KURZARBEIT VERLÄNGERT: GUT ZU WISSEN
Mit Oktober wurde das Kurzarbeitsmodell der Sozialpartner ein weiteres Mal verlängert und verbessert. Es gilt für sechs Monate und enthält einige Neuerungen. Die Mindestarbeitszeit beträgt bei der Kurzarbeit Phase 3 nun 30 Prozent der bisherigen Normalarbeitszeit. Die Gestaltung der tatsächlichen Arbeitszeit ist flexibel, das bedeutet: In schwächeren Monaten darf die Arbeitszeit etwas weniger sein, über die gesamten sechs Monate aber sollen die durchschnittlichen Gesamtstunden mehr als 30 Prozent ergeben. Die Höchstarbeitszeit liegt bei 80 Prozent. Die tatsächlich geleistete Arbeitszeit wird mit dem vollen Lohn vergütet. Die sogenannten „Nettoersatzraten“ von 80, 85 oder 90 Prozent bleiben bestehen. Auch kollektivvertragliche Lohnerhöhungen und individuelle Gehaltsvorrückungen sollen im neuen Modell berücksichtigt werden. Neu in Phase 3 ist außerdem die Weiterbildungspflicht. Das bedeutet: Bietet Ihnen der Arbeitgeber in der Kurzarbeit die Absolvierung von Weiterbildungsmaßnahmen an, müssen Sie diese absolvieren. Möchten Sie von sich aus die Zeit für Weiterbildung nutzen? Suchen Sie das Gespräch mit Ihrem Arbeitgeber über Kurse, die Sie interessieren. Wenn sich in dieser Zeit die Auftragslage des Unternehmens verbessert und Sie wieder stärker eingesetzt werden, haben Sie Anspruch darauf, die begonnene Weiterbildung innerhalb von 18 Monaten fertig zu machen. Übrigens: Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben von der Kurzarbeit unberührt und werden in voller Höhe ausbezahlt. Es macht keinen Unterschied, ob Ihr Gehalt auf 80, 85 oder 90 Prozent reduziert wurde.
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Fotos: AK Niederösterreich, zVg
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