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Corona-Hilfsfonds: Was ist neu?
Zudem wurde das Eintreten für eine soziale Absicherung von freischaffenden Kreativen angeregt.
Wie schon beim letzten Mal wünschten sich einige Teilnehmende eine Reduktion bzw. Stundung des designaustria-Mitgliedsbeitrags für das Jahr 2020. Gerne kommen wir diesem verständlichen Wunsch dort nach, wo es Zahlungsprobleme gibt, und bitten Betroffene, sich mit uns unter service@designaustria.at in Verbindung zu setzen. Wir bitten noch einmal um Verständnis, dass wir den Mitgliedsbeitrag in diesem Jahr nicht generell erlassen können – unser Fortbestand als Interessenvertretung hängt von dessen Bezahlung ab.
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Als Berufsverband arbeiten wir ständig an der Verbesserung unserer Serviceleistungen und an der Sichtbarmachung von Design in Wirtschaft und Öffentlichkeit sowie bei Behörden. Wir bitten unsere Mitglieder, das bereits vorhandene Angebot aktiv zu nützen: Auf unserer Website (eine neue ist in Arbeit) gibt es die Möglichkeit, sein Portfolio online zu stellen und es mit der eigenen Website zu verlinken. Webredaktion und »designaustria-Mitteilungen« berichten gerne über aktuelle Projekte, Aktivitäten und Erfolge von Mitgliedern und stellen Studios vor. Wir bieten laufend ein Fortbildungsprogramm an, dessen Veranstaltungen von Mitgliedern zu vergünstigten Tarifen oder sogar kostenlos besucht werden können. Informationen zur Berufsausübung von Designschaffenden allgemein und zu Maßnahmen und Hilfestellungen im Zusammenhang mit COVID-19 werden laufend online und per Newsletter verlautbart. Wir bedanken uns für die Teilnahme an der Umfrage und das Lob, das uns einige ausgesprochen haben. Es ist uns wertvolle Motivation!
CORONA-HILFSFONDS: WAS IST NEU? ERWEITERUNGEN DER COVID-19-ENTSCHÄDIGUNGEN
___ HÄRTEFALL-FONDS, PHASE 2 NEU (WKO)
Jede/r Anspruchsberechtigte soll über einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten zumindest 1.000 Euro/Monat ausbezahlt bekommen, zusammengesetzt aus dem schon bisher geltenden Mindestpauschale von 500 Euro plus einem „Comeback-Bonus“ von weiteren 500 Euro. Die neue Höchstsumme der Gesamtförderung beträgt 15.000 Euro. Die Anzahl der förderbaren Monate wurde von drei auf sechs ausgeweitet – frei wählbar innerhalb eines Vergleichszeitraums von neun Monaten (16.03. bis 15.12.2020). Die Antragstellung ist bis 31.01.2021 möglich.
Der Kreis der Anspruchsberechtigten wird neuerlich erweitert. Anspruchsberechtigt bleiben EPUs (neue Selbstständige), Kunstschaffende, Kleinstunternehmen und freie DienstnehmerInnen. Dazugekommen sind zeitweise Beschäftigte und mehrfach geringfügig beschäftigte Angestellte, sofern sie monatlich insgesamt über der Geringfügigkeitsgrenze liegen.
www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
___ ÜBERBRÜCKUNGSFINANZIERUNG FÜR
SELBSTSTÄNDIGE KUNSTSCHAFFENDE (SVS)
Für Designschaffende, die als eigenschöpferisch-kreative GestalterInnen ohne Gewerbeschein firmieren, eröffnet sich bis Ende des Jahres die Möglichkeit, über die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) um Überbrückungshilfe anzusuchen. Es stehen 90 Millionen Euro zur Verfügung. Anträge sind unbürokratisch bis längstens 31.12.2020 an die SVS möglich. Die Beihilfe beträgt bis zu 6.000 Euro in Form einer Einmalzahlung. Leistungen aus dem Härtefall-Fonds der WKO werden angerechnet, die Soforthilfe (Phase 1) des KünstlerInnensozialversicherungsfonds (KSVF) nicht. Es muss eine wirtschaftliche Notlage in Folge von COVID-19 oder eine Gefährdung der Weiterführung der künstlerischen Tätigkeit vorliegen.
Antragsberechtigt sind Personen, die Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren. Ein Zuschuss aus dem KünstlerInnen-Sozialversicherungsfonds (KSVF) ist keine Voraussetzung; man kann sich im Zuge der Beantragung auch nachträglich als Kunstschaffende/r deklarieren. Es muss grundsätzlich zum 13.03.2020 eine Pflichtversicherung oder das Opting-in (nur Krankenversicherung) bei der SVS vorliegen bzw. bis spätestens 13.06.2020 angemeldet worden sein. Auch Personen, die 2018 und/oder 2019 pflichtversichert und zum Stichtag 13.03.2020 künstlerisch tätig waren, sind anspruchsberechtigt. Der gleichzeitige Bezug von Arbeitslosengeld schließt die Anspruchsberechtigung aus, ein gleichzeitiger Pensionsbezug ist möglich.
svs.at, bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/Neuigkeiten/ Ueberbrueckungsfinanzierung.html
___ COVID-19-FONDS, PHASE 2 (KSVF)
Mit 10.07.2020 fiel der Startschuss für Phase 2 des COVID-19-Fonds im KünstlerInnensozialversicherungsfonds (KSVF) – für KünstlerInnen und KulturvermittlerInnen, die weder beim Härtefall-Fonds der WKO noch beim Überbrückungsfonds der SVS die Anspruchskriterien erfüllen. Eine Beihilfe bis maximal 3.000 Euro ist möglich, bereits erhaltene Soforthilfe aus dem COVID-19-Fonds (KSVF) wird angerechnet. Die Antragsmöglichkeit für Soforthilfe aus dem COVID-19-Fonds (KSVF) ist beendet.