhand-Kammer. Artikel 75–81, 84, 88 Abs. V, 94, 100, 101, 105, 106

Michel Iff

lic. iur., ist als Steuerberater im Private Banking der Credit Suisse AG, Region Mittelland, tätig. Sein langjähriges Fachgebiet ist die nationale und internationale Besteuerung natürlicher Personen. Ehemals stellvertretender Steuerverwalter der Stadt Bern und zuvor Bereichsleiter in der heutigen Abteilung Recht und Koordination der Steuerverwaltung des Kantons Bern Artikel 67–74


Autoren

VIII Raphaëla Nanzer

Fürsprecherin, Betriebsökonomin HWV, arbeitete während ihrer berufsbegleitenden Ausbildung zur Betriebsökonomin HWV in den Bereichen Immobilienmanagement und Treuhand. Während ihres Studiums der Rechtswissenschaften an der Universität Freiburg i.Ue. sowie auch während ihrer Tätigkeit als Anwältin im Bereich Steuern (beratend wie auch prozessierend) hatte sie einen Lehrauftrag an der Berner Fachhochschule für Wirtschaft und Verwaltung im Steuerrecht. Seit 2009 ist sie Vizepräsidentin der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Artikel 30–35

Regina Schlup Guignard

lic. iur., Fürsprecherin, LL.M. (Brüssel), arbeitete 5 Jahre in Brüssel, u.a. bei der EU-Kommission, sowie 4 Jahre bei der Steuerrekurskommission des Kantons Bern. Seit 2010 berät und vertritt sie in- und ausländische Klienten von GHR Rechtsanwälte AG, Bern und Zürich, in Steuerangelegen­heiten. Sie verfügt über ein fundiertes Wissen im materiellen und formellen Steuer­recht, sowohl aus der Perspektive der Steuerjustiz als auch der Steuerpflichtigen. Artikel 1–3, 36–45

Daniel Strahm

dipl. Steuerexperte, arbeitet seit 1996 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Seit 1. Januar 2008 leitet er den Bereich Unternehmensbesteuerung der Region Bern-Mittelland. Durch seine Tätigkeit hat er eine grosse Erfahrung in der Besteuerung von natürlichen und juristischen Personen und im Unternehmenssteuerrecht. Artikel 21–23, 24a

Hannes Teuscher

Fürsprecher, LL.M. (Tax), dipl. Steuerexperte, G+S Treuhand AG, Muri, seit mehr als 15 Jahren im Steuerbereich tätig; zuerst rund 8 Jahre als Steuer­berater zweier international tätiger Big-4 Beratungsgeschaften, danach rund 5 Jahre bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern als Leiter Recht & Koordina­tion und als Stellvertreter des Steuerverwalters; im Anschluss daran rund 1 ½ Jahre als Leiter Vorsorgeund Steuerberatung im Privat Banking einer Privatbank in Zürich, seit Frühjahr 2013 Partner G+S Treuhand AG, Muri. Artikel 4–18

Hans-Peter Witschi

dipl. Experte für Rechnungslegung und Controlling, seit 1981 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern tägig (mit zweijähriger Unterbrechung als Leiter eines Treuhandbüros). Zuletzt in den Funktionen Leiter der Abteilung Juristische Personen (bis 2000) und seit 2002 als Koordinator Unternehmensbesteuerung im Geschäftsbereich Recht und Koordination. Mitglied der Arbeitsgruppe Unternehmenssteuern der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK). Artikel 82, 83, 90–92, 96–99, 107–111


Inhaltsverzeichnis

IX

Inhaltsverzeichnis Vorwort V Herausgeber- und Autorenverzeichnis VI Inhaltsverzeichnis IX Abkürzungsverzeichnis XV Literaturverzeichnis XXXI

I. Allgemeines 1 Art. 1 Gegenstand Art. 2 Einfache Steuer und Steueranlage Art. 3 Befugnisse des Grossen Rates

1 4 7

Vorbemerkungen zu Art. 4 bis 8 StG 12

II. Einkommens- und Vermögenssteuern der natürlichen Personen 15 1. Steuerpflicht 15 Art. 4 Persönliche Zugehörigkeit 15 Art. 5 Wirtschaftliche Zugehörigkeit a Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke 34 Art. 6 b Übrige Fälle 42 Art. 7 Umfang der Steuerpflicht 50 Art. 8 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 58 Art. 9 Beginn und Ende der Steuerpflicht 63 Art. 10 Zusammenrechnung bei Ehegatten und Kindern 72 Art. 10a Eingetragene Partnerschaften 84 Art. 11 Nutzniessung 86 Art. 12 Erbengemeinschaften, Gesellschaften und kollektive Kapitalanlagen 92 Art. 13 Ausländische Handelsgesellschaften und Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit 99 Art. 14 Steuernachfolge 103 Art. 15 Haftung für die Steuer 110 Art. 16 Besteuerung nach dem Aufwand 120 Art. 17 Steuerbefreiung 143 Art. 18 Steuererleichterung 152


X

Inhaltsverzeichnis

2. Einkommenssteuer 156 2.1 Gegenstand der Steuer 156 Art. 19 Grundsatz 156 Art. 20 Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 162 Art. 20a Mitarbeiterbeteiligungen 166 Art. 20b Einkünfte aus echten Mitarbeiterbeteiligungen 171 Art. 20c Einkünfte aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen 175 Art. 20d Anteilsmässige Besteuerung 176 Art. 21 Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 182 Art. 21a Aufschubtatbestände 234 Art. 22 Umstrukturierungen 240 Art. 23 Ersatzbeschaffung von beweglichem Anlagevermögen 265 Art. 24 Einkünfte aus beweglichem Vermögen 277 Art. 24a Besondere Fälle 298 Art. 25 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen 319 Art. 26 Einkünfte aus Vorsorge 334 Art. 27 Einkünfte aus Versicherung 339 Art. 28 Übrige Einkünfte 345 Art. 29 Steuerfreie Einkünfte 358 2.2 Ermittlung des Reineinkommens 371 Art. 30 Grundsatz 371 Art. 31 Berufskosten bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit 377 Art. 32 Geschäftsmässig begründeter Aufwand 404 Art. 33 Abschreibungen 419 Art. 34 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 428 Art. 35 Verluste 436 Art. 36 Grundstücksunterhalt und -verwaltung 450 Art. 37 Verwaltung des beweglichen Privatvermögens 466 Art. 38 Allgemeine Abzüge 468 Art. 38a Weitere allgemeine Abzüge 506 Art. 39 Nicht abziehbare Kosten und Aufwendungen 513 2.3 Sozialabzüge 520 Art. 40 Ordentliche Abzüge 520 Art. 41 Besonderer Abzug 543


Inhaltsverzeichnis

XI

2.4 Tarife 547 Art. 42 Regelmässig fliessende Einkünfte 547 Vorbemerkungen zu Art. 43, Art. 43a und Art. 44 554 Art. 43 Kapitalabfindungen für wiederkehrende Leistungen 555 Art. 43a Liquidationsgewinne 561 Art. 44 Kapitalleistungen aus Vorsorge 570 Art. 45 Lotteriegewinne 581 3. Vermögenssteuer 584 3.1 Gegenstand der Steuer 584 Art. 46 Reinvermögen 584 Art. 47 Ausnahmen 595 3.2 Ermittlung des Reinvermögens 597 Art. 48 Bewertung 597 Art. 49 Bewegliches Privatvermögen 599 Art. 50 Lebensversicherungen 610 Art. 51 Bewertung des Geschäftsvermögens 615 Vorbemerkungen zu Art. 52 bis 61 618 Art. 52 Unbewegliches Vermögen a Grundsatz 620 Art. 53 b Ausnahmen 630 Art. 54 c Verkehrswert, Realwert, Ertragswert 632 Art. 55 d Land- und Forstwirtschaft 640 Art. 56 e Bewertungsgrundsätze 645 Art. 57 f Korrektur des amtlichen Wertes 655 Art. 58 g Land in der Bauzone 658 Art. 59 h Bauverbote 664 Art. 60 i Land ausserhalb der Bauzone 667 Art. 61 k Baurecht 669 Art. 62 Schuldenabzug 672 Art. 63 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 677


XII

Inhaltsverzeichnis

3.3 Steuerberechnung 678 Art. 64 Sozialabzüge 678 Art. 65 Tarif und Freibetrag 682 Art. 66 Höchstbelastung 685 4.

Zeitliche Bemessung 690

4.1 Gemeinsame Bestimmungen 690 Art. 67 Grundsatz 690 Art. 68 Ehegatten 692 Art. 69 Minderjährige 697 4.2 Einkommenssteuer 700 Art. 70 Bemessungsperiode 700 Art. 71 Unterjährige Steuerpflicht 712 4.3 Vermögenssteuer 716 Art. 72 Stichtag 716 Art. 73 Anteilmässige Erhebung der Steuer 719 5. Ausführungsbestimmungen 720 Art. 74 Ausführungsbestimmungen 720

III. Gewinn- und Kapitalsteuern der juristischen Personen 728 1.

Steuerliche Zugehörigkeit 728

1.1 Allgemeines 728 Art. 75 Begriff der juristischen Personen 728 Vorbemerkungen zu Art. 76 bis 80 732 Art. 76 Persönliche Zugehörigkeit 735 Art. 77 Wirtschaftliche Zugehörigkeit 738 Art. 78 Nutzniessung 746 Art. 79 Umfang der Steuerpflicht 748 Art. 80 Steuerberechnung bei teilweiser Steuerpflicht 758 Art. 81 Beginn und Ende der Steuerpflicht 760 Art. 82 Mithaftung 767 1.2 Ausnahmen 770 Art. 83 Ausnahmen von der Steuerpflicht 770 Art. 84 Steuererleichterung 790


Inhaltsverzeichnis

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2. Gewinnsteuer 805 2.1 Gegenstand 805 Art. 85 Reingewinn 805 Art. 86 Zinsen auf verdecktem Eigenkapital 828 Art. 87 Erfolgsneutrale Vorgänge 831 Art. 88 Umstrukturierungen 836 Art. 89 Ersatzbeschaffungen 865 Art. 90 Geschäftsmässig begründeter Aufwand 867 Art. 91 Abschreibungen 872 Art. 92 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen 875 Art. 93 Verluste 877 Art. 94 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapitalanlagen 883 2.2 Steuerberechnung 887 Art. 95 Tarif für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften 887 Art. 96 Steuerermässigung 889 Art. 97 Nettoertrag aus Beteiligungen 893 Art. 98 Holdinggesellschaften 899 Art. 99 Domizilgesellschaften 906 Art. 100 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 914 Art. 101 Kollektive Kapitalanlagen 917 3. Kapitalsteuer 919 3.1 Gegenstand 919 Art. 102 Eigenkapital 919 Art. 103 Verdecktes Eigenkapital 922 Art. 104 Gesellschaften in Liquidation 925 Art. 105 Vereine, Stiftungen und übrige juristische Personen 927 3.2 Steuerberechnung 931 Art. 106 Steuerberechnung 931 4. Zeitliche Bemessung 934 Art. 107 Steuerperiode 934 Art. 108 Bemessung des Reingewinns 936 Art. 109 Bemessung des Eigenkapitals 941 Art. 110 Einheitsansatz 943


XIV

Inhaltsverzeichnis

5. Ausführungsbestimmungen 945 Art. 111 Ausführungsbestimmungen 945 Vorbemerkungen zur Quellensteuer in Art. 112 bis 125 948

IV. Quellensteuer für natürliche und juristische Personen 954 1. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 954 Art. 112 Quellenbesteuerte Personen 954 Art. 113 Steuerbare Leistungen 965 Art. 114 Steuertabellen 973 Art. 115 Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung 991 Art. 115a Vereinfachtes Abrechnungsverfahren 1002 2. Natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz 1009 Art. 116 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1009 Art. 117 Künstler, Sportler und Referenten 1023 Art. 118 Organe juristischer Personen 1031 Art. 119 Hypothekargläubiger 1036 Art. 120 Leistungen aus früherem öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis 1040 Art. 121 Privatrechtliche Vorsorgeleistungen 1052 Art. 122 Internationale Transporte 1058 Art. 122a Mitarbeiterbeteiligungen 1063 Art. 123 Begriffsbestimmung 1067 Art. 124 Aufteilung des Steuerertrages 1069 Art. 125 Ausführungsbestimmungen 1071

Sachregister 1077


Art. 1 Gegenstand

1

I. Allgemeines Art. 1 Gegenstand Der Kanton Bern und seine Gemeinden erheben nach Massgabe dieses Gesetzes die folgenden direkten Steuern: a eine Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen, b eine Gewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen, c eine Grundstückgewinnsteuer, d eine Quellensteuer auf dem Einkommen von bestimmten natürlichen und juristischen Personen. 2 Die Gemeinden können weitere Steuern erheben, soweit dieses Gesetz sie dazu ermächtigt. 3 Der Kanton vollzieht die ihm durch das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer übertragenen Aufgaben.

1

I. Généralités Art. 1 Objet Le canton de Berne et ses communes perçoivent, conformément à la présente loi, les impôts directs suivants: a un impôt sur le revenu et un impôt sur la fortune des personnes physiques, b un impôt sur le bénéfice et un impôt sur le capital des personnes morales, c un impôt sur les gains immobiliers, d un impôt à la source sur le revenu de personnes physiques et de personnes morales déterminées. 2 Les communes peuvent percevoir d’autres impôts pour autant que la présente loi leur en donne la compétence. 3 Le canton exécute les tâches qui lui sont confiées par la loi fédérale sur l’impôt fédéral direct.

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Revisionen:

Revision 2014: Revision 2011: Revision 2008: Neuerungen 2001:

Materiell keine Änderung.

Entsprechende Bestimmungen des aStG: Art. 2 Revision 1995:

Revision 1991:

Wie bei der direkten Bundessteuer werden Vereine, Stiftungen und die übrigen juristischen Personen ebenfalls der Gewinn- und Kapitalsteuer unterstellt. Der Tarif wird beibehalten (Art. 62g und 64i aStG). -

Entsprechende Bestimmungen des Bundesrechts: StHG: Art. 2; DBG: Art. 1

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 1 Gegenstand

2

Inhalt: I. II. III. IV. V.

Kompetenz des Gesetzgebers zum Erlass des Steuergesetzes Gegenstand des Steuergesetzes Die einzelnen Steuerarten Besondere Gemeindesteuern Vollzug der direkten Bundessteuer

I.

Kompetenz des Gesetzgebers zum Erlass des Steuergesetzes

N 1 N 4 N 6 N 7 N 9

1

Die Kantone geniessen gestützt auf Art. 3 BV Souveränität und haben damit auch die Steuerhoheit. Sofern die Steuererhebung nicht ausdrücklich dem Bund vorbehalten ist, können die Kantone somit Steuern erheben. Demgegenüber hat der Bund die Kompetenz, die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern festzulegen (Art. 129 BV). Bei der Ausübung ihrer Steuerhoheit, d.h. auch der Einführung von Steuern, haben die Kantone das Bundesrecht, insbes. das StHG, zu beachten (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar StHG, Vorbemerkung zu Art. 1/2, N. 7, vgl. aber BGE vom 20.4.2006, 2A_528/2005 betr. verfassungswidrige [altrechtliche] Bestimmung von Art. 11 Abs. 1 StHG). Die Kantone bestimmen die innerkantonalen Kompetenzen und damit den Umfang der Steuerhoheit der Gemeinden. Die Gemeinden verfügen damit über eine abgeleitete Steuerhoheit und haben ebenfalls die derogierende Kraft des Bundesrechts zu beachten (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar StHG, Vorbemerkung zu Art. 1/2, N. 9 f.).

2

Art. 2 StHG schreibt den Kantonen vor, welche direkten Steuern zu erheben sind (Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar StHG, N. 1 ff. zu Art. 2). Es sind dies: • Einkommens- und Vermögenssteuer von natürlichen Personen; • Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen; • Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Personen; • Grundstückgewinnsteuer.

3

Der Berner Gesetzgeber ist gemäss Art. 102 ff. KV zum Erlass des StG ermächtigt. Die Gesetzgebungskompetenz zum Erlass von Bestimmungen über die Erhebung der Einkommens- und Vermögenssteuer, der Gewinn- und Kapitalsteuer, der Grundstückgewinnsteuer und der Quellensteuer stützt sich auf Art. 103 KV, jene betr. die besonderen Gemeindesteuern auf Art. 113 KV. Der Gesetzgeber hat beim Erlass der entsprechenden Normen die in Art. 104 KV festgelegten Grundsätze der Besteuerung zu beachten.

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 1 Gegenstand

3

Zu Abs. 1: II.

Gegenstand des Steuergesetzes

Der Geltungsbereich des StG beschränkt sich auf die unter Abs. 1 Bst. a bis d genannten direkten Steuern, welche der Kanton Bern sowie seine Gemeinden gestützt auf Art. 2 StHG erheben; auf die gemäss Abs. 2 den Gemeinden eingeräumte Steuerhoheit (vgl. Art. 247 ff. StG) sowie auf den unter Abs. 3 StG genannten Vollzug der dem Kanton durch das DBG übertragenen Aufgaben (vgl. z.B. Art. 104 ff., Art. 159 ff. DBG).

4

Der Berner Gesetzgeber hat die Erhebung der Erbschafts- und Schenkungssteuern in einem separaten Gesetz geregelt (ESchG). Das StG enthält deshalb bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuern lediglich Abgrenzungen und Verweise (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. b und Art. 29 Bst. a StG).

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III. Die einzelnen Steuerarten Die Gegenstand des StG bildenden direkten Steuern sind im StG unter folgenden Artikeln geregelt:

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• Einkommens- und Vermögenssteuer von den natürlichen Personen gemäss Bst. a: Art. 4 bis 74; • G ewinn- und Kapitalsteuer von den juristischen Personen gemäss Bst. b: Art. 75 bis 111; • Grundstückgewinnsteuer gemäss Bst. c: Art. 126 bis 148; • Quellensteuern auf Einkommen gemäss Bst. d: Art. 112 bis 125. Zu Abs. 2: IV. Besondere Gemeindesteuern Die Gemeinden können gemäss Abs. 2 weitere Steuern erheben, soweit sie durch das StG dazu ermächtigt werden. Zu diesen besonderen Gemeindesteuern gehören namentlich die Liegenschaftssteuer auf unbeweglichem Vermögen gemäss Art. 258 ff. StG, die Kirchensteuer gemäss Kirchensteuergesetz (BSG 415.0; vgl. Art. 247 Abs. 2), die Kurtaxe gemäss Art. 263 StG oder die Tourismusförderungsabgabe gemäss Art. 264 StG.

7

Die Bestimmungen über die besonderen Gemeindesteuern befinden sich in Art. 247 ff. StG.

8

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 2  Einfache Steuer und Steueranlage

4 Zu Abs. 3: V.

Vollzug der direkten Bundessteuer

9

Gemäss Art. 128 Abs. 4 BV obliegen den Kantonen die Veranlagung und der Bezug der direkten Bundessteuer. Dafür fallen den Kantonen mindestens 17 Prozent vom Rohertrag der Steuern zu, wobei dieser Anteil auf 15 Prozent gesenkt werden kann, wenn die Auswirkungen des Finanzausgleiches dies erfordern. Die Veranlagung und der Bezug der direkten Bundessteuer durch die Kantone erfolgen unter Aufsicht des Bundes (Art. 2 und 104 DBG; vgl. dazu Richner/Frei/Kaufmann/ Meuter, Handkommentar DBG, Art. 2 zu N. 1 ff. sowie Art. 104 zu N. 1 ff.).

10

Abs. 3 sowie Art. 271 StG bilden die kantonalrechtliche gesetzliche Grundlage für die Veranlagung und den Vollzug der direkten Bundessteuer. Detailliertere Bestimmungen über den Vollzug befinden sich in der BStV.

Art. 2  Einfache Steuer und Steueranlage 1

Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer. Die Steueranlage ist ein Vielfaches der einfachen Steuer.

2

Die Steueranlage ist für alle betroffenen Steuern gleich und findet Anwendung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme a der Einkommenssteuer auf Lotteriegewinnen, b der Quellensteuern, c der Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften. 3

4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3.26 übersteigt. [Fassung vom 23.3.2010]

Es werden keine Zuschlagsteuern erhoben.

5

Art. 2  Impôt simple et quotité de l’impôt La loi fixe l’impôt simple pour tous les impôts.

1

2

La quotité de l’impôt est un multiplicateur de l’impôt simple.

La quotité de l’impôt est identique pour tous les impôts concernés et s’applique dans le calcul de tous les impôts à l’exception des impôts suivants: a l’impôt sur le revenu frappant les gains de loterie, b les impôts à la source, c l’impôt sur le capital frappant les sociétés holding et les sociétés de domicile. 3

L’arrêté fixant la quotité de l’impôt est soumis au vote populaire facultatif, pour autant que cette quotité soit supérieure à 3,26. [Teneur du 23.3.2010]

4

5

Il n’est pas perçu d’impôts additionnels.

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 2  Einfache Steuer und Steueranlage

5

Revisionen: Revision 2014: Revision 2011:

Abs. 4: Im FILAG wurde die Steuerbelastungsverschiebung auf 7.6 Steuerzehntel festgelegt. Damit erhöhte sich der gemäss Abs. 4 einer fakultativen Volksabstimmung unterliegende Grenzwert auf 3.26 Einheiten. Revision 2008: Neuerungen 2001: Das System der Festsetzung der geschuldeten Steuer als Vielfaches der einfachen Steuer entspricht dem bisherigen Recht. Eine Neuerung ergibt sich im Bereich der Zuschlagsteuern. Gemäss Art. 2 Abs. 1 FHG dürfen Hauptsteuern nicht zweckgebunden sein. Dieses Verbot wird nun umgesetzt, indem der Vorbehalt zu Gunsten der bisherigen Zuschlagsteuern (Armenzehntel und Spitalzehntel, Art. 4 aStG) fallen gelassen wird. Die Zuschlagsteuern werden in die gesamte Steueranlage integriert, was der bisherigen Praxis entspricht.

Entsprechende Bestimmungen des aStG: Revision 1995:

Revision 1991:

Art. 3: Entsprechend den in Art. 60 ff. aufgeführten Neuerungen der KV wird in Art. 3 aStG das obligatorische Referendum bezüglich der Steueranlage abgeschafft. Die Steueranlage unterliegt seither nur noch dem fakultativen Referendum. -

Entsprechende Bestimmungen des Bundesrechts: StHG: -; DBG: -

Inhalt: I. Allgemeines II. Einfache Steuer III. Steueranlage IV. Zuschlagsteuern

N 1 N 2 N 4 N 7

I. Allgemeines Die geschuldete Steuer besteht aus einem Vielfachen der einfachen Steuer. Die einfache Steuer wird vom Gesetz bestimmt, während das Vielfache (die Steueranlage) durch die politischen Behörden periodisch festgelegt wird (Art. 3 Abs. 1 StG). Von diesem System sind gemäss Abs. 3 die Einkommenssteuer auf Lotteriegewinnen, die Quellensteuern und die Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften ausgenommen (vgl. N. 5 hiernach). Für sie gelten die im Gesetz vorgesehenen festen Steuersätze. Eine Multiplikation mit der Steueranlage findet bei diesen Steuern somit nicht statt.

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard

1


Art. 2  Einfache Steuer und Steueranlage

6 Zu Abs. 1: II.

Einfache Steuer

2

Das Gesetz bestimmt für alle Steuern die einfache Steuer. Diese ist für die Einkommenssteuer in Art. 42 ff., für die Vermögenssteuer in Art. 65, für die Gewinnsteuer in Art. 95 und für die Kapitalsteuer in Art. 106 geregelt. Diese gesetzlich festgelegten Einheitssätze sind als progressive Tarife ausgestaltet, wobei die Progression bei den juristischen Personen gering ist.

3

Die vom Gesetz bestimmte einfache Steuer wird berechnet, indem das Steuerobjekt (Einkommen, Vermögen, Gewinn oder Kapital) mit den in Prozenten festgelegten Einheitssätzen multipliziert wird. Zu Abs. 2 und 3: III. Steueranlage

4

Die Steueranlage (Steuerfuss) ist ein Vielfaches der einfachen Steuer und ist für alle Steuern gleich. Das gilt analog auch für die besonderen Gemeindesteuern, bei denen die Steueranlage durch die zuständige Gemeinde festgesetzt wird (Art. 250 Abs. 3 StG).

5

Von diesem Grundsatz ausgenommen sind die Besteuerung der Lotteriegewinne (Art. 45 StG), die Quellensteuern (Art. 112 ff. StG) sowie die Kapitalsteuern für Holding- und Domizilgesellschaften (Art. 106 StG). Nicht erwähnt, aber ebenfalls von diesem Grundsatz ausgenommen, ist zudem die Liegenschaftssteuer (Art. 261 StG). Zu Abs. 4:

6

Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt dem fakultativen Referendum, wenn sie 3.26 übersteigt. Zu Abs. 5: IV. Zuschlagsteuern

7

Vgl. dazu die Hinweise unter «Neuerungen 2001» hiervor.

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 3  Befugnisse des Grossen Rates

7

Art. 3  Befugnisse des Grossen Rates Der Grosse Rat setzt die Steueranlage jährlich zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag fest.

1

Er regelt in einem Dekret Zeitpunkt und Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen.

2

Er passt die frankenmässig festgelegten Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge durch Dekret ganz oder teilweise, aber im gleichen Ausmass dem veränderten Geldwert an, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise um mindestens drei Prozent verändert hat [Fassung vom 23.3.2010]. Für den erstmaligen Ausgleich ist vom Landesindex der Konsumentenpreise vom Dezember 2000 auszugehen, später vom Landesindex des vorletzten Dezembers vor Inkrafttreten der Anpassung. Restbeträge von 50 Franken und mehr beim Einkommen und 500 Franken und mehr beim Vermögen sind auf 100 bzw. 1000 Franken aufzurunden. Andere Restbeträge werden nicht mitgezählt. 3

4 Die Tarifstufen in den Artikeln 42 und 44 werden durch den Regierungsrat jährlich an den veränderten Geldwert angepasst. Im Übrigen gilt Absatz 3 sinngemäss. 5 Der Grosse Rat beschliesst über die für Registerführung, Veranlagung und Steuerbezug notwendigen Kredite, soweit deren Bewilligung nicht in die Kompetenz des Regierungsrates oder eines unteren Organs fällt. Periodisch wiederkehrende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Veranlagungsverfahren, insbesondere Ausgaben für die Beschaffung der erforderlichen Formulare und anderer Drucksachen, bewilligt der Regierungsrat, soweit nicht ein unteres Organ zuständig ist. [Entspricht dem bisherigen Absatz 4] 6 Der Regierungsrat legt die Ziele der kantonalen Steuerpolitik in der Steuerstrategie fest und zeigt auf, wie und in welchem Zeitraum sie verwirklicht werden sollen. Er überprüft periodisch die Inhalte und die Umsetzung der Steuerstrategie und nimmt die nötigen Anpassungen vor. Er unterbreitet die Steuerstrategie dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme.

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 3  Befugnisse des Grossen Rates

8 Art. 3  Compétences du Grand Conseil

Le Grand Conseil arrête annuellement la quotité de l’impôt dans l’arrêté sur le budget.

1

Il règle dans un décret la date et la période d’évaluation de l’évaluation générale des biens immobiliers.

2

3 Il adapte par décret, entièrement ou partiellement à la nouvelle valeur de l’argent, mais dans une proportion égale, les paliers du barème exprimés en francs, les déductions sociales et les montants exonérés d’impôt, lorsque l’indice suisse des prix à la consommation a subi une modification d’au moins trois pour cent [Teneur du 23.3.2010]. La première compensation se fondera sur l’indice suisse des prix à la consommation de décembre 2000, les compensations suivantes se fonderont sur l’indice suisse des prix à la consommation du mois de décembre précédant de treize mois l’entrée en vigueur de l’adaptation. Les fractions égales ou supérieures à 50 francs sont arrondies à 100 francs pour le revenu et les fractions égales ou supérieures à 500 francs sont arrondies à 1000 francs pour la fortune; les autres fractions sont abandonnées. 4 Le Conseil-exécutif adapte chaque année les paliers du barème des articles 42 et 44 à la nouvelle valeur de l’argent. Au surplus, l’alinéa 3 s’applique par analogie.

Le Grand Conseil se prononce sur les crédits nécessaires à la tenue des registres, à la taxation et à la perception des impôts dans la mesure où leur octroi ne relève pas de la compétence du Conseilexécutif ou d’un organe subordonné. Les dépenses périodiques engendrées par la procédure de taxation, en particulier les dépenses nécessaires à l’acquisition des formulaires et autres imprimés requis, sont autorisées par le Conseil-exécutif, dans la mesure où cette autorisation ne relève pas de la compétence d’un organe subordonné. [Ancien alinéa 4] 5

6 Le Conseil-exécutif définit les buts de la politique fiscale du canton dans la stratégie fiscale et montre comment et dans quels délais ils seront atteints. Il examine périodiquement la stratégie fiscale quant au fond, ainsi que sa mise en oeuvre et l’adapte si nécessaire. Il la présente au Grand Conseil pour information.

Revisionen: Revision 2014:

Revision 2011:

Revision 2008:

Abs. 4 und 5: Die Zuständigkeit für den jährlichen Ausgleich der kalten Progression auf den Tarifstufen in den Art. 42 und 44 wird vom Grossen Rat auf den Regierungsrat übertragen. Abs. 6: Neu. Der Grosse Rat verpflichtet die Regierung mit dieser Bestimmung, eine Steuerstrategie festzulegen und den Grossen Rat regelmässig zu informieren. Abs. 3: Anpassung der Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge bereits bei einer Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise von 3 statt wie bis anhin von 5 Prozent. Abs. 4: Neu; sofortiger Ausgleich der kalten Progression durch jährliche Anpassung der Tarife in Art. 42 und 44 an den veränderten Geldwert. Abs. 5: Entspricht vorherigem Art. 4. -

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 3  Befugnisse des Grossen Rates

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Neuerungen 2001: Die Befugnisse des Grossen Rates gemäss Art. 3 entsprechen materiell dem bisherigen Recht. Die Regelung von Art. 3 war bisher in diversen Artikeln und in verschiedenen Dekreten enthalten. In formeller Hinsicht werden diese Befugnisse des Grossen Rates neu in einem Artikel zusammengefasst. Verschiedene Bereiche, die unter bisherigem Recht dem Grossen Rat vorbehalten waren, werden neu direkt im Steuergesetz geregelt. Die entsprechenden Kompetenzregelungen zugunsten des Grossen Rates fallen weg. Auf verschiedene Dekrete kann verzichtet werden (vgl. dazu N. 6 f. hiernach).

Entsprechende Bestimmungen des aStG: Art. 3 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 61a, Art. 94, Art. 109 Abs. 2, Art. 148, Art. 152 Abs. 3 und Art. 191 Revision 1995: Revision 1991:

Art. 61a: Redaktionelle Anpassung an die Neunummerierung (Art. 90). Als Basis für die Berücksichtigung der «kalten Progression» wird neu der Landesindex der Konsumentenpreise per 1.1.1992 herangezogen. Im Bereich der Abzüge werden neue oder anders ausgestaltete Abzüge geschaffen. Art. 94: Schaffung einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der Kompetenz zur Bewilligung von Ausgaben im Bereich des Veranlagungsverfahrens auf den Grossen Rat. Schaffung einer gesetzlichen Grundlage dafür, dass die Finanzdirektion in eigener Kompetenz die für die Steuerverwaltung notwendigen Drucksachen beschaffen kann. Art. 94a: Mit dem Inkrafttreten des revidierten VRPG per 1.1.1990 werden die Verfahrensvorschriften des Steuergesetzes aufgehoben, soweit sie im Widerspruch zum VRPG gestanden sind (Art. 138 Abs. 5 VRPG). Mit Art. 94a werden die Bestimmungen des VRPG formell für das Steuerverfahren anwendbar erklärt. Art. 109: Redaktionelle Änderung (Anpassung der Terminologie): Der Begriff «Revision» wird nur noch gemäss VRPG verwendet; «Hauptrevision» wird neu als «allgemeine Neubewertung» bezeichnet. Art. 148: Im Dekret betr. die kantonale Rekurskommission (alt BSG 661.611) werden die Art. 3, 9, 13-24, 26-33, 38-39 und 43 gestrichen. Art. 152: Schaffung einer genügenden gesetzlichen Grundlage für die Übertragung der Kompetenz zur Bewilligung von Ausgaben im Bereich des Steuerbezuges auf den Grossen Rat (analog Art. 94 aStG).

Entsprechende Bestimmungen des Bundesrechts: StHG: -; DBG: -

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 3  Befugnisse des Grossen Rates

10

Inhalt: I. Allgemeine Befugnisse des Grossen Rates 1. Festsetzung der Steueranlage 2. Allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen 3. Ausgleich der kalten Progression 4. Weggefallene Befugnisse des Grossen Rates II. Befugnisse des Grossen Rates zur Delegation von Finanzkompetenzen III. Steuerstrategie und Informationspflicht

N 1 N 2 N 3 N 6 N 9 N 10

Zu Abs. 1: I.

Allgemeine Befugnisse des Grossen Rates

1. Festsetzung der Steueranlage 1

Das Steuergesetz räumt dem Grossen Rat die Kompetenz zur Festsetzung der Steueranlage ein. Diese setzt er zusammen mit dem Beschluss über den Voranschlag fest (jeweils veröffentlicht auf der Website der Finanzdirektion: http://www.fin.be.ch/fin/de/index/finanzen/finanzen/publikationen/va-afp.html).

Zu Abs. 2: 2. Allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen 2

Der Grosse Rat hat den Zeitpunkt und die Bemessungsperiode für die allgemeine Neubewertung von unbeweglichem Vermögen in einem Dekret festzusetzen. Der Grosse Rat ist dieser Delegationsnorm mit dem Erlass des ABD im Jahr 1997 nachgekommen. Da sich in der Zwischenzeit die Werte von Immobilien stark verändert haben, wäre die Festlegung einer erneuten allgemeinen Neubewertung angezeigt. Zu Abs. 3 und 4: 3. Ausgleich der kalten Progression

3

Der Grosse Rat hat die Tarifstufen, Sozialabzüge und Steuerfreibeträge bei einer Veränderung des Landesindexes für Konsumentenpreise von 3 (statt wie bis Ende 2010 von 5 Prozent) per Dekret anzupassen (vgl. z.B. Änderung vom 23.3.2010, BAG 10-113).

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard


Art. 3  Befugnisse des Grossen Rates

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Seit 2014 passt der Regierungsrat die Tarifstufen in Art. 42 (Tarif für regelmässig fliessende Einkünfte) und Art. 44 (Tarif für Kapitalleistungen aus Vorsorge) jährlich an den veränderten Geldwert an.

4

Insbesondere die Kompetenz zur Berücksichtigung von Geldwertveränderungen steht damit ausschliesslich dem Regierungsrat zu. Wird von dieser Kompetenz kein Gebrauch gemacht, so kann eine steuerpflichtige Person im Rahmen der Veranlagung nicht die Anpassung an die Geldwertveränderung geltend machen. Die Veranlagungs- und Steuerjustizbehörden sind somit nicht befugt, entsprechende Anpassungen vorzunehmen. Sie haben sich vielmehr an die geltenden Bestimmungen zu halten (BVR 1985, 204).

5

4. Weggefallene Befugnisse des Grossen Rates Nach altem Recht verfügte der Grosse Rat noch über weitergehende Kompetenzen. Verschiedene Bereiche, deren Regelung dem Grossen Rat vorbehalten war, sind nun direkt im StG geregelt. Soweit nötig werden die entsprechenden Ausführungsbestimmungen dazu durch den Regierungsrat in Form von Verordnungen erlassen. Damit erübrigt sich der Vorbehalt entsprechender Kompetenzen zu Gunsten des Grossen Rates.

6

Als Folge davon konnte auf folgende Dekrete verzichtet werden:

7

• Dekret über die Veranlagung der direkten Staats- und Gemeindesteuern; • D ekret über die Aufteilung der amtlichen Werte und Wasserkräfte auf die beteiligten Gemeinden; • D ekret über den provisorischen Steuerbezug betr. die Steuerteilung unter bernischen Gemeinden und • Dekret über die Errichtung des Inventars. Die Bestimmungen des aStG betr. die Steuerrekurskommission (Art. 141 bis 148a aStG) und die Bestimmungen des Dekretes über die Steuerrekurskommission wurden im StRKG vereinigt. Vgl. dazu die Hinweise unter «Entsprechende Bestimmungen des aStG».

Peter Kästli / Regina Schlup Guignard

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Kommentar BE STG Bd 1 - Rücken 77mm.qxp_Layout 1 01.05.14 08:21 Seite 1

Der Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz gibt einen Überblick über die Praxis der Steuerverwaltung und der Justizbehörden des Kantons Bern. Die geltende Steuerpraxis wird mit Hinweisen auf die Gesetzesrevisionen der vergangenen Jahre für den Praktiker umfassend dargestellt und eingehend erläutert. Der Aufbau der Kommentierung ist übersichtlich und wird bei jedem Gesetzesartikel durch ein Inhaltsverzeichnis erschlossen. Ein umfangreiches Sachregister ermöglicht es, zu allen wichtigen Fragen die wesentlichen Erläuterungen und Gesetzesartikel rasch aufzufinden. Damit stellt der PraxisKommentar ein aktuelles Standardwerk zum Berner Steuergesetz dar. Im vorliegenden, überarbeiteten Band 1 setzte sich das Autorenteam vertieft mit der angewendeten Praxis zum allgemeinen Teil des Steuergesetzes (Artikel 1 bis 125) auseinander, integrierte die seit 2001 ergangenen Steuergesetzrevisionen bis 2014, aktualisierte die zitierten Steuerjustizentscheide und berücksichtigte die bisher erschienenen Kommentierungen zum DBG, StHG und zu anderen kantonalen Steuergesetzen.

Herausgeber:

Christoph Leuch Peter Kästli Markus Langenegger

PraxisKommentar zum Berner Steuergesetz Band 1 Artikel 1 bis 125

Herausgeber:

Christoph Leuch Peter Kästli Markus Langenegger

PraxisKommentar zum Berner Steuergesetz Band 1 Artikel 1 bis 125

ISBN 978-3-85621-225-4


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