Leistungen für Bildung und Teilhabe
Wie werden die Leistungen vergütet? Hierzu gibt es grundsätzlich drei Möglichkeiten:
Bildelement: Handshake
1. Das Jobcenter stellt dem leistungsberechtigten Kind einen Gutschein (z. B. mit einem Wert von 60 Euro für ein halbes Jahr Teilnahme an Vereins-, Kultur- oder Freizeitangeboten) aus. Der Gutschein soll dem Leistungsanbieter vom Kind vor Erbringung der Leistung vorgelegt werden. Der Anbieter erbringt seine Leistung und rechnet diese - gegebenenfalls anteilig in Höhe des Gutscheinwertes - beim Jobcenter ab. Werden Leistungen bei einem bestimmten Leistungsanbieter von einer zuverlässig prognostizierbaren Anzahl von Leistungsberechtigten in Anspruch genommen (z. B. gemeinschaftliche Mittagsverpflegung), kann ein Gutscheinverfahren mit pauschalierter Abrechnung vereinbart werden.
2. In bestimmten Fällen (z. B. Vereinsbeitrag) können die Leistungen nach Rechnungslegung durch den Leistungsanbieter vom Jobcenter bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ohne Gutschein direkt dem jeweiligen Leistungsanbieter vergütet werden (Direktzahlung).
Leistungsanbieter
3. Die Abrechnung von Leistungen für Kinderzuschlagsberechtigte - mit Ausnahme von mehrtägigen Klassenfahrten und Lernförderung - erfolgt durch das: Bundesamt für Zivildienst in 50964 Köln, Besucheranschrift: Sibille-Hartmann-Str. 2-8, 50969 Köln
Nähere Auskünfte erteilt Ihnen das örtlich für Sie zuständige Jobcenter.
Herausgeber Bundesagentur für Arbeit Dezember 2010 www.arbeitsagentur.de Bildelement: Logo