Jahresrechnung
Jahresbericht 2017
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Jahresbericht 2017
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Berichtsjahr
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023
Inhaltsverzeichnis
4 Bilanz
5 Erfolgsrechnung
5 Gesamtergebnisrechnung
6 Eigenkapitalnachweis
7 Geldflussrechnung
Anhang
10 1 Geschäftstätigkeit
11 2 Grundlagen der Rechnungslegung
13 3 Rechnungslegungsgrundsätze
19 4 Wesentliche Schätzungen und Managementbeurteilungen
20 5 Management des Finanzrisikos
28 6–10 Anhänge zur Bilanz
46 11–14 Anhänge zur Erfolgsrechnung
50 15–18 Übrige Anhänge
57 Bericht der Revisionsstelle
62 Abkürzungen
Das sonstige Ergebnis wird nicht in die Erfolgsrechnung übertragen.
in TCHF
Gewinn
Anpassungen für:
Abschreibungen/Wertminderungen auf dem
Veränderungen für:
Die Umsetzung von FINIG und FIDLEG, VAG-Revision, neue Aufsichtsthemen, digitale Transformation sowie die Folgen aus der CS-Krise wirken sich auf den Gesamtaufwand der FINMA aus.
Die FINMA ist aufgrund der neuen Aufgaben aus der Umsetzung von FINIG und FIDLEG, den aufsichtsrechtlichen Anforderungen für die Versicherungsvermittler aus der VAG-Revision, der neuen Aufsichtsthemen zur Nachhaltigkeit, Cybersicherheit und FINTECH, der digitalen Transformation sowie den Auswirkungen aus der Krise der Credit Suisse weiter gewachsen, und die Kosten haben sich um 9 Millionen Franken auf 142 Millionen Franken erhöht. Der Gesamtaufwand der FINMA wird vollumfänglich durch die Beaufsichtigten gedeckt.
FINMA | JAHRESRECHNUNG 2023 Anhang
10 1 Geschäftstätigkeit
11 2 Grundlagen der Rechnungslegung
13 3 Rechnungslegungsgrundsätze
19 4 Wesentliche Schätzungen und Managementbeurteilungen
20 5 Management des Finanzrisikos
28 6 Sachanlagen
30 7 Immaterielle Anlagen
32 8 Rückstellungen
34 9 Leasingverträge
37 10 Forderungen und Verbindlichkeiten aus Leistungen an Arbeitnehmenden
46 11 Aufsichtsabgaben, Gebühren und übrige Erträge
49 12 Personalaufwand
49 13 Informatikaufwand
49 14 Übriger Betriebsaufwand
50 15 Geschäftsvorfälle mit nahestehenden Institutionen und Personen
54 16 Eventualverbindlichkeiten und -forderungen
54 17 Staatshaftungsgesuche
54 18 Ereignisse nach dem Bilanzstichtag
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA mit Sitz in Bern, Schweiz, ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und gehört zur dezentralen Bundesverwaltung. Als unabhängige Aufsichtsbehörde hat sie den gesetzlichen Auftrag, die Finanzmarktkunden und die Funktionsfähigkeit der Finanzmärkte zu schützen. Sie trägt damit zur Stärkung des Ansehens und der Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz bei.
Mit dem Individualschutz sollen Finanzmarktkunden vor Insolvenzen der Finanzinstitute, vor unlauteren Geschäftspraktiken und vor Ungleichbehandlung im Börsenbereich geschützt werden. Der Funktionsschutz dient dazu, die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.
Die FINMA hat hoheitliche Befugnisse über Banken und Wertpapierhäuser, Versicherungen, Finanzmarktinfrastrukturen, Institute und Produkte im Kollektivanlagebereich, Beaufsichtigte nach Finanzdienstleistungs- und Finanzinstitutsgesetz sowie Versicherungsvermittler. Sie bewilligt den Betrieb von Unternehmen der beaufsichtigten Branchen. Mit ihrer Überwachungstätigkeit stellt die FINMA sicher, dass sich die Beaufsichtigten an
die Gesetze und Verordnungen halten und die Bewilligungsvoraussetzungen dauernd erfüllen. Die FINMA ist zuständig für die Geldwäschereibekämpfung, leistet Amtshilfe, spricht Sanktionen aus und wickelt bei Bedarf Sanierungsverfahren und Konkurse ab.
Die FINMA ist auch Aufsichtsbehörde im Bereich der Offenlegung von Beteiligungen an börsenkotierten Gesellschaften, führt Verfahren beziehungsweise erlässt Verfügungen zur Durchsetzung des Aufsichtsrechts und erstattet im Verdachtsfall Strafanzeige bei den zuständigen Strafbehörden. Die FINMA ist ausserdem Aufsichtsbehörde auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote nach dem Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG) und insbesondere Beschwerdeinstanz für die Anfechtung von Verfügungen der Übernahmekommission (UEK).
Schliesslich arbeitet die FINMA bei Gesetzgebungsverfahren mit und erlässt, wo dazu ermächtigt, eigene Verordnungen. Mit Rundschreiben informiert sie über die Auslegung und die Anwendung des Finanzmarktrechts. Darüber hinaus ist sie für die Anerkennung von Selbstregulierungen zuständig.
Die vorliegende Jahresrechnung der FINMA wurde in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den International Financial Reporting Standards (IFRS) erstellt.
Als Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung mit eigener Rechnung wird die FINMA nach Art. 55 Finanzhaushaltgesetz (FHG) vollständig in die «Konsolidierte Rechnung Bund» aufgenommen. Beim vorliegenden Abschluss handelt es sich um den Einzelabschluss mit Berichtsperiode 1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023. Bilanzstichtag ist der 31. Dezember 2023. Diese Jahresrechnung wird in Schweizer Franken, der funktionalen Währung der FINMA, dargestellt.
Alle Zahlen werden, sofern nicht anders ausgeführt, in Tausend Schweizer Franken (TCHF) angegeben. Aktiven und Passiven sind, wenn nicht anders erwähnt, zu Anschaffungskosten ausgewiesen. Ferner wird die Bilanz nicht in kurz- (bis zwölf Monate) und langfristige Positionen unterteilt, sondern ist nach absteigender Liquidität gegliedert.
Aufwände und Erträge werden in der Periode verbucht, in der sie angefallen sind.
Revidierte und neue Standards
Die sich aus der erstmaligen Anwendung neuer oder überarbeiteter Standards und Interpretationen ergebenden Änderungen der Bilanzierungsund Bewertungsgrundsätze werden retrospektiv angewendet, sofern eine prospektive Anwendung nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist.
Für das Geschäftsjahr 2023 wendet die FINMA erstmals folgenden geänderten Standard an, der keine materiellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung hat.
Dieser überarbeitete Standard ist in der Jahresrechnung der FINMA anzuwenden und tritt erstmals im Geschäftsjahr 2024 in Kraft.
Standard Bezeichnung
IAS 1 Angaben der Rechnungslegungsmethoden; Klassifizierung von Schulden als lang- oder kurzfristige
Inkrafttreten
1. Januar 2024
Jährliche Verbesserungen der IFRS werden nur aufgeführt, wenn sie für die Finanzberichterstattung der FINMA anzuwenden sind.
Die FINMA verzichtet im vorliegenden Abschluss auf die frühzeitige Anwendung der Neuerungen und Änderungen, die erst im Geschäftsjahr 2024 oder später in Kraft treten. Somit wirken sich diese nicht auf die vorliegende Jahresrechnung aus.
Für die neu publizierten Standards und Anpassungen von Standards werden keine materiellen Auswirkungen auf die Jahresrechnung erwartet.
Flüssige Mittel
Die flüssigen Mittel umfassen Bargeldbestände in Schweizer Franken, frei verfügbare Guthaben bei Schweizer Finanzinstituten sowie das Depositokonto bei der Eidgenössischen Finanzverwaltung (EFV). Auf diesem als Kontokorrent geführten Konto deponiert die FINMA ihre Liquiditätsüberschüsse.
Die Bargeldbestände sowie die Sichtguthaben sind kurzfristiger Natur und werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bilanziert. Die Risikovorsorge auf den Forderungen gegenüber Finanzinstituten erfolgt nach dem ECL-Modell und wird basierend auf den Ratingklassifizierungen anerkannter Ratingagenturen ermittelt. Die Risikovorsorge wird als Minusaktivum zu den flüssigen Mitteln, der Aufwand in der Erfolgsrechnung als Wertminderung auf finanziellen Vermögenswerten ausgewiesen.
Forderungen aus Leistungen
Forderungen aus Leistungen sind Ertragsguthaben, die aus den jährlichen Aufsichtsabgaben der Beaufsichtigten, aus Gebühren und für Dienstleistungen entstehen. Sie sind kurzfristiger Natur (Zahlungsziel: 30 Tage) und enthalten keine wesentliche Finanzierungskomponente. Forderungen aus Leistungen unterliegen dem Geschäftsmodell «Halten» und werden zu fortgeführten Anschaffungskosten abzüglich Risikovorsorge bilanziert. Dafür wendet die FINMA das vereinfachte Verfahren für die Risikovorsorge an, das bereits beim erstmaligen Ansatz eine Risikovorsorge in Höhe des Gesamtlaufzeit-ECL erfasst. Dabei kommt eine Wertberichtigungstabelle zur Anwendung, die auf historischen Ausfällen, angepasst um aktuelle Informationen und Erwartungen bezüglich der Ausfälle, basiert. Die erfolgswirksame Bildung und die Auflösung von Wertminderungen auf Forderungen aus Leistungen werden als Wertminderungen auf finanziellen Vermögenswerten erfasst und ausgewiesen.
Übrige Forderungen
Übrige Forderungen sind kurzfristige Forderungen, die nicht als Forderung aus Leistungen bilanziert sind. Sie werden zu fortgeführten Anschaffungskosten und, sofern sie sich als Finanzinstrumente qualifizieren, abzüglich Risikovorsorge bilanziert. Die erfolgswirksame Bildung und die Auflösung von Wertminderungen auf den übrigen Forderungen werden als Wertminderungen auf finanziellen Vermögenswerten erfasst und ausgewiesen.
Neben den sonstigen Forderungen, die auch die aktiven Rechnungsabgrenzungen beinhalten, werden in der Position insbesondere folgende Geschäftsvorfälle ausgewiesen:
Angefangene Arbeiten
Die FINMA fakturiert basierend auf der FINMA-Gebühren- und Abgabenverordnung (FINMA-GebV) ihre Leistungen an jene, die eine Verfügung oder ein Aufsichtsverfahren veranlassen oder eine Dienstleistung der FINMA in Anspruch nehmen. Die Abgrenzungen der im Berichtsjahr erbrachten, aber noch nicht fakturierten Leistungen werden als übrige Forderung ausgewiesen. Die Ermittlung und Verbuchung der Abgrenzung basiert auf dem Fertigstellungsgrad der erbrachten Leistung unter Berücksichtigung der Einbringlichkeit.
Unter-/Überdeckung Aufsichtsabgabe
Die FINMA erhebt die Aufsichtsabgaben gestützt auf ihre Rechnung für das dem Abgabejahr vorangegangene Jahr. Ergibt sich in der Rechnung der FINMA für das Berichtsjahr eine Unter- oder Überdeckung, so wird der entsprechende Betrag nach Art. 14 Abs. 3 FINMA GebV pro Aufsichtsbereich auf das nächste Rechnungsjahr übertragen, was zu einer übrigen Forderung beziehungsweise übrigen Verbindlichkeit führt.
Sachanlagen
Sachanlagen werden zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter Abschreibungen bilanziert.
Die Abschreibung erfolgt linear über die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer oder, falls kürzer, über die vereinbarte Vertragsdauer und wird in der Erfolgsrechnung in der Position «Abschreibungen auf Anlagevermögen» erfasst.
Die geschätzte Nutzungsdauer pro Anlageklasse für die laufende Berichtsperiode und die Vergleichsjahre beträgt:
Anlageklasse Nutzungsdauer
Mobiliar und Einrichtungen 4 – 25
Hardware Informatik 2 – 8
Der Restwert, die Nutzungsdauer sowie die Abschreibungsmethode eines Vermögenswerts werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst.
Der Buchwert eines Sachanlagevermögenswerts wird bei Veräusserung oder zum Zeitpunkt, zu dem kein weiterer Nutzenzufluss aus der fortgesetzten Nutzung oder der Veräusserung erwartet wird, ausgebucht. Ein Abgangserlös oder -verlust wird als übriger Ertrag oder übriger Betriebsaufwand ausgewiesen.
Immaterielle Anlagen
Immaterielle Vermögenswerte werden beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet.
Immaterielle Anlagen werden aktiviert, wenn folgende Kriterien kumulativ erfüllt sind:
– Die Anschaffungs-/Herstellungskosten können verlässlich ermittelt werden.
– Die immaterielle Anlage ist identifizierbar, das heisst, der Vermögenswert ist separierbar oder beruht auf vertraglichen oder gesetzlichen Rechten.
– Die Verfügungsmacht über den immateriellen Vermögenswert ist gegeben.
– Es ist wahrscheinlich, dass der FINMA aus dem immateriellen Vermögenswert ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen entstehen wird.
Eingekaufte Softwarelizenzen werden beim erstmaligen Ansatz zu Anschaffungskosten bilanziert. Diese setzen sich aus dem Kaufpreis und den weiteren für die Inbetriebnahme anfallenden Kosten (beispiels weise Customising) zusammen. Interne und externe Kosten im Zusammenhang mit der Eigenentwicklung von unternehmensspezifischen Softwareapplikationen werden als immaterielle Anlagen aktiviert, wenn ein künftiger mehrjähriger Nutzen wahrscheinlich ist und die Kosten verlässlich ermittelbar sind.
Die erbrachten Eigenleistungen für die Entwicklung von Software werden im übrigen Ertrag der laufenden Rechnung erfasst. Über- und/oder mehrjährige Projekte werden Ende Jahr als Anlage im Bau ausgewiesen und zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme aktiviert.
Aktivierte Software wird ab Inbetriebnahme linear über die erwartete wirtschaftliche Nutzungsdauer (von drei bis zehn Jahren) abgeschrieben und in der Erfolgsrechnung als Abschreibungen auf Anlagevermögen ausgewiesen. Die FINMA aktiviert keine immateriellen Anlagen mit einer unbestimmten Nutzungsdauer.
Der Restwert, die Nutzungsdauer sowie die Abschreibungsmethode eines immateriellen Vermögenswerts werden jährlich überprüft und gegebenenfalls angepasst. Übersteigt der Buchwert eines Vermögenswerts den geschätzten erzielbaren Betrag, so wird der Vermögenswert um die sich ergebende Differenz abgewertet. Der erzielbare Betrag ist der höhere Betrag aus dem Nettoverkaufserlös (geschätzter Verkaufserlös unter Abzug sämtlicher direkt im Zusammenhang mit dem Verkauf anfallenden Kosten) und dem Nutzwert (Barwert der geschätzten künftigen Mittelzuflüsse und abflüsse aus der Nutzung).
Wertminderung auf nicht finanziellen Vermögenswerten Nicht finanzielle Vermögenswerte mit begrenzter Nutzungsdauer und planmässiger Abschreibung werden einem Wertminderungstest unterzogen, wenn objektive Hinweise auf eine mögliche Wertminderung vorliegen. Eine erfolgswirksame Wertminderung wird erfasst, wenn der erzielbare Betrag tiefer ist als der Buchwert des Vermögenswerts.
Die in früheren Perioden auf einem nicht finanziellen Vermögenswert vorgenommenen Wertminderungen werden jährlich dahingehend geprüft, ob sie wieder zugeschrieben werden können.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
Die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet, was in der Regel dem Nominalwert entspricht. Verbindlichkeiten in Fremdwährungen werden während des jeweiligen Geschäftsjahrs zu einem monatlich angepassten Durchschnittskurs und am Bilanzstichtag zum Stichtagskurs bewertet.
Übrige Verbindlichkeiten
In den übrigen Verbindlichkeiten werden folgende Positionen ausgewiesen:
– das bei der EFV geführte Depositokonto, sofern dieses einer Verpflichtung entspricht;
– Verpflichtungen gegenüber Finanzinstituten;
– Überdeckung aus den Aufsichtsabgaben;
– passive Rechnungsabgrenzungen;
– sonstige Verbindlichkeiten. Diese beinhalten auch Anzahlungen, die für Kundenverfahren in der Amtshilfe geleistet werden.
Die übrigen Verbindlichkeiten weisen üblicherweise einen kurzfristigen Charakter auf. Die Bewertung erfolgt zu fortgeführten Anschaffungskosten.
Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten
Rückstellungen für belastende Verträge und andere Rechtsansprüche werden erfasst, wenn die FINMA eine gegenwärtige Verpflichtung (rechtlich oder faktisch) aus einem vergangenen Ereignis hat, die zu einem wahrscheinlichen, zuverlässig schätzbaren Mittelabfluss führen wird. Für künftige Verluste werden keine Rückstellungen gebildet. Bei einer wesentlichen Wirkung des Zinseffektes wird die Rückstellung diskontiert.
Für die Finanzgarantien in Form von Kostengarantien wird das ECL-Modell angewendet. Dabei werden die erwarteten Kreditausfälle auf Basis der maximalen Vertragslaufzeiten, in denen für die FINMA eine gegenwärtige vertragliche Verpflichtung besteht, geschätzt. Die Risikovorsorge auf den unentgeltlich gewährten Kostengarantien wird als Rückstellung in der Bilanz passiviert. Die aufwandwirksame Anpassung der Risikovorsorge ist im übrigen Betriebsaufwand ausgewiesen.
Falls eine Verpflichtung nicht genügend zuverlässig geschätzt werden kann, wird sie als Eventualverbindlichkeit ausgewiesen. Die Bemessung stützt sich auf die bestmögliche Einschätzung der erwarteten Ausgaben.
Sollten die geforderten Angaben zur Offenlegung die Position der FINMA in einem Rechtsstreit beeinträchtigen, wird auf einen Ausweis verzichtet. Stattdessen werden allgemeine Angaben über den Charakter des Rechtsstreits und die Gründe für das Unterlassen der Informationen angebracht.
Wenn aus denselben Umständen eine Rückstellung und eine Eventualverbindlichkeit entstehen, wird der Zusammenhang zwischen der Rückstellung und der Eventualverbindlichkeit aufgezeigt.
Leasing
Verträge für Geschäftsliegenschaften, Einrichtungen und übrige Sachanlagen, bei denen die FINMA im Wesentlichen alle mit dem Eigentum verbundenen Risiken und Chancen übernimmt, werden als Leasing behandelt.
Zu Beginn eines Leasingvertrags werden das Nutzungsrecht als Anlage im Leasing und eine Leasingverbindlichkeit erfasst.
Anlagen im Leasing
Der Wert der Anlage im Leasing entspricht bei erstmaliger Erfassung dem Wertansatz der Leasingverbindlichkeit zuzüglich direkt zurechenbarer Kosten. Zahlungen am oder vor Beginn des Leasingverhältnisses sowie allfällig geschätzte Kosten für Rückbau und vergleichbare Verpflichtungen werden ebenfalls berücksichtigt. Erhaltene Leasinganreize werden vom Vermögenswert in Abzug gebracht.
Die Anlage im Leasing wird zu Anschaffungskosten abzüglich kumulierter planmässiger Abschreibungen und (ausserplanmässiger) Wertminderungen sowie unter Berücksichtigung vorgenommener Neubewertungen der Leasingverbindlichkeit bewertet. Abschreibungen auf der Anlage im Leasing erfolgen als Abschreibungsaufwand über die Erfolgsrechnung.
Die erstmalige Bewertung der Leasingverbindlichkeit basiert auf dem Barwert der Mindestleasingzahlungen über die erwartete Laufzeit. Die Bewertung der Leasingverbindlichkeit beinhaltet sowohl fixe als auch variable Leasingzahlungen, sofern diese von einem Index (etwa dem Konsumentenpreisindex) abhängen. Erwartete Zahlungen aufgrund von Ausübungspreisen für Kaufoptionen sowie Strafzahlungen bei Kündigung sind bei der Berechnung der Leasingverbindlichkeit ebenfalls berücksichtigt.
Zur Abzinsung der Leasingzahlungen wird der dem Leasingverhältnis zugrunde liegende Zinssatz verwendet. Dieser entspricht dem Zinssatz, bei dem der Barwert der Leasingzahlungen mit dem Fair Value des zugrunde liegenden Vermögenswerts und den anfänglichen direkten Kosten des Leasinggebers übereinstimmt. Ist dieser zugrunde liegende Zinssatz nicht bekannt, wird der Grenzfremdkapitalzinssatz der FINMA verwendet. Dieser stellt den Zinssatz für eine Mittelaufnahme mit ähnlicher Laufzeit und Besicherung dar, um den Vermögenswert in einer vergleichbaren wirtschaftlichen Situation finanzieren zu können. Jede Leasingzahlung wird in Amortisation und Zinsaufwand aufgeteilt. Der Amortisa tionsteil wird von der erfassten Leasingverbindlichkeit in Abzug gebracht.
Bei kurz laufenden Leasingverhältnissen und bei geringwertigen Leasinggegenständen verzichtet die FINMA auf die Bilanzierung.
Nach erstmaligem Ansatz wird der Buchwert der Leasingverbindlichkeit unter Anwendung der Effektiv zinsmethode über die Laufzeit des Leasingverhältnisses amortisiert. Eine erneute Beurteilung des Leasingverhältnisses wird dann vorgenommen, wenn die Vertragsbedingungen geändert werden. In folgenden Fällen wird die Leasingverbindlichkeit neu bewertet, um Änderungen der Leasingzahlungen zu reflektieren:
– Änderung der Vertragslaufzeit;
– Neubeurteilung einer Kaufoption;
– Änderung eines Indexes oder Preises, der für die Bestimmung der Leasingzahlungen benutzt wird, sofern die Änderung zu einer Anpassung der Leasingzahlungen führt.
Im Falle einer Neubeurteilung der Leasinglaufzeit oder einer Kaufoption sowie bei einer Änderung der Leasingzahlungen, die sich aus der Änderung eines variablen Zinssatzes ergibt, wird für die Neubewertung ein aktueller, in den anderen Fällen der ursprüngliche Diskontierungszinssatz verwendet. Der Betrag der Neubewertung wird in gleicher Höhe als Anpassung der Anlage im Leasing und der entsprechenden Leasingverbindlichkeit erfasst.
Zahlungen für den Kapitalanteil der Leasingverbindlichkeit (Tilgung) und für den Zinsanteil (Aufzinsung) sind in der Geldflussrechnung dem
Geldfluss aus Finanzierungstätigkeit zugeordnet. Zahlungen aus kurz laufenden Leasingverhältnissen geringwertigen Leasinggegenständen werden im Geldfluss aus Geschäftstätigkeit ausgewiesen.
Leistungen an Arbeitnehmende
Die Leistungen der FINMA an Arbeitnehmende umfassen alle Formen von Vergütungen, die im Austausch für erbrachte Arbeitsleistungen oder bei besonderen Umständen gewährt werden. Leistungen an Arbeitnehmende beinhalten Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Personalvorsorgeverpflichtungen) sowie andere Leistungen.
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beinhalten zum Beispiel Lohnfortzahlungen während der Karenzfrist. Sie werden zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort als Aufwand in der Erfolgsrechnung erfasst. Der Ausweis erfolgt je nach Geschäftsvorfall unter den kurzfristig oder langfristig fälligen Leistungen an Arbeitnehmende.
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Personalvorsorgeverpflichtung)
Die Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses entsprechen der Personalvorsorgeverpflichtung. Das Vorsorgewerk der FINMA unterhält einen leistungsorientierten Vorsorgeplan (definierte Vorsorgeleistungen). Ein unabhängiger Versicherungsmathematiker bzw.eine unabhängige Versicherungsmathematikerin ermittelt jährlich mit hilfe der Anwartschaftsbarwertmethode den Barwert der leistungsorientierten Vorsorgeverpflichtung. Die versicherungsmathematischen Annahmen richten sich nach den am Abschlusstag bestehenden Erwartungen für den Zeitraum, für den die Verpflichtungen zu erfüllen sind. Der Vorsorgeplan wird über einen Fonds finanziert. Die Vermögenswerte des Plans werden zum Fair Value bilanziert. Aus Änderungen der getroffenen Annahmen, Abweichungen des effektiven zum erwarteten Ertrag aus dem Planvermögen sowie den Unterschieden zwischen den tatsächlich erworbenen und den mithilfe versicherungstechnischer Annahmen berechneten Leistungsansprüchen ergeben sich versicherungs-
mathematische Gewinne und Verluste. Diese werden als erfolgsneutrale Komponente direkt im Eigenkapital erfasst. Die Kosten des leistungsorientierten Vorsorgeplans werden in der Erfolgsrechnung erfasst. Eine Beitragsreduktion im Sinn von IFRS liegt vor, wenn der Arbeitgeber tiefere Beiträge als den Dienstzeitaufwand bezahlen muss. Spezielle Ereignisse wie Vorsorgeplanänderungen, die den Anspruch der Mitarbeitenden verändern, oder Plankürzungen und Planabgeltungen erfasst die FINMA sofort erfolgswirksam. Sie trägt das Risiko, dass das Eigenkapital aufgrund einer schlechteren Vermögensperformance des Vorsorgewerks oder wegen Anpassungen von Bewertungsannahmen beeinflusst wird. Deshalb werden die Sensitivitäten der wichtigsten Annahmen ermittelt und offengelegt.
Andere Leistungen
Andere kurzfristig fällige Leistungen an Arbeitnehmende sind Leistungen, die innerhalb von zwölf Monaten nach Ende der Berichtsperiode fällig werden. Sie beinhalten Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsbeiträge, Ferien-, Gleit- und Überzeitansprüche sowie geldwerte Leistungen an aktive Arbeitnehmende.
Andere langfristige Leistungen an Arbeitnehmende sind Leistungen, die zwölf Monate nach Bilanzstichtag oder später fällig werden. Bei der FINMA handelt es sich hauptsächlich um Treueprämien (auch Dienstaltersgeschenk genannt), auf die sich die Arbeitnehmenden gemäss der Personalverordnung Anspruch erarbeitet haben. Nach jeweils fünf Dienstjahren haben die Arbeitnehmenden Anrecht auf eine Treueprämie. Sie können sich die als Treueprämie erhaltenen Urlaubstage ganz oder teilweise auszahlen lassen. Solche langfristigen Leistungen werden nach versicherungsmathematischen Grundsätzen ermittelt. Der in der Bilanz verbuchte Betrag entspricht dem Barwert der so berechneten Verpflichtung. Neubewertungen werden in der Erfolgsrechnung erfasst.
Die FINMA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und verfügt aufgrund dieser Ausgestaltung über kein gezeichnetes Kapital. Nach Art. 16 FINMAG muss die FINMA innerhalb einer angemessenen Frist Reserven in der Höhe eines Jahresbudgets äufnen. Diese werden im Umfang von zehn Prozent ihrer jährlichen Gesamtkosten gebildet (Art. 37 FINMAGebV), bis die Gesamtreserve ein Jahresbudget erreicht oder wieder erreicht hat.
Fremdwährungsumrechnung
Forderungen und Verpflichtungen in Fremdwährungen werden zum Kurs am Bilanzstichtag bewertet. Aus Fremdwährungsumrechnung entstehende nicht realisierte und realisierte Gewinne und Verluste werden als Finanzertrag beziehungsweise -aufwand ausgewiesen.
Stichtagskurs per 31.12.2023 31.12.2022
EUR 0.9424 0.9938
USD 0.8513 0.9325
Geldflussrechnung
Der Fonds «Flüssige Mittel» bildet die Grundlage für den Ausweis der Geldflussrechnung. Der Geldfluss aus Geschäftstätigkeit wird mittels indirekter Methode berechnet.
Erträge
Die FINMA finanziert sich über Gebühren und Abgaben. Gebühren erhebt die FINMA für Aufsichtsverfahren und Dienstleistungen. Für Kosten, die über die Gebühreneinnahmen nicht gedeckt sind, stellt die FINMA den Beaufsichtigten jährlich eine Aufsichtsabgabe in Rechnung. In Rechnung gestellte Leistungen der FINMA werden in der Regel innert 30 Tagen nach Rechnungsstellung beziehungsweise bei Verfahrenskosten innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft fällig.
Aufsichtsabgaben
Die FINMA erhebt von den ihr unterstellten Beaufsichtigten (Abgabepflichtigen) jährlich eine Aufsichtsabgabe (Art. 15 FINMAG in Verbindung mit Art. 11 FINMA GebV). Die Abgabepflicht für die Aufsichtsabgabe beginnt mit der Erteilung der Bewilligung, der Zulassung oder der Anerkennung und endet mit deren Entzug oder mit der Entlassung aus der Aufsicht. Beginnt oder endet die Abgabepflicht nicht mit dem Rechnungsjahr der FINMA, so ist die Abgabe pro rata temporis geschuldet.
Der Finanzierungsbedarf der FINMA, der durch Aufsichtsabgaben zu decken ist, richtet sich nach dem jährlichen Aufwand, der sich aus dem Personal-, dem Sach- und dem übrigen Aufwand zusammensetzt. Zudem hat die FINMA innerhalb einer angemessenen Frist eine Reserve im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden.
Die Aufsichtsabgaben setzen sich in allen Aufsichtsbereichen aus einer fixen Grundabgabe und –mit Ausnahme jener der ungebundenen Versicherungsvermittler sowie der ausländischen kollektiven Kapitalanlagen – einer variablen Zusatzabgabe zusammen. Die Bemessungsgrundlagen sind in Art. 16 ff. FINMA GebV ausgeführt.
Die FINMA erbringt ihre mit der Aufsichtsabgabe finanzierte Leistung über einen Zeitraum von einem Jahr. Die Beaufsichtigten haben mit der Bewilligung das ganze Jahr über kontinuierlich die Möglichkeit, den Zugang zum schweizerischen Finanzmarkt zu nutzen. Das heisst, die Beaufsichtigten erhalten und verbrauchen ihren Nutzen gleichzeitig mit der Leistungserbringung der FINMA. Damit ist der Kontrollübergang der Leistung über einen Zeitraum erfolgt, und es resultierte eine gleichmässige Verteilung der Umsatzerlöse über das ganze Jahr. Da die FINMA ausschliesslich eine jährliche externe Berichterstattung erstellt, hat die Abbildung der Umsatzerlöse über das Jahr verteilt keine Relevanz. Die Erfassung der Umsatzerlöse wird demnach zum Zeitpunkt der Fakturierung im Abgabejahr vorgenommen.
Gebühren
Gebührenpflichtig ist, wer bei der FINMA eine Verfügung oder ein Aufsichtsverfahren veranlasst, das nicht mit einer Verfügung endet, oder wer eine Dienstleistung beansprucht (Art. 5 FINMA-GebV). Gebühren werden im Wesentlichen im Rahmen von Bewilligungs- und Enforcementverfahren erhoben. Die Verfahren enden in der Regel mit einer Verfügung, welche die Rechnungsstellung auslöst. Mit Erlass der Verfügung erhalten die Gesuchstellenden die Bewilligung beziehungsweise das Recht, im schweizerischen Finanzmarkt tätig zu werden, oder Auflagen mitgeteilt, die es zu erfüllen gilt, um dieses Recht aufrechtzuerhalten. Mit der Verfügungserteilung haben die Gesuchstellenden die Kontrolle über die von der FINMA erstellte Dienstleistung erhalten. Der Umsatz wird demnach zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verfahrens realisiert. Von der sofortigen Erfassung des Umsatzes wird abgesehen, wenn der Erhalt der Gegenleistung (etwa Verfahrensgebühr) sehr unsicher ist. Dies ist insbesondere bei eingreifenden Enforcementverfahren gegenüber Personen oder Organisationen bei Verdacht auf unerlaubte Tätigkeiten sowie bei Insolvenzverfahren der Fall. Gegen solche Verfügungen und Kostenauferlegungen wird häufig Beschwerde erhoben. Das Beschwerdeverfahren kann sich über Jahre hinziehen, und die Zahlung der Rechnung, das heisst der Erhalt der Gegenleis-
tung, ist mit hohen Unsicherheiten verbunden. In diesem Fall muss die Wahrscheinlichkeit des Erhalts der Gegenleistung von der FINMA eingeschätzt werden. Ist die Zahlung eher unwahrscheinlich, erfolgt die Umsatzrealisierung erst bei Zahlungseingang.
Kosten im Zusammenhang mit laufenden Verfahren und Dienstleistungen werden per 31. Dezember auf Vollkostenbasis als angefangene Arbeiten in den übrigen Forderungen erfasst. Die angefangenen Arbeiten werden zu den fakturierbaren Vollkosten angesetzt. In der Regel können die angefangenen Arbeiten innert zwölf Monaten abgeschlossen und die Leistungen in Rechnung gestellt werden.
Für die Gebührenbemessung ist im Anhang der FINMA-GebV ein Rahmentarif für die einzelnen Tätigkeiten aufgeführt, der anhand des durchschnittlichen Zeitaufwands für die Tätigkeit bestimmt wurde. In diesem Rahmen und falls eine Tätigkeit nicht in der FINMA-GebV enthalten ist, erfolgt die Abrechnung nach dem Zeitaufwand und der Funktionsstufe der ausführenden Person innerhalb der FINMA. Wenn ein Sachverhalt einen grösseren Umfang hat oder von komplexer Natur sowie von hoher zeitlicher Dringlichkeit ist, können zudem Gebührenzuschläge in Rechnung gestellt werden.
Übrige Erträge
Unter den übrigen Erträgen werden die Leistungen der FINMA zusammengefasst, die nicht aufgrund eines gesetzlichen Auftrags erbracht werden und bei denen die FINMA auf der Grundlage des Privatrechts handelt. Darunter fallen Mieterträge, vereinnahmte Kurs und Teilnehmergebühren aus Veranstaltungen, aktivierte Eigenleistungen für die Entwicklung von immateriellen Anlagen sowie weitere nicht mit den hoheitlichen Leistungen zusammenhängende Erträge. Die Erträge werden erfasst, wenn die Leistungen erbracht worden sind.
Finanzergebnis
Bei der Verbuchung der Einzelpositionen des Finanzergebnisses wird das Bruttoprinzip angewendet.
Steuern
Die FINMA ist – abgesehen von Mehrwertsteuer, Verrechnungssteuer und Stempelabgaben – von der Besteuerung durch Bund, Kantone oder Gemeinden befreit (Art. 20 FINMAG).
Die FINMA erstellt ihre Jahresrechnung in Übereinstimmung mit den IFRS. Sie verwendet dabei Schätzungen und Managementbeurteilungen, welche die ausgewiesenen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die Erträge und Aufwendungen sowie die Offenlegung von Eventualverbindlichkeiten und -forderungen in der Berichtsperiode beeinflussen können. Obwohl diese Schätzungen nach bestem Wissen des Managements über die aktuellen Ereignisse und die möglichen künftigen Massnahmen der FINMA ermittelt wurden, können die tatsächlich erzielten Ergebnisse davon abweichen. Auf Bereiche, die ein höheres Mass an Schätzungsunsicherheiten oder Managementbeurteilungen beinhalten, wird nachstehend hingewiesen.
Wertberichtigungen auf Finanzinstrumenten
Bei der Schätzung der erwarteten Kreditausfälle auf Finanzinstrumenten findet eine wahrscheinlichkeitsgewichtete Berechnung unter Berücksichtigung der besten verfügbaren Informationen und, wo materiell, des Zeitwerts des Geldes statt. Das Erfordernis, zukunftsbezogene Informationen in die Berechnung der erwarteten Kreditausfälle einzubeziehen, hat zur Folge, dass die Anwendung des Standards «IFRS 9 Finanzinstrumente» mit erheblichen Ermessensentscheidungen hinsichtlich der Auswirkung von Änderungen makroökonomischer Faktoren auf die erwarteten Kreditausfälle verbunden ist.
Nutzungsdauer und Wertminderung von immateriellen Anlagen
Bei der Schätzung der Nutzungsdauer einer immateriellen Anlage werden die erwartete Nutzung, die technologischen Entwicklungen sowie die Erfahrungswerte von vergleichbaren Vermögenswerten berücksichtigt. Eine Änderung der Schätzung der Nutzungsdauer kann Auswirkungen auf die künftige Höhe der Abschreibungen haben.
Die Werthaltigkeit des immateriellen Anlagevermögens wird dann überprüft, wenn konkrete Hinweise auf eine Überbewertung der Buchwerte bestehen. Die Ermittlung der Werthaltigkeit basiert auf Einschätzungen und Annahmen des Managements zum künftigen Nutzen aus diesen Anlagen. Die tatsächlich erzielten Werte können von diesen Schätzungen abweichen.
Rückstellungen und Eventualverbindlichkeiten Unter Umständen werden im normalen Geschäftsverlauf Rechtsansprüche gegen die FINMA geltend gemacht. Das Management hat die Eintrittswahrscheinlichkeit der Ansprüche, die zum Zeitpunkt des Abschlusses unsicher sind, und die Höhe des möglichen Mittelabflusses zu beurteilen, um das Risiko in einer Rückstellung angemessen abzubilden. Deshalb können Unterschiede zwischen den tatsächlichen Ergebnissen und den vom Management getroffenen Annahmen auftreten.
Leasingverträge
Bei der Schätzung der Nutzungsdauer von geleasten Anlagen werden die erwartete Nutzung, die geschäftspolitischen Entwicklungen sowie die Erfahrungswerte von vergleichbaren Vermögenswerten berücksichtigt.
Personalvorsorgeverpflichtungen
Der Vorsorgeaufwand und die Vorsorgeverpflichtungen werden jährlich von einem unabhängigen Versicherungsmathematikern bzw. einer unabhängigen Versicherungsmathematikerin nach dem Anwartschaftsbarwertverfahren ermittelt. Die Berechnungen basieren auf versicherungsmathematischen Annahmen, beispielsweise auf der erwarteten langfristigen Rendite des Vorsorgevermögens, der erwarteten Lohn- und Rentenentwicklung, der Lebenserwartung der versicherten Arbeitnehmenden oder auf dem Diskontierungszinssatz für die Vorsorgeverpflichtungen. Aufgrund des langfristigen Charakters der Verpflichtungen sind die in den Berechnungen getroffenen Annahmen mit wesentlichen Unsicherheiten verbunden.
1 Das Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission (COSO) ist eine freiwillige privatwirtschaftliche Organisation in den USA.
Diese soll helfen, Finanzberichterstattungen durch ethisches Handeln, wirksame interne Kontrollen und gute Unternehmensführung qualitativ zu verbessern. COSO hat einen anerkannten Standard für interne Kontrollen – das COSO Modell –publiziert. Dieses Kontrollmodell dient der Dokumentation, Analyse und Gestaltung des IKS.
Grundlagen
Die FINMA verfügt über ein internes Enterprise Risk Management (ERM) sowie ein internes Kontrollsystem (IKS), die nach einer klaren Risiko Governance geführt werden. Diese bezieht den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und die FINMAMitarbeitenden mit ein. Als gesetzliche Basis dienen das FINMAG sowie das Finanzkontrollgesetz (FKG).
Das Hauptziel des ERM ist es, die Risiken der FINMA zu identifizieren und zu erfassen, um Massnahmen zur Verhinderung oder Verminderung der Risiken zu treffen. Die Risikoerhebung wird halbjährlich durchgeführt. Dabei werden die Risiken aller Risikokategorien erhoben, bewertet und die Hauptrisiken identifiziert. Die FINMA unterscheidet zwischen strategischen und politischen Risiken, Rechtsrisiken sowie operationellen Risiken. Der Fokus wird auf diejenigen Risiken gerichtet, die einen materiellen finanziellen Einfluss oder einen Reputationsschaden für die FINMA zur Folge haben können. Berücksichtigt werden insbesondere Risiken, welche die Aufgaben und Ziele der FINMA gefährden. Für die identifizierten Hauptrisiken werden Massnahmen definiert. Das Ziel dieser Massnahmen ist es, das Hauptrisiko zu eliminieren oder auf ein akzeptables Restrisiko zu reduzieren. Wird dieses Ziel nicht erreicht, müssen weitere Massnahmen definiert werden, bis das Management die Akzeptanz des Restrisikos bestätigt.
Die stufengerechte Berichterstattung an die Geschäftsleitung sowie an den Prüfungs- und Risikoausschuss des Verwaltungsrats findet halbjährlich statt, jene an den Verwaltungsrat jährlich. Die Berichterstattung hat zum Ziel, die Risikotransparenz und dadurch die Risikokultur sicherzustellen und laufend weiterzuentwickeln.
Als methodische Grundlage für das IKS wird das COSO-Modell1 angewendet. Anhand von Risikoüberlegungen werden die IKS relevanten Prozesse bestimmt und festgelegt. Das Konzept der drei Verteidigungslinien wird konsequent eingesetzt.
Zentral sind neben der Zuverlässigkeit der finanziellen Berichterstattung die Konformität mit den gesetzlichen Vorgaben und den internen Vorschriften sowie die Effektivität und Effizienz der Prozesse. Der IKS Zyklus wird jährlich durchgeführt, wobei die Prozessdokumentationen, insbesondere der Risiken und Kontrollen, auf Vollständigkeit überprüft werden und die Wirksamkeit der Kontrollen sichergestellt wird.
Kapitalmanagement
Für die mittel- und langfristige Sicherung des finanziellen Gleichgewichts der FINMA ist es notwendig, geschäftsmässig begründete Reserven aus dem Ertrag der Gebühren und Abgaben für unvorhergesehene Risiken und Einnahmeschwankungen zu bilden. Neben der normalen Geschäftsführung hat die FINMA auch auf unvorhersehbare Ereignisse, beispielsweise auf einen Haftungsfall, vorbereitet zu sein. Sie hat demzufolge eine vernünftige, geschäftsmässig begründete Reservenpolitik zu betreiben. Nach Art. 16 FINMAG ist die FINMA verpflichtet, innerhalb einer angemessenen Frist für die Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit Reserven im Umfang eines Jahresbudgets zu bilden. Diese Reserven werden jedes Jahr im Umfang von zehn Prozent der jährlichen Gesamtkosten je Aufsichtsbereich geäufnet, bis sie den Umfang eines Jahresbudgets erreicht oder wieder erreicht haben. Weitere Kapitalanforderungen bestehen nicht.
Marktrisiken
Fremdwährungsrisiko
Das Fremdwährungsrisiko besteht darin, dass sich der Wert eines Finanzinstruments aufgrund von Wechselkursschwankungen verändern kann. Die FINMA ist keinen wesentlichen Fremdwährungsrisiken ausgesetzt. Erträge fallen ausschliesslich in Schweizer Franken an, demgegenüber stehen nur geringe Aufwendungen in Fremdwährungen. Die FINMA verfügt daher über keine entsprechenden Sicherungsinstrumente.
Kursrisiko
Kursrisiken entstehen aus Preisschwankungen bei Finanzprodukten oder Handelswaren. Die FINMA ist keinem Kursrisiko ausgesetzt. Sie verfügt über keine Finanzanlagen oder anderen Aktiven, die Preisänderungen in einem aktiven Markt unterliegen.
Zinsrisiko
Unter Zinsrisiko wird die potenzielle Auswirkung einer Marktzinsveränderung auf die Barwerte von finanziellen Vermögenswerten und Verpflichtungen in der Bilanz sowie auf das Zinsergebnis in der Erfolgsrechnung verstanden. Die FINMA verfügt über keine Finanzanlagen. Die Zinsrisiken aus Leasing haben keinen materiellen Einfluss auf den Cashflow der FINMA. Die Zinsrisikoexposition der FINMA ist daher gering. Sicherungsinstrumente werden keine eingesetzt. Der Aufwand für Gebühren aus finanziellen Vermögenswerten beläuft sich auf 31 Tausend Franken (Vorjahr 40 Tausend). Für Finanzinstrumente wurden im Berichtsjahr Zinserträge in der Höhe von 1015 Tausend Franken (Vorjahr 515 Tausend) erfasst. Die Zinsaufwände betrugen 486 Tausend Franken (Vorjahr 576 Tausend).
Kreditrisiko
Das Kreditrisiko ist das Risiko von finanziellen Verlusten, falls eine Vertragspartei der FINMA ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die erwarteten Kreditausfälle werden mittels einer Risikovorsorge nach dem ECL-Modell abgebildet: durch Erfassung einer Risikovorsorge beziehungsweise durch Bildung einer Rückstellung entweder in Höhe der Kreditausfälle, deren Eintritt innerhalb der nächsten zwölf Monate erwartet wird (12-Monats- ECL), oder in Höhe der über die Gesamtlaufzeit erwarteten Kreditausfälle (Gesamtlaufzeit-ECL). Der Gesamtlaufzeit-ECL kommt zur Anwendung, wenn am Abschlussstichtag ein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos seit dem erstmaligen Ansatz eingetreten ist.
Übersicht über die finanziellen Vermögenswerte
Die finanziellen Vermögenswerte der FINMA verfügen im Wesentlichen über einen kurzfristigen Charakter.
Flüssige Mittel
Die FINMA verwaltet ihre liquiden Mittel auf den dafür eingerichteten Konten bei der Berner Kantonalbank, der PostFinance sowie der EFV. Alle Gegenparteien verfügen über ein Investment Grade Rating einer anerkannten Ratingagentur.
Die FINMA legt diesen Finanzinstrumenten deshalb die Annahme zugrunde, dass kein signifikanter Anstieg des Kreditrisikos eingetreten ist, und erfasst die Risikovorsorge aufgrund des kurzfristigen Charakters der Forderung auf der Basis des 12-Monats-ECL.
Forderungen aus Leistungen
Die FINMA bildet eine Risikovorsorge für Forderungen aus Leistungen, wenn sie für diese Forderungen mit einem Verlust rechnet, weil der Schuldner seinen bzw. die Schuldnerin Ihren Verpflichtungen voraussichtlich nicht nachkommen wird. Überfällige Forderungen, für die keine eindeutigen Hinweise auf eine Wertminderung bestehen, werden laufend überwacht.
Aufgrund kurzer Laufzeiten und fehlender wesentlicher Finanzierungskomponenten wendet die FINMA für die Risikovorsorge das vereinfachte Verfahren an, bei dem beim erstmaligen Ansatz eine Risikovorsorge in Höhe des Gesamtlaufzeit-ECL erfasst wird. Die nachfolgende Tabelle zeigt eine Übersicht über die dem Kreditrisiko unterliegenden Forderungen aus Leistungen und den Gesamtlaufzeit-ECL. Derzeit liegen der FINMA keine Hinweise vor, die eine Anpassung der Risikovorsorge notwendig machen.
Die Forderungen bestehen ausschliesslich in Schweizer Franken. Forderungen, die länger als 30 Tage überfällig sind, stehen hauptsächlich im Zusammenhang mit Konkurs und Liquidationsverfahren.
Die Risikovorsorge für ausfallgefährdete Forderungen konzentriert sich mit einem Anteil von rund 49 Prozent auf den Aufsichtsbereich übrige Banken und mit einem Anteil von rund 47 Prozent auf den Aufsichtsbereich Versicherungsunternehmen. Der verbleibende Anteil ist breit gestreut. Je ein Fall im Zusammenhang mit Konkursverfahren bei den übrigen Banken und den Versicherungsunternehmen ist die Ursache für die Konzentration. Die beiden Fälle machen zusammen rund 84 Prozent (Vorjahr 79) der Gesamtwertberichtigung aus. Weitere Konzentrationen über 10 Prozent sind korrespondierend zum Vorjahr nicht vorhanden.
Entwicklung der Risikovorsorge auf den Forderungen aus Leistungen
Die Bewertung der finanziellen Vermögenswerte in den übrigen Forderungen erfolgt grundsätzlich mittels des dreistufigen Modells zur Risikovorsorge für Finanzinstrumente. Zum Jahresabschluss 2022 und 2023 besteht keine Risikovorsorge. Die Ausfallwahrscheinlichkeit der Forderungen aus angefangenen Arbeiten wird bei der Abgrenzung berücksichtigt. Die Unterdeckung aus Aufsichtsabgaben in Höhe von 14 580 Tausend Franken (Vorjahr 1288 Tausend) lässt sich nicht auf einzelne Schuldner zuordnen. Das heisst, ein Ausfall ist erst nach Fakturierung im Folgejahr möglich. Entsprechend wird keine Risikovorsorge für die Deckungsdifferenz vorgenommen.
Die Risikovorsorge auf den gewährten Kostengarantien in Höhe von 362 Tausend Franken (Vorjahr 555 Tausend) wird unter den Angaben zu den Rückstellungen (vgl. Anhang 8) offengelegt.
Liquiditätsrisiken entstehen, wenn Verpflichtungen nicht wie vereinbart oder nicht zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen erfüllt werden können. Die FINMA überwacht laufend das Risiko eines Liquiditätsengpasses. Um die Entwicklung
der Liquidität zu antizipieren und bei Über- oder Unterdeckung frühzeitig Massnahmen ergreifen zu können, stützt sich die FINMA auf Cashflow Prognosen. Dabei werden die Laufzeiten der Finanzverbindlichkeiten und der finanziellen Vermögenswerte berücksichtigt.
Übersicht über die Buchwerte der finanziellen Verbindlichkeiten
in TCHF
31.12.2023 31.12.2022 Verbindlichkeiten
712 1 045 Übrige
1 18 Leasingverbindlichkeiten 16 396 20 129
Die vertraglichen Restlaufzeiten der finanziellen Verbindlichkeiten am Abschlussstichtag betragen –mit Ausnahme der Leasingverbindlichkeiten (vgl. Anhang 9) – weniger als ein Jahr.
Fair Value von Finanzinstrumenten
Die FINMA bewertet keine finanziellen Vermögenswerte und Schulden zum Fair Value. Für die finanziellen Vermögenswerte und Schulden, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden, werden keine Fair Values offengelegt, da der Buchwert von Ersteren aufgrund der Kurzfristigkeit einen angemessenen Näherungswert für den Fair Value darstellt.
Per 31. Dezember 2023 bestanden wie im Vorjahr keine verpfändeten oder im Eigentum beschränkten Sachanlagen.
Abschreibungen und Wertminderungen
Im Berichtsjahr wurden für sieben (Vorjahr sieben) Eigenentwicklungen Aufwände in der Höhe von 2330 Tausend Franken (Vorjahr 2791 Tausend) in den immateriellen Anlagen aktiviert. Darin enthalten sind Eigenleistungen im Umfang von 848 Tausend Franken (Vorjahr 1033 Tausend). Die durch Eigenentwicklungen verursachten, nicht aktivierbaren Forschungs- und Entwicklungskosten belaufen sich auf 71 Tausend Franken (Vorjahr 15 Tausend), die vorab im Personal- und Informatikaufwand der Berichtsperiode erfasst wurden.
Es bestehen zum Bilanzstichtag 2023 acht Softwarelösungen, deren Anschaffungswerte über insgesamt 9637 Tausend Franken vollumfänglich abgeschrieben wurden, die sich jedoch noch in Gebrauch befinden. Die Wartung ist für die kommenden Jahre sichergestellt.
Es bestehen weder Beschränkungen oder Verfügungsrechte, noch sind verpfändete immaterielle Anlagen vorhanden.
Für die an den Standorten Bern und Zürich angemieteten Geschäftsräume der FINMA bestehen Rückbauverpflichtungen im Zusammenhang mit mieterspezifischen Einbauten. Für diese wurden Rückstellungen gebildet und als Teil der Immobi -
lien im Leasing aktiviert. Die FINMA gewährt für den Einsatz von Beauftragten und deren Entschädigungen in verschiedenen Fällen Kostengarantien. Falls die Beauftragten ihre Kosten nicht direkt über die Beaufsichtigten decken lassen können, stellen
sie eine Art Bürgschaft dar. Ausbezahlte Kostengarantien können teilweise als Forderungen in Konkursverfahren eingegeben werden, sodass es sein kann, dass zumindest ein Teil dieser Kosten mittels einer Konkursdividende erstattet wird. Per 31. Dezember 2023 bestanden Finanzgarantien aus Kostengarantien von insgesamt nominal 561 Tausend Franken (Vorjahr 649 Tausend). Die Risikovorsorge für die Finanzgarantien wird als
Rückstellung erfasst. Seit dem erstmaligen Ansatz kam es zu keinem signifikanten Anstieg des Kreditrisikos. Die Laufzeit von Kostengarantien ist kurzfristiger Natur, weshalb auf eine Aufzinsung der Rückstellung verzichtet wird.
und Wertminderungen
Bei den Leasingverträgen handelt es sich um Mietverträge für die Geschäftsräumlichkeiten in Bern und Zürich. Diese Mietverträge werden normalerweise mit einer festen Mietdauer von fünf Jahren abgeschlossen und enthalten Verlängerungsop -
tionen von bis zu zehn Jahren. Beim Mietvertrag der Liegenschaft in Zürich wurde eine Verlängerungsoption über fünf Jahre bei der Aktivierung der Leasingverbindlichkeit berücksichtigt.
Der gewichtete durchschnittliche Grenzfremdkapitalzinssatz für die im Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung erfassten Leasingverbindlichkeiten beträgt 2,5 Prozent.
In Zusammenhang mit den Mietverträgen bestehen teilweise Klauseln für zusätzlich bedingte Miet-
zinszahlungen, die auf Indexierungen basieren. Die FINMA ist in geringem Umfang kündbare Untermietverhältnisse eingegangen, aus denen Mieterträge anfallen.
Fälligkeitsanalyse der vertraglichen Zahlungsströme für Leasingverbindlichkeiten
in TCHF kurzfristig langfristig 31.12.2023
Total Forderungen aus Leistungen an
Leistungen aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
– 828
– 599
in TCHF kurzfristig langfristig 31.12.2022
Leistungen aus Anlass der Beendigung des
Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Forderungen aus Leistungen an Arbeitnehmende sind in der Bilanzposition «Übrige Forderungen» ausgewiesen.
Andere Leistungen an Arbeitnehmende enthalten nebst Verpflichtungen gegenüber Sozialversicherungs- und Vorsorgewerken auch den Barwert der Verpflichtung für Treueprämien (Dienstaltersgeschenke) in Höhe von 1560 Tausend Franken (Vorjahr 1376 Tausend). Die Berechnung dieser Ansprüche basiert auf einem Diskontierungssatz von 1,5 Prozent (Vorjahr 2,23). Im Berichtsjahr wurden Treueprämien im Umfang von 248 Tausend Franken (Vorjahr 348 Tausend) fällig.
Gesetzliche Vorgaben
Die Durchführung der Personalvorsorge muss über eine vom Arbeitgeber getrennte Vorsorgeeinrichtung erfolgen. Die berufliche Vorsorge (Bundesgesetz über die berufliche Alters, Hinterlassenenund Invalidenvorsorge [BVG] und Verordnungen dazu) sieht Minimalleistungen vor und schreibt minimale jährliche Beiträge vor. Der Arbeitgeberbeitrag muss mindestens gleich gross sein wie der Arbeitnehmerbeitrag.
Ergeben sich durch ungenügende Anlageerträge oder versicherungsmathematische Verluste Unterdeckungen auf vorsorgerechtlicher Basis, sind die
Leitungsorgane der Vorsorgeeinrichtung gesetzlich dazu verpflichtet, Massnahmen zu ergreifen, um derartige Unterdeckungen in einem Zeitraum von fünf bis sieben Jahren, maximal aber zehn Jahren, zu beseitigen. Neben Anpassungen am Leistungsplan können solche Massnahmen auch zusätzliche Beitragszahlungen seitens der FINMA und der Versicherten beinhalten.
Organisation der Vorsorge Alle Angestellten und Rentenbeziehenden der FINMA sind im Vorsorgewerk FINMA versichert. Dieses Vorsorgewerk ist der Sammeleinrichtung «Pensionskasse des Bundes PUBLICA» (PUBLICA) angeschlossen. Die PUBLICA ist eine selbstständige öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit.
Die Kassenkommission ist das oberste Organ der PUBLICA. Neben der Leitung übt sie die Aufsicht und die Kontrolle über die Geschäftsführung der PUBLICA aus. Die paritätisch besetzte Kommission besteht aus 16 Mitgliedern (je acht Vertreterinnen und Vertreter der versicherten Personen und der Arbeitgeber aus dem Kreis aller angeschlossenen Vorsorgewerke). Somit besteht das oberste Organ der PUBLICA aus der gleichen Anzahl Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter.
Jedes Vorsorgewerk hat ein eigenes paritätisches Organ. Es wirkt unter anderem beim Abschluss des Anschlussvertrages mit, entscheidet über die Verwendung allfälliger Überschüsse und trägt die Verantwortung für das Vorsorgereglement. Das paritätische Organ setzt sich aus je drei Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretern zusammen.
Versicherungsplan
Im Sinne der anwendbaren Rechnungslegung ist die Vorsorgelösung der FINMA als leistungsorientiert (Defined Benefit) zu klassifizieren.
Der Vorsorgeplan ist im Vorsorgereglement für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks FINMA festgelegt, das Bestandteil des Anschlussvertrags mit der PUBLICA ist. Der Vorsorgeplan gewährt mehr als die vom Gesetz geforderten Mindestleistungen im Falle von Invalidität, Tod, Alter und Austritt, das heisst, es handelt sich um einen sogenannten umhüllenden Plan (obligatorische und überobligatorische Leistungen).
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmersparbeiträge werden in Prozent des versicherten Lohns definiert. Die Arbeitnehmenden können zwischen unter-
schiedlichen Sparbeitragsplänen wählen (freiwilliger Sparbeitrag). Die Wahl des Sparplans hat dabei keinen Einfluss auf die Höhe des Arbeitgeberbeitrags. Für die Versicherung der Risiken Tod und Invalidität, die vollständig bei der PUBLICA abgesichert sind, wird eine Risikoprämie erhoben. Die Risikoprämie und die Verwaltungskosten werden vom Arbeitgeber bezahlt.
Die Altersrente ergibt sich aus dem im Pensionierungszeitpunkt vorhandenen Altersguthaben multipliziert mit dem im Reglement festgelegten Umwandlungssatz. Die Arbeitnehmenden haben die Möglichkeit, die Altersleistungen als Kapital zu beziehen.
Die meisten Risikoleistungen werden in Abhängigkeit vom projizierten verzinsten Sparkapital und vom Umwandlungssatz ermittelt und sind auf einen fixen Prozentsatz des versicherten Lohns limitiert. Bei Invalidität sind die Risikoleistungen beispielsweise auf 60 Prozent des versicherten Lohns begrenzt.
Zusätzlich darf die FINMA auch Einmaleinlagen oder Vorschüsse in das Vorsorgewerk einschiessen. Diese Beiträge dürfen nicht an die FINMA zurückbezahlt werden. Sie sind aber für die FINMA verfügbar, damit künftige Arbeitgeberbeiträge dadurch beglichen werden können (Arbeitgeberbeitragsreserve). Selbst wenn eine Überdeckung besteht, sieht das Vorsorgereglement jährliche Beiträge vor.
Wechselt eine versicherte Person den Arbeitgeber, bevor Sie das Pensionierungsalter erreicht hat, wird eine Austrittsleistung (angesammeltes Sparkapital) fällig. Diese wird vom Vorsorgewerk der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwiesen. Bei Liquidierung des Arbeitgebers oder des Vorsorgewerks hat der Arbeitgeber keinen Anspruch auf einen allfälligen Überschuss aus dem Vorsorgewerk. Ein solcher kommt den aktiven Versicherten und den Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks zugute.
Vermögensanlage
Die Vermögensanlage erfolgt durch die PUBLICA gemeinsam für alle angeschlossenen Vorsorgewerke (mit gleichem Anlageprofil).
Die PUBLICA trägt die versicherungstechnischen und anlagetechnischen Risiken selbst. Die Kassenkommission als oberstes Organ der PUBLICA trägt die Gesamtverantwortung für die Verwaltung des
Vermögens. Sie ist zuständig für den Erlass und die Änderungen des Anlagereglements und bestimmt die Anlagestrategie. Die Anlagestrategie ist so definiert, dass die reglementarischen Leistungen bei Fälligkeit erbracht werden können. Der Anlageausschuss berät die Kassenkommission in Anlagefragen und überwacht die Einhaltung des Anlagereglements und der Anlagestrategie.
Die Verantwortung für die Umsetzung der Anlagestrategie liegt beim Asset Management der PUBLICA. Ebenso fällt das Asset Management die taktischen Entscheide, vorübergehend von den Gewichtungen der Anlagestrategie abzuweichen, um gegenüber der Strategie einen Mehrwert zu generieren. Bei einem mehrjährigen Auf- oder Abbau von einzelnen Anlageklassen wird eine Pro-rata-Strategie berechnet, damit die Transaktionen auf der Zeitachse diversifiziert werden.
Risiken für den Arbeitgeber
Während der Dauer einer Unterdeckung im vorsorgerechtlichen Sinne (Art. 44 BVV 2) und sofern andere Massnahmen nicht zum Ziel führen, kann das paritätische Organ vom Arbeitgeber Sanierungsbeiträge erheben. Ein Sanierungsbeitrag kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers erhoben werden, soweit damit überobligatorische Leistungen finanziert werden. Per 31. Dezember 2023 beträgt der regulatorische Deckungsgrad nach BVV 2 für das Vorsorgewerk FINMA 100,5 Prozent (Vorjahr 98,3), der ökonomische Deckungsgrad 90,7 Prozent (Vorjahr 95,8).
Besondere Ereignisse
In der laufenden Berichtsperiode wurden die Leistungen des Versicherungsplans angepasst: Das Schlussalter der Überbrückungsrenten für die Frauen wird schrittweise auf 65 Jahre erhöht, und die reglementarischen Umwandlungssätze werden ab 1. Januar 2025 für die Frauen ab Jahrgang 1964 auf diejenigen der Männer angeglichen (Planänderung). Diese zwei Änderungen kompensieren sich fast vollständig, so dass kein Wert im nachzuverrechnenden Dienstzeitaufwand resultiert.
Überleitungsrechnung des Barwertes der leistungsorientierten Verpflichtung und des Vorsorgevermögens zu Marktwerten für die bilanzierten Positionen
Arbeitgeberbeitrag auf
–
–
der demografischen Annahmen
Der Barwert der Vorsorgeverpflichtung per 31. Dezember 2023 beträgt 397 919Tausend Fran -
ken (Vorjahr 347 596 Tausend). Dieser lässt sich wie folgt aufteilen:
Barwert in TCHF der Verpflichtungen für aktive Versicherte
Barwert in TCHF der Verpflichtungen
Die gewichtete durchschnittliche Duration der Vorsorgeverpflichtung beträgt 14,3 Jahre (Vorjahr 13,3), wobei diejenige der aktiven Versicherten bei 15,0 Jahren (Vorjahr 13,9) und diejenige der Rentenbezüger bei 11,7 Jahren (Vorjahr 11,4) liegt.
Unter Berücksichtigung der Arbeitgeberbeitragsreserven resultiert zum Bilanzstichtag eine Nettovorsorgeverpflichtung in der Höhe von 37 193 Tausend Franken (Vorjahr 14 510 Tausend). Die Zunahme der Nettovorsorgeverpflichtung um 22 683 Tausend Franken (Vorjahr Abnahme um –32 826 Tausend Franken) resultiert aus den versicherungsmathematischen Verlusten aus den Erfahrungswerten und den versicherungsmathematischen Verlusten aufgrund der gesunkenen Diskontierungssätze.
Der Vorsorgeaufwand 2023 liegt -2966 Tausend Franken (Vorjahr 27 Tausend) unter den reglementarisch geleisteten Arbeitgeberbeiträgen. Der Vorsorgeaufwand weicht auch grundsätzlich von den reglementarischen Beiträgen ab: Der Vorsorgeaufwand nach IAS 19 wird mittels langfristiger Projektionen auf der Basis von stichtagsbezogenen Annahmen ermittelt. Für die Bestimmung der reglementarischen Beiträge werden hingegen längerfristig geglättete Annahmen verwendet.
Die erwarteten Arbeitgeberbeiträge für 2024 belaufen sich auf 12 982 Tausend Franken (Vorjahr 12 086 Tausend).
Versicherungsmathematische Annahmen
Die wichtigsten finanziellen Annahmen für die Berechnung der leistungsorientierten Vorsorgeverpflichtung zum Bilanzstichtag lauten wie folgt:
Für die Berechnung von Verbindlichkeiten und den Aufwand für leistungsorientierte Pläne sind versicherungsmathematische und weitere Annahmen notwendig, die jährlich festgelegt werden. Die FINMA wendet ein Diskontierungssatzsplitting an, um der divergierenden Duration der Vorsorgever-
pflichtung von aktiven Versicherten und Rentenbeziehenden Rechnung zu tragen. Den demografischen Annahmen liegen die Generationentafeln BVG 2020 zugrunde. Folgende Wahrscheinlichkeiten wurden angenommen:
Unter den angenommenen Sterbewahrscheinlichkeiten beträgt die Lebenserwartung eines bzw. einer 65-jährigen Rentenbeziehenden 22,8 Jahre (Vorjahr 22,7) für Männer und 24,6 Jahre (Vorjahr 24,5) für Frauen.
Die FINMA trägt das Risiko, dass das Eigenkapital aufgrund einer schlechten Vermögensperformance des Vorsorgewerks oder veränderter Bewertungsannahmen beeinflusst wird. Deshalb werden die Sensitivitäten der wichtigsten Annahmen ermit-
telt, die aufzeigen, wie sich die leistungsorientierte Verpflichtung zum Bilanzstichtag des Berichtsjahres mit der Zu- und Abnahme der wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen verändern würde.
2023
in Prozent Annahmenänderung Annahmenerhöhung Annahmensenkung
Diskontierungszinssatz aktive Versicherte 1,00 Abnahme um 11,91 Zunahme um 16,03
Diskontierungszinssatz Rentenbeziehende 1,00 Abnahme um 10,23 Zunahme um 12,31
Lohnentwicklung 0,25 Zunahme um 0,50 Abnahme um 0,50
Verzinsung der Altersguthaben 0,25 Zunahme um 0,71 Abnahme um 0,70
Lebenserwartung 1 Jahr Zunahme um 2,03 Abnahme um 2,06
2022 in Prozent Annahmenänderung Annahmenerhöhung Annahmensenkung
Diskontierungszinssatz aktive Versicherte 1,00 Abnahme um 10,95 Zunahme um 14,59
Diskontierungszinssatz Rentenbeziehende 1,00 Abnahme um 9,84 Zunahme um 11,80
Lohnentwicklung 0,25 Zunahme um 0,44 Abnahme um 0,43
Verzinsung der Altersguthaben 0,25 Zunahme um 0,71 Abnahme um 0,70
Lebenserwartung 1 Jahr Zunahme um 1,79 Abnahme um 1,83
bindlichkeit angewendet wird. Dabei wird der Barwert der leistungsorientierten Vorsorgeverpflichtung unter Anwendung des Anwartschaftsbarwertverfahrens am Ende des Berichtsjahres ermittelt.
Die Aktienanlagen erfolgen indexiert und replizieren die Marktentwicklung. Sämtliche Aktienportfolios werden durch externe Spezialisten und Spezialistinnen bewirtschaftet. Die Obligationenportfolios werden durch das Asset Management PUBLICA und externe Spezialisten und Spezialistinnen verwaltet. Die Bewirtschaftung erfolgt indexnah. Um die Nachteile einer vollständigen Replikation kapitalisierungsgewichteter Obligationenindizes zu vermeiden, sind zudem aktive Elemente mit relativ engen Tracking-Error-Vorgaben
zugelassen. Illiquide Anlageklassen wie Immobilienanlagen Schweiz und Ausland sowie private Unternehmens- oder Infrastrukturanleihen werden aktiv bewirtschaftet, und es wird im Rahmen der Möglichkeiten versucht, vergleichbare Indizes nachzubilden.
Es bestehen keine FINMA-eigenen Aktien, Obligationen, eigengenutzten Immobilien oder übrigen Vermögenswerte.
11
Aufsichtsbereich
Gebühren und übrige Erträge
Die auf den Seiten 46/47 dargestellte Tabelle zeigt die Zuordnung der Erträge nach Art und Aufsichtsbereich (Art. 3 FINMA-GebV) auf. Da sich die Umsatzerlöse aus Aufsichtsabgaben als Differenzrechnung zwischen dem direkt zugeordneten Aufwand und den Gebühren- und übrigen Erträgen je Aufsichtsbereich berechnen (Art. 4 Abs. 2 FINMA-GebV), werden an dieser Stelle zum besseren Verständnis auch die Aufwände inklusive Reservenäufnung aufgezeigt.
Das Jahresergebnis eines jeden Aufsichtsbereichs muss wegen des Kostendeckungsprinzips null betragen. Die Basis der Aufsichtsabgabenerhebung des Folgejahres ergibt sich aus dem «Total Aufsichtsabgaben», erhöht beziehungsweise reduziert um die «Unterdeckung / (Überdeckung) Aufsichtsabgabe».
638 Mitarbeitende (Vorjahr 594) , verteilt auf 583 Vollzeitstellen (Vorjahr 539). Der übrige Personalauf-
wand enthält unter anderem Kosten für Aus und Weiterbildungen und Secondee-Programme sowie Workshops und Anlässe.
Die Bereitstellung sowie der Unterhalt der ICT-Infrastruktur sind an externe Dienstleister ausgelagert. Zudem bestehen langfristige Verträge mit
weiteren Anbietern für Wartung und Weiterentwicklung von ICT-Anwendungen und anderen ähnlichen ICT-Dienstleistungen.
Der Dienstleistungsaufwand Dritte umfasst unter anderem Aufwendungen für externe Gutachter, Parteientschädigungen sowie Übersetzungsdienstleistungen. Der sonstige Betriebsaufwand umfasst Aufwände für Reise- und Repräsentationsspesen, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Druck-
sachen und Publikationen, Wirtschaftsauskünfte, Abgänge aus Anlagevermögen sowie den übrigen Verwaltungsaufwand. Der Aufwand für die Risikovorsorge auf den gewährten Kostengarantien (vergleiche Anhang 8) wird im übrigen Betriebsaufwand dargestellt.
Die Oberaufsicht über die FINMA liegt nach Art. 21 Abs. 4 FINMAG bei den eidgenössischen Räten.
Das FINMAG ist das grundlegende Bundesgesetz. Der Verwaltungsrat der FINMA wird vom Bundesrat gewählt (Art. 9 Abs. 3 FINMAG). Die FINMA operiert als Verwaltungseinheit der dezentralen
Bundesverwaltung mit eigener Rechnung (Art. 55 FHG). Sie steht sowohl den Institutionen, zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten des Bundes als auch den Verwaltungseinheiten des Bundes, die eine Sonderrechnung unterbreiten, nahe.
Leistungserbringung
in TCHF 2023 2022
Bundesamt für Bauten und Logistik für Büromaterial und Softwarelizenzen – –
Bundesamt für Informatik und Telekommunikation für Netzwerkmiete, ICTDienstleistungen und Kommunikationsgebühren – –
Eidgenössische Finanzverwaltung nach Art. 17 FINMAG – –
Schweizerische Bundesbahnen (SBB) und verbundene Gesellschaften für Transportleistungen – –
Schweizerische Post AG und verbundene Gesellschaften für diverse Dienstleistungen inkl. Aufsichtsabgabe und Gebühren für die PostFinance AG
1 148 1 076
Swisscom (Schweiz) AG und verbundene Gesellschaften für Bereitstellung und Unterhalt der ICT-Infrastruktur und weitere ICT-Dienstleistungen inkl. Aufsichtsabgabe und Gebühren 20 57
Diverse Transaktionen mit weiteren Einheiten der Bundesverwaltung – –
Unternehmen mit gemeinsamer Führung oder massgeblichem Einfluss
Die FINMA kann ihre überschüssigen Mittel beim Bund zu Marktzinsen anlegen. Transaktionen mit nahestehenden Personen werden grundsätzlich zu marktkonformen Bedingungen getätigt.
1 168 1 133
Zwischen der FINMA und den ihr nahestehenden Institutionen und Personen haben folgende Transaktionen stattgefunden (für die Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung im Rahmen von Anstellungsverhältnissen siehe Folgeseiten):
Die übrigen kurzfristig fälligen Leistungen enthalten Spesenund Repräsentationspauschalen, den Wert des Generalabonnements zum privaten Gebrauch sowie die überobligatorischen Kinderbetreuungszulagen.
In den anderen langfristig fälligen Leistungen sind die fällig gewordenen Treueprämien (Dienstaltersgeschenke) enthalten. Nach jeweils fünf Dienstjahren haben die Arbeitnehmenden Anrecht auf eine Treueprämie. Sie können sich die als Treueprämie erhaltenen Urlaubstage ganz oder teilweise auszahlen lassen.
Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung ist im Jahresbericht 2023 der FINMA ausgeführt.
Die FINMA amtet in gewissen Fällen als Konkursverwalterin. Konkursmassenvermögen werden auf den Namen der zu liquidierenden Gesellschaft treuhänderisch angelegt und nicht in der Bilanz der FINMA geführt. Aus der Verwaltung der Konkursmassenvermögen können Risiken erwachsen,
Per 31. Dezember 2023 waren bei der FINMA verschiedene Staatshaftungsverfahren hängig. Gestützt auf das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
für deren Kosten die FINMA haftbar gemacht werden kann.
Es bestehen keine Eventualforderungen.
vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021) werden keine weiteren Angaben zu diesen Rechtsangelegenheiten veröffentlicht.
Bis zur Genehmigung der vorliegenden Jahresrechnung 2023 durch den Verwaltungsrat der FINMA am 6. März 2024 sind keine Ereignisse eingetre -
ten, welche die Aussagefähigkeit der Jahresrechnung 2023 wesentlich beeinflussen oder an dieser Stelle offengelegt werden müssen.
Der Verwaltungsrat der FINMA legt regelmässig ein Stellendach fest. Mit diesem strategischen Steuerungsinstrument zeigt er transparent auf, welche Ressourcen mittelfristig zur Aufgabenerfüllung notwendig sind. Das Stellendach wurde für die Umsetzung von FINIG und FIDLEG per 1. Januar 2019 auf 517,6 unbefristete Vollzeitstellen festgelegt und ist mit Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist im vergangenen Jahr erreicht worden. Per 1. Januar 2023 hat der Verwaltungsrat das Stellendach auf 561,6 unbefristete Stellen festgelegt, um die Umsetzung der neuen Anforderungen für die Vermittleraufsicht aus der VAGRevision, neue Aufsichtsthemen und die digitale Transformation sicherzustellen.
Vollzeitstellen
FINMA | JAHRESRECHNUNG 2023
Bericht der Revisionsstelle
Reg. Nr 1.23514.913.00407.002
an den Verwaltungsrat der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, Bern und an den Bundesrat
Bericht zur Prüfung der Jahresrechnung
Prüfungsurteil
Wir haben gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMAG) die Jahresrechnung der FINMA – bestehend aus der Bilanz zum 31. Dezember 2023, der Erfolgsrechnung, der Gesamtergebnisrechnung, dem Eigenkapitalnachweis, der Geldflussrechnung für das dann endende Jahr sowie dem Anhang, einschliesslich wesentlicher Angaben zu den Rechnungslegungsmethoden – geprüft Nach unserer Beurteilung vermittelt die beigefügte Jahresrechnung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Aufsichtsbehörde zum 31. Dezember 2023 sowie dessen Ertragslage und Cashflows für das dann endende Jahr in Übereinstimmung mit den International Financial Reporting Standards (IFRS) und entspricht dem FINMAG
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz, den International Standards on Auditing (ISA) sowie den Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) durchgeführt. Unsere Verantwortlichkeiten nach diesen Vorschriften und Standards sind im Abschnitt "Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung“ unseres Berichts weitergehend beschrieben. Wir sind von der Aufsichtsbehörde unabhängig in Übereinstimmung mit dem Finanzkontrollgesetz (SR 614.0) und den Anforderungen des Berufsstands, und wir haben unsere sonstigen beruflichen Verhaltenspflichten in Übereinstimmung mit diesen Anforderungen erfüllt.
Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.
Sonstige Informationen
Der Verwaltungsrat ist für die sonstigen Informationen verantwortlich. Die sonstigen Informationen umfassen die im Geschäftsbericht dargestellten Informationen, aber nicht die Jahresrechnung und unseren dazugehörigen Bericht.
Unser Prüfungsurteil zur Jahresrechnung erstreckt sich nicht auf die sonstigen Informationen, und wir bringen keinerlei Form von Prüfungsschlussfolgerung hierzu zum Ausdruck. Im Zusammenhang mit unserer Abschlussprüfung haben wir die Verantwortlichkeit, die sonstigen Informationen zu lesen und dabei zu würdigen, ob die sonstigen Informationen wesentliche Unstimmigkeiten zur Jahresrechnung oder unseren bei der Abschlussprüfung erlangten Kenntnissen aufweisen oder anderweitig wesentlich falsch dargestellt erscheinen. Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten den Schluss ziehen, dass eine wesentliche falsche Darstellung dieser sonstigen Informationen vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Verantwortlichkeiten des Verwaltungsrats für die Jahresrechnung
Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Aufstellung einer Jahresrechnung, die in Übereinstimmung mit den IFRS und den gesetzlichen Vorschriften ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt, und für die internen Kontrollen, die der Verwaltungsrat als notwendig feststellt, um die Aufstellung einer Jahresrechnung zu ermöglichen, die frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist
Bei der Aufstellung der Jahresrechnung ist der Verwaltungsrat dafür verantwortlich, die Fähigkeit der Aufsichtsbehörde zur Fortführung der Geschäftstätigkeit zu beurteilen, Sachverhalte im Zusammenhang mit der Fortführung der Geschäftstätigkeit – sofern zutreffend –anzugeben sowie dafür, den Rechnungslegungsgrundsatz der Fortführung der Geschäftstätigkeit anzuwenden, es sei denn, der Verwaltungsrat beabsichtigt, entweder die Aufsichtsbehörde zu liquidieren oder Geschäftstätigkeiten einzustellen, oder hat keine realistische Alternative dazu.
Verantwortlichkeiten der Revisionsstelle für die Prüfung der Jahresrechnung Unsere Ziele sind, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob die Jahresrechnung als Ganzes frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist, und einen Bericht abzugeben, der unser Prüfungsurteil beinhaltet. Hinreichende Sicherheit ist ein hohes Mass an Sicherheit, aber keine Garantie dafür, dass eine in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz, den ISA sowie den SA-CH durchgeführte Abschlussprüfung eine wesentliche falsche Darstellung, falls eine solche vorliegt, stets aufdeckt. Falsche Darstellungen können aus dolosen Handlungen oder Irrtümern resultieren und werden als wesentlich gewürdigt, wenn von ihnen einzeln oder insgesamt vernünftigerweise erwartet werden könnte, dass sie die auf der Grundlage dieser Jahresrechnung getroffenen wirtschaftlichen Entscheidungen von Nutzern beeinflussen.
Als Teil einer Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit dem schweizerischen Gesetz, den ISA sowie den SA-CH üben wir während der gesamten Abschlussprüfung pflichtgemässes Ermessen aus und bewahren eine kritische Grundhaltung. Darüber hinaus:
• identifizieren und beurteilen wir die Risiken wesentlicher falscher Darstellungen in der Jahresrechnung aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern, planen und führen Prüfungshandlungen als Reaktion auf diese Risiken durch sowie erlangen Prüfungsnachweise, die ausreichend und geeignet sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen. Das Risiko, dass aus dolosen Handlungen resultierende wesentliche falsche Darstellungen nicht aufgedeckt werden, ist höher als ein aus Irrtümern resultierendes, da dolose Handlungen kollusives Zusammenwirken, Fälschungen, beabsichtigte Unvollständigkeiten, irreführende Darstellungen oder das Ausserkraftsetzen interner Kontrollen beinhalten können.
• gewinnen wir ein Verständnis von dem für die Abschlussprüfung relevanten Internen Kontrollsystem, um Prüfungshandlungen zu planen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht mit dem Ziel, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des Internen Kontrollsystems der Aufsichtsbehörde abzugeben.
• beurteilen wir die Angemessenheit der angewandten Rechnungslegungsmethoden sowie die Vertretbarkeit der dargestellten geschätzten Werte in der Rechnungslegung und damit zusammenhängenden Angaben.
• ziehen wir Schlussfolgerungen über die Angemessenheit des vom Verwaltungsrat angewandten Rechnungslegungsgrundsatzes der Fortführung der Geschäftstätigkeit sowie auf der Grundlage der erlangten Prüfungsnachweise, ob eine wesentliche Unsicherheit im Zusammenhang mit Ereignissen oder Gegebenheiten besteht, die erhebliche Zweifel an der Fähigkeit der Aufsichtsbehörde zur Fortführung der Geschäftstätigkeit aufwerfen können. Falls wir die Schlussfolgerung ziehen, dass eine wesentliche Unsicherheit besteht, sind wir verpflichtet, in unserem Bericht auf die dazugehörigen Angaben in der Jahresrechnung aufmerksam zu machen oder, falls diese Angaben unangemessen sind, unser Prüfungsurteil zu modifizieren. Wir ziehen unsere Schlussfolgerungen auf der Grundlage der bis zum Datum unseres Berichts erlangten Prüfungsnachweise. Zukünftige Ereignisse oder Gegebenheiten können jedoch die Abkehr der Aufsichtsbehörde von der Fortführung der Geschäftstätigkeit zur Folge haben.
• beurteilen wir Darstellung, Aufbau und Inhalt der Jahresrechnung insgesamt einschliesslich der Angaben sowie, ob die Jahresrechnung die zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle und Ereignisse in einer Weise wiedergibt, dass eine sachgerechte Gesamtdarstellung erreicht wird.
Wir kommunizieren mit dem Verwaltungsrat bzw. dessen zuständigem Ausschuss unter anderem über den geplanten Umfang und die geplante zeitliche Einteilung der Abschlussprüfung sowie über bedeutsame Prüfungsfeststellungen, einschliesslich etwaiger bedeutsamer Mängel im Internen Kontrollsystem, die wir während unserer Abschlussprüfung identifizieren.
Bericht zu sonstigen gesetzlichen und anderen rechtlichen Anforderungen
In Übereinstimmung mit dem Finanzkontrollgesetz und PS-CH 890 bestätigen wir, dass ein gemäss den Vorgaben des Verwaltungsrats ausgestaltetes Internes Kontrollsystem für die Aufstellung der Jahresrechnung existiert.
Wir empfehlen, die vorliegende Jahresrechnung zu genehmigen
Bern, 6 März 2024
EIDGENÖSSISCHE FINANZKONTROLLE
Carole Balli Senem Paganini
Leitende Revisorin Zugelassene Revisionsexpertin Zugelassene Revisionsexpertin
Beilagen
Jahresrechnung bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung, Gesamtergebnisrechnung, Eigenkapitalnachweis, Geldflussrechnung und Anhang, für das am 31. Dezember 2023 abgeschlossene Geschäftsjahr.
Abs. Absatz
AO Aufsichtsorganisationen
Art. Artikel
BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (SR 831.40)
BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (SR 831.441.1)
CHF Schweizer Franken
COSO Ausschuss der Sponsororganisationen der Treadway Kommission (Committee of Sponsoring Organizations of the Treadway Commission)
ECL Expected Credit Loss (erwarteter Kreditverlust)
EFV Eidgenössische Finanzverwaltung
ERM Risikomanagement innerhalb eines Unternehmens (Enterprise Risk Management)
ff. fortfolgende
FHG Bundesgesetz über den eidgenössischen Finanzhaushalt vom 7. Oktober 2005 (Finanzhaushaltgesetz; SR 611.0)
FIDLEG Bundesgesetz über die Finanzdienstleistungen vom 15. Juni 2018 (Finanzdienstleistungsgesetz; SR 950.1)
FinfraG Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel vom 19. Juni 2015 (Finanzmarktinfrastrukturgesetz; SR 958.1)
FINIG Bundesgesetz über die Finanzinstitute vom 15. Juni 2018 (Finanzinstitutsgesetz; SR 954.1)
FINMAG Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 22. Juni 2007 (Finanzmarktaufsichtsgesetz; SR 956.1)
FINMA GebV Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Abgaben durch die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht vom 15. Oktober 2008 (FINMA-Gebührenund Abgabenverordnung; SR 956.122)
FKG Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle vom 28. Juni 1967 (Finanzkontrollgesetz; SR 614.0)
IAS Internationale Rechnungslegungsstandards (International Accounting Standards)
ICT Informations und Kommunikationstechnik (Information and Communication Technology)
IFRS International Financial Reporting Standards
IKS I nternes Kontrollsystem
KKA Kollektive Kapitalanlagen
PUBLICA Pensionskasse des Bundes PUBLICA
SBB Schweizerische Bundesbahnen
SR Systematische Sammlung des Bundesrechts
SRO Selbstregulierungsorganisation
TCHF Tausend Schweizer Franken
UEK Übernahmekommission
USA Vereinigte Staaten von Amerika (United States of America)
UVV Ungebundene Versicherungsvermittler
Impressum
Herausgeberin
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CH-3003 Bern
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www.finma.ch
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Herstellung
Stämpfli Kommunikation, staempfli.com
Genderbewusste Formulierung
Die FINMA verwendet eine möglichst genderbewusste Sprache und vermeidet generische Maskuline oder Feminine. Führen genderabstrakte Begriffe oder Paarformen zu umständlichen oder unverständlichen Texten oder handelt es sich um juristische Personen, kann eine generische Form Anwendung finden.
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