Einzelunternehmen und AG

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Einzelunternehmen und Aktiengesellschaft (AG)


Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft

GründerIn

Eine Person. Die / der GründerIn kann In- oder AusländerIn sein.

Minimum 1 AktionärIn. Obligationenrecht Art. 625.

Gründungsdokumente

Keine Vorgabe.

Gründungsurkunde mit Statuten ist erforderlich. Der Gründungsakt muss öffentlich beurkundet werden. Dies kann bei einem Notar, auf der Gemeindekanzlei der Wohngemeinde oder direkt beim Handelsregisteramt vorgenommen werden.

Startkapital

Keine Vorgabe.

Minimum CHF 100,000 erforderlich. Obligationenrecht Art. 621.


Beteilung von Anderen

Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft

Nicht möglich.

Aktionäre können natürliche Personen, juristische Personen oder Handelsgesellschaften sein. Obligationenrecht Art. 625. Aktien können mit Bargeld oder mit Sacheinlagen gekauft werden. Die Statuten können auch keine anderen Verpflichtungen der Aktionäre vorsehen. Rechte / Ansprüche der AktionärInnen:  Eine Dividende.  Ein Bezugsrecht bei einer Kapitalerhöhung.  Anspruch auf einen eventuellen Liquidationserlös.  Recht auf Einsetzung eines Sonderprüfers.  Stimm- und Wahlrecht an der Generalversammlung.


Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft (AG)

Firmenname

Familienname mit oder ohne Vornahme muss im Geschäftsnamen enthalten sein.

Wenn ein Name als Firmenname gewählt wird, ist der Zusatz “AG” obligatorisch. Obligationenrecht Art. 950.

Rechtspersönlichkeit

Rechtlich bildet die / der UnternehmerIn und ihr / sein Unternehmen eine Einheit.

Eine Aktiengesellschaft ist eine juristische Person.

Ein Einzelunternehmen wird als eine natürliche Person behandelt. Haftung für Gesellschaftsschulden

InhaberIn haftet unbeschränkt mit ihrem / seinem ganzen Geschäftsund Privatvermögen.

Haftung ist beschränkt auf Gesellschaftsvermögen.


Organe

Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft

Keine Organe erforderlich.

Generalversammlung. Das oberste Organ der Aktiengesellschaft. Teilnahmeberechtigt sind die AktionärInnen.  Wählt das Verwaltungsrat.  Setzt Statuten fest.  Genehmigt Jahresrechnung. Verwaltungsrat.  Wählt GeschäftsführerIn.  Erstellt Geschäftsbericht. Obligationenrecht Art. 716. Revisionsstelle. Besteht aus einem oder mehreren Revisoren. Die Revisionsstelle muss im Handelsregister eingetragen sein.


Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft

Gewinnverteilung

Die / der InhaberIn hat Anspruch auf den gesamten Gewinn.

Die AktionärInnen erhalten Gewinnn im Verhältnis der auf das Aktienkapital bezahlten Beiträge.

Zeit der Ausschüttung von Gewinn

Jahresgewinn muss immer im Jahr der Jahresgewinn kann zu einem beliebigen Entstehung versteuert werden. Zeitpunkt als Dividende ausgeschüttet werden.


Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft

Buchführung

Wenn der Umsatz weniger als CHF 500,000 Eine Aktiengesellschaft ist zur Buchhaltung und ist muss lediglich über die Einnahmen und Rechnungslegung verpflichtet. Ausgaben sowie über die Vermögenslage Obligationenrecht Art. 662. eine Buchhaltung geführt werden. Der Geschäftsbericht muss innerhalb von sechs Wenn der Umsatz höher als CHF 500,000 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres ist, ist Buchhaltung und Rechnungslegung erstellt werden. obligatorisch. Obligationenrecht Art. 957 ff.

Steuererklärung

Keine separate Steuererklärung erforderlich. Nur eine private Steuererklärung des Inhabers ist nötig.

Separate Steuerklärung erforderlich.

Revision

Nicht erforderlich.

Erforderlich ab 10 Vollzeitstellen.


Sozialversicherungen

Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft

Obligatorische Versicherungen:  Alters- und Hinterlassensversicherung (AHV) = 1. Säule  Invalidenversicherung (IV) = 1. Säule.  Erwerbersatzordnung (EO).

Obligatorische Versicherungen:  Alters- und Hinterlassensversicherung (AHV) = 1. Säule  Invalidenversicherung (IV) = 1. Säule.  Erwerbersatzordnung (EO).  Arbeitslosenversicherung (ALV).  Berufliche Vorsorge (BVG) = 2. Säule.  Unfallversicherung.

Versicherungsschutz und Altersvorsorge können auch durch die gebundenen Vorsorge wie Säule 3A Konto erfolgen.

Die / der UnternehmerIn ist sozialversicherungsrechtlich eine / ein ArbeitnehmerIn.


Nachfolge / Übertragung / Verkauf

Einzelunternehmen

Aktiengesellschaft (AG)

Grundsätzlich kann ein Einzelunternehmen nicht weitergegeben werden. Mit der Nachfolge oder dem Ausstieg endet das Einzelunternehmen.

Wenn die / der AlleinaktionärIn das Unternehmen verkaufen will, kann sie oder er ihre / seine Aktien auf einfache Art an Andere übertragen.

Wenn die / der InhaberIn das Unternhmen verkaufen will, muss sie / er sämtliche Aktiven und Passiven auf den Käufer übertragen. Die InhaberIn haftet während zwei Jahren nach dem Verkauf weiterhin.

Obligationenrecht Art. 181.


Quellen https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19110009/index.html https://www.beobachter.ch/arbeit/selbstandigkeit-kmu/ag-gmbh-oder-kollektivgesellschaft-das-sind-die-vor-und-nachteile https://www.gruenden.ch https://hra.zh.ch/ https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/uebersicht-rechtsformen/aktiengesellschaft-ag.html https://www.kmu.admin.ch/kmu/de/home/praktisches-wissen/kmu-gruenden/uebersicht-rechtsformen/einzelunternehmen.html http://www.start-net.ch https://startups.ch/de/informieren/rechtsformendetails/uebersichtrechtsformen/ https://startzentrum.ch/


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