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ten. Beuth Verlag, Berlin

nennen. Sie sollten immer die Belange aller Schutzgüter im Blick haben und Verlagerungen von Beeinträchtigungen von einem auf das andere Schutzgut soweit wie möglich vermeiden. Aus Gründen des Artenschutzes formulierte Bauzeitenbeschränkungen müssen z.B. beachten, dass im Winterhalbjahr zumeist wassergesättigte Böden vorliegen und somit jegliche Bautätigkeiten inkl. Bau feldfreimachungsarbeiten im Regelfall zu erheblichen und dauerhaften schädlichen Bodenveränderungen führen. Statt starrer Terminvorgaben sollten Baubeschränkungen in Betracht gezogen werden, die sich u.a. am tatsächlichen Eintreffen der zu schützenden Zielarten im Frühjahr oder am Witterungsverlauf orientieren.

Auch sollten Überprägungen der natürlichen, stand ortgerechten Bodenverhältnisse zur Herstellung einer naturschutzfachlichen Zielsetzung nur in begründeten Ausnahmefällen und in Abstimmung mit den zuständi gen Bodenschutzbehörden vorgenommen werden. Zu bedenken ist, dass eine erhebliche Veränderung der Bodeneigenschaften eine schädliche Bodenveränderung nach Bodenschutzrecht verursachen kann, die es zu vermeiden gilt (§§ 1, 4 und 7 BBodSchG). Zum Beispiel ist ein artenschutzfachlich motivierter Austausch des humosen Oberbodens durch eine Schotterschicht bodenschutzfachlich und -rechtlich als „schädliche Bodenveränderung“ zu betrachten. (Abbildung4).

3. Rechtliche und administrative Aspekte

Der Gesetzgeber hat bei der Formulierung des Bundesbodenschutzgesetzes insbesondere auf die Vorsorge vor stofflichen Belastungen und den sanierenden Bodenschutz im Sinne der Altlastensanierung abgehoben. Daher wird das Bodenschutzrecht verbreitet nur als „Altlastenrecht“ verstanden. Um den Missstand zu beseitigen, sind Mindestanforderungen und Standards des vorsorgenden Bodenschutzes rechtlich und in den Ausführungsbestimmungen bzw. -hilfen zu definieren. Weiterhin müssen im Bodenschutzrecht (BBodSchG und insbesondere BBodSchV) Anforderungen und konkrete Vorgaben zu geeigneten bodenphysikalischen Untersuchungsverfahren und Bewertungsmaßstäben festge legt werden. Ergänzend zu stofflichen Einwirkungen sollten Verstöße gegen die Vorsorge- und Sanierungspflichten in Folge physikalischer Einwirkungen sanktioniert werden können; dafür sind Änderungen des §26 BBodSchG nötig.

Denn der Bodenschutz kennt weder ein eigenes Zu lassungsverfahren noch explizite Verbotstatbestände, wie sie beispielsweise im Naturschutzrecht verankert sind. Daraus wird im Planungsalltag geschlussfolgert, dass das Bodenschutzrecht kein zwingendes, sondern ein der Abwägung zugängliches Recht sei.

3.1 Planungs und Vollzugspraxis

Die Planungs- und Vollzugspraxis blendet allerdings aus, dass das Bodenschutzrecht sehr konkrete Anforderungen an den Schutz und die Wiederherstellung natürlicher Bodenfunktionen und Archivfunktionen vorgibt. § 1 BBodSchG bestimmt, dass bei Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie seiner Funktion als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte soweit wie möglich vermieden werden sollen. Die Funktionen sind vorrangig zu sichern und bei unvermeidbaren Beeinträchtigungen wiederherzustel len (Grundsatz: Vermeiden geht vor Reparieren.). Diejenigen, die Auswirkungen auf Böden ausüben, „[…] sind verpflichtet, Vorsorge gegen das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu treffen […]“ (§ 7 BBodSchG). Dieser gesetzliche Besorgnisgrundsatz wird regelhaft bei Eingriffsvorhaben ausgelöst, weil im Zuge der baulichen Umsetzung Böden mit schwerem Baugerät befahren so wie Böden ausgehoben und umgelagert werden. Hierbei können insbesondere schädliche Bodenveränderungen durch erhebliche Beeinträchtigungen des Bodengefüges (schädliche Bodenverdichtungen) ausgelöst werden. Zur Vermeidung bau- bzw. eingriffsbedingter Bodenbeein trächtigungen ist im Sinne der DIN19639 in der Planungsphase ein Bodenschutzkonzept zu erstellen und die Ausführungsphase bodenkundlich zu begleiten[3], [4]. Sind erhebliche Beeinträchtigungen der natürlichen Bodenfunktionen oder Archivfunktionen ausgelöst wor den, dann sind der Verursacher und sonstige Pflichtige „verpflichtet, den Boden […] so zu sanieren, dass dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen […]“ (§ 4 Abs. 3 BBodSchG). Mit anderen Worten, die schädlichen Bodenveränderungen sind mit geeigneten Maßnahmen zu beseitigen.

Der Schutzanspruch betrifft die Sicherung der natür lichen Bodenfunktionen und Archivfunktionen auf allen naturnahen Bodenflächen, d.h. auch auf Ackerflächen. Die Standorteigenschaften und Empfindlichkeiten sind dabei zwingend zu berücksichtigen.

Aus der aktuell verbreitet mangelhaften Umsetzung des vorsorgenden Bodenschutzes entstehen regelhaft schädliche Bodenveränderungen in Form von erhebli chen Bodenerosionen, Verdichtungen, Vermischungen unterschiedlicher Bodenschichten sowie Veränderungen des Nährstoff- und Wasserhaushaltes. Schätzungen zufolge können ca. 40 bis 50ha Bodenfläche pro Tag in Deutschland durch baubedingte Verdichtungen betrof fen sein [5]. Damit würden je Jahr rund 150km² durch

Abbildung4 „Otterschotter“ anstelle natürlicher Bodenfunktionen? Im Zuge eines Leitungsbauvorhabens wurde der natürliche Oberboden einer Grünlandfläche auf einer 20 x 60 m großen Fläche durch eine nicht standortgerechte Schotterfläche ausgetauscht, um ein Biotop für Kreuzotter und Zauneidechse bereitzustellen

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