HOAI 2013: Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten, Heinz Simmendinger

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Bf B Baurecht für Bauingenieure

HOAI 2013

Praxisleitfaden für Ingenieure und Architekten ink l . Veror dnung s tex t Heinz Simmendinger


Inhaltsverzeichnis

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Vorwort  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . V Synopse zur HOAI 2009 – HOAI 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . X Allgemeines zur HOAI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 1. Der Architekten- und Ingenieurvertrag . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2. Anwendungsbereich der HOAI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2.1 Sitz im Inland . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 2.2 Erfasste Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1 3. Die HOAI als verbindliches Preisrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 2 3.1 Wirksame Honorarvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3.1.1 Schriftform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3.1.2 Bei Auftragserteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3 3.1.3 Im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.2 Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.3 Ausnahmefälle für eine Unterschreitung der Mindestsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4 3.4 Ausnahmefälle für eine Überschreitung der Höchstsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 3.5 Leistungen von Paketanbietern . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4. Die HOAI als Leistungsbeschreibung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.1 Erfolg der Leistungsphasen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5 4.2 Geschuldete Teilleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 6 5. Die unterschiedlichen Leistungsarten der HOAI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5.1 Planungs- und Beratungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5.1.1 Planungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5.1.2 Beratungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 7 5.2 Grundleistungen und Besondere Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 5.2.1 Grundleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 5.2.2 Besondere Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8 5.2.3 Nicht von der HOAI erfasste Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 8

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Das Abrechnungssystem der HOAI . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1. Anrechenbare Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1.1 Ermittlung der anrechenbaren Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10 1.2 Ortsübliche Preise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 11 1.3 Bezugnahme auf die DIN 276 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.3.1 Voll anrechenbare Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 12 1.3.2 Teilweise anrechenbare Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13 1.3.3 Bedingt anrechenbare Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1.4 Maßgebliche Kostenermittlung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 1.4.1 Kostenberechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 1.4.2 Baukostenvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 2. Leistungsbild und Leistungsanteil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 3. Honorarzone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.1 Objekttrennung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.2 Vorgehensweise bei der Ermittlung der Honorarzone . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 18 3.3 Objektlise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 19 3.4 Überprüfung anhand der Bewertungsmerkmale . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 3.5 Punktebewertung bei unterschiedlichen Planungsanforderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 20 4. Honorartafel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21 5. Bauen im Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5.1 Zuschlag für Umbauten und Modernisierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5.2 Berücksichtigung der mitverarbeiteten Bausubstanz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 23 5.3 Zuschlag für Instandhaltungen und Instandsetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 5.4 Honorarzone beim Bauen im Bestand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 24 Besonderheiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1. Auftrag für mehrere Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1.1 Ausnahme für mehrere vergleichbare Objekte nach Abs. 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 26 1.2 Ausnahme für mehrere im Wesentlichen gleiche Objekte nach Abs. 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 1.3 Ausnahme bei gleichen Objekten früherer Aufträge nach Abs. 4 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27 2. Planungsänderungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27

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3. Abrechnung von preisrechtlich nicht geregelten Leistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3.1 Leistungen der örtlichen Bauüberwachung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 28 3.2 Leistungen der Verfahrens- und Prozesstechnik . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 29 4. Ermittlung von angemessenen Stundensätzen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 30 5 Bonus-/Malusregelung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31 6. Nebenkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 7. Vorzeitige Vertragsbeendigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 7.1 Kündigung aus wichtigem Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 32 7.2 Kündigung ohne wichtigen Grund . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33 Honorarschlussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 1. Fälligkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 1.1 Abnahme der Leistung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 1.2 Prüffähige Schlussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 34 2. Bindung an die Schlussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 3. Was tun, wenn die Zahlung ausbleibt? . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 35 4. Prozessfinanzierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 36 Praxisbeispiel mit prüfbarer Schlussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 1. Honorarvereinbarung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2. Anrechenbare Kosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37

2.1 Anrechenbare Kosten Objektplanung Ingenieurbauwerk . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 37 2.2 Anrechenbare Kosten Fachplanung Tragwerksplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 38 2.3 Anrechenbare Kosten Fachplanung Technische Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39 2.4 Anrechenbare Kosten Objektplanung Freianlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40

3. Prüffähige Schlussrechnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 40 Arbeitshilfen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 1. Teilleistungstabellen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49 Teilleistungstabelle Objektplanung Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 50 Teilleistungstabelle Objektplanung Innenräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 54 Teilleistungstabelle Objektplanung Freianlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 58 Teilleistungstabelle Objektplanung Ingenieurbauwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 62 Teilleistungstabelle Objektplanung Verkehrsanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 66 Teilleistungstabelle Fachplanung Tragwerksplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 70 Teilleistungstabelle Fachplanung Technische Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 72 2. Anrechenbarkeit der Kostengruppen nach DIN 276 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 76 Anrechenbarkeit der Kostengruppen: Objektplanung Ingenieurbauwerke . . . . . . . . . . . . . . . . . . 77 Anrechenbarkeit der Kostengruppen: Tragwerksplanung Ingenieurbauwerke . . . . . . . . . . . . . . 78 Anrechenbarkeit der Kostengruppen: Technische Ausrüstung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 79 Anrechenbarkeit der Kostengruppen: Objektplanung Gebäude . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 80 VIII

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Anrechenbarkeit der Kostengruppen: Objektplanung Innenräume . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 81 Anrechenbarkeit der Kostengruppen für die Tragwerksplanung von Gebäuden . . . . . . . . . . . . 82 Verordnungstext HOAI 2013 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 83

Teil 1  Allgemeine Vorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 86 Teil 2  Flächenplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 92 Teil 3  Objektplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 103 Teil 4  Fachplanung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 113 Teil 5  Übergangs- und Schlussvorschriften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 118

Anlagen zum Verordnungstext . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Anlage 1  Beratungsleistungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 119 Anlage 2  zu §  18 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Anlage 3  zu §  19 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 139 Anlage 4  zu §  23 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 140 Anlage 5  zu §  24 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 141 Anlage 6  zu §  25 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 142 Anlage 7  zu §  26 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143 Anlage 8  zu §  27 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 144 Anlage 9  zu §§  18 A bsatz 2, 19 Absatz 2, 23 Absatz 2, 24 Absatz 2, 25 Absatz 2, 26 Absatz 2, 27 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 145 Anlage 10  zu §§  34 Absatz 1, 35 Absatz 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 147 Anlage 11  zu §§  39 Absatz 4, 40 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 157 Anlage 12  zu §§  43 Absatz 5, 44 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 164 Anlage 13  zu §§  47 Absatz 2, 48 Absatz 5 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 175 Anlage 14  zu §§  51 Absatz 6, 52 Absatz 2 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 182 Anlage 15  zu §§  55 Absatz 3, 56 Absatz 3 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 188

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Allgemeines zur HOAI 1. Der Architekten- und Ingenieurvertrag Das Bürgerliche Gesetzbuch BGB kennt den Architekten- und Ingenieurvertrag nicht als eigenständigen Vertragstyp. Nach der derzeitigen Rechtsprechung ist er dem Werkvertrag zuzuordnen. BGB § 631 vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag (1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein. Zentrale Charakteristik des Werkvertrages ist die gegenüber dem Besteller eingegangene Verpflichtung des Unternehmers, das versprochene Werk zu erstellen – in der Regel unabhängig davon, welche Einzelleistungen hierzu erforderlich sind. Der Architekten- oder Ingenieurvertrag kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschlossen werden. Eine bestimmte Vorgabe besteht nicht, jedoch empfiehlt sich aus Gründen des Nachweises immer eine schriftliche Beauftragung.

2. Anwendungsbereich der HOAI Der Anwendungsbereich der HOAI wird in §1 geregelt. HOAI § 1 Anwendungsbereich Diese Verordnung regelt die Berechnung der Entgelte für die Grundleistungen der Architekten und Architektinnen und der Ingenieure und Ingenieurinnen (Auftragnehmer oder Auftragnehmerinnen) mit Sitz im Inland, soweit die Grundleistungen durch diese Verordnung erfasst und vom Inland aus erbracht werden. Damit ist die Anwendung der HOAI auf nachfolgend aufgeführte Bereiche begrenzt. 2.1 Sitz im Inland Die Vorschriften der HOAI gelten seit der neuesten Novelle nur noch für Auftragnehmer mit Sitz im Inland. Für Auftragnehmer mit Sitz im Ausland finden die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI keine Anwendung. Wobei der Auslandssitz nur in engen Grenzen Anerkennung findet. Immer wenn ein Architekt oder Ingenieur die Tätigkeit faktisch mittels einer festen Einrichtung im Inland auf unbestimmte Zeit ausübt, gilt er als in Deutschland niedergelassen. 2.2 Erfasste Leistungen Darüber hinaus gelten die preisrechtlichen Regelungen gem. § 1 HOAI nur für die von der Verordnung erfassten Leistungen. 1


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Für die nicht in der HOAI erfassten Leistungen finden die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI keine Anwendung.

3. Die HOAI als verbindliches Preisrecht Die HOAI stellt auch in der aktuellen Fassung nach wie vor eine verbindliche Rechtsverordnung dar und beruht auf dem Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen. Zweck der Mindestsätze ist die Vermeidung eines ruinösen Preiswettbewerbs im Bereich der Architektur- und Ingenieurdienstleistungen, der die Qualität der Planungstätigkeit gefährden würde. Dies wird deutlich in § 3 HOAI. § 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt. Dies sind die Leistungen für: ● die Flächenplanung nach Teil 2 (Flächenplanung: Bauleitplanung, Landschaftsplanung) ● die Objektplanung nach Teil 3 (Objektplanung: Gebäude und Innenräume, Freianlagen, Ingenieurbauwerke, Verkehrsanlagen)) ● die Fachplanung nach Teil 4 (Fachplanung: Tragwerksplanung, Technische Ausrüstung) Die HOAI regelt also für die in Teil 2, Teil 3 und Teil 4 geregelten Leistungen das Honorar, welches bei Erreichen des werkvertraglich geschuldeten Erfolgs vom Auftraggeber zu bezahlen ist. § 7 Honorarvereinbarung (1) Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der durch diese Verordnung festgesetzten Mindest- und Höchstsätze treffen. (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar. (3) Die in dieser Verordnung festgesetzten Mindestsätze können durch schriftliche Vereinbarung in Ausnahmefällen unterschritten werden. (4) Die in dieser Verordnung festgesetzten Höchstsätze dürfen nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernden Grundleistungen durch schriftliche Vereinbarung überschritten werden. Dabei bleiben Umstände, soweit sie bereits für die Einordnung in die Honorarzonen oder für die Einordnung in den Rahmen der Mindest- und Höchstsätze mitbestimmend gewesen sind, außer Betracht. (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind.

Die HOAI legt hierbei den Mindest- als auch den Höchstsatz fest, innerhalb dessen ein Honorar vereinbart werden kann. Für alle Honorarvereinbarungen, welche vom Mindestsatz abweichen, ist eine wirksame Honorarvereinbarung erforderlich. 2


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3.1 Wirksame Honorarvereinbarung Wirksam ist eine Honorarvereinbarung im Sinne des § 7 Abs. 1 HOAI nur, wenn sie ● schriftlich und ● bei Auftragserteilung und ● im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze abgeschlossen wurde. 3.1.1 Schriftform Im BGB ist geregelt, was unter der Schriftform zu verstehen ist. BGB § 126 Schriftform (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet. Eine einseitige schriftliche Auftragsbestätigung oder auch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben genügen i. d. R. der Schriftform nach BGB nicht.1 Wurde keine wirksame schriftliche Honorarvereinbarung bei Auftragserteilung getroffen, dürfen gem. § 7 Abs. 5 der HOAI nur die Mindestsätze in Ansatz gebracht werden. § 7 Honorarvereinbarung (5) Sofern nicht bei Auftragserteilung etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, wird unwiderleglich vermutet, dass die jeweiligen Mindestsätze gemäß Absatz 1 vereinbart sind. Das Schriftformerfordernis nach HOAI betrifft aber lediglich die Honorarvereinbarung, nicht jedoch den Architekten- oder Ingenieurvertrag selbst. Auch hat eine unwirksame Honorarvereinbarung nur Auswirkung auf die Honorierung, nicht aber auf den geschlossenen Vertrag selbst. Dieser kann auch mündlich oder durch konkludentes Handeln wirksam abgeschlossen werden. 3.1.2 Bei Auftragserteilung Die Formulierung in der HOAI § 7 Abs. 1 „bei Auftragserteilung“ ist nach h. M. eng auszulegen. Als Auftragserteilung ist der Zeitpunkt anzusehen, sobald sich Auftraggeber und Auftragnehmer einig sind, dass der Auftragnehmer die Architekten- oder Ingenieurleistungen für ein bestimmtes Objekt erbringen soll. Eine Einigkeit über die Höhe des Honorars ist hierbei noch nicht erforderlich. Die schriftliche Honorarvereinbarung muss in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Auftragserteilung erfolgen. Als zu spät kann bereits gelten: ● 7 Tage nach mündlicher Auftragserteilung,2 oder ● kurz vor Einreichung des Baugesuchs,3 oder ● wenn bereits eine Bauvoranfrage erstellt wurde.4 1

BGH, Urteil vom 28. 10. 1993, Az: VII ZR 192/92

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3.1.3 Im Rahmen der Mindest- und Höchstsätze Die Honorarvereinbarung ist in der Regel nur dann wirksam, wenn das vereinbarte Honorar innerhalb des preisrechtlich vorgeschriebenen Mindest- und Höchstsatzes liegt. Bei dieser Betrachtung ist auf das Gesamthonorar abzustellen. Es ist nicht maßgeblich, ob einzelne Honorarparameter richtig angesetzt wurden. Maßgeblich ist alleine, ob das Gesamthonorar sich innerhalb der vorgegebenen Grenzen der HOAI bewegt. 3.2 Anrechenbare Kosten innerhalb der Tafelwerte Bei Objekten, bei denen die ermittelten anrechenbaren Kosten außerhalb der Tafelwerte liegen, finden die preisrechtlichen Vorschriften gemäß § 7 Abs. 2 der HOAI keine Anwendung.

§ 7 Honorarvereinbarung (2) Liegen die ermittelten anrechenbaren Kosten oder Flächen außerhalb der in den Honorartafeln dieser Verordnung festgelegten Honorarsätze, sind die Honorare frei vereinbar.

Für die Objektplanung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen bedeutet dies, dass für Objekte unter 25.000,– Euro anrechenbare Kosten das Honorar frei zu vereinbaren ist. Gleiches gilt bei der Objektplanung von Gebäuden, Ingenieurbauwerken oder Verkehrsanlagen für Objekte mit anrechenbaren Kosten über 25.000.000,– Euro. Als Anhaltswert für die Honorarvereinbarung bei solch größeren Bauvorhaben wurden durch die RifT5 unverbindliche Honorartafeln veröffentlicht. 3.3 Ausnahmefälle für eine Unterschreitung der Mindestsätze Eine Unterschreitung des Mindestsatzes ist zum einen in ausdrücklich geregelten Ausnahmefällen zulässig, wie z. B. ● Enge Beziehungen rechtlicher, wirtschaftlicher, sozialer oder persönlicher Art ● Wenn der Planer mit Geschäftsanteilen an der Gesellschaft des Auftraggebers beteiligt ist ● ständige Geschäftsbeziehungen zwischen den Parteien über einen Rahmenvertrag Darüber hinaus hat der Verordnungsgeber jedoch auch selbst Regelungen aufgestellt, nach denen eine Unterschreitung des Mindestsatzes zulässig ist, wie z. B. in § 7 Honorarvereinbarung (7) Steht der Planungsaufwand für Ingenieurbauwerke mit großer Längenausdehnung, die unter gleichen baulichen Bedingungen errichtet werden, in einem Missverhältnis zum ermittelten Honorar, ist § 7 Absatz 3 anzuwenden.

2 3 4 5

4

OLG Düsseldorf Urteil vom 22. 07. 1988, Az: 22 U 109/89 OLG Düsseldorf Urteil vom 19. 04. 1996, Az: 22 U 226/95 OLG Düsseldorf Urteil vom 09. 06. 1995, Az: 22 U 6/95 Richtlinie für die Beauftragung freiberuflich tätiger Architekten und Ingenieure; www.rift-online.de


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3.4 Ausnahmefälle für eine Überschreitung der Höchstsätze Eine Überschreitung des Mindestsatzes ist nur bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernenden Leistungen durch schriftliche Vereinbarung möglich. 3.5 Leistungen von Paketanbietern Die preisrechtlichen Vorschriften der HOAI gelten nicht für so genannte Paketanbieter. Darunter werden Anbieter verstanden, welche zusammen mit Bauleistungen auch Architekten- oder Ingenieurleistungen erbringen.6

4. Die HOAI als Leistungsbeschreibung Die HOAI stellt nach höchstrichterlichen Entscheidungen nur Preisrecht und keine Leistungsbeschreibungen dar. Was ein Architekt oder Ingenieur vertraglich schuldet, ergibt sich demzufolge alleine aus dem geschlossenen Vertrag.7

Die HOAI enthält keine normativen Leitbilder für den Inhalt von Architekten- und Ingenieurverträgen. Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind lediglich Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach.

4.1 Erfolg der Leistungsphasen In der Regel schuldet der Auftragnehmer den Erfolg der einzelnen Leistungsphasen.8 Leistungsphase 1 Der Erfolg der Leistungsphase 1 ist eingetreten, wenn zum einen der Bauherr in die Lage versetzt wurde, die Tragweite des Bauvorhabens abzuschätzen, und zum anderen die Planer die Vorstellungen des Bauherrn so weit kennen, dass sie in die Vorplanung einsteigen können. Leistungsphase 2 Bei der Leistungsphase 2 ist der Erfolg dann eingetreten, wenn ein weiterentwicklungsfähiges, den wirtschaftlichen Vorstellungen des Bauherren entsprechendes Vorplanungskonzept sowie eine Kostenschätzung nach DIN 276 vorgelegt werden. Leistungsphase 3 Der in der Leistungsphase 3 geschuldete Erfolg besteht in der Überlassung technisch und wirtschaftlich mangelfreier, genehmigungsfähiger Entwurfszeichnungen, nebst Objektbeschreibung und Kostenberechnung nach DIN 276.

6 7 8

BGH, Urteil vom 22. 05. 1997, Az: VII ZR 290/95 BGH, Urteil vom 24. 10. 1996, Az: VII ZR 283/95 Simmendinger, Die HOAI im Planungsprozess

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Leistungsphase 4 In der Leistungsphase 4 schuldet der Planer die Einreichung einer genehmigungsfähigen Planung. Leistungsphase 5 Der Erfolg in der Leistungsphase 5 liegt in der Erstellung ausführungsreifer Pläne nebst textlicher Erläuterungen. Mit diesen Unterlagen muss nahtlos in die Ausführungsphase, beginnend mit der Zusammenstellung der Ausschreibungsunterlagen, gewechselt werden können. Leistungsphase 6 Sind alle zur Ausschreibung in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen, geordnet nach Leistungsbereichen, dem Auftraggeber zur Verfügung gestellt worden, ist der Erfolg dieser Leistungsphase eingetreten. Der Bauherr benötigt nur noch die Ergänzungen um die rechtlichen Vertragsbedingungen, um im Besitz vollständiger Verdingungsunterlagen zu sein. Leistungsphase 7 In der Leistungsphase 7 ist der Erfolg erreicht, wenn dem Bauherrn technisch, wirtschaftlich und rechtlich einwandfreie Vergabeunterlagen an die Hand gegeben werden. Diese beinhalten einen Vergabevorschlag einschließlich einem Preisspiegel. Aufbauend auf diesen Informationen muss noch ein Kostenanschlag nach DIN 276 erstellt werden. Leistungsphase 8 Der Erfolg der Leistungsphase 8 besteht in dem Entstehenlassen eines plangerechten, technischen und wirtschaftlich mangelfreien Bauwerks. 4.2 Geschuldete Teilleistungen Etwas anderes gilt, wenn die Vertragsparteien einzelne „Leistungsbilder“ der HOAI zum Vertragsbestandteil gemacht haben. Leider verwenden viele Vertragsmuster immer noch solch unglückliche Formulierungen wie z. B. Leistungen des Auftragnehmers Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer nachfolgende Leistungen: ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ ❍ ❍

Grundleistungen der Leistungsphase 1 Grundleistungen der Leistungsphase 2 Grundleistungen der Leistungsphase 3 Grundleistungen der Leistungsphase 4 Grundleistungen der Leistungsphase 5 Grundleistungen der Leistungsphase 6 Grundleistungen der Leistungsphase 7 Grundleistungen der Leistungsphase 8

(Zutreffendes bitte ankreuzen) 6


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Als Folge können bei einer solchen Formulierung die vereinbarten Arbeitsschritte in der Regel als Teilerfolge des Gesamterfolges geschuldet werden. Erbringt der Auftragnehmer einen derartigen Teilerfolg nicht, ist sein Werk mangelhaft. Als Folge kann der Honoraranspruch gemindert werden.9 Die Leistungen sind dann als Teilerfolge geschuldet und müssen grundsätzlich in den Leistungsphasen erbracht werden, in denen sie in der HOAI zugeordnet sind. An einer späteren Erbringung dieser Leistungen hat der Auftraggeber regelmäßig kein Interesse mehr, so dass eine Minderung der Vergütung nicht davon abhängt, dass er dem Auftragnehmer eine Frist zur Erbringung gesetzt und die Ablehnung angedroht hat.10 Zumal der Verordnungsgeber nunmehr in nahezu jeder Leistungsphase die Erläuterung und Dokumentation als eine Grundleistung festgelegt hat.

5. Die unterschiedlichen Leistungsarten der HOAI Die HOAI kennt unterschiedliche Arten von Leistungen, nach welchen klar unterschieden werden muss. 5.1 Planungs- und Beratungsleistungen Nach der Novellierung im Jahre 2013 unterscheidet § 3 Abs. 1 der HOAI nach preisrechtlich verordneten Grundleistungen und frei zu vereinbarende Beratungsleistungen. § 3 Leistungen und Leistungsbilder (1) Die Honorare für Grundleistungen der Flächen-, Objekt- und Fachplanung sind in den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung verbindlich geregelt. Die Honorare für Beratungsleistungen der Anlage 1 sind nicht verbindlich geregelt.

5.1.1 Planungsleistungen Bei den preisrechtlich verbindlich geregelten Planungsleistungen handelt es sich um Leistungen zur ● Flächenplanung nach Teil 2 ● Objektplanung nach Teil 3 ● Fachplanung nach Teil 4 5.1.2 Beratungsleistungen Bei den Beratungsleistungen handelt es sich um die Leistungen zur Umweltverträglichkeitsstudie Leistungen der Bauphysik Leistungen der Geotechnik Leistungen der Ingenieurvermessung aus der Anlage 1 zur HOAI. Diese Leistungen, welche bis zur Einführung der HOAI 2009 noch preisrechtlich geregelt waren, bleiben auch mit Einführung der HOAI 2013 frei vereinbar.

● ● ● ●

19 10

BGH, Urteil vom 24. 06. 2004, Az: VII ZR 259/02 BGH, Urteil vom 11. 11. 2004, Az: VII ZR 128/03

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5.2 Grundleistungen und Besondere Leistungen Bei den preisrechtlich geregelten Planungsleistungen unterscheidet die HOAI in § 3 Abs. 2 und Abs. 3 dann erneut in unterschiedliche Arten von Leistungen. § 3 Leistungen und Leistungsbilder (2) Grundleistungen, die zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind, sind in Leistungsbildern erfasst. (3) Die Aufzählung der Besonderen Leistungen in dieser Verordnung und in den Leistungsbildern ihrer Anlagen ist nicht abschließend. Die Besonderen Leistungen können auch für Leistungsbilder und Leistungsphasen, denen sie nicht zugeordnet sind, vereinbart werden, soweit sie dort keine Grundleistungen darstellen. Die Honorare für Besondere Leistungen können frei vereinbart werden. Gemäß den Regelungen des § 3 Abs. 2 und 3 HOAI wird nach folgenden Leistungen unterschieden: ● preisrechtlich geregelte Grundleistungen ● frei zu vereinbarende Besondere Leistungen. 5.2.1 Grundleistungen In den preisrechtlichen Regelungen der HOAI sind die Grundleistungen erfasst, welche zur ordnungsgemäßen Erfüllung eines Auftrags im Allgemeinen erforderlich sind. Diese Leistungen sind in den jeweiligen Leistungsbildern in den Anlagen aufgeführt. 5.2.2 Besondere Leistungen Darüber hinaus kennt § 3 Abs. 3 der HOAI die Besonderen Leistungen. Diese sind neben den Grundleistungen in den entsprechenden Anlagen aufgeführt. Besonders hervorgehoben wird, dass diese Aufzählung keinesfalls abschließend ist. Eine umfassendere Zusammenstellung dieser Leistungen wird z. B. in der grünen Schriftenreihe Nr. 4 des AHO vorgenommen.11 Das Honorar für Besondere Leistungen kann frei vereinbart werden. 5.2.4 Nicht von der HOAI erfasste Leistungen Darüber hinaus gibt es nach wie vor noch die Leistungen, welche in der HOAI überhaupt nicht erfasst sind. Beispielhaft können hier die Leistungen der Bedarfsplanung nach DIN18205 genannt werden.

DEUTSCHE NORM

Bedarfsplanung im, Bauwesen ICS 91.040.00 Descriptoren: Bedarfsplanung, Bauwesen, Bedarf Brief for building design ^ Progamme de conception dans l’industrie du batiment

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April 1996

DIN

18205


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Die Bedarfsermittlung stellt eine eigenständige Planungsphase dar, welche noch vor Erbringung der eigentlichen Objektplanungsleistung erbracht werden muss. Wie in der DIN 18205 im Vorwort beschrieben, sind diese Leistungen keinesfalls mit der Grundlagenermittlung der Leistungsphase 1 abgedeckt, sondern Aufgabe des Bauherrn. Er kann damit jedoch auch Architekten oder Ingenieure beauftragen. Die HOAI findet bei der Bedarfsplanung jedenfalls keine Anwendung. Der Bedarfsplanung wird in der Praxis jedoch viel zu wenig Bedeutung beigemessen, obwohl die DIN 18205 bereits 1996 veröffentlicht wurde.

Beeinflussbarkeit der Objektkosten

In dieser Phase steckt auch das größte Potential zur Kostenbeeinflussung, wie nachfolgende Grafiken anschaulich zeigen.

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Beeinflussbarkeit der Kosten in Abhängigkeit vom Projektstadium groß

klein

Bedarfsplanung Bedarfsdefinition

Projektdefinition

Objektplanung

Objektüberwachung

Inbetriebnahme

Objektnutzung

Grüne Schriftenreihe Nr. 4 des AHO vom September 2008, www.aho.de Zusätzlich zu vergütende Leistungen bei der Planung von Objekten der Wasser- und Abfallwirtschaft

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