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1 Januar 2014 37. Jahrgang ISSN 1866–9328 48654
Editorial UBB, BVMB und DVLV – eine starke Verbindung Hauptaufsatz Ein neuer Meilenstein im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) – Vision vom digitalen Bauen Kurz informiert Die Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag: Von positiv bis tief enttäuscht / Umfrage: Pfusch am Bau kostet jährlich 9 Milliarden Euro Vergaberecht aktuell Was ist eine „übertragbare“ Referenz? / Über oder unter der Schwelle? / Neue EU-Schwellenwerte Baubetrieb Steueränderungen 2014: Das müssen Sie beachten / Selbstanzeige bei Lohnsteuer-Nachschau? Aktuelle Urteile „Der Sachverständige muss gehört werden!“ / Funktionale Leistungsbeschreibung und Nachträge / Annahme eines Angebots: 3 Monate maximal! Interview 2. Spargel-Bau(rechts)symposium der BVMB und des HDB Sonderbeitrag zur Reform des Reisekostenrechts 2014
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UBB 1/2014 Baubetrieb Baurecht Bautechnik Baustelle
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Titelbild
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Editorial Neue Kooperation: UBB, BVMB und DVLV – eine starke Verbindung
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Kurz informiert Reaktionen der Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag: Von positiven Aspekten bis zu tiefer Enttäuschung / Bemerkenswerte Umfrageergebnisse: Pfusch am Bau kostet jährlich 9 Milliarden Euro
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Hauptaufsatz Ein neuer Meilenstein im Bauwesen: Building Information Modeling (BIM) – Vision vom digitalen Bauen
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Vergaberecht aktuell Was ist eine „übertragbare“ Referenz? / Über oder unter der Schwelle? / Seit 1.1.2014 gelten neue EU-Schwellenwerte
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Baubetrieb Steueränderungen 2014: Das müssen Sie beachten
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Aktuelle Urteile „Der Sachverständige muss gehört werden!“ / Funktionale Leistungsbeschreibung und Nachträge / Annahme eines Angebots: 3 Monate maximal!
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Baubetrieb Verhaltensknigge: Selbstanzeige bei Lohnsteuer-Nachschau noch möglich? / Vorsteuerabzug: Vorsteuerrisiko durch Thermobelege liegt beim Unternehmer
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Interview Nach dem großen Erfolg bei der Premiere: 2. Spargel-Bau(rechts)symposium der BVMB und des HDB
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Buchtipp Abnahme von Hochbauleistungen / Veranstaltungen
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Sonderbeitrag zur Reform des Reisekostenrechts 2014
Wolke (Nuage) im Innern von Grande Arche de la Défense (1989), Paris, mit einer von der Membran überdeckten Fläche von 2.000 m2. Die Wolke dient als Unterstand und Wetterschutz. © Foto: Nicolas Janberg, www.structurae.de
Chefredaktion
Dr. jur. Günther Schalk Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht (TOPJUS-Rechtsanwälte Schrobenhausen), Lehrbeauftragter für Bau-, Vergabe- und Umweltrecht, Redakteur, Vorstandssprecher des CBTR e. V., Direktor der Akademie für Baumanagement an der Technischen Hochschule Deggendorf, Mitherausgeber und Autor zahlreicher Fachveröffentlichungen
Fachbeirat
Univ.-Prof. Dr.-Ing. Conrad Boley Ordinarius für Bodenmechanik und Grundbau an der Universität der Bundeswehr München; Boley Geotechnik, Beratende Ingenieure, München-Stuttgart, Mitglied in zahlreichen Normenausschüssen; öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Erd-, Grund- und Felsbau; vom Eisenbahnbundesamt (EBA) anerkannter Gutachter für Erdbau, Grundbau, Spezialtiefbau und Tunnelbau; Beratender Ingenieur Bayerische Ingenieurekammer-Bau Prof. Dr. jur. Klaus Englert Stellvertretender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht e. V., Beirat der STUVA und des CBTR, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Mitglied mehrerer techn. Normenausschüsse, TOPJUS Rechtsanwälte München – Ingolstadt – Schrobenhausen – Pfaffenhofen – Nordhausen
© 2014 Wilhelm Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG Rotherstraße 21 D-10245 Berlin Tel. +49 (0)30 470 31-200 Fax + 49 (0)30 470 31-270 info@ernst-und-sohn.de www.ernst-und-sohn.de
Dipl.-Kfm. Elmar Halbach-Velken Geschäftsführer Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB); Mitarbeit in verschiedenen Gremien und Veröffentlichungen zu Themen wie „Europäischer Binnenmarkt“, „PPP“, „Private (Vor-)Finanzierung öffentlicher Baumaßnahmen“
Univ.-Prof. Dr. iur. Axel Wirth Ordinarius für Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht an der Technischen Universität Darmstadt, Präsident des CBTR Centrum für Deutsches und Internationales Baugrund- und Tiefbaurecht e. V.
ISSN 1866–9328 37. Jahrgang
UBB Fachzeitschrift für Führungskräfte der Bauwirtschaft
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Editorial
Neue Kooperation
UBB, BVMB und DVLV – eine starke Verbindung Liebe Leserinnen und liebe Leser, Sie blättern gerade in der ersten Ausgabe des UBB aus dem Jahr 2014. Ist Ihnen dabei auf der Titelseite etwas aufgefallen? Nein? Dann schauen Sie bitte noch einmal etwas genauer hin. Sehen Sie, unten links haben Sie zwei neue Logos entdeckt. Das eine ist das Logo der Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e.V. (BVMB), das andere das Logo des Deutschen Verbands für Lärmschutz an Verkehrswegen e.V. (DVLV). Beide Verbände haben sich zu einer engen Kooperation mit dem UBB und dem Verlag Wilhelm Ernst & Sohn entschlossen. Die BVMB war die treibende Kraft und hat dabei gerne die Vorreiter-Rolle übernommen. Sie verfolgt schon seit Jahren die positive Entwicklung des UBB und ist von der hohen Qualität und Aktualität, den aussagekräftigen und interessanten Fachartikeln und der professionellen Gestaltung überzeugt. Schon vor geraumer Zeit stellte sich bei der BVMB der Wunsch ein, die Geschicke des UBB mitgestalten zu dürfen und zum Erfolg desselben beizutragen. Was mit sporadischen Beiträgen in Form von Fachartikeln begann, endete schließlich in ernsthaften Gesprächen und einer absoluten Übereinstimmung aller Beteiligten mit Blick auf die Zukunft: Ab sofort unterstützt die BVMB den UBB mit ihrem Know-how, wird das Wissen und die Erfahrung des BVMB-Beraterteams integrieren und die Interessen der mittelständischen Bauwirtschaft auf den Punkt bringen und bündeln. Dies kommt auch dadurch zum Ausdruck, dass sich die BVMB seit dem vergangenen November im Beirat des UBB engagiert, finanziell einen Beitrag zum UBB leistet und im Gegenzug dafür alle Hauptniederlassungen der BVMB-Mitgliedsunternehmen sowie die Mitglieder des DVLV ab sofort unentgeltlich ein UBB-Abonnement erhalten. Das Jahr 2014 beginnt damit vielversprechend. Wir sind überzeugt, dass es uns gelingen wird, das bisher Bewährte und Nützliche des UBB zu erhalten, gleichzeitig aber auch gemeinsam neue Wege zum Vorteil aller UBB-Leser sowie der Mitglieder des DVLV und der BVMB zu beschreiten. Die BVMB freut sich auf die damit verbundenen neuen Herausforderungen und ist bereit, sie anzunehmen, getreu dem Motto „Geht nicht, gibt’s nicht!“ Unser Ziel ist es, dass die Leser/innen des UBB auch künftig zufrieden sind. Wir wollen dazu gerne unseren Teil beitragen. Für das neue Jahr, in dem die BVMB übrigens ihr 50-jähriges Bestehen sowie den Stab-Wechsel in der Hauptgeschäftsführung feiern darf, wünschen wir Ihnen alles Gute, eine stabile Gesundheit, viel Erfolg und auskömmliche Bauaufträge. Glück auf! Ihr
Dipl. Volkswirt Friedhelm Noss Hauptgeschäftsführer Bundesvereinigung Mittelständischer Bauunternehmen e. V.
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Kurz informiert
Reaktionen der Bauwirtschaft zum Koalitionsvertrag
Von positiven Aspekten bis zu tiefer Enttäuschung „Große Koalition hat falsche Schwerpunkte gesetzt!“
„Den Koalitionsverhandlungen müssen nun in den nächsten vier Jahren Taten folgen!“
„Wir sind tief enttäuscht über das Ergebnis der Koalitionsverhandlungen. Hier wurden eindeutig falsche Schwerpunkte gesetzt. Die Große Koalition ist dabei, die Zukunft unseres Landes zu verspielen“, kritisiert Karl-Heinz Schneider, Vorsitzender der Bundesvereinigung Bauwirtschaft. Schneider kritisierte falsche Weichenstellungen in der Wohnungsbaupolitik und in der Verkehrsinfrastruktur: „Die Erhöhung der Afa von 2 auf 4 % wäre im Wohnungsbau zwingend geboten. Trotz steigender Fertigstellungszahlen werden jedes Jahr weniger neue Wohnungen als eigentlich nötig gebaut. Während der abgelaufenen Legislaturperiode sind rund 300.000 Wohnungen zu wenig auf den Markt gekommen. Das bekommen Familien mit mittlerem und niedrigeren Einkommen in den Ballungsgebieten zu spüren.“ Auch in Sachen energetische Gebäudesanierung herrschten massive Defizite. Deutlich positiver sieht Prof. Thomas Bauer, Präsident des Hauptverbands der Deutschen Bauindustrie, die Ergebnisse der Koalitionsverhandlungen: „Die deutsche Bauindustrie wertet die Koalitionsvereinbarungen im Kern als Bekenntnis zu mehr Investitionen und gegen neue steuerliche Belastungen für Bürger und Unternehmen.“ Es komme jetzt darauf an, dass dieser investitionsfreundlichen Grundausrichtung des Koalitionsvertrages in den nächsten vier Jahren Taten folgen. Bauer: „Wir werden den Erfolg dieser Bundesregierung daran messen, ob der Verfall der Nettoinvestitionsquote am Ende der Legislaturperiode gestoppt und in einen positiven Aufwärtstrend umgekehrt werden konnte – und das nicht nur bei den öffentlichen, sondern auch bei den gewerblichen Investitionen.“ Die Bauindustrie begrüße die Pkw-Maut ebenso wie die Erhöhung der Investitionsmittel für Verkehrsinfrastruktur, obwohl hier zusätzliche 4 Mrd. Euro jährlich nötig gewesen wären, sowie das Aktionsprogramm zur Belebung des Wohnungsbaus und der energetischen Gebäudesanierung wie auch zur Weiterentwicklung der Städtebauförderung. Mit Blick auf die Energiewende bedauerte Bauer, dass keine Vereinbarungen getroffen worden seien, die Planungssicherheit bei der weiteren Entwicklung der Energiewende und den hierzu notwendigen und bereits getätigten Investitionen geboten hätten. Bemerkenswerte Umfrageergebnisse
Pfusch am Bau kostet jährlich 9 Milliarden Euro Fehlplanungen, Rechen-, Ausführungs- und Konstruktionsfehler
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Hohe Kosten, verursacht durch Pfusch am Bau, dominieren nach wie vor das Baugeschehen in Deutschland. Das hat das Institut „BauInfoConsult“ bei einer Umfrage unter Baufirmen und Architekten ermittelt. Auslöser seien Arbeitsprozess-Pannen in einem Ausmaß, den sich andere Schlüsselbranchen wie zum Beispiel die verarbeitende Industrie nicht mehr leisten könnten. Die Befragten schätzen den Anteil der Fehlerkosten am gesamten Branchenumsatz 2012 auf im Schnitt 12 Prozent, das sind umgerechnet Fehlerkosten in Höhe von 9 Milliarden Euro. Verantwortlich seien Fehlplanung, Rechen-, Kommunikations- oder schlichte Ausführungsfehler, die zur Folge hätten, dass die Kosten eines Projekts gegenüber der ursprünglich veranschlagten Summe am Ende oft dramatisch aus dem Ruder laufen. Die Befragten äußerten sich eher skeptisch hinsichtlich der weiteren Entwicklung. Nur jeder zehnte Bauunternehmer geht davon aus, dass die Fehlerkosten in den nächsten drei Jahren sinken werden. Jeder siebte Befragte erwartet sogar einen weiteren Anstieg bis 2015. n
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Baubetrieb
Ein neuer Meilenstein im Bauwesen
Building Information Modeling (BIM): Vision vom digitalen Bauen Von Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz und Johann Ehlers M. Sc., Universität Duisburg-Essen Was in anderen Industriezweigen schon lange genutzt wird, findet langsam den Weg in die Bauwirtschaft. Das digitale Bauen und Simulieren von Herstellungsprozessen wird in der Automobil- und Flugzeugwirtschaft seit Jahren erfolgreich angewendet. Eine ähnliche Methodik ist in der Bauwirtschaft und damit in der Unikatherstellung ebenfalls möglich. Das so genannte Building Information Modeling (BIM) bildet eine neue Methodik ab, mit der der gesamte Lebenszyklus eines Bauprojekts abgebildet wird. Von der Idee bis hin zum Abriss können alle Information des Gebäudes in einem virtuellen Modell hinterlegt und transparent dargestellt werden. Die Autoren erläutern in unserem UBB-Hauptaufsatz, was BIM eigentlich ist und berücksichtigen dabei auch rechtliche Fragestellungen.
Was ist die Building Information Modeling (BIM) Methode? Building Information Modeling (BIM) beschreibt eine Methode, mit der die Konzeption eines Gebäudes von der Idee bis hin zum Abriss beschrieben werden kann. Auf Basis eines virtuellen Gebäudemodells wird die Planung, Ausführung und Bewirtschaftung eines Gebäudes simuliert und bewertet. In diesem Modell werden alle Bauwerksinformationen bauteilorientiert, geometrisch beschreibend in das Modell integriert. In dem BIM-Modell, auch Gebäudeinformationsmodell genannt, können alle geometrischen Informationen hinterlegt werden. In das 3D-Modell können ebenfalls die Komponenten Terminplanung (4-D-Modell) und Kosten (5-D-Modell) integriert werden. In der Literatur wird das Gebäudeinformationsmodell ebenfalls als n-D-Modell beschrieben; dieses soll verdeutlichen, dass nahezu alle relevanten Informationen des gesamten Lebenszyklus in das Modell eingepflegt werden können. Diese Informationen stehen jedoch nicht für sich alleine, sondern werden alle miteinander kombiniert. Eine Änderung an einem Bauteil kann diverse Änderungen an einem Bauobjekt haben. Mit dem verknüpften Gebäudeinformationsmodell werden jegliche Änderungen unmittelbar in das Gesamtmodell integriert. Wenn nun Änderungen erfolgen, werden diese direkt mit dem Raumbuch, der Kalkulation und dem Terminplan abgeglichen. Dies ist zumindest die Vision.
Prof. A. Malkwitz
Johann Ehlers
BIM kann ein Bauwerk vom Grundstein bis zum Abriss begleiten
Bauänderungen werden integriert
Verschiedene BIM-Modelle in der Praxis im Einsatz Nun existiert nicht nur die vollständige BIM Methode nach der „reinen“ Lehre, sondern es werden ganz verschiedene BIM Lösungen eingesetzt oder auch als Zwischenschritt verwendet. So ist zum Beispiel von Open zu Closed und Little zu Big BIM Lösungen die Rede. Little BIM beschreibt hier, dass die BIM Methodik in einzelnen Disziplinen und innerhalb bestimmter Phasen angewandt wird. Hier arbeitet jeder Akteur seine Disziplin an einem BIM-Modell ab, ohne dieses im weiteren Verlauf weiterzugeben – im Gegensatz zur Big BIM Lösung, wo alle Disziplinen entlang der
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Little, Closed und Open BIM für verschiedene Bedürfnisse
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Baubetrieb
Abb. 1: Mögliche Inhalte und Nutzer BIM Datenmodell
Wertschöpfungskette zusammenarbeiten bzw. das Gebäudedatenmodell von jeder Disziplin weitergegeben wird. Unter Closed BIM versteht man wiederum die Bearbeitung des Gebäudemodells mit der gleichen Software. Alle Beteiligten arbeiten ihre Teilaufgaben mit einer Software ab. Bei der Open BIM-Methodik wird hingegen keine Einschränkung der Software gemacht. Alle Fachplaner, Ingenieure oder Architekten wählen die Software aus, die für sie am geeignetsten erscheint.
Erhebliche Potenziale der BIM Methode BIM erschließt neue Dimensionen des Bauens
Die Potenziale von BIM sind sehr vielfältig. Teilweise wird sogar schon von der dritten digitalen Revolution im Bauwesen gesprochen (nach CAD und neuen Möglichkeiten durch Internet, E-Mail und neuen Kommunikationsmöglichkeiten). Einige wesentliche Potenziale der BIM Methode sind zum Beispiel: n
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BIM verhindert Verlust von Informationen
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Transparentes Informations- und Datenmanagement über die gesamte Abwicklung eines Projekts Modellbasierte Planung in einem digitalen 3-D-Modell mit Verknüpfung verschiedener Planungsparameter wie zum Beispiel Geometrien, Kosten und Terminen Immer aktueller Informationsstand aller am Projekt Beteiligten Erzeugen der Notwendigkeit, Planungs- bzw. Ausführungsentscheidungen zum richtigen Zeitpunkt zu treffen Qualitätssicherung der Planung durch zum Beispiel Kollisionsprüfungen bei TGA-Gewerken Nutzung des Gebäudemodells über den gesamten Lebenszyklus eines Bauwerks insbesondere während der Nutzungsphase
Digitales Gebäudemodell während des gesamten Lebenszyklus Mit der BIM-Methodik wird das Gebäudemodell kontinuierlich mit Informationen erweitert. Hierdurch kann dem Informationsverlust durch diverse Schnittstellen in einem Projekt entgegengewirkt werden. Einmal eingepflegte Daten stehen allen Projektteilnehmern zur Verfügung. Somit wächst das Modell stetig über alle Projektphasen und bietet den Beteiligten eine planungssichere Grundlage für ihre Arbeiten. Auf dieser Basis können ungenutzte Potenziale voll ausgeschöpft werden und viele Schritte während eines Projekts vereinfacht werden. Eine der grundlegenden Ideen von BIM ist es, das
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Informationsmodell über den gesamten Lebenszyklus zu nutzen und dieses allen Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Informations- und Datenmanagement Wesentlicher Vorteil der BIM-Methode ist, dass alle Projektteilnehmer permanent auf dem gleichen Informationsstand sind und alle nötigen Informationen transparent zur Verfügung stehen. BIM wird dadurch die Abwicklung von Projekten deutlich erleichtern. Insbesondere durch die steigende Komplexität von Bauprojekten ist eine immer größere Anzahl von Schnittstellen, Gewerken und Beteiligten zu koordinieren. So müssen heute üblicherweise Planeingangslisten geführt, immer auf dem neusten Stand gehalten und allen Beteiligten zugesendet werden. Dabei kommt es immer wieder zu Informationslücken. Der aktuelle Planstand ist bei der BIM-Methode jedem Projektbeteiligten immer transparent erkennbar. Diskussionen über verschiedene Planungsstände und darüber, welcher Planungsstand wann gültig war, wird es damit nicht mehr geben. Insgesamt kann BIM das Dokumenten- sowie Informationsmanagement deutlich erleichtern. Hier ist eine klare Vereinfachung der Kommunikation zwischen den Projektteilnehmern erkennbar. Ein weiterer Vorteil ist hier, dass von Anfang an die Digitalisierung der Daten und somit ein direktes Reporting vollzogen wird und nicht, wenn überhaupt, nach dem Projekt. Kollisionsprüfungen Gerade bei den TGA-Gewerken kann die BIM-Methode wesentliche Vorteile realisieren. Mit dem BIM-Modell kann z.B. eine sogenannte „Clash-Detection“ (Kollisionsprüfung) erfolgen. Hier werden alle voneinander abhängigen Gewerke in dem Modell 3D abgebildet und sozusagen übereinander gelegt. Unter Berücksichtigung aller Randbedingungen können somit, einfacher und deutlich sicherer als mit 2D Plänen, Probleme bei der Ausführung erkannt werden. Somit kann im Vorfeld sicher geprüft werden, ob sich verschiedene Gewerke gegenseitig behindern bzw. ob diese überhaupt wie geplant ausführbar sind. Sichere Kalkulation In der Kalkulationsphase können durch die Nutzung des 3D-Modells deutliche Zeitersparnisse realisiert werden. Baumassen können aus dem Modell abgelesen werden und nach der Beschaffenheit klassifiziert werden. Änderungen des Auftraggebers können deutlich schneller eingearbeitet werden, da das Modell ebenfalls mit dem Raumbuch und dem Leistungsverzeichnis verknüpft ist. Wenn nun zum Beispiel auf einer Ebene die Türen geändert werden, wird dieses direkt mit jeweiligen Türen-LV abgeglichen. Hierdurch entsteht ein neuer Preis, und etwaige Angebote an Nachunternehmer können schneller geändert werden. Durch diese Nutzung können Fehler bei der Massenermittlung reduziert werden. Bauablauf optimieren Die BIM-Methodik eignet sich nicht nur während diverser Planungsschritte, sondern auch, um den Bauablauf zu unterstützen. Die Zusammenführung von Zeit und Kosten mit dem 3D-Modell zu einem 5D-Modell optimiert das Controlling auf der Baustelle erheblich. Aus normalen Balkenplänen und Terminlisten kann der Bauleiter nicht genau erkennen, wie weit der jeweilige Bausoll zu einem bestimmten Zeitpunkt sein muss. Mit dem 5D-Modell jedoch erkennt der Bauleiter direkt, was in welcher Ausführung wo und wie weit gebaut sein muss. Hier können frühzeitig Terminüberschreitungen festgestellt und unmittelbar gegengesteuert werden. Der Terminplan kann permanent angepasst
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Kommunikation der Planer untereinander vereinfacht
Bessere Übersicht über Schnittstellen
Deutliche Zeitersparnis bei der Kalkulation
Zusammenführung von Zeit und Kosten
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Baubetrieb
werden und ermöglicht somit den Beteiligten mehr Transparenz während der Ausführung.
Spätere Bewirtschaftung des Gebäudes profitiert von der BIM
Erleichterungen durch BIM während der Nutzungsphase Die Gebäudebewirtschaftung während der Nutzungsphase kann erhebliche Kosten verursachen. Hier ist es möglich, im Vorfeld sehr genau mit Hilfe des Gebäudeinformationsmodells eine Kosten- und Leistungsaufstellung der jeweiligen Facility-Management-Dienstleistungen zu erstellen. Genaue Flächen- und Höhenangaben sind genauso ablesbar wie Materialbeschaffenheit und Gebäudeaufteilungen. Mit diesen Informationen im Vorfeld können die Kosten reduziert werden. Über die reine Bewirtschaftung eines Gebäudes hinaus ist es ebenfalls möglich, zum Beispiel für Einkaufszentren oder Industrieanlagen, die Logistik für Anlieferungen von Waren zu planen. Da Gebäude häufig während der Nutzungsphase saniert, modernisiert oder umgebaut werden, können hier erneut direkt mit Hilfe des Modells alle notwendigen Informationen herausgefiltert werden.
Diskussionspunkte bei der Einführung der BIM-Methodik Um die BIM-Methode einzuführen, sind jedoch einige Randbedingungen sowie Voraussetzungen zu beachten. Beispielhaft seien hier einige Themen genannt, die zurzeit intensiv diskutiert werden.
Mehraufwand bei Planung wird später mehr als kompensiert
Planungsmehraufwand und Effizienzgewinne bei der Ausführung Durch die Planung in einem 3-D-Gebäudemodell steigt der Planungsaufwand an. Dies ist unbestritten nach Meinung aller Fachleute der Fall. Allerdings werden durch die verbesserte Planung auch erhebliche Effizienzreserven während der Bauausführung realisiert werden können. Insgesamt soll natürlich ein Effizienzgewinn möglich werden. In welcher Höhe Effizienzgewinne während der Ausführung und Nutzung anfallen, lässt sich allerdings heute noch nicht genau abschätzen. Erste Pilotprojekte werden hier Anhaltspunkte geben können. Ein anderes Thema ist die Tatsache, dass heute nicht alle auszuführenden Leistungen zeichnerisch dargestellt werden, das heißt, die Planung geht bis zu einer bestimmten Detailtiefe, und darüber hinaus wird die Leistung dann ausschließlich über Leistungsverzeichnisse beschrieben (insbesondere für Ausbaugewerke etc.). Fraglich ist daher, ob nun bei Anwendung der BIM-Methode wirklich alle auszuführenden Leistungen auch zeichnerisch erfasst und in das 3-D-Gebäudemodell integriert werden müssen. Insbesondere für die Rohbauerstellung scheint dies aber zunächst relativ unproblematisch zu sein.
Klare Regelung für HOAIHonorierung erforderlich
Frontloading mit BIMMethode
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Auswirkung auf die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) Die Problematik der HOAI aus Sicht der BIM-Methode besteht darin, dass von der Grundlagenermittlung bis hin zur Objektbetreuung/Dokumentation alle Phasen einzeln betrachtet und vergütet werden. Wenn mit der BIM-Methode gebaut wird, bedeutet dies jedoch eine aufwändigere, tiefere und intensivere Planung (was im Übrigen ebenfalls den Auftraggeber beinhaltet und ihn zwingt, sein Bauvorhaben frühzeitiger zu spezifizieren), auf der anderen Seite wird die Objektüberwachung einfacher abzuwickeln sein. Damit ist eine Verschiebung der Arbeiten von Planungsleistungen und des Aufwands entlang der gesamten Projektabwicklung die Folge. Das sogenannte „Frontloading“ wird mit der BIM-Methode deutlich ansteigen. Damit
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Baubetrieb
müsste die HOAI und insbesondere die Kostenaufteilung entlang der einzelnen Phasen angepasst und verschoben werden.
Abb. 2: Verschiebung des Ressourcenaufwands bei der BIM Methode (qualitative Darstellung)
BIM im Vergabeverfahren Vergaberechtlich muss zwischen öffentlichen und privaten Ausschreibungen unterschieden werden. Private Auftraggeber können unproblematisch alle BIM-Schritte beauftragen und eine Vergütung vertraglich bestimmen. Die Art der Vergabe bei öffentlichen Auftraggebern richtet sich allerdings nach der VOB/A und anderen vergaberechtlichen Vorgaben. Dabei steht im Vordergrund, gleiche Wettbewerbschancen für alle Bieter, also auch für kleine und mittelgroße Unternehmen, sicherzustellen. Damit kann in der Ausschreibung nicht einfach die BIM-Methode vorgegeben werden (wie z.B. in den USA). Eventuell wären dann Bieter, die keine BIM-Methodik anwenden, aus den Verfahren von vornherein ausgeschlossen. Hier müssen noch Lösungen gefunden werden, wie solche Bieter unterstützt werden können, an Projekten mit BIM-Methode teilzunehmen. Wer hat Zugriff? Ein weiterer wichtiger Punkt ist die Bestimmung von Zugriffsrechten an dem Informationsmodell. Es muss eindeutig bestimmt werden, wer was und an welcher Stelle an dem Modell ändern darf bzw. muss. Es ist insoweit sicherzustellen, dass jeder Bearbeiter nur das bearbeiten darf und kann, was von ihm im Rahmen seines Leistungsumfanges bearbeitet werden muss.
Ungelöste Probleme bei öffentlicher Vergabe
Wer darf auf welche Informationen zugreifen?
Wenn nun alle Akteure während der Entstehung bis hin zur Fertigstellung eines Gebäudes an einem Datenmodell arbeiten, können hierdurch Zuweisungen bei Fehlern durchaus problematisch werden. Bei normalen Planungsphasen eines Gebäudes gibt es klar zugeordnete Planungssphären. Mit BIM jedoch arbeiten diverse Fachplaner teilweise parallel an einem Datenmodell und damit würde die Gefahr bestehen, dass etwaige Haftungsgrenzen während der Zusammenarbeit verschmelzen. Es darf hier auch nicht der Eindruck erweckt werden, dass mit BIM niemand mehr für seinen eigenen Teilbetrag verantwortlich ist bzw. die Haftungsrisiken auf irgendeine Art und Weise weitergeschoben werden können. In dem Gebäudeinformationsmodell muss eine klare Zuordnung der Teilaufgaben immer möglich sein. Bestimmte Inhalte, etwa vertraglicher Art, sollten darüber hinaus auch nur von denjenigen einsehbar sein, die dazu berechtigt
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Klare Zuordnung der Aufgaben nötig
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sind. All dies ist jedoch bereits jetzt im Rahmen der IT Softwarelösungen gut abbildbar.
Urheberrecht – beim Auftraggeber oder bei allen Beteiligten?
Wer hat wofür das Urheberrecht? Ebenfalls muss im Vorfeld abgestimmt werden, wer das Gebäudedatenmodell schlussendlich nutzen darf bzw. das Urheberrecht am Gebäudemodell erhält. In Deutschland herrscht dabei vielfach die Meinung vor, dass das Gebäudemodell ausschließlich dem Auftraggeber zusteht. In anderen Ländern gibt es auch ein gemeinsames Urheberrecht aller Beteiligten. Rein formal bestehen damit im weitesten keinerlei Neuerungen. Diese Vereinbarung muss auch nach der traditionellen Erstellung vereinbart werden. Hinzu kommt jedoch, dass das Gebäudemodell im Idealfall über den gesamten Lebenszyklus verwendet wird und gerade in Bezug auf die spätere Nutzung hier ggf. Sonderrechte zu regeln sind.
Fazit
BIM hat den Praxistest bestanden
Insgesamt ist festzustellen, dass die BIM-Methode tatsächlich die Abwicklung von Bauprojekten und deren spätere Bewirtschaftung während des gesamten Lebenszyklus des Gebäudes signifikant verbessern kann. Es lohnt in jedem Fall auch der Blick über den Tellerrand in andere Länder, wo die BIM-Methodik bereits erfolgreich genutzt wird und damit deutlich wird, dass prinzipiell die BIM-Methode den Praxistest bereits bestanden hat. Die Einführung ist nicht ohne weiteres möglich, allerdings stehen der Einführung der BIM-Methode nach Ansicht der Autoren keine unüberwindlichen Hindernisse entgegen. Auf jeden Fall ist die BIM Methode eine faszinierende Vision vom digitalen Bauen, die unsere Projektabwicklung grundlegend verändern und optimieren kann. Quellen:
[1] Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR): Die Auswirkungen von Building Information Modeling (BIM) auf die Leistungsbilder und Vergütungsstruktur für Architekten und Ingenieure sowie auf die Vertragsgestaltung, 2011 [2] Naumann, Rene: Neue Planungswerkzeuge im Schlüsselfertigbau – Visionen, Herausforderungen und Grenzen, 2011 [3] Liebich, Thomas: Thesen zu BIM, 7. buildingSMART BIM Anwendertag 2011 n
Zu den Autoren: Prof. Dr.-Ing. Alexander Malkwitz, Leiter des Instituts für Baubetrieb und Bauwirtschaft (IBB) an der Universität Duisburg-Essen, Studium des Bauingenieurwesens mit wirtschaftswissenschaftlichem Aufbaustudium¸ in der Bauindustrie als Bau- und Projektleiter tätig (insb. Chemieanlagen- und Kraftwerksbau), später tätig als Berater von Unternehmen der Bau- und Baustoffindustrie, projektorientierten Industrien und der Stahlindustrie bzgl. strategischer Fragestellungen sowie operativen Verbesserungen. Johann Ehlers M. Sc., studierte Bauingenieurwesen mit der Vertiefung Baubetrieb und Wirtschaftswissenschaften an der Universität Duisburg-Essen; seit April 2012 wissenschaftlicher Mitarbeiter des Instituts für Baubetrieb und Baumanagement (IBB), war nebenberuflich in einem mittelständischen Bauunternehmen tätig; arbeitet freiberuflich für ein Ingenieurbüro für Projektmanagement- und Beratungsleistungen (M+P).
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Baurecht
Entscheidungen für die Praxis
Vergaberecht aktuell forum vergabe e.V., Berlin
Was ist eine „übertragbare“ Referenz? Die Vorgabe, Referenzen müssten „auf die beschriebene Leistung übertragbar sein“, ist unklar. Die Nichtvorlage von Referenzen erlaubt daher keinen Bieterausschluss. Auftraggeber wollen sicher sein, dass ein Bieter die von ihm angebotene Leistung auch tatsächlich ausführen kann und fragen deshalb oft Referenzen ab. Dies wollte auch ein Auftraggeber (AG), als es um eine von ihm benötigte Beratungsleistung ging. Um sicherzugehen, dass ein Auftragnehmer (AN) die bei ihm anstehenden Besonderheiten der Besteuerung der öffentlichen Hand auch tatsächlich qualifiziert abarbeiten kann, sollten die Bieter Referenzen vorlegen über fundierte theoretische und praktische Erfahrungen in diesem Bereich. Diese Referenzen sollten „auf die beschriebene Aufgabenstellung übertragbar sein“.
Referenzen sollen Leistungsfähigkeit bescheinigen
Im Nachprüfungsverfahren trug der AG vor, das für den Zuschlag vorgesehene Unternehmen habe diese Referenzen nicht vorgelegt und sei daher auszuschließen. Dem ist jedoch die Vergabekammer Bund (VK 2-86/13 vom 14.10.2013) nicht gefolgt. Laut VK war aus Sicht der Bieter unklar, welche Anforderungen eine Referenz erfüllen muss, um „übertragbar“ zu sein. Sollte es dabei auf die übertragene Leistung ihrer Art nach ankommen? Welcher Leistungsbereich sollte abgedeckt sein? Eine weitere Forderung des AG war, dass die Leistungen „in der Vergangenheit liegen, d.h. abgeschlossen sind“. Sollte sich dies auf einen Einzelauftrag beziehen oder auf einen großen Vertrag mit vergleichbarem Volumen?
Anforderungen der Referenzen war zu unklar
Diese Fragen ließen sich hier anhand der Anforderung des AG nicht beantworten. Er hatte also die Referenzen in unklarer Weise abgefragt. Das Fehlen der Referenzen durfte so nicht zu Lasten der anbietenden Unternehmen gehen. Damit durfte der AG gar keine Referenzen verlangen bzw. vorgelegte Referenzen nicht prüfen. Der AG hätte genau beschreiben müssen, welche Leistungen in welchem Umfang durch Referenzen nachzuweisen waren.
Über oder unter der Schwelle? Ist der Auftragswert von der Vergabestelle ordnungsgemäß geschätzt worden, entscheidet allein dieser Wert, ob EU-weit mit allen Folgen auszuschreiben ist. Das gilt auch dann, wenn sich im weiteren Verlauf des Vergabeverfahrens ein abweichender Wert unter oder über dem Schwellenwert ergibt. Deshalb ist für die Schwellenwertentscheidung ohne Belang, wenn im Ingenieurvertrag eine Abrechnung nach der HOAI 2013 vereinbart wird.
Schwellenwert stellt entscheidende Weichen
Die Ermittlung des voraussichtlichen Auftragswertes ist ein entscheidender Arbeitsschritt für ein Vergabeverfahren. Dabei ist besonders wichtig, ob der so ermittelte Auftragswert die EU-Schwellenwerte überschreitet (dann EUweite Ausschreibung und Möglichkeit eines Nachprüfungsverfahrens). Diese Ermittlung erfolgt durch eine Schätzung des voraussichtlichen Auftragswerts durch den AG, die zwangsläufig ungenau ist und allenfalls zufällig dem Er-
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Baurecht
gebnis des späteren Vergabeverfahrens entspricht. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Schätzung ist, so regelt dies ausdrücklich die VgV, der Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung. Fall 1: Auftraggeber hat Auftragswert zu niedrig geschätzt
Viele Entscheidungen betreffen Fälle, bei denen der AG den Auftragswert zu niedrig angesetzt hat, um dem EU-Vergaberecht zu entgehen. Dies wird in der Regel als eine unzulässige Umgehung angesehen. In diesen Fällen ist der geschätzte Wert unerheblich, es gilt der richtige, höhere Schwellenwert.
Fall 2: Schätzung des Auftraggebers lag zu hoch
Wie ist es aber, wenn der Auftraggeber den Schwellenwert zu hoch angesetzt hat? Dabei sind zwei Fallgestaltungen denkbar. Hat der AG den Schwellenwert objektiv falsch angesetzt oder sogar nur versehentlich die EU-Vorschriften angewendet, ist ein Nachprüfungsantrag unzulässig (VK Nordbayern, Beschluss vom 08.10.2013, 21. VK-3194-32/13). Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, sind die Nachprüfungsinstanzen nicht zuständig. Die VK stützte sich dabei auf den für die Schätzung maßgeblichen Zeitpunkt (Absendung der Bekanntmachung). Erst danach trat die HOAI 2013 mit ihren höheren Honorarsätzen in Kraft, was zu einer Verteuerung der Leistung führte. Bei Einzelaufträgen, aber auch bei in Losen aufgeteilten Bauvorhaben kann sich herausstellen, dass die tatsächlich angebotenen Preise deutlich unterhalb dem liegen, was der AG anfangs geschätzt hatte. Auch in diesen Fällen gilt: Es kommt auf den Zeitpunkt der Absendung der Bekanntmachung an – der anfänglich geschätzte Auftragswert zählt. Es kann also nicht dazu kommen, dass ein Bauvorhaben durch günstige Teillosvergaben aus dem EU-Vergaberecht „herausrutscht“.
Seit 1.1.2014 gelten neue EU-Schwellenwerte EU-weite Ausschreibung und Nachprüfung ab Schwellenwert
Die sog. EU-Schwellenwerte sind maßgeblich dafür, ob ein Auftrag nach nationalem oder EU-/Kartellvergaberecht zu vergeben ist. Wesentliche Unterschiede sind unter anderem, dass Aufträge, die diese Schwellenwerte überschreiten, EU-weit bekanntgemacht werden müssen und dass die beteiligten Bieter Rechtsschutz vor den Nachprüfungsinstanzen beantragen können. Die Höhe der EU-Schwellenwerte beruht nach einer internationalen Vereinbarung auf dem Wert verschiedener Währungen mit Sonderziehungsrechten und einem eigenen Tageskurs. Die Schwellenwerte werden jedoch, um zumindest in Abständen den Währungskursentwicklungen zu folgen, alle zwei Jahre überprüft und ggf. angepasst. Dies stand jetzt wieder an.
Schwellenwert für Bauleistungen jetzt 5,186 Mio. EUR
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Seit dem 01.01.2014 liegt der Schwellenwert für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge der obersten oder oberen Bundesbehörden sowie vergleichbarerer Bundeseinrichtungen bei 134.000 € (bisher 130.000 €), für öffentliche Liefer- und Dienstleistungsaufträge bei 207.000 € (200.000 €) und für Bauaufträge bei 5,186 Mio. € statt 5 Mio. €. Für verteidigungs- und sicherheitsrelevante Liefer- und Dienstleistungsaufträge gelten 414.000 Euro als Schwellenwerte, im Sektorenbereich 414.000 €. Die Erhöhung gilt in Deutschland unmittelbar seit 01.01.2014. n
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Steueränderungen 2014
Reform des steuerlichen Reisekostenrechts Zum 1.1.2014 haben sich die gesetzlichen Vorschriften zur beruflichen Auswärtstätigkeit erheblich geändert. Diese Änderungen sollen zwar zu einer Vereinfachung führen, können vielfach aber auch zu Nachteilen und zu ungewollten Kontroversen mit dem Finanzamt führen. Auf den folgenden Sonderseiten zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts erfahren Sie, welche prägnanten neuen Steuerspielregeln ab 1.1.2014 in der Lohnbuchhaltung ungesetzt werden müssen.
Änderungen für Auswärtstätigkeit bringen nicht nur Vorteile
Neuregelungen zum Reisekostenrecht im Schnellüberblick Erste Tätigkeitsstätte
Der bisherige Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ wird durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt. Diese wird entweder durch den Arbeitgeber oder durch das Finanzamt anhand bestimmter Kriterien festgelegt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kann der Arbeitnehmer nur die Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen (0,30 Euro/km für die einfache Strecke). Besonderheit ab 2014: Auch die Einrichtung eines verbundenen Unternehmens im Konzern, die Einrichtung eines Kunden, bei einer Vollzeitfortbildung die Bildungseinrichtung und ein Treffpunkt können eine erste Tätigkeitsstätte sein.
Berufliche Auswärtstätigkeit
Für Fahrten zu anderen Einrichtungen, die nicht als erste Tätigkeitsstätte eingestuft werden, darf der Arbeitnehmer bei Benutzung eines eigenen Pkw 0,30 Euro/km für die Hin- und Rückfahrt oder bei Führung eines Fahrtenbuchs die tatsächlichen Fahrtkosten als Werbungskosten geltend machen. Alternative: Der Arbeitgeber darf die Fahrtkosten steuer- und abgabenfrei erstatten.
Pauschale für Verpflegung
Ab 1.1.2014 gibt es bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit innerhalb Deutschlands nur noch zwei Verpflegungspauschalen. Bei einer Abwesenheit von zu Hause und von der ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Verpflegungspauschale 12 Euro, bei einer Abwesenheit von mehr als 24 Stunden 24 Euro. Bei Reisen im Ausland gibt es speziell festgelegte Verpflegungspauschalen.
Hilfsmittel/Infos
BMF, Schreiben v. 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004 (Einführungsschreiben Reisekostenreform); BMF, Schreiben v. 11.11.2013, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:004 (Pauschalen Auslandsreisen); abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de , Rubriken „Service“ und „BMF-Schreiben“.
Neu: erste Tätigkeitsstätte statt regelmäßige Arbeitsstätte
Geänderte Regelungen für Verpflegungspauschale
Erste Tätigkeitsstätte: Definition und Festlegung Ein Arbeitnehmer kann nur eine oder gar keine erste Tätigkeitsstätte haben. Insofern ändert sich ab 1.1.2014 im Vergleich zur Rechtslage 2013 nichts. Nur die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte läuft ab 1.1.2014 komplett anders: n
Es gibt nur eine oder gar keine erste Arbeitsstätte
Arbeitsrechtliche Zuordnung: Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch den Arbeitgeber anhand der arbeitsrechtlichen Zuordnung. Das Reisekostenrecht folgt also ab 1.1.2014 dem Arbeitsrecht.
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UBB-Tipp: Arbeitgeber sollte klare Zuordnung vornehmen
Quantitative Kriterien: Legt der Arbeitgeber keine erste Tätigkeitsstätte fest oder ist die Zuordnung nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die Einrichtung, in der der Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder in der er jede Arbeitswoche 2 volle Arbeitstage oder mindestens 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit dauerhaft tätig werden soll. Ein vom Arbeitgeber festgelegter Sammelpunkt oder die Einrichtung eines Kunden können wie eine erste Tätigkeitsstätte behandelt werden.
UBB-Tipp: In der Praxis ist dringend zu empfehlen, dass die erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber arbeitsrechtlich festgelegt wird. Dadurch kann der Arbeitgeber steueroptimale Entscheidungen treffen (Möglichkeit der steuerfreien Fahrtkostenerstattung und über die Höhe des geldwerten Vorteils des Mitarbeiters, wenn der Arbeitnehmer einen Dienstwagen nutzen darf). Gesetzliche Definition der ersten Tätigkeitsstätte: ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, n der der Mitarbeiter dauerhaft zugeordnet ist. n
Ohne Zuordnung entscheidet Dauer der Tätigkeit
Beispielfälle
UBB-Tipp: Der Arbeitgeber kann einem Mitarbeiter nur dann arbeitsrechtlich eine erste Tätigkeitsstätte zuordnen, wenn er in dieser tatsächlich Arbeiten erledigt (zumindest geringfügige Arbeiten). Ohne Zuordnung liegt eine erste Tätigkeitsstätte dann vor, wenn der Arbeitnehmer in der Einrichtung mindestens 1/3 seiner vereinbarten Arbeitszeit verbringt oder 2 volle Arbeitstage wöchentlich. Typische Beispiele aus der Praxis Beispiel 1: Ein Unternehmer beschäftigt einen Mitarbeiter ausschließlich für die Dauer einer Montage in einer betrieblichen Einrichtung. Das befristete Arbeitsverhältnis soll danach enden. Folge: Aufgrund der arbeitsrechtlichen Zuordnung hat der Mitarbeiter in der Einrichtung eine erste Tätigkeitsstätte. Beispiel 2: Ein Arbeitnehmer ist arbeitsrechtlich 3 Tage in der Woche in der Filiale A und 2 Tage in der Filiale B eingesetzt. Ab 1.4.2014 legt der Arbeitgeber B als erste Tätigkeitsstätte fest. Folge: Obwohl die Tätigkeit in der Filiale A 3 Tage dauert, kann der Arbeitgeber festlegen, dass die Filiale in B nun erste Tätigkeitsstätte ist. Er verbringt schließlich zwei volle Tage in der Filiale B. Beispiel 3: Der Vertriebsmitarbeiter V für die Region A soll einmal wöchentlich an den Firmensitz nach B fahren, dem er formell zugeordnet ist. Dort soll er die anfallenden Bürotätigkeiten erledigen und an Dienstbesprechungen teilnehmen. B ist erste Tätigkeitsstätte auf Grund der arbeitsrechtlichen Zuordnung. Dabei ist unerheblich, dass V überwiegend in der Region A und nicht in B tätig ist. Abwandlung zu Beispiel 3: Ordnet der Arbeitgeber den V dem Firmensitz in B nicht oder nicht eindeutig zu, erfolgt die Prüfung, ob eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt, anhand der quantitativen Kriterien des § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG. In diesem Fall liegt in B keine erste Tätigkeitsstätte vor.
Dauerhafte Zuordnung ist entscheidend
Beispiel 4: Arbeitnehmer A, unbefristet beschäftigt, soll für 36 Monate überwiegend in der Filiale X arbeiten und in Filiale Y nur etwa einmal monatlich an Teambesprechungen, Schulungen und Firmenveranstaltungen teilnehmen. Der Arbeitgeber hat aber A der Filiale Y arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet. Erste Tätigkeitsstätte ist die Filiale Y, da A dieser arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet ist. Abwandlung zu Beispiel 4: Ordnet der Arbeitgeber den Mitarbeiter nicht zu, liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor; in der Filiale X soll A nicht dauerhaft
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tätig werden und in der Filiale Y nicht in dem nach § 9 Absatz 4 Satz 4 EStG erforderlichen Umfang. Beispiel 5: Arbeitnehmer A ist unbefristet eingestellt worden, um dauerhaft in der Filiale Y zu arbeiten. In den ersten 36 Monaten seiner Beschäftigung soll A aber zunächst ausschließlich die Filiale X führen. In der Filiale Y soll er während dieser Zeit nicht einmal in ganz geringem Umfang tätig werden. Filiale X ist keine erste Tätigkeitsstätte, da A dort lediglich für 36 Monate und damit nicht dauerhaft tätig werden soll (unabhängig vom quantitativen Umfang der Tätigkeit). Filiale Y wird jedoch erst nach Ablauf von 36 Monaten erste Tätigkeitsstätte. Sammeltreffpunkt kann erste Tätigkeitsstätte sein Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber, dass der Arbeitnehmer sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort, der die Kriterien für eine erste Tätigkeitsstätte nicht erfüllt, einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen (z.B. Treffpunkt betrieblicher Sammeltransport, Busdepot, Fährhafen), werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte behandelt; hierfür dürfen Fahrtkosten nur im Rahmen des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG (Entfernungspauschale) angesetzt werden.
Sammelstelle oder Busdepot als erste Tätigkeitsstätte?
Beispiel: Bus- oder LKW-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort/Sammelpunkt gleich behandelt mit den Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Kundendienstmonteure haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte, außer wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung dorthin ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. UBB-Tipp: Treffen sich mehrere Arbeitnehmer typischerweise arbeitstäglich an einem bestimmten Ort, um von dort aus gemeinsam zu ihren Tätigkeitsstätten zu fahren (privat organisierte Fahrgemeinschaft), liegt kein „Sammelpunkt“ nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 EStG vor. Es fehlt insoweit an einer dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegung des Arbeitgebers.
Private Fahrgemeinschaft keine Arbeitsstätte
Mitarbeitende Familienangehörige im Visier Stellt ein Unternehmer Familienmitglieder als Mitarbeiter mit Lohnsteuerabzug ein, könnte es vorkommen, dass die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte rein aus steuerlichen Gesichtspunkten erfolgt und nicht nach den tatsächlichen Gegebenheiten. Kritische Nachfragen des Finanzamts dürften zur Vermeidung eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO programmiert sein (BMF, Schreiben v. 30.9.2013, Az. IV C 5 – S 2353/13/10004; Tz. 9).
Kritische Nachfragen des Finanzamts zu erwarten
Beispiel: Handwerker Huber hat seine Ehefrau im Betrieb angestellt. Er ordnet sie der Niederlassung A (von der Wohnung 10 km entfernt) zu, obwohl sie tatsächlich ausschließlich in Niederlassung B (Entfernung 30 km) eingesetzt ist. Durch diese Zuordnung erreicht Huber, dass seine Frau bei Fahrten zur 30 km entfernten Filiale Werbungskosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend machen kann. Folge: Solche Gestaltungsmissbräuche sollen verhindert werden. UBB-Tipp: Auch bei GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführern wird das Finanzamt auf einen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO achten.
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G BEITRA R E D N SO Verpflegungspauschale bei Auswärtstätigkeit im Inland
Eintätige oder mehrtägige Auswärtstätigkeit?
Für eintägige auswärtige Tätigkeiten ohne Übernachtung kann ab einer Abwesenheit von zu Hause bzw. der ersten Tätigkeitsstätte von mehr als acht Stunden eine Verpflegungspauschale von 12 Euro berücksichtigt werden, auch wenn der Arbeitnehmer seine auswärtige berufliche Tätigkeit über Nacht (also an zwei Kalendertagen) ausübt (nicht übernachtet) – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als acht Stunden von der Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist. Verpflegungspauschale bei mehrtägiger Auswärtstätigkeit im Inland Für Kalendertage, an denen der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung bzw. ersten Tätigkeitsstätte auswärts beruflich tätig und deshalb 24 Stunden pro Tag von seiner Wohnung abwesend ist, kann eine Werbekostenpauschale von 24 Euro geltend gemacht bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden (Zwischentag). Für den An- und Abreisetag bei mehrtägiger auswärtiger Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 Euro als Werbungskosten berücksichtigt bzw. vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden. Insoweit ist es unerheblich, ob der Arbeitnehmer die Reise von der Wohnung, der ersten oder einer anderen Tätigkeitsstätte aus antritt.
Dreimonatsfrist bei Auswärtstätigkeit Beschränkung auf drei Monate
Gründe für Zuordnung genau dokumentieren!
Wie bisher ist der Abzug der Verpflegungsmehraufwendungen auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte beschränkt. Um die Berechnung der Dreimonatsfrist zu vereinfachen, wird eine rein zeitliche Bemessung der Unterbrechungsregelung eingeführt. Danach führt eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an der selben Tätigkeitsstätte zu einem Neubeginn der Dreimonatsfrist, wenn sie mindestens vier Wochen dauert (§ 9 Absatz 4a Satz 7 EStG). Der Grund der Unterbrechung ist unerheblich; es zählt nur noch die Unterbrechungsdauer. Handlungsempfehlungen für Unternehmer n Arbeitgeber, die noch keine Anpassungen an das steuerliche Reisekostenrecht ab 1.1.2014 vorgenommen haben, sollten umgehend das Gespräch mit ihrem Steuerberater suchen. n Das für die Lohnbuchhaltung zuständige Personal sollte geschult werden. n Wird die erste Tätigkeitsstätte durch den Arbeitgeber festgelegt, sollten die Gründe dafür schriftlich festgehalten und im Lohnkonto aufbewahrt werden. Denn bei Lohnsteuerprüfungen dürfte die erste Tätigkeitsstätte künftig Prüfungsschwerpunkt Nummer 1 sein. n Leser-Service: Haben Sie noch spezielle Fragen zum Thema Reisekostenrecht ab 1.1.2014? Wenn ja, wenden Sie sich an die Redaktion. Unser Steuerexperte wird Ihnen und den anderen Lesern dann in der nächsten Ausgabe praxistaugliche Lösungsansätze an die Hand geben.
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Aktueller Handlungsbedarf
Steueränderungen 2014 – das müssen Sie beachten Das neue Jahr ist noch jung. Dennoch sollten Unternehmer jetzt bereits aktiv werden und rechtzeitig die Weichen stellen, um keine Steuernachteile zu erleiden. Schnelles Handeln ist gefragt, um die Strukturen in den Betrieben entsprechend auf die neuen Steuerregeln umstellen zu können. Die zum 1.1.2014 in Kraft getretenen Steueränderungen wurden von vielen Unternehmern bislang auf die lange Bank geschoben. Der UBB verrät Ihnen, bei welchen steuerlichen Vorschriften für Sie zu Beginn 2014 akuter Handlungsbedarf besteht.
Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr steuerfrei Bis Ende 2013 akzeptierte es das Finanzamt noch, dass Zuschüsse des Arbeitgebers zu Zukunftssicherungsleistungen seiner Mitarbeiter (Beiträge zu privater Pflege- oder Krankenversicherung) bis zur monatlichen Freigrenze von 44 Euro steuer- und abgabenfrei behandelt wurden. Ab 1.1.2014 gilt die 44-Euro-Freigrenze für Zukunftssicherungsleistungen nicht mehr (BMF, Schreiben v. 10.10.2013, Az. IV C 5 – S 2334/13/10001).
Kreativität bei Zukunftssicherung gefragt
UBB-Tipp: Arbeitgeber müssen also die Lohnbuchhaltung anpassen und für solche Zuschüsse Steuern und Sozialabgaben abführen. Alternative: Auf andere steuer- und abgabenfreie Gehaltsextras umsteigen.
Gutschriften: Abrechnungspapiere ändern Ab 1.1.2014 muss auf Gutschriften tatsächlich „Gutschrift“ stehen, egal in welcher Sprache. Fehlt der ausdrückliche Hinweis oder steht „Rechnung“ in der Abrechnung, kippt der Vorsteuerabzug (BMF, Schreiben v. 25.10.2013, Az. IV D 2 – S 7280/12/10002).
Auf das Wörtchen „Gutschrift“ achten
UBB-Tipp: Unser UBB-Steuerexperte Diplom-Finanzwirt (FH) Bernhard Köstler veröffentlicht im Januar/Februar 2014 die dritte Auflage des Ratgebers „Steuer-1x1 für Handwerksbetriebe: Vorsteuer – Umsatzsteuer“, in dem er die neuesten Steuerregeln zum Vorsteuerabzug auf den Punkt bringt und zu jeder Lebenslage eine eigene Musterrechnung präsentiert (Bestellung möglich unter www.holzmann-medienshop.de).
Entgeltumwandlung in betriebliche Altersvorsorge Bittet ein Mitarbeiter seinen Arbeitgeber um Umwandlung von Arbeitslohn in Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge im Form einer Direktversicherung, Pensionskasse oder eines Pensionsfonds, bleiben 2014 bis zu 2.856 Euro (2013: 2.784 Euro) steuer- und abgabenfrei (§ 3 Nr. 63 EStG; § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV). Das entspricht 4% der für 2014 geltenden Beitragsbemessungsgrenze West von 71.400 Euro.
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Umwandlung von Gehalt bleibt steuerfrei
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Neue Sachbezugswerte 2014 Neuregelungen für berufliche Auswärtstätigkeit
Die Sachbezugswerte für Verpflegung werden ab 1.1.2014 auf folgende Werte angehoben (BMF, Schreiben v. 12.11.2013, Az. IV C – S 2334/13/10002):
Sachbezugswerte
Frühstück
Mittagessen
Abendessen
1,63 Euro
3 Euro
3 Euro
Diese Werte gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 8 EStG auch für Mahlzeiten, die dem Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung vom Arbeitgeber oder von einem Dritten zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung: Der Preis der Mahlzeit darf 60 Euro nicht übersteigen. UBB-Tipp: Infos zu den neuen Sachbezugswerten ab dem 1.1.2014 und mehrere Praxisbeispiele enthält auch das Einführungsschreiben des Bundesfinanzministeriums zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts (BMF, Schreiben v 30.9.2013, Az. IV C – 5 – S 2353/13/10004). Der UBB informiert Sie über diese Änderungen im Rahmen des Sonderbeitrags in dieser Ausgabe mit dem Titel „Änderungen des Reisekostenrechts zum 1.1.2014“.
EU-Lieferungen: Gelangensbestätigung & Co. Finanzamt fordert Nachweise für Warenlieferung ins Ausland
Spätestens seit dem 1.1.2014 wird es bei EU-Lieferungen an Unternehmer ernst. Seit diesem Stichtag erwartet das Finanzamt zwingend Nachweise, dass die gelieferte Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist. Dieser Nachweis kann durch die so genannte Gelangensbestätigung, aber auch durch andere Unterlagen erbracht werden (BMF, Schreiben v. 16.9.2013, Az. IV D 3 – S 7141/13/10001). UBB-Tipp: Unternehmer, die Warenlieferungen ins EU-Ausland an Unternehmer durchführen, sollten ab 1.1.2014 dringend Nachweise über das Gelangen der Ware an den Bestimmungsort im EU-Ausland führen. Ein Muster einer Gelangensbestätigung in drei Sprachen findet sich in dem BMF-Schreiben v. 16.9.2013.
Ausländische Betriebsstätte – Neue Gewinnermittlung Gewinn muss getrennt ermittelt werden
Unterhält ein deutsches Unternehmen im Ausland eine Betriebsstätte (angemietetes Büro, Montage über einen bestimmten Zeitraum o.ä.), hat der ausländische Staat das Besteuerungsrecht für den Gewinn dieser Betriebsstätte. Ab 1.1.2014 muss der Gewinn zwischen Betriebsstätte und Stammhaus erstmals wie zwischen fremden Unternehmen ermittelt bzw. aufgeteilt werden (§ 1 Abs. 5 AStG). UBB-Tipp: Unternehmen mit Auslandsbetriebsstätten sollten zusammen mit ihrem Steuerberater klären, wie der Gewinn der Betriebsstätte ab 1.1.2014 zu ermitteln ist und ob die Betriebsstätte für Leistungen des deutschen Unternehmensteils (im Fachjargon: Stammhaus) ab 1.1.2014 Zahlungen leisten muss. Die neuen Rechenregeln 2014 hat das Bundesfinanzministerium in einem Entwurf vom 5.8.2013 zusammengestellt (abrufbar unter www.bundesfinanzministerium.de, Suchbegriff „AOA“).
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Grunderwerbsteuersätze steigen in vier Bundesländern Die Grunderwerbsteuer stieg zum 1.1.2014 in vier Bundesländern, und zwar in Berlin von 5% auf 6%, in Bremen und Niedersachsen von 4,5% auf 5% und in Schleswig-Holstein von 5% auf den bundesweiten Spitzenwert von 6,5%. Beim Kauf einer Immobilie in Berlin für 150.000 Euro Kaufpreis müssen Sie ab 2014 also 1.500 Euro mehr Grunderwerbsteuerbelastung einkalkulieren.
Höhere Steuern bei Grunderwerb
Weitere Änderungen 2014 im Kurzüberblick Entfernungspauschale: Durch die steuerliche Reform des Reisekostenrechts ergeben sich auch in Punkto Entfernungspauschale ab 1.1.2014 zahlreiche Steueränderungen (BMF, Schreiben v. 31.10.2013, Az. IV C 5 – S 2351/09/ 10002:002). Der UBB informiert Sie darüber im Sonderbeitrag zum Thema „Änderungen des Reisekostenrechts zum 1.1.2014“ in dieser Ausgabe.
Reform der Entfernungspauschalen
Rürup-Rente I: Beitragszahlungen zur Rürup-Rentenversicherung dürfen ab 1.1.2014 mit 78% als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden, maximal jedoch mit 15.600 Euro/31.200 Euro (ledig/verheiratet) pro Jahr. Rürup-Rente II: Die Vergünstigungen zum Sonderausgabenabzug gelten ab 1.1.2014 auch für zertifizierte Rürup-Verträge, die ausschließlich den Eintritt der Berufsunfähigkeit oder der verminderten Erwerbsfähigkeit absichern. Elektrofahrzeug: Unternehmer, die ab 1.1.2014 Elektro- oder Hybridfahrzeuge für ihren betrieblichen Fuhrpark kaufen, können bei Ermittlung der 1%-Regelung vom Bruttolistenpreis 450 Euro je kWh abziehen, maximal jedoch 9.500 Euro. E-Bilanz: Die Jahresabschlussarbeiten für 2013 in den ersten Monaten des Jahres 2014 dürften turbulenter als in den letzten Jahren ablaufen. Denn die Bilanzdaten 2013 müssen nun erstmals zwingend elektronisch ans Finanzamt übermittelt werden (sog. E-Bilanz).
Jahresabschluss für 2013 erstmals digital
Auslandsreise: Das Bundesfinanzministerium hat die neuen Verpflegungsund Übernachtungspauschalen für Auslandsreisen ab 1.1.2014 veröffentlicht (BMF, Schreiben v. 11.11.2013, Az. IV C 5 – S 2353/08/10006:004). Nichtsteuerliche Änderung I: Die Künstlersozialabgabe steigt von 4,1% ab 1.1.2014 auf 5,2%. Die Abgabe müssen Unternehmer möglicherweise an die Künstlersozialkasse abführen, wenn sie Werbeaufträge vergeben oder für die Erstellung eines Web-Portals zahlen. Nichtsteuerliche Änderung II: Das BAMS hat die verlängerte Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld (12 Monate) bis Ende 2014 ausgedehnt (Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld vom 31.10.2013, BGBl 2013 I S. 3905).
Kurzarbeitergeld weiter verlängert
Nichtsteuerliche Änderung III: Ab 1.1.2014 dürfen auch Arbeitnehmer aus Bulgarien und Rumänien ohne Aufenthaltserlaubnis in Deutschland arbeiten. Das gilt auch für Minijobber aus diesen Ländern. n
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Urteile aus der Baupraxis
Aktuelles aus der Rechtsprechung Von RA Florian Englert, Lehrbeauftragter für Bau-, Straf- und Umweltrecht an der THD Technische Hochschule Deggendorf
„Der Sachverständige muss gehört werden!“ Ein Ausflug in das Medizinrecht...
Zu Beginn soll diesmal kein Urteil des VII. Senates des BGH stehen, ebenso auch kein dem Baurecht zuzuordnender Fall. Der Beschluss vom 30.10.2013 – IV ZR 307/12 des IV. Zivilsenates des BGH handelt vielmehr von einer beklagten privaten Krankenversicherung und einem Kläger, der eine alternative Behandlungsmethode von der Beklagten bezahlt bekommen möchte. Auch wenn hier augenscheinlich eine Themaverfehlung vorliegen möchte, ist die Rechtsprechung dennoch auch für Bauschaffende interessant. Das Landgericht hatte eine Klage auf Übernahme von Kosten für eine alternative Behandlungsmethode abgewiesen. Das OLG hatte die Berufung ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen. Das LG hatte ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt, das (nach Überzeugung des Gerichts) überzeugend darlegte, dass die alternative Heilungsmethode zwar wissenschaftlich begründbare Ansätze aufweise, jedoch diese medizinisch nicht belegt seien. Der Kläger beantragte nunmehr, den Sachverständigen in mündlicher Verhandlung anzuhören. Diesen Antrag wies das Landgericht zurück: Gemäß § 411 Abs. 4 ZPO sei die Benennung eines konkreten Beweisthemas sowie ein substantiierter Angriff auf Feststellungen des Sachverständigen notwendig. Der Kläger ziele hier mit seinem Beweisantritt dagegen auf einen reinen Ausforschungsbeweis ab.
Gericht hat Recht auf rechtliches Gehör verletzt
Der BGH sah dies anders: Durch die Zurückweisung des Antrags des Klägers wurde dessen Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Es komme nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht. Denkbar sei ebenso, dass der Gutachter seine Meinung ändert oder aber das Gutachten Mängel aufweist, die aufzuklären sind. Die Parteien haben im §§ 397, 402 ZPO einen Anspruch, den Sachverständigen zu befragen. Dieses Fragerecht (direkte Befragung in mündlicher Verhandlung) bezieht sich auf diejenigen Fragen, die nach Ansicht der Parteien zur Aufklärung der Sache wesentlich sind. Eine Zurückweisung der Berufung durch das Gericht ist somit nicht mehr möglich, wenn der Berufungsführer erneut die Ladung des Sachverständigen beantragt. Der BGH stellte auch klar, dass es nicht notwendig ist, die beabsichtigten Fragen vorab konkret zu formulieren. Vielmehr genüge es, die grobe Richtung der Fragen anzugeben, so dass zum Beispiel (wie hier) Fragen nach der Befähigung des Sachverständigen zur Beurteilung des konkreten Sachverhaltes stets eine Ladung rechtfertigen würden.
Richter braucht technische Unterstützung
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Zurück zum Bau: Auch hier haben wir es immer mit Sachverständigen zu tun. Ein Richter ist aus eigener Sachkunde nicht befähigt, komplexe bautechnische Mängel zu beurteilen oder diese zu bewerten. Das altbekannte und allgegenwärtige Problem, wonach ein Gericht ein Sachverständigengutachten oftmals leichtfertig für überzeugend hält und darauf sein Urteil gründet, jedoch nicht darlegt, weshalb die Überzeugung gebildet werden konnte, kann nur durch Schaffung von weiteren Fakten und Angriffen auf das Gutachten innerhalb der Hauptverhandlung gelöst werden. Der vorgestellte Beschluss
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Baurecht
erinnert die Instanzgerichte daran, dass es diesen nicht freisteht, eine Sachverständigenbefragung einfach zu verhindern.
Funktionale Leistungsbeschreibung und Nachträge Ein Hotelbau sollte zum Pauschalpreis saniert werden. Hierzu erteilte der Bauherr auf der Grundlage einer funktionalen Leistungsbeschreibung, in der der Generalunternehmer zum Neuaufbau der Versorgung- und Abwasserleitungen „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ verpflichtet wurde, einen Bauauftrag. Nachdem nunmehr die neuen Klimageräte eingebaut worden waren, stellte sich heraus, dass diese energiehungriger waren und der Hausanschluss größer dimensioniert werden musste. Der Bauherr hat diese Leistung beim Energieversorger beauftragt und gehofft, die Kosten in Höhe von 47.000 € beim Generalunternehmer geltend machen zu können.
Fall: Leistung war nur funktional beschrieben
Die Hoffnung wurde hier durch das OLG Köln, Beschluss vom 5.11.2012 – 17 U 5/12 zunichte gemacht: Die Stromversorgung, mit der das Gebäude durch die Energieversorger beliefert wird, gehörte nicht zum Leistungsumfang des Generalunternehmers (GU). Eine funktionale Leistungsbeschreibung stellt zwar das Ziel der Leistung in den Fokus, mithin also den Werkerfolg, jedoch nicht ohne das vertraglich Vereinbarte aus den Augen zu lassen: Vorliegend hatten die Parteien vereinbart, dass die Werkleistung „ab Übergabe Versorgungsunternehmen“ erbracht werden sollte. Damit ist klargestellt, dass bis zu dieser Übergabe die Verantwortung nicht beim Unternehmer liegt. Dies ist auch nachvollziehbar: Im Gegensatz zu den „Blockheizkraftwerk-Entscheidungen“ des BGH wurde vorliegend gerade nicht eine unlimitierte Leistungsverpflichtung vertraglich vereinbart. Die Leistungspflicht erstreckte sich somit nur auf das innerhalb des Gebäudes liegende Leitungsnetz. Bis dahin war es Aufgabe des Bauherrn, für die notwendige Dimensionierung der Versorgung zu sorgen. Er hätte eventuell einen Anspruch gehabt, wenn der GU seine Prüf-und Hinweispflicht verletzt hätte. Das hatte der Bauherr allerdings nicht vorgetragen.
Klare Regelung über Reichweite der Pauschalleistung
Als Fazit bleibt anzumerken, dass auch eine funktionale Leistungsbeschreibung Nachträge zulassen kann. Jede Detailregelung schränkt das Leistungsziel teilweise ein. Doch Vorsicht: Individualvertraglich kann dem Auftragnehmer vom Auftraggeber das Risiko der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben übertragen werden. Im Zweifel ist also immer das vertraglich vereinbarte vorrangig zu sehen. Und zwar genau so, wie es geschrieben steht!
Auch bei Funktionalvertrag Nachträge möglich
Annahme eines Angebots: 3 Monate maximal! Ein Ausflug in das AGB-Recht: Ein Vertrag kommt durch Angebot und Annahme zustande. Der BGH hat nunmehr in seinem Urteil vom 27.09.2013 – V ZR 52/12 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den anbietenden Vertragspartner an sein Angebot länger als Monate binden, stets mit § 308 Nr. 1 BGB unvereinbar sind. Was war passiert? Mit notarieller Erklärung vom 17. August 2004 hatte der Kläger gegenüber dem Beklagten ein Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben. Inhalt der Erklärung war unter anderem, dass sich der Kläger bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 unwiderruflich an das Angebot halten müsse. Nach dieser Frist würde das Angebot auch nicht von selbst erlöschen, sondern müsste schriftlich widerrufen werden. Die beklagte Bauträgergesell-
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Fall: Angebot nach zwei Monaten erst angenommen
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schaft nahm das Angebot am 18. Oktober 2004 an. Sodann wurde nach Auflassung der Kläger als Eigentümer eingetragen. Der Kläger war nunmehr der Meinung, dass kein Vertrag zu Stande gekommen sei, da das Angebot sehr spät angenommen worden sei. Somit begehrte der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Rückübertragung des Wohneigentums sowie die Zahlung vor gerichtlicher Anwaltskosten. In der ersten Instanz obsiegte der Kläger. Das Oberlandesgericht hatte den Rückzahlungsbetrag um die erzielte Nettomiete abzüglich nicht umlagefähiger Nebenkosten reduziert und die weitergehende Berufung zurückgewiesen. Hiergegen wenden sich beide Parteien: Die Beklagte will die Klageabweisung, der Kläger Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Unangemessen lange Zeit für Angebotsannahme
Der BGH hat beide Rechtsmittel als unbegründet angesehen. Zwischen den Parteien sei kein Vertrag wirksam zu Stande gekommen, die Kaufpreiszahlung erfolgte somit ohne Rechtsgrund. Das Angebot vom 17. August wurde mithin nicht rechtzeitig angenommen. Auch dass die Annahme innerhalb der im Angebot enthalten Frist erklärt wurde, ist es unerheblich. Diese im Angebot enthaltene Frist stellt eine Klausel dar, welche der AGB Prüfung unterfällt. Gemäß § 308 Nummer 1 BGB ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen insbesondere unwirksam, wenn sich der Verwender eine unangemessene lange oder nicht hinreichend bestimmte Frist für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots vorbehält. Dies hat zur Folge, dass für die Annahmefrist die gesetzliche Regelung des § 147 Abs. 2 BGB gilt. Somit ist die Annahme nicht rechtzeitig erfolgt. Das Angebot war gemäß § 146 BGB bereits erloschen.
Maßvolle Frist ist zulässig
Wäre die Beklagte maßvoll geblieben, hätte die Klage keinerlei Aussicht auf Erfolg gehabt: Eine angemessene Frist, die auch den Interessen der Bauträgergesellschaft Rechnung trägt, wird vom BGH auf 3 Monate festgesetzt. Weiterhin gibt der Senat dem Bauträger mit auf den Weg, dass die sukzessive Beurkundung nicht das Mittel der Wahl ist, wenn 3 Monate zu wenig sind: Hier sollte der Bauträger seine Interessen zum Beispiel durch die Vereinbarung einer Rücktrittsklausel waren. n
Der UBB stellt wichtige aktuelle Entscheidungen aus dem Bau-, Architekten- und Vergaberecht sowie angrenzender Rechtsgebieten vor, die für am Bau Beteiligte von erheblicher Praxisrelevanz sind. UBB-Abonnenten können kostenlos die Urteile im Volltext in der Onlineausgabe des Unternehmerbriefs abrufen, um so den gesamten Urteilstext bei Bedarf nachlesen zu können.
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Verhaltensknigge
Selbstanzeige bei LohnsteuerNachschau noch möglich? Der Fall Uli Hoeneß hat dem Thema eine neue Dimension verliehen. Steht auf einmal ein Lohnsteuerprüfer des Finanzamts unangekündigt im Rahmen einer Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG vor Ihrer Türe, ist es für eine strafbefreiende Selbstanzeige zu spät – so jedenfalls die Ansicht der Bundesregierung.
Steht der Prüfer in der Tür, ist es zu spät für eine Selbstanzeige
In der Praxis stellt sich bei dem seit 30.6.2013 möglichen Spontanbesuch des Lohnsteuerprüfers die Frage, inwieweit bei einer solchen Lohnsteuer-Nachschau noch eine strafbefreiende Selbstanzeige möglich ist. Diese Frage richtete der Abgeordnete Richard Pitterle von der Partei Die Linke an die Bundesregierung. In der Antwort verwies die Bundesregierung auf § 371 Abs. 2 Nr. 1c AO, nachdem eine strafbefreiende Selbstanzeige unter anderem dann ausgeschlossen ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung erschienen ist (BT-Drucks. 17/14821 S. 19). UBB-Tipp: Ein Funken Hoffnung besteht möglicherweise noch, um die strafbefreiende Selbstanzeige zu retten: Lassen Sie sich vom Prüfer bei Erscheinen schriftlich mitteilen, was der Grund für seinen Besuch ist. Für die nicht betroffenen Jahre und Rechtsgebiete ist dann möglicherweise noch eine strafbefreiende Selbstanzeige denkbar.
Tipp: Vom Prüfer Grund seines Besuchs schriftlich geben lassen
Vorsteuerabzug
Vorsteuerrisiko durch Thermobelege liegt beim Unternehmer Sind Eingangsrechnungen so verblasst, dass sie nicht mehr leserlich sind, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug kürzen. Das Risiko liegt nach Ansicht der Bundesregierung zu 100% beim Unternehmer.
Problem unter anderem bei alten Telefaxausdrucken
Die Abgeordnete Nicole Maisch von der Partei Bündnis 90/Die Grünen wandte sich an die Bundesregierung und hakte nach, wie man dem Problem mit dem Verblassen von Thermobelegen wie etwa bei alten Telefaxen Herr werden kann. Die Antwort der Bundesregierung ist ernüchternd: Die Beweislast beim Vorsteuerabzug liegt beim Unternehmer. Er muss dafür sorgen, dass die Eingangsrechnungen „leserlich“ aufbewahrt werden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist das sein Risiko, und der Vorsteuerabzug kann versagt werden (BT-Drucks. 17/14821 Seite 19). UBB-Tipp: Um bei Thermobelegen den Vorsteuerabzug zu sichern, sind die Belege zusätzlich entweder zu kopieren oder einzuscannen. Nur so ist sichergestellt, dass Thermobelege zehn Jahre lang leserlich bleiben und den Vorsteuerabzug sichern. n
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UBB-Tipp: Kopien fertigen oder einscannen
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Baubetrieb
Nach dem großen Erfolg bei der Premiere
2. Spargel-Bau(rechts)symposium der BVMB und des HDB Im Frühjahr 2013 hatten sich mit der BVMB und dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie zwei Bauverbände zusammengetan, um eine ganz besondere Tagung ins Leben zu rufen: das Spargel-Bau(rechts)symposium. In der bayerischen Spargelhauptstadt Schrobenhausen hatten sich zahlreiche Vertreter von Baufirmen getroffen, um sich zum einen über aktuelle baurechtliche Probleme zu informieren und auszutauschen und zum anderen, um erstklassigen Spargel bei launigen Vorträgen zu genießen. Nach dem großen Erfolg bei der Premiere gibt es heuer eine Neuauflage am 26./27. Mai. Der UBB sprach mit einem der Organisatoren, Rechtsanwalt Prof. Dr. Klaus Englert (u.a. Vorstand des Instituts für Baurecht an der Humboldt-Universität zu Berlin und Honorarprofessor für Baurecht an der Technischen Hochschule Deggendorf). UBB: Herr Prof. Englert, was erwartet die Teilnehmer des 2. Spargel-Bau(rechts)symposiums? Symposium als geistiger und kulinarischer Gewinn
Klaus Englert: Bereits das 1. Spargel-Bau(rechts)symposium ist mit über 70 Teilnehmern auf ein beachtliches Echo gestoßen. Viele Firmenchefs und Baurechtsexperten haben sich dabei über wichtige baujuristische Themen informiert und konnten gleichzeitig die kulinarischen Spargel-Genüsse in Bayerns Spargel-Metropole genießen. Schon kurz nach der Veranstaltung haben sich zahlreiche Teilnehmer dafür ausgesprochen, das Symposium auch in 2014 durchzuführen. Die BVMB und der HDB nahmen diese Anregung auf.
Praxisorientierte Vorträge zum Baurecht und Spargelgenuss
Das 2. Spargel-Bau(rechts)symposium findet nun am 26. und 27. Mai 2014 in Schrobenhausen statt. Das Besondere an dem Symposium ist, dass es hochinteressante und praxisorientierte Vorträge mit kulinarischen Genüssen und Exkursionen rund um den „Gaumenschmeichler“ Spargel verbindet. Zehn Baurechts-Experten werden zu verschiedenen Themen praxisorientiert referieren: Am ersten Tag die Professoren Dr. Volker Wirth (Direktor der Akademie für Baumanagement, THD), Dr. Wolfgang Voit (Vorsitzender der Freiburger Baurechtstage), Dr. Axel Wirth (Präsident des CBTR), Horst Franke (Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Baurecht) sowie RA Peter Oppler (ehemaliger Vorsitzender ARGE Baurecht des Deutschen Anwaltsvereins). Themen sind „Gerichtsfeste Aufbereitung von Nachträgen“, „Neue Bedingungen in der Versicherung der Geschäftsleiterhaftung (D&O-Versicherung)“, „Die Prüf- und Hinweispflicht des Bauunternehmers“, „Haftungsfallen am Bau für Bauunternehmen“ sowie „Risiken bei Großbauprojekten“. UBB: Das hört sich vielversprechend an. Bietet auch der zweite Tag so viel Interessantes?
Abb. 1: Das Europäische Spargelmuseum in Schrobenhausen; Foto: G. Schalk
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Klaus Englert: Aber sicher. Auch für den zweiten Tag haben wir Topreferenten gewinnen können. Es sind die Professoren Stefan Leupertz (Präsident des Deutschen Baugerichtstags) und Dr. Rainer Schröder (Vorstand des Instituts für Baurecht an der Humboldt-Universität zu Berlin) sowie Rechtsanwältin Stephanie Englert-Dougherty (Attorney-at-
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Baubetrieb
Law/New York), Dr. Bastian Fuchs (Leiter AK Internationales Recht der Deutschen Gesellschaft für Baurecht) und Josef Grauvogl (Vizepräsident CBTR). Sie referieren über die „Internationale Vertragsgestaltung im Tief- und Tunnelbau“, „Die Festlegung des geschuldeten Leistungsumfangs durch rechtsgeschäftliche Funktionalitätsbeschränkungen“, „Gesellschaftsvertragliche Elemente im Bauvertrag und die Abnahme unsichtbarer Bauleistungen“. Die Vorträge und kulinarischen Köstlichkeiten bilden eine einzigartige Möglichkeit für Bauunternehmen, etwas Gutes für Geist und Gaumen zu tun!
Nationale und internationale baurechtliche Themen
UBB: Am Schluss der Veranstaltung erwartet die Teilnehmer noch ein besonderes Highlight. Können Sie hierzu schon Näheres verraten? Klaus Englert: In der Tat, mit Dr. Stefan Frädrich und der Vorstellung seines Impuls-Workshops zum Thema „So werden aus Vorgesetzten Führungskräfte gemacht“ wird es gelingen, abschließend ein besonderes „i-Tüpfelchen“ zu setzen. Dr. Frädrich ist Experte für Selbstmotivation, Trainer, Coach und Consultant und gehört heute zu den besten Erfolgsreferenten im deutschsprachigen Raum. Er ist ein mehrfach ausgezeichneter 5-Sterne-Redner und gehört u.a. zu den Top-100-Rednern bei Speakers Excellence. Von dem renommierten Fachmagazin TRAiNiNG wurde er u.a. zum Trainer des Jahres 2011 gewählt. Bundesweit motiviert er jedes Jahr tausende Seminar- und Vortragsteilnehmer professionell und mit Witz und Satire zu einem besseren Leben. Den Teilnehmern des 2. Spargel-Bau(rechts)symposiums kann ich schon jetzt versprechen, dass sie einen rhetorischen Hochgenuss erleben werden.
Höhepunkt: Vortrag über Führungsfähigkeiten
UBB: Warum findet das Symposium ausgerechnet in Schrobenhausen statt? Das war eine Idee von mir, die bei Prof. Dr. Thomas Bauer, dem Vorstandsvorsitzenden der BAUER AG und Präsidenten des HDB, auf offene Ohren gestoßen war, weil die Veranstaltung letztlich für alle Bauunternehmen lehr- und hilfreich für die tägliche Praxis ist. Sein Unternehmen in Schrobenhausen bietet beste Möglichkeiten, eine Veranstaltung mit bis zu 150 Teilnehmern in modernen Konferenzräumen durchzuführen. Schon beim 1. Symposium waren die BVMB und der HDB begeistert und haben nach dem großen Erfolg beschlossen, auch die zweite Veranstaltung in Schrobenhausen durchzuführen. Ein weiterer wesentlicher Grund für diese Standortentscheidung liegt darin, dass in Schrobenhausen das Europäische Spargelmuseum liegt, das zu den besten Spezialmuseen Europas zählt. Mehr will ich an dieser Stelle aber nicht verraten, nur so viel: auch die Teilnehmer des zweiten Spargel-Bau(rechts)symposiums werden staunen, was es hier über das Edelgemüse alles zu sehen und zu hören gibt.
Spargelmuseum eines der besten Spezialmuseen Europas
Herr Prof. Dr. Englert, wir danken für das Gespräch! Das 2. Spargel-Bau(rechts)symposium findet am 26. und 27. Mai 2014 in Schrobenhausen statt. Weitere Informationen und Anmeldung: info@bvmb.de. n
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Buchtipp
Das besondere Buch
Abnahme von Hochbauleistungen Von Univ.-Prof. Dr. iur Axel Wirth, Lehrstuhl Deutsches und Internationales Öffentliches und Privates Baurecht, TU Darmstadt Hilfreiche Tipps und Checklisten für Abnahme
Die Abnahme von Bauleistungen führt regelmäßig zu Konflikten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer. Zu unterscheiden ist dabei allerdings, ob es sich um Auseinandersetzungen im rechtlichen oder im technischen Bereich handelt. Das vorliegende Werk beschäftigt sich vorwiegend mit Fragen, ob eine Abnahme aus „technischer“ Hinsicht vorzunehmen ist. Dabei wird unterschieden, ob es sich nur um eine „noch hinnehmbare Unregelmäßigkeit“ oder bereits um einen wohl nicht mehr hinnehmbaren „Mangel handelt“. Der juristisch interessantere Bereich der Frage, ob eine Abnahme verweigert werden kann, wird nur kurz angesprochen. Kurz angesprochen wird auch die Frage, was geschieht, wenn der Bauherr/Auftraggeber eine Abnahme unberechtigt verweigert. Der Schwerpunkt des sehr empfehlenswerten Buchs liegt in den Spezialgebieten des Autors, der Sachverständiger für Schäden an Gebäuden und für Sachfragen der Honorierung von Architektenleistungen nach der HOAI ist. Das Buch will den am Bau Beteiligten helfen, zu entscheiden, ob „mangelrelevante“ Beeinträchtigungen vorliegen und wenn ja, in welcher Schwere. Der Autor gibt – unter anderem mit Hilfe von Checklisten – für Techniker wie für Juristen hilfreiche praktische Hinweise für die Abnahme von Hochbaugewerken, beginnend mit Erdarbeiten und schließend mit Fragen zur „Luftdichtheit der Gebäudehülle“. Gunter Hankammer: „Abnahme von Bauleistungen – Hochbau: Erkennen und Beurteilen von Planungs- und Ausführungsmängeln“, Verlag Rudolf Müller, 4. aktualisierte und erw. Auflage 2013, 683 Seiten mit 650 Abbildungen und 104 Tabellen, 69 Euro, ISBN 978-3-481-03090-2
UBB-Veranstaltungstipps VOB-Ausgleichrechnung von A-Z – Intensivtraining 4.02.2014 und 5.02.2014 Köln www.bvmb.de Haftungsfallen aktuell. Keine Nachlässigkeit beim Nachunternehmereinsatz! – Risikobegrenzung und Praxistipps 13.02.2014 Mannheim www.bvmb.de Architekten- und Ingenieurvertragsrecht für Planer und Auftraggeber 18.02.2014 Essen www.hdt-essen.de bautec – Internationale Fachmesse für Bauen und Gebäudetechnik 18.-21.02.2014 Berlin www.bautec.com Ausführung von Asphaltstraßen der Bauklasse SF- Klasse 3 19.02.2014 Frankfurt www.bvmb.de Fremdfirmeneinsatz – sicher organisiert. Eine Aufgabe im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht nach §823BGB 25.02.2014 Essen www.hdt-essen.de Einbau von PMA Asphalt 11.03.2014 Düsseldorf/Köln www.bvmb.de Arbeitsvorbereitung, Kalkulationsgrundlagen und Bauzeitenplanerstellung für Baupraktiker 12.03.2014 Essen www.hdt-essen.de Strategische Vorentwicklung. Optimierung und Verschlankung der Produktentwicklung 12.03.2014 Berlin www.hdt-essen.de VOB/C 13.03.2014 Nürnberg www.bvmb.de Mit gezieltem Konfliktmanagement zu erfolgreichen Projekten. Die wirklichen Ursachen für Termin- und Kostenüberschreitungen 13.-14.03.2014 Essen www.hdt-essen.de 2. IBR-Expertenforum zum Baubetrieb und Baurecht 14.03.2014 Mannheim www.ibr-online.de/IBRSeminare Vergaberechtliche Entscheidungen 2013 – EuGH, nationale Gerichte, Vergabekammern 18.03.2014 Leipzig www.forum-vergabe.de Impuls-Referat: Führungskräfte-Entwicklung 25.03.2014 Frankfurt www.bvmb.de Deutscher Beton- und Bautechnik-Verein (DBV e.V.): Regionaltagungen Bauausführung 11.02.2014 München-Ottobrunn www.betonverein.de 25.02.2014 Hamburg www.betonverein.de 27.02.2014 Berlin www.betonverein.de 28.02.2014 Frankfurt www.betonverein.de 11.03.2014 Bochum www.betonverein.de 13.03.2014 Nürnberg www.betonverein.de
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Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlicht monatlich die aktuellsten Informationen zu den Themen Steuern, Recht und Unternehmensführung. Praxisnah werden bauspezifische Urteile und Entscheidungen von juristisch und kaufmännisch versierten Autoren zusammengefasst. Die im UnternehmerBrief Bauwirtschaft veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte, insbesondere das des Nachdrucks und der Übersetzung in andere Sprachen, vorbehalten. Kein Teil des UnternehmerBrief Bauwirtschaft darf ohne vorherige Zustimmung des Verlages gewerblich als Kopie vervielfältigt, in elektronische Datenbanken aufgenommen oder auf CDROM vervielfältigt werden. Namentlich gekennzeichnete Beiträge stellen in erster Linie die persönliche Meinung der Verfasserin oder des Verfassers dar. Für unverlangt eingesandte Manuskripte und Fotografien übernimmt der Verlag keine Haftung. Aktuelle Bezugspreise Der UnternehmerBrief Bauwirtschaft erscheint mit 12 Ausgaben pro Jahr. Bezugspreise
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