CVJM Nürnberg Satzung Leitbild Organigramm

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Ein Haus voll Leben Leitbild Satzung Organigramm Grundordnung


Ein Haus voll Leben der CVJM Nürnberg e.V.

Wer wir sind ...

Der cvjm wurde 1898 gegründet. Seine Arbeit besteht in der persönlichen begleitung von einzelnen, bildungsprogrammen, jugendhilfe in verschiedenen Formen der jugendarbeit, Interessensgruppen sportlicher, musischer und kreativer Art, veranstaltungen und Freizeiten. mit den ca. 250 ehren- und hauptamtlichen mitarbeitenden erreicht der verein wöchentlich 1.100 besucher in 75 Projekten und gruppen. besondere Schwerpunkte liegen auf dem intergenerativen miteinander von jung und Alt sowie der Integration von menschen mit migrationshintergrund und internationalem Austausch.

Der CVJM will ...

… Menschen bei der Entfaltung ihres Lebens helfen. Die entwicklung der ganzen Person mit Körper, Seele und geist findet ihre beachtung im cvjm-Programm. … zu einem Leben mit Jesus einladen, weil wir glauben, dass jesus dem Leben Ziel, Sinn und maßstäbe gibt. … besonders für Kinder, jugendliche und junge erwachsene da sein, darüber hinaus für Menschen aller Generationen. … Mitverantwortung anbieten und in eine tragende und verbindliche mitarbeitergemeinschaft einladen.

Der CVJM ist ...

… zum Glauben einladend. Wer den cvjm kennen lernt, soll etwas erfahren und erleben von der einzigartigen Liebe jesu christi zu jedem menschen. … der Gesellschaft dienend. von der Liebe jesu angesteckt, treten wir für einzelne ein. Wir laden ein, gemeinschaft vielfältig zu erleben und begleiten menschen in Lebensfragen. Als verein wollen wir zu einem menschenfreundlichen Klima in unserer gesellschaft beitragen.

2 cvjm NürNberg e.v.

… die Einheit der Christen fördernd. er wurde gegründet von männern aus verschiedenen Kirchen. Der cvjm Nürnberg e.v. ist evangelisch geprägt und hat eine konfessionsgemischte mitgliedschaft und mitarbeitergemeinschaft. er fördert das miteinander und die Zusammenarbeit von christen verschiedener Prägungen. … international. Als mitglied des cvjm-Weltbundes ist er Teil

einer weltweiten jugendbewegung in über 120 Ländern. er ist offen für alle menschen ohne Unterschied von Konfession, sozialem Stand, Hautfarbe oder Nationalität.

Die Geschichte des CVJM in Nürnberg

1898-1914 Der cvjm Nürnberg startete als ein bibelkreis und weitete seine Arbeit stürmisch aus. Wie die väter in London oder berlin vorher, wollte der cvjm Nürnberg sich nicht damit abfinden, dass junge männer weitab von ihren Heimatorten im Trubel des großstadtlebens unter die räder kamen. Nach mehreren Umzügen baute der cvjm in Nürnberg 1908 ein eigenes Haus am Sterntor. 1914-1918 Als im jahr 1914 der erste Weltkrieg begann, war auch der cvjm in Nürnberg von einer optimistischen Kriegseuphorie ergriffen. viele, die voller enthusiasmus für Kaiser volk und vaterland in den Krieg gezogen waren, waren 1918 desillusioniert. viele Freunde waren gefallen, Skepsis machte sich breit, die neue generation war dem militärischen eher abgeneigt. 1919-1933 Wiederaufbau und blütezeit: junge männer und jugendliche sammelten sich in vorher nie gekannter Zahl in den cvjms im gesamten Stadtgebiet. Die Zahl der hauptamt-


Ein Haus voll Leben

lich tätigen Sekretäre und der ehrenamtlichen mitarbeiter nahm zu, um dem großen Zustrom gerecht werden zu können. In Schülerbibelkreisen sammelten sich hunderte von gymnasiasten. viele menschen kamen zum lebendigen glauben an jesus christus. Den sozialen Nöten der Zwischenkriegszeit begegnete der cvjm durch Speisungen, sozialen Wohnungsbau und Programme für Arbeitslose. ende der 20er jahre war der cvjm mit Abstand die größte jugendbewegung der Stadt. 1933-1945 Die Sichtweise des aufkommenden Nationalsozialismus war durchaus nicht einheitlich. Politischer Widerstand gegen die braune bedrohung entstand in den reihen des cvjm nicht, wohl aber eine deutliche Abgrenzung zu den gleichgeschalteten, hitlertreuen „Deutschen christen“. jesus christus als alleiniger Herr wurde mutig bezeugt. viele der jungen männer fielen im Zweiten Weltkrieg. Die Zerstörung Nürnbergs, die auch die vereinshäuser am Sterntor und in gostenhof zur ruine machte, die immer bedrückender werdenden persönlichen Sorgen, die einschränkungen die alle bereiche des Lebens betrafen, machten es immer schwieriger zu versammlungen zusammen zu kommen. Die Arbeit war fast auf dem Nullpunkt. seit 1945: es dauerte nicht lange und die jugendarbeit des cvjm begann wieder. 1947 besuchte der cvjm Weltbund Präsident john mott das zerbombte Nürnberg und stärkte damit das band der bruderschaft zwischen dem deutschen und dem weltweiten cvjm. er überbrachte grüße und eine Zusage fi-

nanzieller Unterstützung. 1961 zog der cvjm Nürnberg vom Sterntor an den Kornmarkt. Seit dieser Zeit hat der cvjm sein Profil als eine bewegung voller Leben in Nürnberg gefestigt.

Der CVJM Deutschland ist ...

... der größte ökumenische Jugendverband in Deutschland. ... ein Treffpunkt für mehr als 330.000 junge Menschen in 2.200 Vereinen. ... überparteilich, konfessionsunabhängig und intergenerativ.

Als CVJM Nürnberg sind wir Mitglieder des CVJM Landesverbandes Bayern und der AG der CVJMs. Wir kooperieren in verschiedenen Programmen mit dem cjD Nürnberg und unseren Nachbarvereinen.

Der weltweite CVJM

Als geschwister und Freundschaften im weltweiten cvjmNetzwerk zu leben, ist eine der grundlagen der cvjm-Arbeit und gründet sich auf dem Motto des Weltbundes: „dass sie alle eins seien“ (jesus bittet für alle gläubigen in johannes 17, 21). International pflegt der cvjm Nürnberg Kontakte und Kooperationen zu den YmcAs in rumänien, china, Kolumbien, Peru, Kenia, Südafrika und anderen. Unser Hauptfokus liegt auf den Partnerschaften sowohl zu den chinesischen cvjms in guangzhou und Hong Kong als auch dem rumänischen cvjm Domus und der Orthodoxen Kirche in Piatra Neamt.

Die geschichte des weltweiten cvjm geht in das jahr 1844 zurück, als george Williams den ersten YmcA in London gründete. Sein Ziel war es, jungen männern Orientierung für ihr Leben begründet im glauben an jesus christus für das Leben in der großstadt mit zu geben. Innerhalb von wenigen jahren entstand eine weltweite bewegung aus dieser Idee. Nur 11 jahre später, 1855, wurde der Weltbund der cvjms in Paris gegründet. Der Weltbund ist der erste und größte internationale jugendverband der Welt, repräsentiert in mehr als 120 Ländern. Täglich erreicht die cvjm-bewegung weltweit 58 millionen menschen an 11.220 Orten.

Der CVJM-Gesamtverband in Deutschland ist der Dachverband christlicher jugendarbeit, die unter den Namen cvjm, ejw (evangelisches jugendwerk) und cjD (christliches jugenddorf ) arbeiten. Der cvjm Deutschland hat eine geschichte von mehr als 150 jahren. Der gesamtverband vereinigt 13 unabhängige mitgliedsverbände. elf davon sind regionale bewegungen, die anderen zwei – die Ag (Arbeitsgemeinschaft der großstadt-cvjms) und das cjD (christliches jugenddorf ) – arbeiten in ganz Deutschland.

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Leitbild des Christlichen Vereins Junger Menschen Nürnberg e.V. (CVJM Nürnberg e.V.) Beschlossen von dem erweiterten Vorstand (Ausschuss) am 31.1.2007

Wie kam es zum Leitbild?

Was bedeutet die Pariser Basis im Jahre 2007 für den CVJM in Nürnberg? Was macht uns als Verein aus? Woher kommen wir? Wohin wollen wir? Diese Fragen bestimmten einen jahrelangen Prozess, der im Januar 2007 zu einem Abschluss gekommen ist. Nach einem intensiven Herbst 2006 in der Mitarbeitergemeinschaft beschloss der erweiterte Vorstand (Ausschuss) des Vereines das neue Leitbild am 31.1.2007.

Warum ein Leitbild?

Ein Leitbild hilft, sich zu orientieren. Ursprünglich kommt der Begriff aus der Raumplanung. Dort ist damit ein grobes Bild einer angestrebten Zukunft gemeint, welches das Handeln auf dieses Ziel hin koordiniert. Unser CVJM-Leitbild koordiniert also die Teilziele all unserer Bereiche, Gremien und Projekte.

Der Baum als Bild

Als Bild für Sammlung und Sendung dient das Bild des Baumes. Die Sammlung ist die Wurzel und damit der Ort, wo wir die Kraft und Inspiration bekommen für die CVJM-Arbeit bekommen. Die drei Äste sind die drei Aspekte unserer Sendung.

DIE SAMMLUNG

Wir SAMMELN im CVJM Menschen aller Altersgruppen: 1. zu einem Leben mit Gott (PERSÖNLICH GLAUBEN) 2. zur Mitarbeitergemeinschaft als Glaubens-, Lebens– und Dienstgemeinschaft (GEMEINSAM GLAUBEN)

DIE SENDUNG

Aus dieser Mitte heraus SENDEN wir Menschen: 3. zur Verkündigung der frohen Botschaft von der Liebe Gottes (ZUM GLAUBEN EINLADEN) 4. zum Dienst an der Gesellschaft (DER GESELLSCHAFT DIENEN) 5. zum Dienst an der Einheit zwischen den Konfessionen (DER EINHEIT DIENEN)

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1. PERSÖNLICH GLAUBEN

Wir glauben, dass Gott mit seinen Menschen eine persönliche Beziehung will. a) In der Beziehung zu Gott finden wir Halt und Orientierung in allen Lebensfragen. b) Im CVJM wollen wir unsere Beziehung zu Jesus Christus gemeinsam leben und vertiefen. c) Wir wollen immer wieder neu nach Gottes Willen für unser Leben fragen. Jesus Christus spricht: „Ich bin der Weinstock, ihr seid die Reben. Wer in mir bleibt und ich in ihm, der bringt viel Frucht; denn ohne mich könnt ihr nichts tun.“ (Johannes 15:5)

2. GEMEINSAM GLAUBEN

Wir erleben in der Mitarbeitergemeinschaft, wie Gott uns begegnet und leitet. a) Mitarbeitergemeinschaft ist ein Ort, wo Christ-sein erlebt und eingeübt wird. b) Im Miteinander erleben wir gegenseitige Hilfe und Annahme. c) Jeder bringt sich mit seinen von Gott geschenkten Gaben und Fähigkeiten ein. d) Wir gestalten miteinander die Arbeit des CVJM Nürnberg. Die Jünger blieben aber beständig in der Lehre der Apostel und in der Gemeinschaft und im Brotbrechen und im Gebet. (Apostelgeschichte 2:42)


Leitbild

3. ZUM GLAUBEN EINLADEN

Wir setzen uns dafür ein, dass die Menschen in der Stadt die Liebe Gottes erfahren. a) Wir glauben, dass Gottes Geist die Menschen zum Glauben bewegt. b) Wir schaffen Räume zur Begegnung mit Gott. c) Wir laden zu einer persönlichen Beziehung zu Jesus Christus ein. d) Unser Glaube soll in Wort und Tat sichtbar werden. Und Jesus trat herzu und sprach zu ihnen: „Mir ist gegeben alle Gewalt im Himmel und auf Erden. Darum gehet hin und machet zu Jüngern alle Völker …“ (Matthäus 28,18)

4. DER GESELLSCHAFT DIENEN

Wir dienen als von Gott Beschenkte den Menschen in unserer Stadt. a) Von der Liebe Jesu angesteckt, treten wir für Einzelne ein. b) Wir laden ein, Gemeinschaft vielfältig zu erleben. c) Wir begleiten Menschen in Lebensfragen. d) Wir bieten Orientierung durch christliche Werte und bringen uns ins öffentliche und politische Geschehen ein. Suchet der Stadt Bestes, dahin ich euch habe wegführen lassen, und betet für sie zum HERRN; denn wenn‘s ihr wohlgeht, so geht‘s auch euch wohl. (Jeremia 29:7)

5. DER EINHEIT DIENEN

Wir teilen das Anliegen Gottes für die Einheit der Christen a) Zu unterschiedlichen Konfessionen gehörend, leben wir als CVJM diese Einheit. b) Wir treten für ein Miteinander der Christen in Nürnberg ein. c) Als CVJM in Nürnberg gehören wir zu der weltweiten CVJM-Gemeinschaft. Jesus Christus betet: „Sie alle sollen eins sein, genauso wie du, Vater, mit mir eins bist. … Dann werden sie die Welt überzeugen, dass du mich gesandt hast.“ (Johannes 17:21)

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Satzung des Christlichen Vereins Junger Menschen Nürnberg e.V. (CVJM Nürnberg e.V.) Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23.10.2012

Präambel

Grundlage der Arbeit des Vereins ist die Basis des Weltbundes der CVJM (Pariser Basis von 1855) mit Zusatzerklärung: „Die Christlichen Vereine Junger Männer haben den Zweck, solche jungen Männer miteinander zu verbinden, welche Jesus Christus nach der Heiligen Schrift als ihren Gott und Heiland anerkennen, in ihrem Glauben und Leben seine Jünger sein und gemeinsam danach trachten wollen, das Reich ihres Meisters unter jungen Männern auszubreiten. Keine an sich noch so wichtige Meinungsverschiedenheit über Angelegenheiten, die diesem Zweck fremd sind, sollen die Eintracht brüderlicher Beziehungen unter den nationalen Mitgliedsverbänden des Weltbundes stören. Die CVJM sind als eine Vereinigung junger Männer entstanden. Heute steht die Mitgliedschaft allen offen. Männer und Frauen, Jungen und Mädchen aus allen Völkern und Rassen, Konfessionen und sozialen Schichten bilden die weltweite Gemeinschaft im CVJM. Die ‚Pariser Basis‘ gilt heute im CVJM-Gesamtverband in Deutschland e.V. für die Arbeit mit allen jungen Menschen.“

I. Abschnitt Grundlegendes § 1 – Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Christlicher Verein Junger Menschen Nürnberg, eingetragener Verein (CVJM Nürnberg e.V.). Der Verein hat seinen Sitz in Nürnberg. Der Verein wird im Vereinsregister unter VR 379 geführt.

§ 2 – Grundlage und Zweck des Vereins

(1) Auf der Grundlage der Pariser Basis dient der Verein allen Menschen, gleich welchen Alters und Geschlechts, welcher Herkunft und Nationalität und ohne Ansehen des konfessionellen Bekenntnisses und der politischen Einstellung. Er ist der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verbunden. Die

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Arbeit des Vereins erstreckt sich nicht nur auf seine Mitglieder. Die vom Verein durchgeführten Maßnahmen und seine Einrichtungen dienen der Erfüllung seiner Aufgaben. (2) Diese sind insbesondere: a) Verkündigung von Gottes Wort, Hinführung zu christlicher Gemeinschaft und zum gemeinsamen Dienst, b) Seelsorge, Begleitung und Beratung, c) Bildungsprogramme, d) Heranführung der Mitglieder zur Mitarbeit bei den Aufgaben des Vereins, e) Kinder- und Jugendhilfe in verschiedenen Formen der Kinder- und Jugendarbeit sowie Kinder- und Jugendsozialarbeit einschließlich Schulsozialarbeit, f ) Angebote für Erwachsene, Familien und Senioren (auch Altenhilfe) sowie generationenverbindende Arbeit, g) Integration von Menschen mit Migrationshintergrund, h) Kulturelle und kreative Angebote, i) Programme für behinderte und nichtbehinderte Menschen,


Satzung

j) Angebote zur Förderung der körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit, k) Freizeit- und Breitensport, l) Veranstaltungen, Fahrten, Studienreisen und Freizeiten, insbesondere mit biblisch-missionarischem Inhalt, m) Soziale Dienste und Hilfeleistungen im In- und Ausland, n) Zusammenarbeit mit anderen CVJM sowie christlichen Werken und Gemeinden, o) Organisation und Durchführung von internationalen Begegnungen, p) Förderung der Zusammenarbeit der weltweiten CVJM.

§ 3 – Selbstlosigkeit, Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (4) Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend beschließen, dass dem Vorstand für seine Vorstandstätigkeit eine angemessene Vergütung gezahlt wird. (5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. (6) Alle von Untergliederungen des Vereins erworbenen oder ihnen zugewendeten Gegenstände sowie vereinnahmten Gelder sind Eigentum des Vereins.

II. Abschnitt Mitgliedschaft § 4 – Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen und den Erwerb der Mitgliedschaft beantragen. (2) Die rechtliche Stellung von Mitgliedern im Sinne der §§ 32 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) haben nur Stimmberechtigte Mitglieder (§ 6). (3) Grundsätzlich hat jedes Mitglied einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Fälligkeit der Beiträge. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung beschließen, die Einzelheiten zum Beitragswesen regelt.

§ 5 – Eingeschriebene Mitglieder

(1) Eingeschriebene Mitglieder sind natürliche Personen, die

einen Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft in Textform an den Vorstand gerichtet haben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme erfolgt durch die Aushändigung des Mitgliedsausweises. (2) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitgliedes. Mit dem Ende der Mitgliedschaft ist der Mitgliedsausweis zurückzugeben. (3) Die Austrittserklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten. (4) Der Ausschluss des Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied a) mit einem Jahresbeitrag länger als sechs Monate im Rückstand ist, b) gegen die Satzung oder die Grundordnung verstoßen hat oder c) die Interessen des Vereins grob verletzt hat. Vor dem Beschluss soll das betroffene Mitglied angehört werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, in Textform Beschwerde einlegen, über die diese in ihrer nächsten Sitzung zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.

§ 6 – Stimmberechtigte Mitglieder

(1) Eingeschriebene Mitglieder, die sich zu Jesus Christus als ihrem Herrn sowie zur Grundlage und zum Zweck des Vereins bekennen und das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, können dem Vorstand gegenüber in Textform den Erwerb der Stimmberechtigten Mitgliedschaft beantragen. Über die Berufung entscheidet der Vorstand. (2) CVJM-Sekretäre haben für die Dauer ihres Beschäftigungsverhältnisses die rechtliche Stellung eines Stimmberechtigten Mitgliedes. (3) Die Stimmberechtigte Mitgliedschaft endet a) mit der Beendigung der Eingeschriebenen Mitgliedschaft (§ 5), b) durch Erklärung des Mitgliedes in Textform über die Niederlegung der Stimmberechtigten Mitgliedschaft oder c) durch Entzug. In den Fällen der Buchstaben b) und c) wird die Mitgliedschaft nach § 5 nicht berührt. (4) Die Erklärung nach Absatz 3 Buchstabe b) ist an den Vorstand zu richten. (5) Der Entzug der Stimmberechtigten Mitgliedschaft kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr gegeben ist oder im Verhalten des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt. Vor dem Beschluss soll das betroffene Mitglied angehört werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, in Textform Beschwerde einlegen, über die diese in ihrer nächsten Sitzung zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten.

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Organigramm

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Organigramm

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Satzung

III. Abschnitt Organe des Vereins § 7 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind a) die Mitgliederversammlung, b) der Vorstand und c) der Geschäftsführende Vorstand. Kein Organ des Vereins und kein besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB ist der Leitende CVJM-Sekretär.

§ 8 – Mitgliederversammlung

(1) Die Mitglieder nach § 6 (Stimmberechtigte Mitglieder) bilden die Mitgliederversammlung des Vereins im Sinne des § 32 BGB. (2) Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen (ordentliche Mitgliederversammlung). Aufgaben der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere a) die Entgegennahme der Jahresberichte und des Finanzberichtes, b) die Entlastung des Vorstandes, c) die Wahl des Vorstandes, d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, e) die Wahl der Rechnungsprüfer, f ) die Genehmigung des Haushaltsplanes, g) Erlass, Änderung und Aufhebung der Grundordnung und h) Beschlussfassung zu Verfügungen (Ankauf, Verkauf oder Belastung) über Grundvermögen. (3) Der Geschäftsführende Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss auf Antrag eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Antragsberechtigt sind a) der Vorstand oder b) mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag ist in Textform unter Darlegung einer Begründung an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. (4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen müssen durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes mindestens 10 Tage vor der Sitzung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. Anträge zu Mitgliederversammlungen sind spätestens 5 Tage vor der Sitzung beim 1. Vorsitzenden oder beim Leitenden CVJM-Sekretär in Textform einzureichen. Die Sitzungen der Mitgliederversammlung werden von einem der Vorsitzenden des Vereins geleitet. (5) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Über Anträge auf Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn diese mìt der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben worden sind. (6) Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur die Mitglieder nach Absatz 1, gegen die keine Beitragsforderung besteht, die vor Beginn des Kalenderjahres, in dem die Sitzung der Mitgliederversammlung stattfindet, entstanden ist.

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§ 9 – Vorstand

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus deren Mitte gewählt und besteht aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister, d) dem Schriftführer und e) bis zu fünf weiteren Mitgliedern. (2) Der Leitende CVJM-Sekretär ist kraft Amtes Mitglied des Vorstandes. Die Mitglieder des Vorstandes nach Absatz 1 können darüber hinaus bis zu zwei Stellvertreter des Leitenden CVJM-Sekretärs für die Dauer der Wahlperiode als Mitglieder des Vorstandes hin zu berufen. (3) Wählbar sind nur Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Wahlperiode des Vorstandes dauert zwei Jahre. Wiederwahlen sind zulässig. Bis zu einer Neuwahl bleiben die gewählten Vorstandsmitglieder im Amt. (4) Der Vorstand trägt die Verantwortung für die gesamte Vereinsarbeit. Er berät und beschließt über sämtliche Angelegenheiten, soweit die Zuständigkeit nicht einem anderen Organ ausdrücklich vorbehalten ist. Der Vorstand entscheidet über die Anstellung und Entlassung von CVJM-Sekretären und hauptamtlichen Mitarbeitern. (5) Im Auftrag des Vorstandes leitet der Leitende CVJM-Sekretär die Vereinsarbeit und übt das Hausrecht auf vereinseigenen Grundstücken aus. (6) Die Einladung zu den Sitzungen des Vorstandes muss durch ein Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes mindestens 10 Tage vor der Sitzung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. (7) Der Vorstand trifft Entscheidungen durch Beschluss, und zwar grundsätzlich in Sitzungen. Beschlüsse des Vorstandes können auch in Textform gefasst werden (Umlaufbeschluss), wenn kein Vorstandsmitglied dieser Vorgehensweise widerspricht.

§ 10 – Geschäftsführender Vorstand

(1) Der Geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem Schatzmeister und d) dem Leitenden CVJM-Sekretär. (2) Der Geschäftsführende Vorstand ist Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB. (3) Im Außenverhältnis vertreten je zwei Mitglieder des Geschäftsführenden Vorstandes den Verein gerichtlich und außergerichtlich. (4) Im Innenverhältnis des Vereins ist der Geschäftsführende Vorstand nur nach Maßgabe der Beschlüsse des Vorstandes und im Falle des § 8 Absatz 2 Buchstabe h) der Mitgliederversammlung vertretungsberechtigt.

§ 11 – Ausschüsse

(1) Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Ausschüsse auf Dauer oder für eine bestimmte Zeit einsetzen. (2) Näheres regelt die Grundordnung.


Satzung

IV. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 12 – Abstimmungen und Wahlen

(1) Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet, soweit im Einzelnen nichts anderes bestimmt ist, die einfache Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen. (2) Auf Antrag sind Abstimmungen und Wahlen geheim durchzuführen. (3) Nicht wählbar sind Angestellte des Vereins. (4) Mitglieder von Organen des Vereins sind von der Beschlussfassung in Angelegenheiten, die ihnen selbst, einem ihrer Angehörigen oder einer von ihnen kraft Gesetzes oder kraft Vollmacht vertretenen natürlichen oder juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen können, ausgeschlossen (Mitwirkungsverbot bei Besorgnis der Befangenheit). Das Mitwirkungsverbot gilt nicht, wenn der Vorteil oder Nachteil nur darauf beruht, dass jemand einer Personengruppe angehört, deren gemeinsamen Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Über die Frage der Besorgnis der Befangenheit entscheiden die übrigen Mitglieder des betreffenden Organs mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt die Besorgnis der Befangenheit als nicht gegeben.

§ 13 – Änderung der Satzung

(1) Eine Änderung der Satzung kann nur unter Aufrechterhaltung der Grundlage und des Zwecks des Vereins (§ 2 Absatz 1) in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Satzungsänderungen im formellen Bereich, die vom Finanzamt oder vom Registergericht gefordert werden, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Sie sind von der Mitgliederversammlung bei deren nächster Sitzung zu bestätigen.

(2) Eine wegen Beschlussunfähigkeit neu einzuberufende Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig und kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen, gültigen Stimmen beschließen. (3) Das nach Befriedigung aller Gläubiger bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks verbleibende Restvermögen des Vereins fällt an den Rechtsnachfolger des Vereins oder in dessen Ermangelung an die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V., an den CVJM-Landesverband Bayern e.V., an den CVJM-Gesamtverband in Deutschland oder an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden haben. Bestimmungsbefugt ist der zuletzt amtierende Vorstand. (4) Sollte sich innerhalb von 10 Jahren nach dem Beschluss über die Auflösung des Vereins in Nürnberg ein neuer rechtsfähiger Verein mit den in dieser Satzung festgelegten Grundlagen und Zielen bilden, so haben die Empfänger nach Absatz 3 das übernommene Vereinsvermögen oder Surrogat an den neuen Verein auszuhändigen.

§ 16 – Inkrafttreten, Überleitung

(1) Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 13. November 1975 in der Fassung der Änderung vom 27. Mai 2009 (bisherige Satzung) außer Kraft. (2) Die Amtszeit der Mitglieder des Ausschusses nach § 9 der bisherigen Satzung endet mit dem Inkrafttreten dieser Satzung. (3) Der nach § 10 der bisherigen Satzung gebildete Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

§ 14 – Protokollierung, Archivierung

(1) Über die Verhandlungen der Vereinsorgane, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse ist Protokoll zu führen, das vom Verhandlungsleiter und dem Ersteller des Protokolls zu unterzeichnen ist. (2) Die Protokolle sind für die Dauer von mindestens 30 Jahren aufzubewahren.

§ 15 – Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, an der mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten Mitglieder, deren Stimmrecht nicht nach § 8 Absatz 6 ausgesetzt ist, teilnehmen. Der Beschluss bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten Mitglieder.

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Grundordnung des Christlichen Vereins Junger Menschen Nürnberg e.V. (CVJM Nürnberg e.V.) Beschlossen von der Mitgliederversammlung am 23.10.2012

I. Abschnitt Struktur der Arbeit § 1 – Mitarbeitergemeinschaft

(1) Die Mitarbeitergemeinschaft ist die Glaubens-, Lebensund Dienstgemeinschaft im Verein. Sie tritt in Gestalt von CVJM-Abenden, Kleingruppen und Bereichstreffen regelmäßig zusammen. (2) Die Mitglieder der Mitarbeitergemeinschaft sollen Stimmberechtigte Mitglieder sein. (3) Die Mitglieder der Mitarbeitergemeinschaft sollen an den Zusammenkünften nach Absatz 1 Satz 2 teilnehmen. (4) Der Vorstand leitet die Mitarbeitergemeinschaft. Er soll dazu einen Mitarbeiterleitungskreis als Ausschuss im Sinne von § 7 einsetzen. (5) Die Kleingruppenleiter werden vom Mitarbeiterleitungskreis vorgeschlagen und vom Vorstand berufen und abberufen.

§ 2 – Mitarbeiter

(1) Der Verein wird von ehrenamtlichen Mitarbeitern getragen und geleitet. Der Verein kann hauptamtliche Mitarbeiter anstellen. Jedes Mitglied ist aufgerufen, seine Gaben in den Verein einzubringen. (2) Eine der Hauptaufgaben der hauptamtlichen Mitarbeiter im Programmbereich ist die Gewinnung, Begleitung und Förderung von ehrenamtlichen Mitarbeitern. (3) CVJM-Sekretäre im Sinne der Satzung und der Grundordnung sind Personen, die als CVJM-Sekretäre beim Verein angestellt sind.

§ 3 – Bereiche und Arbeitskreise

(1) Der Verein kann zur Erfüllung seiner Aufgaben in Bereiche und Arbeitskreise gegliedert werden. (2) Bereiche sind organisatorische Einheiten, deren Tätigkeitsschwerpunkte in der Regel vorwiegend altersgruppenspezifisch definiert werden. (3) Arbeitskreise sind organisatorische Einheiten, deren Tätigkeitsschwerpunkte in der Regel vorwiegend themen- oder tätigkeitsbezogen definiert werden.

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(4) Die Gründung von Bereichen und Arbeitskreisen wird mit der Bestätigung durch Beschluss des Vorstandes wirksam. Ihre Auflösung wird vom Vorstand beschlossen. Die Leiter der Bereiche und Arbeitskreise werden von diesen selbst vorgeschlagen und vom Vorstand berufen und abberufen. (5) Der Vorstand kann in einer Ordnung näheres zu Bereichen und Arbeitskreisen regeln, insbesondere zum Verfahren der Gründung und Auflösung, zur Leitungsstruktur und zur Berufung und Abberufung der Leiter.

§ 4 – Besondere Abteilungen

(1) Zur weiteren organisatorischen Gliederung des Vereins können Besondere Abteilungen eingerichtet werden. (2) Über die Einsetzung und Auflösung von Besonderen Abteilungen entscheidet der Vorstand. Die Leiter der Besonderen Abteilungen werden von diesen selbst vorgeschlagen und vom Vorstand berufen und abberufen. (3) Eingeschriebene Mitglieder können durch Erklärung einer Besonderen Abteilung beitreten oder aus einer Besonderen Abteilung austreten. Die Erklärung ist in Textform an den Vorstand zu richten. (4) Besondere Abteilungen können Umlagen erheben. Die Mitgliedschaft in einer Besonderen Abteilung erlischt, wenn sich das Mitglied mit einer fälligen Umlage mehr als sechs Monate im Rückstand befindet. (5) Durch die Mitgliedschaft in einer Besonderen Abteilung wird eine bestehende Mitgliedschaft im Verein nicht berührt. (6) Die Tischtennis-Abteilung des Vereins ist Mitglied im Bayerischen Landessportverband e.V. (BLSV). Der Verein erkennt für seine Tischtennisabteilung die Satzung und Ordnungen des BLSV an. Durch die Zugehörigkeit von Personen zur Tischtennis-Abteilung des Vereins wird die Mitgliedschaft dieser Personen im BLSV vermittelt. (7) Der Vorstand kann in einer Ordnung näheres zu Besonderen Abteilungen regeln, insbesondere zum Verfahren der Gründung und Auflösung, zur Leitungsstruktur und zur Berufung und Abberufung der Leiter.


Grundordnung

II. Abschnitt Beratung und Leitung § 5 – CVJM-Rat

(1) Mitglieder des CVJM-Rates sind kraft Amtes a) zwei Mitglieder des Vorstandes, eines davon soll einer der Vorsitzenden sein, b) ein Bereichsleiter je Bereich (§ 3), c) ein Leiter eines Arbeitskreises (§ 3), d) ein Leiter einer Kleingruppe (§ 1 Absatz 6), der dem regelmäßig tagenden Kleingruppenleiterkreis angehört, e) ein weiterer Vertreter im Alter von 14 bis unter 18 Jahren, der von den Bereichsleitungen des Kinder- und des Jugendbereiches einvernehmlich benannt wird, f ) der Leitende CVJM-Sekretär und g) ein Stellvertreter des Leitenden CVJM-Sekretärs. Die Mitglieder nach Satz 1 Buchstaben a) bis d) sollen ehrenamtliche Mitarbeiter sein. Der CVJM-Rat kann weitere Personen mit Leitungsverantwortung berufen. Die Berufung ist an die Ausübung einer Funktion oder eines Amtes zu binden und endet mit deren Beendigung, ohne dass dafür ein weiterer Beschluss erforderlich ist. Die Mitglieder können zu den Sitzungen des CVJM-Rates einen Vertreter entsenden. (2) Aufgaben des CVJM-Rates sind a) geistliche Besinnung und Zurüstung, b) Beratung über Zielsetzung, Aufgaben und Methoden der Vereinsarbeit, c) gegenseitige Beratung und Unterstützung, d) Erarbeitung von Empfehlungen an den Vorstand und die Mitgliederversammlung und e) Entgegennahme von Informationen über personelle, finanzielle und programmatische Angelegenheiten. (3) Die Sitzungen des CVJM-Rates werden von einem der Mitglieder nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a) geleitet, solange der CVJM-Rat nicht einen anderen Sitzungsleiter aus der Mitte seiner Mitglieder bestimmt. (4) Der CVJM-Rat soll viermal jährlich zusammentreten. Die Einladung zu den Sitzungen ergeht durch den Sitzungsleiter nach Absatz 3 und muss mindestens 10 Tage vor der Sitzung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. (5) Der CVJM-Rat hat seine Arbeits- und Beratungsergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und soll diese den Stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich machen.

§ 6 – Großer CVJM-Rat

(1) Mitglieder des Großen CVJM-Rates sind a) die Mitglieder des CVJM-Rates, b) die übrigen Mitglieder des Vorstandes, c) der Sprecher des Beirates (§ 8 Absatz 4), d) die übrigen Leiter der Arbeitskreise und e) die übrigen CVJM-Sekretäre. Der CVJM-Rat kann weitere Personen mit Leitungsverantwortung berufen. Die Berufung ist an die Ausübung einer Funktion oder eines Amtes zu binden und endet mit deren

Beendigung, ohne dass dafür ein weiterer Beschluss erforderlich ist. Die Mitglieder können zu den Sitzungen des Großen CVJM-Rates einen Vertreter entsenden. (2) Aufgaben des Großen CVJM-Rates sind a) geistliche Besinnung und Zurüstung, b) Multiplikation von Informationen und Entwicklungen in die Mitarbeitergemeinschaft, c) Entwurf der Jahresplanung und d) Konzeption und Planung von Gesamtvereinsveranstaltungen. (3) Die Sitzungen des Großen CVJM-Rates werden von einem der Vorsitzenden oder dem Leitenden CVJM-Sekretär geleitet. (4) Der Große CVJM-Rat soll zweimal jährlich zusammentreten. Die Einladung zu den Sitzungen ergeht durch den Sitzungsleiter nach Absatz 3 und muss mindestens 10 Tage vor der Sitzung in Textform unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen. (5) Der Große CVJM-Rat hat seine Arbeits- und Beratungsergebnisse in geeigneter Form zu dokumentieren und soll diese den Stimmberechtigten Mitgliedern zugänglich machen.

§ 7 – Ausschüsse

(1) Ausschüsse werden vom Vorstand durch Beschluss eingesetzt und aufgelöst. Befristet eingesetzte Ausschüsse sind mit Ablauf der Befristung aufgelöst. (2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden vom Vorstand berufen und abberufen. Der Vorstand bestimmt einen Ausschussvorsitzenden. Der Vorstand kann stellvertretende Ausschussvorsitzende bestimmen. (3) Ausschüsse haben keine Entscheidungsvollmachten, es sei denn, diese werden vom Vorstand im Einzelfall oder durch eine Ordnung übertragen. (4) Die Vorsitzenden der Ausschüsse stellen die regelmäßige und zeitnahe Unterrichtung des Vorstandes über Beratungsgegenstände und -inhalte sowie ggf. Beschlussfassungen der Ausschüsse sicher. (5) Der Vorstand soll dauerhaft a) einen Finanzausschuss, b) einen Personalausschuss und c) eine Dienstbesprechung der hauptamtlichen Mitarbeiter einsetzen.

§ 8 – Beirat

(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen. Aufgaben des Beirates sind Beratung und Unterstützung des Vereins im Innenund Außenverhältnis. (2) Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand berufen. Für die Berufung ist ein Beschluss mit den Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. (3) Die Mitgliedschaft im Beirat endet durch a) Erklärung des Mitgliedes in Textform über die Niederlegung der Mitgliedschaft, b) Widerruf der Berufung durch den Vorstand mit der Mehrheit nach Absatz 2 Satz 2 oder c) Tod des Mitgliedes. Die Erklärung nach Buchstabe a) ist an den Vorstand zu richten. (4) Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Sprecher.

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Grundordnung

III. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen § 9 – Ehrenmitglieder

(1) Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag durch Beschluss des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Mit der Ehrenmitgliedschaft ist kein Stimmrecht und kein aktives oder passives Wahlrecht verbunden. (2) Vorschlagsberechtigt sind Stimmberechtigte Mitglieder (§ 6 der Satzung). Der Vorschlag ist in Textform mit Begründung an den Vorstand zu richten. (3) Für die Ernennung ist ein Beschluss mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Vorstandes erforderlich. (4) Die Ehrenmitgliedschaft endet durch a) Erklärung des Mitgliedes in Textform über die Niederlegung der Ehrenmitgliedschaft, b) Entzug oder c) Tod des Mitgliedes. (5) Die Erklärung nach Absatz 4 Buchstabe a) ist an den Vorstand zu richten. (6) Der Entzug der Ehrenmitgliedschaft kann durch den Vorstand mit Stimmenmehrheit nach Absatz 3 beschlossen werden. (7) Vor dem Beschluss nach Absatz 6 soll das betroffene Mitglied angehört werden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied bei der Mitgliederversammlung innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Bekanntgabe des Beschlusses beginnt, in Textform Beschwerde einlegen, über die diese in ihrer nächsten Sitzung zu entscheiden hat. Die Beschwerde ist an den Geschäftsführenden Vorstand zu richten. (8) Durch die Ehrenmitgliedschaft oder deren Verlust wird eine bestehende Mitgliedschaft nach §§ 5 und 6 der Satzung nicht berührt.

§ 12 – Organisatorische Zugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des CVJM-Landesverbandes Bayern e.V. und der Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. Der CVJM-Landesverband Bayern e.V. und die Arbeitsgemeinschaft der CVJM Deutschlands e.V. sind Mitglieder des CVJM-Gesamtverbandes in Deutschland e.V., der Mitglied im Weltbund der CVJM ist.

§ 13 – Änderung der Grundordnung

(1) Eine Änderung der Grundordnung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (2) Änderungen der Grundordnung im formellen Bereich, die infolge von Änderungen der Satzung nach § 13 Absatz 2 der Satzung erforderlich werden, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes erfolgen. Sie sind von der Mitgliederversammlung bei deren nächster Sitzung zu bestätigen.

§ 14 - Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

§ 10 - Ordnungen

(1) Die Organe des Vereins können Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, durch Ordnungen regeln. (2) Der Vorstand soll insbesondere a) eine Finanzordnung, b) eine Personalordnung und c) eine Ordnung über Vertretungs- und Zeichnungsbefugnisse erlassen. (3) Die Organe des Vereins, die vom Vorstand eingesetzten Ausschüsse (§ 7), die Organisationseinheiten nach §§ 3 und 4 und der Beirat (§ 8) können die sie selbst betreffenden organisatorischen Angelegenheiten in Geschäftsordnungen regeln. (4) Ordnungen sind den Stimmberechtigten Mitgliedern in geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen.

§ 11 – Formerfordernisse

Soweit in der Satzung oder der Grundordnung die Textform vorgeschrieben wird, richtet sich deren Definition nach § 126b BGB.

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